VB.2025.00783
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00783
16. Dezember 2025Deutsch9 min
(URT.2025.26831)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00783
Verfügung
des Einzelrichters
vom 16. Dezember
2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Dr. med. A,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für
Gesundheit,
Beschwerdegegner,
betreffend Berufsausübungsverbot,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Verfügung vom 18. Oktober 2024 entzog das Amt für Gesundheit des Kantons
Zürich (fortan: AFG) Dr. med. A die Bewilligung zur fachlich
eigenverantwortlichen Berufsausübung (Dispositivziffer I). Bei
Patientinnen und Patienten, die bei Dr. A in Behandlung stünden, sei diese
innert dreier Wochen nach Eröffnung der Verfügung abzuschliessen oder die
Patientinnen und Patienten seien innert der genannten Frist zur geeigneten
Weiterbehandlung zu überweisen, wobei per sofort keine neuen Behandlungen mehr
begonnen werden dürften (Dispositivziffer II). Dr. A wurden sodann
eine Busse in Höhe von Fr. 5'000.- (Dispositivziffer III) sowie die
Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- (Dispositivziffer IV) auferlegt. Dem
Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen die
Dispositivziffern I und II der Verfügung entzog das AFG – unter Vorbehalt
der dreiwöchigen Übergangsfrist – die aufschiebende Wirkung
(Dispositivziffer VI).
B. Daraufhin
erhob Dr. A mit Eingabe vom 21. November 2024 Rekurs bei der
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen sei die Verfügung vom 18. Oktober 2024 vollumfänglich
aufzuheben und sei ihm die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen
Berufsausübung als Arzt wieder zu erteilen, dem Rekurs sei superprovisorisch
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Rekurs sei als Sprungbeschwerde
an den Gesamtregierungsrat des Kantons Zürich zu überweisen. Mit Verfügung vom 27. November
2024 wies die Gesundheitsdirektion den Antrag auf Überweisung und das Begehren
um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses
ab. Auf die dagegen von Dr. A erhobene Beschwerde trat das
Verwaltungsgericht mit Verfügung VB.2024.00768 vom 19. Dezember 2024 nicht
ein.
C. Mit
Verfügung vom 29. Januar 2025 wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab
(Dispositivziffer I) und hielt fest, dass der Entscheid über die Kosten-
und Entschädigungsfolgen der Verfügung mit dem Endentscheid erfolge
(Dispositivziffer II). Auch gegen diese Verfügung gelangte Dr. A an
das Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil VB.2025.00157 vom
26. Juni 2025 abwies. Die anschliessend von Dr. A erhobene Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil
2C_420/2025 ab, soweit es darauf eintrat.
Erwägungen
II.
Mit Verfügung vom
6.
November 2025 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs gegen die
Verfügung vom 18. Oktober 2024 ab, soweit sie darauf eintrat
(Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten auferlegte sie Dr. A
(Dispositivziffer II), eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu
(Dispositivziffer III). Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen
Beschwerde gegen Dispositivziffer I entzog die Gesundheitsdirektion die
aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer V).
III.
A. Dr. A
gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 24. November 2025 (Poststempel vom
27.
November 2025) an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des AFG sei die Verfügung vom
6.
November 2025 aufzuheben und sei ihm die Berufsausübungsbewilligung –
eventualiter unter Auflagen – unverzüglich wieder zu erteilen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er, "superprovisorisch und
vorsorglich" sei ihm die Berufsausübungsbewilligung bis zum rechtskräftigen
Entscheid des Verwaltungsgerichts wieder zu erteilen. Weiter sei das
Medizinalberuferegister entsprechend anzupassen und seien die
Krankenversicherer über seine wieder bestehende Abrechnungsfähigkeit zu
informieren. Mit Präsidialverfügung vom 28. November 2025 wies das Verwaltungsgericht
die Gesuche um superprovisorische bzw. vorsorgliche Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um superprovisorische bzw.
vorsorgliche Anpassung des Medizinalberuferegisters und Information der
Krankenversicherer ab. Zugleich forderte es Dr. A auf, bis Ablauf der
Beschwerdefrist eine mit einer rechtsgenügenden Begründung versehene
Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
würde.
