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Entscheid

VB.2025.00757

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00757

19. Februar 2026Deutsch15 min

(URT.2026.26981)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00757

Urteil

der 4. Kammer

vom 19. Februar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin

Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Politische Gemeinde C,

vertreten durch die Schulpflege C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend externe Sonderschulung/Schülertransport,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

D (geboren 2014) wohnt seit Dezember

2023 in der Gemeinde C und besuchte dort – nach dem Überspringen einer Klasse –

ab Beginn des Schuljahres 2025/2026 eine 6. Klasse mit einem

ISR-Setting (Integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule),

10 Lektionen Einzelbeschulung und einem reduzierten Stundenplan.

Mit Beschluss vom 29. September

2025 bewilligte die Schulpflege C D eine externe (Tages-)Sonderschulung in

der Schule F ab dem 20. Oktober 2025 (Dispositiv-Ziff. 1). Sie

hielt ausserdem fest, dass D der Schulweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln

zugemutet werden könne (Dispositiv-Ziff. 2), wobei der Schulbeginn für ihn

auf 8.20 Uhr verschoben werde und die Kosten des Transports mit den

öffentlichen Verkehrsmitteln übernommen würden (Dispositiv-Ziff. 3).

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A, die

Mutter von D, beim Bezirksrat Winterthur und verlangte, unter

Entschädigungsfolge sei Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses der Schulpflege C

vom 29. September 2025 aufzuheben und letztere anzuweisen, eine zumutbare

Transportlösung für ihren Sohn zur Schule F zu organisieren und zu

finanzieren. Mit Beschluss vom 6. November 2025 wies der Bezirksrat

Winterthur das Rechtsmittel ab und bestätigte den Entscheid der Schulpflege C

vom 29. September 2025 (Dispositiv-Ziff. I); Verfahrenskosten wurden

nicht erhoben (Dispositiv-Ziff. II) und einem allfälligen Rechtsmittel

wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. III

Abs. 2).

III.

A erhob am 19. November

2025.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter

Entschädigungsfolge seien der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 6. November

2025.

und der Beschluss der Schulpflege C vom 29. September 2025 aufzuheben,

es sei festzustellen, dass der Schulweg für D mit den öffentlichen

Verkehrsmitteln als unzumutbar einzustufen sei, und es sei die Gemeinde bzw.

die Schulpflege C zu verpflichten, die Kosten für den Privattransport

(Taxi, Privatbus oder Ähnliches) von D ab seinem Wohnort bis zur Schule F

zu 100 % zu übernehmen; in prozessualer Hinsicht ersuchte A ausserdem um

Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Der Bezirksrat Winterthur

beantragte am 24. November 2025 die Abweisung der Beschwerde und

verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. A reichte am 26. November 2025

einen Bericht der Familienbegleitung von ihr und ihrem Sohn nach. Die

Schulpflege C erstattete am 2. Dezember 2025 eine Beschwerdeantwort; am

4.

Dezember 2025 reichte sie – auf Verlangen des Verwaltungsgerichts

hin – zudem zwei D betreffende Berichte der zuständigen Schulpsychologin

nach.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember

2025.

wies das Verwaltungsgericht das (sinngemässe) Gesuch von A um vorsorgliche

Übernahme der Kosten für den privaten Schülertransport ihres Sohnes ab.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen

einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005

(VSG, LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) zuständig.

2.

Die Beschwerdeführerin verlangt,

dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für den "Privattransport"

ihres Sohns von seinem Wohnort in C zur Schule F in der Gemeinde F

(Thurgau) sowie von dort zurück nach Hause übernehme.

Gemäss der Beschwerdegegnerin

betragen die Kosten des von ihr aktuell übernommenen Streckenabonnements des Beschwerdeführers

Fr. 158.- pro Monat, während sich die Kosten eines privaten Schülertransports

– einer von ihr durchgeführten "Umfrage bei mehreren Taxiunternehmen"

zufolge – auf mindestens Fr. 900.- pro Woche beliefen. Es ist deshalb von

einem Streitwert von über Fr. 20'000.- auszugehen, womit der Entscheid in

die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

3.

