VB.2025.00757
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00757
19. Februar 2026Deutsch15 min
(URT.2026.26981)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00757
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Februar 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Politische Gemeinde C,
vertreten durch die Schulpflege C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend externe Sonderschulung/Schülertransport,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
D (geboren 2014) wohnt seit Dezember
2023 in der Gemeinde C und besuchte dort – nach dem Überspringen einer Klasse –
ab Beginn des Schuljahres 2025/2026 eine 6. Klasse mit einem
ISR-Setting (Integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule),
10 Lektionen Einzelbeschulung und einem reduzierten Stundenplan.
Mit Beschluss vom 29. September
2025 bewilligte die Schulpflege C D eine externe (Tages-)Sonderschulung in
der Schule F ab dem 20. Oktober 2025 (Dispositiv-Ziff. 1). Sie
hielt ausserdem fest, dass D der Schulweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
zugemutet werden könne (Dispositiv-Ziff. 2), wobei der Schulbeginn für ihn
auf 8.20 Uhr verschoben werde und die Kosten des Transports mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln übernommen würden (Dispositiv-Ziff. 3).
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A, die
Mutter von D, beim Bezirksrat Winterthur und verlangte, unter
Entschädigungsfolge sei Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses der Schulpflege C
vom 29. September 2025 aufzuheben und letztere anzuweisen, eine zumutbare
Transportlösung für ihren Sohn zur Schule F zu organisieren und zu
finanzieren. Mit Beschluss vom 6. November 2025 wies der Bezirksrat
Winterthur das Rechtsmittel ab und bestätigte den Entscheid der Schulpflege C
vom 29. September 2025 (Dispositiv-Ziff. I); Verfahrenskosten wurden
nicht erhoben (Dispositiv-Ziff. II) und einem allfälligen Rechtsmittel
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. III
Abs. 2).
III.
A erhob am 19. November
2025.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter
Entschädigungsfolge seien der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 6. November
2025.
und der Beschluss der Schulpflege C vom 29. September 2025 aufzuheben,
es sei festzustellen, dass der Schulweg für D mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln als unzumutbar einzustufen sei, und es sei die Gemeinde bzw.
die Schulpflege C zu verpflichten, die Kosten für den Privattransport
(Taxi, Privatbus oder Ähnliches) von D ab seinem Wohnort bis zur Schule F
zu 100 % zu übernehmen; in prozessualer Hinsicht ersuchte A ausserdem um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Der Bezirksrat Winterthur
beantragte am 24. November 2025 die Abweisung der Beschwerde und
verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. A reichte am 26. November 2025
einen Bericht der Familienbegleitung von ihr und ihrem Sohn nach. Die
Schulpflege C erstattete am 2. Dezember 2025 eine Beschwerdeantwort; am
4.
Dezember 2025 reichte sie – auf Verlangen des Verwaltungsgerichts
hin – zudem zwei D betreffende Berichte der zuständigen Schulpsychologin
nach.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember
2025.
wies das Verwaltungsgericht das (sinngemässe) Gesuch von A um vorsorgliche
Übernahme der Kosten für den privaten Schülertransport ihres Sohnes ab.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen
einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005
(VSG, LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) zuständig.
2.
Die Beschwerdeführerin verlangt,
dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für den "Privattransport"
ihres Sohns von seinem Wohnort in C zur Schule F in der Gemeinde F
(Thurgau) sowie von dort zurück nach Hause übernehme.
Gemäss der Beschwerdegegnerin
betragen die Kosten des von ihr aktuell übernommenen Streckenabonnements des Beschwerdeführers
Fr. 158.- pro Monat, während sich die Kosten eines privaten Schülertransports
– einer von ihr durchgeführten "Umfrage bei mehreren Taxiunternehmen"
zufolge – auf mindestens Fr. 900.- pro Woche beliefen. Es ist deshalb von
einem Streitwert von über Fr. 20'000.- auszugehen, womit der Entscheid in
die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
3.