B. Mit
Eingabe vom 5. Dezember 2025 reichte Dr. A dem Verwaltungsgericht die
aus seiner Sicht verbesserte Beschwerdeschrift ein. Dieser legte er eine auf
Rechtsanwalt B ausgestellte Vollmacht bei, der ihn bis anhin bzw. bis
Abschluss des Rekursverfahrens mit Verfügung vom 6. November 2025 vor der
Gesundheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht vertreten hatte.
C. Mit
Eingabe vom 8. Dezember 2025 (Datum des Poststempels vom 10. Dezember
2025), welche er dem Verwaltungsgericht vorab per E-Mail hatte zukommen lassen,
beantragte Dr. A dem Verwaltungsgericht, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gesundheitsdirektion sei ihm "eine kurze
Fristerstreckung von 10 Tagen zu gewähren, ausschliesslich zur Ergänzung
der bereits fristwahrend eingereichten beschwerdeverbesserten Begründung".
Eventualiter sei "die Wiederherstellung der Frist für den fehlenden
Ergänzungsteil der Begründung zu bewilligen, da der Beschwerdeführer ohne
eigenes Verschulden verhindert war, die vollständige Ergänzung rechtzeitig
einzureichen". Sodann ersuchte Dr. A um Akteneinsicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, erweist sich diese als
offensichtlich unzulässig, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist
(§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in
Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Eine
grundsätzliche Bedeutung kommt dem Fall nicht zu (§ 38b Abs. 2 VRG).
1.2
Der
Beschwerdeführer reichte dem Verwaltungsgericht zwar eine auf Rechtsanwalt B
ausgestellte Vollmacht ein, der ihn in der vorliegenden Angelegenheit bis anhin
vertreten hatte, namentlich im Rekursverfahren und in den vorgängigen
Beschwerdeverfahren (vorn I. und II.). Für das vorliegende Verfahren ist trotz
der eingereichten Vollmacht von keinem Vertretungsverhältnis auszugehen,
verfasste der Beschwerdeführer doch sämtliche Eingaben eigenhändig und trat
Rechtsanwalt B selbst in keiner Weise in Erscheinung. Auch die
eingereichte Vollmacht hat Letzterer nicht gegengezeichnet. Wie schon die
Präsidialverfügung vom 28. November 2025 (vgl. dortige E. 2) ist
somit auch die vorliegende Verfügung ausschliesslich dem Beschwerdeführer
persönlich zuzustellen.
1.3
Auf den
Beizug der vorinstanzlichen Akten konnte angesichts der offensichtlichen
Unzulässigkeit der Beschwerde und des daraus resultierenden unmittelbaren
Nichteintretens auf das Rechtsmittel mit der vorliegenden Verfügung ebenso
verzichtet werden wie auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl.
§ 57 und § 58 VRG). Die Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts
vom 28. November 2025 enthält denn auch keine Hinweise auf einen
beabsichtigten Aktenbeizug oder Schriftenwechsel und auch keine entsprechenden
Anordnungen gegenüber der Beschwerdegegnerin oder der Gesundheitsdirektion. Die
Beschwerdeakten umfassen somit ausschliesslich Eingaben und Beilagen, welche
der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht zukommen liess. Unter diesen
Umständen konnte darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer vor Ergehen der
vorliegenden Verfügung Akteneinsicht zu gewähren.
2.