3.1

Nach Art. 19

und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) sorgen die Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht,

der allen Kindern offensteht (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.1). Der

Unterricht muss grundsätzlich am Wohnort der Schülerinnen und Schüler erteilt

werden, wobei die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort den Zweck der

ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden darf. Aus der Garantie eines

ausreichenden Unterrichts ergibt sich daher unter anderem ein verfassungsmässiger

Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; BGr,

15.

Juli 2019, 2C_167/2019, E. 2.1; VGr,

8.

November 2017, VB.2017.00506,

E. 3.1 Abs. 2 mit Hinweisen).

Gemäss Lehre

und Rechtsprechung richtet sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den

konkreten Umständen im Einzelfall. Massgeblich sind die Länge des Schulwegs und

die zu überwindende Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit

verbundenen Gefahren sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen

Kindes (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007,

E. 2.2; ferner Sonja Güntert, Anspruch

auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, Zürich 2024,

Rz. 640 ff. mit Hinweisen). Ist ein

Schulweg als unzumutbar einzustufen, vermittelt Art. 19 BV dem betroffenen

Kind einen Anspruch auf unentgeltliche Abhilfe bzw. Unterstützung. Ein verfassungsmässiger

Anspruch auf eine bestimmte Massnahme besteht nicht. Es ist vorab Sache der

kantonalen Gesetzgeber, diejenigen Massnahmen zu bestimmen, die zur

Sicherstellung der Zumutbarkeit der Schulwege auf ihrem Gebiet zu ergreifen

sind (Güntert, Rz. 698 ff.).

3.2

Im Kanton Zürich

bestimmt § 8 Abs. 3 Satz 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni

2006.

(VSV, LS 412.101) in diesem Sinn, dass die zuständige Schulpflege auf

eigene Kosten geeignete Massnahmen anordnet, wenn Schülerinnen und Schüler den

Schulweg aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbständig zurücklegen

können.

Für Kinder, die Anspruch auf

sonderpädagogische Massnahmen haben und aufgrund

ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort, Schule und/oder Therapiestelle

nicht selbständig bewältigen können, ergibt

sich eine entsprechende Verpflichtung zudem bereits unmittelbar aus Art. 4

Abs. 2 der Interkantonalen

Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der

Sonderpädagogik (SPK), der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist (Gesetz

vom 30. Juni 2014 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über

die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik, LS 410.32).

Die Schulpflege verfügt bei der

Wahl der (geeigneten) Massnahme bzw. Transportlösung über ein Ermessen, welches

sie pflichtgemäss auszuüben hat (vgl. VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00545,

E. 2.2, und 5. November 2008, VB.2008.00363, E. 5.1). Die

gewählte Lösung muss aber in jedem Fall Gewähr dafür bieten, dass die Kinder

sicher, zuverlässig und zeitgerecht zur Schule und zurück befördert werden,

damit sie am Grundschulunterricht teilnehmen können (BGr, 15. Juli 2019,

2C_167/2019, E. 2.2).

4.

4.1

Es ist

unbestritten, dass der elfjährige Sohn der Beschwerdeführerin den Schulweg ins

über 20 km entfernte F nicht zu Fuss bewältigen kann. Fraglich und zu

prüfen ist, ob dem Knaben stattdessen zugemutet werden kann, den Schulweg mit

den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, bzw., ob die von der

Beschwerdegegnerin gewählten Unterstützungsmassnahmen – Übernahme der

Abonnementskosten bei Benützung des öffentlichen Verkehrs und Verschiebung des morgendlichen

Unterrichtsbeginns um 20 Minuten nach hinten – als geeignet im Sinn von

§ 8 Abs. 3 Satz 1 VSV einzustufen sind.

4.2

Zur Frage der

zumutbaren Länge eines Schulwegs besteht eine reichhaltige Praxis

eidgenössischer sowie kantonaler Spruchbehörden, wobei in der Regel Wege zu

einer Regelschule und nicht – wie hier – zu einer Sonderschule zur Beurteilung

standen.

