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Entscheid

VB.2025.00731

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00731

12. November 2025Deutsch6 min

(URT.2025.26721)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00731

Verfügung

des Einzelrichters

vom 12. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

André Moser, Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

KESB Winterthur-Andelfingen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Beschwerde,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit

Schreiben vom 5. Oktober 2025 erstattete A eine Gefährdungsmeldung bei der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Winterthur-Andelfingen; seine drei

Kinder würden von ihrer Mutter körperlich und sexuell missbraucht. Die KESB

habe sich der Gefährdungsmeldung bis 10. Oktober 2025 anzunehmen und

"der Gefahr subito nachzugehen" oder ihm – A – eine anfechtbare

Verfügung zukommen zu lassen.

Erwägungen

II.

Mit

als "Beschwerde" bezeichneter Eingabe vom 5. November 2025

(Poststempel vom 6. November 2025) gelangte A an das Verwaltungsgericht

und rügte eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens der KESB

Winterthur-Andelfingen bzw. deren Präsidentin bei der Behandlung seiner

Gefährdungsmeldung(en).

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]). Da sich die Beschwerde aufgrund der

augenscheinlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für deren Beurteilung

als offensichtlich unzulässig erweist, ist das vorliegende Verfahren durch den

Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a

N. 8).

1.2

Die Beschwerde ist

ausdrücklich an Gesamtgerichts- und Abteilungspräsident Dr. iur. André Moser gerichtet, den der Beschwerdeführer

als "befangen" bezeichnet und dem er vorwirft, die Präsidentin der

Beschwerdegegnerin zu "schützen" und sie beim "Missbrauch"

zu unterstützen (vgl. hinten E. 5.2). Ein Ausstandsbegehren stellte der

Beschwerdeführer gleichwohl nicht. Dr. iur. André

Moser kann damit ohne Weiteres an der vorliegenden Verfügung mitwirken, zumal

kein von Amtes wegen zu beachtender Ausstandsgrund gegeben ist (vgl. § 5a Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer ficht vor Verwaltungsgericht keinen konkreten Entscheid an;

einen solchen legte er seiner Eingabe denn auch nicht bei. Vielmehr rügt er

eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens der Beschwerdegegnerin

bzw. deren Präsidentin (vorn II.). Der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungs-

bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde folgt indes jenem, der gegen die aus Sicht

der beschwerdeführenden Person verweigerte oder verzögerte Anordnung zur Verfügung

stünde (statt vieler VGr, 19. Juni 2025, VB.2024.00665, E. 1.1). Wie

dem Beschwerdeführer bereits bekannt ist, sind Angelegenheiten des Kindesschutzrechts

solche des Zivilrechts und nicht des öffentlichen Rechts (vgl. VGr, 28. Februar

2025, VB.2025.00118, E. 2.4 [nicht publiziert]; § 1 VRG). Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Rechtsverweigerungs- bzw.

Rechtsverzögerungsbeschwerde somit nicht zuständig. Der Beschwerdeführer hätte

vielmehr den zivilrechtlichen Rechtsweg zu beschreiten. Beschwerden gegen

Entscheide der KESB auf dem Gebiet des Kindesschutzrechts (oder das Verweigern

oder Verzögern ebensolcher) werden in erster Instanz von den Bezirksräten und

in zweiter Instanz vom Obergericht des Kantons Zürich beurteilt (Art. 450

des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR. 210] in

Verbindung mit §§ 40 und 63 f. des Einführungsgesetzes zum Kindes-

und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [EG KESR, LS 232.3] und

§ 50 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-

und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG, LS 211.1]).

2.2

Dem

Beschwerdeführer ist ebenfalls bereits bekannt, dass dem Verwaltungsgericht

keine Aufsichtsfunktionen gegenüber der Beschwerdegegnerin zukommen (VGr,

28.

Februar 2025, VB.2025.00118, E. 2.2 [den Beschwerdeführer

betreffend; nicht publiziert]; ferner VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00020,

E. 3.1 mit Hinweisen). Sofern er um Anordnung aufsichtsrechtlicher

Massnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin ersuchen wollte, mangelte es dem

Verwaltungsgericht daher ebenfalls an der erforderlichen Zuständigkeit. Der

Kanton Zürich hat in § 13 Abs. 1 EG KESR festgelegt, dass die vom

Regierungsrat bezeichnete Direktion Aufsichtsbehörde über die KESB gemäss Art. 441

Abs. 1 ZGB ist. Konkret ist das Gemeindeamt – als Verwaltungseinheit der

Direktion der Justiz und des Innern – die zuständige Aufsichtsbehörde

(Anhang 1 lit. A Ziff. 19 der Verordnung über die Organisation

des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG

RR, LS 172.11] in Verbindung mit Anhang 2 der Organisationsverordnung

der Direktion der Justiz und des Innern vom 10. März 2023 [JIOV,

LS 172.110.1]).

2.3

Nach dem Gesagten

ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Bei

diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens

auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Mangels

(erkennbarer) Fristgebundenheit und da es sich um eine Angelegenheit des Zivilrechts

handelt, kann von einer Weiterleitung der Beschwerde an die allfällig

zuständige Instanz im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48, 54 und 56).

5.

5.1

Die Beschwerde ist

jedenfalls in gewissen Teilen als ungebührlich im Sinn von § 5 Abs. 3 VRG zu bezeichnen. So enthält sie neben anderem haltlose Bezichtigungen und

unterschwellige Drohungen an die Adresse von Dr. iur. André

Moser. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass zukünftige,

ebenfalls als ungebührlich zu bezeichnende Eingaben seinerseits vom

Verwaltungsgericht unbehandelt, mithin ohne Eröffnung eines formellen

Verfahrens abgelegt würden.

5.2

Der

Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, Briefpost des Verwaltungsgerichts

nur noch dann entgegenzunehmen, wenn sie – aus seiner Sicht – korrekt

adressiert sei. Sodann scheint der Beschwerdeführer überzeugt zu sein, dass der

Kanton Zürich, das Verwaltungsgericht und auch die Beschwerdegegnerin

"Privatkonzerne" seien. Solche Forderungen und Vorbringen stammen aus

dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen; weitere

Erörterungen dazu erübrigen sich (vgl. BGr, 3. Juni 2025, 5A_416/2025,

E. 3; 3. August 2022, 2C_624/2022, E. 2.2; VGr, 20. Dezember

2024, VB.2024.00005, E. 1.3 [den Beschwerdeführer betreffend]). Die

Adresse des Beschwerdeführers ist folglich nicht anzupassen.

6.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu

erläutern: Sofern die vorliegende Angelegenheit öffentliches Recht beschlagen

sollte, was nach dem Gesagtem indes nicht ersichtlich ist, käme die Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) infrage.

Sofern der Angelegenheit demgegenüber

eine zivilrechtliche Streitigkeit zugrunde liegt, steht dagegen grundsätzlich

die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG offen. Beide

Beschwerden wären innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Gegen diese Verfügung

kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

5.

Mitteilung

an:

a) den Beschwerdeführer;

b) die Beschwerdegegnerin.