VB.2025.00769
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00769
4. Dezember 2025Deutsch14 min
(URT.2025.26798)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00769
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Dezember 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident
André Moser, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und C sind
verheiratet und leben zusammen mit ihren drei Söhnen (Jahrgänge 2014, 2018 und
2020) in D. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 wies die Kantonspolizei
Zürich C gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG,
LS 351) für 14 Tage aus der ehelichen Wohnung. Zudem verbot sie ihm
für dieselbe Dauer, einen um die Wohnung festgelegten Rayon zu betreten sowie
mit A und den Söhnen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.
B. Mit Eingabe vom 10. Oktober
2025 ersuchte A das Bezirksgericht Bülach (Zwangsmassnahmengericht) um
Verlängerung der zu ihren Gunsten angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate.
In Bezug auf die Verlängerung der zugunsten der Kinder angeordneten Schutzmassnahmen
seien sie – A – und C anzuhören. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete
daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer GS250066-C und hörte A und C am
16. Oktober 2025 persönlich an. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025
verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter die Wegweisung, das Rayonverbot und
Kontaktverbot zu A bis 16. Januar 2025. Das Kontaktverbot zu den Kindern
verlängerte er demgegenüber nicht. Die Gerichtskosten auferlegte er C.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 12. November
2025.
ersuchte A, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin B, das
Zwangsmassnahmengericht um Aufhebung der noch bestehenden Schutzmassnahmen. Das
Zwangsmassnahmengericht eröffnete ein weiteres Verfahren mit der
Geschäftsnummer GS250075-C. Mit Verfügung vom 13. November 2025 wies der
Zwangsmassnahmenrichter das Gesuch ab (Dispositivziffer 1). Kosten erhob
er keine (Dispositivziffer 2).
III.
Daraufhin gelangte A, weiterhin
vertreten durch Rechtsanwältin B, mit Beschwerde vom 22. November 2025
an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staats sei Dispositivziffer 1 der Verfügung
vom 13. November 2025 aufzuheben. Mithin seien die gegenüber C
angeordneten und verlängerten Schutzmassnahmen aufzuheben. Mit
Präsidialverfügung vom 24. November 2025 setzte das Verwaltungsgericht A
bzw. ihrer Vertreterin eine Frist von fünf Tagen an, um eine für das Beschwerdeverfahren
ausgestellte Vollmacht einzureichen. Dieselbe Frist setzte es dem
Zwangsmassnahmengericht zur Einreichung der Akten an. Die verlangte Vollmacht
reichte A mit Eingabe vom 28. November 2025 zusammen mit einer weiteren
Beilage ein. Die Akten wurden dem Verwaltungsgericht am 1. Dezember 2025 zugestellt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend
keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).
1.2
Nachdem die
Beschwerde gutzuheissen ist (vgl. hinten E. 4), was zweifelsohne auch im
Interesse des Beschwerdegegners liegt, konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet werden (vgl. § 58 VRG).
2.
2.1
Gemäss § 1
Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die
Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder
Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 lit. a GSG vor, wenn eine Person durch Ausübung oder Androhung
von Gewalt in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird.
2.2
Liegt ein Fall von
häuslicher Gewalt (oder Stalking) vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt
fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen
Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende
Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, der gefährdenden Person
untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten und
mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form
Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Ändern
sich die Verhältnisse, so können die Parteien um Aufhebung, Änderung oder
Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 2 GSG). Diese jederzeitige Überprüfbarkeit soll sicherstellen, dass eine Schutzmassnahme
nicht bestehen bleibt, wenn ihre Voraussetzungen inzwischen entfallen sind
(Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz in: ABl
Dispositiv
2005, 767 ff., 777). Das zuständige Gericht entscheidet innert vier
Arbeitstagen über Gesuche gemäss den §§ 5 und 6 (§ 9 Abs. 1 GSG).
Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die
polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der
Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die
Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht
hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch
eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9
Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen
ab oder heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).
Bei Gesuchen um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmassnahmen
entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der
Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG). Die
gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht
übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.
