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Entscheid

VB.2025.00766

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00766

12. Dezember 2025Deutsch18 min

(URT.2025.26820)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00766

Urteil

des Einzelrichters

vom 12. Dezember 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Sabrina Susanna Gubler.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft (GI250250-L),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons

Zürich ordnete am 21. Juli 2025 an, dass A in Ausschaffungshaft genommen

werde. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bestätigte die

Anordnung der Ausschaffungshaft mit Urteil vom 30. Juli 2025 und

bewilligte diese bis 28. Oktober 2025. Am 17. Oktober 2025 stellte

das Migrationsamt einen Antrag auf Verlängerung der Ausschaffungshaft um

weitere drei Monate, welchen das Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 22. Oktober

2025 bewilligte und die Haft bis zum 28. Januar 2026 verlängerte.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A, vertreten durch

Rechtsanwältin B, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 21. November

2025.

Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die

Aufhebung des Urteils und der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Oktober

2025.

A sei unmittelbar aus der Haft zu entlassen. In prozessualer Hinsicht

beantragte A, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der

Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

bestellen.

Am 26. November 2025 verzichtete

das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 1. Dezember

2025.

beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Diese beiden

Schreiben wurden A zur freigestellten Vernehmlassung mit Frist bis 9. Dezember

2025.

zugestellt. Eine Replik ging innert Frist nicht ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden

betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005

(AIG) werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern

sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.

2.

2.1

Der 1987 geborene

Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und reiste am 10. Mai

2017.

in die Schweiz ein. Er erhielt am 23. Mai 2017 im Rahmen des Familiennachzugs

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Das Gesuch um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom

4.

Oktober 2018 abgewiesen und dem Beschwerdeführer wurde eine

Ausreisefrist bis zum 5. November 2018 gesetzt. Die eheliche Gemeinschaft

habe weniger als drei Jahre gedauert, weshalb kein Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung bestehe. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde mit Urteil

des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Oktober 2020 geschieden und die

zwei gemeinsamen Kinder wurden unter die Obhut der Mutter gestellt, welche das

alleinige Sorgerecht erhielt. Mit Verfügung vom 30. August 2021 trat

das Migrationsamt auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung nicht ein und wies es den Beschwerdeführer erneut aus

der Schweiz weg. Auf das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 30. August

2021.

trat das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. August 2021 nicht ein.

Der Beschwerdeführer wurde erneut aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert,

das Staatsgebiet unverzüglich zu verlassen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies

die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. November

2021.

ab. Der Beschwerdeführer wurde erneut aufgefordert, die Schweiz zu

verlassen.

2.2

Der

Beschwerdeführer galt vom 25. Februar 2022 bis zu seiner Verhaftung am 19. April 2025

als untergetaucht. Die Behörden wussten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

nicht, wo sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit aufhielt. Er trat

sodann wiederholt in strafrechtlicher Weise in Erscheinung. Seit dem 19. April

2025.

befand sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug. Der Beschwerdeführer

wurde am 28. Juli 2025 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, wobei die

Probezeit auf ein Jahr festgesetzt wurde. Gleichentags wurde er in

Ausschaffungshaft versetzt.

Die am 28. Juli 2025 vom

Migrationsamt beantragte Bestätigung der Anordnung der Ausschaffungshaft

gewährte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich nach Anhörung

des Beschwerdeführers wie erwähnt mit Urteil vom 30. Juli 2025 und

bewilligte die Ausschaffungshaft bis am 28. Oktober 2025. Am 17. Oktober

2025.

stellte das Migrationsamt einen Antrag auf Verlängerung der

Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, welchen das Zwangsmassnahmengericht

mit dem angefochtenen Urteil vom 22. Oktober 2025 bewilligte und die Haft bis

zum 28. Januar 2026 verlängerte.

3.

