VB.2025.00782
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00782
6. Februar 2026Deutsch7 min
(URT.2026.26960)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00782
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 6. Februar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
Stadt Dietikon,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksrat
Dietikon,
Beschwerdegegner,
und
A,
Mitbeteiligter,
betreffend Sistierung
(Rechtsverweigerung/-verzögerung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A schloss mit der Stadt Dietikon am
11./13. Oktober 2006 einen "Pachtvertrag" über den
Familiengarten Nr. 01 in der Gartenanlage B.
Am 28. August 2023
löste der Hochbauvorsteher der Stadt Dietikon das Pachtverhältnis
entschädigungslos per Ende November 2023 auf. Auf entsprechendes
Neubeurteilungsgesuch von A hin bestätigte der Stadtrat die Kündigung mit
Beschluss vom 23. Oktober 2023.
B. Am 17. November 2023 reichte A beim
Friedensrichteramt Geroldswil ein Schlichtungsgesuch ein, woraufhin das
Friedensrichteramt das Verfahren GV.2023.00026 eröffnete und mit Verfügung vom
4. Dezember 2023 "bis […] zur Klärung der sachlichen/örtlichen
Zuständigkeit bis auf [W]eiteres" sistierte.
C. Bereits am 22. November 2023 hatte A Rekurs
gegen den Neubeurteilungsbeschluss des Stadtrats Dietikon vom 23. Oktober
2023 beim Bezirksrat Dietikon erhoben und die Prüfung von aufsichtsrechtlichen
Massnahmen verlangt. Der Bezirksrat trat mit Beschluss vom 25. Januar 2024
mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf den Rekurs ein, wogegen sich A
erfolgreich beim Verwaltungsgericht wehrte. Dieses gelangte mit Urteil vom 7.
November 2024 (VB.2024.00069/00105) zum Schluss, dass bei der Verpachtung der
Familiengärten in der Gartenanlage B von hoheitlichem Handeln vonseiten der
Verpächterin auszugehen sei und es sich sowohl beim "Pachtvertrag"
vom 11./13. Oktober 2006 wie auch bei dessen Kündigung vom 28. August
bzw. 23. Oktober 2023 um Verfügungen handle, sodass für die Behandlung
eines dagegen gerichteten Rechtsmittels der Bezirksrat zuständig sei. Der
Beschluss des Bezirksrats Dietikon vom 25. Januar 2024 wurde entsprechend
aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid an diesen zurückgewiesen. Auf die
von A dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde trat dieses mit Entscheid
vom 23. Januar 2025 nicht ein (2C_654/2024).
Der Bezirksrat Dietikon nahm in der Folge das Verfahren
wieder auf und tätigte ergänzende Sachverhaltsabklärungen. Mit
Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2025 stellte er gestützt darauf fest, dass
"das zivilrechtliche Verfahren [...] nach wie vor beim Friedensrichteramt
Geroldswil hängig" sei (Verfahren GV.2023.00026), und sistierte das
Rekursverfahren "bis zum rechtskräftigen Abschluss des [...]
zivilrechtlichen Verfahrens".
Erwägungen
II.
Am 26. November 2025 erhob die Stadt Dietikon
"Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde" beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die
Präsidialverfügung des Bezirksrats Dietikon vom 29. Oktober 2025
aufzuheben und dieser anzuweisen, das Verfahren ohne Verzug fortzuführen und
materiell zu entscheiden.
Der Bezirksrat Dietikon schloss mit Beschwerdeantwort vom
11.
Dezember 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich die
Stadt Dietikon am 9. Januar 2026, worauf der Bezirksrat Dietikon auf
weitere Vernehmlassung verzichtete. Mit Präsidialverfügung vom
17.
Dezember 2025 hatte er zuvor unter Hinweis auf den zwischenzeitlich
ergangenen Nichteintretensentscheid des Friedensrichteramts Geroldswil das
Rekursverfahren wieder aufgenommen.
A machte diverse Eingaben, worin er hauptsächlich
vorbrachte, dass eine Zivilstreitigkeit vorliege und das Verwaltungsgericht
nicht zum Entscheid berufen sei.