3.1
Nach Art. 19
und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) sorgen die Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht,
der allen Kindern offensteht (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.1). Der
Unterricht muss grundsätzlich am Wohnort der Schülerinnen und Schüler erteilt
werden, wobei die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort den Zweck der
ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden darf. Aus der Garantie eines
ausreichenden Unterrichts ergibt sich daher unter anderem ein verfassungsmässiger
Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; BGr,
15.
Juli 2019, 2C_167/2019, E. 2.1; VGr,
8.
November 2017, VB.2017.00506,
E. 3.1 Abs. 2 mit Hinweisen).
Gemäss Lehre
und Rechtsprechung richtet sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den
konkreten Umständen im Einzelfall. Massgeblich sind die Länge des Schulwegs und
die zu überwindende Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit
verbundenen Gefahren sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen
Kindes (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007,
E. 2.2; ferner Sonja Güntert, Anspruch
auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, Zürich 2024,
Rz. 640 ff. mit Hinweisen). Ist ein
Schulweg als unzumutbar einzustufen, vermittelt Art. 19 BV dem betroffenen
Kind einen Anspruch auf unentgeltliche Abhilfe bzw. Unterstützung. Ein verfassungsmässiger
Anspruch auf eine bestimmte Massnahme besteht nicht. Es ist vorab Sache der
kantonalen Gesetzgeber, diejenigen Massnahmen zu bestimmen, die zur
Sicherstellung der Zumutbarkeit der Schulwege auf ihrem Gebiet zu ergreifen
sind (Güntert, Rz. 698 ff.).
3.2
Im Kanton Zürich
bestimmt § 8 Abs. 3 Satz 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni
2006.
(VSV, LS 412.101) in diesem Sinn, dass die zuständige Schulpflege auf
eigene Kosten geeignete Massnahmen anordnet, wenn Schülerinnen und Schüler den
Schulweg aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbständig zurücklegen
können.
Für Kinder, die Anspruch auf
sonderpädagogische Massnahmen haben und aufgrund
ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort, Schule und/oder Therapiestelle
nicht selbständig bewältigen können, ergibt
sich eine entsprechende Verpflichtung zudem bereits unmittelbar aus Art. 4
Abs. 2 der Interkantonalen
Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der
Sonderpädagogik (SPK), der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist (Gesetz
vom 30. Juni 2014 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über
die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik, LS 410.32).
Die Schulpflege verfügt bei der
Wahl der (geeigneten) Massnahme bzw. Transportlösung über ein Ermessen, welches
sie pflichtgemäss auszuüben hat (vgl. VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00545,
E. 2.2, und 5. November 2008, VB.2008.00363, E. 5.1). Die
gewählte Lösung muss aber in jedem Fall Gewähr dafür bieten, dass die Kinder
sicher, zuverlässig und zeitgerecht zur Schule und zurück befördert werden,
damit sie am Grundschulunterricht teilnehmen können (BGr, 15. Juli 2019,
2C_167/2019, E. 2.2).
4.
4.1
Es ist
unbestritten, dass der elfjährige Sohn der Beschwerdeführerin den Schulweg ins
über 20 km entfernte F nicht zu Fuss bewältigen kann. Fraglich und zu
prüfen ist, ob dem Knaben stattdessen zugemutet werden kann, den Schulweg mit
den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, bzw., ob die von der
Beschwerdegegnerin gewählten Unterstützungsmassnahmen – Übernahme der
Abonnementskosten bei Benützung des öffentlichen Verkehrs und Verschiebung des morgendlichen
Unterrichtsbeginns um 20 Minuten nach hinten – als geeignet im Sinn von
§ 8 Abs. 3 Satz 1 VSV einzustufen sind.
4.2
Zur Frage der
zumutbaren Länge eines Schulwegs besteht eine reichhaltige Praxis
eidgenössischer sowie kantonaler Spruchbehörden, wobei in der Regel Wege zu
einer Regelschule und nicht – wie hier – zu einer Sonderschule zur Beurteilung
standen.
