VB.2025.00802
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00802
13. April 2026Deutsch7 min
2025 beantragte A bei der Gemeinde C die Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins.
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00802
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. April 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat C,
Beschwerdegegner,
betreffend Waffenerwerbsschein (Parteientschädigung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Gesuch vom 5. August
2025 beantragte A bei der Gemeinde C die Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins.
Der Gemeinderat C lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 14. August 2025
ab, da A das Recht auf eine Armeewaffe aus medizinischen Gründen verweigert
worden sei.
Erwägungen
II.
Mit Schreiben vom 17. September
2025.
liess A Rekurs gegen die Verfügung vom 14. August 2025 beim
Statthalteramt Bülach einreichen. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 zog
der Gemeinderat C seine Verfügung vom 14. August 2025 in
Wiedererwägung, da A persönlich hätte angehört werden sollen und der
Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden sei. Mit Verfügung vom 27. Oktober
2025.
schrieb das Statthalteramt Bülach den Rekurs als gegenstandslos geworden
ab (Dispositivziffer 1). Es erhob keine Verfahrenskosten und wies das
Gesuch um eine Parteientschädigung ab (Dispositivziffern 2 und 3).
III.
Gegen die Verfügung des Statthalteramts
Bülach vom 27. Oktober 2025 liess A am 3. Dezember 2025 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erheben. Er liess unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen beantragen, dass Dispositivziffer 3 der angefochtenen
Verfügung aufzuheben sei (Antrag 1 und 3). Es sei ihm für das
vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zuzusprechen; eventualiter sei eine angemessene Parteientschädigung durch das
Verwaltungsgericht festzusetzen; subeventualiter sei die Sache zur Festlegung
der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 2). Das
Statthalteramt Bülach verzichtete am 10. Dezember 2025 auf eine
Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 verzichtete der
Gemeinderat C auf eine Beschwerdeantwort. Es folgten keine weiteren
Eingaben.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Im Streit liegt die von der Vorinstanz verweigerte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) für
das Rekursverfahren. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden
Streitwerts und mangels grundlegender Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter
zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht
die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung
für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die
rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands
rechtfertigte (lit. a) oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene
Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b). Entgegen dem Gesetzeswortlaut
von § 17 Abs. 2 VRG, welcher davon spricht, dass eine
Parteientschädigung zugesprochen werden "kann", geht die Praxis von
einem (bedingten) Anspruch auf Parteientschädigung aus: Falls die in § 17 Abs. 2 VRG erwähnten Bedingungen erfüllt sind, kann eine
Parteientschädigung nur unter besonderen Umständen verweigert werden (VGr,
19.
April 2024, VB.2023.00248, E. 3.2).
2.2
Für die
Zusprechung einer Parteientschädigung gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG genügt es entgegen dem Wortlaut der Bestimmung, dass alternativ
komplizierte Sachverhalte oder schwierige Rechtsfragen rechtsgenügend
darzulegen sind. Als kompliziert erweisen sich Sachverhalte, wenn sie sich
nicht einfach erfassen und darstellen lassen sowie wenn ihr Verständnis
besondere Sach- und Rechtskenntnisse erfordert; als schwierig gelten
Rechtsfragen, die selbst eine rechtskundige Person nicht ohne Weiteres zu
beantworten weiss. Der Beizug eines Rechtsvertreters ist gerechtfertigt, wenn
er sich als erforderlich oder zumindest nützlich erweist. Wann dies der Fall
ist, hängt im Einzelfall von der Schwierigkeit des Sachverhalts bzw. der
Rechtsfragen, den prozessualen Erfahrungen und persönlichen Vorkenntnissen des Betroffenen,
den behördlichen Vorkehren sowie der Bedeutung der Angelegenheit ab. Hat eine
private Partei, die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine Behörde
obsiegt, eine externe Vertretung beigezogen, ist ihr aufgrund des Grundsatzes
der Waffengleichheit im Normalfall eine Parteientschädigung zuzusprechen, da
die private Partei im Vergleich zur gegnerischen Behörde regelmässig juristisch
weniger versiert und ihr deshalb der Beizug einer rechtskundigen Vertretung
ohne Weiteres zuzugestehen ist (VGr, 3. März 2026, VB.2025.00788,
E. 2.1; zum Ganzen Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 34 ff.).
3.
Die Vorinstanz verweigerte eine
Parteientschädigung mit der Begründung, dass der Beizug eines Rechtsvertreters
nicht notwendig gewesen sei, zumal sich keine schwierigen Rechtsfragen gestellt
hätten und kein komplizierter Sachverhalt vorgelegen sei. Darüber hinaus wäre
der Beschwerdegegner bei summarischer Betrachtung obsiegend gewesen.
4.
4.1
Der Argumentation
der Vorinstanz kann mit Blick auf das oben in E. 2 Ausgeführte und die
hier zu berücksichtigenden Umstände nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer
stand im vorinstanzlichen Verfahren als juristischer Laie einer Behörde mit
besonderen Fachkenntnissen gegenüber, welche sich regelmässig mit
Waffenerwerbsscheinen bzw. dazu ergangener Rechtsprechung befasst und
prozessual erfahren ist. Im vorinstanzlichen Verfahren stellte sich
insbesondere die Frage, ob ein Waffenerwerbsschein verweigert werden darf, wenn
dem Gesuchsteller aus medizinischen Gründen keine Armeewaffe abgegeben wurde.
Dabei war massgebend, ob dieser Umstand indizierte, dass der Gesuchsteller sich
selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte (vgl. Art. 8 Abs. 2
lit. c des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 [WG; SR 514.54]).
Was unter einer Fremd- bzw. Selbstgefährdung zu verstehen ist, erschliesst sich
erst aus der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00445,
E. 5.2 ff.). Vor dem dargelegten Hintergrund erscheint der Beizug
eines rechtskundigen Vertreters zumindest als nützlich bzw. ist dieser dem
Beschwerdeführer mit Blick auf den Grundsatz der Waffengleichheit zuzugestehen.
4.2
Soweit die
Vorinstanz argumentiert, dass bei summarischer Betrachtung der Beschwerdegegner
obsiegt hätte, ist dies nicht haltbar. Der Beschwerdegegner widerrief seine
Verfügung von Amtes wegen, zumal er selbst eine schwere Gehörsverletzung
einräumte und anerkannte, dass er den Sachverhalt nicht rechtsgenügend
abgeklärt habe. Der Beschwerdegegner verursachte denn auch die
Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens.
4.3
Die Vorinstanz
hätte folglich dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für
das vorinstanzliche Verfahren zusprechen müssen. Dem Beschwerdeführer
entstanden für das vorinstanzliche Verfahren Fr. 3'736.25 (inkl. Mehrwertsteuer)
Vertretungskosten. Wie er zutreffend ausführt, umfasst die Parteientschädigung
in der Regel nur einen Teil des nötigen Prozessaufwands (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 17 N. 80). Er beantragt die Zusprechung einer
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer), was als
angemessen erscheint.
5.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde gutzuheissen. Dispositivziffer 3 der Verfügung des Statthalteramts
Bülach vom 27. Oktober 2025 ist aufzuheben und der Beschwerdegegner ist zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
6.
Die Gerichtskosten sind in
Anwendung des Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Diese hat zudem dem
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositivziffer 3 der Verfügung des Statthalteramts Bülach vom 27. Oktober
2025.
wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 870.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Statthalteramt Bülach
auferlegt.
4.
Das Statthalteramt Bülach wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Statthalteramt Bülach;
c) die Sicherheitsdirektion;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).