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Entscheid

VB.2025.00783

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00783

16. Dezember 2025Deutsch9 min

(URT.2025.26831)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00783

Verfügung

des Einzelrichters

vom 16. Dezember

2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

Dr. med. A,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für

Gesundheit,

Beschwerdegegner,

betreffend Berufsausübungsverbot,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Verfügung vom 18. Oktober 2024 entzog das Amt für Gesundheit des Kantons

Zürich (fortan: AFG) Dr. med. A die Bewilligung zur fachlich

eigenverantwortlichen Berufsausübung (Dispositivziffer I). Bei

Patientinnen und Patienten, die bei Dr. A in Behandlung stünden, sei diese

innert dreier Wochen nach Eröffnung der Verfügung abzuschliessen oder die

Patientinnen und Patienten seien innert der genannten Frist zur geeigneten

Weiterbehandlung zu überweisen, wobei per sofort keine neuen Behandlungen mehr

begonnen werden dürften (Dispositivziffer II). Dr. A wurden sodann

eine Busse in Höhe von Fr. 5'000.- (Dispositivziffer III) sowie die

Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- (Dispositivziffer IV) auferlegt. Dem

Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen die

Dispositivziffern I und II der Verfügung entzog das AFG – unter Vorbehalt

der dreiwöchigen Übergangsfrist – die aufschiebende Wirkung

(Dispositivziffer VI).

B. Daraufhin

erhob Dr. A mit Eingabe vom 21. November 2024 Rekurs bei der

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen sei die Verfügung vom 18. Oktober 2024 vollumfänglich

aufzuheben und sei ihm die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen

Berufsausübung als Arzt wieder zu erteilen, dem Rekurs sei superprovisorisch

die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Rekurs sei als Sprungbeschwerde

an den Gesamtregierungsrat des Kantons Zürich zu überweisen. Mit Verfügung vom 27. November

2024 wies die Gesundheitsdirektion den Antrag auf Überweisung und das Begehren

um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses

ab. Auf die dagegen von Dr. A erhobene Beschwerde trat das

Verwaltungsgericht mit Verfügung VB.2024.00768 vom 19. Dezember 2024 nicht

ein.

C. Mit

Verfügung vom 29. Januar 2025 wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab

(Dispositivziffer I) und hielt fest, dass der Entscheid über die Kosten-

und Entschädigungsfolgen der Verfügung mit dem Endentscheid erfolge

(Dispositivziffer II). Auch gegen diese Verfügung gelangte Dr. A an

das Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil VB.2025.00157 vom

26. Juni 2025 abwies. Die anschliessend von Dr. A erhobene Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil

2C_420/2025 ab, soweit es darauf eintrat.

Erwägungen

II.

Mit Verfügung vom

6.

November 2025 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs gegen die

Verfügung vom 18. Oktober 2024 ab, soweit sie darauf eintrat

(Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten auferlegte sie Dr. A

(Dispositivziffer II), eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu

(Dispositivziffer III). Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen

Beschwerde gegen Dispositivziffer I entzog die Gesundheitsdirektion die

aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer V).

III.

A. Dr. A

gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 24. November 2025 (Poststempel vom

27.

November 2025) an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten des AFG sei die Verfügung vom

6.

November 2025 aufzuheben und sei ihm die Berufsausübungsbewilligung –

eventualiter unter Auflagen – unverzüglich wieder zu erteilen. In

prozessualer Hinsicht beantragte er, "superprovisorisch und

vorsorglich" sei ihm die Berufsausübungsbewilligung bis zum rechtskräftigen

Entscheid des Verwaltungsgerichts wieder zu erteilen. Weiter sei das

Medizinalberuferegister entsprechend anzupassen und seien die

Krankenversicherer über seine wieder bestehende Abrechnungsfähigkeit zu

informieren. Mit Präsidialverfügung vom 28. November 2025 wies das Verwaltungsgericht

die Gesuche um superprovisorische bzw. vorsorgliche Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um superprovisorische bzw.

vorsorgliche Anpassung des Medizinalberuferegisters und Information der

Krankenversicherer ab. Zugleich forderte es Dr. A auf, bis Ablauf der

Beschwerdefrist eine mit einer rechtsgenügenden Begründung versehene

Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten

würde.