Als zumutbar eingestuft wurden

in der Vergangenheit etwa eine Wegstrecke von 30 Minuten zu Fuss für ein

Kind in der Kindergartenstufe (vgl. VGr, 10. Oktober 2007, VB.2007.00218,

E. 2.2.2 mit Hinweis auf VPB 64/2000 Nr. 1 E. 4.1, und ARGVP 2003,

S. 83 ff., E. 2), ein Schulweg von 40 Minuten, der teils zu

Fuss (circa 15 Minuten bis zur Bushaltestelle) und teils mit dem Schulbus

(restliche Zeit) zurückzulegen ist, bei einer Erstklässlerin (BGr, 27. März

2008, 2C_495/2007, E. 2.3), oder aber ein Schulweg von rund 40 bis

45.

Minuten pro Weg zu Fuss und mit dem Bus (reine Wegzeit ohne

Wartezeiten) für einen Erstklässler, wobei die Eltern den Besuch der weiter

entfernt gelegenen Schule wünschten, weshalb sie laut dem Bundesgericht gewisse

Einschränkungen hinzunehmen hatten (BGr, 16. März 2017, 2C_1063/2015,

E. 5.3). Für Schülerinnen und Schüler im Alter von 13 bis 16 Jahren

erachtete das Bundegericht sodann einen Schulweg von 40 Minuten mit dem

Fahrrad (BGr, 14. Oktober 2004, 2P.101/2004, E. 4) und einen solchen von

50.

bzw. 51 Minuten zu Fuss und mit dem Bus (BGr, 25. Juli 2005,

2P.101/2005, E. 5.2.1 f.) als zumutbar.

Als unzumutbar qualifiziert

wurden demgegenüber ein Schulweg von durchschnittlich 50 und mehr Minuten pro

Weg mit einer zusätzlichen Busfahrt von 10 Minuten für eine achtjährige

Schülerin (BGr, 12. Februar 2016, 2C_414/2015, E. 4.4.4) sowie ein

Schulweg von insgesamt gut zweieinhalb Stunden pro Tag mit Bus und Bahn für

einen achtjährigen Schüler (vgl. VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00591,

E. 3.4).

4.3

Die

Beschwerdeführerin und ihr Sohn wohnen in unmittelbarer Nähe der Bushaltestelle

C G (Entfernung circa 190 m). Bei der von der Beschwerdegegnerin

berücksichtigten schnellsten Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln

müsste D dort jeweils morgens um 07.21 Uhr den Bus in Richtung H Bahnhof

nehmen und, am Bahnhof angekommen (Ankunft: 07.34 Uhr), auf die S-Bahn in

Richtung I umsteigen (Abfahrt: 07.38 Uhr), welche um 08.00 Uhr in J

hält. Vom Bahnhof J aus führt ein Fussweg von circa 15 Minuten (1,2 km)

zur Schule F. Deren Leitung bestätigte der Beschwerdegegnerin am 30. September

2025.

auf Nachfrage hin schriftlich, dass beim Schulbeginn Rücksicht auf den

Fahrplan der öffentlichen Verkehrsmittel genommen werde und der Unterricht für D

erst um 08.20 Uhr statt um 8.00 Uhr beginnen könne. Gemäss den

(weiteren) Angaben auf der Website der Schule endet die schulische Betreuung

derjenigen Kinder, die wie der Beschwerdeführer die schulische Tagesbegleitung der

Schule F besuchen, sodann am Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag

zwischen 16.30 Uhr und 17.00 Uhr (Unterricht bis spätestens 16.00 Uhr)

und am Freitag gegen 13.30 Uhr, wobei sich die "Abfahr"-Zeiten

(ebenfalls) nach dem Fahrplan der von den Kindern genutzten (öffentlichen)

Verkehrsmittel richteten. Verlässt der Beschwerdeführer zwischen 16.30 Uhr

und 16.45 Uhr das Schulgelände, sollte er so jeweils um 16.59 Uhr den

Zug in Richtung H Bahnhof und damit die gleiche Verbindung wie am Morgen zurück

nach Hause nehmen können (J – Bahnhof H – C, G); alternativ sowie am

Freitag kann er um 17.32 Uhr bzw. um 13.59 Uhr oder um 14.32 Uhr

den Zug über den Bahnhof Winterthur nach Hause nehmen ([J – Winterthur – C, G]

46.

bzw. 49 Minuten Fahrt- und Umsteigezeit statt 42 Minuten).

