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Entscheid

VB.2025.00741

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00741

8. Dezember 2025Deutsch7 min

(URT.2025.26805)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00741

Urteil

des

Einzelrichters

vom 8. Dezember 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Bestätigung

Ausschaffungshaft (GI250261-L),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 30. Oktober

2025 an, dass A gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration (AIG) in Ausschaffungshaft genommen werde.

Auf Antrag des Migrationsamts vom 31. Oktober 2025 hin bestätigte das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Haftanordnung mit Urteil

vom selben Tag und bewilligte die Haft bis am 29. Januar 2026.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 8. November 2025

"Einspruch" beim Zwangsmassnahmengericht, welches die Eingabe

zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich überwies.

Am 14. November 2025 verzichtete das

Zwangsmassnahmengericht auf Vernehmlassung. Am 17. November 2025 beantragte

A (innert Frist sowie ergänzend), den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und

die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 20. November

2025.

verzichtete das Zwangsmassnahmengericht erneut auf Vernehmlassung. Mit

Beschwerdeantwort vom 21. November 2025 beantragte das Migrationsamt die

Abweisung der Beschwerde. Dazu nahm A mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom

Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend besteht kein Anlass für eine

Überweisung.

2.

Der Beschwerdeführer, ein 1988 geborener ukrainischer

Staatsbürger, hielt sich bereits von 2017 bis 2024 in der Schweiz auf. Mit

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. November 2019 wurde er unter

anderem wegen qualifizierten Raubs, Freiheitsberaubung und mehrfacher einfacher

Körperverletzung schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von 6,5 Jahren,

einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 400.-

bestraft. Zudem wurde er im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des

Landes verwiesen. Nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe wurde er am

30.

Oktober 2024 in die Ukraine ausgeschafft.

Bereits im Frühjahr 2025 hielt sich der Beschwerdeführer

wieder in der Schweiz auf. Mit Strafbefehl vom 2. Juni 2025 verurteilte

ihn das Ministère public d'arrondissement du Nord vaudois wegen Exhibitionismus

und Verweisungsbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen und einer

Geldstrafe von Fr. 600.-. Am 27. Oktober 2025 wurde er in Basel

festgenommen, nachdem er anscheinend am 24. Oktober 2025 wieder in die

Schweiz eingereist war. In der Folge wurde er dem Migrationsamt des Kantons

Zürich zugeführt.

3.

3.1

Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann

eine Person in Ausschaffungshaft genommen bzw. belassen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder

Ausweisungsentscheid vorliegt oder eine erstinstanzliche Landesverweisung

ausgesprochen wurde, dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch

absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe

besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig

erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80

Abs. 6 lit. a AIG im Umkehrschluss) und die für die Weg- oder

Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4

AIG).

3.2

Gegen den

Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige Landesverweisung vor (vgl. E. 2). Zudem wurde der

Beschwerdeführer wegen Verbrechen verurteilt, womit ein Haftgrund nach

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75

Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist (vgl. E. 2).

4.

Der Beschwerdeführer macht zu Recht weder die Unmöglichkeit

des Wegweisungsvollzugs noch die Unverhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft

geltend. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzug erscheint unzweifelhaft.

Mit der Verhältnismässigkeit der Haft hat sich die Vorinstanz vertieft

auseinandergesetzt und die Möglichkeit milderer Massnahmen erst nach

einlässlicher Prüfung verneint.

5.

5.1

Einerseits

macht der Beschwerdeführer geltend, in der Ukraine würden seine Rechte

verletzt; er werde entweder in den Krieg geschickt oder lande im Gefängnis. Er

sei in der Ukraine unrechtmässig zum Militärdienst eingezogen – und von den

Behörden unmenschlich behandelt – worden; aufgrund seines sehr schlechten

Gesundheitszustands sei er für den Militärdienst nicht geeignet. In der Ukraine

würden die Menschenrechte nicht eingehalten.

5.1.1

Als rechtliche Haftbeendigungsgründe können der Ausschaffung das Gebot des

Non-Refoulements oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen, falls die

ausländische Person im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.

Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie

jener des UN-Anti-Folterausschusses wäre eine konkrete Gefahr ("real risk")

nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass im Fall einer Rückschiebung Folter

oder unmenschliche Behandlung drohen (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen

Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m. w. H.).

Diesbezüglich ist im Rahmen des

Haftentscheids jedoch nur zu prüfen, ob der zu sichernde Wegweisungsentscheid

als augenfällig unzulässig bzw. derart offensichtlich unzulässig erscheint,

dass er sich letztlich als nichtig erweist (BGr, 18. April 2007,

2A.47/2007, E. 2.1; BGE 125 II 217, 220 f. E. 2; 121 II 59,

61.

f. E. 2c). Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet

ausschliesslich die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlich motivierten

Festhaltung, nicht die Bewilligungs‑, Asyl- oder Wegweisungsfrage. Nur

wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, mitunter geradezu

willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann der Haftrichter die Genehmigung der

Festhaltung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen

Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt

werden darf (BGr, 29. Oktober 2015, 2C_722/2015, E. 2.2; BGE 128 II 193 E. 2.2).

5.1.2

Solche rechtlichen Haftbeendigungsgründe sind nicht ersichtlich. Auch die allgemeine

Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum

heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

5.2

Der

Beschwerdeführer beantragt andererseits bloss, dass er in das Land B und nicht

in die Ukraine zurückzuführen sei. Er habe dort Asyl bekommen.

Am 19. November 2025 teilten die Behörden des Landes

B den Schweizer Bundesbehörden mit, dass sie zu einer Rückübernahme des

Beschwerdeführers nicht bereit seien. Er besitze keinen vorübergehenden Schutz

und sei nie in Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung gewesen. Der Antrag des

Beschwerdeführers ist somit ohne Grundlage.

5.3

In seiner

Eingabe vom 1. Dezember 2025 macht der Beschwerdeführer erstmals und ohne

weitere Belege geltend, seine Mutter lebe legal im Land C, sei schwer krank und

benötige seine Unterstützung. Sie bemühe sich derzeit darum, ihn einzuladen.

Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung

für das Land C. Auf seine unsubstanziierten neuen Behauptungen, dass sich dies

möglicherweise ändern werde, kann nicht abgestellt werden.

6.

Zusammengefasst erweist sich die Anordnung der

Ausschaffungshaft als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer

grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund

seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie

abzuschreiben.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr.