VB.2025.00772
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00772
17. Dezember 2025Deutsch26 min
(URT.2025.26840)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00772
Urteil
des
Einzelrichters
vom 17. Dezember 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler,
Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner
Tropeano.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
Stadtpolizei E,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und C
führten von 2020 bis Ende 2023 eine Beziehung, leben heute getrennt und haben
einen gemeinsamen Sohn (geboren 2022).
B. Gestützt
auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) ordnete
die Stadtpolizei E mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 Schutzmassnahmen
(Kontaktverbote gegenüber A und deren Mutter sowie Rayonverbote um den Wohn-
und den Arbeitsort von A sowie um die Kita des Sohnes) gegenüber C an, welche
bis am 4. November 2025 andauerten.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 29. Oktober 2025 ersuchte A, anwaltlich vertreten, das
Bezirksgericht E (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Schutzmassnahmen
um drei Monate.
B. Mit
Urteil vom 30. Oktober 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht E die
gegenüber A und ihrer Mutter angeordneten Kontaktverbote sowie die Rayonverbote
um drei Monate. Das Kontaktverbot zum Sohn wurde nicht verlängert.
C. In der
Folge erhoben sowohl A als auch C, ebenfalls anwaltlich vertreten, je dagegen
Einsprache an das Zwangsmassnahmengericht E.
D. Nachdem
es die Parteien in getrennter Anhörung je am 13. November 2025 angehört hatte,
verlängerte das Zwangsmassnahmengericht E mit Urteil vom 14. November 2025
sämtliche Schutzmassnahmen nicht und hielt fest, dass diese infolge Ablaufs der
polizeilichen Schutzmassnahmen per sofort endeten (Dispositivziffer 1).
Mit gleichentags ergangener Verfügung gewährte das Zwangsmassnahmengericht E
beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihnen je in der
Person ihrer jeweiligen Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin.
III.
A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 22. November
2025.
an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge
(zuzüglich Mehrwertsteuer) die Aufhebung von Dispositivziffer 1 des Urteils
des Zwangsmassnahmengerichts E vom 14. November 2025 und die Verlängerung
der Schutzmassnahmen gemäss Verfügung der Stadtpolizei E vom 20. Oktober
2025.
um drei Monate. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für
das Beschwerdeverfahren.
Das Zwangsmassnahmengericht E verzichtete am 26. November
2025.
auf eine Vernehmlassung und reichte seine Akten ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2025 beantragte
C unter Entschädigungsfolge die Abweisung der Beschwerde und ersuchte in
prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
Mit Eingabe vom 28. November 2025 verzichtete
die Stadtpolizei E auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. Dezember
2025.
teilte sie ihren Verzicht auf Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort mit.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 liess A an ihren Anträgen festhalten und
weitere Beilagen einreichen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der
Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der
Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG;
LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb
der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Gemäss seinem
§ 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit
und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a)
oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer
aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall
sein. Stalking liegt nach § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch
mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner
Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
2.2
In Fällen
von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person
untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,
sowie mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form
Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Innert acht Tagen nach Geltungsbeginn kann die
gefährdete Person beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen
Dispositiv
(§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen
über das Gesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein
Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen
des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung
(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1
und 2 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).
Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht
übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3 Für die
gerichtliche Beurteilung polizeilicher Schutzmassnahmen und Gesuche um
Verlängerung, Änderung oder Aufhebung haftrichterlicher Schutzmassnahmen ist
die Haftrichterin oder der Haftrichter am Ort der Begehung der häuslichen
Gewalt oder des Stalkings zuständig (§ 8 GSG). Im Zusammenhang mit der
Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der
Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum
zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der
Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das
Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres
nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht
aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die
Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich
seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung
der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der
Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 29. August 2024,
VB.2024.00453, E. 2.4).
3.
3.1 Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der
Beschwerdegegner am 18. Oktober 2025 am Wohnort der Beschwerdeführerin
aufgetaucht sei, um den Sohn abzuholen, obwohl der Besuch vorgängig von der
Beiständin wegen Krankheit des Kinds abgesagt worden sei. Der Beschwerdegegner
habe Sturm geläutet, worauf die Mutter der Beschwerdeführerin geöffnet und ihm
mitgeteilt habe, dass er den Sohn nicht sehen könne, da dieser krank sei.