Der aufgezeigte Schulweg bewegt

sich grundsätzlich von seiner Länge her noch innerhalb der Grenze dessen, was nach

der vorzitierten Rechtsprechung von einem Elfjährigen zweimal am Tag verlangt

werden kann, zumal einem Kind dieses Alters auch zugemutet werden kann, zur

Fortbewegung ein Kickboard oder Ähnliches zu verwenden, wodurch der zu Fuss

zurückzulegende Teil des Weges um mehrere Minuten verkürzt würde (vgl. BGr,

1.

Juni 2023, 2C_780/2022, E. 4.4.1).

4.4

Allerdings ist die

Umsteigezeit am Bahnhof H mit vier Minuten äusserst knapp bemessen. Die

Familienbegleiter der Beschwerdeführerin und ihres Sohns schildern denn auch

glaubhaft, dass ihnen beim gemeinsamen Einüben des von der Beschwerdegegnerin

vorgeschlagenen Schulwegs der Zug nach I/J regelmässig "vor der Nase"

davongefahren sei. Das Verpassen der Anschlussverbindung hat zur Folge, dass

der Sohn der Beschwerdeführerin stattdessen den Zug um 07.47 Uhr nach

Winterthur nehmen und dort am Bahnhof auf die S-Bahn in Richtung I umsteigen

muss, die laut Fahrplan um 08.28 Uhr am Bahnhof J eintrifft. Dadurch

verlängert sich der Schulweg des Elfjährigen um knapp 30 Minuten (auf rund

1.

Stunde und 25 Minuten) und einen zusätzlichen Umstieg. Würde er

wiederum – wie von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort als

Alternative vorgeschlagen – morgens direkt die Verbindung über Winterthur

wählen, mit nur einem Umstieg am dortigen Bahnhof, müsste er in C bereits um 06.40 Uhr

auf den Bus und wäre eine Viertelstunde vor Schulbeginn in der Schule, das

heisst, er wäre bis dahin schon 1 Stunde und 20 Minuten unterwegs;

würde er einen Bus später nach Winterthur nehmen (Abfahrt: 07.42 Uhr),

wäre der Sohn der Beschwerdeführerin dagegen erst 45 Minuten nach dem

ordentlichen Unterrichtsbeginn in der Schule, was sich auf Dauer nicht mit

seinem Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht vereinbaren liesse und

auch seiner Integration in die Klasse abträglich wäre. So bezeichnete der Schulleiter

der Schule F bereits den Schulbeginn von D um 08.20 Uhr vor diesem

Hintergrund als "eher suboptimal".

Hinzu kommt, dass der

verhältnismässig lange Schulweg mit einem zeitlich knappen Umstieg oder zwei

Umstiegen bzw. längerer Reisezeit sowie einem Fussmarsch für den Sohn der

Beschwerdeführerin aufgrund seiner Diagnose(n) eine besondere Herausforderung

darstellt. Gemäss dem nachgereichten schulpsychologischen Bericht vom

15.

Juli 2025 wurde bei ihm die Diagnose "Störung des Sozialverhaltens

mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten" (Hauptdiagnose) sowie die

Verdachtsdiagnosen "PTBS (Gewalt in der Familie erlebt)" und ADHS

(Nebendiagnosen) gestellt. Zwar gibt die Beschwerdegegnerin in ihrer

Beschwerdeantwort eine (offenbar mündliche) Äusserung der zuständigen

Schulpsychologin wieder, wonach D "sehr selbständig im Alltag" sowie

"genug autonom [sei], um sich in der Öffentlichkeit zu bewegen", und

in Notfällen auch das Handy benutzen könne; diese Äusserung findet so jedoch

keine Stütze in den eingereichten schulpsychologischen Berichten und

Protokollen der schulischen Standortgespräche des letzten Jahres. Im Gegenteil

geht daraus hervor, dass D zuletzt in der Regelschule eine "maximale

Betreuung" benötigte, das heisst, "konstant eng begleitet"

