VB.2025.00804
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00804
7. Januar 2026Deutsch12 min
(URT.2026.26875)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00804
Urteil
des
Einzelrichters
vom 7. Januar 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft (GI250279-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am
29. August 2025 gegen A die Ausschaffungshaft an, welche vom
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom
5. September 2025 bestätigt und bis zum 4. Dezember 2025 bewilligt
wurde. Mit Urteil vom 26. November 2025 bewilligte das
Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Ausschaffungshaft von A bis zum
4. März 2026.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 3. Dezember 2025 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, das Urteil des
Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und ihn unverzüglich aus der
Administrativhaft zu entlassen. Eventuell seien mildere Massnahmen anzuordnen.
Subeventuell sei festzustellen, dass die Administrativhaft rechtswidrig gewesen
sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch
Rechtsanwältin B.
Die Vorinstanz verzichtete am 5. Dezember 2025 auf
eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2025 beantragte
der Beschwerdegegner, die Beschwerde abzuweisen. Am 17. Dezember 2025 replizierte
der Beschwerdeführer mit unveränderten Anträgen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember
2005.
(AIG) werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern
sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer
besteht.
2.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in
Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder
Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch
absehbar ist, und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten
Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die
Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren
umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die
Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern.
3.
Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend, indem sowohl an der Anhörung vom 5. September
2025.
als auch an derjenigen vom 26. November 2025 ein Dolmetscher für
Italienisch, nicht jedoch für seine Muttersprache Wolof anwesend gewesen sei.
Er habe sich deshalb nicht ausreichend zur Sache äussern können. Dasselbe gelte
für die jeweilige Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Migrationsamt.
3.1
Als
Ausfluss des rechtlichen Gehörs garantieren Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
(BV) und Art. 6 Abs. 3 lit. e der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) das Recht auf einen amtlichen Dolmetscher, wenn
eine Person die in der Verhandlung verwendete Sprache nicht versteht oder
spricht, um ein faires Verfahren zu gewährleisten. Welche Beihilfen und Übersetzungen
im Einzelfall erforderlich sind, ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern nach
den tatsächlichen Bedürfnissen des Angeklagten und den konkreten Umständen des
Falles (BGr, 27. März 2009, 1B_64/2009, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 121 I 196 E. 5a; 118 Ia 462 E. 2a und die in diesen Urteilen zitierten
Referenzen).
3.2
Anlässlich
der Haftanhörung vom 26. November 2025 zur Verlängerung der
Ausschaffungshaft wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass versucht worden
sei, den einzigen im Dolmetscherverzeichnis aufgeführten (gerichtlich
akkreditierten) Wolof-Dolmetscher aufzubieten, dieser aber nicht erreichbar
gewesen sei. Bereits anlässlich der Haftanhörung vom 5. September 2025 zur
Anordnung der Ausschaffungshaft konnte kein Wolof-Dolmetscher beauftragt
werden, wobei dem Zwangsmassnahmengericht damals auch kein gerichtlich
akkreditierter Wolof-Dolmetscher in der Schweiz bekannt war. In beiden
Anhörungen antwortete der Beschwerdeführer auf die gestellten Fragen mit
Schweigen.
3.3
Wie im
angefochtenen Urteil mit Bezug auf die Akten zutreffend ausgeführt wird, teilte
der Beschwerdeführer anlässlich des Ausreisegesprächs vom 10. September
2024.
mit, Italienisch zu sprechen, und erklärte in der Folge auf Deutsch, dass
er keine Lust habe, das Gespräch auf Italienisch, Deutsch oder Französisch zu
führen, auch wenn er dazu in der Lage sei. Bei einer Einvernahme der
Stadtpolizei vom 12. Dezember 2024 erklärte der Beschwerdeführer,
eigentlich Wolof zu sprechen, aber acht Jahre in Italien gelebt zu haben,
sodass er Italienisch spreche und verstehe. Dem ist anzufügen, dass er in der
Folge die ihm gestellten Fragen nach deren Übersetzung ins Italienische
beantwortete. Auch als bei der polizeilichen Einvernahme vom 19. Dezember
2024.
eine Übersetzungsperson für Italienisch anwesend war, erklärte der
Beschwerdeführer, dass er die Übersetzung verstehe. Die ihm gestellten Fragen
beantwortete er ebenfalls. Am 15. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer
betreffend Ein-/Ausgrenzung das rechtliche Gehör gewährt, wobei er erneut
erklärte, die Italienischübersetzung zu verstehen, und in der Folge die ihm
gestellten Fragen beantwortete.
Bei der Gewährung des
rechtlichen Gehörs zur Administrativhaft vom 4. September 2025 teilte der
Beschwerdeführer mit, zwar acht Jahre in Italien gelebt zu haben und
Italienisch zu sprechen, aber ausschliesslich Wolof sprechen zu wollen. Bei der
anschliessenden Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung vom
4.
September 2025 erklärte er erstmals, eine Übersetzung in Wolof zu
benötigen und die Italienischübersetzung nicht zu verstehen. In beiden
Befragungen vom 4. September 2025 verweigerte er die Beantwortung der
Fragen. Für die Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft vom 20. November 2025 wurde ein Wolof-Dolmetscher
hinzugezogen. Der Beschwerdeführer beantwortete sämtliche Fragen. Auf die Frage
hin, welche Sprachen er spreche, gab er lediglich Wolof an.
3.4
Mit der
Vorinstanz ist damit festzuhalten, dass sich aus den Akten ergibt, dass der
Beschwerdeführer durchaus in der Lage wäre, Italienisch hinreichend zu
verstehen sowie zu sprechen, er sich hinsichtlich der Verdolmetschung aber
entschieden hat, nur noch bei Wolof zu kooperieren und ansonsten zu schweigen.
Der Beschwerdeführer hat die ihm in den oben zitierten Einvernahmen auf
Italienisch gestellten Fragen verstanden und war in der Lage, sie zu
beantworten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon
ausging, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Italienischkenntnisse
verfügt, um der Anhörung in dieser Sprache zu folgen und Aussagen zu machen.
Dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Vorbereitungsgespräch mit
dem gerichtlich bestellten Italienisch-Dolmetscher als nicht zielführend
erachtete und für die Verständigung einen eigenen (nicht-akkreditierten)
Dolmetscher beizog, vermag daran nichts zu ändern.
Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs des Beschwerdeführers vor, welcher überdies – wie erwähnt – rechtskundig
vertreten war.
4.
Ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid liegt
unbestrittenermassen vor. Strittig sind indes das Vorliegen eines Haftgrunds
sowie die Verhältnismässigkeit der Haft.
4.1
Die
Haftanordnung sowie das angefochtene Urteil ergingen in Anwendung der
Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG
Dispositiv
Demnach kann eine Person in Haft genommen werden, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie
Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder ihr bisheriges Verhalten
darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt
(Ziff. 4). Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die ausländische
Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder
sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat
zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1).
Der blosse Umstand, dass die betroffene Person innert der ihr
gesetzten Frist das Land nicht verlassen hat, oder eine bloss abstrakte
Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügen für sich
allein nicht; vielmehr muss die zuständige Behörde in jedem konkreten Fall
aufgrund der verschiedenen Indizien eine individuelle Prognose stellen
(BGE 143 II 113 (nicht publizierte) E. 2.1; BGE 140 II 1 E. 5.3).
Dabei kann die Passivität der ausländischen Person, gleich wie das Fehlen eines
festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiteres Indiz dafür
bilden, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139 E. 4.2.1).
4.2 Es ist
durch die Akten belegt, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten
Ausreiseverpflichtung nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist, er sich nicht an
die gegen ihn verfügte Eingrenzung gehalten hat, während rund sieben Monaten
als untergetaucht galt und sich während dieser Zeit – gemäss eigenen Angaben –
in Italien aufgehalten hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über keinen
festen Wohnsitz in der Schweiz verfügt und mittellos ist. Sodann wurde der
Beschwerdeführer in der Schweiz mehrfach straffällig und kann nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Fall eher davon ausgegangen
werden, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (BGE 122 II 148 E. 2a/aa).
Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist davon auszugehen,
dass sich der Beschwerdeführer den behördlichen Anordnungen weiterhin
widersetzen wird und Untertauchensgefahr besteht. An dieser Einschätzung vermag
nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nach seiner (Wieder-)Einreise in
die Schweiz umgehend beim Migrationsamt vorgesprochen hat und sich – unter dem
Druck der Ausschaffungshaft – zur Rückkehr bereit erklärte und eine
Freiwilligkeitserklärung unterzeichnete. Die Vorinstanz hat somit das Vorliegen
der Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG zu Recht bejaht. Damit bleibt die Verhältnismässigkeit (Erforderlichkeit,
Eignung und Zumutbarkeit) der Ausschaffungshaft und in diesem Zusammenhang
insbesondere die Möglichkeit der Anordnung milderer Massnahmen zu prüfen.
5.
5.1 Das
Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet, jeweils im
Einzelfall das mildeste, gerade noch wirksame Mittel einzusetzen und eine
Verletzung des Übermassverbots zu vermeiden, d. h. ein sachgerechtes, zumutbares Verhältnis von
Mittel und Zweck zu wahren (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019,
E. 5.1). Als sachlich mildere Mittel zur Ausschaffungshaft kommen
namentlich eine Meldepflicht (vgl. Art. 64e lit. a AIG) oder eine
Eingrenzung (vgl. Art. 74 Abs. 1 AIG) in Betracht. Im Rahmen der
Kontrolle der Verhältnismässigkeit muss der Haftrichter die Möglichkeit
milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und jeweils bezogen auf den Einzelfall
darlegen, weshalb diese nicht genügen, um den Wegweisungsvollzug auch ohne Haft
sicherstellen zu können (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019,
E. 5.3.1).
5.2 Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich (vgl. dazu VGr, 22. November 2022,
VB.2022.00282, E. 5.2). Der Haftrichter verwies diesbezüglich vorab auf
die Ausführungen im vorangegangenen Entscheid und führte aus, es hätten sich
seither keine wesentlichen Änderungen ergeben. Dass der Beschwerdeführer nun
(neu) kooperations- und rückkehrbereit wäre, ist nicht glaubwürdig, nachdem er
erklärte, eigentlich nicht nach Hause gehen zu wollen. Sodann führte der
Haftrichter mit Hinweisen auf die Akten konkret aus, weshalb mildere Massnahmen
seiner Ansicht nach in diesem Fall nicht als hinreichend wirksam zur Sicherung
des Wegweisungsvollzugs gelten können.
5.3 Aufgrund
des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ging die Vorinstanz zu Recht
davon aus, dass sich der Beschwerdeführer den behördlichen Anordnungen
weiterhin widersetzen wird und sich den Behörden nicht zur Verfügung halten
wird (vgl. E. 4.2). Insbesondere nachdem er sich bereits einmal nicht an
die gegen ihn verfügte Eingrenzung gehalten hat, ist davon auszugehen, dass
mildere Mittel den Wegweisungsvollzug nicht sicherzustellen vermöchten. Der
Beschwerdeführer legt nicht in substanziierter Weise dar, dass mildere Mittel
als die Ausschaffungshaft wirksam wären; dies geht ebenso wenig aus den Akten
hervor. Weitere Umstände, welche die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig
oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind weder ersichtlich
noch werden sie vom Beschwerdeführer behauptet.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen
für die Verlängerung der Ausschaffungshaft bei der gegebenen Aktenlage erfüllt
sind und sich diese als verhältnismässig erweist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich
uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinne des
Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich
aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der
Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung
angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer in der
Person von Rechtsanwältin B antragsgemäss eine unentgeltliche
Rechtsvertreterin zu bestellen.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit
der Beschwerde ihre Honorarnote ein und ergänzte diese in der Replik. Der darin
geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 7,75 h sowie die Auslagen von
insgesamt Fr. 13.60 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens
und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1
Satz 2 GebV VGr). Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf
insgesamt Fr. 1'741.80.
Der Beschwerdeführer wird schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, welcher die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald
sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Rechtsanwältin B wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'741.80 (inkl. Mehrwertsteuer)
aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Vorinstanz;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr;
d) die Gerichtskasse.