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Entscheid

VB.2025.00752

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00752

26. November 2025Deutsch8 min

(URT.2025.26781)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00752

Urteil

des Einzelrichters

vom 26. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

betreffend Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2025 ordnete

das Strassenverkehrsamt gegenüber A eine Abklärung der Fahreignung bei einem

Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 an, wobei das Gutachten

innert drei Monaten einzureichen sei. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werde der

Sicherungsentzug des Führerausweises geprüft. Dem Lauf der Rekursfrist und

der Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende

Wirkung.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 31. Oktober 2025 Rekurs an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der

angeordneten Fahreignungsabklärung und die Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung des Rekurses. Mit Verfügung vom 3. November 2025 wies die

Sicherheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

ab.

III.

Am 17. November 2025 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung des

Rekurses wiederherzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Strassenverkehrsamts.

Am 20. November 2025 verzichtete die Sicherheitsdirektion

auf eine Stellungnahme. Das Strassenverkehrsamt reichte am 24. November 2025

eine Beschwerdeantwort ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr

fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs.

2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.

1.2

Die

Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide

zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.

1.3

Bei

vorsorglichen Massnahmen ist in der Regel ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen (Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Dispositiv

Zürich, 3. A., Zürich 2014, [Kommentar VRG], § 19a N. 48). Demnach ist auch

vorliegend auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Motorfahrzeugführer

müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Bestehen

Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG,

Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und

Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Über

Fahreignung verfügt insbesondere, wer frei von einer Sucht ist, die das sichere

Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c

SVG). Bezüglich Alkohol, Betäubungsmitteln und psychotrop wirksamen

Medikamenten wie Antidepressiva darf weder eine Abhängigkeit noch ein

verkehrsrelevanter Missbrauch bestehen (Anhang 1 Ziff. 3 VZV).

Bei solchen verkehrsmedizinischen Fragestellungen ordnet die

kantonale Behörde eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt / eine

Ärztin mit dem Titel "Verkehrsmediziner/-in SGRM" bzw. einem als von

der SGRM (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) als gleichwertig

anerkannten Titel und einer Anerkennung mindestens der Stufe 4 an

(Art. 28a Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 5abis Abs. 1

lit. d und Art. 5b Abs. 4 VZV, Art. 28a Abs. 2

lit. a VZV).

2.2 Der

Führerausweis kann bereits vor Abschluss eines Administrativverfahrens

vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung

bestehen (Art. 30 Abs. 1 VZV). Da bei drohenden Sicherungsentzügen

eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind, wird Rechtsmitteln gegen

vorsorgliche Entzüge und Sicherungsentzüge grundsätzlich keine aufschiebende

Wirkung eingeräumt, womit in diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens (vorsorglich) entzogen

bleibt (BGr, 20. Juni 2016, 1C_658/2015, E. 2).

3.

3.1 Die

Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung damit, dass das Interesse an der Verkehrssicherheit die

entgegenstehenden privaten Interessen überwiege. Auch der Beschwerdegegner

argumentiert mit Überlegungen zur Verkehrssicherheit.

3.2 Dem Rekurs

kommt gemäss § 25 Abs. 1 VRG aufschiebende Wirkung zu. Aus besonderen

Gründen kann eine gegenteilige Anordnung getroffen werden (§ 25 Abs. 3 VRG). Die aufschiebende Wirkung zielt darauf ab, während der Dauer

eines Rechtsmittelverfahrens den ursprünglich bestehenden Zustand zu erhalten,

und stellt den gesetzlichen Regelfall dar. Für den Entzug der aufschiebenden

Wirkung bzw. die sofortige Wirksamkeit der umstrittenen Anordnung müssen

qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber ganz

ausserordentliche Umstände verlangt wären. Erforderlich ist, dass ein schwerer

Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Ein

schwerer Nachteil kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder

inhaltlich schweren Bedrohung hochwertiger Güter des Einzelnen oder des Staates

bestehen. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten

Schritt zu prüfen, ob sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als

verhältnismässig erweist (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25

