VB.2025.00749
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00749
16. Dezember 2025Deutsch12 min
(URT.2025.26829)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00749
Urteil
des
Einzelrichters
vom 16. Dezember 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause,
Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
Durchsetzungshaft (GI250246-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A befindet sich seit dem 17. September 2025 in
Durchsetzungshaft. Am 14. Oktober 2025 beantragte das Migrationsamt des Kantons
Zürich beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die mit Urteil vom
26. September 2025 bestätigte Durchsetzungshaft um zwei Monate bis 24. Dezember
2025 zu verlängern. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2025 wies das
Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab
und bewilligte die Verlängerung der Durchsetzungshaft bis 17. Dezember 2025.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 17. November 2025 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
vom 17. Oktober 2025 aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu
entlassen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen; sodann sei ihm die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in Person von Rechtsanwalt MLaw B
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 19. November 2025 auf
eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2025 beantragte
das Migrationsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A replizierte am
11.
Dezember 2025.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
und die Integration (AIG) werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur
Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend
besteht kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer.
2.
Der Beschwerdeführer reiste am 14. März 1992 im Rahmen
der Bestimmungen über den Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt eine
Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 26. Februar
2013.
wurde der Beschwerdeführer wegen mehrerer Delikte schuldig gesprochen und
zu einer Freiheitsstrafe sowie einer Busse verurteilt. Der Vollzug der
Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben sowie eine stationäre therapeutische
Massnahme angeordnet. Mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom
5.
Dezember 2014 wurde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und die
Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert,
die Schweiz unverzüglich nach Entlassung aus der stationären Massnahme zu
verlassen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen und die
Wegweisungsverfügung erwuchs in Rechtskraft. Am 7. Februar 2017 ordnete
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich für den
Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft an. Mit Verfügung des Amts für
Justizvollzug vom 11. August 2017 wurde der Beschwerdeführer auf den 20. September
2017.
aus der stationären Massnahme entlassen. Seit diesem Zeitpunkt wurde er
mehrfach wegen verschiedener Delikte bestraft.
3.
3.1
Hat eine
Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten
Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg-, Aus- oder
Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden,
so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft
genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist
und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1
AIG).
3.2
Zweck der
Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu
einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der
Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg-, Aus- oder
Landesverweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre
Kooperation nicht (mehr) möglich ist. Die Durchsetzungshaft bildet das letzte
Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt, die
illegal anwesende ausländische Person auch gegen ihren Willen in ihre Heimat
verbringen zu können. Der damit verbundene Freiheitsentzug stützt sich auf Art. 5
Ziff. 1 lit. f EMRK (Haft zur Sicherung eines "schwebenden"
Ausweisungsverfahrens) und dient in diesem Rahmen der Durchsetzung einer durch
das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung (vgl. Art. 90 AIG; Art. 5
Ziff. 1 lit. b EMRK). Ein Ausschaffungsverfahren ist
"schwebend", wenn der Vollzug der Weg- bzw. Landesweisung bzw. die
Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise als hinreichend absehbar gelten können
(BGr, 12. Juni 2023, 2C_136/2023, E. 3.2).
3.3
Wie jedes
staatliche Handeln muss die Durchsetzungshaft verhältnismässig sein. Innerhalb
der gesetzlichen Höchstdauer ist jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalls
zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt noch geeignet bzw.
erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst. Neben dem
Verhalten der betroffenen Person bildet ihr erklärtes, konsequent
unkooperatives Verhalten einen – gewichtigen – Gesichtspunkt unter anderen. Von
Bedeutung können auch ihre familiären Verhältnisse sowie ein besonderer Schutzbedarf
(aufgrund des Geschlechts, des Alters oder des Gesundheitszustands) sein (BGr,
11.
August 2025, 2C_318/2025 [den Beschwerdeführer betreffend], E. 5.3
mit Hinweisen).
4.
4.1
Mit der
Widerrufsverfügung vom 5. Dezember 2014 liegt ein rechtskräftiger
Wegweisungsentscheid vor.
4.2
Der
Beschwerdeführer erachtet die angeordnete Durchsetzungshaft als
unverhältnismässig, da aufgrund seiner psychiatrischen Erkrankung, die die
Einsichtsfähigkeit und das Mitwirkungsverhalten beinträchtige, die Haft
ungeeignet sei, ihn zur Mitwirkung zu bewegen. Sein Verhalten sei durch Haft
nicht steuerbar.
Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden
Schizophrenie und einer Störung durch Cannabinoide. Im Verfahren betreffend die
Bestätigung der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Durchsetzungshaft hielt
das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. November 2025 indessen fest,
dass der Beschwerdeführer kognitiv gleichwohl in der Lage sei, seine
ausländerrechtliche Situation zu erfassen. Seine Einsichtsfähigkeit sei auch in
der vorliegenden Haftsituation zu bejahen, da die von ihm angesprochenen
psychosozialen Stresssituationen seine Fähigkeit, die Bedeutung und Tragweite
des eigenen Handelns zu verstehen und das (rechtliche) Gewicht seiner
Handlungen zu erfassen, nicht verdrängen würden (VB.2025.00670, E. 4.2).
Auch in Bezug auf die nun von beschwerdeführerischer Seite
thematisierte (fehlende) Steuerungsfähigkeit ist den ärztlichen Berichten indes
nicht zu entnehmen, dass diese beim Beschwerdeführer vollends aufgehoben wäre.
Wenn der Beschwerdeführer schreibt, seine Steuerungsfähigkeit sei allein in
Bezug auf die Mitwirkung im ausländerrechtlichen Verfahren aufgehoben, so geben
die Akten daher keine Hinweise auf ein derartig differenziertes Fehlen der Möglichkeit,
entsprechend der gefassten Einsicht zu handeln. Der Haftrichterin vermittelte
der Beschwerdeführer anlässlich der Haftanhörung gemäss dem vorinstanzlichen
Urteil einen klaren (wenn auch verärgerten) Eindruck; das dazugehörige
Protokoll bestätigt diese Anschauung. Somit ist eine (willensgesteuerte)
Verhaltensänderung des Beschwerdeführers angesichts seiner kognitiv-mentalen
Verfassung nicht auszuschliessen, weshalb die Durchsetzungshaft als geeignet zu
qualifizieren ist. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.
4.3
Der
Beschwerdeführer moniert weiter, dass seine psychiatrische Betreuung im Zentrum
für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) ungenügend sei.
In der Durchsetzungshaft ist eine
medizinisch-psychiatrische Grundversorgung sicherzustellen (bezogen auf die
Ausschaffungshaft VGr, 22. Oktober 2025, VB.2025.00577, E. 3.5.3).
Die psychiatrische Grundversorgung im ZAA wird namentlich durch Fachpersonen
des Zentrums für Ambulante Forensische Therapie der psychiatrischen
Universitätsklinik (PUK) gewährleistet (VGr, 22. Oktober 2025,
VB.2025.00577, E. 3.5.4). Diese sind an drei Tagen in der Woche im ZAA vor
Ort für Sprechstunden und Visiten (Antwort des Regierungsrats vom
19.
November 2025, KR-Nr. 269/2025).
Der Beschwerdeführer bestreitet indessen die Adäquanz der
psychologisch-psychiatrischen Behandlung im ZAA mit dem Argument, dass ihm
mehrfach die von ihm geforderte Abklärung durch Ärzte der PUK verwehrt worden
sei. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss dem medizinischen Verlaufsprotokoll
PUK-Visiten beim Beschwerdeführer stattgefunden haben. Sodann macht er nicht
geltend, dass weitergehende Abklärungen durch die PUK medizinisch indiziert
gewesen wären, weshalb aus deren Verzicht nicht abgeleitet werden kann, dass
die medizinische Grundversorgung im ZAA nicht gewährleistet sei. Den Akten sind
darüber hinaus keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
nicht eine seiner medizinischen Situation angemessene Behandlung erfährt. Die
(fortdauernde) Inhaftierung des Beschwerdeführers erweist sich damit auch unter
Einbezug seines psychiatrischen Krankheitsbilds als zulässig.
4.4
Was die
Erforderlichkeit der Durchsetzungshaft betrifft, hat das Verwaltungsgericht mit
Urteilen vom 9. Mai 2025 (VB.2025.00220, E. 6.4, bestätigt mit BGr,
11.
