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Entscheid

VB.2025.00749

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00749

16. Dezember 2025Deutsch12 min

(URT.2025.26829)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00749

Urteil

des

Einzelrichters

vom 16. Dezember 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause,

Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

Durchsetzungshaft (GI250246-L),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A befindet sich seit dem 17. September 2025 in

Durchsetzungshaft. Am 14. Oktober 2025 beantragte das Migrationsamt des Kantons

Zürich beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die mit Urteil vom

26. September 2025 bestätigte Durchsetzungshaft um zwei Monate bis 24. Dezember

2025 zu verlängern. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2025 wies das

Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab

und bewilligte die Verlängerung der Durchsetzungshaft bis 17. Dezember 2025.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 17. November 2025 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts

vom 17. Oktober 2025 aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu

entlassen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen; sodann sei ihm die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in Person von Rechtsanwalt MLaw B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 19. November 2025 auf

eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2025 beantragte

das Migrationsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A replizierte am

11.

Dezember 2025.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des

Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer

und die Integration (AIG) werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur

Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend

besteht kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer.

2.

Der Beschwerdeführer reiste am 14. März 1992 im Rahmen

der Bestimmungen über den Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt eine

Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 26. Februar

2013.

wurde der Beschwerdeführer wegen mehrerer Delikte schuldig gesprochen und

zu einer Freiheitsstrafe sowie einer Busse verurteilt. Der Vollzug der

Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben sowie eine stationäre therapeutische

Massnahme angeordnet. Mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom

5.

Dezember 2014 wurde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und die

Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert,

die Schweiz unverzüglich nach Entlassung aus der stationären Massnahme zu

verlassen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen und die

Wegweisungsverfügung erwuchs in Rechtskraft. Am 7. Februar 2017 ordnete

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich für den

Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft an. Mit Verfügung des Amts für

Justizvollzug vom 11. August 2017 wurde der Beschwerdeführer auf den 20. September

2017.

aus der stationären Massnahme entlassen. Seit diesem Zeitpunkt wurde er

mehrfach wegen verschiedener Delikte bestraft.

3.

3.1

Hat eine

Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten

Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg-, Aus- oder

Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden,

so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft

genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist

und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1

AIG).

3.2

Zweck der

Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu

einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der

Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg-, Aus- oder

Landesverweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre

Kooperation nicht (mehr) möglich ist. Die Durchsetzungshaft bildet das letzte

Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt, die

illegal anwesende ausländische Person auch gegen ihren Willen in ihre Heimat

verbringen zu können. Der damit verbundene Freiheitsentzug stützt sich auf Art. 5

Ziff. 1 lit. f EMRK (Haft zur Sicherung eines "schwebenden"

Ausweisungsverfahrens) und dient in diesem Rahmen der Durchsetzung einer durch

das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung (vgl. Art. 90 AIG; Art. 5

Ziff. 1 lit. b EMRK). Ein Ausschaffungsverfahren ist

"schwebend", wenn der Vollzug der Weg- bzw. Landesweisung bzw. die

Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise als hinreichend absehbar gelten können

(BGr, 12. Juni 2023, 2C_136/2023, E. 3.2).

3.3

Wie jedes

staatliche Handeln muss die Durchsetzungshaft verhältnismässig sein. Innerhalb

der gesetzlichen Höchstdauer ist jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalls

zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt noch geeignet bzw.

erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst. Neben dem

Verhalten der betroffenen Person bildet ihr erklärtes, konsequent

unkooperatives Verhalten einen – gewichtigen – Gesichtspunkt unter anderen. Von

Bedeutung können auch ihre familiären Verhältnisse sowie ein besonderer Schutzbedarf

(aufgrund des Geschlechts, des Alters oder des Gesundheitszustands) sein (BGr,

11.

August 2025, 2C_318/2025 [den Beschwerdeführer betreffend], E. 5.3

mit Hinweisen).

4.

4.1

Mit der

Widerrufsverfügung vom 5. Dezember 2014 liegt ein rechtskräftiger

Wegweisungsentscheid vor.

4.2

Der

Beschwerdeführer erachtet die angeordnete Durchsetzungshaft als

unverhältnismässig, da aufgrund seiner psychiatrischen Erkrankung, die die

Einsichtsfähigkeit und das Mitwirkungsverhalten beinträchtige, die Haft

ungeeignet sei, ihn zur Mitwirkung zu bewegen. Sein Verhalten sei durch Haft

nicht steuerbar.

Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden

Schizophrenie und einer Störung durch Cannabinoide. Im Verfahren betreffend die

Bestätigung der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Durchsetzungshaft hielt

das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. November 2025 indessen fest,

dass der Beschwerdeführer kognitiv gleichwohl in der Lage sei, seine

ausländerrechtliche Situation zu erfassen. Seine Einsichtsfähigkeit sei auch in

der vorliegenden Haftsituation zu bejahen, da die von ihm angesprochenen

psychosozialen Stresssituationen seine Fähigkeit, die Bedeutung und Tragweite

des eigenen Handelns zu verstehen und das (rechtliche) Gewicht seiner

Handlungen zu erfassen, nicht verdrängen würden (VB.2025.00670, E. 4.2).

Auch in Bezug auf die nun von beschwerdeführerischer Seite

thematisierte (fehlende) Steuerungsfähigkeit ist den ärztlichen Berichten indes

nicht zu entnehmen, dass diese beim Beschwerdeführer vollends aufgehoben wäre.

Wenn der Beschwerdeführer schreibt, seine Steuerungsfähigkeit sei allein in

Bezug auf die Mitwirkung im ausländerrechtlichen Verfahren aufgehoben, so geben

die Akten daher keine Hinweise auf ein derartig differenziertes Fehlen der Möglichkeit,

entsprechend der gefassten Einsicht zu handeln. Der Haftrichterin vermittelte

der Beschwerdeführer anlässlich der Haftanhörung gemäss dem vorinstanzlichen

Urteil einen klaren (wenn auch verärgerten) Eindruck; das dazugehörige

Protokoll bestätigt diese Anschauung. Somit ist eine (willensgesteuerte)

Verhaltensänderung des Beschwerdeführers angesichts seiner kognitiv-mentalen

Verfassung nicht auszuschliessen, weshalb die Durchsetzungshaft als geeignet zu

qualifizieren ist. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.

4.3

Der

Beschwerdeführer moniert weiter, dass seine psychiatrische Betreuung im Zentrum

für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) ungenügend sei.

In der Durchsetzungshaft ist eine

medizinisch-psychiatrische Grundversorgung sicherzustellen (bezogen auf die

Ausschaffungshaft VGr, 22. Oktober 2025, VB.2025.00577, E. 3.5.3).

Die psychiatrische Grundversorgung im ZAA wird namentlich durch Fachpersonen

des Zentrums für Ambulante Forensische Therapie der psychiatrischen

Universitätsklinik (PUK) gewährleistet (VGr, 22. Oktober 2025,

VB.2025.00577, E. 3.5.4). Diese sind an drei Tagen in der Woche im ZAA vor

Ort für Sprechstunden und Visiten (Antwort des Regierungsrats vom

19.

November 2025, KR-Nr. 269/2025).

Der Beschwerdeführer bestreitet indessen die Adäquanz der

psychologisch-psychiatrischen Behandlung im ZAA mit dem Argument, dass ihm

mehrfach die von ihm geforderte Abklärung durch Ärzte der PUK verwehrt worden

sei. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss dem medizinischen Verlaufsprotokoll

PUK-Visiten beim Beschwerdeführer stattgefunden haben. Sodann macht er nicht

geltend, dass weitergehende Abklärungen durch die PUK medizinisch indiziert

gewesen wären, weshalb aus deren Verzicht nicht abgeleitet werden kann, dass

die medizinische Grundversorgung im ZAA nicht gewährleistet sei. Den Akten sind

darüber hinaus keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

nicht eine seiner medizinischen Situation angemessene Behandlung erfährt. Die

(fortdauernde) Inhaftierung des Beschwerdeführers erweist sich damit auch unter

Einbezug seines psychiatrischen Krankheitsbilds als zulässig.

4.4

Was die

Erforderlichkeit der Durchsetzungshaft betrifft, hat das Verwaltungsgericht mit

Urteilen vom 9. Mai 2025 (VB.2025.00220, E. 6.4, bestätigt mit BGr,

11.

