VB.2025.00795
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00795
22. Dezember 2025Deutsch10 min
(URT.2025.26867)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00795
Urteil
des
Einzelrichters
vom 22. Dezember 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (GI250263-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 ordnete das
Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass A in Ausschaffungshaft genommen
werde. Die am 5. November 2025 beantragte Bestätigung der Anordnung wurde
vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom
5. November 2025 gewährt und die Ausschaffungshaft bis am 4. Februar
2026 bewilligt.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte seine sofortige
Haftentlassung.
Am 4. Dezember 2025 verzichtete das
Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom
11.
Dezember 2025 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der
Beschwerde. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen
nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden vom
Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.
2.
Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsbürger. Er stellte
erstmals am 26. Mai 2003 ein Asylgesuch und hielt sich – nachdem das
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; inzwischen: Staatssekretariat für Migration
[SEM]) am 26. Mai 2003 auf das Asylgesuch nicht eingetreten war – bis im
Jahr 2007 in der Schweiz auf, wobei er vom 16. Oktober 2005 bis am
2.
Juni 2006 als verschwunden galt. Am 24. Januar 2007 wurde er von
den algerischen Behörden offiziell identifiziert bzw. anerkannt und am
24.
Februar 2007 nach Algerien zurückgeführt.
Der Beschwerdeführer reiste im September 2011 – in
Missachtung des bestehenden Einreiseverbots – erneut in die Schweiz ein. Am
16.
Dezember 2011 musste der Rückführungsflug nach Algerien annulliert
werden, da der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2011 aus dem Gefängnis B
entwichen war. Vom 13. Dezember 2011 bis zum 15. Februar 2012, als er
in Zürich wieder verhaftet und in den Strafvollzug versetzt wurde, galt der
Beschwerdeführer als verschwunden. Am 12. April 2012 wurde der
Beschwerdeführer ein zweites Mal nach Algerien ausgeschafft.
Im Juni 2014 reiste der Beschwerdeführer wieder in die
Schweiz ein. Am 1. Juli 2014 stellte er erneut ein Asylgesuch. Darauf trat
das Bundesamt für Migration (BFM; inzwischen: SEM) am 10. September
2014.
nicht ein. Am 23. September 2014 wurde der Beschwerdeführer ein
drittes Mal nach Algerien zurückgeführt.
Am 14. Juli 2019 reiste der Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben wiederum in die Schweiz ein. Am 16. Juli 2019 verfügte das
SEM ein dreijähriges Einreiseverbot. Das Migrationsamt forderte den
Beschwerdeführer am 2. September 2019 auf, die Schweiz unverzüglich zu
verlassen; danach wurde er in der Schweiz für einige Jahre nicht mehr
aktenkundig.
Am 8. Mai 2025 meldete sich der Beschwerdeführer am
Schalter des Migrationsamts. Im Anschluss an die Vorsprache wurde die
Kantonspolizei Zürich aufgeboten, welche ihn festnahm. Am 10. Mai 2025 verfügte
das Migrationsamt die Wegweisung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 64
AIG; er wurde aufgefordert, die Schweiz und den Schengenraum bis zum
16.
Mai 2025 zu verlassen. Das SEM erliess am 13. Mai 2025 ein
zweijähriges Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer leistete der
Ausreiseaufforderung keine Folge und wurde daraufhin mehrmals wegen Diebstahls
und rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen. Am 10. Juni 2025 ordnete das
Migrationsamt die Eingrenzung des Beschwerdeführers auf das Gemeindegebiet C
an. In der Folge wurde der Beschwerdeführer wiederum mehrmals wegen Diebstahls
verhaftet. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. September
2025.
wurde er wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, unrechtmässiger
Aneignung einer gefundenen oder ohne eigenen Willen zugekommenen Sache,
rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtung der Ein-
oder Ausgrenzung mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse
von Fr. 500.- bestraft.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte am
19.
Juni 2025 den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft, der vom
Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 20. Juni 2025 bestätigt wurde. Am
20.
August 2025 bewilligte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat dem
Beschwerdeführer den vorzeitigen Strafvollzug. Mit Verfügung vom
24.
Oktober 2025 hiessen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons
Zürich die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers gut und entliessen ihn per
4.
November 2025 aus dem Strafvollzug. Am 31. Oktober 2025 ordnete
das Migrationsamt an, dass der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG in Ausschaffungshaft genommen
werde, und beauftragte die Kantonspolizei Zürich mit dem Haft- bzw.
Ausschaffungsvollzug. Am 20. November 2025 wurde der Beschwerdeführer
anlässlich eines konsularischen Ausreisegesprächs von den algerischen Behörden
vernommen.
3.
3.1
Gemäss Art. 76
Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein
erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche
Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt, dessen bzw. deren
Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76
Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft
verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich
möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die
Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76
Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG
höchstens sechs Monate dauern.