Daraufhin sei der Beschwerdegegner ausgerastet und zunächst verbal mit
Beleidigungen auf die Mutter der Beschwerdeführerin losgegangen. Im Verlauf der
Auseinandersetzung sei er tätlich geworden und habe ihr ins Gesicht geschlagen,
sie am Hals gepackt und gegen die Briefkästen gestossen. Dabei habe sich die
Mutter der Beschwerdeführerin leichte Verletzungen im Gesicht zugezogen. Die
Beschwerdeführerin und der Sohn seien durch das gehörte Geschrei in Angst versetzt
worden, weshalb sie sich nunmehr kaum trauten, die Wohnung zu verlassen.
Polizeiliche Einvernahmen fanden nach dem Vorfall vom 18. Oktober 2025 nicht
statt; die Parteien wurden telefonisch befragt.
3.2 Die
Vorinstanz erwog mit Urteil vom 14. November 2025, es sei angesichts der
Darstellungen der Parteien grundsätzlich unbestritten, dass es am 18. Oktober
2025 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdegegner und
der Mutter der Beschwerdeführerin gekommen sei. Von wem die Handgreiflichkeiten
ausgegangen seien, könne im Gewaltschutzverfahren nicht abschliessend geklärt
werden, sei aber auch nicht von entscheidender Bedeutung. Die Polizei habe die
Schutzmassnahmen zu Recht angeordnet. Es sei indessen zu betonen, dass hinsichtlich
des Vorfalls vom 18. Oktober 2025 einzig die Mutter der Beschwerdeführerin
als direkt gefährdete Person erscheine. Weder die Beschwerdeführerin noch der
Sohn seien bei der Auseinandersetzung vor der Haustüre anwesend gewesen. Der
Sohn habe gemäss der Beschwerdeführerin noch nicht einmal mitbekommen, dass der
Beschwerdegegner unten vor der Tür stehe. Was die Vorwürfe der
Beschwerdeführerin hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdegegners in den
vergangenen Monaten und Jahren seit der Geburt des Sohnes betreffe, ergebe sich
daraus keine unmittelbare Gefährdungslage, welche im Gewaltschutzverfahren
berücksichtigt werden könnte. Die Ausführungen zu den Gesamtumständen in Bezug
auf die Betreuung des Sohnes und die Vorgeschichte zum Vorfall vom 18. Oktober
2025 begründeten keine konkrete Gefährdung, welche eine Verlängerung der
Gewaltschutzmassnahmen rechtfertigten.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin widerspricht dem, da aus ihrer Sicht der Vorfall vom 18. Oktober
2025 ein weiterer Höhepunkt in der von psychischer und physischer Gewalt
geprägten Beziehung gewesen sei. Der Beschwerdegegner verfüge nur über eine
beschränkte Impulskontrolle und konsumiere Alkohol und Haschisch in
bedenklichem Ausmass. Er habe sich von Beginn weg mit der Betreuung des Sohnes
stark überfordert gefühlt. Es sei zu diversen Äusserungen und Vorfällen
gekommen, die zu tiefgreifenden Ängsten beim Sohn geführt hätten. Es sei
deshalb naheliegend, dass diese Ängste durch die wiederaufgenommenen Kontakte
mit dem Beschwerdegegner erneut hervorbrächen. Die Betreuung des Sohnes habe
der Beschwerdegegner erst verlangt, nachdem sie ein Verfahren auf Unterhalt
eingeleitet hätte. Während der ersten begleiteten Besuche des Beschwerdegegners
habe sie Veränderungen beim Kind wahrnehmen müssen, die ihr Sorgen bereiteten. Anlässlich
des Vorfalls vom 18. Oktober 2025 habe sich nicht ausschliessen lassen,
dass es dem Beschwerdegegner darum gegangen sei, das Kind ins Ausland mitzunehmen
und nicht mehr zurückzubringen. Es habe dem Beschwerdegegner bewusst sein
müssen, dass sich das Kind in Hörweite befinde. Die Aufhebung der Verlängerung
der Schutzmassnahmen sei deshalb nicht nachvollziehbar. Sie habe glaubhaft
illustrieren können, dass seitens des Beschwerdegegners ein erhebliches
Gewaltpotenzial vorliege und er weiterhin gewaltbereit sei. Die Vorgeschichte
sei zur Bewertung der Gefahrenlage heranzuziehen. Es greife zu kurz, die
Bedrohungslage lediglich gegenüber ihrer Mutter zu bejahen und dann die
Schutzmassnahmen dieser gegenüber aber ebenfalls aufzuheben. Die Verlängerung
des Schutzes sei gegenüber allen drei Personen angezeigt.
