VB.2025.00740
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00740
21. November 2025Deutsch10 min
(URT.2025.26767)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00740
Verfügung
des Einzelrichters
vom 21. November 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierschutz (Kostenverrechnung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 (Geschäftsnummer 01)
auferlegte das Veterinäramt des Kantons Zürich A in solidarischer Haftung mit B
die Kosten für die Betreuung zweier Pferde (Shetlandponys) in der Höhe von
Fr. 13'146.60, die – zusammen mit den Verfahrenskosten von Fr. 315.30
– innert 30 Tagen ab Rechtskraft zu begleichen seien. Auf den dagegen mit
Eingabe vom 4. März 2025 erhobenen Rekurs trat die Gesundheitsdirektion
des Kantons Zürich mangels Leistung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 13. Juni
2025 nicht ein. Die daraufhin von A erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht mit – unangefochten in Rechtskraft erwachsenem – Urteil
VB.2025.00511 vom 5. September 2025 (zur Publikation vorgesehen) ab.
In
Erwägung 5 dieses Urteils merkte das Verwaltungsgericht an, die
Gesundheitsdirektion sei davon ausgegangen, dass A mit beiden damals bei ihr
eingereichten (separaten) Eingaben vom 4. März 2025 Rekurs gegen die
Verfügung des Veterinäramts vom 3. Februar 2025 (Geschäftsnummer 01)
erhoben habe. Dies – so das Verwaltungsgericht – erscheine jedoch mindestens
zweifelhaft. So spreche A in ihrer "zweiten" Eingabe vom 4. März
2025 (Eingang am 10. März 2025) im Gegensatz zur "ersten"
Eingabe vom 4. März 2025 (Eingang am 6. März 2025) von einem in
Rechnung gestellten Betrag von Fr. 25'597.90 für die Betreuung von
Junghengsten. Zudem stimme die von A in der zweiten Eingabe angegebene
Geschäftsnummer nicht mit derjenigen der der ersten Eingabe beigelegten
Verfügung des Veterinäramts vom 3. Februar 2025 überein. All dies lasse
den Schluss zu, dass A mit ihrer zweiten Eingabe eine andere bzw. weitere
(nicht beigelegte) Verfügung des Veterinäramts habe anfechten wollen, die
ebenfalls vom 3. Februar 2025 datiere. Ob dies zutreffe, müsse indes nicht
weiter geprüft werden, da allein die Frage, ob die Gesundheitsdirektion zu
Recht auf den Rekurs gegen die Verfügung des Veterinäramts vom 3. Februar
2025 mit der Geschäftsnummer 01 nicht eingetreten sei, Streitgegenstand
der Beschwerde gebildet habe.
B. Unter Berücksichtigung dieser Erwägung des Verwaltungsgerichts
und nachdem das Veterinäramt mit Schreiben vom 26. September 2025 um
Ausstellung einer Rechtskraftbescheinigung für die (zweite) Verfügung vom 3. Februar
2025 mit der Geschäftsnummer 02 ersucht hatte, nahm die
Gesundheitsdirektion am 1. Oktober 2025 ein Verfahren bezüglich dieser
weiteren Verfügung vom 3. Februar 2025 und der dazugehörigen Rekurseingabe
von A vom 4. März 2025 anhand. Mit besagter Verfügung 02 vom 3. Februar
2025 hatte das Veterinäramt A in solidarischer Haftung mit C die Kosten für die
Betreuung von vier Pferden in der Höhe von Fr. 11'912.50 auferlegt, die –
zusammen mit den Verfahrenskosten von Fr. 300.30 – innert 30 Tagen ab
Rechtskraft zu begleichen seien. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 trat
die Gesundheitsdirektion auf den (zweiten) Rekurs nicht ein, da die
Rekursschrift über keine rechtsgenügende Begründung verfüge. Die
Verfahrenskosten nahm die Gesundheitsdirektion auf die Staatskasse, eine
Parteientschädigung sprach sie nicht zu.
Erwägungen
II.
A
gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 10. November
2025.
(Poststempel vom 11. November 2025) an das Verwaltungsgericht und
beantragte im Wesentlichen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Staats sei die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 8. Oktober 2025 aufzuheben.
Sodann ersuchte sie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens "bis sämtliche
relevanten und fehlenden Akten (insbesondere die vollständigen Unterlagen und
Begleitdokumente vom 19. August 2021 sowie veterinärmedizinische Dokumente)
beigezogen wurden". Mit Präsidialverfügung vom 12. November 2025 holte
das Verwaltungsgericht die Akten der Gesundheitsdirektion ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da sich diese – wie sich aus den folgenden Erwägungen
ergibt – als offensichtlich unzulässig erweist, ist nach § 38b Abs. 1 lit. a VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen (Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7
in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus
demselben Grund konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet
werden (vgl. § 58 VRG). Ebenso wenig besteht ein Grund für die von der
Beschwerdeführerin beantragte einstweilige Sistierung des Beschwerdeverfahrens.
