VB.2025.00766
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00766
12. Dezember 2025Deutsch18 min
(URT.2025.26820)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00766
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. Dezember 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Sabrina Susanna Gubler.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft (GI250250-L),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons
Zürich ordnete am 21. Juli 2025 an, dass A in Ausschaffungshaft genommen
werde. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bestätigte die
Anordnung der Ausschaffungshaft mit Urteil vom 30. Juli 2025 und
bewilligte diese bis 28. Oktober 2025. Am 17. Oktober 2025 stellte
das Migrationsamt einen Antrag auf Verlängerung der Ausschaffungshaft um
weitere drei Monate, welchen das Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 22. Oktober
2025 bewilligte und die Haft bis zum 28. Januar 2026 verlängerte.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A, vertreten durch
Rechtsanwältin B, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 21. November
2025.
Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die
Aufhebung des Urteils und der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Oktober
2025.
A sei unmittelbar aus der Haft zu entlassen. In prozessualer Hinsicht
beantragte A, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der
Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bestellen.
Am 26. November 2025 verzichtete
das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 1. Dezember
2025.
beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Diese beiden
Schreiben wurden A zur freigestellten Vernehmlassung mit Frist bis 9. Dezember
2025.
zugestellt. Eine Replik ging innert Frist nicht ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005
(AIG) werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern
sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.
2.
2.1
Der 1987 geborene
Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und reiste am 10. Mai
2017.
in die Schweiz ein. Er erhielt am 23. Mai 2017 im Rahmen des Familiennachzugs
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Das Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom
4.
Oktober 2018 abgewiesen und dem Beschwerdeführer wurde eine
Ausreisefrist bis zum 5. November 2018 gesetzt. Die eheliche Gemeinschaft
habe weniger als drei Jahre gedauert, weshalb kein Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung bestehe. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde mit Urteil
des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Oktober 2020 geschieden und die
zwei gemeinsamen Kinder wurden unter die Obhut der Mutter gestellt, welche das
alleinige Sorgerecht erhielt. Mit Verfügung vom 30. August 2021 trat
das Migrationsamt auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nicht ein und wies es den Beschwerdeführer erneut aus
der Schweiz weg. Auf das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 30. August
2021.
trat das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. August 2021 nicht ein.
Der Beschwerdeführer wurde erneut aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert,
das Staatsgebiet unverzüglich zu verlassen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies
die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. November
2021.
ab. Der Beschwerdeführer wurde erneut aufgefordert, die Schweiz zu
verlassen.
2.2
Der
Beschwerdeführer galt vom 25. Februar 2022 bis zu seiner Verhaftung am 19. April 2025
als untergetaucht. Die Behörden wussten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
nicht, wo sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit aufhielt. Er trat
sodann wiederholt in strafrechtlicher Weise in Erscheinung. Seit dem 19. April
2025.
befand sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug. Der Beschwerdeführer
wurde am 28. Juli 2025 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, wobei die
Probezeit auf ein Jahr festgesetzt wurde. Gleichentags wurde er in
Ausschaffungshaft versetzt.
Die am 28. Juli 2025 vom
Migrationsamt beantragte Bestätigung der Anordnung der Ausschaffungshaft
gewährte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich nach Anhörung
des Beschwerdeführers wie erwähnt mit Urteil vom 30. Juli 2025 und
bewilligte die Ausschaffungshaft bis am 28. Oktober 2025. Am 17. Oktober
2025.
stellte das Migrationsamt einen Antrag auf Verlängerung der
Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, welchen das Zwangsmassnahmengericht
mit dem angefochtenen Urteil vom 22. Oktober 2025 bewilligte und die Haft bis
zum 28. Januar 2026 verlängerte.
3.
3.1
Gemäss Art. 76
Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein
erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche
Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt, dessen bzw. deren
Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76
Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft
verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich
möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die
Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden
(Art. 76 Abs. 4 AIG).
3.2
Der
Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich vom 22. November 2021 aufgefordert, die Schweiz zu verlassen (vgl. E. 2.1
hiervor). Eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung liegt damit vor.
3.3
3.3.1
Im angefochtenen
Entscheid über die Haftverlängerung verweist die Vorinstanz hinsichtlich der
Haftgründe auf die Erwägungen im haftrichterlichen Entscheid vom 30. Juli 2025,
welche nach wie vor zutreffend seien (angefochtener Entscheid, E. 4).
Jenes Urteil erging in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und Ziff. 4 AIG.
Dispositiv
3.3.2 Demnach kann
eine Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen,
dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a
oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) nicht
nachkommt (Ziff. 3) oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt,
dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Dies ist
regelmässig dann anzunehmen, wenn die ausländische Person bereits einmal
untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben
die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen
gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1). Der blosse Umstand, dass die betroffene Person innert der
ihr gesetzten Frist das Land nicht verlassen hat, oder eine bloss abstrakte
Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügen für sich
allein nicht; vielmehr muss die zuständige Behörde in jedem konkreten Fall
aufgrund der verschiedenen Indizien eine individuelle Prognose stellen (BGE 143 II 113, nicht publizierte E. 2.1; BGE 140 II 1 E. 5.3).
3.3.3 Es ist durch die
Akten belegt, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten
Ausreiseverpflichtung nicht ordnungsgemäss nachkam und über mehrere Jahre als
untergetaucht galt (vgl. E. 2.2 hiervor). Sodann gab er anlässlich der
vorinstanzlichen Anhörung sowie mindestens anlässlich eines weiteren Gesprächs
klar zu erkennen, dass er nicht bereit ist, in seinen Heimatstaat
zurückzukehren. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist davon auszugehen,
dass sich der Beschwerdeführer den behördlichen Anordnungen weiterhin
widersetzen wird und Untertauchensgefahr besteht. Die Vorinstanz hat somit
insgesamt das Vorliegen des Haftgrunds gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG zu Recht bejaht.
4.
4.1 Die
Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens
ausgerichtet sein. Es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden,
ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das
Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel
und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1;
11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2).
4.2
4.2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug der Wegweisung sei nicht absehbar,
weshalb die Haft unrechtmässig sei.
4.2.2 Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht
(mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen
Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen
werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei
der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die
Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit
möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für
die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er
sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56
E. 4.1.3 mit Hinweisen). Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der
Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seinem Mitwirken bei
der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen
erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein
theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft
aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch)
geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Zu denken ist
etwa an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent
gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGr, 10. Juni 2008, 2C_252/2008,
E. 2.2; 24. November 2017, 2C_915/2017, E. 4.3).
Der
Umstand allein, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann und im
Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit ausländischen Behörden erst noch
verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch
nimmt, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (BGE 130 II 56
E. 4.1.2; BGr, 20. März 2025, 2C_108/2025, E. 5.2; 20. Dezember
2024, 2C_585/2024, E. 4.3).
4.2.3 Eine
Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person
vorbehalten, welche die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Haft
wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses in einem anderen Licht
erscheinen lassen kann, ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nicht notwendigerweise auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf
einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu
beurteilen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3
mit Hinweisen, 125 II 217 E. 3b/bb; BGr, 24. Juni 2020, 2C_442/2020,
E. 5.1).
4.2.4 Die Vorinstanz
erwog, auf Anfrage des Migrationsamts vom 9. Juli 2025 sei der bereits im
Jahr 2021 eingeleitete Prozess betreffend die Papierbeschaffung wieder
aufgenommen worden, nachdem der Beschwerdeführer wieder aufgefunden worden sei.
Seither erkundige sich das Migrationsamt in regelmässigen Abständen beim SEM
nach dem Stand, woraufhin das SEM zuletzt mitgeteilt habe, dass es am 28. August
2025 eine Mahnung an die marokkanischen Behörden geschickt habe, aber bisher
noch keine Rückmeldung betreffend die Identifikation des Beschwerdeführers
erhalten habe. Das behördliche Verfahren im Zusammenhang mit der
Identitätsabklärung und der Beschaffung von Reisepapieren nehme bei fehlender
Mitwirkung des Betroffenen – wie es vorliegend der Fall sei – erfahrungsgemäss
längere Zeit in Anspruch, werde jedoch von den Migrationsbehörden – wie in den
Akten ersichtlich – mit dem nötigen Nachdruck verfolgt. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers lägen damit noch keine Umstände vor, welche
dagegensprächen, dass die Ausschaffung in absehbarer Zeit durchführbar sein
werde. Insbesondere die Tatsache, dass seitens des Migrationsamts alle nötigen
und geforderten Massnahmen getroffen worden seien, lasse bei derzeit
ausbleibender Reaktion nicht den Schluss auf eine gänzliche Unmöglichkeit der
Ausschaffung in absehbarer Zeit zu (angefochtener Entscheid, E. 5).
4.2.5 Aus den Akten
ergibt sich zwar, dass das SEM bisher trotz mehrfacher Kontaktaufnahme noch
keine Antwort der marokkanischen Behörden erhalten hat. Der Vollzug von
Landesverweisungen bzw. Wegweisungen nach Marokko ist jedoch grundsätzlich
möglich. So sind beispielsweise im Jahr 2024 für Marokko trotz fehlenden
Rückübernahmeabkommens 64 kontrollierte Ausreisen registriert worden (vgl.
www.sem.admin.ch → Publikationen & Service → Statistiken
→ Vollzugsstatistik, zuletzt besucht am 9. Dezember 2025). Eine
ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte
Weigerung der marokkanischen Behörden, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, ist
folglich nicht erkennbar, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht im
Vornherein undurchführbar erscheint (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Allein der
Umstand, dass die Rückführung des Beschwerdeführers mit den zuständigen
marokkanischen Behörden noch verhandelt werden muss, führt nicht zur Annahme
der Undurchführbarkeit der Entfernungsmassnahme. Aus den Akten ist nicht
ersichtlich, dass seitens der marokkanischen Behörden kein
Verhandlungsspielraum im Falle des Beschwerdeführers bestehen würde.
