VB.2025.00752
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00752
26. November 2025Deutsch8 min
(URT.2025.26781)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00752
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. November 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner,
betreffend Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2025 ordnete
das Strassenverkehrsamt gegenüber A eine Abklärung der Fahreignung bei einem
Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 an, wobei das Gutachten
innert drei Monaten einzureichen sei. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werde der
Sicherungsentzug des Führerausweises geprüft. Dem Lauf der Rekursfrist und
der Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende
Wirkung.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 31. Oktober 2025 Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der
angeordneten Fahreignungsabklärung und die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses. Mit Verfügung vom 3. November 2025 wies die
Sicherheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ab.
III.
Am 17. November 2025 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung des
Rekurses wiederherzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Strassenverkehrsamts.
Am 20. November 2025 verzichtete die Sicherheitsdirektion
auf eine Stellungnahme. Das Strassenverkehrsamt reichte am 24. November 2025
eine Beschwerdeantwort ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr
fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs.
2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.
1.2
Die
Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide
zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.
1.3
Bei
vorsorglichen Massnahmen ist in der Regel ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen (Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Dispositiv
Zürich, 3. A., Zürich 2014, [Kommentar VRG], § 19a N. 48). Demnach ist auch
vorliegend auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Motorfahrzeugführer
müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Bestehen
Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG,
Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Über
Fahreignung verfügt insbesondere, wer frei von einer Sucht ist, die das sichere
Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c
SVG). Bezüglich Alkohol, Betäubungsmitteln und psychotrop wirksamen
Medikamenten wie Antidepressiva darf weder eine Abhängigkeit noch ein
verkehrsrelevanter Missbrauch bestehen (Anhang 1 Ziff. 3 VZV).
Bei solchen verkehrsmedizinischen Fragestellungen ordnet die
kantonale Behörde eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt / eine
Ärztin mit dem Titel "Verkehrsmediziner/-in SGRM" bzw. einem als von
der SGRM (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) als gleichwertig
anerkannten Titel und einer Anerkennung mindestens der Stufe 4 an
(Art. 28a Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 5abis Abs. 1
lit. d und Art. 5b Abs. 4 VZV, Art. 28a Abs. 2
lit. a VZV).
2.2 Der
Führerausweis kann bereits vor Abschluss eines Administrativverfahrens
vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung
bestehen (Art. 30 Abs. 1 VZV). Da bei drohenden Sicherungsentzügen
eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind, wird Rechtsmitteln gegen
vorsorgliche Entzüge und Sicherungsentzüge grundsätzlich keine aufschiebende
Wirkung eingeräumt, womit in diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens (vorsorglich) entzogen
bleibt (BGr, 20. Juni 2016, 1C_658/2015, E. 2).
3.
3.1 Die
Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung damit, dass das Interesse an der Verkehrssicherheit die
entgegenstehenden privaten Interessen überwiege. Auch der Beschwerdegegner
argumentiert mit Überlegungen zur Verkehrssicherheit.
3.2 Dem Rekurs
kommt gemäss § 25 Abs. 1 VRG aufschiebende Wirkung zu. Aus besonderen
Gründen kann eine gegenteilige Anordnung getroffen werden (§ 25 Abs. 3 VRG). Die aufschiebende Wirkung zielt darauf ab, während der Dauer
eines Rechtsmittelverfahrens den ursprünglich bestehenden Zustand zu erhalten,
und stellt den gesetzlichen Regelfall dar. Für den Entzug der aufschiebenden
Wirkung bzw. die sofortige Wirksamkeit der umstrittenen Anordnung müssen
qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber ganz
ausserordentliche Umstände verlangt wären. Erforderlich ist, dass ein schwerer
Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Ein
schwerer Nachteil kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder
inhaltlich schweren Bedrohung hochwertiger Güter des Einzelnen oder des Staates
bestehen. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten
Schritt zu prüfen, ob sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als
verhältnismässig erweist (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25