2.
Gemäss
§ 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen
Begründung enthalten. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das
Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen
gänzliche Aufhebung verlangt wird. Er muss klar, eindeutig und unbedingt sein.
In der Begründung ist darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem
Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den
massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar
sind bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an Antrag und Begründung
zu stellen. Letztere muss aber mindestens im Ansatz erkennen lassen, weshalb
der beanstandete Entscheid angefochten wird. Handelt es sich dabei um einen
Nichteintretensentscheid, muss in der Begründung dargelegt werden, weshalb die
Vorinstanz auf das Begehren hätte eintreten sollen. Sowohl Antrag als auch
Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde, deren
Nichteinhaltung zu einem Nichteintretensentscheid führt (Griffel, § 54 N. 1
in Verbindung mit § 23 N. 8, N. 12 ff. und
N. 17 ff.).
3.
3.1
Die
Gesundheitsdirektion erwog in der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2025,
soweit die Beschwerdeführerin beantrage, für einen über den ihr mit Verfügung 02 vom 3. Februar
2025.
auferlegten Betrag hinausgehenden Betrag habe der Beschwerdegegner
aufzukommen, gehöre dies nicht zum Streitgegenstand und sei auf den Rekurs
nicht einzutreten (E. 1.e).
Weiter erwog die
Gesundheitsdirektion, die Beschwerdeführerin setze sich mit den einzelnen
Kostenpositionen oder den Beträgen der angefochtenen Verfügung nicht
auseinander. Wie schon in früheren Verfahren rüge sie vielmehr bloss pauschal
die Unrechtmässigkeit der Wegnahme der Pferde und deren angeblich nicht tierschutzkonforme
Unterbringung. Dabei spezifiziere sie nicht ansatzweise, inwiefern die
angefochtene Verfügung an einem Rechtsmangel leide; ihre pauschale und
appellatorische Kritik genüge den Anforderungen von § 23 Abs. 1 VRG
an die Begründung der Rekursschrift nicht (E. 4a).
Angesichts dessen, dass die
Rechtmässigkeit der Wegnahme der Pferde durch das Bundesgericht bestätigt
worden sei, bestehe keine Möglichkeit, diese Wegnahme im Zusammenhang mit der
Kostenüberbindung erneut infrage zu stellen bzw. der Kostenüberbindung die
Grundlage absprechen zu wollen. Gleiche Überlegungen gälten sinngemäss, soweit
die Beschwerdeführerin eine nicht tierschutzkonforme Unterbringung der Pferde
geltend mache. Ihre pauschale Kritik vermöge den
Eintretensvoraussetzungen des Rekurses nicht zu genügen. Zumindest hätte die
Beschwerdeführerin dartun müssen, welche Kosten nicht notwendig oder nicht
angemessen gewesen seien. Dies tue sie jedoch in keiner Weise (E. 4b und
E. 4c).
Entscheidend sei sodann, dass die Verfügung vom 9. Juli 2020, mit welcher der
Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin verpflichtet habe, den Tierbestand zu
reduzieren, neben der materiellen Anordnung auch die Vollstreckungsverfügung
enthalte und – wie vom Bundesgericht festgestellt – in Rechtskraft erwachsen
sei. Damit könne auch in diesem Lichte die Rechtmässigkeit der Wegnahme
einschliesslich der weiteren Massnahmen im Rahmen der vormals angedrohten
Ersatzvornahme bzw. während der Dauer der Unterbringung zumindest im Grundsatz
nicht mehr überprüft werden und könnten keine Einwendungen mehr vorgebracht
werden, welche die Kostenverfügung zugrunde liegende Vollstreckungsverfügung
bzw. die darin verfügte und androhungsgemäss kostenpflichtige Ersatzvornahme
beträfen. Mithin seien Einwendungen gegen die Kostenüberbindung an sich nicht
mehr möglich, sondern vielmehr (substanziiert) gegen konkrete Kosten
vorzubringen (E. 5).
In
Bezug auf die Begründung genüge die Rekursschrift den Formerfordernissen
folglich nicht. Der Beschwerdeführerin sei die Rechtslage hinsichtlich der
formellen Anforderungen an die Rekursschrift aus früheren Verfahren hinlänglich
bekannt und daher auch bewusst gewesen, dass eine fehlende rechtsgenügliche
Begründung von Anträgen ein Nichteintreten zur Folge haben würde; dies sei in
früheren Verfahren denn auch bereits teilweise oder gänzlich die Folge gewesen.
