Lexipedia

Entscheid

VB.2025.00772

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00772

17. Dezember 2025Deutsch26 min

(URT.2025.26840)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00772

Urteil

des

Einzelrichters

vom 17. Dezember 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler,

Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner

Tropeano.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

und

Stadtpolizei E,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und C

führten von 2020 bis Ende 2023 eine Beziehung, leben heute getrennt und haben

einen gemeinsamen Sohn (geboren 2022).

B. Gestützt

auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) ordnete

die Stadtpolizei E mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 Schutzmassnahmen

(Kontaktverbote gegenüber A und deren Mutter sowie Rayonverbote um den Wohn-

und den Arbeitsort von A sowie um die Kita des Sohnes) gegenüber C an, welche

bis am 4. November 2025 andauerten.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 29. Oktober 2025 ersuchte A, anwaltlich vertreten, das

Bezirksgericht E (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Schutzmassnahmen

um drei Monate.

B. Mit

Urteil vom 30. Oktober 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht E die

gegenüber A und ihrer Mutter angeordneten Kontaktverbote sowie die Rayonverbote

um drei Monate. Das Kontaktverbot zum Sohn wurde nicht verlängert.

C. In der

Folge erhoben sowohl A als auch C, ebenfalls anwaltlich vertreten, je dagegen

Einsprache an das Zwangsmassnahmengericht E.

D. Nachdem

es die Parteien in getrennter Anhörung je am 13. November 2025 angehört hatte,

verlängerte das Zwangsmassnahmengericht E mit Urteil vom 14. November 2025

sämtliche Schutzmassnahmen nicht und hielt fest, dass diese infolge Ablaufs der

polizeilichen Schutzmassnahmen per sofort endeten (Dispositivziffer 1).

Mit gleichentags ergangener Verfügung gewährte das Zwangsmassnahmengericht E

beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihnen je in der

Person ihrer jeweiligen Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin.

III.

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 22. November

2025.

an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge

(zuzüglich Mehrwertsteuer) die Aufhebung von Dispositivziffer 1 des Urteils

des Zwangsmassnahmengerichts E vom 14. November 2025 und die Verlängerung

der Schutzmassnahmen gemäss Verfügung der Stadtpolizei E vom 20. Oktober

2025.

um drei Monate. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für

das Beschwerdeverfahren.

Das Zwangsmassnahmengericht E verzichtete am 26. November

2025.

auf eine Vernehmlassung und reichte seine Akten ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2025 beantragte

C unter Entschädigungsfolge die Abweisung der Beschwerde und ersuchte in

prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

Mit Eingabe vom 28. November 2025 verzichtete

die Stadtpolizei E auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. Dezember

2025.

teilte sie ihren Verzicht auf Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort mit.

Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 liess A an ihren Anträgen festhalten und

weitere Beilagen einreichen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der

Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes

zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der

Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG;

LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb

der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Gemäss seinem

§ 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit

und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a)

oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer

aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall

sein. Stalking liegt nach § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch

mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner

Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2

In Fällen

von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person

untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,

sowie mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form

Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Innert acht Tagen nach Geltungsbeginn kann die

gefährdete Person beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen

Dispositiv

(§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen

über das Gesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes

wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein

Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen

des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung

(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den

Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1

und 2 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).

Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht

übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Für die

gerichtliche Beurteilung polizeilicher Schutzmassnahmen und Gesuche um

Verlängerung, Änderung oder Aufhebung haftrichterlicher Schutzmassnahmen ist

die Haftrichterin oder der Haftrichter am Ort der Begehung der häuslichen

Gewalt oder des Stalkings zuständig (§ 8 GSG). Im Zusammenhang mit der

Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der

Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum

zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der

Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das

Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres

nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht

aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die

Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich

seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung

der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der

Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 29. August 2024,

VB.2024.00453, E. 2.4).

3.

3.1 Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der

Beschwerdegegner am 18. Oktober 2025 am Wohnort der Beschwerdeführerin

aufgetaucht sei, um den Sohn abzuholen, obwohl der Besuch vorgängig von der

Beiständin wegen Krankheit des Kinds abgesagt worden sei. Der Beschwerdegegner

habe Sturm geläutet, worauf die Mutter der Beschwerdeführerin geöffnet und ihm

mitgeteilt habe, dass er den Sohn nicht sehen könne, da dieser krank sei.

