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Entscheid

VB.2025.00782

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00782

6. Februar 2026Deutsch7 min

(URT.2026.26960)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00782

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 6. Februar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

Stadt Dietikon,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksrat

Dietikon,

Beschwerdegegner,

und

A,

Mitbeteiligter,

betreffend Sistierung

(Rechtsverweigerung/-verzögerung),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A schloss mit der Stadt Dietikon am

11./13. Oktober 2006 einen "Pachtvertrag" über den

Familiengarten Nr. 01 in der Gartenanlage B.

Am 28. August 2023

löste der Hochbauvorsteher der Stadt Dietikon das Pachtverhältnis

entschädigungslos per Ende November 2023 auf. Auf entsprechendes

Neubeurteilungsgesuch von A hin bestätigte der Stadtrat die Kündigung mit

Beschluss vom 23. Oktober 2023.

B. Am 17. November 2023 reichte A beim

Friedensrichteramt Geroldswil ein Schlichtungsgesuch ein, woraufhin das

Friedensrichteramt das Verfahren GV.2023.00026 eröffnete und mit Verfügung vom

4. Dezember 2023 "bis […] zur Klärung der sachlichen/örtlichen

Zuständigkeit bis auf [W]eiteres" sistierte.

C. Bereits am 22. November 2023 hatte A Rekurs

gegen den Neubeurteilungsbeschluss des Stadtrats Dietikon vom 23. Oktober

2023 beim Bezirksrat Dietikon erhoben und die Prüfung von aufsichtsrechtlichen

Massnahmen verlangt. Der Bezirksrat trat mit Beschluss vom 25. Januar 2024

mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf den Rekurs ein, wogegen sich A

erfolgreich beim Verwaltungsgericht wehrte. Dieses gelangte mit Urteil vom 7.

November 2024 (VB.2024.00069/00105) zum Schluss, dass bei der Verpachtung der

Familiengärten in der Gartenanlage B von hoheitlichem Handeln vonseiten der

Verpächterin auszugehen sei und es sich sowohl beim "Pachtvertrag"

vom 11./13. Oktober 2006 wie auch bei dessen Kündigung vom 28. August

bzw. 23. Oktober 2023 um Verfügungen handle, sodass für die Behandlung

eines dagegen gerichteten Rechtsmittels der Bezirksrat zuständig sei. Der

Beschluss des Bezirksrats Dietikon vom 25. Januar 2024 wurde entsprechend

aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid an diesen zurückgewiesen. Auf die

von A dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde trat dieses mit Entscheid

vom 23. Januar 2025 nicht ein (2C_654/2024).

Der Bezirksrat Dietikon nahm in der Folge das Verfahren

wieder auf und tätigte ergänzende Sachverhaltsabklärungen. Mit

Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2025 stellte er gestützt darauf fest, dass

"das zivilrechtliche Verfahren [...] nach wie vor beim Friedensrichteramt

Geroldswil hängig" sei (Verfahren GV.2023.00026), und sistierte das

Rekursverfahren "bis zum rechtskräftigen Abschluss des [...]

zivilrechtlichen Verfahrens".

Erwägungen

II.

Am 26. November 2025 erhob die Stadt Dietikon

"Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde" beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die

Präsidialverfügung des Bezirksrats Dietikon vom 29. Oktober 2025

aufzuheben und dieser anzuweisen, das Verfahren ohne Verzug fortzuführen und

materiell zu entscheiden.

Der Bezirksrat Dietikon schloss mit Beschwerdeantwort vom

11.

Dezember 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich die

Stadt Dietikon am 9. Januar 2026, worauf der Bezirksrat Dietikon auf

weitere Vernehmlassung verzichtete. Mit Präsidialverfügung vom

17.

Dezember 2025 hatte er zuvor unter Hinweis auf den zwischenzeitlich

ergangenen Nichteintretensentscheid des Friedensrichteramts Geroldswil das

Rekursverfahren wieder aufgenommen.