Desgleichen sei der Beschwerdeführerin bekannt, dass Äusserungen zu früheren
Geschehnissen oder Sachverhalten, die allesamt nicht im Zusammenhang mit der
angefochtenen Verfügung stünden und nur appellatorischen Charakter aufwiesen,
inhaltlich nicht massgeblich seien und deshalb darauf nicht einzugehen sei.
Wenn nun die Beschwerdeführerin erneut eine Rekursschrift einreiche, die wie
Eingaben in der Vergangenheit im Wissen um die formalen Vorgaben mit
gleichartigen Mängeln behaftet sei, müsse ihr keine Verbesserungsmöglichkeit
gemäss § 23 Abs. 2 VRG eingeräumt
werden. Von der Ansetzung einer Nachfrist sei
folglich abzusehen und auf den Rekurs nicht einzutreten (E. 6).
3.2
Die
Beschwerdeschrift vom 10. November 2025 verfügt über rechtsgenügende
Anträge (vgl. vorn II). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem
angefochtenen Beschluss in der auch Laien zuzumutenden Tiefe fehlt demgegenüber
gänzlich, geht die Beschwerdeführerin doch – wenn überhaupt – nur
andeutungsweise auf die Erwägungen der Gesundheitsdirektion ein. Vielmehr macht
sie in weitgehend pauschaler Weise geltend, die angefochtene Verfügung beruhe
auf "unvollständigen und teilweise falschen
Sachverhaltsfeststellungen" im Zusammenhang mit dem angeblich nicht
tierschutzgerechten Abtransport der Pferde, während sie in keiner Weise
darlegt, dass bzw. weshalb die Gesundheitsdirektion auf den aus deren Sicht
ungenügend begründeten Rekurs eintreten oder ihr – der Beschwerdeführerin –
jedenfalls eine Nachfrist zur Verbesserung hätte ansetzen müssen. Hinsichtlich
der Begründung erfüllt die Beschwerdeschrift die Anforderungen von § 54 Abs. 1 VRG somit nicht.
3.3
Gestützt auf
§ 56 Abs. 1 VRG setzt das Verwaltungsgericht einer
beschwerdeführenden Partei eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der
Beschwerdeschrift an, wenn diese an einem formellen Mangel leidet, der dadurch
"geheilt" werden kann. Das Ansetzen einer Nachfrist dient in erster
Linie dazu, versehentlich unterlaufene Mängel zu beheben, und soll vor
allem rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Beschwerdeführende vor den
Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren. So ist eine
(rechtsunkundige) beschwerdeführende Partei gemäss der Rechtsprechung dann
nicht zwingend zur Verbesserung ihrer Eingabe aufzufordern, wenn sie trotz Kenntnis
der formellen Anforderungen aufgrund von
Eingaben in diversen früheren Verfahren abermals eine mit gleichartigen
Mängeln behaftete Beschwerdeschrift einreicht. Auf
solche Eingaben ist vielmehr ohne Weiterungen nicht einzutreten (VGr,
4.
Februar 2025, VB.2025.00056, E. 4.2.4; 13. Dezember 2019,
VB.2019.00822, E. 2.4; Griffel, § 23 N. 32; Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 56 N. 17).
Die Beschwerdeführerin reichte
bereits im Verfahren VB.2024.00366 eine ungenügend begründete Beschwerdeschrift
ein, woraufhin ihr das Verwaltungsgericht mittels Präsidialverfügung vom 21. Juni
2024.
die formellen Anforderungen, namentlich in Bezug auf Antrag und Begründung
(vorn E. 2.2), erläuterte und ihr eine Nachfrist zur Verbesserung
ansetzte. Anschliessend kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach
(VGr, 27. Februar 2025, VB.2024.00366, III.). Die Rechtslage hinsichtlich der
formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist bzw. war der
Beschwerdeführerin somit hinlänglich bekannt. Unter diesen Umständen war bzw.
ist ihr vorliegend keine Nachfrist zur Verbesserung der ungenügend begründeten
Beschwerde anzusetzen und ist darauf – ohne Weiterungen – nicht einzutreten.
4.
Der Vollständigkeit halber sei
festgehalten, dass die Beschwerde – wenn darauf einzutreten gewesen wäre –
unter Verweis auf die Erwägungen der Gesundheitsdirektion wohl abzuweisen
gewesen wäre.
5.
Nach dem Gesagten ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihr mangels Obsiegens
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Nachdem
sowohl die Verfügung 02 des Beschwerdegegners vom 3. Februar 2025 als auch
die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 8. Oktober 2025 C mitgeteilt
wurden, rechtfertigt es sich, dies auch mit dem vorliegenden Entscheid zu tun.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion;
c) das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV);
d) C.