Daraufhin sei der Beschwerdegegner ausgerastet und zunächst verbal mit

Beleidigungen auf die Mutter der Beschwerdeführerin losgegangen. Im Verlauf der

Auseinandersetzung sei er tätlich geworden und habe ihr ins Gesicht geschlagen,

sie am Hals gepackt und gegen die Briefkästen gestossen. Dabei habe sich die

Mutter der Beschwerdeführerin leichte Verletzungen im Gesicht zugezogen. Die

Beschwerdeführerin und der Sohn seien durch das gehörte Geschrei in Angst versetzt

worden, weshalb sie sich nunmehr kaum trauten, die Wohnung zu verlassen.

Polizeiliche Einvernahmen fanden nach dem Vorfall vom 18. Oktober 2025 nicht

statt; die Parteien wurden telefonisch befragt.

3.2 Die

Vorinstanz erwog mit Urteil vom 14. November 2025, es sei angesichts der

Darstellungen der Parteien grundsätzlich unbestritten, dass es am 18. Oktober

2025 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdegegner und

der Mutter der Beschwerdeführerin gekommen sei. Von wem die Handgreiflichkeiten

ausgegangen seien, könne im Gewaltschutzverfahren nicht abschliessend geklärt

werden, sei aber auch nicht von entscheidender Bedeutung. Die Polizei habe die

Schutzmassnahmen zu Recht angeordnet. Es sei indessen zu betonen, dass hinsichtlich

des Vorfalls vom 18. Oktober 2025 einzig die Mutter der Beschwerdeführerin

als direkt gefährdete Person erscheine. Weder die Beschwerdeführerin noch der

Sohn seien bei der Auseinandersetzung vor der Haustüre anwesend gewesen. Der

Sohn habe gemäss der Beschwerdeführerin noch nicht einmal mitbekommen, dass der

Beschwerdegegner unten vor der Tür stehe. Was die Vorwürfe der

Beschwerdeführerin hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdegegners in den

vergangenen Monaten und Jahren seit der Geburt des Sohnes betreffe, ergebe sich

daraus keine unmittelbare Gefährdungslage, welche im Gewaltschutzverfahren

berücksichtigt werden könnte. Die Ausführungen zu den Gesamtumständen in Bezug

auf die Betreuung des Sohnes und die Vorgeschichte zum Vorfall vom 18. Oktober

2025 begründeten keine konkrete Gefährdung, welche eine Verlängerung der

Gewaltschutzmassnahmen rechtfertigten.

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin widerspricht dem, da aus ihrer Sicht der Vorfall vom 18. Oktober

2025 ein weiterer Höhepunkt in der von psychischer und physischer Gewalt

geprägten Beziehung gewesen sei. Der Beschwerdegegner verfüge nur über eine

beschränkte Impulskontrolle und konsumiere Alkohol und Haschisch in

bedenklichem Ausmass. Er habe sich von Beginn weg mit der Betreuung des Sohnes

stark überfordert gefühlt. Es sei zu diversen Äusserungen und Vorfällen

gekommen, die zu tiefgreifenden Ängsten beim Sohn geführt hätten. Es sei

deshalb naheliegend, dass diese Ängste durch die wiederaufgenommenen Kontakte

mit dem Beschwerdegegner erneut hervorbrächen. Die Betreuung des Sohnes habe

der Beschwerdegegner erst verlangt, nachdem sie ein Verfahren auf Unterhalt

eingeleitet hätte. Während der ersten begleiteten Besuche des Beschwerdegegners

habe sie Veränderungen beim Kind wahrnehmen müssen, die ihr Sorgen bereiteten. Anlässlich

des Vorfalls vom 18. Oktober 2025 habe sich nicht ausschliessen lassen,

dass es dem Beschwerdegegner darum gegangen sei, das Kind ins Ausland mitzunehmen

und nicht mehr zurückzubringen. Es habe dem Beschwerdegegner bewusst sein

müssen, dass sich das Kind in Hörweite befinde. Die Aufhebung der Verlängerung

der Schutzmassnahmen sei deshalb nicht nachvollziehbar. Sie habe glaubhaft

illustrieren können, dass seitens des Beschwerdegegners ein erhebliches

Gewaltpotenzial vorliege und er weiterhin gewaltbereit sei. Die Vorgeschichte

sei zur Bewertung der Gefahrenlage heranzuziehen. Es greife zu kurz, die

Bedrohungslage lediglich gegenüber ihrer Mutter zu bejahen und dann die

Schutzmassnahmen dieser gegenüber aber ebenfalls aufzuheben. Die Verlängerung

des Schutzes sei gegenüber allen drei Personen angezeigt.

