VB.2025.00809
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00809
27. Januar 2026Deutsch29 min
(URT.2026.26934)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00809
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. Januar 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
vertreten
durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und C sind die
(unverheirateten) Eltern des 2024 geborenen E. Sie sind seit September 2024
getrennt, blieben aber vorerst in einer gemeinsamen Wohnung in F wohnhaft. In
Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351)
wies die Kantonspolizei Zürich A am 23. November 2025 für die Dauer von 14 Tagen
bzw. bis und mit 7. Dezember 2025 aus der gemeinsamen Wohnung in F weg und
verfügte ihm gegenüber für den nämlichen Zeitraum ein Betretverbot um diese
Wohnung.
Erwägungen
II.
A, vertreten durch Rechtsanwalt B,
ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Dietikon am 26. November
2025.
um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der polizeilichen
Schutzmassnahmen unter Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht
eröffnete in der Folge das Geschäft Nr. GS250048-M).
C beantragte dem
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Dietikon mit Gesuch vom 26. November
2025, unter Entschädigungsfolge seien die mit Verfügung vom 23. November
2025.
angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern. Sodann seien
die Schutzmassnahmen um Kontaktverbote zu ihr sowie zu E und um ein
Betretverbot an ihrem künftigen Wohnort in G zu erweitern. Dieses Verfahren
wurde unter der Geschäfts-Nr. GS250047-M geführt.
Das Zwangsmassnahmengericht
hörte A am 27. November 2025 und C am 28. November 2025 an. Mit
Urteil und Verfügung vom 1. Dezember 2025 vereinigte das
Zwangsmassnahmengericht die beiden Verfahren. Es hob die mit Verfügung vom 23. November
2025.
angeordnete Wegweisung aus der Wohnung in F sowie das diese Wohnung
betreffende Betretverbot auf (Urteilsdispositivziffer 1) und ordnete gegen
A ein Kontaktverbot zu C (unter Ausnahme von Kontakten zur Organisation des persönlichen
Verkehrs zwischen A und E sowie solchen im Zusammenhang mit dem Auszug von C
aus der bislang gemeinsamen Wohnung in F) sowie ein Betretverbot betreffend deren
(künftige) Wohnung in G bis zum 1. März 2026 an
(Urteilsdispositivziffer 2 in Verbindung mit E. 3.4). Die auf
Fr. 200.- festgesetzten Gerichtskosten auferlegte es A
(Urteilsdispositivziffern 3 f.). A wurde sodann verpflichtet, der
inzwischen anwaltlich vertretenen C eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.- zu bezahlen (Urteilsdispositivziffer 5).
III.
A liess am 7. Dezember 2025
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter
Entschädigungsfolge seien die mit Urteil vom 1. Dezember 2025 angeordneten
Schutzmassnahmen (Urteilsdispositivziffer 2) vorbehaltlos aufzuheben;
eventualiter seien die Schutzmassnahmen längstens bis zum 31. Dezember
2025.
aufrechtzuerhalten. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 9. Dezember
2025.
auf Stellungnahme. C liess mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember
2025.
die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge beantragen. A
reichte dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 28. Dezember 2025 eine
Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 18. Dezember 2025 betreffend "Kindesunterhalt
und weitere Kinderbelange" ein. Mit der Verfügung vom 18. Dezember
2025.
genehmigte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Dietikon eine
Vereinbarung der Parteien vom nämlichen Datum betreffend vorsorgliche
Massnahmen, welche unter anderem eine vorsorgliche Regelung des persönlichen
Verkehrs zwischen A und E bis zum 21. Januar 2026 bzw. bis zur
Hauptverhandlung am Bezirksgericht Dietikon zum Gegenstand haben
(Dispositivziffer 1). C verzichtete stillschweigend auf Äusserung zur
Eingabe vom 28. Dezember 2025. Auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts
hin reichte die Kantonspolizei Zürich am 9. Januar 2026 die bereits mit
Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2025 angeforderten polizeilichen Akten
nach. Diese wurden dem Rechtsvertreter von A auf dessen Wunsch hin am 16. Januar
2026.
