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Entscheid

VB.2025.00809

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00809

27. Januar 2026Deutsch29 min

(URT.2026.26934)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00809

Urteil

des Einzelrichters

vom 27. Januar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

André Moser, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C,

vertreten

durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und C sind die

(unverheirateten) Eltern des 2024 geborenen E. Sie sind seit September 2024

getrennt, blieben aber vorerst in einer gemeinsamen Wohnung in F wohnhaft. In

Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351)

wies die Kantonspolizei Zürich A am 23. November 2025 für die Dauer von 14 Tagen

bzw. bis und mit 7. Dezember 2025 aus der gemeinsamen Wohnung in F weg und

verfügte ihm gegenüber für den nämlichen Zeitraum ein Betretverbot um diese

Wohnung.

Erwägungen

II.

A, vertreten durch Rechtsanwalt B,

ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Dietikon am 26. November

2025.

um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der polizeilichen

Schutzmassnahmen unter Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht

eröffnete in der Folge das Geschäft Nr. GS250048-M).

C beantragte dem

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Dietikon mit Gesuch vom 26. November

2025, unter Entschädigungsfolge seien die mit Verfügung vom 23. November

2025.

angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern. Sodann seien

die Schutzmassnahmen um Kontaktverbote zu ihr sowie zu E und um ein

Betretverbot an ihrem künftigen Wohnort in G zu erweitern. Dieses Verfahren

wurde unter der Geschäfts-Nr. GS250047-M geführt.

Das Zwangsmassnahmengericht

hörte A am 27. November 2025 und C am 28. November 2025 an. Mit

Urteil und Verfügung vom 1. Dezember 2025 vereinigte das

Zwangsmassnahmengericht die beiden Verfahren. Es hob die mit Verfügung vom 23. November

2025.

angeordnete Wegweisung aus der Wohnung in F sowie das diese Wohnung

betreffende Betretverbot auf (Urteilsdispositivziffer 1) und ordnete gegen

A ein Kontaktverbot zu C (unter Ausnahme von Kontakten zur Organisation des persönlichen

Verkehrs zwischen A und E sowie solchen im Zusammenhang mit dem Auszug von C

aus der bislang gemeinsamen Wohnung in F) sowie ein Betretverbot betreffend deren

(künftige) Wohnung in G bis zum 1. März 2026 an

(Urteilsdispositivziffer 2 in Verbindung mit E. 3.4). Die auf

Fr. 200.- festgesetzten Gerichtskosten auferlegte es A

(Urteilsdispositivziffern 3 f.). A wurde sodann verpflichtet, der

inzwischen anwaltlich vertretenen C eine Parteientschädigung von

Fr. 1'000.- zu bezahlen (Urteilsdispositivziffer 5).

III.

A liess am 7. Dezember 2025

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter

Entschädigungsfolge seien die mit Urteil vom 1. Dezember 2025 angeordneten

Schutzmassnahmen (Urteilsdispositivziffer 2) vorbehaltlos aufzuheben;

eventualiter seien die Schutzmassnahmen längstens bis zum 31. Dezember

2025.

aufrechtzuerhalten. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 9. Dezember

2025.

auf Stellungnahme. C liess mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember

2025.

die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge beantragen. A

reichte dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 28. Dezember 2025 eine

Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 18. Dezember 2025 betreffend "Kindesunterhalt

und weitere Kinderbelange" ein. Mit der Verfügung vom 18. Dezember

2025.

genehmigte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Dietikon eine

Vereinbarung der Parteien vom nämlichen Datum betreffend vorsorgliche

Massnahmen, welche unter anderem eine vorsorgliche Regelung des persönlichen

Verkehrs zwischen A und E bis zum 21. Januar 2026 bzw. bis zur

Hauptverhandlung am Bezirksgericht Dietikon zum Gegenstand haben

(Dispositivziffer 1). C verzichtete stillschweigend auf Äusserung zur

Eingabe vom 28. Dezember 2025. Auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts

hin reichte die Kantonspolizei Zürich am 9. Januar 2026 die bereits mit

Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2025 angeforderten polizeilichen Akten

nach. Diese wurden dem Rechtsvertreter von A auf dessen Wunsch hin am 16. Januar

2026.

zur Kenntnis zugestellt. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a GSG ist das

Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide eines Zwangsmassnahmengerichts

in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in

Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist

der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

Weil auch die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beantragt, "das Gesprächsprotokoll zwischen [ihm] und der

Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich vom 22. November 2025,

18.35

Uhr" sei einzuholen; weiter seien die Akten der

Beschwerdegegnerin beizuziehen und die Parteien durch das Verwaltungsgericht

erneut anzuhören bzw. zu befragen.

2.2

Die polizeilichen

Akten sowie die Vorakten des Zwangsmassnahmengerichts wurden gestützt auf

§ 57 Abs. 1 Satz 1 VRG beigezogen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers

enthalten die polizeilichen Akten auch eine Dokumentation der Verletzung der

Beschwerdegegnerin (hinten E. 4.1 am Ende).

2.3

Es ist

unbestritten, dass der Beschwerdeführer am Abend des 22. November 2025 telefonisch

die Polizei avisierte. Er bringt vor, er habe in diesem Gespräch geschildert,

dass die Beschwerdegegnerin gegen ihn tätlich geworden sei. Dieser

Gesprächsinhalt ist vorliegend nicht umstritten. Allerdings geht es im

vorliegenden Verfahren in erster Linie darum, ob die Sachdarstellung der

Beschwerdegegnerin betreffend die ihrerseits erlittene häusliche Gewalt

glaubhaft ist und ob die Vorinstanz den Fortbestand einer Gefährdungssituation

bejahen durfte. Das Gesprächsprotokoll oder eine Aufzeichnung des Gesprächs

zwischen dem Beschwerdeführer und der Einsatzzentrale der Kantonspolizei wäre

daher nicht geeignet, den massgeblichen Sachverhalt zu klären. Auf die Erhebung

dieser Beweise durch das Verwaltungsgericht kann deshalb verzichtet werden und

durfte entgegen dem Beschwerdeführer auch die Vorinstanz verzichten.

2.4

Die Parteien

wurden nach Massgabe des § 9 Abs. 3 GSG bereits durch das

Zwangsmassnahmengericht angehört; eine weitere Anhörung im Beschwerdeverfahren

ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vorliegend ist auch weder ersichtlich noch tut

der Beschwerdeführer dar, dass bzw. inwiefern eine erneute persönliche Anhörung

der Parteien entscheidwesentlich sein sollte. Angesichts der relativ geringen

Anforderungen an das Beweismass betreffend den Fortbestand der Gefährdung, der

beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (hinten E. 3.4) und vor

allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid

ausgelegten, charakterlich einem Summarverfahren entsprechenden

Gewaltschutzverfahrens fallen Beweismittel wie die persönliche Befragung der

Verfahrensbeteiligten oder die Einvernahme von Zeugen sodann regelmässig

bereits aus grundsätzlichen Überlegungen ausser Betracht (vgl. statt vieler

VGr, 14. Juli 2025, VB.2025.00365, E. 4.1, 2. Februar 2024,

VB.2023.00748, E. 1.2). Schliesslich ergibt sich der massgebliche

Sachverhalt hinreichend aus den vorhandenen Akten (hinten E. 4 ff.).

Von einer erneuten Befragung der Parteien ist nach dem Gesagten abzusehen.

3.

3.1

Das

Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung

von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor,

wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von

Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor,

wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in

seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

3.2

Liegt ein Fall von

häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest

und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Person notwendigen

Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende

Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den

gefährdeten oder diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG).

3.3

Die gefährdete

Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim

Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses

entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert

unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet

wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die

Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG).

Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach Möglichkeit an.

Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen

(§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um

Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft

ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Es kann eine andere

Schutzmassnahme gemäss § 3 Abs. 2 GSG anordnen (§ 10 Abs. 1

Satz 2 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen

insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.4

Der Zweck von

Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation und –

im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht in der

(mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den

betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz

angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht

leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid

über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie

massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation Anlass für die Anordnung

einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben hat und ob diese Situation

weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 6. Oktober 2023,

VB.2023.00525, E. 3.2; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2;

2.

Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2).

Im Zusammenhang mit der

Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ

grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der

persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation

machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands

Dispositiv

einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine

anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden

darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss,

Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011,

S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts

eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung

(statt vieler VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch

ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren

(VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr,

15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015,

VB.2015.00043, E. 4.3).

4.

4.1 Gemäss einem

Polizeirapport vom 27. November 2025 meldete sich der Beschwerdeführer am

22. November 2025 telefonisch bei der Einsatzzentrale, worauf mehrere

Polizeifunktionäre an die (damals) gemeinsame Wohnung der Parteien ausrückten.

Der Beschwerdeführer habe die Polizisten im Treppenhaus empfangen und sehr

besorgt um das Wohl von E gewirkt. Die Beschwerdegegnerin sei beim unruhig

schlafenden Kind angetroffen worden, habe ebenfalls sehr besorgt um dessen Wohl

und zudem sehr eingeschüchtert gewirkt.

Der Beschwerdeführer habe

ausgesagt, die Beschwerdegegnerin habe psychische Probleme. Ihre psychische

Verfassung sei nach der Geburt immer schlimmer geworden, und er habe "auch

mit ihr zum Psychiater" gehen müssen. Seit Ende September seien die

Parteien getrennt; ein Gericht sei (wegen des Sorgerechts für E) bereits

involviert. Es eskaliere immer wieder bei ihnen. Er habe sich immer

zurückgezogen. E schlafe manchmal bei ihm und manchmal bei der

Beschwerdegegnerin. Heute habe die Beschwerdegegnerin ihn (den Beschwerdeführer)

weggestossen und gekratzt. Sie habe auch nach ihm getreten, als er das Kind

habe zu sich nehmen wollen. Er habe dann die Polizei gerufen. Er könne nicht

immer einschätzen, ob die Beschwerdegegnerin stabil sei. Heute habe sie keine

Suizidabsichten geäussert. E habe den Streit mitbekommen. Er (der

Beschwerdeführer) habe Angst um das Kind und Angst, dass die Beschwerdegegnerin

mit dem gemeinsamen Sohn "abhau[e]". Gewalt gegen das Kind habe es

keine gegeben.

Die Beschwerdegegnerin habe – so

der Polizeirapport weiter – angegeben, E habe den Tag mit dem Beschwerdeführer

verbracht und sei abends so müde gewesen, dass er sich von alleine in ihr Bett

gelegt habe und dort eingeschlafen sei. Sie habe noch versucht, das Kind davon

zu überzeugen, dass es im Bett des Vaters schlafen solle, es sei aber zu müde

gewesen und habe das nicht gewollt. Irgendwann sei der Beschwerdeführer in ihr

Zimmer gekommen und habe den Sohn aus dem Bett nehmen wollen, obwohl er bereits

geschlafen habe. Sie habe zum Beschwerdeführer gesagt, er solle doch das Kind

schlafen lassen. Der Beschwerdeführer habe aber auf seinem "Vatertag"

beharrt und sei auch laut geworden. E habe sich unter der Decke im Bett

verkrochen, und sie habe sich schützend um das Kind platziert. Der

Beschwerdeführer habe sie dann weggestossen. Dabei habe sie sich den Kopf an

der Wand angestossen, was zu einer Beule geführt habe. Sie habe den

Beschwerdeführer nicht geschlagen oder getreten, sie habe nur nicht gewollt,

dass er das Kind gegen dessen Willen aus dem Bett nehme. Der Beschwerdeführer

habe gesagt, es sei nun genug und er werde die Polizei rufen. Sie habe ihre

Schwester angerufen, da sie Angst vor dem Beschwerdeführer bekomme, wenn er

sich so verhalte. Sie habe zwar bereits eine neue Wohnung, könne aber mit dem

Kind nicht einfach dorthin ziehen, weil der Beschwerdeführer ihr sonst

vorwerfen würde, sie nehme ihm E weg. Die Situation sei momentan sehr

schwierig, und sie könne mit dem aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers

nicht mehr umgehen. E bekomme diese Stimmung natürlich mit, was bestimmt nicht

förderlich sei für seine Entwicklung.

Zusammenfassend hält der Rapport

fest, im Verlauf eines verbalen Streits um die Schlafsituation des Sohnes habe

der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit der Hand zur Seite gestossen.

Dabei habe diese sich den Kopf an der Wand gestossen. Die Beschwerdegegnerin

habe den Beschwerdeführer zur Seite gedrückt und ihm dabei den Arm zerkratzt.

Aufnahmen der entsprechenden Verletzungen am rechten Arm des Beschwerdeführers

bzw. am Kopf der Beschwerdegegnerin liegen in den polizeilichen Akten.

4.2 Der

Beschwerdeführer liess in seinem Gesuch um gerichtliche Beurteilung bzw.

Aufhebung der polizeilichen Schutzmassnahmen im Wesentlichen vortragen, er sei am

22. November 2025 nicht gegen die Beschwerdegegnerin tätlich geworden.

Namentlich habe es kein Wegstossen oder andere Handlungen von ihm gegeben,

welche bei der Beschwerdegegnerin eine Beule hätten verursachen können.

Entgegen einer klaren Vereinbarung der Parteien habe die Beschwerdegegnerin an

jenem Abend E zu sich ins Bett geholt und wahrheitswidrig geltend gemacht, das

Kind wolle nicht zum Vater. Als er seinen noch wachen Sohn habe zu sich holen

wollen, sei die psychisch schwer angeschlagene Beschwerdegegnerin schlagartig

sehr aggressiv geworden, habe ihn mit den Füssen getreten und mit den Armen

nach ihm geschlagen, um zu verhindern, dass er mit seinem Sohn zusammenkomme.

Und dies, obwohl E schon am Vorabend bei ihm hätte übernachten sollen. Direkt

nach dem Angriff habe er das Zimmer verlassen und die Polizei alarmiert. Er

habe die Wohnung am Abend des 22. November 2025 auf Anraten der Polizei

freiwillig verlassen. Seither stehe die Wohnung leer.

4.3 Die

Beschwerdegegnerin brachte in ihrem Gesuch um Verlängerung bzw. Erweiterung der

Schutzmassnahmen vom 26. November 2025 im Wesentlichen vor, die Beziehung

zwischen ihr und dem Beschwerdeführer befinde sich schon seit der Geburt des gemeinsamen

Sohnes in einer schweren Krise. Im September 2025 hätten die Parteien

beschlossen, sich zu trennen, indes weiterhin – mit getrennten

Schlafzimmern – in der gemeinsamen Wohnung in F zusammengelebt. Sie (die

Beschwerdegegnerin) habe seit der Geburt von E überwiegend dessen Betreuung

übernommen und sei deshalb die Hauptbezugsperson des Kindes. Seit der Trennung

sei es zwischen den Parteien immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen,

weil der Beschwerdeführer – teilweise unter Anwendung von Gewalt – mehr Zeit mit

dem Sohn habe verbringen wollen. E habe unter diesen Auseinandersetzungen sehr

gelitten und sich vermehrt verängstigt gezeigt oder an sie (die

Beschwerdegegnerin) geklammert. Am 22. November 2025 habe E in ihrem Bett

gelegen. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht gewesen, dass E in dieser Nacht

in seinem (des Beschwerdeführers) Zimmer schlafen müsse und das Kind – gegen

dessen Willen und mit Gewalt – in sein Zimmer ziehen wollen. Sie sei dazwischen

gegangen, um das Kind zu schützen, worauf der Beschwerdeführer sie gegen die

Wand gestossen habe. Ihr Kopf sei gegen die Wand geprallt, sodass sie eine

Hirnerschütterung erlitten habe und in der Folge zwei Tage zur Überwachung im

Spital habe verbringen müssen.

4.4 In der

gerichtlichen Befragung vom 27. November 2025 gab der Beschwerdeführer an,

dass die Parteien am Samstag, 22. November 2015, kurz nach sechs Uhr

abends mit E vom Lichterfest der Kita nach Hause gekommen seien, gegessen

hätten und am Tisch gesessen seien. E schlafe abwechselnd bei ihm und bei der

Beschwerdegegnerin im Zimmer. Seit Ende September nehme die Beschwerdegegnerin

ihm aber den Kleinen immer wieder weg. Eigentlich hätte er (der

Beschwerdeführer) ihn schon am Freitag haben sollen, aber die Beschwerdegegnerin

sei direkt mit ihm ins Bett gegangen. Am Samstag habe sie das Kind beim Essen

aus dem Stuhl genommen und in ihr Schlafzimmer gebracht. Er habe nach fünf bis

zehn Minuten nachgeschaut. Die Beschwerdegegnerin habe gesagt, E wolle bei ihr

schlafen und schlafe schon. Er habe aber noch gekrabbelt. Er (der

Beschwerdeführer) habe sich auf der Seite aufs Bett gesetzt. Als er sich

vorgebeugt habe, seien plötzlich ein "Hau ab" und Tritte gekommen. Er

habe dann die Hände hochgenommen und das Schlafzimmer verlassen, um den

Polizeinotruf zu wählen. Er habe ein Klopfen (im Zimmer der Beschwerdegegnerin)

gehört. Aus Angst um das Kind sei er zurück ins Schlafzimmer gegangen. Die

Beschwerdegegnerin habe dort mit ihrer Schwester telefoniert.

Den eingetroffenen Polizisten

habe er die Situation geschildert. Auch die Beschwerdegegnerin sei in ihrem

Zimmer von einem Polizisten befragt worden. Die Polizei habe ihm dann

berichtet, die Beschwerdegegnerin habe ausgesagt, dass er gewalttätig geworden

sei. Die Polizisten hätten zu ihm gesagt, dass sie diese Situation auflösen

müssten, und gefragt, ob er bereit sei, die Wohnung freiwillig zu verlassen. Es

sei wichtiger, dass das Kind bei der Mutter bleibe. Er habe gesagt, dass er das

nicht nachvollziehen könne, von ihm sei keine Gewalt ausgegangen. Auch werde

die Wohnung in F gar nicht von der Beschwerdegegnerin bewohnt. Er sei dann aber

mehr oder weniger freiwillig gegangen. Zu einem (nicht näher bezeichneten)

späteren Zeitpunkt habe die Polizei ihn telefonisch kontaktiert und ihm

eröffnet, dass ein Orts-, jedoch kein Kontaktverbot angeordnet werde.

Anlässlich der Befragung reichte

der Beschwerdeführer der Vorinstanz ein Foto ein, welches die neue Wohnung der

Beschwerdegegnerin in G zeigt. Er gab zunächst sinngemäss an, Freunde seien

dort vorbeigefahren bzw. er habe einem Freund gesagt, dieser solle schauen, ob

in der neuen Wohnung der Beschwerdegegnerin Licht brenne. Später gab er an, er

selbst habe das Foto "[a]m Sonntag um 2 Uhr nachts" gemacht. Er

sei im Hotel gewesen und habe nicht gut schlafen können. Er habe gedacht, das

sei komisch, und dann sei er hingefahren, habe ein Foto gemacht und sei dann

zurück ins Hotel. Auf entsprechende Aufforderung hin zeigte der

Beschwerdeführer der Vorinstanz das Foto mit Aufnahmedatum und -uhrzeit

(Montag, 24. November 2025, 02.35 Uhr).