Als zumutbar eingestuft wurden
in der Vergangenheit etwa eine Wegstrecke von 30 Minuten zu Fuss für ein
Kind in der Kindergartenstufe (vgl. VGr, 10. Oktober 2007, VB.2007.00218,
E. 2.2.2 mit Hinweis auf VPB 64/2000 Nr. 1 E. 4.1, und ARGVP 2003,
S. 83 ff., E. 2), ein Schulweg von 40 Minuten, der teils zu
Fuss (circa 15 Minuten bis zur Bushaltestelle) und teils mit dem Schulbus
(restliche Zeit) zurückzulegen ist, bei einer Erstklässlerin (BGr, 27. März
2008, 2C_495/2007, E. 2.3), oder aber ein Schulweg von rund 40 bis
45.
Minuten pro Weg zu Fuss und mit dem Bus (reine Wegzeit ohne
Wartezeiten) für einen Erstklässler, wobei die Eltern den Besuch der weiter
entfernt gelegenen Schule wünschten, weshalb sie laut dem Bundesgericht gewisse
Einschränkungen hinzunehmen hatten (BGr, 16. März 2017, 2C_1063/2015,
E. 5.3). Für Schülerinnen und Schüler im Alter von 13 bis 16 Jahren
erachtete das Bundegericht sodann einen Schulweg von 40 Minuten mit dem
Fahrrad (BGr, 14. Oktober 2004, 2P.101/2004, E. 4) und einen solchen von
50.
bzw. 51 Minuten zu Fuss und mit dem Bus (BGr, 25. Juli 2005,
2P.101/2005, E. 5.2.1 f.) als zumutbar.
Als unzumutbar qualifiziert
wurden demgegenüber ein Schulweg von durchschnittlich 50 und mehr Minuten pro
Weg mit einer zusätzlichen Busfahrt von 10 Minuten für eine achtjährige
Schülerin (BGr, 12. Februar 2016, 2C_414/2015, E. 4.4.4) sowie ein
Schulweg von insgesamt gut zweieinhalb Stunden pro Tag mit Bus und Bahn für
einen achtjährigen Schüler (vgl. VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00591,
E. 3.4).
4.3
Die
Beschwerdeführerin und ihr Sohn wohnen in unmittelbarer Nähe der Bushaltestelle
C G (Entfernung circa 190 m). Bei der von der Beschwerdegegnerin
berücksichtigten schnellsten Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
müsste D dort jeweils morgens um 07.21 Uhr den Bus in Richtung H Bahnhof
nehmen und, am Bahnhof angekommen (Ankunft: 07.34 Uhr), auf die S-Bahn in
Richtung I umsteigen (Abfahrt: 07.38 Uhr), welche um 08.00 Uhr in J
hält. Vom Bahnhof J aus führt ein Fussweg von circa 15 Minuten (1,2 km)
zur Schule F. Deren Leitung bestätigte der Beschwerdegegnerin am 30. September
2025.
auf Nachfrage hin schriftlich, dass beim Schulbeginn Rücksicht auf den
Fahrplan der öffentlichen Verkehrsmittel genommen werde und der Unterricht für D
erst um 08.20 Uhr statt um 8.00 Uhr beginnen könne. Gemäss den
(weiteren) Angaben auf der Website der Schule endet die schulische Betreuung
derjenigen Kinder, die wie der Beschwerdeführer die schulische Tagesbegleitung der
Schule F besuchen, sodann am Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
zwischen 16.30 Uhr und 17.00 Uhr (Unterricht bis spätestens 16.00 Uhr)
und am Freitag gegen 13.30 Uhr, wobei sich die "Abfahr"-Zeiten
(ebenfalls) nach dem Fahrplan der von den Kindern genutzten (öffentlichen)
Verkehrsmittel richteten. Verlässt der Beschwerdeführer zwischen 16.30 Uhr
und 16.45 Uhr das Schulgelände, sollte er so jeweils um 16.59 Uhr den
Zug in Richtung H Bahnhof und damit die gleiche Verbindung wie am Morgen zurück
nach Hause nehmen können (J – Bahnhof H – C, G); alternativ sowie am
Freitag kann er um 17.32 Uhr bzw. um 13.59 Uhr oder um 14.32 Uhr
den Zug über den Bahnhof Winterthur nach Hause nehmen ([J – Winterthur – C, G]
46.
bzw. 49 Minuten Fahrt- und Umsteigezeit statt 42 Minuten).
