VB.2025.00731
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00731
12. November 2025Deutsch6 min
(URT.2025.26721)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00731
Verfügung
des Einzelrichters
vom 12. November 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
KESB Winterthur-Andelfingen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Beschwerde,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit
Schreiben vom 5. Oktober 2025 erstattete A eine Gefährdungsmeldung bei der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Winterthur-Andelfingen; seine drei
Kinder würden von ihrer Mutter körperlich und sexuell missbraucht. Die KESB
habe sich der Gefährdungsmeldung bis 10. Oktober 2025 anzunehmen und
"der Gefahr subito nachzugehen" oder ihm – A – eine anfechtbare
Verfügung zukommen zu lassen.
Erwägungen
II.
Mit
als "Beschwerde" bezeichneter Eingabe vom 5. November 2025
(Poststempel vom 6. November 2025) gelangte A an das Verwaltungsgericht
und rügte eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens der KESB
Winterthur-Andelfingen bzw. deren Präsidentin bei der Behandlung seiner
Gefährdungsmeldung(en).
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2]). Da sich die Beschwerde aufgrund der
augenscheinlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für deren Beurteilung
als offensichtlich unzulässig erweist, ist das vorliegende Verfahren durch den
Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a
N. 8).
1.2
Die Beschwerde ist
ausdrücklich an Gesamtgerichts- und Abteilungspräsident Dr. iur. André Moser gerichtet, den der Beschwerdeführer
als "befangen" bezeichnet und dem er vorwirft, die Präsidentin der
Beschwerdegegnerin zu "schützen" und sie beim "Missbrauch"
zu unterstützen (vgl. hinten E. 5.2). Ein Ausstandsbegehren stellte der
Beschwerdeführer gleichwohl nicht. Dr. iur. André
Moser kann damit ohne Weiteres an der vorliegenden Verfügung mitwirken, zumal
kein von Amtes wegen zu beachtender Ausstandsgrund gegeben ist (vgl. § 5a Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer ficht vor Verwaltungsgericht keinen konkreten Entscheid an;
einen solchen legte er seiner Eingabe denn auch nicht bei. Vielmehr rügt er
eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens der Beschwerdegegnerin
bzw. deren Präsidentin (vorn II.). Der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungs-
bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde folgt indes jenem, der gegen die aus Sicht
der beschwerdeführenden Person verweigerte oder verzögerte Anordnung zur Verfügung
stünde (statt vieler VGr, 19. Juni 2025, VB.2024.00665, E. 1.1). Wie
dem Beschwerdeführer bereits bekannt ist, sind Angelegenheiten des Kindesschutzrechts
solche des Zivilrechts und nicht des öffentlichen Rechts (vgl. VGr, 28. Februar
2025, VB.2025.00118, E. 2.4 [nicht publiziert]; § 1 VRG). Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Rechtsverweigerungs- bzw.
Rechtsverzögerungsbeschwerde somit nicht zuständig. Der Beschwerdeführer hätte
vielmehr den zivilrechtlichen Rechtsweg zu beschreiten. Beschwerden gegen
Entscheide der KESB auf dem Gebiet des Kindesschutzrechts (oder das Verweigern
oder Verzögern ebensolcher) werden in erster Instanz von den Bezirksräten und
in zweiter Instanz vom Obergericht des Kantons Zürich beurteilt (Art. 450
des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR. 210] in
Verbindung mit §§ 40 und 63 f. des Einführungsgesetzes zum Kindes-
und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [EG KESR, LS 232.3] und
§ 50 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-
und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG, LS 211.1]).
2.2
Dem
Beschwerdeführer ist ebenfalls bereits bekannt, dass dem Verwaltungsgericht
keine Aufsichtsfunktionen gegenüber der Beschwerdegegnerin zukommen (VGr,
28.
Februar 2025, VB.2025.00118, E. 2.2 [den Beschwerdeführer
betreffend; nicht publiziert]; ferner VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00020,
E. 3.1 mit Hinweisen). Sofern er um Anordnung aufsichtsrechtlicher
Massnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin ersuchen wollte, mangelte es dem
Verwaltungsgericht daher ebenfalls an der erforderlichen Zuständigkeit. Der
Kanton Zürich hat in § 13 Abs. 1 EG KESR festgelegt, dass die vom
Regierungsrat bezeichnete Direktion Aufsichtsbehörde über die KESB gemäss Art. 441
Abs. 1 ZGB ist. Konkret ist das Gemeindeamt – als Verwaltungseinheit der
Direktion der Justiz und des Innern – die zuständige Aufsichtsbehörde
(Anhang 1 lit. A Ziff. 19 der Verordnung über die Organisation
des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG
RR, LS 172.11] in Verbindung mit Anhang 2 der Organisationsverordnung
der Direktion der Justiz und des Innern vom 10. März 2023 [JIOV,
LS 172.110.1]).
2.3
Nach dem Gesagten
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens
auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Mangels
(erkennbarer) Fristgebundenheit und da es sich um eine Angelegenheit des Zivilrechts
handelt, kann von einer Weiterleitung der Beschwerde an die allfällig
zuständige Instanz im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48, 54 und 56).
5.
5.1
Die Beschwerde ist
jedenfalls in gewissen Teilen als ungebührlich im Sinn von § 5 Abs. 3 VRG zu bezeichnen. So enthält sie neben anderem haltlose Bezichtigungen und
unterschwellige Drohungen an die Adresse von Dr. iur. André
Moser. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass zukünftige,
ebenfalls als ungebührlich zu bezeichnende Eingaben seinerseits vom
Verwaltungsgericht unbehandelt, mithin ohne Eröffnung eines formellen
Verfahrens abgelegt würden.
5.2
Der
Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, Briefpost des Verwaltungsgerichts
nur noch dann entgegenzunehmen, wenn sie – aus seiner Sicht – korrekt
adressiert sei. Sodann scheint der Beschwerdeführer überzeugt zu sein, dass der
Kanton Zürich, das Verwaltungsgericht und auch die Beschwerdegegnerin
"Privatkonzerne" seien. Solche Forderungen und Vorbringen stammen aus
dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen; weitere
Erörterungen dazu erübrigen sich (vgl. BGr, 3. Juni 2025, 5A_416/2025,
E. 3; 3. August 2022, 2C_624/2022, E. 2.2; VGr, 20. Dezember
2024, VB.2024.00005, E. 1.3 [den Beschwerdeführer betreffend]). Die
Adresse des Beschwerdeführers ist folglich nicht anzupassen.
6.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu
erläutern: Sofern die vorliegende Angelegenheit öffentliches Recht beschlagen
sollte, was nach dem Gesagtem indes nicht ersichtlich ist, käme die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) infrage.
Sofern der Angelegenheit demgegenüber
eine zivilrechtliche Streitigkeit zugrunde liegt, steht dagegen grundsätzlich
die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG offen. Beide
Beschwerden wären innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Gegen diese Verfügung
kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
5.
Mitteilung
an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerin.