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Entscheid

VB.2025.00740

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00740

21. November 2025Deutsch10 min

(URT.2025.26767)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00740

Verfügung

des Einzelrichters

vom 21. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

André Moser, Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Tierschutz (Kostenverrechnung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 (Geschäftsnummer 01)

auferlegte das Veterinäramt des Kantons Zürich A in solidarischer Haftung mit B

die Kosten für die Betreuung zweier Pferde (Shetlandponys) in der Höhe von

Fr. 13'146.60, die – zusammen mit den Verfahrenskosten von Fr. 315.30

– innert 30 Tagen ab Rechtskraft zu begleichen seien. Auf den dagegen mit

Eingabe vom 4. März 2025 erhobenen Rekurs trat die Gesundheitsdirektion

des Kantons Zürich mangels Leistung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 13. Juni

2025 nicht ein. Die daraufhin von A erhobene Beschwerde wies das

Verwaltungsgericht mit – unangefochten in Rechtskraft erwachsenem – Urteil

VB.2025.00511 vom 5. September 2025 (zur Publikation vorgesehen) ab.

In

Erwägung 5 dieses Urteils merkte das Verwaltungsgericht an, die

Gesundheitsdirektion sei davon ausgegangen, dass A mit beiden damals bei ihr

eingereichten (separaten) Eingaben vom 4. März 2025 Rekurs gegen die

Verfügung des Veterinäramts vom 3. Februar 2025 (Geschäftsnummer 01)

erhoben habe. Dies – so das Verwaltungsgericht – erscheine jedoch mindestens

zweifelhaft. So spreche A in ihrer "zweiten" Eingabe vom 4. März

2025 (Eingang am 10. März 2025) im Gegensatz zur "ersten"

Eingabe vom 4. März 2025 (Eingang am 6. März 2025) von einem in

Rechnung gestellten Betrag von Fr. 25'597.90 für die Betreuung von

Junghengsten. Zudem stimme die von A in der zweiten Eingabe angegebene

Geschäftsnummer nicht mit derjenigen der der ersten Eingabe beigelegten

Verfügung des Veterinäramts vom 3. Februar 2025 überein. All dies lasse

den Schluss zu, dass A mit ihrer zweiten Eingabe eine andere bzw. weitere

(nicht beigelegte) Verfügung des Veterinäramts habe anfechten wollen, die

ebenfalls vom 3. Februar 2025 datiere. Ob dies zutreffe, müsse indes nicht

weiter geprüft werden, da allein die Frage, ob die Gesundheitsdirektion zu

Recht auf den Rekurs gegen die Verfügung des Veterinäramts vom 3. Februar

2025 mit der Geschäftsnummer 01 nicht eingetreten sei, Streitgegenstand

der Beschwerde gebildet habe.

B. Unter Berücksichtigung dieser Erwägung des Verwaltungsgerichts

und nachdem das Veterinäramt mit Schreiben vom 26. September 2025 um

Ausstellung einer Rechtskraftbescheinigung für die (zweite) Verfügung vom 3. Februar

2025 mit der Geschäftsnummer 02 ersucht hatte, nahm die

Gesundheitsdirektion am 1. Oktober 2025 ein Verfahren bezüglich dieser

weiteren Verfügung vom 3. Februar 2025 und der dazugehörigen Rekurseingabe

von A vom 4. März 2025 anhand. Mit besagter Verfügung 02 vom 3. Februar

2025 hatte das Veterinäramt A in solidarischer Haftung mit C die Kosten für die

Betreuung von vier Pferden in der Höhe von Fr. 11'912.50 auferlegt, die –

zusammen mit den Verfahrenskosten von Fr. 300.30 – innert 30 Tagen ab

Rechtskraft zu begleichen seien. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 trat

die Gesundheitsdirektion auf den (zweiten) Rekurs nicht ein, da die

Rekursschrift über keine rechtsgenügende Begründung verfüge. Die

Verfahrenskosten nahm die Gesundheitsdirektion auf die Staatskasse, eine

Parteientschädigung sprach sie nicht zu.

Erwägungen

II.

A

gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 10. November

2025.

(Poststempel vom 11. November 2025) an das Verwaltungsgericht und

beantragte im Wesentlichen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Staats sei die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 8. Oktober 2025 aufzuheben.

Sodann ersuchte sie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens "bis sämtliche

relevanten und fehlenden Akten (insbesondere die vollständigen Unterlagen und

Begleitdokumente vom 19. August 2021 sowie veterinärmedizinische Dokumente)

beigezogen wurden". Mit Präsidialverfügung vom 12. November 2025 holte

das Verwaltungsgericht die Akten der Gesundheitsdirektion ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da sich diese – wie sich aus den folgenden Erwägungen

ergibt – als offensichtlich unzulässig erweist, ist nach § 38b Abs. 1 lit. a VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen (Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7

in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus

demselben Grund konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet

werden (vgl. § 58 VRG). Ebenso wenig besteht ein Grund für die von der

Beschwerdeführerin beantragte einstweilige Sistierung des Beschwerdeverfahrens.