3.1

Gemäss Art. 76

Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein

erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche

Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt, dessen bzw. deren

Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76

Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft

verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich

möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die

Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden

(Art. 76 Abs. 4 AIG).

3.2

Der

Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich vom 22. November 2021 aufgefordert, die Schweiz zu verlassen (vgl. E. 2.1

hiervor). Eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung liegt damit vor.

3.3

3.3.1

Im angefochtenen

Entscheid über die Haftverlängerung verweist die Vorinstanz hinsichtlich der

Haftgründe auf die Erwägungen im haftrichterlichen Entscheid vom 30. Juli 2025,

welche nach wie vor zutreffend seien (angefochtener Entscheid, E. 4).

Jenes Urteil erging in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und Ziff. 4 AIG.

Dispositiv

3.3.2 Demnach kann

eine Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen,

dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der

Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a

oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) nicht

nachkommt (Ziff. 3) oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt,

dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Dies ist

regelmässig dann anzunehmen, wenn die ausländische Person bereits einmal

untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben

die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen

gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1). Der blosse Umstand, dass die betroffene Person innert der

ihr gesetzten Frist das Land nicht verlassen hat, oder eine bloss abstrakte

Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügen für sich

allein nicht; vielmehr muss die zuständige Behörde in jedem konkreten Fall

aufgrund der verschiedenen Indizien eine individuelle Prognose stellen (BGE 143 II 113, nicht publizierte E. 2.1; BGE 140 II 1 E. 5.3).

3.3.3 Es ist durch die

Akten belegt, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten

Ausreiseverpflichtung nicht ordnungsgemäss nachkam und über mehrere Jahre als

untergetaucht galt (vgl. E. 2.2 hiervor). Sodann gab er anlässlich der

vorinstanzlichen Anhörung sowie mindestens anlässlich eines weiteren Gesprächs

klar zu erkennen, dass er nicht bereit ist, in seinen Heimatstaat

zurückzukehren. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist davon auszugehen,

dass sich der Beschwerdeführer den behördlichen Anordnungen weiterhin

widersetzen wird und Untertauchensgefahr besteht. Die Vorinstanz hat somit

insgesamt das Vorliegen des Haftgrunds gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG zu Recht bejaht.

4.

4.1 Die

Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens

ausgerichtet sein. Es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden,

ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das

Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel

und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1;

11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2).

4.2

4.2.1 Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug der Wegweisung sei nicht absehbar,

weshalb die Haft unrechtmässig sei.

4.2.2 Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht

(mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen

Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen

werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei

der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die

Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit

möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für

die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er

sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56

E. 4.1.3 mit Hinweisen). Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der

Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seinem Mitwirken bei

der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen

erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein

theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft

aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch)

geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Zu denken ist

etwa an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent

gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGr, 10. Juni 2008, 2C_252/2008,

E. 2.2; 24. November 2017, 2C_915/2017, E. 4.3).

Der

Umstand allein, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann und im

Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit ausländischen Behörden erst noch

verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch

nimmt, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (BGE 130 II 56

E. 4.1.2; BGr, 20. März 2025, 2C_108/2025, E. 5.2; 20. Dezember

2024, 2C_585/2024, E. 4.3).

4.2.3 Eine

Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person

vorbehalten, welche die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Haft

wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses in einem anderen Licht

erscheinen lassen kann, ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs

nicht notwendigerweise auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf

einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu

beurteilen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3

mit Hinweisen, 125 II 217 E. 3b/bb; BGr, 24. Juni 2020, 2C_442/2020,

E. 5.1).

4.2.4 Die Vorinstanz

erwog, auf Anfrage des Migrationsamts vom 9. Juli 2025 sei der bereits im

Jahr 2021 eingeleitete Prozess betreffend die Papierbeschaffung wieder

aufgenommen worden, nachdem der Beschwerdeführer wieder aufgefunden worden sei.