N. 26 ff.).

3.3 Der Entzug

der aufschiebenden Wirkung führte vorliegend dazu, dass sich die

Beschwerdeführerin einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen hätte, bevor

feststeht, ob diese zu Recht angeordnet wurde. Im Resultat würde der

Beschwerdeführerin so der vorsorgliche Rechtsschutz verweigert. Damit dies

ausnahmsweise zulässig ist, wäre darzulegen, dass das öffentliche Interesse am

Schutz der Verkehrssicherheit einen sofortigen Vollzug der angeordneten

Fahreignungsuntersuchung verlangt. An den Nachweis dieses Interesses ist

grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, da die Verweigerung des

vorsorglichen Rechtsschutzes die Wirksamkeit des Rechtswegs tangiert

beziehungsweise den Verfahrensausgang präjudizieren kann (BGr, 28. März

2014, 1C_35/2014, E. 5.2).

3.4 Aus den

angeführten Begründungen des Beschwerdegegners und der Vorinstanz geht nicht

klar hervor, inwiefern die Verkehrssicherheit durch den Entzug der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen die angeordnete Fahreignungsabklärung

gewährleistet werden soll. Der Beschwerdegegner erachtet aber die

Fahreignungsabklärung in Verbindung mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung

im Vergleich zu einem vorsorglichen Führerausweisentzug als mildere Massnahme.

Dies trifft wohl zu; allerdings setzt die Anwendung des Grundsatzes "in

maiore minus" voraus, dass auch die Voraussetzungen für die härtere

Massnahme, das heisst hier für einen vorsorglichen Führerausweisentzug, gegeben

sind.

3.5 Der

vorsorgliche Führerausweisentzug setzt nicht nur Zweifel, sondern ernsthafte

Zweifel an der Fahreignung voraus (Art. 30 Abs. 1 VZV; VGr, 19.

September 2023, VB.2023.00444, E. 4.4 f.).

Die Beschwerdeführerin

verursachte am 13. August 2025 einen Verkehrsunfall. Die Auswertung der in der

Folge vorgenommenen Blutprobe ergab, dass sie Quetiapin, Sertralin und Trazodon

einnimmt; indessen wurde im diesbezüglichen forensisch-toxikologischen Gutachten

festgehalten, dass keine Stoffe vorhanden gewesen seien, die im Zeitpunkt des

Vorfalls einen negativen Einfluss auf die Fahrfähigkeit ausgeübt hätten. In

Unkenntnis dieser Resultate entzog der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin

in der Folge vorsorglich die Fahrerlaubnis; im vorliegend

streitgegenständlichen Einspracheentscheid hielt er jedoch ausdrücklich fest,

dass zwar allenfalls Zweifel, aber keine ernsthaften Zweifel an der Fahreignung

vorliegen würden. Dem ist vor dem dargelegten Hintergrund beizupflichten.

Sodann weist die Beschwerdeführerin administrativrechtlich keine Vorbelastung

auf. Angesichts dieser gesamten Umstände ergeben sich keine ernsthaften Zweifel

im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VZV, welche einen vorsorglichen

Führerausweisentzug und den damit regelmässig einhergehenden Entzug der

aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln dagegen rechtfertigen würden. Somit

ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung in maiore minus unzulässig und die

angefochtene Anordnung erweist sich als unverhältnismässig. Da auch sonst nicht

ersichtlich ist, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit der Entzug der

aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt wäre, ist dieser unrechtmässig.

3.6 Die

Beschwerde ist gutzuheissen und die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen

die angeordnete Fahreignungsabklärung ist wiederherzustellen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid

sowie einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (BGr, 6. Juli 2021,

1C_95/2021, E. 1). Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von

Art. 93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen

ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide

über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte

gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. In

Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der

Sicherheitsdirektion vom 3. November 2025 aufgehoben und die aufschiebende

Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. September

2025 wird wiederhergestellt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat

Administrativmassnahmen, 3003 Bern.