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Entscheid

VB.2025.00750

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00750

9. Dezember 2025Deutsch8 min

(URT.2025.26806)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00750

Urteil

der

4. Kammer

vom 9. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA Dr. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1986 geborener ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste am 11. September

2013 erstmals in die Schweiz ein und stellte einen Asylantrag. Das damalige

Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) wies diesen mit

Verfügung vom 26. Februar 2014 ab und wies A aus der Schweiz weg. Eine

hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 15. April

2014 ab. A verliess daraufhin zu einem unbekannten Zeitpunkt die Schweiz.

Am 15. November 2017 reiste A erneut in die Schweiz

ein und heiratete am 7. Dezember 2017 die spanische Staatsangehörige C,

die damals über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte und die er bereits

bei seinem ersten Aufenthalt in der Schweiz kennengelernt hatte. Das

Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm daraufhin am 16. Januar 2018

eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Dieser

wurde in der Folge zu einem unbekannten Zeitpunkt eine

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt.

Am 3. Januar 2022 reiste C aus der Schweiz aus und

hält sich seither in Spanien auf, woraufhin ihre Niederlassungsbewilligung

EU/EFTA am 30. September 2022 erlosch. Am 22. Mai 2023 ersuchte A um

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Mit Verfügung vom 22. April

2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn aus der Schweiz weg.

B. Die

hiergegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich am 3. Juli 2024, das Verwaltungsgericht am 13. März 2025

(VB.2024.00446) und das Bundesgericht am 27. Juni 2025 (2C_214/2025) ab.

C. Am 1. September

2025 stellte A beim Migrationsamt ein "Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

und Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG". Das Migrationsamt nahm dies

als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf am 25. September 2025

mangels wesentlicher Veränderung der Umstände nicht ein.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen am 3. Oktober 2025 erhobenen Rekurs von A

wies die Sicherheitsdirektion am 16. Oktober 2025 ab, soweit er nicht

gegenstandslos geworden war.

III.

Am 17. November 2025 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid

der Sicherheitsdirektion vom 16. Oktober 2025 aufzuheben und es sei ihm

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an das

Migrationsamt zurückzuweisen und dieses anzuweisen, auf sein Gesuch

einzutreten.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 20. November

2025.

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Eine

ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch

bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel,

Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

3.

A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig

davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe

terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März

2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch

bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige

Entscheide immer wieder in Frage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136

II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden

deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder

die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben

oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss

§§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die

ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu

machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung

bestand (zum Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021, E. 3.2; VGr,

17.

März 2022, VB.2022.00072, E. 2.2 mit Hinweisen).

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie

geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen

(vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine

Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der

Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht

zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem

Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage,

ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten

Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang

realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019,

VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).

2.2

Die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde ihm im

ersten Verfahren vom Beschwerdegegner und den Rechtsmittelinstanzen verweigert,

weil er sein Aufenthaltsrecht einzig von der Ehe zu seiner spanischen Ehefrau

ableitete, diese das Land aber verlassen hatte und selbst über keinen

Aufenthaltsanspruch in der Schweiz mehr verfügte. Bei dieser Ausgangslage

konnte der Beschwerdeführer weder Ansprüche aus Art. 3 Abs. 1

Satz 1 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,

SR 0.142.112.681) bzw. Art. 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in Verbindung mit Art. 2

FZA noch solche aus Art. 50 AIG (in Verbindung mit Art. 2 FZA)

ableiten (vgl. VGr, 13. März 2025, VB.2024.00446, E. 2 und 3; BGr,

27.

Juni 2025, 2C_214/2025, E. 3 und 4). Ferner verneinten sämtliche

Instanzen mangels einer besonders ausgeprägten Integration des Beschwerdeführers

ein Aufenthaltsrecht gestützt auf das Recht auf Schutz des Privatlebens nach

Art. 8 Abs. 1 EMRK und bestätigten sie die Verhältnismässigkeit der

Aufenthaltsbeendigung (VGr, 13. März 2025, VB.2024.00446, E. 4; BGr,

27.

Juni 2025, 2C_214/2025, E. 5). Der Beschwerdegegner und die

Vorinstanz prüften und verneinten sodann das Vorliegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.

Diesbezüglich erhob der Beschwerdeführer in den folgenden Rechtsmittelverfahren

beim Verwaltungs- und Bundesgericht keine Rügen mehr.

2.3

Der

Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm mit seinem Härtefallgesuch vom 1. September

2025.

nicht darum gegangen, diese rechtskräftigen Entscheide in Frage zu

stellen. Vielmehr habe er eine neue Aufenthaltsbewilligung beantragt, die auf

einer anderen rechtlichen Grundlage – nämlich Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG – beruhe als der Streitgegenstand in den rechtskräftig abgeurteilten

Verfahren, wo es um Art. 50 AIG gegangen sei. Hiermit dringt er nicht

durch: Wie ausgeführt, haben sich der Beschwerdegegner und die Vorinstanz im

ersten Verfahren auch mit der Frage befasst, ob dem Beschwerdeführer eine

Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu

erteilen sei, und haben dies verneint. Die diesbezügliche Erwägung der

Sicherheitsdirektion wurde vor Verwaltungs- und Bundesgericht nicht mehr in

Zweifel gezogen, womit hierüber ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, der nur

beim Vorliegen von Revisionsgründen oder einer wesentlichen Veränderung der

Umstände in Frage gestellt werden könnte (vgl. zuvor E. 2.2). Beides ist

nicht geltend gemacht oder ersichtlich.

2.4

Gleich

verhält es sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Recht auf Schutz

des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die Frage, ob dem

Beschwerdeführer gestützt auf diese Grundlage ein Aufenthaltsrecht zukommt,

wurde im ersten Verfahren behandelt und negativ beantwortet. Soweit er diese

Beurteilung nun kritisiert und damit den rechtskräftigen Entscheid im ersten

Verfahren sinngemäss als fehlerhaft darstellt, ist er damit nicht zu hören.

Dass sich seit dem ersten Verfahren bezüglich seiner Integration, der

Rechtslage oder der Zumutbarkeit der Rückkehr in sein Heimatland etwas

wesentlich geändert hätte und dies eine erneute Beurteilung eines Aufenthaltsanspruchs

nach Art. 8 Abs. 1 EMRK notwendig machen würde, macht der

Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Was die

allgemeine Lage in Ägypten betrifft, so beziehen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers

allesamt auf Umstände, die er bereits im ersten Verfahren hätte vorbringen

können und müssen. Ohnehin genügen blosse Hinweise auf die allgemeine

Sicherheits- und Wirtschaftslage im Herkunftsstaat nicht, um von der

Unzumutbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme auszugehen (vgl. BGr,

19.

März 2025, 2C_681/2023, E. 8.5.2 mit Hinweisen).

2.5

Folglich

ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers

eintrat und ist dessen Beschwerde abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers

geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83

lit. c Ziff. 2 und 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).