3.1
3.1.1 Der
Zwangsmassnahmenrichter erwog in der Verfügung vom 16. Oktober 2025, die
Beschwerdeführerin habe glaubhaft ausgesagt, dass der Beschwerdegegner sie am
1. Oktober 2025 (erstmals) anlässlich eines Streits – in Gegenwart des ältesten
Sohns – wiederholt geschlagen, gewürgt, an den Haaren gerissen und verbal mit
dem Tod bedroht habe. Damit liege ein Fall von häuslicher Gewalt im Sinn von
§ 2 Abs. 1 lit. a GSG vor (E. 3.1). Zum Fortbestand der
Gefährdung der Beschwerdeführerin erwog der Zwangsmassnahmenrichter, derzeit
bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die angespannte Situation
zwischen den Parteien in der kurzen Zeit seit der Anordnung der Schutzmassnahmen
beruhigt hätte. Vielmehr erscheine es angesichts des gegenüber der Beschwerdeführerin
gezeigten Verhaltens und des diesbezüglich nach wie vor mangelnden Reflexionswillens
des Beschwerdegegners nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin zurzeit
vor einer weiteren Eskalation fürchte. Der Fortbestand der Gefährdung sei daher
zu bejahen, wobei eine Verlängerung der Schutzmassnahmen in erster Linie dazu
dienen solle, im Interesse beider Parteien eine nachhaltige Beruhigung der
Situation herbeizuführen (E. 3.2). Schliesslich erachtete der
Zwangsmassnahmenrichter die Verlängerung der
Schutzmassnahmen um drei Monate als verhältnismässig (E. 3.3).
3.1.2 Zur Frage der
Verlängerung der Schutzmassnahmen zugunsten der Kinder erwog der
Zwangsmassnahmenrichter, gemäss den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin
sei der älteste Sohn im Streit vom 1. Oktober 2025 direkt involviert
gewesen. Dass sich die beiden anderen Kinder zum Zeitpunkt des Streits
ausserhalb der Wohnung befunden hätten, sei Zufall gewesen. Deshalb sei davon
auszugehen, dass alle drei Kinder in Bezug auf das Miterleben von Gewalt
zwischen den Eltern gefährdete Personen im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG
sein könnten, zumal es keinen Sinn ergeben würde, sie trotz identischer
Lebensverhältnisse verschieden zu behandeln. Selbst wenn sich die Gefährdung
momentan nicht verwirkliche, dauere diese insofern an, als sich die Situation
zwischen den Parteien keineswegs beruhigt habe. Der Fortbestand der Gefährdung
der Kinder, häusliche Gewalt als Zeugen mitzuerleben, sei daher im Grundsatz zu
bejahen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch schlussendlich keine Verlängerung
der Schutzmassnahmen zugunsten der Kinder beantragt und glaubhaft ausgesagt, dass
der Beschwerdegegner ein guter Vater sei und sich die Kinder nach seinem
Verbleib erkundigt hätten. Damit seien keine Gründe ersichtlich, um das
Kontaktverbot zu den Kindern weiter aufrechtzuerhalten. Zudem bestünden keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner gegenüber den Kindern bewusst gewaltsam
aufgetreten sei bzw. auftreten werde. Der Schutz der Beschwerdeführerin bleibe
sodann sichergestellt, zumal der Kontakt zwischen dem Beschwerdegegner und den
Kindern – im gegenseitigen Einverständnis der Parteien – über eine Drittperson
aufgebaut werden solle. Es genüge folglich, die Wegweisung, das Rayonverbot und
das Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin aufrechtzuerhalten, während das
Kontaktverbot zu den Kindern nicht zu verlängern sei. Damit sei der Schutz der
Beschwerdeführerin und der Kinder im Hinblick auf deren konkrete
Gefährdungslage sichergestellt, ohne dem Beschwerdegegner in
unverhältnismässiger Weise jeglichen Kontakt zu den Kindern zu verbieten
(E. 3.4).
3.2 In ihrem Gesuch um
Aufhebung der verlängerten Schutzmassnahmen vom 12. November 2025 machte
die Beschwerdeführerin geltend, sie wolle dem Beschwerdegegner und der Ehe,
insbesondere im Interesse der Kinder, eine zweite Chance geben. Die
Aufrechterhaltung der bestehenden Schutzmassnahmen stehe einer solchen
Annäherung im Weg. Der Staatsanwaltschaft habe sie mitgeteilt, dass sie an der
Weiterführung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner nicht interessiert
sei, und die Einstellung, eventualiter Sistierung, des Verfahrens beantragt;
sie habe ausdrücklich erklärt, dass sie eine Fortführung des Verfahrens ablehne,
und sich für eine Stabilisierung der familiären Verhältnisse ausgesprochen. Die
Staatsanwaltschaft habe daraufhin die Ersatzmassnahmen aufgehoben. Vor diesem
Hintergrund erscheine die Aufrechterhaltung der Schutzmassnahmen, die einer
nachhaltigen Verbesserung der familiären Situation entgegenstünden, nicht mehr
erforderlich. Sie – die Beschwerdeführerin – sei sich der Tragweite ihres Aufhebungsgesuchs
bewusst und habe sich eingehend über die rechtlichen und tatsächlichen Folgen
beraten lassen.