4.2 Der

Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, die Mutter der Beschwerdeführerin

habe ihm zuerst eine Ohrfeige verpasst und damit die Situation am 18. Oktober

2025 zur Eskalation gebracht. Er bestreite nicht, in seiner Freizeit Alkohol zu

trinken und früher gelegentlich Haschisch konsumiert zu haben. Von einem

missbräuchlichen Konsumverhalten könne keine Rede sein. Dass das Kind Zeuge von

psychischer und physischer Gewalt gewesen sei und dass diese Ängste durch die

wiederaufgenommenen Kontakte aufgebrochen seien, sei nicht nachvollziehbar.

Wahrscheinlicher sei, dass das abschottende Verhalten der Beschwerdeführerin

das Kind gegenüber ihm verunsichere und dies zu einem Loyalitätskonflikt führe.

Dass die Beschwerdeführerin ihm die Klärung des Kontaktrechts im Verfahren

betreffend Unterhalt zum Vorwurf mache, sei nicht verständlich. Eine heute

akute und reale Gefährdungssituation habe die Beschwerdeführerin nicht

dargetan. Er wolle weder das Kind entführen noch sonst diesem schaden, sondern

eine Beziehung aufbauen, was durch die dauerhaft begleiteten Besuche jedoch

erschwert werde. Er habe sich in den zwei Jahren seit der Trennung von der

Beschwerdeführerin ferngehalten und auch nie Kontakt zu ihr aufgenommen.

4.3 Zu prüfen

ist, ob die Vorinstanz den Fortbestand der Gefährdung zu Recht als nicht

glaubhaft beurteilte. Während gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin

bei der Polizei mit Urteil vom 30. Oktober 2025 noch von einem Fortbestand

der Gefährdung gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ausgegangen

wurde, kam die Vorinstanz nach Anhörung der Parteien zum Schluss, dass dieser

nicht mehr gegeben und auch die Verlängerung gegenüber allen beteiligten

Personen nicht angezeigt sei. Von wesentlicher Bedeutung ist die

Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien, welche die Vorinstanz aufgrund des persönlichen

Kontakts im Rahmen der Anhörung besser beurteilen konnte als dies allein aufgrund

der Akten möglich ist (vgl. oben E. 2.3).

4.4 Die

Beschwerdeführerin führte anlässlich der Anhörung aus, zu glauben, es hätte sie

"anders erreicht" als ihre Mutter, wenn sie an deren Stelle an die

Tür gegangen wäre. Die Mutter habe die Wut des Beschwerdegegners abbekommen, der

aggressiv auf sie reagiere. Der Beschwerdegegner erklärte anlässlich der

Anhörung, er habe der Polizei zunächst nicht sagen wollen, dass die Mutter der

Beschwerdeführerin ihn geschlagen habe. Er räumte aber ein, sie möglicherweise

"verkratzt" zu haben, um Abstand zu ihr zu gewinnen. Demzufolge sind

die Erwägungen der Vorinstanz, wonach lediglich die Mutter als direkt

gefährdete Person erschien, nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz analysierte

nach dem persönlichen Eindruck die Aussagen der Beschwerdeführerin auf deren

Glaubhaftigkeit, ungeachtet dessen, was der Beschwerdegegner erwidert hatte.

Dieser stritt seine Beteiligung an der tätlichen Auseinandersetzung jedoch auch

gar nicht ab. Die Vorinstanz hatte zudem sowohl aus den Akten als auch aus der

Anhörung der Parteien Kenntnis der Vorgeschichte zur Trennung und der

strittigen Kindsbelange. Sie begründete, weshalb sich daraus keine unmittelbare

Gefährdungslage, die im Gewaltschutzverfahren zu berücksichtigen wäre, ergebe.