4.2 Der
Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, die Mutter der Beschwerdeführerin
habe ihm zuerst eine Ohrfeige verpasst und damit die Situation am 18. Oktober
2025 zur Eskalation gebracht. Er bestreite nicht, in seiner Freizeit Alkohol zu
trinken und früher gelegentlich Haschisch konsumiert zu haben. Von einem
missbräuchlichen Konsumverhalten könne keine Rede sein. Dass das Kind Zeuge von
psychischer und physischer Gewalt gewesen sei und dass diese Ängste durch die
wiederaufgenommenen Kontakte aufgebrochen seien, sei nicht nachvollziehbar.
Wahrscheinlicher sei, dass das abschottende Verhalten der Beschwerdeführerin
das Kind gegenüber ihm verunsichere und dies zu einem Loyalitätskonflikt führe.
Dass die Beschwerdeführerin ihm die Klärung des Kontaktrechts im Verfahren
betreffend Unterhalt zum Vorwurf mache, sei nicht verständlich. Eine heute
akute und reale Gefährdungssituation habe die Beschwerdeführerin nicht
dargetan. Er wolle weder das Kind entführen noch sonst diesem schaden, sondern
eine Beziehung aufbauen, was durch die dauerhaft begleiteten Besuche jedoch
erschwert werde. Er habe sich in den zwei Jahren seit der Trennung von der
Beschwerdeführerin ferngehalten und auch nie Kontakt zu ihr aufgenommen.
4.3 Zu prüfen
ist, ob die Vorinstanz den Fortbestand der Gefährdung zu Recht als nicht
glaubhaft beurteilte. Während gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin
bei der Polizei mit Urteil vom 30. Oktober 2025 noch von einem Fortbestand
der Gefährdung gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ausgegangen
wurde, kam die Vorinstanz nach Anhörung der Parteien zum Schluss, dass dieser
nicht mehr gegeben und auch die Verlängerung gegenüber allen beteiligten
Personen nicht angezeigt sei. Von wesentlicher Bedeutung ist die
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien, welche die Vorinstanz aufgrund des persönlichen
Kontakts im Rahmen der Anhörung besser beurteilen konnte als dies allein aufgrund
der Akten möglich ist (vgl. oben E. 2.3).
4.4 Die
Beschwerdeführerin führte anlässlich der Anhörung aus, zu glauben, es hätte sie
"anders erreicht" als ihre Mutter, wenn sie an deren Stelle an die
Tür gegangen wäre. Die Mutter habe die Wut des Beschwerdegegners abbekommen, der
aggressiv auf sie reagiere. Der Beschwerdegegner erklärte anlässlich der
Anhörung, er habe der Polizei zunächst nicht sagen wollen, dass die Mutter der
Beschwerdeführerin ihn geschlagen habe. Er räumte aber ein, sie möglicherweise
"verkratzt" zu haben, um Abstand zu ihr zu gewinnen. Demzufolge sind
die Erwägungen der Vorinstanz, wonach lediglich die Mutter als direkt
gefährdete Person erschien, nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz analysierte
nach dem persönlichen Eindruck die Aussagen der Beschwerdeführerin auf deren
Glaubhaftigkeit, ungeachtet dessen, was der Beschwerdegegner erwidert hatte.
Dieser stritt seine Beteiligung an der tätlichen Auseinandersetzung jedoch auch
gar nicht ab. Die Vorinstanz hatte zudem sowohl aus den Akten als auch aus der
Anhörung der Parteien Kenntnis der Vorgeschichte zur Trennung und der
strittigen Kindsbelange. Sie begründete, weshalb sich daraus keine unmittelbare
Gefährdungslage, die im Gewaltschutzverfahren zu berücksichtigen wäre, ergebe.