August 2025, 2C_318/2025, E. 4.4.1 und E. 6.3.3) und vom 11. November 2025

(VB.2025.00670, E. 4.3) festgestellt, dass eine mildere Massnahme als die

jeweilige gegen den Beschwerdeführer angeordnete Durchsetzungshaft nicht

ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer bringt in seinen Eingaben im vorliegenden

Verfahren nichts vor, was in dieser Hinsicht einen anderen Schluss aufdrängt.

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass mildere Mittel als die angeordnete

Durchsetzungshaft nicht ersichtlich sind.

4.5

Weitere

Umstände, welche die Durchsetzungshaft als unverhältnismässig oder in anderer

Weise als rechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht auszumachen. Insbesondere

ist die Anordnung von Durchsetzungshaft nicht an sich ein Verstoss gegen die

EMRK (oben E. 3.2), wie das der Beschwerdeführer schreibt. Damit ist die

Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

5.

Der Beschwerdeführer sieht Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) als verletzt an, da die Vorinstanz ihm die

Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorinstanzliche

Verfahren verweigerte.

5.1

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsvertretung besteht, wenn ein Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage

ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt voraus, dass das

Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betrifft

und dass es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,

die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Diese

Schwierigkeiten sind vor dem Hintergrund der Komplexität der sich im konkreten

Fall stellenden Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts zu

beurteilen. Zu berücksichtigen ist auch die Fähigkeit der betroffenen Person,

ihre Interessen im Verfahren auf sich allein gestellt wirksam wahrzunehmen

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 16 N. 80 f.).

In Bezug auf die Durchsetzungshaft geht das Bundesgericht

davon aus, dass die Notwendigkeit der Verbeiständung insbesondere für die erste

haftrichterliche Verhandlung zu bejahen ist, bei Haftverlängerungen alsdann

(nur) noch bei besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur

(BGE 134 I 92 E. 4.1).

5.2

Das

Zwangsmassnahmengericht erwog, dass sich die Sachlage seit der Bestätigung der

Durchsetzungshaft am 26. September 2025 unverändert präsentiere und mithin

keine neuen relevanten tatsächlichen oder rechtlichen Umstände hinzugetreten

seien, welche eine erneute unentgeltliche Rechtsverständigung nötig machen

würden. Diese Erwägung übergeht die in der Person des Beschwerdeführers

anzutreffenden besonderen Umstände, worauf das Verwaltungsgericht die

Vorinstanz bereits mit Urteil vom 30. Juni 2025 (VB.2025.00359 [nicht

publiziert]) hingewiesen hat: Der infolge seiner paranoiden Schizophrenie

offenkundig psychisch schwer angeschlagene Beschwerdeführer ist aufgrund seiner

Erkrankung nicht in der Lage, seine Interessen im Verfahren allein wirksam zu

wahren (a. a. O., E. 3.3). Dass

der Beschwerdeführer sich anlässlich der Haftanhörung eigenständig zu äussern

vermochte, worauf die Vorinstanz hinweist, besagt nicht, dass er auf sich

allein gestellt fähig wäre, sich im Verfahren zurechtzufinden. Die Inhaftierung

betrifft die Interessen des Beschwerdeführers in schwerwiegender Hinsicht und

das Verfahren ist von einer gewissen Komplexität (a. a. O., E. 3.3). Der Beschwerdeführer ist insofern zur

Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen, sein

Rechtsmittel war noch nicht offensichtlich aussichtslos (was die Vorinstanz

ungeprüft liess) und er erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes.

Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Frage betreffend

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und das Dispositiv des vorinstanzlichen

Entscheids ist entsprechend anzupassen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem weitgehend unterliegenden (vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 13 N. 53) Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1VRG). Da die

Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich

uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem

weitgehenden Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung

zuzusprechen (vgl. § 17 VRG).

6.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

6.3

Der

Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die

Beschwerde noch nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht

der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung

seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. oben E. 5.1).

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und

dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B als unentgeltlicher

Rechtsvertreter zu bestellen.

6.4

Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit der Replik seine Honorarnote

ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 9,45 Stunden sowie

Auslagen von Fr. 62.20 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens

und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9

Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Der Rechtsvertreter ist demgemäss mit

insgesamt Fr. 2'309.25 zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Oktober

2025.

wie folgt neu gefasst: "Dem Antragsgegner wird Rechtsanwalt MLaw B

als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt."

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Person

von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser

wird mit Fr. 2'309.25 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 70 in

Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) den Beschwerdegegner;

c) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

d) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr;

e) die Gerichtskasse.