Seither erkundige sich das Migrationsamt in regelmässigen Abständen beim SEM

nach dem Stand, woraufhin das SEM zuletzt mitgeteilt habe, dass es am 28. August

2025 eine Mahnung an die marokkanischen Behörden geschickt habe, aber bisher

noch keine Rückmeldung betreffend die Identifikation des Beschwerdeführers

erhalten habe. Das behördliche Verfahren im Zusammenhang mit der

Identitätsabklärung und der Beschaffung von Reisepapieren nehme bei fehlender

Mitwirkung des Betroffenen – wie es vorliegend der Fall sei – erfahrungsgemäss

längere Zeit in Anspruch, werde jedoch von den Migrationsbehörden – wie in den

Akten ersichtlich – mit dem nötigen Nachdruck verfolgt. Entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers lägen damit noch keine Umstände vor, welche

dagegensprächen, dass die Ausschaffung in absehbarer Zeit durchführbar sein

werde. Insbesondere die Tatsache, dass seitens des Migrationsamts alle nötigen

und geforderten Massnahmen getroffen worden seien, lasse bei derzeit

ausbleibender Reaktion nicht den Schluss auf eine gänzliche Unmöglichkeit der

Ausschaffung in absehbarer Zeit zu (angefochtener Entscheid, E. 5).

4.2.5 Aus den Akten

ergibt sich zwar, dass das SEM bisher trotz mehrfacher Kontaktaufnahme noch

keine Antwort der marokkanischen Behörden erhalten hat. Der Vollzug von

Landesverweisungen bzw. Wegweisungen nach Marokko ist jedoch grundsätzlich

möglich. So sind beispielsweise im Jahr 2024 für Marokko trotz fehlenden

Rückübernahmeabkommens 64 kontrollierte Ausreisen registriert worden (vgl.

www.sem.admin.ch → Publikationen & Service → Statistiken

→ Vollzugsstatistik, zuletzt besucht am 9. Dezember 2025). Eine

ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte

Weigerung der marokkanischen Behörden, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, ist

folglich nicht erkennbar, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht im

Vornherein undurchführbar erscheint (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Allein der

Umstand, dass die Rückführung des Beschwerdeführers mit den zuständigen

marokkanischen Behörden noch verhandelt werden muss, führt nicht zur Annahme

der Undurchführbarkeit der Entfernungsmassnahme. Aus den Akten ist nicht

ersichtlich, dass seitens der marokkanischen Behörden kein

Verhandlungsspielraum im Falle des Beschwerdeführers bestehen würde.

Entsprechende Verhandlungen dürfen denn auch eine gewisse Zeit in Anspruch

nehmen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die

Kontaktaufnahmen des SEM mit den marokkanischen Behörden mit der notwendigen

Dringlichkeit vorangetrieben werden.

Zufolge dieser Ausführungen

besteht unter Berücksichtigung der Umstände des Falles des Beschwerdeführers

die Aussicht darauf, die Wegweisung vollziehen zu können, weiterhin. Es ist

jedoch darauf hinzuweisen, dass sich, sollte sich bis zum Zeitpunkt, in dem

eine erneute Haftverlängerung angeordnet werden müsste, keine Änderung der

Situation abzeichnen, allenfalls eine Neubeurteilung der Frage der

Vollziehbarkeit aufdrängt. Diesbezüglich obliegt es den antragstellenden

Behörden (jeweils in Rücksprache mit dem SEM), im Verfahren betreffend

Haftverlängerung aufzuzeigen bzw. glaubhaft zu machen, dass die Verhandlungen

noch mit dem nötigen Nachdruck vorangetrieben werden und dass im Rahmen der

Verhandlungen auch tatsächlich realistische Erfolgsaussichten bestehen.

Ansonsten kann nicht mehr von einer ernsthaften Aussicht auf Vollzug der

Entfernungsmassnahme ausgegangen werden. Die diesbezüglichen Anforderungen

nehmen naturgemäss mit zunehmendem Zeitablauf zu (vgl. BGr, 20. Dezember 2024,

2C_585/2024, E. 5.4.1 mit Hinweis).