Die Beschwerdefrist gemäss
§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG ist eine gesetzliche
Frist, die nur erstreckt werden kann, wenn die betroffene Person im Lauf der
Frist stirbt oder handlungsunfähig wird (§ 12 Abs. 1 Satz 1 VRG).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier offensichtlich nicht vor, begründet der
Beschwerdeführer sein Fristerstreckungsgesuch zur (weiteren) Ergänzung der
Beschwerdebegründung doch mit seiner Auslandabwesenheit und den
Kommunikationsschwierigkeiten mit seinem Anwalt (vgl. dazu vorn E. 1.2)
sowie der "Komplexität" des Falls. Das Fristerstreckungsgesuch ist
daher abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle wiederholt,
dass dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 28. November 2025
keine "Nachfrist" – im Sinn einer im Anschluss an die
Rechtsmittelfrist laufenden Frist – angesetzt wurde, welche ebenfalls
prinzipiell nicht erstreckbar gewesen wäre. Vielmehr wurde der
Beschwerdeführer, da die Beschwerdefrist damals noch lief, zur Verbesserung
innerhalb ebendieser aufgefordert (vorn III.A. und hinten E. 3.1).
3.
3.1
Das
Verwaltungsgericht erwog in der Präsidialverfügung vom 28. November 2025
(E. 5), gemäss § 54 Abs. 1 VRG habe die Beschwerdeschrift einen
Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Aus dem Antrag müsse ersichtlich
sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern sei,
sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt werde. Der Antrag müsse klar,
eindeutig und unbedingt sein. In der Begründung sei darzutun, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leide, was bedinge, dass sich die
Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetze. Zwar seien bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen
an Antrag und Begründung zu stellen. Letztere müsse aber mindestens im Ansatz
erkennen lassen, weshalb der beanstandete Entscheid angefochten werde. Sowohl
Antrag als auch Begründung bildeten formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der
Beschwerde. Würden diese nicht eingehalten, sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
Die Beschwerdeschrift vom 24. November 2025 verfüge über
rechtsgenügende Anträge. In Bezug auf die Begründung erfülle sie die
dargelegten Voraussetzungen indes nicht – gerade im Hinblick auf die
ergangenen Urteile des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts, welche sich
bereits, wenn auch im Zusammenhang mit der Beurteilung des Entzugs der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses, zur Frage der Vertrauenswürdigkeit des
Beschwerdeführers geäussert hätten. So bringe der Beschwerdeführer, ohne in der
auch für Laien gebotenen Tiefe auf die Erwägungen der Gesundheitsdirektion
einzugehen, in weitgehend pauschaler Weise vor, die Gesundheitsdirektion habe
die Akten nicht ausreichend gewürdigt und der (sofortige) Entzug der
Berufsausübungsbewilligung sei angesichts der von ihm zu gewärtigenden
finanziellen Auswirkungen unverhältnismässig.
Da die angefochtene Verfügung
vom 6. November 2025 datiere, die 30-tägige Beschwerdefrist somit noch
geraume Zeit laufe, sei der Beschwerdeführer in Anwendung von § 56 Abs. 1 VRG aufzufordern, dem Verwaltungsgericht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
eine verbesserte, mit einer rechtsgenügenden Begründung versehene
Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
würde.
3.2
Die
Präsidialverfügung vom 28. November 2025 wurde am 2. Dezember 2025
versandt und dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2025 zugestellt. Die
Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 6. November 2025 war dem
Beschwerdeführer bzw. seinem damaligen Vertreter am 10. November 2025
zugestellt worden, womit die Beschwerdefrist am 10. Dezember 2025 ablief
(§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 VRG).
3.3
Die
vermeintlich verbesserte Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom
5.
Dezember 2025 genügt den Begründungsanforderungen von § 54 Abs. 1 VRG ebenfalls nicht. Wie schon mit Eingabe vom 24. November
2025.
beschränkt sich der Beschwerdeführer – diesmal in weitgehend
stichwortartiger Weise – auf pauschale Rügen, wonach seine Vertrauenswürdigkeit
entgegen der Gesundheitsdirektion weiterhin gegeben und der Entzug der
Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung unverhältnismässig
sei. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der
Gesundheitsdirektion fehlt jedoch weiterhin. Auf die Beschwerde ist daher
androhungsgemäss nicht einzutreten.
4.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung,
geschweige denn eine Parteientschädigung, steht ihm mangels Obsiegens nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Das
Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
2.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) den Beschwerdegegner;
c) die Gesundheitsdirektion;
d) das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).