VB.2025.00741
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00741
8. Dezember 2025Deutsch7 min
(URT.2025.26805)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00741
Urteil
des
Einzelrichters
vom 8. Dezember 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (GI250261-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 30. Oktober
2025 an, dass A gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (AIG) in Ausschaffungshaft genommen werde.
Auf Antrag des Migrationsamts vom 31. Oktober 2025 hin bestätigte das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Haftanordnung mit Urteil
vom selben Tag und bewilligte die Haft bis am 29. Januar 2026.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 8. November 2025
"Einspruch" beim Zwangsmassnahmengericht, welches die Eingabe
zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich überwies.
Am 14. November 2025 verzichtete das
Zwangsmassnahmengericht auf Vernehmlassung. Am 17. November 2025 beantragte
A (innert Frist sowie ergänzend), den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 20. November
2025.
verzichtete das Zwangsmassnahmengericht erneut auf Vernehmlassung. Mit
Beschwerdeantwort vom 21. November 2025 beantragte das Migrationsamt die
Abweisung der Beschwerde. Dazu nahm A mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom
Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend besteht kein Anlass für eine
Überweisung.
2.
Der Beschwerdeführer, ein 1988 geborener ukrainischer
Staatsbürger, hielt sich bereits von 2017 bis 2024 in der Schweiz auf. Mit
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. November 2019 wurde er unter
anderem wegen qualifizierten Raubs, Freiheitsberaubung und mehrfacher einfacher
Körperverletzung schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von 6,5 Jahren,
einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 400.-
bestraft. Zudem wurde er im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des
Landes verwiesen. Nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe wurde er am
30.
Oktober 2024 in die Ukraine ausgeschafft.
Bereits im Frühjahr 2025 hielt sich der Beschwerdeführer
wieder in der Schweiz auf. Mit Strafbefehl vom 2. Juni 2025 verurteilte
ihn das Ministère public d'arrondissement du Nord vaudois wegen Exhibitionismus
und Verweisungsbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen und einer
Geldstrafe von Fr. 600.-. Am 27. Oktober 2025 wurde er in Basel
festgenommen, nachdem er anscheinend am 24. Oktober 2025 wieder in die
Schweiz eingereist war. In der Folge wurde er dem Migrationsamt des Kantons
Zürich zugeführt.
3.
3.1
Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann
eine Person in Ausschaffungshaft genommen bzw. belassen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder
Ausweisungsentscheid vorliegt oder eine erstinstanzliche Landesverweisung
ausgesprochen wurde, dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch
absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe
besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig
erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80
Abs. 6 lit. a AIG im Umkehrschluss) und die für die Weg- oder
Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4
AIG).
3.2
Gegen den
Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige Landesverweisung vor (vgl. E. 2). Zudem wurde der
Beschwerdeführer wegen Verbrechen verurteilt, womit ein Haftgrund nach
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75
Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist (vgl. E. 2).
4.
Der Beschwerdeführer macht zu Recht weder die Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs noch die Unverhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft
geltend. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzug erscheint unzweifelhaft.
Mit der Verhältnismässigkeit der Haft hat sich die Vorinstanz vertieft
auseinandergesetzt und die Möglichkeit milderer Massnahmen erst nach
einlässlicher Prüfung verneint.
5.
5.1
Einerseits
macht der Beschwerdeführer geltend, in der Ukraine würden seine Rechte
verletzt; er werde entweder in den Krieg geschickt oder lande im Gefängnis. Er
sei in der Ukraine unrechtmässig zum Militärdienst eingezogen – und von den
Behörden unmenschlich behandelt – worden; aufgrund seines sehr schlechten
Gesundheitszustands sei er für den Militärdienst nicht geeignet. In der Ukraine
würden die Menschenrechte nicht eingehalten.
5.1.1
Als rechtliche Haftbeendigungsgründe können der Ausschaffung das Gebot des
Non-Refoulements oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen, falls die
ausländische Person im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses wäre eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen
Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m. w. H.).
Diesbezüglich ist im Rahmen des
Haftentscheids jedoch nur zu prüfen, ob der zu sichernde Wegweisungsentscheid
als augenfällig unzulässig bzw. derart offensichtlich unzulässig erscheint,
dass er sich letztlich als nichtig erweist (BGr, 18. April 2007,
2A.47/2007, E. 2.1; BGE 125 II 217, 220 f. E. 2; 121 II 59,
61.
f. E. 2c). Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet
ausschliesslich die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlich motivierten
Festhaltung, nicht die Bewilligungs‑, Asyl- oder Wegweisungsfrage. Nur
wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, mitunter geradezu
willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann der Haftrichter die Genehmigung der
Festhaltung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen
Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt
werden darf (BGr, 29. Oktober 2015, 2C_722/2015, E. 2.2; BGE 128 II 193 E. 2.2).
5.1.2
Solche rechtlichen Haftbeendigungsgründe sind nicht ersichtlich. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
5.2
Der
Beschwerdeführer beantragt andererseits bloss, dass er in das Land B und nicht
in die Ukraine zurückzuführen sei. Er habe dort Asyl bekommen.
Am 19. November 2025 teilten die Behörden des Landes
B den Schweizer Bundesbehörden mit, dass sie zu einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers nicht bereit seien. Er besitze keinen vorübergehenden Schutz
und sei nie in Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung gewesen. Der Antrag des
Beschwerdeführers ist somit ohne Grundlage.
5.3
In seiner
Eingabe vom 1. Dezember 2025 macht der Beschwerdeführer erstmals und ohne
weitere Belege geltend, seine Mutter lebe legal im Land C, sei schwer krank und
benötige seine Unterstützung. Sie bemühe sich derzeit darum, ihn einzuladen.
Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung
für das Land C. Auf seine unsubstanziierten neuen Behauptungen, dass sich dies
möglicherweise ändern werde, kann nicht abgestellt werden.
6.
Zusammengefasst erweist sich die Anordnung der
Ausschaffungshaft als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund
seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie
abzuschreiben.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr.