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Entscheid

VB.2025.00769

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00769

4. Dezember 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26798)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00769

Urteil

des Einzelrichters

vom 4. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident

André Moser, Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und C sind

verheiratet und leben zusammen mit ihren drei Söhnen (Jahrgänge 2014, 2018 und

2020) in D. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 wies die Kantonspolizei

Zürich C gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG,

LS 351) für 14 Tage aus der ehelichen Wohnung. Zudem verbot sie ihm

für dieselbe Dauer, einen um die Wohnung festgelegten Rayon zu betreten sowie

mit A und den Söhnen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

B. Mit Eingabe vom 10. Oktober

2025 ersuchte A das Bezirksgericht Bülach (Zwangsmassnahmengericht) um

Verlängerung der zu ihren Gunsten angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate.

In Bezug auf die Verlängerung der zugunsten der Kinder angeordneten Schutzmassnahmen

seien sie – A – und C anzuhören. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete

daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer GS250066-C und hörte A und C am

16. Oktober 2025 persönlich an. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025

verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter die Wegweisung, das Rayonverbot und

Kontaktverbot zu A bis 16. Januar 2025. Das Kontaktverbot zu den Kindern

verlängerte er demgegenüber nicht. Die Gerichtskosten auferlegte er C.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 12. November

2025.

ersuchte A, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin B, das

Zwangsmassnahmengericht um Aufhebung der noch bestehenden Schutzmassnahmen. Das

Zwangsmassnahmengericht eröffnete ein weiteres Verfahren mit der

Geschäftsnummer GS250075-C. Mit Verfügung vom 13. November 2025 wies der

Zwangsmassnahmenrichter das Gesuch ab (Dispositivziffer 1). Kosten erhob

er keine (Dispositivziffer 2).

III.

Daraufhin gelangte A, weiterhin

vertreten durch Rechtsanwältin B, mit Beschwerde vom 22. November 2025

an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Staats sei Dispositivziffer 1 der Verfügung

vom 13. November 2025 aufzuheben. Mithin seien die gegenüber C

angeordneten und verlängerten Schutzmassnahmen aufzuheben. Mit

Präsidialverfügung vom 24. November 2025 setzte das Verwaltungsgericht A

bzw. ihrer Vertreterin eine Frist von fünf Tagen an, um eine für das Beschwerdeverfahren

ausgestellte Vollmacht einzureichen. Dieselbe Frist setzte es dem

Zwangsmassnahmengericht zur Einreichung der Akten an. Die verlangte Vollmacht

reichte A mit Eingabe vom 28. November 2025 zusammen mit einer weiteren

Beilage ein. Die Akten wurden dem Verwaltungsgericht am 1. Dezember 2025 zugestellt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden

gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes

zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend

keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Nachdem die

Beschwerde gutzuheissen ist (vgl. hinten E. 4), was zweifelsohne auch im

Interesse des Beschwerdegegners liegt, konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels

verzichtet werden (vgl. § 58 VRG).

2.

2.1

Gemäss § 1

Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die

Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder

Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 lit. a GSG vor, wenn eine Person durch Ausübung oder Androhung

von Gewalt in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird.

2.2

Liegt ein Fall von

häuslicher Gewalt (oder Stalking) vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt

fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen

Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende

Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, der gefährdenden Person

untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten und

mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form

Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Ändern

sich die Verhältnisse, so können die Parteien um Aufhebung, Änderung oder

Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 2 GSG). Diese jederzeitige Überprüfbarkeit soll sicherstellen, dass eine Schutzmassnahme

nicht bestehen bleibt, wenn ihre Voraussetzungen inzwischen entfallen sind

(Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz in: ABl

Dispositiv

2005, 767 ff., 777). Das zuständige Gericht entscheidet innert vier

Arbeitstagen über Gesuche gemäss den §§ 5 und 6 (§ 9 Abs. 1 GSG).

Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die

polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der

Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die

Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht

hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch

eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9

Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen

ab oder heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).

Bei Gesuchen um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmassnahmen

entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der

Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG). Die

gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht

übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.

3.1

3.1.1 Der

Zwangsmassnahmenrichter erwog in der Verfügung vom 16. Oktober 2025, die

Beschwerdeführerin habe glaubhaft ausgesagt, dass der Beschwerdegegner sie am

1. Oktober 2025 (erstmals) anlässlich eines Streits – in Gegenwart des ältesten

Sohns – wiederholt geschlagen, gewürgt, an den Haaren gerissen und verbal mit

dem Tod bedroht habe. Damit liege ein Fall von häuslicher Gewalt im Sinn von

§ 2 Abs. 1 lit. a GSG vor (E. 3.1). Zum Fortbestand der

Gefährdung der Beschwerdeführerin erwog der Zwangsmassnahmenrichter, derzeit

bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die angespannte Situation

zwischen den Parteien in der kurzen Zeit seit der Anordnung der Schutzmassnahmen

beruhigt hätte. Vielmehr erscheine es angesichts des gegenüber der Beschwerdeführerin

gezeigten Verhaltens und des diesbezüglich nach wie vor mangelnden Reflexionswillens

des Beschwerdegegners nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin zurzeit

vor einer weiteren Eskalation fürchte. Der Fortbestand der Gefährdung sei daher

zu bejahen, wobei eine Verlängerung der Schutzmassnahmen in erster Linie dazu

dienen solle, im Interesse beider Parteien eine nachhaltige Beruhigung der

Situation herbeizuführen (E. 3.2). Schliesslich erachtete der

Zwangsmassnahmenrichter die Verlängerung der

Schutzmassnahmen um drei Monate als verhältnismässig (E. 3.3).

3.1.2 Zur Frage der

Verlängerung der Schutzmassnahmen zugunsten der Kinder erwog der

Zwangsmassnahmenrichter, gemäss den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin

sei der älteste Sohn im Streit vom 1. Oktober 2025 direkt involviert

gewesen. Dass sich die beiden anderen Kinder zum Zeitpunkt des Streits

ausserhalb der Wohnung befunden hätten, sei Zufall gewesen. Deshalb sei davon

auszugehen, dass alle drei Kinder in Bezug auf das Miterleben von Gewalt

zwischen den Eltern gefährdete Personen im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG

sein könnten, zumal es keinen Sinn ergeben würde, sie trotz identischer

Lebensverhältnisse verschieden zu behandeln. Selbst wenn sich die Gefährdung

momentan nicht verwirkliche, dauere diese insofern an, als sich die Situation

zwischen den Parteien keineswegs beruhigt habe. Der Fortbestand der Gefährdung

der Kinder, häusliche Gewalt als Zeugen mitzuerleben, sei daher im Grundsatz zu

bejahen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch schlussendlich keine Verlängerung

der Schutzmassnahmen zugunsten der Kinder beantragt und glaubhaft ausgesagt, dass

der Beschwerdegegner ein guter Vater sei und sich die Kinder nach seinem

Verbleib erkundigt hätten. Damit seien keine Gründe ersichtlich, um das

Kontaktverbot zu den Kindern weiter aufrechtzuerhalten. Zudem bestünden keine

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner gegenüber den Kindern bewusst gewaltsam

aufgetreten sei bzw. auftreten werde. Der Schutz der Beschwerdeführerin bleibe

sodann sichergestellt, zumal der Kontakt zwischen dem Beschwerdegegner und den

Kindern – im gegenseitigen Einverständnis der Parteien – über eine Drittperson

aufgebaut werden solle. Es genüge folglich, die Wegweisung, das Rayonverbot und

das Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin aufrechtzuerhalten, während das

Kontaktverbot zu den Kindern nicht zu verlängern sei. Damit sei der Schutz der

Beschwerdeführerin und der Kinder im Hinblick auf deren konkrete

Gefährdungslage sichergestellt, ohne dem Beschwerdegegner in

unverhältnismässiger Weise jeglichen Kontakt zu den Kindern zu verbieten

(E. 3.4).

3.2 In ihrem Gesuch um

Aufhebung der verlängerten Schutzmassnahmen vom 12. November 2025 machte

die Beschwerdeführerin geltend, sie wolle dem Beschwerdegegner und der Ehe,

insbesondere im Interesse der Kinder, eine zweite Chance geben. Die

Aufrechterhaltung der bestehenden Schutzmassnahmen stehe einer solchen

Annäherung im Weg. Der Staatsanwaltschaft habe sie mitgeteilt, dass sie an der

Weiterführung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner nicht interessiert

sei, und die Einstellung, eventualiter Sistierung, des Verfahrens beantragt;

sie habe ausdrücklich erklärt, dass sie eine Fortführung des Verfahrens ablehne,

und sich für eine Stabilisierung der familiären Verhältnisse ausgesprochen. Die

Staatsanwaltschaft habe daraufhin die Ersatzmassnahmen aufgehoben. Vor diesem

Hintergrund erscheine die Aufrechterhaltung der Schutzmassnahmen, die einer

nachhaltigen Verbesserung der familiären Situation entgegenstünden, nicht mehr

erforderlich. Sie – die Beschwerdeführerin – sei sich der Tragweite ihres Aufhebungsgesuchs

bewusst und habe sich eingehend über die rechtlichen und tatsächlichen Folgen

beraten lassen.

3.3 Der

Zwangsmassnahmenrichter erwog in der Verfügung vom 13. November 2025, die

Beschwerdeführerin bringe in ihrem Gesuch vom 12. November 2025 nichts

vor, das auf eine Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Ab. 2

GSG schliessen lasse. Weder ihr Wunsch, dem Beschwerdegegner bzw. der Ehe eine

zweite Chance zu geben, noch ihr Desinteresse an der Fortführung des Strafverfahrens

verhiessen eine solche Veränderung. Hinzu komme, dass die Schutzmassnahmen vor

weniger als einem Monat verlängert worden seien bzw. erst seit knapp eineinhalb

Monaten in Kraft seien. Angesichts dieser geringen Zeitspanne erscheine es

ausgeschlossen, dass sich die Situation zwischen den Parteien bereits genügend

beruhigt habe, zumal es gemäss der Beschwerdeführerin bereits in der

Vergangenheit zu Drohungen seitens des Beschwerdegegners gekommen sein solle.

Demzufolge erweise sich das Gesuch der Beschwerdeführerin als unbegründet und

genüge es somit auch den Anforderungen von § 8 Abs. 1 GSG nicht

(E. 4). Bei diesem Ausgang des Verfahrens brauche der Beschwerdegegner

nicht angehört zu werden, zumal er durch die Abweisung des Antrags der

Beschwerdeführerin nicht weitergehend beschwert sei, als er dies durch den

Erlass der Verlängerungsverfügung vom 16. Oktober 2025 ohnehin sei

(E. 6).

3.4 Die Beschwerdeführerin

macht mit Beschwerde vom 22. November 2025 geltend, der Umstand, dass die

strafprozessualen Ersatzmassnahmen mit Verfügung vom 11. November 2025 aufgehoben

worden seien, dokumentiere eine verfahrensbezogene Deeskalation und das Fehlen

einer aktuellen, belastbaren Gefährdungsprognose im Strafverfahren und sei ein

relevanter Indikator für die Risikolage und eine neue Tatsache im Sinn von

§ 6 Abs. 2 GSG. Der Zwangsmassnahmenrichter habe diese Entwicklung

und damit einen wesentlichen Gesichtspunkt der Gefahrenbeurteilung ausser Acht

gelassen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe unmissverständlich erklärt, den

ehelichen Kontakt und das Zusammenleben wiederaufnehmen und die Ehe, auch im

Interesse der gemeinsamen Kinder, fortführen zu wollen. Dieser erklärte Wille

sei eine neue tatsächliche Konstellation, die in die Verhältnismässigkeitsprüfung

einzubeziehen sei. Schutzmassnahmen dienten dem Schutz der betroffenen Person

und dürften nicht gegen deren klaren, autonom gebildeten Willen

aufrechterhalten werden, wenn keine aktuelle Gefährdungslage vorliege. Wie

lange die Schutzmassnahmen gedauert hätten, sei nicht relevant, entscheidend

sei allein, ob sich die relevanten Umstände geändert hätten. Eine pauschale

Ablehnung der Aufhebung der Schutzmassnahmen mit der Begründung des kurzen

Zeitablaufs widerspreche § 6 Abs. 2 GSG und dem Grundsatz der

dynamischen Verhältnismässigkeitskontrolle bei präventiven Eingriffen. Die

Aufrechterhaltung der Schutzmassnahmen greife erheblich in ihr Recht auf

Achtung des Familienlebens ein, und dieser Eingriff sei nicht verhältnismässig,

da keine aktuelle Gefährdung bestehe, mildere Mittel als die Schutzmassnahmen

zur Verfügung stünden und die Schutzmassnahmen das familiäre Zusammenleben und

die gewünschte Versöhnung verunmöglichten. Der Zwangsmassnahmenrichter habe

keine tragfähige, aktenbasierte und aktuelle Gefährdungsprognose erstellt,

keine Alternativen geprüft und die veränderten Umstände – die Aufhebung der

strafprozessualen Ersatzmassnahmen, der klare Wille zur Annäherung und die

Interessen der Kinder – unberücksichtigt gelassen.

4.

4.1 Die Beschwerde

erweist sich als begründet. Entgegen dem Zwangsmassnahmenrichter erweist sich

das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. November 2025 durchaus als

begründet und genügt es in jedem Fall den Anforderungen von § 8 Abs. 1 GSG (vgl. für einen gegenteiligen Fall das Urteil VB.2023.00332 des Verwaltungsgerichts

vom 26. Juni 2023). So stellen die Aufhebung der strafprozessualen Ersatzmassnahmen

und das inzwischen sistierte Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner eine

relevante Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG

dar. Die Staatsanwaltschaft ordnete dies auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin

an, die sich für eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens bzw. der Ehe

entschieden hatte. Daraus ist einerseits zu schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin

– anders noch als im Zeitpunkt der Verlängerung der Schutzmassnahmen – nicht

mehr vor weiterer Gewalt seitens des Beschwerdegegners fürchtet, und

andererseits, dass ein Fortbestand der Gefährdung nicht mehr gegeben ist. Seit

der Anordnung der Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 und

der (teilweisen) Verlängerung derselben mit Verfügung vom 16. Oktober 2025

ist denn auch nicht bloss eine kurze Zeit, sondern sind mittlerweile zwei bzw.

anderthalb Monate verstrichen. Zudem ist nichts ersichtlich, was aus Sicht der

Kinder der Parteien gegen eine Aufhebung der Schutzmassnahmen sprechen würde.

So hielt der Zwangsmassnahmenrichter bereits in der Verfügung vom 16. Oktober

2025 fest, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner

gegenüber den Kindern bewusst gewaltsam aufgetreten sei bzw. auftreten werde,

und verlängerte er das zu ihren Gunsten von der Kantonspolizei angeordnete

Kontaktverbot nicht (vorn E. 3.1.2).

4.2 Nach dem Gesagten

ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositivziffer 1 der Verfügung

GS250075-C des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. November 2025 und die mit

Verfügung GS250066-C des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Oktober 2025 verlängerten

Schutzmassnahmen (das heisst die Wegweisung, das Rayonverbot und das

Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin) sind per sofort aufzuheben.

5.

5.1 Gemäss § 12 Abs. 1 GSG werden die Verfahrenskosten, wenn das Gesuch um Aufhebung einer

Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird, auf die Staatskasse

genommen. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei

auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG

erlassen oder verlängert werden. Nach § 12 Abs. 2 GSG hat jede Partei

die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu

entschädigen. Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG tragen mehrere am Beschwerdeverfahren Beteiligte die Kosten in

der Regel entsprechend ihrem Unterliegen, und nach § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder

Amtsstelle im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen

Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Gestützt auf

das Verursacherprinzip oder aus Billigkeitserwägungen kann von diesen Grundsätzen

indes abgewichen werden (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 13 N. 55 ff. bzw. § 17 N. 25 ff.).

5.2 Nicht zu prüfen

sind vorliegend die Kostenfolgen des zwangsmassnahmenrichterlichen Verfahrens,

ist doch die betreffende Dispositivziffer nicht angefochten. Anzumerken bleibt

jedoch, dass die von § 12 Abs. 1 GSG vorgesehene Kostenlosigkeit für

die gefährdete Person in Fällen wie dem vorliegenden, wo diese selbst um

nachträgliche Aufhebung von Schutzmassnahmen unter Verweis auf eine fehlende

Gefährdung ersucht, nicht ohne Weiteres zum Tragen kommt.

5.3 Als vorliegend

obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin jedenfalls im Beschwerdeverfahren

keine Kosten zu tragen. Es wäre zudem unbillig, dem formell zwar

unterliegenden, aber von der Aufhebung der Schutzmassnahmen im gleichen Masse

wie die Beschwerdeführerin profitierenden Beschwerdegegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens

aufzuerlegen und ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung zugunsten der

obsiegenden Beschwerdeführerin zu verpflichten. In der vorliegenden

Konstellation erscheint es vielmehr angezeigt, der Vorinstanz, die das

Aufhebungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Unrecht abwies, die Gerichtskosten

aufzuerlegen. Zudem ist die Vorinstanz zu verpflichten, der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich Fr. 500.-

(inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositivziffer 1 der Verfügung GS250075-C des Zwangsmassnahmengerichts vom

13. November 2025 und die mit Verfügung GS250066-C des Zwangsmassnahmengerichts

vom 16. Oktober 2025 verlängerten Schutzmassnahmen (Wegweisung,

Rayonverbot, Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin) werden per sofort

aufgehoben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'105.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Bülach

auferlegt.

4. Das Bezirksgericht Bülach wird verpflichtet, der

Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-

(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Beschwerdeführerin;

b) den Beschwerdegegner;

c) die Mitbeteiligte;

d) das Bezirksgericht Bülach.