August 2025, 2C_318/2025, E. 4.4.1 und E. 6.3.3) und vom 11. November 2025
(VB.2025.00670, E. 4.3) festgestellt, dass eine mildere Massnahme als die
jeweilige gegen den Beschwerdeführer angeordnete Durchsetzungshaft nicht
ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer bringt in seinen Eingaben im vorliegenden
Verfahren nichts vor, was in dieser Hinsicht einen anderen Schluss aufdrängt.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass mildere Mittel als die angeordnete
Durchsetzungshaft nicht ersichtlich sind.
4.5
Weitere
Umstände, welche die Durchsetzungshaft als unverhältnismässig oder in anderer
Weise als rechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht auszumachen. Insbesondere
ist die Anordnung von Durchsetzungshaft nicht an sich ein Verstoss gegen die
EMRK (oben E. 3.2), wie das der Beschwerdeführer schreibt. Damit ist die
Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer sieht Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) als verletzt an, da die Vorinstanz ihm die
Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorinstanzliche
Verfahren verweigerte.
5.1
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsvertretung besteht, wenn ein Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage
ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt voraus, dass das
Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betrifft
und dass es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,
die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Diese
Schwierigkeiten sind vor dem Hintergrund der Komplexität der sich im konkreten
Fall stellenden Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts zu
beurteilen. Zu berücksichtigen ist auch die Fähigkeit der betroffenen Person,
ihre Interessen im Verfahren auf sich allein gestellt wirksam wahrzunehmen
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 16 N. 80 f.).
In Bezug auf die Durchsetzungshaft geht das Bundesgericht
davon aus, dass die Notwendigkeit der Verbeiständung insbesondere für die erste
haftrichterliche Verhandlung zu bejahen ist, bei Haftverlängerungen alsdann
(nur) noch bei besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur
(BGE 134 I 92 E. 4.1).
5.2
Das
Zwangsmassnahmengericht erwog, dass sich die Sachlage seit der Bestätigung der
Durchsetzungshaft am 26. September 2025 unverändert präsentiere und mithin
keine neuen relevanten tatsächlichen oder rechtlichen Umstände hinzugetreten
seien, welche eine erneute unentgeltliche Rechtsverständigung nötig machen
würden. Diese Erwägung übergeht die in der Person des Beschwerdeführers
anzutreffenden besonderen Umstände, worauf das Verwaltungsgericht die
Vorinstanz bereits mit Urteil vom 30. Juni 2025 (VB.2025.00359 [nicht
publiziert]) hingewiesen hat: Der infolge seiner paranoiden Schizophrenie
offenkundig psychisch schwer angeschlagene Beschwerdeführer ist aufgrund seiner
Erkrankung nicht in der Lage, seine Interessen im Verfahren allein wirksam zu
wahren (a. a. O., E. 3.3). Dass
der Beschwerdeführer sich anlässlich der Haftanhörung eigenständig zu äussern
vermochte, worauf die Vorinstanz hinweist, besagt nicht, dass er auf sich
allein gestellt fähig wäre, sich im Verfahren zurechtzufinden. Die Inhaftierung
betrifft die Interessen des Beschwerdeführers in schwerwiegender Hinsicht und
das Verfahren ist von einer gewissen Komplexität (a. a. O., E. 3.3). Der Beschwerdeführer ist insofern zur
Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen, sein
Rechtsmittel war noch nicht offensichtlich aussichtslos (was die Vorinstanz
ungeprüft liess) und er erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes.
Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Frage betreffend
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und das Dispositiv des vorinstanzlichen
Entscheids ist entsprechend anzupassen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem weitgehend unterliegenden (vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 13 N. 53) Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1VRG). Da die
Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich
uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
weitgehenden Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. § 17 VRG).
6.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
6.3
Der
Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die
Beschwerde noch nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht
der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung
seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. oben E. 5.1).
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und
dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B als unentgeltlicher
Rechtsvertreter zu bestellen.
6.4
Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit der Replik seine Honorarnote
ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 9,45 Stunden sowie
Auslagen von Fr. 62.20 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens
und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9
Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Der Rechtsvertreter ist demgemäss mit
insgesamt Fr. 2'309.25 zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Oktober
2025.
wie folgt neu gefasst: "Dem Antragsgegner wird Rechtsanwalt MLaw B
als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt."
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Person
von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser
wird mit Fr. 2'309.25 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 70 in
Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) den Beschwerdegegner;
c) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
d) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr;
e) die Gerichtskasse.