Eine weitere konkret substanziierte Gefährdung war nicht ersichtlich. Entgegen

der Beschwerdeführerin stellte die Vorinstanz damit den Sachverhalt nicht

unzutreffend fest. Wenn die Beschwerdeführerin frage, weshalb der

Beschwerdegegner die Schutzmassnahmen ihr bzw. auch ihrer Mutter gegenüber

nicht einfach akzeptiere, ist zu erwähnen, dass er ausführte, dass ihn das

Rayonverbot nicht störe, er nichts von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mutter

wissen wolle und ihn nur der Kontakt zu seinem Sohn interessiere.

4.5 Mit Blick

auf den zeitlichen Aspekt ist zu erwähnen, dass Gewaltschutzmassnahmen nicht

allein auf Zusehen hin und aufgrund früherer Situationen noch zu einem späteren

Zeitpunkt darauf rückblickend erlassen werden können (VGr, 13. November 2023,

VB.2023.00574, E. 4.4; VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075,

E. 5.9). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, können die geltend gemachten

Vorfälle, die Monate oder zum Teil gar Jahre zurückliegen, nicht genügen, um eine

unmittelbare Gefährdung zur Verlängerung von Schutzmassnahmen zu begründen. Auf

Nachfragen der Vorinstanz konnte die Beschwerdeführerin keine weiteren

aktuellen Vorfälle nennen, sondern sah sich als gefährdete Person, weil sie

während der Trennungsphasen Drohungen vom Beschwerdegegner erhalten habe. Aus

den Akten ist ersichtlich, dass die im Strafverfahren geltend gemachten

Vorfälle allesamt in den Zeitraum zwischen April 2020 und Ende 2023 fallen. Sie

können deshalb schon aus zeitlicher Sicht keine Gewaltschutzmassnahmen

rechtfertigen. Selbst wenn aufgrund der Auseinandersetzung zwischen dem

Beschwerdegegner und der Mutter der Beschwerdeführerin eine zeitnahe

polizeiliche Anordnung von Schutzmassnahmen angezeigt war, muss nicht auch

zwingend der Fortbestand der Gefährdung gegeben sein. Durch die polizeilichen

Gewaltschutzmassnahmen wurde der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter der

allenfalls sofort notwendige, durch andere Verfahren nicht garantierbare Schutz

für gefährdete Personen gewährt. Es wurden schliesslich auch im

Beschwerdeverfahren keine weiteren Vorfälle vorgebracht, die sich seit dem

Urteil der Vorinstanz vom 14. November 2025, mit welchem die Schutzmassnahme

per sofort aufgehoben wurden, ereignet hätten. Die Beschwerdeführerin macht in

ihrer Replik gestützt auf ein vom 12. Dezember 2025 datierendes Arztzeugnis

geltend, durch den Vorfall vom 18. November 2025 dermassen belastet zu

sein, dass sie derzeit nicht arbeitsfähig sei und wiederholt Panikattacken

erlitten habe. Dem Zeugnis ist jedoch ebenfalls zu entnehmen, dass die

auslösenden Situationen zeitlich bis in den April 2022 zurückreichen. Zudem

habe die Beschwerdeführerin ständig Angst, der Beschwerdegegner könne an ihrem

Arbeits- oder Wohnort auftauchen. Die Beschwerdeführerin macht jedoch nicht

geltend, dem Beschwerdeführer seit dem Vorfall vom 18. Oktober 2025 tatsächlich

begegnet zu sein oder dass er sie anderweitig bedroht oder belästigt habe. Bei

erneuten Situationen häuslicher Gewalt steht schliesslich ein Ersuchen um

erneute Schutzmassnahmen offen.