N. 26 ff.).
3.3 Der Entzug
der aufschiebenden Wirkung führte vorliegend dazu, dass sich die
Beschwerdeführerin einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen hätte, bevor
feststeht, ob diese zu Recht angeordnet wurde. Im Resultat würde der
Beschwerdeführerin so der vorsorgliche Rechtsschutz verweigert. Damit dies
ausnahmsweise zulässig ist, wäre darzulegen, dass das öffentliche Interesse am
Schutz der Verkehrssicherheit einen sofortigen Vollzug der angeordneten
Fahreignungsuntersuchung verlangt. An den Nachweis dieses Interesses ist
grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, da die Verweigerung des
vorsorglichen Rechtsschutzes die Wirksamkeit des Rechtswegs tangiert
beziehungsweise den Verfahrensausgang präjudizieren kann (BGr, 28. März
2014, 1C_35/2014, E. 5.2).
3.4 Aus den
angeführten Begründungen des Beschwerdegegners und der Vorinstanz geht nicht
klar hervor, inwiefern die Verkehrssicherheit durch den Entzug der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen die angeordnete Fahreignungsabklärung
gewährleistet werden soll. Der Beschwerdegegner erachtet aber die
Fahreignungsabklärung in Verbindung mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung
im Vergleich zu einem vorsorglichen Führerausweisentzug als mildere Massnahme.
Dies trifft wohl zu; allerdings setzt die Anwendung des Grundsatzes "in
maiore minus" voraus, dass auch die Voraussetzungen für die härtere
Massnahme, das heisst hier für einen vorsorglichen Führerausweisentzug, gegeben
sind.
3.5 Der
vorsorgliche Führerausweisentzug setzt nicht nur Zweifel, sondern ernsthafte
Zweifel an der Fahreignung voraus (Art. 30 Abs. 1 VZV; VGr, 19.
September 2023, VB.2023.00444, E. 4.4 f.).
Die Beschwerdeführerin
verursachte am 13. August 2025 einen Verkehrsunfall. Die Auswertung der in der
Folge vorgenommenen Blutprobe ergab, dass sie Quetiapin, Sertralin und Trazodon
einnimmt; indessen wurde im diesbezüglichen forensisch-toxikologischen Gutachten
festgehalten, dass keine Stoffe vorhanden gewesen seien, die im Zeitpunkt des
Vorfalls einen negativen Einfluss auf die Fahrfähigkeit ausgeübt hätten. In
Unkenntnis dieser Resultate entzog der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin
in der Folge vorsorglich die Fahrerlaubnis; im vorliegend
streitgegenständlichen Einspracheentscheid hielt er jedoch ausdrücklich fest,
dass zwar allenfalls Zweifel, aber keine ernsthaften Zweifel an der Fahreignung
vorliegen würden. Dem ist vor dem dargelegten Hintergrund beizupflichten.
Sodann weist die Beschwerdeführerin administrativrechtlich keine Vorbelastung
auf. Angesichts dieser gesamten Umstände ergeben sich keine ernsthaften Zweifel
im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VZV, welche einen vorsorglichen
Führerausweisentzug und den damit regelmässig einhergehenden Entzug der
aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln dagegen rechtfertigen würden. Somit
ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung in maiore minus unzulässig und die
angefochtene Anordnung erweist sich als unverhältnismässig. Da auch sonst nicht
ersichtlich ist, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit der Entzug der
aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt wäre, ist dieser unrechtmässig.
3.6 Die
Beschwerde ist gutzuheissen und die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen
die angeordnete Fahreignungsabklärung ist wiederherzustellen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid
sowie einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (BGr, 6. Juli 2021,
1C_95/2021, E. 1). Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen
ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide
über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. In
Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der
Sicherheitsdirektion vom 3. November 2025 aufgehoben und die aufschiebende
Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. September
2025 wird wiederhergestellt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat
Administrativmassnahmen, 3003 Bern.