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Entscheid

VB.2025.00795

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00795

22. Dezember 2025Deutsch10 min

(URT.2025.26867)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00795

Urteil

des

Einzelrichters

vom 22. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Bestätigung

Ausschaffungshaft (GI250263-L),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 ordnete das

Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass A in Ausschaffungshaft genommen

werde. Die am 5. November 2025 beantragte Bestätigung der Anordnung wurde

vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom

5. November 2025 gewährt und die Ausschaffungshaft bis am 4. Februar

2026 bewilligt.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte seine sofortige

Haftentlassung.

Am 4. Dezember 2025 verzichtete das

Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom

11.

Dezember 2025 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der

Beschwerde. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen

nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer

und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden vom

Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1

lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.

2.

Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsbürger. Er stellte

erstmals am 26. Mai 2003 ein Asylgesuch und hielt sich – nachdem das

Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; inzwischen: Staatssekretariat für Migration

[SEM]) am 26. Mai 2003 auf das Asylgesuch nicht eingetreten war – bis im

Jahr 2007 in der Schweiz auf, wobei er vom 16. Oktober 2005 bis am

2.

Juni 2006 als verschwunden galt. Am 24. Januar 2007 wurde er von

den algerischen Behörden offiziell identifiziert bzw. anerkannt und am

24.

Februar 2007 nach Algerien zurückgeführt.

Der Beschwerdeführer reiste im September 2011 – in

Missachtung des bestehenden Einreiseverbots – erneut in die Schweiz ein. Am

16.

Dezember 2011 musste der Rückführungsflug nach Algerien annulliert

werden, da der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2011 aus dem Gefängnis B

entwichen war. Vom 13. Dezember 2011 bis zum 15. Februar 2012, als er

in Zürich wieder verhaftet und in den Strafvollzug versetzt wurde, galt der

Beschwerdeführer als verschwunden. Am 12. April 2012 wurde der

Beschwerdeführer ein zweites Mal nach Algerien ausgeschafft.

Im Juni 2014 reiste der Beschwerdeführer wieder in die

Schweiz ein. Am 1. Juli 2014 stellte er erneut ein Asylgesuch. Darauf trat

das Bundesamt für Migration (BFM; inzwischen: SEM) am 10. September

2014.

nicht ein. Am 23. September 2014 wurde der Beschwerdeführer ein

drittes Mal nach Algerien zurückgeführt.

Am 14. Juli 2019 reiste der Beschwerdeführer nach

eigenen Angaben wiederum in die Schweiz ein. Am 16. Juli 2019 verfügte das

SEM ein dreijähriges Einreiseverbot. Das Migrationsamt forderte den

Beschwerdeführer am 2. September 2019 auf, die Schweiz unverzüglich zu

verlassen; danach wurde er in der Schweiz für einige Jahre nicht mehr

aktenkundig.

Am 8. Mai 2025 meldete sich der Beschwerdeführer am

Schalter des Migrationsamts. Im Anschluss an die Vorsprache wurde die

Kantonspolizei Zürich aufgeboten, welche ihn festnahm. Am 10. Mai 2025 verfügte

das Migrationsamt die Wegweisung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 64

AIG; er wurde aufgefordert, die Schweiz und den Schengenraum bis zum

16.

Mai 2025 zu verlassen. Das SEM erliess am 13. Mai 2025 ein

zweijähriges Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer leistete der

Ausreiseaufforderung keine Folge und wurde daraufhin mehrmals wegen Diebstahls

und rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen. Am 10. Juni 2025 ordnete das

Migrationsamt die Eingrenzung des Beschwerdeführers auf das Gemeindegebiet C

an. In der Folge wurde der Beschwerdeführer wiederum mehrmals wegen Diebstahls

verhaftet. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. September

2025.

wurde er wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, unrechtmässiger

Aneignung einer gefundenen oder ohne eigenen Willen zugekommenen Sache,

rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtung der Ein-

oder Ausgrenzung mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse

von Fr. 500.- bestraft.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte am

19.

Juni 2025 den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft, der vom

Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 20. Juni 2025 bestätigt wurde. Am

20.

August 2025 bewilligte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat dem

Beschwerdeführer den vorzeitigen Strafvollzug. Mit Verfügung vom

24.

Oktober 2025 hiessen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons

Zürich die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers gut und entliessen ihn per

4.

November 2025 aus dem Strafvollzug. Am 31. Oktober 2025 ordnete

das Migrationsamt an, dass der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG in Ausschaffungshaft genommen

werde, und beauftragte die Kantonspolizei Zürich mit dem Haft- bzw.

Ausschaffungsvollzug. Am 20. November 2025 wurde der Beschwerdeführer

anlässlich eines konsularischen Ausreisegesprächs von den algerischen Behörden

vernommen.

3.

3.1

Gemäss Art. 76

Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein

erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche

Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt, dessen bzw. deren

Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76

Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft

verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich

möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die

Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76

Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG

höchstens sechs Monate dauern.