4.3

4.3.1 Der

Beschwerdeführer macht geltend, das Zwangsmassnahmengericht habe mildere

Massnahmen nicht geprüft, sondern solche ohne vertiefte Auseinandersetzung

verworfen.

4.3.2 Im Rahmen der

Kontrolle der Verhältnismässigkeit muss der Haftrichter die Möglichkeit

milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und jeweils bezogen auf den Einzelfall

darlegen, weshalb diese nicht genügen, um den Wegweisungsvollzug auch ohne Haft

sicherstellen zu können (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 5.3.1).

4.3.3 Im Urteil vom

30. Juli 2025, mit welchem die Ausschaffungshaft angeordnet worden ist,

erwog das Zwangsmassnahmengericht, der Beschwerdeführer habe sich wiederholt

dem behördlichen Zugriff entzogen und zeige sich nicht bereit, die Schweiz

selbständig zu verlassen. Er verfüge über keinen festen Wohnsitz in der

Schweiz. Abgesehen von seinen beiden Kindern, für welche er nicht finanziell

aufkomme und welche er nach eigenen Angaben nur ab und zu sehe, habe der

Beschwerdeführer keine (weiteren) Familienangehörigen in der Schweiz. Es könne

somit nicht davon ausgegangen werden, dass er sich an einer bestimmten Adresse

zuverlässig zur Verfügung halten würde. Zudem sei er mittellos und die Aufnahme

einer Erwerbstätigkeit bleibe ihm aufgrund seines illegalen Aufenthalts

verwehrt, weshalb er einen weiteren Aufenthalt mit legal erworbenen Mitteln

nicht bestreiten könne. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers –

insbesondere die lange Zeit, während welcher er als untergetaucht gegolten habe

– lasse darauf schliessen, dass mildere Mittel wie eine Eingrenzung oder eine

Meldepflicht den Wegweisungsvollzug nicht wirksam sicherzustellen vermögen. Im

angefochtenen Entscheid führt das Zwangsmassnahmengericht dann aus, es könne

weiterhin nicht davon ausgegangen werden, dass mildere Massnahmen – wie etwa

eine Eingrenzung oder Meldepflicht – mit Blick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers

und auch die Äusserung in Bezug auf den Fortbestand seiner Haltung den

Wegweisungsvollzug wirksam sicherzustellen vermögen. Die erhebliche Gefahr

eines erneuten Untertauchens durch den Beschwerdeführer sei weiterhin in

gleichem Mass vorhanden (angefochtener Entscheid, E. 6).

4.3.4 Das

Zwangsmassnahmengericht hat mit den erwähnten Erwägungen unter Hinweis auf das

Urteil vom 30. Juli 2025 mildere Massnahmen als die Ausschaffungshaft

ausreichend geprüft und zu Recht verworfen. Weitere Angehörige der Kernfamilie

des Beschwerdeführers ausser seinen beiden minderjährigen Kindern, die über ein

Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen, sind nicht vorhanden. Der

Beschwerdeführer lässt sodann zwar geltend machen, er sei in Zürich "gut

verankert" und habe sich über Jahre hinweg freiwillig engagiert. Er

verweist dabei auf entsprechende Referenzschreiben. Diese sind zwar tatsächlich

zahlreich und sehr wohlwollend formuliert, stammen aber allesamt aus dem Jahr

2021 und können somit von vornherein nicht zur Beurteilung der heutigen

sozialen Situation des Beschwerdeführers beitragen. Es besteht aufgrund des Ausgeführten

eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer (erneut) untertauchen würde

(vgl. dazu auch E. 3.3.3 hiervor). Die allgemein gehaltenen Ausführungen

des Beschwerdeführers, er sei bereit, eine Wohnadresse anzugeben und sich

wöchentlich beim Migrationsamt zu melden, sind aufgrund des bisherigen

Verhaltens des Beschwerdeführers kaum glaubhaft und vermögen an den korrekten

vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu ändern.

