VB.2025.00750
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00750
9. Dezember 2025Deutsch8 min
(URT.2025.26806)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00750
Urteil
der
4. Kammer
vom 9. Dezember 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA Dr. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1986 geborener ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste am 11. September
2013 erstmals in die Schweiz ein und stellte einen Asylantrag. Das damalige
Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) wies diesen mit
Verfügung vom 26. Februar 2014 ab und wies A aus der Schweiz weg. Eine
hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 15. April
2014 ab. A verliess daraufhin zu einem unbekannten Zeitpunkt die Schweiz.
Am 15. November 2017 reiste A erneut in die Schweiz
ein und heiratete am 7. Dezember 2017 die spanische Staatsangehörige C,
die damals über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte und die er bereits
bei seinem ersten Aufenthalt in der Schweiz kennengelernt hatte. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm daraufhin am 16. Januar 2018
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Dieser
wurde in der Folge zu einem unbekannten Zeitpunkt eine
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt.
Am 3. Januar 2022 reiste C aus der Schweiz aus und
hält sich seither in Spanien auf, woraufhin ihre Niederlassungsbewilligung
EU/EFTA am 30. September 2022 erlosch. Am 22. Mai 2023 ersuchte A um
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Mit Verfügung vom 22. April
2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
B. Die
hiergegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich am 3. Juli 2024, das Verwaltungsgericht am 13. März 2025
(VB.2024.00446) und das Bundesgericht am 27. Juni 2025 (2C_214/2025) ab.
C. Am 1. September
2025 stellte A beim Migrationsamt ein "Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
und Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG". Das Migrationsamt nahm dies
als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf am 25. September 2025
mangels wesentlicher Veränderung der Umstände nicht ein.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 3. Oktober 2025 erhobenen Rekurs von A
wies die Sicherheitsdirektion am 16. Oktober 2025 ab, soweit er nicht
gegenstandslos geworden war.
III.
Am 17. November 2025 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid
der Sicherheitsdirektion vom 16. Oktober 2025 aufzuheben und es sei ihm
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an das
Migrationsamt zurückzuweisen und dieses anzuweisen, auf sein Gesuch
einzutreten.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 20. November
2025.
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Eine
ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch
bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel,
Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
3.
A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig
davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe
terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März
2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch
bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige
Entscheide immer wieder in Frage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136
II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden
deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder
die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben
oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss
§§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die
ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu
machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand (zum Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021, E. 3.2; VGr,
17.
März 2022, VB.2022.00072, E. 2.2 mit Hinweisen).
Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie
geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen
(vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine
Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der
Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht
zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem
Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage,
ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten
Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang
realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019,
VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).
2.2
Die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde ihm im
ersten Verfahren vom Beschwerdegegner und den Rechtsmittelinstanzen verweigert,
weil er sein Aufenthaltsrecht einzig von der Ehe zu seiner spanischen Ehefrau
ableitete, diese das Land aber verlassen hatte und selbst über keinen
Aufenthaltsanspruch in der Schweiz mehr verfügte. Bei dieser Ausgangslage
konnte der Beschwerdeführer weder Ansprüche aus Art. 3 Abs. 1
Satz 1 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) bzw. Art. 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in Verbindung mit Art. 2
FZA noch solche aus Art. 50 AIG (in Verbindung mit Art. 2 FZA)
ableiten (vgl. VGr, 13. März 2025, VB.2024.00446, E. 2 und 3; BGr,
27.
Juni 2025, 2C_214/2025, E. 3 und 4). Ferner verneinten sämtliche
Instanzen mangels einer besonders ausgeprägten Integration des Beschwerdeführers
ein Aufenthaltsrecht gestützt auf das Recht auf Schutz des Privatlebens nach
Art. 8 Abs. 1 EMRK und bestätigten sie die Verhältnismässigkeit der
Aufenthaltsbeendigung (VGr, 13. März 2025, VB.2024.00446, E. 4; BGr,
27.
Juni 2025, 2C_214/2025, E. 5). Der Beschwerdegegner und die
Vorinstanz prüften und verneinten sodann das Vorliegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.
Diesbezüglich erhob der Beschwerdeführer in den folgenden Rechtsmittelverfahren
beim Verwaltungs- und Bundesgericht keine Rügen mehr.
2.3
Der
Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm mit seinem Härtefallgesuch vom 1. September
2025.
nicht darum gegangen, diese rechtskräftigen Entscheide in Frage zu
stellen. Vielmehr habe er eine neue Aufenthaltsbewilligung beantragt, die auf
einer anderen rechtlichen Grundlage – nämlich Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG – beruhe als der Streitgegenstand in den rechtskräftig abgeurteilten
Verfahren, wo es um Art. 50 AIG gegangen sei. Hiermit dringt er nicht
durch: Wie ausgeführt, haben sich der Beschwerdegegner und die Vorinstanz im
ersten Verfahren auch mit der Frage befasst, ob dem Beschwerdeführer eine
Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu
erteilen sei, und haben dies verneint. Die diesbezügliche Erwägung der
Sicherheitsdirektion wurde vor Verwaltungs- und Bundesgericht nicht mehr in
Zweifel gezogen, womit hierüber ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, der nur
beim Vorliegen von Revisionsgründen oder einer wesentlichen Veränderung der
Umstände in Frage gestellt werden könnte (vgl. zuvor E. 2.2). Beides ist
nicht geltend gemacht oder ersichtlich.
2.4
Gleich
verhält es sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Recht auf Schutz
des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die Frage, ob dem
Beschwerdeführer gestützt auf diese Grundlage ein Aufenthaltsrecht zukommt,
wurde im ersten Verfahren behandelt und negativ beantwortet. Soweit er diese
Beurteilung nun kritisiert und damit den rechtskräftigen Entscheid im ersten
Verfahren sinngemäss als fehlerhaft darstellt, ist er damit nicht zu hören.
Dass sich seit dem ersten Verfahren bezüglich seiner Integration, der
Rechtslage oder der Zumutbarkeit der Rückkehr in sein Heimatland etwas
wesentlich geändert hätte und dies eine erneute Beurteilung eines Aufenthaltsanspruchs
nach Art. 8 Abs. 1 EMRK notwendig machen würde, macht der
Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Was die
allgemeine Lage in Ägypten betrifft, so beziehen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers
allesamt auf Umstände, die er bereits im ersten Verfahren hätte vorbringen
können und müssen. Ohnehin genügen blosse Hinweise auf die allgemeine
Sicherheits- und Wirtschaftslage im Herkunftsstaat nicht, um von der
Unzumutbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme auszugehen (vgl. BGr,
19.
März 2025, 2C_681/2023, E. 8.5.2 mit Hinweisen).
2.5
Folglich
ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers
eintrat und ist dessen Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers
geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83
lit. c Ziff. 2 und 4 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).