Eine weitere konkret substanziierte Gefährdung war nicht ersichtlich. Entgegen
der Beschwerdeführerin stellte die Vorinstanz damit den Sachverhalt nicht
unzutreffend fest. Wenn die Beschwerdeführerin frage, weshalb der
Beschwerdegegner die Schutzmassnahmen ihr bzw. auch ihrer Mutter gegenüber
nicht einfach akzeptiere, ist zu erwähnen, dass er ausführte, dass ihn das
Rayonverbot nicht störe, er nichts von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mutter
wissen wolle und ihn nur der Kontakt zu seinem Sohn interessiere.
4.5 Mit Blick
auf den zeitlichen Aspekt ist zu erwähnen, dass Gewaltschutzmassnahmen nicht
allein auf Zusehen hin und aufgrund früherer Situationen noch zu einem späteren
Zeitpunkt darauf rückblickend erlassen werden können (VGr, 13. November 2023,
VB.2023.00574, E. 4.4; VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075,
E. 5.9). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, können die geltend gemachten
Vorfälle, die Monate oder zum Teil gar Jahre zurückliegen, nicht genügen, um eine
unmittelbare Gefährdung zur Verlängerung von Schutzmassnahmen zu begründen. Auf
Nachfragen der Vorinstanz konnte die Beschwerdeführerin keine weiteren
aktuellen Vorfälle nennen, sondern sah sich als gefährdete Person, weil sie
während der Trennungsphasen Drohungen vom Beschwerdegegner erhalten habe. Aus
den Akten ist ersichtlich, dass die im Strafverfahren geltend gemachten
Vorfälle allesamt in den Zeitraum zwischen April 2020 und Ende 2023 fallen. Sie
können deshalb schon aus zeitlicher Sicht keine Gewaltschutzmassnahmen
rechtfertigen. Selbst wenn aufgrund der Auseinandersetzung zwischen dem
Beschwerdegegner und der Mutter der Beschwerdeführerin eine zeitnahe
polizeiliche Anordnung von Schutzmassnahmen angezeigt war, muss nicht auch
zwingend der Fortbestand der Gefährdung gegeben sein. Durch die polizeilichen
Gewaltschutzmassnahmen wurde der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter der
allenfalls sofort notwendige, durch andere Verfahren nicht garantierbare Schutz
für gefährdete Personen gewährt. Es wurden schliesslich auch im
Beschwerdeverfahren keine weiteren Vorfälle vorgebracht, die sich seit dem
Urteil der Vorinstanz vom 14. November 2025, mit welchem die Schutzmassnahme
per sofort aufgehoben wurden, ereignet hätten. Die Beschwerdeführerin macht in
ihrer Replik gestützt auf ein vom 12. Dezember 2025 datierendes Arztzeugnis
geltend, durch den Vorfall vom 18. November 2025 dermassen belastet zu
sein, dass sie derzeit nicht arbeitsfähig sei und wiederholt Panikattacken
erlitten habe. Dem Zeugnis ist jedoch ebenfalls zu entnehmen, dass die
auslösenden Situationen zeitlich bis in den April 2022 zurückreichen. Zudem
habe die Beschwerdeführerin ständig Angst, der Beschwerdegegner könne an ihrem
Arbeits- oder Wohnort auftauchen. Die Beschwerdeführerin macht jedoch nicht
geltend, dem Beschwerdeführer seit dem Vorfall vom 18. Oktober 2025 tatsächlich
begegnet zu sein oder dass er sie anderweitig bedroht oder belästigt habe. Bei
erneuten Situationen häuslicher Gewalt steht schliesslich ein Ersuchen um
erneute Schutzmassnahmen offen.