4.5 Die

Beschwerdegegnerin führte im Rahmen der Anhörung durch die Vorinstanz aus,

schon in den Wochen vor dem 22. November 2025 habe es eine Steigerung der

Eskalationen des Beschwerdeführers gegeben. So habe es etwa zehn Tage zuvor

einen Vorfall gegeben, der über rein verbale Aggressionen hinausgegangen sei:

Sie sei mit dem Kind im Bett gewesen und habe einen Teller heisse Suppe in der

Hand gehalten. Der Beschwerdeführer sei wütend gewesen und habe die Suppe ins

Bett geschüttet. Es sei ihr nichts passiert. Der Beschwerdeführer habe aber in

Anwesenheit des Kindes sehr aggressiv mit ihr gesprochen.

Der Beschwerdeführer bestehe

darauf, dass E jede zweite Nacht bei ihm schlafe. Vorher sei das Kind praktisch

immer bei ihr gewesen. Das mache die ganze Zeit Probleme. E weine, weil er zu

ihr wolle, und sie höre das. Sie müsse dann abwägen, ob sie eingreife oder

nicht. Wenn sie eingreife, werde der Beschwerdeführer sehr wütend. Seit sie

sich über das Sorgerecht für E uneinig seien, habe sich das Ganze sehr

zugespitzt. Früher sei der Beschwerdeführer oft verreist; die Kinderbetreuung

sei de facto nicht "50/50" aufgeteilt gewesen. Jetzt aber bestehe der

Beschwerdeführer auf diese Nächte. Schon am Freitag, 21. November 2025,

hätte E nach der Regel, die der Beschwerdeführer aufgestellt habe, eigentlich

beim Vater übernachten sollen. Er habe gebrüllt, als sie nach Hause gekommen

seien. Sie habe E dann bei sich im Bett beruhigt, worauf er sehr schnell

eingeschlafen sei. Der Beschwerdeführer habe ihn dort gelassen, sei aber

mehrmals ins Zimmer gekommen. Am Samstag, 22. November 2025, sei E den

ganzen Tag mit dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen. Der Beschwerdeführer

habe dann unbedingt gewollt, dass sie noch ans Lichterfest mitkomme. E sei

todmüde gewesen. Sie sei dann mitgegangen, um eine Eskalation zu vermeiden. Das

sei eine schlechte Idee gewesen. E habe nur "Blödsinn" gemacht und

sei nach 15 Minuten völlig erschöpft gewesen. Sie hätten das Lichterfest

dann abgebrochen, seien nach Hause gegangen und hätten noch kurz gegessen. Während

des Abwaschs habe sie mitbekommen, dass E immer wieder in ihr Zimmer gegangen

sei und sich hingelegt habe. Der Beschwerdeführer habe ihn immer wieder

zurückgeholt. Sie habe abgewogen, was besser für das Kind sei, und gedacht, es

sei am besten, wenn E dort sei, wo er selber sein wolle. E habe ihr leidgetan.

Der Beschwerdeführer habe ihn ihr dann gegeben. Sie habe das Kind beruhigt und

versucht, es dazu zu motivieren, beim Vater zu schlafen, weil sie gewusst habe,

dass das sonst nicht gut herauskomme. Aber E habe weiter geweint. Sie habe ihn

dann bei sich im Bett gelassen, und er sei eingeschlafen. Etwa 15 Minuten

später sei der Beschwerdeführer ins Zimmer gekommen. Er habe gesagt, so machten

sie das nicht, E schlafe bei ihm. Er habe E mit der Hand geschüttelt, sodass

dieser aufgewacht sei. Sie habe zum Beschwerdeführer gesagt, er solle das Kind

doch schlafen lassen. Er habe geantwortet, er lasse sich die Beziehung zu E von

ihr nicht kaputt machen. E sei dann zwischen ihr und der Wand weggekrochen und

habe den Kopf unter die Decke gesteckt. Der Beschwerdeführer habe ihn an den

Beinen hervorziehen wollen. Da habe sie ihren Körper dazwischen gestellt. Dann

sei alles extrem schnell gegangen: Sie sei mit Wucht gegen die Wand gefallen

und habe sich den Kopf angestossen. Es seien überall Hände gewesen. Sie habe

sich gewehrt. Sie sei völlig verwirrt gewesen. Der Beschwerdeführer sei

aufgesprungen und habe gerufen, dass er die Polizei rufen werde. Sie habe Angst

gehabt, ihr Handy gesucht, aber das Kind nicht allein lassen wollen. Sie habe

ihre Schwester angerufen, damit jemand zuhöre. Das hätten sie und ihre

Schwester schon öfter gemacht, wenn sie Angst gehabt habe. Die Aggression des Beschwerdeführers

erfülle den Raum sehr schnell, und sie habe grosse Angst vor solchen Momenten.

In der Nacht (auf Sonntag) habe

sie mehrmals erbrochen. Am Sonntag habe sie dann eine grosse Beule am Kopf

gehabt und sei ins Spital gegangen, wo sie sich nochmals habe übergeben müssen.

Die Ärzte im Spital seien sehr verwundert gewesen, dass kein Kontaktverbot

angeordnet worden sei, und hätten ihr geraten, nochmals bei der Polizei

anzurufen. Es sei dann eine Polizeistreife ins Spital geschickt worden, und sie

habe das "Gesuch für die Massnahme" unterschrieben. Sie sei zwei Tage

mit E im Spital geblieben.

Auf entsprechende Aufforderung

schilderte die Beschwerdegegnerin die Geschehnisse vom Abend des 22. November

2025 – inhaltlich übereinstimmend – ein zweites Mal. Präzisierend führte sie

aus, sie sei als Schutzschild zwischen E und den Beschwerdeführer gegangen. Ihr

Arm, mit dem sie sich an der Wand abgestützt habe, sei plötzlich weg gewesen,

weshalb sie mit dem Kopf gegen die Wand gestossen sei. Sie könne nicht sagen,

ob der Beschwerdeführer beabsichtigt habe, dass sie mit dem Kopf gegen die Wand

falle.

Die Beschwerdegegnerin gab

sodann an, dass der Beschwerdeführer schon "seit Jahren" ihre

Besitztümer kontrolliere. Sie liess weiter vortragen, dass sie nicht in die

Wohnung in F zurückkehren werde. Sie sei derzeit "dort, wo sie [sei]"

bzw. in einer geschützten Institution, und werde von dort aus in ihre eigene

Wohnung ziehen.

4.6 Die Vorinstanz

erwägt im Wesentlichen, gemäss der Sachverhaltsdarstellung in der Verfügung vom

23. November 2025, in den jeweiligen Gesuchen der Parteien vom 26. November

2025 sowie anlässlich der Anhörung vom 27. bzw. 28. November 2025 hätten

die Parteien im Wesentlichen und übereinstimmend ausgeführt, dass die Beziehung

zwischen ihnen seit Längerem in der Krise sei. Sie würden deswegen in

getrennten Zimmern schlafen, und E übernachte abwechslungsweise bei der

Beschwerdegegnerin und beim Beschwerdeführer im Bett. Unbestritten sei auch,

dass E am Abend des 22. November 2025 im Bett der Beschwerdegegnerin

gelegen sei, der Beschwerdeführer in das Zimmer der Beschwerdegegnerin gekommen

sei und seinen Sohn habe aus dem Bett nehmen wollen, da das Kind an diesem

Abend beim Vater hätte übernachten sollen. Die Versionen vom dynamischen Ablauf

der darauffolgenden Auseinandersetzung der Parteien auf dem Bett der

Beschwerdegegnerin unterschieden sich. Jedoch gehe aus den insofern glaubhaften

Aussagen der Beschwerdegegnerin hervor, dass diese den Beschwerdeführer durch

Sperren habe davon abhalten wollen, zu E zu gelangen bzw. diesen zu sich zu

ziehen, wobei der Beschwerdeführer in der Folge seine körperliche Überlegenheit

genutzt habe, um zu versuchen, sich gewaltsam gegen das Sperren der

Beschwerdegegnerin Zugang zu E zu verschaffen, wobei sich aus dieser tätlichen

Auseinandersetzung eine Beule am Kopf der Beschwerdegegnerin ergeben habe. Die

Parteien zeichneten eine von heftigen Konflikten erschütterte Beziehung, wobei

sich insbesondere der Konflikt um das Kind "eskalativ" entwickle.

Eine zeitnahe Lösung des Konflikts zwischen den Parteien sei diesbezüglich

unrealistisch, und der Fortbestand der Gefährdung sei angesichts des fortdauernden

Paar- und Sorgerechtskonflikts genügend glaubhaft gemacht worden.

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb sie im

Zusammenhang mit der umstrittenen Auseinandersetzung auf dem Bett der

Beschwerdegegnerin die Aussagen letzterer als glaubhaft erachte.

5.2 Es trifft zu, dass

sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil vom 1. Dezember 2025 nicht mit

der Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen auseinandersetzt und mithin ihren

diesbezüglichen Schluss, wonach die Aussagen der Beschwerdegegnerin zur hier

massgeblichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien glaubhaft seien, nicht

begründet. Insoweit verletzt die Vorinstanz ihre Begründungspflicht.

5.3 Die damit

verbundene Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör

gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV, SR 101) kann indes durch das Verwaltungsgericht – wie sich sogleich

zeigen wird (nachfolgend E. 6) – geheilt werden. Auch würde eine

Rückweisung an die Vorinstanz zu einer Verzögerung des Verfahrens führen, an

welcher der Beschwerdeführer kein Interesse haben dürfte. Von einer Aufhebung

des vorinstanzlichen Urteils aufgrund des diesem anhaftenden formellen Mangels ist

daher abzusehen. Der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der

Begründungspflicht ist aber im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu

tragen (hinten E. 9).

6.

6.1 Nicht

selten – und so auch hier – stehen sich in Bezug auf einen behaupteten

Gewaltvorfall widersprechende Aussagen der Beteiligten gegenüber, sodass einer

Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen

entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel

dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder

anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar,

plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende

Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in

Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und

Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw.

Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394,

E. 2.2; Conne/Plüss, S. 135).

6.2 Aus dem oben in

E. 4 Ausgeführten sowie den Akten erhellt, dass die Aussagen der

Beschwerdegegnerin zum hier interessierenden Kerngeschehen gegenüber den am 22. November

2025 ausgerückten Einsatzkräften der Polizei sowie ihre Aussagen vor der

Vorinstanz und im Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen weitgehend frei

von Widersprüchen sind. Die Schilderungen sind lebensnah und detailreich. Sie

werden zudem durch die polizeilichen Erhebungen, namentlich das in den

polizeilichen Akten enthaltene Foto der Kopfverletzung der Beschwerdegegnerin,

gestützt, auf welchem die Beule bereits erkennbar ist. Dass die Vorinstanz die

Aussagen als glaubhaft einstufte, ist daher nicht zu beanstanden. Daran ändern

die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche "äusserst

problematische Vorgeschichte" der Beschwerdegegnerin und deren angebliches

"unberechenbares, aggressives Verhalten" nichts, mit welchen der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Glaubwürdigkeit abspricht.

Namentlich spricht der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin wegen einer

postnatalen Depression psychiatrisch-psychotherapeutische Hilfe in Anspruch

genommen hat, nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

7.

7.1 Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der streitbetroffene Vorfall vom 22. November

2025 stelle auch nach den Schilderungen der Beschwerdegegnerin keine häusliche

Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 GSG dar, zumal die Beschwerdegegnerin

im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz angegeben habe, sie könne nur

darüber spekulieren, ob er in Kauf genommen habe, dass sie gegen die Wand

falle, und er mithin "nicht absichtlich gegen die Kindsmutter Gewalt

angewandt" haben solle.

Dem kann nicht gefolgt werden:

Die Beschwerdegegnerin zeigte der Vorinstanz vor, wie sie im Bett gekniet sei

und sich seitlich mit dem Arm an der Wand abgestützt habe, um dem

Beschwerdeführer den Weg zu E zu versperren. Weiter schilderte sie, dass ihr

Arm, den sie zum Abstützen an der Wand benutzt habe, "plötzlich weg"

gewesen sei, weshalb sie mit dem Kopf an die Wand gestossen sei. Sie habe dann

versucht, sich gegen die Hände des Beschwerdeführers zu wehren. Wohl konnte der

genaue Ablauf nicht rekonstruiert werden. Solches ist indes auch nicht

erforderlich (oben E. 3.4). Es genügt vielmehr, dass aufgrund der

Schilderungen der Beschwerdegegnerin angenommen werden kann, der

Beschwerdeführer habe körperliche Gewalt eingesetzt, um die von der

Beschwerdegegnerin mit ihrem Körper gebildete "Sperre" zwischen ihm

und dem Kind zu überwinden bzw. um sich gewaltsam Zugang zum Kind zu

verschaffen. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin im

Rahmen dieser Auseinandersetzung eine Kopfverletzung erlitt. Ob der

Beschwerdeführer Letzteres beabsichtigte oder in Kauf nahm, ist mit Bezug auf

das Vorliegen einer Situation von häuslicher Gewalt unerheblich bzw. ändert

nichts am Einsatz von körperlicher Gewalt als solchem.

Sodann ist das Verhältnis

zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen

seit Langem belastet und angespannt. Dass die (verbalen) Auseinandersetzungen

der Parteien seit der Trennung im Herbst 2025 zugenommen haben bzw. dass sich

die Situation infolge des Streits um das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn E

in den Wochen vor dem die Schutzmassnahmen auslösenden Vorfall vom 22. November

2025 zuspitzte, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Die

Beschwerdegegnerin wirkte sodann auf die ausgerückten Polizisten "sehr

eingeschüchtert" und gab zudem vor der Vorinstanz an, schon zuvor so

grosse Angst vor dem Beschwerdeführer bzw. dessen Aggressionen gehabt zu haben,

dass sie ihre Schwester angerufen habe, damit diese höre, was vor sich gehe.

Die Mitbeteiligte und die Vorinstanz durften deshalb als glaubhaft erachten,

dass die Beschwerdegegnerin beim Vorfall vom 22. November 2025 auch

psychische Gewalt erfahren habe.