4.6 Aus dem

ärztlichen Bericht betreffend ihre Mutter vom 10. November 2025 kann die

Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die darin attestierten

Befunde wie fortbestehende Hämatome etc. legen zwar nahe, dass die Mutter

tätlich angegangen wurde, doch kann daraus nicht der Fortbestand einer

Gefährdung gegenüber ihr oder dem Sohn abgeleitet werden. Wie bereits erwähnt, bestritt

der Beschwerdegegner auch gar nicht, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung

zwischen ihm und der Mutter der Beschwerdeführerin gekommen ist. Weitere

mögliche Kontakte zwischen dem Beschwerdegegner und der Mutter der

Beschwerdeführerin und damit weitere mögliche Gefährdungssituationen wurden

jedoch von keiner Partei vorgebracht. Dass für die Vorinstanz ein Fortbestand

der Gefährdung nicht ersichtlich war und sie somit das Kontaktverbot gegenüber

der Mutter der Beschwerdeführerin nicht verlängerte, ist nicht zu beanstanden.

Schliesslich wurde die polizeiliche Verfügung der Mutter gegenüber nicht

separat eröffnet und sie ersuchte auch nicht selbst um Verlängerung des ihr gegenüber

bestehenden Kontaktverbots.

4.7 Aufgrund

der ausführlichen Parteivorbringen steht ausser Frage, dass das Verhältnis

zwischen den Parteien seit Längerem belastet ist und dass der Elternkonflikt

andauert. Da die begleiteten Besuche jedoch bisher zu funktionieren schienen

und die eingesetzte Beiständin diese überwacht, kann hieraus kein Fortbestand

der Gefährdung hergeleitet werden. Für die gegebenenfalls superprovisorische

Anpassung der Umgangsregelung wären die Zivilgerichte zuständig, sollte das

Kindswohl danach verlangen. Die von der Beschwerdeführerin als Gründe

angeführten Situationen, in denen sich der Beschwerdegegner dem Sohn gegenüber

unangemessen verhalten habe oder mit dessen Betreuung überfordert gewesen sein

soll, vermochten die Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen nicht zu rechtfertigen,

zumal der Beschwerdegegner sich nicht allein mit dem Kind aufhält. Die

Beschwerdeführerin bringt weiter vor, in den parallellaufenden Verfahren

konstant von den Vorfällen während des Zusammenlebens berichtet zu haben. Das

Zusammenleben ist jedoch seit längerer Zeit aufgelöst, weshalb diese in der

Vergangenheit liegenden Vorfälle keine aktuelle Gefährdungssituation begründen.

Die weiteren Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdegegner bezüglich Alkoholkonsum

etc. entfallen ebenfalls nicht auf den Zeitraum unmittelbar vor Erlass der Schutzmassnahmen

am 20. Oktober 2025. Auch der Sohn hat sich dadurch seit dem 18. Oktober

2025 nicht in einer Gefährdungssituation befunden, die einer weiteren

Deeskalation über die polizeilichen Massnahmen hinaus bedürfen würde.

4.8 Der

Vorinstanz, der ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. oben

E. 2.3), kann nach dem Gesagten keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden,

wenn sie den Fortbestand der Gefährdung gegenüber der Beschwerdeführerin und

deren Mutter nach Anhörung der Parteien anders als im Rahmen des provisorischen

Entscheids als nicht glaubhaft beurteilte. Den daraufhin vom provisorischen

abweichenden Entscheid hat sie nachvollziehbar begründet.

4.9 Angesichts

der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der

vorinstanzlichen Anordnung und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen

möglichst raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fällt die

Einholung weiterer Beweismittel bereits regelmässig aus grundsätzlichen

Überlegungen ausser Betracht (VGr, 12. August 2025, VB.2025.00408, E. 4.1

mit weiteren Hinweisen). Ein Beizug der Akten aus dem Strafverfahren gegen den

Beschwerdegegner sowie die Abnahme von Partei- oder Beweisaussagen waren nicht

angezeigt.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführerin sieht den Sohn der Parteien als gefährdete Person und

beantragt ihm gegenüber Schutzmassnahmen. Ein gänzliches Kontaktverbot

gegenüber dem eigenen Kind stellt – wie auch die Beschwerdeführerin einräumt –

einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden

Person sowie des Kindes – auf Familienleben dar (Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV; SR 101]).