4.6 Aus dem
ärztlichen Bericht betreffend ihre Mutter vom 10. November 2025 kann die
Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die darin attestierten
Befunde wie fortbestehende Hämatome etc. legen zwar nahe, dass die Mutter
tätlich angegangen wurde, doch kann daraus nicht der Fortbestand einer
Gefährdung gegenüber ihr oder dem Sohn abgeleitet werden. Wie bereits erwähnt, bestritt
der Beschwerdegegner auch gar nicht, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung
zwischen ihm und der Mutter der Beschwerdeführerin gekommen ist. Weitere
mögliche Kontakte zwischen dem Beschwerdegegner und der Mutter der
Beschwerdeführerin und damit weitere mögliche Gefährdungssituationen wurden
jedoch von keiner Partei vorgebracht. Dass für die Vorinstanz ein Fortbestand
der Gefährdung nicht ersichtlich war und sie somit das Kontaktverbot gegenüber
der Mutter der Beschwerdeführerin nicht verlängerte, ist nicht zu beanstanden.
Schliesslich wurde die polizeiliche Verfügung der Mutter gegenüber nicht
separat eröffnet und sie ersuchte auch nicht selbst um Verlängerung des ihr gegenüber
bestehenden Kontaktverbots.
4.7 Aufgrund
der ausführlichen Parteivorbringen steht ausser Frage, dass das Verhältnis
zwischen den Parteien seit Längerem belastet ist und dass der Elternkonflikt
andauert. Da die begleiteten Besuche jedoch bisher zu funktionieren schienen
und die eingesetzte Beiständin diese überwacht, kann hieraus kein Fortbestand
der Gefährdung hergeleitet werden. Für die gegebenenfalls superprovisorische
Anpassung der Umgangsregelung wären die Zivilgerichte zuständig, sollte das
Kindswohl danach verlangen. Die von der Beschwerdeführerin als Gründe
angeführten Situationen, in denen sich der Beschwerdegegner dem Sohn gegenüber
unangemessen verhalten habe oder mit dessen Betreuung überfordert gewesen sein
soll, vermochten die Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen nicht zu rechtfertigen,
zumal der Beschwerdegegner sich nicht allein mit dem Kind aufhält. Die
Beschwerdeführerin bringt weiter vor, in den parallellaufenden Verfahren
konstant von den Vorfällen während des Zusammenlebens berichtet zu haben. Das
Zusammenleben ist jedoch seit längerer Zeit aufgelöst, weshalb diese in der
Vergangenheit liegenden Vorfälle keine aktuelle Gefährdungssituation begründen.
Die weiteren Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdegegner bezüglich Alkoholkonsum
etc. entfallen ebenfalls nicht auf den Zeitraum unmittelbar vor Erlass der Schutzmassnahmen
am 20. Oktober 2025. Auch der Sohn hat sich dadurch seit dem 18. Oktober
2025 nicht in einer Gefährdungssituation befunden, die einer weiteren
Deeskalation über die polizeilichen Massnahmen hinaus bedürfen würde.
4.8 Der
Vorinstanz, der ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. oben
E. 2.3), kann nach dem Gesagten keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden,
wenn sie den Fortbestand der Gefährdung gegenüber der Beschwerdeführerin und
deren Mutter nach Anhörung der Parteien anders als im Rahmen des provisorischen
Entscheids als nicht glaubhaft beurteilte. Den daraufhin vom provisorischen
abweichenden Entscheid hat sie nachvollziehbar begründet.
4.9 Angesichts
der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der
vorinstanzlichen Anordnung und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen
möglichst raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fällt die
Einholung weiterer Beweismittel bereits regelmässig aus grundsätzlichen
Überlegungen ausser Betracht (VGr, 12. August 2025, VB.2025.00408, E. 4.1
mit weiteren Hinweisen). Ein Beizug der Akten aus dem Strafverfahren gegen den
Beschwerdegegner sowie die Abnahme von Partei- oder Beweisaussagen waren nicht
angezeigt.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin sieht den Sohn der Parteien als gefährdete Person und
beantragt ihm gegenüber Schutzmassnahmen. Ein gänzliches Kontaktverbot
gegenüber dem eigenen Kind stellt – wie auch die Beschwerdeführerin einräumt –
einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden
Person sowie des Kindes – auf Familienleben dar (Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV; SR 101]).
5.2 Weder den
Erwägungen der Vorinstanz noch den Aussagen der Parteien oder den (übrigen)
Akten lassen sich Hinweise dafür entnehmen, dass der gemeinsame Sohn
unmittelbar im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG – gleichsam als
Adressat – von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners betroffen
(gewesen) wäre. Die Beschwerdeführerin räumte im Verlängerungsgesuch und in der
vorinstanzlichen Anhörung ein, dass der Sohn bei dem Vorfall nicht anwesend
gewesen sei und auch nicht gewusst habe, dass der Vater unten vor der Tür stehe
und mit der Grossmutter streite. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner
dem Sohn (in Zukunft) etwas antun würde, waren für die Vorinstanz ebenso wenig
erkennbar. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, dass der
Sohn der Parteien direkt von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners
betroffen ist. Bereits im provisorischen Entscheid vom 30. Oktober 2025 erwog
die Vorinstanz, dass sich aus den Aussagen der Parteien ergebe, dass der Sohn
zwar teilweise Gegenstand des Konflikts zwischen den Parteien sei, allerdings
beim Vorfall vom 18. Oktober 2025 nicht selbst von psychischer oder
körperlicher Gewalt betroffen gewesen sei und solche auch nicht unmittelbar
miterlebt habe. Auch das Obergericht erwog in seiner Verfügung betreffend
Kinderbelange vom 29. Oktober 2025, dass der Beschwerdegegner den Sohn am
18. Oktober 2025 weder physisch noch psychisch bedroht noch ihm gegenüber
Gewalt angewendet habe und dass auch keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen,
dass in unmittelbarer Zukunft damit zu rechnen sei. Die Beschwerdeführerin habe
keine Kindswohlgefährdung darzutun vermocht, die eine Einschränkung der
geltenden Besuchsrechtsregelung (d. h. Fortsetzung der begleiteten Besuche) rechtfertigte. Mit
Urteil vom 14. November 2025 verneinte die Vorinstanz sodann eine konkrete
Gefährdung des Sohnes erneut. Den Akten lässt sich entnehmen, dass im Rahmen
des Strafverfahrens, das die Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner
wegen häuslicher Gewalt bzw. Drohung in einer Beziehung einleitete, im November
und Dezember 2023 Behauptungen bezüglich angedrohter Kindsentführung erhoben
wurden. Wie die Vorinstanz indes zutreffend erwog, liegen diese ebenfalls zu
lange zurück, als dass daraus nunmehr im Gewaltschutzverfahren eine aktuelle
Gefährdung abgeleitet werden könnte (vgl. auch oben E. 4.5). Die
Vorinstanz verkannte somit entgegen der Beschwerdeführerin auch hier den
Sachverhalt nicht.
5.3 Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht
bereits dann als gefährdete Person betrachtet werden, wenn die Eltern nicht in
der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten,
und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und
schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig
auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch
häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen
die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer
Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)
Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,
E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel,
Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff.,
S. 540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl
gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf
ihre psychische Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551; VGr,
8. März 2018, VB.2018.00054, E. 6.2). Ist ein Kind nicht selber von
häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage,
ob ein Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende
Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt.
Aufgrund der Trennung der Parteien und der über die
Beiständin bzw. den begleiteten Besuchstreff abgewickelten Besuche ist der Sohn
keiner konstanten Konfliktsituation zwischen den Parteien ausgeliefert und
damit auch nicht als in diesem Sinn von psychischer Gewalt betroffen schutzbedürftig.
Die Beschwerdeführerin machte zwar geltend, der Beschwerdegegner benutze den
Sohn als Druckmittel gegen sie und habe ihn nie als Wunschkind empfunden. Sie
räumte jedoch selbst ein, dass der Sohn durch den Vorfall per se vom 18. Oktober
2025 nicht konkret gefährdet gewesen sei. Da die Nichtverlängerung der
Massnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin mangels fortbestehender Gefährdung
nicht zu beanstanden ist (vgl. oben E. 4), erübrigt sich auch eine Prüfung
der Ausdehnung der Massnahmen auf den Sohn als der Beschwerdeführerin
nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG. Der
vorinstanzliche Entscheid erweist sich deshalb nicht als rechtsfehlerhaft und
das von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgebrachte subjektive
Angstempfinden des Kinds kann mangels Fortbestands der Gefährdungssituation
nicht zur Anordnung eines Kontaktverbots führen. Zu erwähnen bleibt, dass
angesichts des Alters des Sohnes die Ausübung des strittigen Besuchsrechts
ohnehin eine behördliche Regelung bzw. den Beizug der bereits eingesetzten
Beiständin bedingt. Die Beschwerdeführerin erachtet es als dringend angezeigt,
dass die Besuche weiterhin begleitet stattzufinden hätten, was jedoch den
Streitgegenstand des zivilrechtlichen Verfahrens betrifft. Im Übrigen läge es
nicht in der Kompetenz der Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen bzw.