Der aufgezeigte Schulweg bewegt
sich grundsätzlich von seiner Länge her noch innerhalb der Grenze dessen, was nach
der vorzitierten Rechtsprechung von einem Elfjährigen zweimal am Tag verlangt
werden kann, zumal einem Kind dieses Alters auch zugemutet werden kann, zur
Fortbewegung ein Kickboard oder Ähnliches zu verwenden, wodurch der zu Fuss
zurückzulegende Teil des Weges um mehrere Minuten verkürzt würde (vgl. BGr,
1.
Juni 2023, 2C_780/2022, E. 4.4.1).
4.4
Allerdings ist die
Umsteigezeit am Bahnhof H mit vier Minuten äusserst knapp bemessen. Die
Familienbegleiter der Beschwerdeführerin und ihres Sohns schildern denn auch
glaubhaft, dass ihnen beim gemeinsamen Einüben des von der Beschwerdegegnerin
vorgeschlagenen Schulwegs der Zug nach I/J regelmässig "vor der Nase"
davongefahren sei. Das Verpassen der Anschlussverbindung hat zur Folge, dass
der Sohn der Beschwerdeführerin stattdessen den Zug um 07.47 Uhr nach
Winterthur nehmen und dort am Bahnhof auf die S-Bahn in Richtung I umsteigen
muss, die laut Fahrplan um 08.28 Uhr am Bahnhof J eintrifft. Dadurch
verlängert sich der Schulweg des Elfjährigen um knapp 30 Minuten (auf rund
1.
Stunde und 25 Minuten) und einen zusätzlichen Umstieg. Würde er
wiederum – wie von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort als
Alternative vorgeschlagen – morgens direkt die Verbindung über Winterthur
wählen, mit nur einem Umstieg am dortigen Bahnhof, müsste er in C bereits um 06.40 Uhr
auf den Bus und wäre eine Viertelstunde vor Schulbeginn in der Schule, das
heisst, er wäre bis dahin schon 1 Stunde und 20 Minuten unterwegs;
würde er einen Bus später nach Winterthur nehmen (Abfahrt: 07.42 Uhr),
wäre der Sohn der Beschwerdeführerin dagegen erst 45 Minuten nach dem
ordentlichen Unterrichtsbeginn in der Schule, was sich auf Dauer nicht mit
seinem Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht vereinbaren liesse und
auch seiner Integration in die Klasse abträglich wäre. So bezeichnete der Schulleiter
der Schule F bereits den Schulbeginn von D um 08.20 Uhr vor diesem
Hintergrund als "eher suboptimal".
Hinzu kommt, dass der
verhältnismässig lange Schulweg mit einem zeitlich knappen Umstieg oder zwei
Umstiegen bzw. längerer Reisezeit sowie einem Fussmarsch für den Sohn der
Beschwerdeführerin aufgrund seiner Diagnose(n) eine besondere Herausforderung
darstellt. Gemäss dem nachgereichten schulpsychologischen Bericht vom
15.
Juli 2025 wurde bei ihm die Diagnose "Störung des Sozialverhaltens
mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten" (Hauptdiagnose) sowie die
Verdachtsdiagnosen "PTBS (Gewalt in der Familie erlebt)" und ADHS
(Nebendiagnosen) gestellt. Zwar gibt die Beschwerdegegnerin in ihrer
Beschwerdeantwort eine (offenbar mündliche) Äusserung der zuständigen
Schulpsychologin wieder, wonach D "sehr selbständig im Alltag" sowie
"genug autonom [sei], um sich in der Öffentlichkeit zu bewegen", und
in Notfällen auch das Handy benutzen könne; diese Äusserung findet so jedoch
keine Stütze in den eingereichten schulpsychologischen Berichten und
Protokollen der schulischen Standortgespräche des letzten Jahres. Im Gegenteil
geht daraus hervor, dass D zuletzt in der Regelschule eine "maximale
Betreuung" benötigte, das heisst, "konstant eng begleitet"
werden musste, weshalb auch eine Sonderschulung beantragt wurde. Wiederholt
wird in den Protokollen der schulischen Standortgespräche darauf hingewiesen,
dass er schnell ablenkbar sei, grundsätzlich mache, was er wolle, es für ihn schwierig
sei, von "eigenen z. T. wilden Ideen
abzukommen", er bei "Übergängen" (Raumwechsel bzw. Wechsel vom
Pausenhof ins Klassenzimmer und zurück) "sehr unkontrolliert"
reagiere und alles, was nicht im üblichen Rahmen sei, schwierig für ihn sei,
weshalb er etwa an "aussergewöhnlichen schulischen Veranstaltungen"
nur mit Begleitung teilnehmen durfte und auch in den Pausen begleitet wurde.