3.3 Der
Zwangsmassnahmenrichter erwog in der Verfügung vom 13. November 2025, die
Beschwerdeführerin bringe in ihrem Gesuch vom 12. November 2025 nichts
vor, das auf eine Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Ab. 2
GSG schliessen lasse. Weder ihr Wunsch, dem Beschwerdegegner bzw. der Ehe eine
zweite Chance zu geben, noch ihr Desinteresse an der Fortführung des Strafverfahrens
verhiessen eine solche Veränderung. Hinzu komme, dass die Schutzmassnahmen vor
weniger als einem Monat verlängert worden seien bzw. erst seit knapp eineinhalb
Monaten in Kraft seien. Angesichts dieser geringen Zeitspanne erscheine es
ausgeschlossen, dass sich die Situation zwischen den Parteien bereits genügend
beruhigt habe, zumal es gemäss der Beschwerdeführerin bereits in der
Vergangenheit zu Drohungen seitens des Beschwerdegegners gekommen sein solle.
Demzufolge erweise sich das Gesuch der Beschwerdeführerin als unbegründet und
genüge es somit auch den Anforderungen von § 8 Abs. 1 GSG nicht
(E. 4). Bei diesem Ausgang des Verfahrens brauche der Beschwerdegegner
nicht angehört zu werden, zumal er durch die Abweisung des Antrags der
Beschwerdeführerin nicht weitergehend beschwert sei, als er dies durch den
Erlass der Verlängerungsverfügung vom 16. Oktober 2025 ohnehin sei
(E. 6).
3.4 Die Beschwerdeführerin
macht mit Beschwerde vom 22. November 2025 geltend, der Umstand, dass die
strafprozessualen Ersatzmassnahmen mit Verfügung vom 11. November 2025 aufgehoben
worden seien, dokumentiere eine verfahrensbezogene Deeskalation und das Fehlen
einer aktuellen, belastbaren Gefährdungsprognose im Strafverfahren und sei ein
relevanter Indikator für die Risikolage und eine neue Tatsache im Sinn von
§ 6 Abs. 2 GSG. Der Zwangsmassnahmenrichter habe diese Entwicklung
und damit einen wesentlichen Gesichtspunkt der Gefahrenbeurteilung ausser Acht
gelassen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe unmissverständlich erklärt, den
ehelichen Kontakt und das Zusammenleben wiederaufnehmen und die Ehe, auch im
Interesse der gemeinsamen Kinder, fortführen zu wollen. Dieser erklärte Wille
sei eine neue tatsächliche Konstellation, die in die Verhältnismässigkeitsprüfung
einzubeziehen sei. Schutzmassnahmen dienten dem Schutz der betroffenen Person
und dürften nicht gegen deren klaren, autonom gebildeten Willen
aufrechterhalten werden, wenn keine aktuelle Gefährdungslage vorliege. Wie
lange die Schutzmassnahmen gedauert hätten, sei nicht relevant, entscheidend
sei allein, ob sich die relevanten Umstände geändert hätten. Eine pauschale
Ablehnung der Aufhebung der Schutzmassnahmen mit der Begründung des kurzen
Zeitablaufs widerspreche § 6 Abs. 2 GSG und dem Grundsatz der
dynamischen Verhältnismässigkeitskontrolle bei präventiven Eingriffen. Die
Aufrechterhaltung der Schutzmassnahmen greife erheblich in ihr Recht auf
Achtung des Familienlebens ein, und dieser Eingriff sei nicht verhältnismässig,
da keine aktuelle Gefährdung bestehe, mildere Mittel als die Schutzmassnahmen
zur Verfügung stünden und die Schutzmassnahmen das familiäre Zusammenleben und
die gewünschte Versöhnung verunmöglichten. Der Zwangsmassnahmenrichter habe
keine tragfähige, aktenbasierte und aktuelle Gefährdungsprognose erstellt,
keine Alternativen geprüft und die veränderten Umstände – die Aufhebung der
strafprozessualen Ersatzmassnahmen, der klare Wille zur Annäherung und die
Interessen der Kinder – unberücksichtigt gelassen.
4.