3.2

Vorliegend

liegt mit der Verfügung vom 10. Mai 2025 eine rechtskräftige Wegweisung

gegen den Beschwerdeführer vor.

3.3

Die

Haftanordnung sowie das angefochtene Urteil ergingen in Anwendung der

Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG

3.3.1

Dispositiv

Demnach kann eine Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere,

weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8

Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998

(AsylG) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder ihr bisheriges Verhalten darauf

schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4).

Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die ausländische Person bereits

einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1). Der blosse Umstand, dass die betroffene Person innert der

ihr gesetzten Frist das Land nicht verlassen hat, oder eine bloss abstrakte

Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt für sich

allein nicht; vielmehr muss die zuständige Behörde in jedem konkreten Fall

aufgrund der verschiedenen Indizien eine individuelle Prognose stellen (BGE 143 II 113, nicht publizierte E. 2.1; BGE 140 II 1 E. 5.3).

3.3.2

Es ist durch die Akten belegt, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals

ausgeschafft wurde und trotz Einreisverbot illegal wieder einreiste. Zudem galt

er bereits mehrfach als untergetaucht (vgl. E. 2). Sodann gab der

Beschwerdeführer anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung sowie weiterer

Einvernahmen klar zu erkennen, dass er nicht bereit ist, in seinen Heimatstaat

zurückzukehren. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist davon auszugehen,

dass sich der Beschwerdeführer den behördlichen Anordnungen weiterhin

widersetzen wird und Untertauchensgefahr besteht. Die Vorinstanz hat somit das

Vorliegen des Haftgrunds gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4

AIG zu Recht bejaht.

3.4

Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ausschaffung sei

faktisch nicht möglich.

3.4.1

Ist der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen

undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG), lässt sich die

Vorbereitungshaft nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren

rechtfertigen.

Wie es

sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält,

bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose.

Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert

absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft hat, weil

unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten und ist gestützt auf

Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG (rechtliche oder tatsächliche

Undurchführbarkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung) zu beenden, wenn triftige

Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch

feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 m. H.).

Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen

Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des

Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche

Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten

Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (Art. 80 Abs. 6 lit. a

AIG, vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer, 24. Juni 2020,

2C_442/2020, E. 5.1; 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.1).

3.4.2

Bei der Absehbarkeit des Vollzugs rechtfertigt es sich, unter den gegebenen

Umständen (mehrfache Straffälligkeit; vgl. E. 2) von einem wesentlichen

Teil der zur Verfügung stehenden maximalen Haftdauer auszugehen (vgl. VGr, 29. Dezember

2020, VB.2020.00848, E. 4.2.3; 6. August 2020, VB.2020.00492, E. 2.4).

3.4.3

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist er durch die algerischen

Behörden anerkannt (vgl. E. 2). Er konnte schon dreimal nach Algerien

rückgeführt werden (vgl. E. 2). Eine Vorführung bei den algerischen

Behörden bezüglich des nötigen Laissez-passer hat bereits stattgefunden (vgl. E. 2).

Es ist nicht ersichtlich, woran eine (erneute) baldige Rückführung des

Beschwerdeführers nach Algerien scheitern könnte.

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen,

dass die Ausschaffung innert vernünftiger Frist rechtlich und faktisch möglich

ist.

3.5

Der Beschwerdeführer rügt die Haft als unverhältnismässig,

da auch mildere Mittel als die Haft zur Verfügung stünden.

3.5.1

Die Haft muss als staatliche Anordnung verhältnismässig, das heisst

geeignet, erforderlich und zumutbar sein.

3.5.2

Mildere Mittel, wie eine Eingrenzung oder eine Meldepflicht, erscheinen

vorliegend nicht tauglich, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. So

verstiess der Beschwerdeführer gegen die angeordnete Eingrenzung und beging

nach der Anordnung der Massnahme mehrere Straftaten (vgl. E. 2).

3.5.3

Soweit der Beschwerdeführer allgemein geltend macht, sein

Gesundheitszustand stehe einer weiteren Inhaftierung entgegen, ist diese Rüge

einerseits zu wenig substanziiert. Andererseits ist davon auszugehen, dass

seine medizinische Versorgung in Haft sichergestellt ist.

Anlässlich einer ärztlichen Abklärung – und Bejahung – der

Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers am 8. Mai 2025 wurde

festgestellt, dass der Beschwerdeführer an Asthma bronchiale leide und deswegen

Medikamente einnehme. Ansonsten würden keine ernsthaften Vorerkrankungen oder

Verletzungen vorliegen.

3.5.4

Weitere Umstände, welche die Haft als unverhältnismässig oder in anderer

Weise rechtswidrig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden vom

Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

3.6 Das

Zwangsmassnahmengericht bestätigte damit die Anordnung der Ausschaffungshaft zu

Recht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer

grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund

seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie

abzuschreiben.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

c) das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;

d) die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei, Spezialabteilung

Ausländerrechtliche Massnahmen Koordination.