4.4

4.4.1 Der

Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf Art. 8 der Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) und Art. 3

des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK)

geltend, seine familiäre Situation sei im angefochtenen Entscheid

unberücksichtigt geblieben. Er sei Vater zweier minderjähriger Kinder, zu denen

eine enge und durch amtliche Berichte ausgewiesene Beziehung bestehe.

4.4.2 Personen ohne

(gefestigtes) Aufenthaltsrecht, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität

hingenommen wird bzw. aus objektiven Gründen hingenommen werden muss, können

sich nur in Ausnahmesituationen auf den Schutz des Privat- bzw. des Familienlebens

berufen (BGr, 14. Juni 2018, 2C_828/2017, E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 138 I 246 E. 3.3). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend nicht

auszumachen. Bei der Scheidung des Beschwerdeführers wurde die alleinige

elterliche Sorge der Kindsmutter zugeteilt und ein begleitetes Besuchsrecht des

Beschwerdeführers zweimal monatlich angeordnet (Urteil des Bezirksgerichts

Zürich vom 27. Oktober 2020). Zu Recht erwog das Zwangsmassnahmengericht

im Urteil vom 30. Juli 2025, dass unklar bleibe, inwieweit und wie häufig

der Beschwerdeführer seine Kinder in den vergangenen Jahren tatsächlich gesehen

und sich um sie gekümmert habe. Für die vom Beschwerdeführer auch im

Beschwerdeverfahren behauptete enge Beziehung zu seinen Kindern finden sich

keine Belege in den Akten. Aus dem in den Unterlagen befindlichen

Schlussbericht der Beiständin für das Kind C für die Zeit vom 1. Februar

2020 bis 30. April 2021 lassen sich keine Schlüsse zur Qualität der

heutigen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern ziehen. Für die

Aussage des Beschwerdeführers, dass die Mutter der Kinder schwer erkrankt und

auf seine Unterstützung angewiesen sei, finden sich in den Akten ebenfalls

keinerlei Hinweise.

4.5 Private Interessen

des Beschwerdeführers an seiner Freiheit sind zwar durch die Anwesenheit seiner

Kinder gegeben, vermögen aber die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung

des objektiven Rechts klar nicht zu überwiegen. Entsprechend ist die

Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 28. Januar 2026 verhältnismässig

und verstösst auch nicht gegen das Übermassverbot, insbesondere unter

Berücksichtigung der Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch den

Beschwerdeführer, welcher sich gemäss dem Strafregisterauszug vom 21. Juli

2025 wiederholt ausserhalb der Straftatbestände des AIG strafbar gemacht hat.

Weitere Umstände, welche die Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 28. Januar 2026

als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen liessen,

sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Die maximale Haftdauer wird nicht überschritten. Die Ausschaffungshaft erweist

sich dabei noch als verhältnismässig.

5.

5.1 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der

Ausschaffungshaft bei der gegebenen Aktenlage erfüllt sind und sich diese als

verhältnismässig erweist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.2 Bei diesem Ausgang

des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die

Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich

uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen

(vgl. § 17 VRG).

5.3 Zu prüfen bleibt

das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsbeiständin. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

5.4 Der

Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die

Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der

nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung

seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem

Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B als unentgeltliche

Rechtsvertreterin zu bestellen.

Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte keine Honorarnote ein. Diese

wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen

nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den

Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach

Ermessen festgesetzt würde.

5.5 Der

Beschwerdeführer ist schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde,

zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch

des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4. Dem Beschwerdeführer wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt

und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht

innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine

detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen

einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts

Zürich;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung

Rückkehr;

d) die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei

Spezialabteilung Ausländerrechtliche Massnahmen Koordination.