des Verwaltungsgerichts, ein Besuchsrecht bzw. dessen Modalitäten anzuordnen
(VGr, 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 4.4; 31. Oktober 2018,
VB.2018.00651, E. 7.4).
5.4 Vor dem
Hintergrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vorn
E. 2.3) und des hochzuhaltenden verfassungsmässigen Rechts auf
Familienleben (VGr, 13. Mai 2020, VB.2020.00213, E. 5.3; VGr,
8. März 2018, VB.2018.00054, E. 6.4 mit Hinweisen) erscheint der
Entscheid der Vorinstanz, die Schutzmassnahmen in Bezug auf den Sohn nicht zu
verlängern, somit ebenfalls nicht als rechtsverletzend.
6.
6.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Im
Regelfall sind die Kosten nach dem Unterliegerprinzip zu verteilen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 [in Verbindung mit § 65a Abs. 2] VRG; Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 50 ff.).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist § 12 Abs. 1 GSG
auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden (vgl. VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764,
E. 6.2). Eine Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips ist daher
zulasten der gefährdeten Person – vorbehältlich bös- oder mutwilliger
Prozessführung (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 62) – nicht
statthaft.
Der Beschwerdeführerin, die in diesem Gewaltschutzverfahren die gefährdete
Person ist, sind deshalb trotz ihres Unterliegens keine Kosten aufzuerlegen.
Demzufolge
sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Damit wird
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung
gegenstandslos; ebenso mangels Kostenauflage dasjenige des obsiegenden
Beschwerdegegners.
6.4 Angesichts
ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG). Die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (bzw. vorliegend der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung; dazu unten E. 6.5) entbindet die gesuchstellende
Person im Unterliegensfall nicht von der Bezahlung einer allfälligen
Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei, soweit letztere nicht
unentgeltlich verbeiständet ist (Plüss, § 16 N. 57). Sofern die obsiegende
Partei jedoch selbst in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gekommen
ist, hat sie für ihre Entschädigung keinen Anspruch gegenüber der
unterliegenden, ebenfalls bedürftigen Partei (BGr, 19. Juli 2012,
8C_292/2012, E. 6.4; VGr, 7. Juli 2023, VB.2023.00334, E. 6.2;
VGr, 29. Dezember 2022, VB.2021.00262, E. 2.2). Demzufolge ist auch
dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.5 Zu prüfen
bleiben die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung.
6.5.1
Gestützt auf § 16 Abs. 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs
für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein
Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers
in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters
erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
6.5.2
Die Beschwerdeführerin belegte ihre finanziellen Verhältnisse, aus welchen
hervorgeht, dass sie mit ihren finanziellen Mitteln nicht in der Lage ist,
ihren Bedarf zu decken, und auch darüber hinaus über keine finanziellen Mittel
verfügt, welche derzeit die Bezahlung von Prozess- bzw. Anwaltskosten
erlaubten. Ihre Mittellosigkeit ist damit ausgewiesen. Die Beschwerde ist nicht
als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen. Die Notwendigkeit des Beizugs
einer Rechtsvertreterin ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu
qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der Angelegenheit
sowie schliesslich unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zu bejahen
(vgl. Plüss, § 16 N. 86).
6.5.3
Ebenso belegte der Beschwerdegegner seine finanziellen Verhältnisse, aus
welchen hervorgeht, dass er unter Berücksichtigung der Bezahlung des Kindesunterhalts
mit seinen finanziellen Mitteln nicht in der Lage ist, derzeit die Bezahlung
von Prozess- bzw. Anwaltskosten zu bestreiten. Seine Mittellosigkeit ist
ebenfalls ausgewiesen. Aufgrund seiner Parteistellung gilt für ihn das
Kriterium der fehlenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit nicht (Plüss,
§ 16 N. 44). Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin
ist aus denselben Gründen wie bei der Beschwerdeführerin zu gewähren.