7.2 Der

Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Deeskalation der Situation vom 22. November

2025 sei längst erreicht, da er die Wohnung in F an jenem Abend freiwillig

verlassen habe und die Beschwerdegegnerin seither mit E in ihrer Wohnung in G

lebe. Sinngemäss macht er mithin geltend, die Vorinstanz hätte den

Fortbestand einer Gefährdung nicht bejahen dürfen.

Mit Blick auf das seit Längerem

angespannte Verhältnis zwischen den Parteien, die Eskalation namentlich der

Konflikte betreffend den Auszug der Beschwerdegegnerin aus der gemeinsamen

Wohnung und die künftige Regelung des Sorgerechts für E sowie der weiteren

Kinderbelange ist indes nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine

Deeskalation der Situation verneinte und von genügenden Anhaltspunkten für eine

fortbestehende Gefährdung namentlich der psychischen Integrität der

Beschwerdegegnerin durch häusliche Gewalt ausging. Gegen die Annahme einer

Deeskalation des Paarkonflikts spricht im Übrigen auch, dass der

Beschwerdeführer die Verantwortung für die Auseinandersetzung vom 22. November

2025 nach wie vor allein bei der Beschwerdegegnerin verortet, indem er sich

wiederholt auf sein angebliches "vereinbartes und ihm auch gesetzlich

zustehendes Betreuungsrecht" an diesem Abend beruft, welches er habe

durchsetzen wollen und dürfen.

7.3 Schliesslich

erachtet der Beschwerdeführer das Kontakt- und das Betretverbot als zu weit

gehend. Er macht geltend, das Kontaktverbot unterbinde den Kontakt zwischen ihm

und seinem Sohn. Dabei lässt er ausser Acht, dass die Vorinstanz eine Ausnahme

der umstrittenen Schutzmassnahme unter anderem für Kontakte statuiert hat,

welche der Organisation des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer

und seinem Sohn dienen. Weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf einen

weitergehenden Kontakt zur Beschwerdegegnerin oder nur schon ein schutzwürdiges

Interesse an einem solchen haben sollte, lässt sich der Beschwerde nicht

entnehmen und ist auch nicht ersichtlich.

Die grundsätzliche Berechtigung

des Rayonverbots am Wohnort der Beschwerdegegnerin ergibt sich aus der

fortbestehenden Gefährdungssituation (VGr, 11. Februar 2025,

VB.2025.00035, E. 4.5 mit Hinweisen); die Beschwerdegegnerin soll sich an

ihrem neuen bzw. künftigen Wohnort sicher fühlen können. Der Beschwerdeführer

äussert sich nicht dazu, welche konkreten Nachteile ihm aus dem umstrittenen

Betretverbot am neuen Wohnort der Beschwerdegegnerin erwachsen sollen.

Wie oben in E. 4.4 dargelegt, ergibt sich sodann aus der vorinstanzlichen

Befragung des Beschwerdeführers und einer von diesem beigebrachten Fotografie,

dass sich der Beschwerdeführer kurz nach Erhalt der polizeilichen

Schutzverfügung vom 23. November 2025 nachts zur neuen Wohnung der

Beschwerdegegnerin begab, um deren Anwesenheit dort zu kontrollieren, was für

ein erhöhtes Schutzbedürfnis der Beschwerdegegnerin am Wohnort spricht. Dass

die Beschwerdegegnerin den Einzug in die neue Wohnung nach der Entlassung aus

dem Spital aus Angst vor dem Beschwerdeführer aufgeschoben haben mag, ändert

daran nichts.

Die gerichtlich angeordneten

Schutzmassnahmen erweisen sich nach dem Gesagten weder in sachlicher oder

örtlicher noch in zeitlicher Hinsicht als übermässig. Auch konsumiert das am

18. Dezember 2025 gerichtlich vereinbarte zivilrechtliche Kontakt- und

Annäherungsverbot schon mit Blick auf dessen deutlich kürzeren Geltungsbereich

die streitigen Gewaltschutzmassnahmen nicht (vgl. § 7 Abs. 1 GSG),

umso weniger als die Vereinbarung das hängige Zwangsmassnahmenverfahren

erklärtermassen nicht präjudizieren soll.

8.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Entsprechend

besteht auch kein Anlass für eine Anpassung der vorinstanzlichen Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

9.

Bezüglich des Beschwerdeverfahrens

rechtfertigt es sich, die Kosten gestützt auf § 12 Abs. 1 Satz 2

GSG zu zwei Dritteln dem unterliegenden Beschwerdeführer und in teilweiser

Anwendung des Verursacherprinzips zu einem Drittel der Vorinstanz aufzuerlegen

(vgl. oben E. 5). Der überwiegend unterliegende Beschwerdeführer ist zur

Leistung einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten (§ 12 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 1'430.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem

Beschwerdeführer und zu einem Drittel dem Bezirksgericht Dietikon auferlegt.

4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der

Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Dietikon.