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Entscheid

VB.2025.00802

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00802

13. April 2026Deutsch7 min

2025 beantragte A bei der Gemeinde C die Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins.

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00802

Urteil

des Einzelrichters

vom 13. April 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat C,

Beschwerdegegner,

betreffend Waffenerwerbsschein (Parteientschädigung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Gesuch vom 5. August

2025 beantragte A bei der Gemeinde C die Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins.

Der Gemeinderat C lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 14. August 2025

ab, da A das Recht auf eine Armeewaffe aus medizinischen Gründen verweigert

worden sei.

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 17. September

2025.

liess A Rekurs gegen die Verfügung vom 14. August 2025 beim

Statthalteramt Bülach einreichen. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 zog

der Gemeinderat C seine Verfügung vom 14. August 2025 in

Wiedererwägung, da A persönlich hätte angehört werden sollen und der

Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden sei. Mit Verfügung vom 27. Oktober

2025.

schrieb das Statthalteramt Bülach den Rekurs als gegenstandslos geworden

ab (Dispositivziffer 1). Es erhob keine Verfahrenskosten und wies das

Gesuch um eine Parteientschädigung ab (Dispositivziffern 2 und 3).

III.

Gegen die Verfügung des Statthalteramts

Bülach vom 27. Oktober 2025 liess A am 3. Dezember 2025 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht erheben. Er liess unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen beantragen, dass Dispositivziffer 3 der angefochtenen

Verfügung aufzuheben sei (Antrag 1 und 3). Es sei ihm für das

vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

zuzusprechen; eventualiter sei eine angemessene Parteientschädigung durch das

Verwaltungsgericht festzusetzen; subeventualiter sei die Sache zur Festlegung

der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 2). Das

Statthalteramt Bülach verzichtete am 10. Dezember 2025 auf eine

Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 verzichtete der

Gemeinderat C auf eine Beschwerdeantwort. Es folgten keine weiteren

Eingaben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Im Streit liegt die von der Vorinstanz verweigerte

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) für

das Rekursverfahren. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden

Streitwerts und mangels grundlegender Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter

zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht

die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung

für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die

rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger

Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands

rechtfertigte (lit. a) oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene

Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b). Entgegen dem Gesetzeswortlaut

von § 17 Abs. 2 VRG, welcher davon spricht, dass eine

Parteientschädigung zugesprochen werden "kann", geht die Praxis von

einem (bedingten) Anspruch auf Parteientschädigung aus: Falls die in § 17 Abs. 2 VRG erwähnten Bedingungen erfüllt sind, kann eine

Parteientschädigung nur unter besonderen Umständen verweigert werden (VGr,

19.

April 2024, VB.2023.00248, E. 3.2).

2.2

Für die

Zusprechung einer Parteientschädigung gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG genügt es entgegen dem Wortlaut der Bestimmung, dass alternativ

komplizierte Sachverhalte oder schwierige Rechtsfragen rechtsgenügend

darzulegen sind. Als kompliziert erweisen sich Sachverhalte, wenn sie sich

nicht einfach erfassen und darstellen lassen sowie wenn ihr Verständnis

besondere Sach- und Rechtskenntnisse erfordert; als schwierig gelten

Rechtsfragen, die selbst eine rechtskundige Person nicht ohne Weiteres zu

beantworten weiss. Der Beizug eines Rechtsvertreters ist gerechtfertigt, wenn

er sich als erforderlich oder zumindest nützlich erweist. Wann dies der Fall

ist, hängt im Einzelfall von der Schwierigkeit des Sachverhalts bzw. der

Rechtsfragen, den prozessualen Erfahrungen und persönlichen Vorkenntnissen des Betroffenen,

den behördlichen Vorkehren sowie der Bedeutung der Angelegenheit ab. Hat eine

private Partei, die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine Behörde

obsiegt, eine externe Vertretung beigezogen, ist ihr aufgrund des Grundsatzes

der Waffengleichheit im Normalfall eine Parteientschädigung zuzusprechen, da

die private Partei im Vergleich zur gegnerischen Behörde regelmässig juristisch

weniger versiert und ihr deshalb der Beizug einer rechtskundigen Vertretung

ohne Weiteres zuzugestehen ist (VGr, 3. März 2026, VB.2025.00788,

E. 2.1; zum Ganzen Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 34 ff.).

3.

Die Vorinstanz verweigerte eine

Parteientschädigung mit der Begründung, dass der Beizug eines Rechtsvertreters

nicht notwendig gewesen sei, zumal sich keine schwierigen Rechtsfragen gestellt

hätten und kein komplizierter Sachverhalt vorgelegen sei. Darüber hinaus wäre

der Beschwerdegegner bei summarischer Betrachtung obsiegend gewesen.

4.

4.1

Der Argumentation

der Vorinstanz kann mit Blick auf das oben in E. 2 Ausgeführte und die

hier zu berücksichtigenden Umstände nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer

stand im vorinstanzlichen Verfahren als juristischer Laie einer Behörde mit

besonderen Fachkenntnissen gegenüber, welche sich regelmässig mit

Waffenerwerbsscheinen bzw. dazu ergangener Rechtsprechung befasst und

prozessual erfahren ist. Im vorinstanzlichen Verfahren stellte sich

insbesondere die Frage, ob ein Waffenerwerbsschein verweigert werden darf, wenn

dem Gesuchsteller aus medizinischen Gründen keine Armeewaffe abgegeben wurde.

Dabei war massgebend, ob dieser Umstand indizierte, dass der Gesuchsteller sich

selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte (vgl. Art. 8 Abs. 2

lit. c des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 [WG; SR 514.54]).

Was unter einer Fremd- bzw. Selbstgefährdung zu verstehen ist, erschliesst sich

erst aus der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00445,

E. 5.2 ff.). Vor dem dargelegten Hintergrund erscheint der Beizug

eines rechtskundigen Vertreters zumindest als nützlich bzw. ist dieser dem

Beschwerdeführer mit Blick auf den Grundsatz der Waffengleichheit zuzugestehen.

4.2

Soweit die

Vorinstanz argumentiert, dass bei summarischer Betrachtung der Beschwerdegegner

obsiegt hätte, ist dies nicht haltbar. Der Beschwerdegegner widerrief seine

Verfügung von Amtes wegen, zumal er selbst eine schwere Gehörsverletzung

einräumte und anerkannte, dass er den Sachverhalt nicht rechtsgenügend

abgeklärt habe. Der Beschwerdegegner verursachte denn auch die

Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens.

4.3

Die Vorinstanz

hätte folglich dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für

das vorinstanzliche Verfahren zusprechen müssen. Dem Beschwerdeführer

entstanden für das vorinstanzliche Verfahren Fr. 3'736.25 (inkl. Mehrwertsteuer)

Vertretungskosten. Wie er zutreffend ausführt, umfasst die Parteientschädigung

in der Regel nur einen Teil des nötigen Prozessaufwands (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 17 N. 80). Er beantragt die Zusprechung einer

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer), was als

angemessen erscheint.

5.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde gutzuheissen. Dispositivziffer 3 der Verfügung des Statthalteramts

Bülach vom 27. Oktober 2025 ist aufzuheben und der Beschwerdegegner ist zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

6.

Die Gerichtskosten sind in

Anwendung des Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Diese hat zudem dem

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositivziffer 3 der Verfügung des Statthalteramts Bülach vom 27. Oktober

2025.

wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in

der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Urteils.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 870.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Statthalteramt Bülach

auferlegt.

4.

Das Statthalteramt Bülach wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Statthalteramt Bülach;

c) die Sicherheitsdirektion;

d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).