Bezüglich der Nutzung elektronischer Geräte findet sich ausserdem die Aussage,
dass D "fast keine Chance [habe], sich zu kontrollieren, wenn das Gerät an
ist". Aktuell wird er entsprechend von einem bzw. zwei
Familienbegleiter(n) auf dem Schulweg begleitet bzw. mit dem Privatauto zur
Schule und nach Hause gebracht. Den Angaben der Fachpersonen zufolge hätten sie
in den begleiteten Schulwegtrainings klar beobachten können, dass D nicht in
der Lage sei, den Schulweg verlässlich, sicher und eigenständig zu bewältigen.
Die wiederkehrenden Verspätungen des Busses, das Risiko, den geplanten
Anschluss zu verpassen, und die Notwendigkeit, alternative und komplexere
Reisewege zu nutzen, erzeugten eine Situation, die für den Knaben kaum zu
bewältigen sei. Ihre bisherigen Beobachtungen zeigten mithin deutlich, dass
bereits das plötzliche Verpassen eines Zuges bei D zu Stress, Verunsicherung
und Kontrollverlust führe. Diese Belastung werde durch den Fussweg vom Bahnhof J
zur Schule zusätzlich verstärkt, da dieser zum Teil entlang einer Landstrasse
ohne Trottoir oder andere Schutzinfrastruktur verlaufe und – für einen Knaben
wie D – zahlreiche potenzielle Ablenkungsquellen biete.
4.5
Bei einer
Gesamtbetrachtung dieser Umstände kann dem elfjährigen Sohn der
Beschwerdeführerin aktuell nicht zugemutet werden, den beurteilten Schulweg
allein mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Die
Beschwerdegegnerin ist daher gestützt auf Art. 19 BV in Verbindung mit
§ 8 Abs. 3 VSV gehalten, einen geeigneten Schülertransport für den
Knaben zum Besuch der Schule F zu organisieren und zu finanzieren.
Das bedeutet nicht, dass die
Beurteilung der Zumutbarkeit der Zurücklegung des Schulwegs mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln nicht künftig mit dem zunehmenden Alter von D und
seiner fortgeschrittenen Entwicklung anders ausfallen könnte.
5.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 6. November
2025.
und Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 29. September
2025.
sind aufzuheben und diese ist anzuweisen, umgehend einen geeigneten Schülertransport
für D zum Besuch der Schule F zu organisieren und zu finanzieren.
6.
Die Kosten des vorliegenden
Verfahrens sind gestützt auf Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom
13.
Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen
mit Behinderungen (SR 151) auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die unterliegende Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Vor Vorinstanz liess sich
die Beschwerdeführerin nicht vertreten und legte auch nicht dar, dass ihr für
das Rekursverfahren anderweitig besonderer Aufwand entstanden wäre (vgl.
§ 17 Abs. 2 lit. a VRG), ihrem Antrag auf Gewährung einer
Parteientschädigung (auch) für das Rekursverfahren wurde daher zu Recht nicht
entsprochen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 6. November
2025.
und Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 29. September
2025.
werden aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, umgehend
einen geeigneten Schülertransport für D zum Besuch der Schule F zu organisieren
und zu finanzieren.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse
genommen.
4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der
Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Winterthur.