werden musste, weshalb auch eine Sonderschulung beantragt wurde. Wiederholt

wird in den Protokollen der schulischen Standortgespräche darauf hingewiesen,

dass er schnell ablenkbar sei, grundsätzlich mache, was er wolle, es für ihn schwierig

sei, von "eigenen z. T. wilden Ideen

abzukommen", er bei "Übergängen" (Raumwechsel bzw. Wechsel vom

Pausenhof ins Klassenzimmer und zurück) "sehr unkontrolliert"

reagiere und alles, was nicht im üblichen Rahmen sei, schwierig für ihn sei,

weshalb er etwa an "aussergewöhnlichen schulischen Veranstaltungen"

nur mit Begleitung teilnehmen durfte und auch in den Pausen begleitet wurde.

Bezüglich der Nutzung elektronischer Geräte findet sich ausserdem die Aussage,

dass D "fast keine Chance [habe], sich zu kontrollieren, wenn das Gerät an

ist". Aktuell wird er entsprechend von einem bzw. zwei

Familienbegleiter(n) auf dem Schulweg begleitet bzw. mit dem Privatauto zur

Schule und nach Hause gebracht. Den Angaben der Fachpersonen zufolge hätten sie

in den begleiteten Schulwegtrainings klar beobachten können, dass D nicht in

der Lage sei, den Schulweg verlässlich, sicher und eigenständig zu bewältigen.

Die wiederkehrenden Verspätungen des Busses, das Risiko, den geplanten

Anschluss zu verpassen, und die Notwendigkeit, alternative und komplexere

Reisewege zu nutzen, erzeugten eine Situation, die für den Knaben kaum zu

bewältigen sei. Ihre bisherigen Beobachtungen zeigten mithin deutlich, dass

bereits das plötzliche Verpassen eines Zuges bei D zu Stress, Verunsicherung

und Kontrollverlust führe. Diese Belastung werde durch den Fussweg vom Bahnhof J

zur Schule zusätzlich verstärkt, da dieser zum Teil entlang einer Landstrasse

ohne Trottoir oder andere Schutzinfrastruktur verlaufe und – für einen Knaben

wie D – zahlreiche potenzielle Ablenkungsquellen biete.

4.5

Bei einer

Gesamtbetrachtung dieser Umstände kann dem elfjährigen Sohn der

Beschwerdeführerin aktuell nicht zugemutet werden, den beurteilten Schulweg

allein mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Die

Beschwerdegegnerin ist daher gestützt auf Art. 19 BV in Verbindung mit

§ 8 Abs. 3 VSV gehalten, einen geeigneten Schülertransport für den

Knaben zum Besuch der Schule F zu organisieren und zu finanzieren.

Das bedeutet nicht, dass die

Beurteilung der Zumutbarkeit der Zurücklegung des Schulwegs mit den

öffentlichen Verkehrsmitteln nicht künftig mit dem zunehmenden Alter von D und

seiner fortgeschrittenen Entwicklung anders ausfallen könnte.

5.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 6. November

2025.

und Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 29. September

2025.

sind aufzuheben und diese ist anzuweisen, umgehend einen geeigneten Schülertransport

für D zum Besuch der Schule F zu organisieren und zu finanzieren.

6.

Die Kosten des vorliegenden

Verfahrens sind gestützt auf Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom

13.

Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen

mit Behinderungen (SR 151) auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die unterliegende Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Vor Vorinstanz liess sich

die Beschwerdeführerin nicht vertreten und legte auch nicht dar, dass ihr für

das Rekursverfahren anderweitig besonderer Aufwand entstanden wäre (vgl.

§ 17 Abs. 2 lit. a VRG), ihrem Antrag auf Gewährung einer

Parteientschädigung (auch) für das Rekursverfahren wurde daher zu Recht nicht

entsprochen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 6. November

2025.

und Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 29. September

2025.

werden aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, umgehend

einen geeigneten Schülertransport für D zum Besuch der Schule F zu organisieren

und zu finanzieren.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse

genommen.

4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der

Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe

von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Winterthur.