Entsprechende Verhandlungen dürfen denn auch eine gewisse Zeit in Anspruch
nehmen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die
Kontaktaufnahmen des SEM mit den marokkanischen Behörden mit der notwendigen
Dringlichkeit vorangetrieben werden.
Zufolge dieser Ausführungen
besteht unter Berücksichtigung der Umstände des Falles des Beschwerdeführers
die Aussicht darauf, die Wegweisung vollziehen zu können, weiterhin. Es ist
jedoch darauf hinzuweisen, dass sich, sollte sich bis zum Zeitpunkt, in dem
eine erneute Haftverlängerung angeordnet werden müsste, keine Änderung der
Situation abzeichnen, allenfalls eine Neubeurteilung der Frage der
Vollziehbarkeit aufdrängt. Diesbezüglich obliegt es den antragstellenden
Behörden (jeweils in Rücksprache mit dem SEM), im Verfahren betreffend
Haftverlängerung aufzuzeigen bzw. glaubhaft zu machen, dass die Verhandlungen
noch mit dem nötigen Nachdruck vorangetrieben werden und dass im Rahmen der
Verhandlungen auch tatsächlich realistische Erfolgsaussichten bestehen.
Ansonsten kann nicht mehr von einer ernsthaften Aussicht auf Vollzug der
Entfernungsmassnahme ausgegangen werden. Die diesbezüglichen Anforderungen
nehmen naturgemäss mit zunehmendem Zeitablauf zu (vgl. BGr, 20. Dezember 2024,
2C_585/2024, E. 5.4.1 mit Hinweis).
4.3
4.3.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, das Zwangsmassnahmengericht habe mildere
Massnahmen nicht geprüft, sondern solche ohne vertiefte Auseinandersetzung
verworfen.
4.3.2 Im Rahmen der
Kontrolle der Verhältnismässigkeit muss der Haftrichter die Möglichkeit
milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und jeweils bezogen auf den Einzelfall
darlegen, weshalb diese nicht genügen, um den Wegweisungsvollzug auch ohne Haft
sicherstellen zu können (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 5.3.1).
4.3.3 Im Urteil vom
30. Juli 2025, mit welchem die Ausschaffungshaft angeordnet worden ist,
erwog das Zwangsmassnahmengericht, der Beschwerdeführer habe sich wiederholt
dem behördlichen Zugriff entzogen und zeige sich nicht bereit, die Schweiz
selbständig zu verlassen. Er verfüge über keinen festen Wohnsitz in der
Schweiz. Abgesehen von seinen beiden Kindern, für welche er nicht finanziell
aufkomme und welche er nach eigenen Angaben nur ab und zu sehe, habe der
Beschwerdeführer keine (weiteren) Familienangehörigen in der Schweiz. Es könne
somit nicht davon ausgegangen werden, dass er sich an einer bestimmten Adresse
zuverlässig zur Verfügung halten würde. Zudem sei er mittellos und die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit bleibe ihm aufgrund seines illegalen Aufenthalts
verwehrt, weshalb er einen weiteren Aufenthalt mit legal erworbenen Mitteln
nicht bestreiten könne. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers –
insbesondere die lange Zeit, während welcher er als untergetaucht gegolten habe
– lasse darauf schliessen, dass mildere Mittel wie eine Eingrenzung oder eine
Meldepflicht den Wegweisungsvollzug nicht wirksam sicherzustellen vermögen. Im
angefochtenen Entscheid führt das Zwangsmassnahmengericht dann aus, es könne
weiterhin nicht davon ausgegangen werden, dass mildere Massnahmen – wie etwa
eine Eingrenzung oder Meldepflicht – mit Blick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers
und auch die Äusserung in Bezug auf den Fortbestand seiner Haltung den
Wegweisungsvollzug wirksam sicherzustellen vermögen. Die erhebliche Gefahr
eines erneuten Untertauchens durch den Beschwerdeführer sei weiterhin in
gleichem Mass vorhanden (angefochtener Entscheid, E. 6).