5.2 Weder den

Erwägungen der Vorinstanz noch den Aussagen der Parteien oder den (übrigen)

Akten lassen sich Hinweise dafür entnehmen, dass der gemeinsame Sohn

unmittelbar im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG – gleichsam als

Adressat – von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners betroffen

(gewesen) wäre. Die Beschwerdeführerin räumte im Verlängerungsgesuch und in der

vorinstanzlichen Anhörung ein, dass der Sohn bei dem Vorfall nicht anwesend

gewesen sei und auch nicht gewusst habe, dass der Vater unten vor der Tür stehe

und mit der Grossmutter streite. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner

dem Sohn (in Zukunft) etwas antun würde, waren für die Vorinstanz ebenso wenig

erkennbar. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, dass der

Sohn der Parteien direkt von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners

betroffen ist. Bereits im provisorischen Entscheid vom 30. Oktober 2025 erwog

die Vorinstanz, dass sich aus den Aussagen der Parteien ergebe, dass der Sohn

zwar teilweise Gegenstand des Konflikts zwischen den Parteien sei, allerdings

beim Vorfall vom 18. Oktober 2025 nicht selbst von psychischer oder

körperlicher Gewalt betroffen gewesen sei und solche auch nicht unmittelbar

miterlebt habe. Auch das Obergericht erwog in seiner Verfügung betreffend

Kinderbelange vom 29. Oktober 2025, dass der Beschwerdegegner den Sohn am

18. Oktober 2025 weder physisch noch psychisch bedroht noch ihm gegenüber

Gewalt angewendet habe und dass auch keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen,

dass in unmittelbarer Zukunft damit zu rechnen sei. Die Beschwerdeführerin habe

keine Kindswohlgefährdung darzutun vermocht, die eine Einschränkung der

geltenden Besuchsrechtsregelung (d. h. Fortsetzung der begleiteten Besuche) rechtfertigte. Mit

Urteil vom 14. November 2025 verneinte die Vorinstanz sodann eine konkrete

Gefährdung des Sohnes erneut. Den Akten lässt sich entnehmen, dass im Rahmen

des Strafverfahrens, das die Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner

wegen häuslicher Gewalt bzw. Drohung in einer Beziehung einleitete, im November

und Dezember 2023 Behauptungen bezüglich angedrohter Kindsentführung erhoben

wurden. Wie die Vorinstanz indes zutreffend erwog, liegen diese ebenfalls zu

lange zurück, als dass daraus nunmehr im Gewaltschutzverfahren eine aktuelle

Gefährdung abgeleitet werden könnte (vgl. auch oben E. 4.5). Die

Vorinstanz verkannte somit entgegen der Beschwerdeführerin auch hier den

Sachverhalt nicht.

5.3 Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht

bereits dann als gefährdete Person betrachtet werden, wenn die Eltern nicht in

der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten,

und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und

schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig

auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch

häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen

die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer

Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)

Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,

E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel,

Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff.,

S. 540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl

gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf

ihre psychische Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551; VGr,

8. März 2018, VB.2018.00054, E. 6.2). Ist ein Kind nicht selber von

häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage,

ob ein Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende

Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt.

Aufgrund der Trennung der Parteien und der über die

Beiständin bzw. den begleiteten Besuchstreff abgewickelten Besuche ist der Sohn

keiner konstanten Konfliktsituation zwischen den Parteien ausgeliefert und

damit auch nicht als in diesem Sinn von psychischer Gewalt betroffen schutzbedürftig.

Die Beschwerdeführerin machte zwar geltend, der Beschwerdegegner benutze den

Sohn als Druckmittel gegen sie und habe ihn nie als Wunschkind empfunden. Sie

räumte jedoch selbst ein, dass der Sohn durch den Vorfall per se vom 18. Oktober

2025 nicht konkret gefährdet gewesen sei. Da die Nichtverlängerung der

Massnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin mangels fortbestehender Gefährdung

nicht zu beanstanden ist (vgl. oben E. 4), erübrigt sich auch eine Prüfung

der Ausdehnung der Massnahmen auf den Sohn als der Beschwerdeführerin

nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG. Der

vorinstanzliche Entscheid erweist sich deshalb nicht als rechtsfehlerhaft und

das von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgebrachte subjektive

Angstempfinden des Kinds kann mangels Fortbestands der Gefährdungssituation

nicht zur Anordnung eines Kontaktverbots führen. Zu erwähnen bleibt, dass

angesichts des Alters des Sohnes die Ausübung des strittigen Besuchsrechts

ohnehin eine behördliche Regelung bzw. den Beizug der bereits eingesetzten

Beiständin bedingt. Die Beschwerdeführerin erachtet es als dringend angezeigt,

dass die Besuche weiterhin begleitet stattzufinden hätten, was jedoch den

Streitgegenstand des zivilrechtlichen Verfahrens betrifft. Im Übrigen läge es

nicht in der Kompetenz der Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen bzw.