6.5.4
Folglich sind den Parteien ihre jeweiligen Rechtsvertreterinnen als
unentgeltliche Rechtsverbeiständungen für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
6.6 Dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die unentgeltliche Rechtsvertretung
entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung
beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) in der
Regel Fr. 220.- pro Stunde für unentgeltliche Rechtsvertretungen.
6.7 Rechtsanwältin B
macht in ihrer eingereichten Honorarnote vom 22. November 2025 einen
Zeitaufwand von 8,5 Stunden geltend. Aufgrund der Eingabe vom 15. Dezember
2025 ist davon auszugehen, dass ein höherer Aufwand anfiel, welcher indessen in
einem Gewaltschutzverfahren mit summarischem Charakter grundsätzlich nicht mehr
zu vergüten wäre, erscheint doch bereits der ausgewiesene Aufwand an der oberen
Grenze (vgl. VGr, 10. Juli 2025, VB.2025.00362, E. 6.6; VGr, 3. Juli
2024, VB.2024.00305, E. 6.3.4; VGr, 29. August 2024, VB.2024.00453,
E. 6.3.1.3). Mit Blick auf die Gesamtumstände erweist er sich jedoch noch
als gerechtfertigt. Dies ergibt – ausgehend von einem Stundenansatz von
Fr. 220.- – einen Aufwand von Fr. 1'870.- (zuzüglich 8,1 %
Mehrwertsteuer, Fr. 151.45) respektive total Fr. 2'021.45. Die
geltend gemachten Barauslagen in Höhe von Fr. 5.- sind nicht zu
beanstanden. Rechtsanwältin B ist demzufolge mit Fr. 2'026.85
(inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts
zu entschädigen.
6.8 Rechtsanwältin D
macht in ihrer eingereichten Honorarnote vom 30. November 2025 einen
Zeitaufwand von 10 Stunden geltend. Dies liegt für ein Gewaltschutzverfahren
zwar eher über der oberen Grenze. Der geltend gemachte Aufwand ist jedoch mit
Blick auf die vorliegenden Gesamtumstände und überdies auch deshalb gerade noch
gerechtfertigt, da ein gegenüber dem erlaubten Stundenansatz von Fr. 220.-
gemäss AnwGebV geringeres Honorar von Fr. 200.-/Stunde geltend gemacht
wird. Es ist somit von diesem Aufwand auszugehen, was Fr. 2'000.-
(zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) respektive total Fr. 2'162.-
(inklusive Mehrwertsteuer) ergibt. Weshalb 78 Fotokopien (à
Fr. 1.-/Stück) notwendig waren, erschliesst sich nicht, zumal die
Rechtsvertreterin den Beschwerdegegner bereits im vorinstanzlichen Verfahren
vertrat. Die im Beschwerdeverfahren zugestellten Schriftstücke erreichten
keinen solchen Umfang. Die Erstellung einer erforderlichen Fotokopie wird
praxisgemäss mit Fr. -.50 entschädigt (vgl. VGr, 22. Januar 2025,
VB.2024.00697, E. 6.5 mit Hinweisen). Die Auslagen für Fotokopien sind
deshalb auf Fr. 20.- zu kürzen. Die geltend gemachten Portokosten im
Umfang von Fr. 7.- sind nicht zu beanstanden. Rechtsanwältin D ist
demzufolge mit Fr. 2'191.20 (inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.
6.9 Die
Parteien werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei,
der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde,
zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch
des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'380.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Das Gesuch
der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Das Gesuch
des Beschwerdegegners um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
7. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird
gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B wird für ihren
Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'026.85 (inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Das
Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in
der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin
bestellt. Rechtsanwältin D wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren
mit Fr. 2'191.20 (inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
9. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
10. Mitteilung an:
a) die Beschwerdeführerin;
b) den Beschwerdegegner;
c) die Mitbeteiligte;
d) das Zwangsmassnahmengericht E;
e) die Gerichtskasse.