Mit Beschluss vom 29. Januar 2026 wies der Bezirksrat
Dietikon den Rekurs von A ab und stellte fest, dass das Pachtverhältnis
zwischen ihm und der Stadt Dietikon per Ende Dezember 2023 wirksam aufgelöst
worden sei.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines
Bezirksrats betreffend Anordnungen einer politischen Gemeinde ebenso zuständig wie für
Zwischenentscheide in solchen Verfahren sowie diese betreffende
Rechtsverzögerungsbeschwerden (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];
siehe bereits VGr, 7. November 2024, VB.2024.00105, E. 1.3).
Anfechtungsobjekt bildet ein Zwischenentscheid betreffend
Sistierung. Dieser ist nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur
anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann.
Nach der bundes- und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist bei einer
Beschwerde gegen die Sistierung eines Verfahrens vom Erfordernis eines weiteren,
nicht wiedergutzumachenden Nachteils abzusehen, wenn – wie hier – eine
ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung geltend gemacht wird (BGE 135 III 127
E. 1.3; VGr, 24. September 2020, VB.2020.00479, E. 2.1 mit
Hinweisen).
Damit ist auf die Beschwerde einzutreten. Wie sich sogleich
zeigt, ist das Verfahren jedoch als gegenstandslos geworden abzuschreiben
(E. 2), sodass die Einzelrichterin nach § 38b Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 e contrario VRG zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Die beschwerdeführende Person muss ein aktuelles und praktisches
Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels haben. Dieses Interesse muss im
Zeitpunkt der Fällung des verwaltungsgerichtlichen Entscheides noch vorhanden
sein (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt darauf ab, die Vorinstanz zu einer
Dispositiv
beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten. Sie muss demnach erhoben
werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. Ergeht die
ausstehende Anordnung vor dem Entscheid über die Rechtsverzögerung, ist das
Rechtsmittelverfahren grundsätzlich als gegenstandslos geworden abzuschreiben
(Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 52; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 4a N. 29).
2.2 Vorliegend hob der Beschwerdegegner die angefochtene
Verfahrenssistierung bereits am 17. Dezember 2025 wieder auf. Am
29. Januar 2026 erging der Entscheid in der Sache.
Damit hat die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom
26. November 2025 – die nur ein Tätigwerden des Beschwerdegegners und
keine Feststellung einer Rechtsverzögerung verlangte – ihren Gegenstand
verloren und ist das Verfahren abzuschreiben.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG grundsätzlich die
unterliegende Partei zu tragen. Bei gegenstandslos gewordenen Verfahren
berücksichtigt das Verwaltungsgericht, wer mutmasslich unterlegen wäre oder die
Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat
(Plüss, § 13 N. 74 f., 81; VGr, 14. März 2024,
VB.2024.00051, E. 3.1 mit Hinweisen).
Die Parteien haben gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) einen
verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Das
Verwaltungsgericht hat hier mit Urteil vom 7. November 2024 (VB.2024.00069/00105)
deutlich gemacht, dass die in der Sache zu beurteilende Streitigkeit zwischen
der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten öffentlich-rechtlicher Natur und
damit der Zivilgerichtsbarkeit entzogen ist. Angesichts dessen bestand für den
Beschwerdegegner keine Veranlassung, das auf Anordnung des Verwaltungsgerichts
wieder aufgenommene Rekursverfahren mit Hinweis auf das seit 2023 beim
Friedensrichteramt Geroldswil hängige Schlichtungsverfahren in gleicher Sache
zu sistieren. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin wäre
daher mutmasslich gutgeheissen worden, weshalb die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind.
Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin schon
deshalb nicht zu, weil sie sich nicht vertreten liess und nicht näher ausführt,
inwiefern ihr für das vorliegende Verfahren anderweitig besonderer Aufwand
entstanden wäre (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Bei dem vorliegenden Entscheid handelt es sich
(ebenfalls) um einen Zwischenentscheid, weshalb sich dagegen nur Beschwerde
beim Bundesgericht führen lässt, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1. Das
Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diese
Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Mitbeteiligten.