A machte diverse Eingaben, worin er hauptsächlich

vorbrachte, dass eine Zivilstreitigkeit vorliege und das Verwaltungsgericht

nicht zum Entscheid berufen sei.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2026 wies der Bezirksrat

Dietikon den Rekurs von A ab und stellte fest, dass das Pachtverhältnis

zwischen ihm und der Stadt Dietikon per Ende Dezember 2023 wirksam aufgelöst

worden sei.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines

Bezirksrats betreffend Anordnungen einer politischen Gemeinde ebenso zuständig wie für

Zwischenentscheide in solchen Verfahren sowie diese betreffende

Rechtsverzögerungsbeschwerden (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];

siehe bereits VGr, 7. November 2024, VB.2024.00105, E. 1.3).

Anfechtungsobjekt bildet ein Zwischenentscheid betreffend

Sistierung. Dieser ist nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur

anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann.

Nach der bundes- und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist bei einer

Beschwerde gegen die Sistierung eines Verfahrens vom Erfordernis eines weiteren,

nicht wiedergutzumachenden Nachteils abzusehen, wenn – wie hier – eine

ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung geltend gemacht wird (BGE 135 III 127

E. 1.3; VGr, 24. September 2020, VB.2020.00479, E. 2.1 mit

Hinweisen).

Damit ist auf die Beschwerde einzutreten. Wie sich sogleich

zeigt, ist das Verfahren jedoch als gegenstandslos geworden abzuschreiben

(E. 2), sodass die Einzelrichterin nach § 38b Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 e contrario VRG zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Die beschwerdeführende Person muss ein aktuelles und praktisches

Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels haben. Dieses Interesse muss im

Zeitpunkt der Fällung des verwaltungsgerichtlichen Entscheides noch vorhanden

sein (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Eine

Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt darauf ab, die Vorinstanz zu einer

Dispositiv

beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten. Sie muss demnach erhoben

werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. Ergeht die

ausstehende Anordnung vor dem Entscheid über die Rechtsverzögerung, ist das

Rechtsmittelverfahren grundsätzlich als gegenstandslos geworden abzuschreiben

(Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 52; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 4a N. 29).

2.2 Vorliegend hob der Beschwerdegegner die angefochtene

Verfahrenssistierung bereits am 17. Dezember 2025 wieder auf. Am

29. Januar 2026 erging der Entscheid in der Sache.

Damit hat die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom

26. November 2025 – die nur ein Tätigwerden des Beschwerdegegners und

keine Feststellung einer Rechtsverzögerung verlangte – ihren Gegenstand

verloren und ist das Verfahren abzuschreiben.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG grundsätzlich die

unterliegende Partei zu tragen. Bei gegenstandslos gewordenen Verfahren

berücksichtigt das Verwaltungsgericht, wer mutmasslich unterlegen wäre oder die

Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat

(Plüss, § 13 N. 74 f., 81; VGr, 14. März 2024,

VB.2024.00051, E. 3.1 mit Hinweisen).

Die Parteien haben gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) einen

verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Das

Verwaltungsgericht hat hier mit Urteil vom 7. November 2024 (VB.2024.00069/00105)

deutlich gemacht, dass die in der Sache zu beurteilende Streitigkeit zwischen

der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten öffentlich-rechtlicher Natur und

damit der Zivilgerichtsbarkeit entzogen ist. Angesichts dessen bestand für den

Beschwerdegegner keine Veranlassung, das auf Anordnung des Verwaltungsgerichts

wieder aufgenommene Rekursverfahren mit Hinweis auf das seit 2023 beim

Friedensrichteramt Geroldswil hängige Schlichtungsverfahren in gleicher Sache

zu sistieren. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin wäre

daher mutmasslich gutgeheissen worden, weshalb die Kosten des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind.

Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin schon

deshalb nicht zu, weil sie sich nicht vertreten liess und nicht näher ausführt,

inwiefern ihr für das vorliegende Verfahren anderweitig besonderer Aufwand

entstanden wäre (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Bei dem vorliegenden Entscheid handelt es sich

(ebenfalls) um einen Zwischenentscheid, weshalb sich dagegen nur Beschwerde

beim Bundesgericht führen lässt, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1. Das

Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diese

Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Mitbeteiligten.