zur Kenntnis zugestellt. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a GSG ist das
Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide eines Zwangsmassnahmengerichts
in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in
Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist
der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
Weil auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer beantragt, "das Gesprächsprotokoll zwischen [ihm] und der
Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich vom 22. November 2025,
18.35
Uhr" sei einzuholen; weiter seien die Akten der
Beschwerdegegnerin beizuziehen und die Parteien durch das Verwaltungsgericht
erneut anzuhören bzw. zu befragen.
2.2
Die polizeilichen
Akten sowie die Vorakten des Zwangsmassnahmengerichts wurden gestützt auf
§ 57 Abs. 1 Satz 1 VRG beigezogen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers
enthalten die polizeilichen Akten auch eine Dokumentation der Verletzung der
Beschwerdegegnerin (hinten E. 4.1 am Ende).
2.3
Es ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer am Abend des 22. November 2025 telefonisch
die Polizei avisierte. Er bringt vor, er habe in diesem Gespräch geschildert,
dass die Beschwerdegegnerin gegen ihn tätlich geworden sei. Dieser
Gesprächsinhalt ist vorliegend nicht umstritten. Allerdings geht es im
vorliegenden Verfahren in erster Linie darum, ob die Sachdarstellung der
Beschwerdegegnerin betreffend die ihrerseits erlittene häusliche Gewalt
glaubhaft ist und ob die Vorinstanz den Fortbestand einer Gefährdungssituation
bejahen durfte. Das Gesprächsprotokoll oder eine Aufzeichnung des Gesprächs
zwischen dem Beschwerdeführer und der Einsatzzentrale der Kantonspolizei wäre
daher nicht geeignet, den massgeblichen Sachverhalt zu klären. Auf die Erhebung
dieser Beweise durch das Verwaltungsgericht kann deshalb verzichtet werden und
durfte entgegen dem Beschwerdeführer auch die Vorinstanz verzichten.
2.4
Die Parteien
wurden nach Massgabe des § 9 Abs. 3 GSG bereits durch das
Zwangsmassnahmengericht angehört; eine weitere Anhörung im Beschwerdeverfahren
ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vorliegend ist auch weder ersichtlich noch tut
der Beschwerdeführer dar, dass bzw. inwiefern eine erneute persönliche Anhörung
der Parteien entscheidwesentlich sein sollte. Angesichts der relativ geringen
Anforderungen an das Beweismass betreffend den Fortbestand der Gefährdung, der
beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (hinten E. 3.4) und vor
allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid
ausgelegten, charakterlich einem Summarverfahren entsprechenden
Gewaltschutzverfahrens fallen Beweismittel wie die persönliche Befragung der
Verfahrensbeteiligten oder die Einvernahme von Zeugen sodann regelmässig
bereits aus grundsätzlichen Überlegungen ausser Betracht (vgl. statt vieler
VGr, 14. Juli 2025, VB.2025.00365, E. 4.1, 2. Februar 2024,
VB.2023.00748, E. 1.2). Schliesslich ergibt sich der massgebliche
Sachverhalt hinreichend aus den vorhandenen Akten (hinten E. 4 ff.).
Von einer erneuten Befragung der Parteien ist nach dem Gesagten abzusehen.
3.
3.1
Das
Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung
von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor,
wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von
Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor,
wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in
seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
3.2
Liegt ein Fall von
häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest
und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Person notwendigen
Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende
Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den
gefährdeten oder diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG).
3.3
Die gefährdete
Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim
Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses
entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert
unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet
wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die
Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG).
Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach Möglichkeit an.
Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen
(§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um
Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft
ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Es kann eine andere
Schutzmassnahme gemäss § 3 Abs. 2 GSG anordnen (§ 10 Abs. 1
Satz 2 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen
insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.4
Der Zweck von
Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation und –
im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht in der
(mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den
betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz
angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht
leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid
über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie
massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation Anlass für die Anordnung
einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben hat und ob diese Situation
weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 6. Oktober 2023,
VB.2023.00525, E. 3.2; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2;
2.
Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2).
Im Zusammenhang mit der
Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ
grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation
machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands
Dispositiv
einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine
anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden
darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss,
Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011,
S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts
eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung
(statt vieler VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch
ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren
(VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr,
15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015,
VB.2015.00043, E. 4.3).
4.
4.1 Gemäss einem
Polizeirapport vom 27. November 2025 meldete sich der Beschwerdeführer am
22. November 2025 telefonisch bei der Einsatzzentrale, worauf mehrere
Polizeifunktionäre an die (damals) gemeinsame Wohnung der Parteien ausrückten.
Der Beschwerdeführer habe die Polizisten im Treppenhaus empfangen und sehr
besorgt um das Wohl von E gewirkt. Die Beschwerdegegnerin sei beim unruhig
schlafenden Kind angetroffen worden, habe ebenfalls sehr besorgt um dessen Wohl
und zudem sehr eingeschüchtert gewirkt.
Der Beschwerdeführer habe
ausgesagt, die Beschwerdegegnerin habe psychische Probleme. Ihre psychische
Verfassung sei nach der Geburt immer schlimmer geworden, und er habe "auch
mit ihr zum Psychiater" gehen müssen. Seit Ende September seien die
Parteien getrennt; ein Gericht sei (wegen des Sorgerechts für E) bereits
involviert. Es eskaliere immer wieder bei ihnen. Er habe sich immer
zurückgezogen. E schlafe manchmal bei ihm und manchmal bei der
Beschwerdegegnerin. Heute habe die Beschwerdegegnerin ihn (den Beschwerdeführer)
weggestossen und gekratzt. Sie habe auch nach ihm getreten, als er das Kind
habe zu sich nehmen wollen. Er habe dann die Polizei gerufen. Er könne nicht
immer einschätzen, ob die Beschwerdegegnerin stabil sei. Heute habe sie keine
Suizidabsichten geäussert. E habe den Streit mitbekommen. Er (der
Beschwerdeführer) habe Angst um das Kind und Angst, dass die Beschwerdegegnerin
mit dem gemeinsamen Sohn "abhau[e]". Gewalt gegen das Kind habe es
keine gegeben.
Die Beschwerdegegnerin habe – so
der Polizeirapport weiter – angegeben, E habe den Tag mit dem Beschwerdeführer
verbracht und sei abends so müde gewesen, dass er sich von alleine in ihr Bett
gelegt habe und dort eingeschlafen sei. Sie habe noch versucht, das Kind davon
zu überzeugen, dass es im Bett des Vaters schlafen solle, es sei aber zu müde
gewesen und habe das nicht gewollt. Irgendwann sei der Beschwerdeführer in ihr
Zimmer gekommen und habe den Sohn aus dem Bett nehmen wollen, obwohl er bereits
geschlafen habe. Sie habe zum Beschwerdeführer gesagt, er solle doch das Kind
schlafen lassen. Der Beschwerdeführer habe aber auf seinem "Vatertag"
beharrt und sei auch laut geworden. E habe sich unter der Decke im Bett
verkrochen, und sie habe sich schützend um das Kind platziert. Der
Beschwerdeführer habe sie dann weggestossen. Dabei habe sie sich den Kopf an
der Wand angestossen, was zu einer Beule geführt habe. Sie habe den
Beschwerdeführer nicht geschlagen oder getreten, sie habe nur nicht gewollt,
dass er das Kind gegen dessen Willen aus dem Bett nehme. Der Beschwerdeführer
habe gesagt, es sei nun genug und er werde die Polizei rufen. Sie habe ihre
Schwester angerufen, da sie Angst vor dem Beschwerdeführer bekomme, wenn er
sich so verhalte. Sie habe zwar bereits eine neue Wohnung, könne aber mit dem
Kind nicht einfach dorthin ziehen, weil der Beschwerdeführer ihr sonst
vorwerfen würde, sie nehme ihm E weg. Die Situation sei momentan sehr
schwierig, und sie könne mit dem aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers
nicht mehr umgehen. E bekomme diese Stimmung natürlich mit, was bestimmt nicht
förderlich sei für seine Entwicklung.