B. Mit

Eingabe vom 5. Dezember 2025 reichte Dr. A dem Verwaltungsgericht die

aus seiner Sicht verbesserte Beschwerdeschrift ein. Dieser legte er eine auf

Rechtsanwalt B ausgestellte Vollmacht bei, der ihn bis anhin bzw. bis

Abschluss des Rekursverfahrens mit Verfügung vom 6. November 2025 vor der

Gesundheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht vertreten hatte.

C. Mit

Eingabe vom 8. Dezember 2025 (Datum des Poststempels vom 10. Dezember

2025), welche er dem Verwaltungsgericht vorab per E-Mail hatte zukommen lassen,

beantragte Dr. A dem Verwaltungsgericht, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Gesundheitsdirektion sei ihm "eine kurze

Fristerstreckung von 10 Tagen zu gewähren, ausschliesslich zur Ergänzung

der bereits fristwahrend eingereichten beschwerdeverbesserten Begründung".

Eventualiter sei "die Wiederherstellung der Frist für den fehlenden

Ergänzungsteil der Begründung zu bewilligen, da der Beschwerdeführer ohne

eigenes Verschulden verhindert war, die vollständige Ergänzung rechtzeitig

einzureichen". Sodann ersuchte Dr. A um Akteneinsicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, erweist sich diese als

offensichtlich unzulässig, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist

(§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in

Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Eine

grundsätzliche Bedeutung kommt dem Fall nicht zu (§ 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Der

Beschwerdeführer reichte dem Verwaltungsgericht zwar eine auf Rechtsanwalt B

ausgestellte Vollmacht ein, der ihn in der vorliegenden Angelegenheit bis anhin

vertreten hatte, namentlich im Rekursverfahren und in den vorgängigen

Beschwerdeverfahren (vorn I. und II.). Für das vorliegende Verfahren ist trotz

der eingereichten Vollmacht von keinem Vertretungsverhältnis auszugehen,

verfasste der Beschwerdeführer doch sämtliche Eingaben eigenhändig und trat

Rechtsanwalt B selbst in keiner Weise in Erscheinung. Auch die

eingereichte Vollmacht hat Letzterer nicht gegengezeichnet. Wie schon die

Präsidialverfügung vom 28. November 2025 (vgl. dortige E. 2) ist

somit auch die vorliegende Verfügung ausschliesslich dem Beschwerdeführer

persönlich zuzustellen.

1.3

Auf den

Beizug der vorinstanzlichen Akten konnte angesichts der offensichtlichen

Unzulässigkeit der Beschwerde und des daraus resultierenden unmittelbaren

Nichteintretens auf das Rechtsmittel mit der vorliegenden Verfügung ebenso

verzichtet werden wie auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl.

§ 57 und § 58 VRG). Die Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts

vom 28. November 2025 enthält denn auch keine Hinweise auf einen

beabsichtigten Aktenbeizug oder Schriftenwechsel und auch keine entsprechenden

Anordnungen gegenüber der Beschwerdegegnerin oder der Gesundheitsdirektion. Die

Beschwerdeakten umfassen somit ausschliesslich Eingaben und Beilagen, welche

der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht zukommen liess. Unter diesen

Umständen konnte darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer vor Ergehen der

vorliegenden Verfügung Akteneinsicht zu gewähren.

2.