4.3.4 Das
Zwangsmassnahmengericht hat mit den erwähnten Erwägungen unter Hinweis auf das
Urteil vom 30. Juli 2025 mildere Massnahmen als die Ausschaffungshaft
ausreichend geprüft und zu Recht verworfen. Weitere Angehörige der Kernfamilie
des Beschwerdeführers ausser seinen beiden minderjährigen Kindern, die über ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen, sind nicht vorhanden. Der
Beschwerdeführer lässt sodann zwar geltend machen, er sei in Zürich "gut
verankert" und habe sich über Jahre hinweg freiwillig engagiert. Er
verweist dabei auf entsprechende Referenzschreiben. Diese sind zwar tatsächlich
zahlreich und sehr wohlwollend formuliert, stammen aber allesamt aus dem Jahr
2021 und können somit von vornherein nicht zur Beurteilung der heutigen
sozialen Situation des Beschwerdeführers beitragen. Es besteht aufgrund des Ausgeführten
eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer (erneut) untertauchen würde
(vgl. dazu auch E. 3.3.3 hiervor). Die allgemein gehaltenen Ausführungen
des Beschwerdeführers, er sei bereit, eine Wohnadresse anzugeben und sich
wöchentlich beim Migrationsamt zu melden, sind aufgrund des bisherigen
Verhaltens des Beschwerdeführers kaum glaubhaft und vermögen an den korrekten
vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu ändern.
4.4
4.4.1 Der
Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf Art. 8 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) und Art. 3
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK)
geltend, seine familiäre Situation sei im angefochtenen Entscheid
unberücksichtigt geblieben. Er sei Vater zweier minderjähriger Kinder, zu denen
eine enge und durch amtliche Berichte ausgewiesene Beziehung bestehe.
4.4.2 Personen ohne
(gefestigtes) Aufenthaltsrecht, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität
hingenommen wird bzw. aus objektiven Gründen hingenommen werden muss, können
sich nur in Ausnahmesituationen auf den Schutz des Privat- bzw. des Familienlebens
berufen (BGr, 14. Juni 2018, 2C_828/2017, E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 138 I 246 E. 3.3). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend nicht
auszumachen. Bei der Scheidung des Beschwerdeführers wurde die alleinige
elterliche Sorge der Kindsmutter zugeteilt und ein begleitetes Besuchsrecht des
Beschwerdeführers zweimal monatlich angeordnet (Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 27. Oktober 2020). Zu Recht erwog das Zwangsmassnahmengericht
im Urteil vom 30. Juli 2025, dass unklar bleibe, inwieweit und wie häufig
der Beschwerdeführer seine Kinder in den vergangenen Jahren tatsächlich gesehen
und sich um sie gekümmert habe. Für die vom Beschwerdeführer auch im
Beschwerdeverfahren behauptete enge Beziehung zu seinen Kindern finden sich
keine Belege in den Akten. Aus dem in den Unterlagen befindlichen
Schlussbericht der Beiständin für das Kind C für die Zeit vom 1. Februar
2020 bis 30. April 2021 lassen sich keine Schlüsse zur Qualität der
heutigen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern ziehen. Für die
Aussage des Beschwerdeführers, dass die Mutter der Kinder schwer erkrankt und
auf seine Unterstützung angewiesen sei, finden sich in den Akten ebenfalls
keinerlei Hinweise.
4.5 Private Interessen
des Beschwerdeführers an seiner Freiheit sind zwar durch die Anwesenheit seiner
Kinder gegeben, vermögen aber die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung
des objektiven Rechts klar nicht zu überwiegen. Entsprechend ist die
Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 28. Januar 2026 verhältnismässig
und verstösst auch nicht gegen das Übermassverbot, insbesondere unter
Berücksichtigung der Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch den
Beschwerdeführer, welcher sich gemäss dem Strafregisterauszug vom 21. Juli
2025 wiederholt ausserhalb der Straftatbestände des AIG strafbar gemacht hat.
Weitere Umstände, welche die Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 28. Januar 2026
als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen liessen,
sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Die maximale Haftdauer wird nicht überschritten. Die Ausschaffungshaft erweist
sich dabei noch als verhältnismässig.
5.
5.1 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der
Ausschaffungshaft bei der gegebenen Aktenlage erfüllt sind und sich diese als
verhältnismässig erweist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.2 Bei diesem Ausgang
des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die
Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich
uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. § 17 VRG).
5.3 Zu prüfen bleibt
das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
5.4 Der
Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die
Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der
nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung
seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem
Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B als unentgeltliche
Rechtsvertreterin zu bestellen.
Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte keine Honorarnote ein. Diese
wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen
nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den
Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach
Ermessen festgesetzt würde.
5.5 Der
Beschwerdeführer ist schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde,
zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch
des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4. Dem Beschwerdeführer wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt
und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht
innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine
detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts
Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung
Rückkehr;
d) die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei
Spezialabteilung Ausländerrechtliche Massnahmen Koordination.