2.

Gemäss

§ 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen

Begründung enthalten. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das

Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen

gänzliche Aufhebung verlangt wird. Er muss klar, eindeutig und unbedingt sein.

In der Begründung ist darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem

Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den

massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar

sind bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an Antrag und Begründung

zu stellen. Letztere muss aber mindestens im Ansatz erkennen lassen, weshalb

der beanstandete Entscheid angefochten wird. Handelt es sich dabei um einen

Nichteintretensentscheid, muss in der Begründung dargelegt werden, weshalb die

Vorinstanz auf das Begehren hätte eintreten sollen. Sowohl Antrag als auch

Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde, deren

Nichteinhaltung zu einem Nichteintretensentscheid führt (Griffel, § 54 N. 1

in Verbindung mit § 23 N. 8, N. 12 ff. und

N. 17 ff.).

3.

3.1

Die

Gesundheitsdirektion erwog in der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2025,

soweit die Beschwerdeführerin beantrage, für einen über den ihr mit Verfügung 02 vom 3. Februar

2025.

auferlegten Betrag hinausgehenden Betrag habe der Beschwerdegegner

aufzukommen, gehöre dies nicht zum Streitgegenstand und sei auf den Rekurs

nicht einzutreten (E. 1.e).

Weiter erwog die

Gesundheitsdirektion, die Beschwerdeführerin setze sich mit den einzelnen

Kostenpositionen oder den Beträgen der angefochtenen Verfügung nicht

auseinander. Wie schon in früheren Verfahren rüge sie vielmehr bloss pauschal

die Unrechtmässigkeit der Wegnahme der Pferde und deren angeblich nicht tierschutzkonforme

Unterbringung. Dabei spezifiziere sie nicht ansatzweise, inwiefern die

angefochtene Verfügung an einem Rechtsmangel leide; ihre pauschale und

appellatorische Kritik genüge den Anforderungen von § 23 Abs. 1 VRG

an die Begründung der Rekursschrift nicht (E. 4a).

Angesichts dessen, dass die

Rechtmässigkeit der Wegnahme der Pferde durch das Bundesgericht bestätigt

worden sei, bestehe keine Möglichkeit, diese Wegnahme im Zusammenhang mit der

Kostenüberbindung erneut infrage zu stellen bzw. der Kostenüberbindung die

Grundlage absprechen zu wollen. Gleiche Überlegungen gälten sinngemäss, soweit

die Beschwerdeführerin eine nicht tierschutzkonforme Unterbringung der Pferde

geltend mache. Ihre pauschale Kritik vermöge den

Eintretensvoraussetzungen des Rekurses nicht zu genügen. Zumindest hätte die

Beschwerdeführerin dartun müssen, welche Kosten nicht notwendig oder nicht

angemessen gewesen seien. Dies tue sie jedoch in keiner Weise (E. 4b und

E. 4c).

Entscheidend sei sodann, dass die Verfügung vom 9. Juli 2020, mit welcher der

Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin verpflichtet habe, den Tierbestand zu

reduzieren, neben der materiellen Anordnung auch die Vollstreckungsverfügung

enthalte und – wie vom Bundesgericht festgestellt – in Rechtskraft erwachsen

sei. Damit könne auch in diesem Lichte die Rechtmässigkeit der Wegnahme

einschliesslich der weiteren Massnahmen im Rahmen der vormals angedrohten

Ersatzvornahme bzw. während der Dauer der Unterbringung zumindest im Grundsatz

nicht mehr überprüft werden und könnten keine Einwendungen mehr vorgebracht

werden, welche die Kostenverfügung zugrunde liegende Vollstreckungsverfügung

bzw. die darin verfügte und androhungsgemäss kostenpflichtige Ersatzvornahme

beträfen. Mithin seien Einwendungen gegen die Kostenüberbindung an sich nicht

mehr möglich, sondern vielmehr (substanziiert) gegen konkrete Kosten

vorzubringen (E. 5).

In

Bezug auf die Begründung genüge die Rekursschrift den Formerfordernissen

folglich nicht. Der Beschwerdeführerin sei die Rechtslage hinsichtlich der

formellen Anforderungen an die Rekursschrift aus früheren Verfahren hinlänglich

bekannt und daher auch bewusst gewesen, dass eine fehlende rechtsgenügliche

Begründung von Anträgen ein Nichteintreten zur Folge haben würde; dies sei in

früheren Verfahren denn auch bereits teilweise oder gänzlich die Folge gewesen.