des Verwaltungsgerichts, ein Besuchsrecht bzw. dessen Modalitäten anzuordnen

(VGr, 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 4.4; 31. Oktober 2018,

VB.2018.00651, E. 7.4).

5.4 Vor dem

Hintergrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vorn

E. 2.3) und des hochzuhaltenden verfassungsmässigen Rechts auf

Familienleben (VGr, 13. Mai 2020, VB.2020.00213, E. 5.3; VGr,

8. März 2018, VB.2018.00054, E. 6.4 mit Hinweisen) erscheint der

Entscheid der Vorinstanz, die Schutzmassnahmen in Bezug auf den Sohn nicht zu

verlängern, somit ebenfalls nicht als rechtsverletzend.

6.

6.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Im

Regelfall sind die Kosten nach dem Unterliegerprinzip zu verteilen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 [in Verbindung mit § 65a Abs. 2] VRG; Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 50 ff.).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist § 12 Abs. 1 GSG

auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden (vgl. VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764,

E. 6.2). Eine Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips ist daher

zulasten der gefährdeten Person – vorbehältlich bös- oder mutwilliger

Prozessführung (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 62) – nicht

statthaft.

Der Beschwerdeführerin, die in diesem Gewaltschutzverfahren die gefährdete

Person ist, sind deshalb trotz ihres Unterliegens keine Kosten aufzuerlegen.

Demzufolge

sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

6.3 Damit wird

das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung

gegenstandslos; ebenso mangels Kostenauflage dasjenige des obsiegenden

Beschwerdegegners.

6.4 Angesichts

ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG). Die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (bzw. vorliegend der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung; dazu unten E. 6.5) entbindet die gesuchstellende

Person im Unterliegensfall nicht von der Bezahlung einer allfälligen

Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei, soweit letztere nicht

unentgeltlich verbeiständet ist (Plüss, § 16 N. 57). Sofern die obsiegende

Partei jedoch selbst in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gekommen

ist, hat sie für ihre Entschädigung keinen Anspruch gegenüber der

unterliegenden, ebenfalls bedürftigen Partei (BGr, 19. Juli 2012,

8C_292/2012, E. 6.4; VGr, 7. Juli 2023, VB.2023.00334, E. 6.2;

VGr, 29. Dezember 2022, VB.2021.00262, E. 2.2). Demzufolge ist auch

dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.5 Zu prüfen

bleiben die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung.

6.5.1

Gestützt auf § 16 Abs. 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs

für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein

Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers

in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters

erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.5.2

Die Beschwerdeführerin belegte ihre finanziellen Verhältnisse, aus welchen

hervorgeht, dass sie mit ihren finanziellen Mitteln nicht in der Lage ist,

ihren Bedarf zu decken, und auch darüber hinaus über keine finanziellen Mittel

verfügt, welche derzeit die Bezahlung von Prozess- bzw. Anwaltskosten

erlaubten. Ihre Mittellosigkeit ist damit ausgewiesen. Die Beschwerde ist nicht

als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen. Die Notwendigkeit des Beizugs

einer Rechtsvertreterin ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu

qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der Angelegenheit

sowie schliesslich unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zu bejahen

(vgl. Plüss, § 16 N. 86).

6.5.3

Ebenso belegte der Beschwerdegegner seine finanziellen Verhältnisse, aus

welchen hervorgeht, dass er unter Berücksichtigung der Bezahlung des Kindesunterhalts

mit seinen finanziellen Mitteln nicht in der Lage ist, derzeit die Bezahlung

von Prozess- bzw. Anwaltskosten zu bestreiten. Seine Mittellosigkeit ist

ebenfalls ausgewiesen. Aufgrund seiner Parteistellung gilt für ihn das

Kriterium der fehlenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit nicht (Plüss,

§ 16 N. 44). Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin

ist aus denselben Gründen wie bei der Beschwerdeführerin zu gewähren.

