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Entscheid

VB.2025.00804

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00804

7. Januar 2026Deutsch12 min

(URT.2026.26875)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00804

Urteil

des

Einzelrichters

vom 7. Januar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

Ausschaffungshaft (GI250279-L),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am

29. August 2025 gegen A die Ausschaffungshaft an, welche vom

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom

5. September 2025 bestätigt und bis zum 4. Dezember 2025 bewilligt

wurde. Mit Urteil vom 26. November 2025 bewilligte das

Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Ausschaffungshaft von A bis zum

4. März 2026.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 3. Dezember 2025 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, das Urteil des

Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und ihn unverzüglich aus der

Administrativhaft zu entlassen. Eventuell seien mildere Massnahmen anzuordnen.

Subeventuell sei festzustellen, dass die Administrativhaft rechtswidrig gewesen

sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht

beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch

Rechtsanwältin B.

Die Vorinstanz verzichtete am 5. Dezember 2025 auf

eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2025 beantragte

der Beschwerdegegner, die Beschwerde abzuweisen. Am 17. Dezember 2025 replizierte

der Beschwerdeführer mit unveränderten Anträgen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember

2005.

(AIG) werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern

sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer

besteht.

2.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in

Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder

Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch

absehbar ist, und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten

Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die

Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren

umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die

Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern.

3.

Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs geltend, indem sowohl an der Anhörung vom 5. September

2025.

als auch an derjenigen vom 26. November 2025 ein Dolmetscher für

Italienisch, nicht jedoch für seine Muttersprache Wolof anwesend gewesen sei.

Er habe sich deshalb nicht ausreichend zur Sache äussern können. Dasselbe gelte

für die jeweilige Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Migrationsamt.

3.1

Als

Ausfluss des rechtlichen Gehörs garantieren Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

(BV) und Art. 6 Abs. 3 lit. e der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) das Recht auf einen amtlichen Dolmetscher, wenn

eine Person die in der Verhandlung verwendete Sprache nicht versteht oder

spricht, um ein faires Verfahren zu gewährleisten. Welche Beihilfen und Übersetzungen

im Einzelfall erforderlich sind, ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern nach

den tatsächlichen Bedürfnissen des Angeklagten und den konkreten Umständen des

Falles (BGr, 27. März 2009, 1B_64/2009, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 121 I 196 E. 5a; 118 Ia 462 E. 2a und die in diesen Urteilen zitierten

Referenzen).

3.2

Anlässlich

der Haftanhörung vom 26. November 2025 zur Verlängerung der

Ausschaffungshaft wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass versucht worden

sei, den einzigen im Dolmetscherverzeichnis aufgeführten (gerichtlich

akkreditierten) Wolof-Dolmetscher aufzubieten, dieser aber nicht erreichbar

gewesen sei. Bereits anlässlich der Haftanhörung vom 5. September 2025 zur

Anordnung der Ausschaffungshaft konnte kein Wolof-Dolmetscher beauftragt

werden, wobei dem Zwangsmassnahmengericht damals auch kein gerichtlich

akkreditierter Wolof-Dolmetscher in der Schweiz bekannt war. In beiden

Anhörungen antwortete der Beschwerdeführer auf die gestellten Fragen mit

Schweigen.

3.3

Wie im

angefochtenen Urteil mit Bezug auf die Akten zutreffend ausgeführt wird, teilte

der Beschwerdeführer anlässlich des Ausreisegesprächs vom 10. September

2024.

mit, Italienisch zu sprechen, und erklärte in der Folge auf Deutsch, dass

er keine Lust habe, das Gespräch auf Italienisch, Deutsch oder Französisch zu

führen, auch wenn er dazu in der Lage sei. Bei einer Einvernahme der

Stadtpolizei vom 12. Dezember 2024 erklärte der Beschwerdeführer,

eigentlich Wolof zu sprechen, aber acht Jahre in Italien gelebt zu haben,

sodass er Italienisch spreche und verstehe. Dem ist anzufügen, dass er in der

Folge die ihm gestellten Fragen nach deren Übersetzung ins Italienische

beantwortete. Auch als bei der polizeilichen Einvernahme vom 19. Dezember

2024.

eine Übersetzungsperson für Italienisch anwesend war, erklärte der

Beschwerdeführer, dass er die Übersetzung verstehe. Die ihm gestellten Fragen

beantwortete er ebenfalls. Am 15. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer

betreffend Ein-/Ausgrenzung das rechtliche Gehör gewährt, wobei er erneut

erklärte, die Italienischübersetzung zu verstehen, und in der Folge die ihm

gestellten Fragen beantwortete.

Bei der Gewährung des

rechtlichen Gehörs zur Administrativhaft vom 4. September 2025 teilte der

Beschwerdeführer mit, zwar acht Jahre in Italien gelebt zu haben und

Italienisch zu sprechen, aber ausschliesslich Wolof sprechen zu wollen. Bei der

anschliessenden Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung vom

4.

September 2025 erklärte er erstmals, eine Übersetzung in Wolof zu

benötigen und die Italienischübersetzung nicht zu verstehen. In beiden

Befragungen vom 4. September 2025 verweigerte er die Beantwortung der

Fragen. Für die Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft vom 20. November 2025 wurde ein Wolof-Dolmetscher

hinzugezogen. Der Beschwerdeführer beantwortete sämtliche Fragen. Auf die Frage

hin, welche Sprachen er spreche, gab er lediglich Wolof an.

3.4

Mit der

Vorinstanz ist damit festzuhalten, dass sich aus den Akten ergibt, dass der

Beschwerdeführer durchaus in der Lage wäre, Italienisch hinreichend zu

verstehen sowie zu sprechen, er sich hinsichtlich der Verdolmetschung aber

entschieden hat, nur noch bei Wolof zu kooperieren und ansonsten zu schweigen.

Der Beschwerdeführer hat die ihm in den oben zitierten Einvernahmen auf

Italienisch gestellten Fragen verstanden und war in der Lage, sie zu

beantworten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon

ausging, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Italienischkenntnisse

verfügt, um der Anhörung in dieser Sprache zu folgen und Aussagen zu machen.

Dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Vorbereitungsgespräch mit

dem gerichtlich bestellten Italienisch-Dolmetscher als nicht zielführend

erachtete und für die Verständigung einen eigenen (nicht-akkreditierten)

Dolmetscher beizog, vermag daran nichts zu ändern.

Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs des Beschwerdeführers vor, welcher überdies – wie erwähnt – rechtskundig

vertreten war.

4.

Ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid liegt

unbestrittenermassen vor. Strittig sind indes das Vorliegen eines Haftgrunds

sowie die Verhältnismässigkeit der Haft.

4.1

Die

Haftanordnung sowie das angefochtene Urteil ergingen in Anwendung der

Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG

Dispositiv

Demnach kann eine Person in Haft genommen werden, wenn

konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen

will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie

Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni

1998 (AsylG) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder ihr bisheriges Verhalten

darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt

(Ziff. 4). Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die ausländische

Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder

sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat

zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1).

Der blosse Umstand, dass die betroffene Person innert der ihr

gesetzten Frist das Land nicht verlassen hat, oder eine bloss abstrakte

Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügen für sich

allein nicht; vielmehr muss die zuständige Behörde in jedem konkreten Fall

aufgrund der verschiedenen Indizien eine individuelle Prognose stellen

(BGE 143 II 113 (nicht publizierte) E. 2.1; BGE 140 II 1 E. 5.3).

Dabei kann die Passivität der ausländischen Person, gleich wie das Fehlen eines

festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiteres Indiz dafür

bilden, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139 E. 4.2.1).

4.2 Es ist

durch die Akten belegt, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten

Ausreiseverpflichtung nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist, er sich nicht an

die gegen ihn verfügte Eingrenzung gehalten hat, während rund sieben Monaten

als untergetaucht galt und sich während dieser Zeit – gemäss eigenen Angaben –

in Italien aufgehalten hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über keinen

festen Wohnsitz in der Schweiz verfügt und mittellos ist. Sodann wurde der

Beschwerdeführer in der Schweiz mehrfach straffällig und kann nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Fall eher davon ausgegangen

werden, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (BGE 122 II 148 E. 2a/aa).

Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist davon auszugehen,

dass sich der Beschwerdeführer den behördlichen Anordnungen weiterhin

widersetzen wird und Untertauchensgefahr besteht. An dieser Einschätzung vermag

nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nach seiner (Wieder-)Einreise in

die Schweiz umgehend beim Migrationsamt vorgesprochen hat und sich – unter dem

Druck der Ausschaffungshaft – zur Rückkehr bereit erklärte und eine

Freiwilligkeitserklärung unterzeichnete. Die Vorinstanz hat somit das Vorliegen

der Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG zu Recht bejaht. Damit bleibt die Verhältnismässigkeit (Erforderlichkeit,

Eignung und Zumutbarkeit) der Ausschaffungshaft und in diesem Zusammenhang

insbesondere die Möglichkeit der Anordnung milderer Massnahmen zu prüfen.

5.

5.1 Das

Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet, jeweils im

Einzelfall das mildeste, gerade noch wirksame Mittel einzusetzen und eine

Verletzung des Übermassverbots zu vermeiden, d. h. ein sachgerechtes, zumutbares Verhältnis von

Mittel und Zweck zu wahren (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019,

E. 5.1). Als sachlich mildere Mittel zur Ausschaffungshaft kommen

namentlich eine Meldepflicht (vgl. Art. 64e lit. a AIG) oder eine

Eingrenzung (vgl. Art. 74 Abs. 1 AIG) in Betracht. Im Rahmen der

Kontrolle der Verhältnismässigkeit muss der Haftrichter die Möglichkeit

milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und jeweils bezogen auf den Einzelfall

darlegen, weshalb diese nicht genügen, um den Wegweisungsvollzug auch ohne Haft

sicherstellen zu können (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019,

E. 5.3.1).

5.2 Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich (vgl. dazu VGr, 22. November 2022,

VB.2022.00282, E. 5.2). Der Haftrichter verwies diesbezüglich vorab auf

die Ausführungen im vorangegangenen Entscheid und führte aus, es hätten sich

seither keine wesentlichen Änderungen ergeben. Dass der Beschwerdeführer nun

(neu) kooperations- und rückkehrbereit wäre, ist nicht glaubwürdig, nachdem er

erklärte, eigentlich nicht nach Hause gehen zu wollen. Sodann führte der

Haftrichter mit Hinweisen auf die Akten konkret aus, weshalb mildere Massnahmen

seiner Ansicht nach in diesem Fall nicht als hinreichend wirksam zur Sicherung

des Wegweisungsvollzugs gelten können.

5.3 Aufgrund

des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ging die Vorinstanz zu Recht

davon aus, dass sich der Beschwerdeführer den behördlichen Anordnungen

weiterhin widersetzen wird und sich den Behörden nicht zur Verfügung halten

wird (vgl. E. 4.2). Insbesondere nachdem er sich bereits einmal nicht an

die gegen ihn verfügte Eingrenzung gehalten hat, ist davon auszugehen, dass

mildere Mittel den Wegweisungsvollzug nicht sicherzustellen vermöchten. Der

Beschwerdeführer legt nicht in substanziierter Weise dar, dass mildere Mittel

als die Ausschaffungshaft wirksam wären; dies geht ebenso wenig aus den Akten

hervor. Weitere Umstände, welche die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig

oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind weder ersichtlich

noch werden sie vom Beschwerdeführer behauptet.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen

für die Verlängerung der Ausschaffungshaft bei der gegebenen Aktenlage erfüllt

sind und sich diese als verhältnismässig erweist. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich

uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinne des

Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich

aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der

Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung

angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,

§ 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer in der

Person von Rechtsanwältin B antragsgemäss eine unentgeltliche

Rechtsvertreterin zu bestellen.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit

der Beschwerde ihre Honorarnote ein und ergänzte diese in der Replik. Der darin

geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 7,75 h sowie die Auslagen von

insgesamt Fr. 13.60 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens

und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1

Satz 2 GebV VGr). Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf

insgesamt Fr. 1'741.80.

Der Beschwerdeführer wird schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, welcher die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald

sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine

unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Rechtsanwältin B wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'741.80 (inkl. Mehrwertsteuer)

aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Vorinstanz;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr;

d) die Gerichtskasse.