3.2
Vorliegend
liegt mit der Verfügung vom 10. Mai 2025 eine rechtskräftige Wegweisung
gegen den Beschwerdeführer vor.
3.3
Die
Haftanordnung sowie das angefochtene Urteil ergingen in Anwendung der
Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG
3.3.1
Dispositiv
Demnach kann eine Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere,
weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8
Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder ihr bisheriges Verhalten darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4).
Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die ausländische Person bereits
einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1). Der blosse Umstand, dass die betroffene Person innert der
ihr gesetzten Frist das Land nicht verlassen hat, oder eine bloss abstrakte
Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt für sich
allein nicht; vielmehr muss die zuständige Behörde in jedem konkreten Fall
aufgrund der verschiedenen Indizien eine individuelle Prognose stellen (BGE 143 II 113, nicht publizierte E. 2.1; BGE 140 II 1 E. 5.3).
3.3.2
Es ist durch die Akten belegt, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals
ausgeschafft wurde und trotz Einreisverbot illegal wieder einreiste. Zudem galt
er bereits mehrfach als untergetaucht (vgl. E. 2). Sodann gab der
Beschwerdeführer anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung sowie weiterer
Einvernahmen klar zu erkennen, dass er nicht bereit ist, in seinen Heimatstaat
zurückzukehren. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist davon auszugehen,
dass sich der Beschwerdeführer den behördlichen Anordnungen weiterhin
widersetzen wird und Untertauchensgefahr besteht. Die Vorinstanz hat somit das
Vorliegen des Haftgrunds gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4
AIG zu Recht bejaht.
3.4
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ausschaffung sei
faktisch nicht möglich.
3.4.1
Ist der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG), lässt sich die
Vorbereitungshaft nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren
rechtfertigen.
Wie es
sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält,
bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose.
Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert
absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft hat, weil
unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten und ist gestützt auf
Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG (rechtliche oder tatsächliche
Undurchführbarkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung) zu beenden, wenn triftige
Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch
feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 m. H.).
Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen
Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche
Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten
Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (Art. 80 Abs. 6 lit. a
AIG, vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer, 24. Juni 2020,
2C_442/2020, E. 5.1; 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.1).
3.4.2
Bei der Absehbarkeit des Vollzugs rechtfertigt es sich, unter den gegebenen
Umständen (mehrfache Straffälligkeit; vgl. E. 2) von einem wesentlichen
Teil der zur Verfügung stehenden maximalen Haftdauer auszugehen (vgl. VGr, 29. Dezember
2020, VB.2020.00848, E. 4.2.3; 6. August 2020, VB.2020.00492, E. 2.4).
3.4.3
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist er durch die algerischen
Behörden anerkannt (vgl. E. 2). Er konnte schon dreimal nach Algerien
rückgeführt werden (vgl. E. 2). Eine Vorführung bei den algerischen
Behörden bezüglich des nötigen Laissez-passer hat bereits stattgefunden (vgl. E. 2).
Es ist nicht ersichtlich, woran eine (erneute) baldige Rückführung des
Beschwerdeführers nach Algerien scheitern könnte.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen,
dass die Ausschaffung innert vernünftiger Frist rechtlich und faktisch möglich
ist.
3.5
Der Beschwerdeführer rügt die Haft als unverhältnismässig,
da auch mildere Mittel als die Haft zur Verfügung stünden.
3.5.1
Die Haft muss als staatliche Anordnung verhältnismässig, das heisst
geeignet, erforderlich und zumutbar sein.
3.5.2
Mildere Mittel, wie eine Eingrenzung oder eine Meldepflicht, erscheinen
vorliegend nicht tauglich, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. So
verstiess der Beschwerdeführer gegen die angeordnete Eingrenzung und beging
nach der Anordnung der Massnahme mehrere Straftaten (vgl. E. 2).
3.5.3
Soweit der Beschwerdeführer allgemein geltend macht, sein
Gesundheitszustand stehe einer weiteren Inhaftierung entgegen, ist diese Rüge
einerseits zu wenig substanziiert. Andererseits ist davon auszugehen, dass
seine medizinische Versorgung in Haft sichergestellt ist.
Anlässlich einer ärztlichen Abklärung – und Bejahung – der
Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers am 8. Mai 2025 wurde
festgestellt, dass der Beschwerdeführer an Asthma bronchiale leide und deswegen
Medikamente einnehme. Ansonsten würden keine ernsthaften Vorerkrankungen oder
Verletzungen vorliegen.
3.5.4
Weitere Umstände, welche die Haft als unverhältnismässig oder in anderer
Weise rechtswidrig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden vom
Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
3.6 Das
Zwangsmassnahmengericht bestätigte damit die Anordnung der Ausschaffungshaft zu
Recht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund
seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie
abzuschreiben.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;
d) die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei, Spezialabteilung
Ausländerrechtliche Massnahmen Koordination.