6.5.4

Folglich sind den Parteien ihre jeweiligen Rechtsvertreterinnen als

unentgeltliche Rechtsverbeiständungen für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

6.6 Dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die unentgeltliche Rechtsvertretung

entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung

beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) in der

Regel Fr. 220.- pro Stunde für unentgeltliche Rechtsvertretungen.

6.7 Rechtsanwältin B

macht in ihrer eingereichten Honorarnote vom 22. November 2025 einen

Zeitaufwand von 8,5 Stunden geltend. Aufgrund der Eingabe vom 15. Dezember

2025 ist davon auszugehen, dass ein höherer Aufwand anfiel, welcher indessen in

einem Gewaltschutzverfahren mit summarischem Charakter grundsätzlich nicht mehr

zu vergüten wäre, erscheint doch bereits der ausgewiesene Aufwand an der oberen

Grenze (vgl. VGr, 10. Juli 2025, VB.2025.00362, E. 6.6; VGr, 3. Juli

2024, VB.2024.00305, E. 6.3.4; VGr, 29. August 2024, VB.2024.00453,

E. 6.3.1.3). Mit Blick auf die Gesamtumstände erweist er sich jedoch noch

als gerechtfertigt. Dies ergibt – ausgehend von einem Stundenansatz von

Fr. 220.- – einen Aufwand von Fr. 1'870.- (zuzüglich 8,1 %

Mehrwertsteuer, Fr. 151.45) respektive total Fr. 2'021.45. Die

geltend gemachten Barauslagen in Höhe von Fr. 5.- sind nicht zu

beanstanden. Rechtsanwältin B ist demzufolge mit Fr. 2'026.85

(inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts

zu entschädigen.

6.8 Rechtsanwältin D

macht in ihrer eingereichten Honorarnote vom 30. November 2025 einen

Zeitaufwand von 10 Stunden geltend. Dies liegt für ein Gewaltschutzverfahren

zwar eher über der oberen Grenze. Der geltend gemachte Aufwand ist jedoch mit

Blick auf die vorliegenden Gesamtumstände und überdies auch deshalb gerade noch

gerechtfertigt, da ein gegenüber dem erlaubten Stundenansatz von Fr. 220.-

gemäss AnwGebV geringeres Honorar von Fr. 200.-/Stunde geltend gemacht

wird. Es ist somit von diesem Aufwand auszugehen, was Fr. 2'000.-

(zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) respektive total Fr. 2'162.-

(inklusive Mehrwertsteuer) ergibt. Weshalb 78 Fotokopien (à

Fr. 1.-/Stück) notwendig waren, erschliesst sich nicht, zumal die

Rechtsvertreterin den Beschwerdegegner bereits im vorinstanzlichen Verfahren

vertrat. Die im Beschwerdeverfahren zugestellten Schriftstücke erreichten

keinen solchen Umfang. Die Erstellung einer erforderlichen Fotokopie wird

praxisgemäss mit Fr. -.50 entschädigt (vgl. VGr, 22. Januar 2025,

VB.2024.00697, E. 6.5 mit Hinweisen). Die Auslagen für Fotokopien sind

deshalb auf Fr. 20.- zu kürzen. Die geltend gemachten Portokosten im

Umfang von Fr. 7.- sind nicht zu beanstanden. Rechtsanwältin D ist

demzufolge mit Fr. 2'191.20 (inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

6.9 Die

Parteien werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei,

der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde,

zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch

des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'380.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Das Gesuch

der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6. Das Gesuch

des Beschwerdegegners um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

7. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird

gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwältin B eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B wird für ihren

Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'026.85 (inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Das

Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in

der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin

bestellt. Rechtsanwältin D wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren

mit Fr. 2'191.20 (inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

10. Mitteilung an:

a) die Beschwerdeführerin;

b) den Beschwerdegegner;

c) die Mitbeteiligte;

d) das Zwangsmassnahmengericht E;

e) die Gerichtskasse.