Die Beschwerdefrist gemäss

§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG ist eine gesetzliche

Frist, die nur erstreckt werden kann, wenn die betroffene Person im Lauf der

Frist stirbt oder handlungsunfähig wird (§ 12 Abs. 1 Satz 1 VRG).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier offensichtlich nicht vor, begründet der

Beschwerdeführer sein Fristerstreckungsgesuch zur (weiteren) Ergänzung der

Beschwerdebegründung doch mit seiner Auslandabwesenheit und den

Kommunikationsschwierigkeiten mit seinem Anwalt (vgl. dazu vorn E. 1.2)

sowie der "Komplexität" des Falls. Das Fristerstreckungsgesuch ist

daher abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle wiederholt,

dass dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 28. November 2025

keine "Nachfrist" – im Sinn einer im Anschluss an die

Rechtsmittelfrist laufenden Frist – angesetzt wurde, welche ebenfalls

prinzipiell nicht erstreckbar gewesen wäre. Vielmehr wurde der

Beschwerdeführer, da die Beschwerdefrist damals noch lief, zur Verbesserung

innerhalb ebendieser aufgefordert (vorn III.A. und hinten E. 3.1).

3.

3.1

Das

Verwaltungsgericht erwog in der Präsidialverfügung vom 28. November 2025

(E. 5), gemäss § 54 Abs. 1 VRG habe die Beschwerdeschrift einen

Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Aus dem Antrag müsse ersichtlich

sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern sei,

sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt werde. Der Antrag müsse klar,

eindeutig und unbedingt sein. In der Begründung sei darzutun, inwiefern der

angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leide, was bedinge, dass sich die

Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids

auseinandersetze. Zwar seien bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen

an Antrag und Begründung zu stellen. Letztere müsse aber mindestens im Ansatz

erkennen lassen, weshalb der beanstandete Entscheid angefochten werde. Sowohl

Antrag als auch Begründung bildeten formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der

Beschwerde. Würden diese nicht eingehalten, sei auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

Die Beschwerdeschrift vom 24. November 2025 verfüge über

rechtsgenügende Anträge. In Bezug auf die Begründung erfülle sie die

dargelegten Voraussetzungen indes nicht – gerade im Hinblick auf die

ergangenen Urteile des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts, welche sich

bereits, wenn auch im Zusammenhang mit der Beurteilung des Entzugs der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses, zur Frage der Vertrauenswürdigkeit des

Beschwerdeführers geäussert hätten. So bringe der Beschwerdeführer, ohne in der

auch für Laien gebotenen Tiefe auf die Erwägungen der Gesundheitsdirektion

einzugehen, in weitgehend pauschaler Weise vor, die Gesundheitsdirektion habe

die Akten nicht ausreichend gewürdigt und der (sofortige) Entzug der

Berufsausübungsbewilligung sei angesichts der von ihm zu gewärtigenden

finanziellen Auswirkungen unverhältnismässig.

Da die angefochtene Verfügung

vom 6. November 2025 datiere, die 30-tägige Beschwerdefrist somit noch

geraume Zeit laufe, sei der Beschwerdeführer in Anwendung von § 56 Abs. 1 VRG aufzufordern, dem Verwaltungsgericht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist

eine verbesserte, mit einer rechtsgenügenden Begründung versehene

Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten

würde.

3.2

Die

Präsidialverfügung vom 28. November 2025 wurde am 2. Dezember 2025

versandt und dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2025 zugestellt. Die

Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 6. November 2025 war dem

Beschwerdeführer bzw. seinem damaligen Vertreter am 10. November 2025

zugestellt worden, womit die Beschwerdefrist am 10. Dezember 2025 ablief

(§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 VRG).

3.3

Die

vermeintlich verbesserte Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom

5.

Dezember 2025 genügt den Begründungsanforderungen von § 54 Abs. 1 VRG ebenfalls nicht. Wie schon mit Eingabe vom 24. November

2025.

beschränkt sich der Beschwerdeführer – diesmal in weitgehend

stichwortartiger Weise – auf pauschale Rügen, wonach seine Vertrauenswürdigkeit

entgegen der Gesundheitsdirektion weiterhin gegeben und der Entzug der

Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung unverhältnismässig

sei. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der

Gesundheitsdirektion fehlt jedoch weiterhin. Auf die Beschwerde ist daher

androhungsgemäss nicht einzutreten.

4.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung,

geschweige denn eine Parteientschädigung, steht ihm mangels Obsiegens nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das

Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

2.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) den Beschwerdegegner;

c) die Gesundheitsdirektion;

d) das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).