Desgleichen sei der Beschwerdeführerin bekannt, dass Äusserungen zu früheren

Geschehnissen oder Sachverhalten, die allesamt nicht im Zusammenhang mit der

angefochtenen Verfügung stünden und nur appellatorischen Charakter aufwiesen,

inhaltlich nicht massgeblich seien und deshalb darauf nicht einzugehen sei.

Wenn nun die Beschwerdeführerin erneut eine Rekursschrift einreiche, die wie

Eingaben in der Vergangenheit im Wissen um die formalen Vorgaben mit

gleichartigen Mängeln behaftet sei, müsse ihr keine Verbesserungsmöglichkeit

gemäss § 23 Abs. 2 VRG eingeräumt

werden. Von der Ansetzung einer Nachfrist sei

folglich abzusehen und auf den Rekurs nicht einzutreten (E. 6).

3.2

Die

Beschwerdeschrift vom 10. November 2025 verfügt über rechtsgenügende

Anträge (vgl. vorn II). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem

angefochtenen Beschluss in der auch Laien zuzumutenden Tiefe fehlt demgegenüber

gänzlich, geht die Beschwerdeführerin doch – wenn überhaupt – nur

andeutungsweise auf die Erwägungen der Gesundheitsdirektion ein. Vielmehr macht

sie in weitgehend pauschaler Weise geltend, die angefochtene Verfügung beruhe

auf "unvollständigen und teilweise falschen

Sachverhaltsfeststellungen" im Zusammenhang mit dem angeblich nicht

tierschutzgerechten Abtransport der Pferde, während sie in keiner Weise

darlegt, dass bzw. weshalb die Gesundheitsdirektion auf den aus deren Sicht

ungenügend begründeten Rekurs eintreten oder ihr – der Beschwerdeführerin –

jedenfalls eine Nachfrist zur Verbesserung hätte ansetzen müssen. Hinsichtlich

der Begründung erfüllt die Beschwerdeschrift die Anforderungen von § 54 Abs. 1 VRG somit nicht.

3.3

Gestützt auf

§ 56 Abs. 1 VRG setzt das Verwaltungsgericht einer

beschwerdeführenden Partei eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der

Beschwerdeschrift an, wenn diese an einem formellen Mangel leidet, der dadurch

"geheilt" werden kann. Das Ansetzen einer Nachfrist dient in erster

Linie dazu, versehentlich unterlaufene Mängel zu beheben, und soll vor

allem rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Beschwerdeführende vor den

Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren. So ist eine

(rechtsunkundige) beschwerdeführende Partei gemäss der Rechtsprechung dann

nicht zwingend zur Verbesserung ihrer Eingabe aufzufordern, wenn sie trotz Kenntnis

der formellen Anforderungen aufgrund von

Eingaben in diversen früheren Verfahren abermals eine mit gleichartigen

Mängeln behaftete Beschwerdeschrift einreicht. Auf

solche Eingaben ist vielmehr ohne Weiterungen nicht einzutreten (VGr,

4.

Februar 2025, VB.2025.00056, E. 4.2.4; 13. Dezember 2019,

VB.2019.00822, E. 2.4; Griffel, § 23 N. 32; Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 56 N. 17).

Die Beschwerdeführerin reichte

bereits im Verfahren VB.2024.00366 eine ungenügend begründete Beschwerdeschrift

ein, woraufhin ihr das Verwaltungsgericht mittels Präsidialverfügung vom 21. Juni

2024.

die formellen Anforderungen, namentlich in Bezug auf Antrag und Begründung

(vorn E. 2.2), erläuterte und ihr eine Nachfrist zur Verbesserung

ansetzte. Anschliessend kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach

(VGr, 27. Februar 2025, VB.2024.00366, III.). Die Rechtslage hinsichtlich der

formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist bzw. war der

Beschwerdeführerin somit hinlänglich bekannt. Unter diesen Umständen war bzw.

ist ihr vorliegend keine Nachfrist zur Verbesserung der ungenügend begründeten

Beschwerde anzusetzen und ist darauf – ohne Weiterungen – nicht einzutreten.

4.

Der Vollständigkeit halber sei

festgehalten, dass die Beschwerde – wenn darauf einzutreten gewesen wäre –

unter Verweis auf die Erwägungen der Gesundheitsdirektion wohl abzuweisen

gewesen wäre.

5.

Nach dem Gesagten ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihr mangels Obsiegens

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Nachdem

sowohl die Verfügung 02 des Beschwerdegegners vom 3. Februar 2025 als auch

die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 8. Oktober 2025 C mitgeteilt

wurden, rechtfertigt es sich, dies auch mit dem vorliegenden Entscheid zu tun.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV);

d) C.