4.1 Die Beschwerde
erweist sich als begründet. Entgegen dem Zwangsmassnahmenrichter erweist sich
das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. November 2025 durchaus als
begründet und genügt es in jedem Fall den Anforderungen von § 8 Abs. 1 GSG (vgl. für einen gegenteiligen Fall das Urteil VB.2023.00332 des Verwaltungsgerichts
vom 26. Juni 2023). So stellen die Aufhebung der strafprozessualen Ersatzmassnahmen
und das inzwischen sistierte Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner eine
relevante Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG
dar. Die Staatsanwaltschaft ordnete dies auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin
an, die sich für eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens bzw. der Ehe
entschieden hatte. Daraus ist einerseits zu schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin
– anders noch als im Zeitpunkt der Verlängerung der Schutzmassnahmen – nicht
mehr vor weiterer Gewalt seitens des Beschwerdegegners fürchtet, und
andererseits, dass ein Fortbestand der Gefährdung nicht mehr gegeben ist. Seit
der Anordnung der Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 und
der (teilweisen) Verlängerung derselben mit Verfügung vom 16. Oktober 2025
ist denn auch nicht bloss eine kurze Zeit, sondern sind mittlerweile zwei bzw.
anderthalb Monate verstrichen. Zudem ist nichts ersichtlich, was aus Sicht der
Kinder der Parteien gegen eine Aufhebung der Schutzmassnahmen sprechen würde.
So hielt der Zwangsmassnahmenrichter bereits in der Verfügung vom 16. Oktober
2025 fest, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner
gegenüber den Kindern bewusst gewaltsam aufgetreten sei bzw. auftreten werde,
und verlängerte er das zu ihren Gunsten von der Kantonspolizei angeordnete
Kontaktverbot nicht (vorn E. 3.1.2).
4.2 Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositivziffer 1 der Verfügung
GS250075-C des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. November 2025 und die mit
Verfügung GS250066-C des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Oktober 2025 verlängerten
Schutzmassnahmen (das heisst die Wegweisung, das Rayonverbot und das
Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin) sind per sofort aufzuheben.
5.
5.1 Gemäss § 12 Abs. 1 GSG werden die Verfahrenskosten, wenn das Gesuch um Aufhebung einer
Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird, auf die Staatskasse
genommen. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei
auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG
erlassen oder verlängert werden. Nach § 12 Abs. 2 GSG hat jede Partei
die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu
entschädigen. Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG tragen mehrere am Beschwerdeverfahren Beteiligte die Kosten in
der Regel entsprechend ihrem Unterliegen, und nach § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder
Amtsstelle im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen
Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Gestützt auf
das Verursacherprinzip oder aus Billigkeitserwägungen kann von diesen Grundsätzen
indes abgewichen werden (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 13 N. 55 ff. bzw. § 17 N. 25 ff.).
5.2 Nicht zu prüfen
sind vorliegend die Kostenfolgen des zwangsmassnahmenrichterlichen Verfahrens,
ist doch die betreffende Dispositivziffer nicht angefochten. Anzumerken bleibt
jedoch, dass die von § 12 Abs. 1 GSG vorgesehene Kostenlosigkeit für
die gefährdete Person in Fällen wie dem vorliegenden, wo diese selbst um
nachträgliche Aufhebung von Schutzmassnahmen unter Verweis auf eine fehlende
Gefährdung ersucht, nicht ohne Weiteres zum Tragen kommt.
5.3 Als vorliegend
obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin jedenfalls im Beschwerdeverfahren
keine Kosten zu tragen. Es wäre zudem unbillig, dem formell zwar
unterliegenden, aber von der Aufhebung der Schutzmassnahmen im gleichen Masse
wie die Beschwerdeführerin profitierenden Beschwerdegegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen und ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung zugunsten der
obsiegenden Beschwerdeführerin zu verpflichten. In der vorliegenden
Konstellation erscheint es vielmehr angezeigt, der Vorinstanz, die das
Aufhebungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Unrecht abwies, die Gerichtskosten
aufzuerlegen. Zudem ist die Vorinstanz zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich Fr. 500.-
(inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositivziffer 1 der Verfügung GS250075-C des Zwangsmassnahmengerichts vom
13. November 2025 und die mit Verfügung GS250066-C des Zwangsmassnahmengerichts
vom 16. Oktober 2025 verlängerten Schutzmassnahmen (Wegweisung,
Rayonverbot, Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin) werden per sofort
aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'105.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Bülach
auferlegt.
4. Das Bezirksgericht Bülach wird verpflichtet, der
Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Beschwerdeführerin;
b) den Beschwerdegegner;
c) die Mitbeteiligte;
d) das Bezirksgericht Bülach.