Zusammenfassend hält der Rapport
fest, im Verlauf eines verbalen Streits um die Schlafsituation des Sohnes habe
der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit der Hand zur Seite gestossen.
Dabei habe diese sich den Kopf an der Wand gestossen. Die Beschwerdegegnerin
habe den Beschwerdeführer zur Seite gedrückt und ihm dabei den Arm zerkratzt.
Aufnahmen der entsprechenden Verletzungen am rechten Arm des Beschwerdeführers
bzw. am Kopf der Beschwerdegegnerin liegen in den polizeilichen Akten.
4.2 Der
Beschwerdeführer liess in seinem Gesuch um gerichtliche Beurteilung bzw.
Aufhebung der polizeilichen Schutzmassnahmen im Wesentlichen vortragen, er sei am
22. November 2025 nicht gegen die Beschwerdegegnerin tätlich geworden.
Namentlich habe es kein Wegstossen oder andere Handlungen von ihm gegeben,
welche bei der Beschwerdegegnerin eine Beule hätten verursachen können.
Entgegen einer klaren Vereinbarung der Parteien habe die Beschwerdegegnerin an
jenem Abend E zu sich ins Bett geholt und wahrheitswidrig geltend gemacht, das
Kind wolle nicht zum Vater. Als er seinen noch wachen Sohn habe zu sich holen
wollen, sei die psychisch schwer angeschlagene Beschwerdegegnerin schlagartig
sehr aggressiv geworden, habe ihn mit den Füssen getreten und mit den Armen
nach ihm geschlagen, um zu verhindern, dass er mit seinem Sohn zusammenkomme.
Und dies, obwohl E schon am Vorabend bei ihm hätte übernachten sollen. Direkt
nach dem Angriff habe er das Zimmer verlassen und die Polizei alarmiert. Er
habe die Wohnung am Abend des 22. November 2025 auf Anraten der Polizei
freiwillig verlassen. Seither stehe die Wohnung leer.
4.3 Die
Beschwerdegegnerin brachte in ihrem Gesuch um Verlängerung bzw. Erweiterung der
Schutzmassnahmen vom 26. November 2025 im Wesentlichen vor, die Beziehung
zwischen ihr und dem Beschwerdeführer befinde sich schon seit der Geburt des gemeinsamen
Sohnes in einer schweren Krise. Im September 2025 hätten die Parteien
beschlossen, sich zu trennen, indes weiterhin – mit getrennten
Schlafzimmern – in der gemeinsamen Wohnung in F zusammengelebt. Sie (die
Beschwerdegegnerin) habe seit der Geburt von E überwiegend dessen Betreuung
übernommen und sei deshalb die Hauptbezugsperson des Kindes. Seit der Trennung
sei es zwischen den Parteien immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen,
weil der Beschwerdeführer – teilweise unter Anwendung von Gewalt – mehr Zeit mit
dem Sohn habe verbringen wollen. E habe unter diesen Auseinandersetzungen sehr
gelitten und sich vermehrt verängstigt gezeigt oder an sie (die
Beschwerdegegnerin) geklammert. Am 22. November 2025 habe E in ihrem Bett
gelegen. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht gewesen, dass E in dieser Nacht
in seinem (des Beschwerdeführers) Zimmer schlafen müsse und das Kind – gegen
dessen Willen und mit Gewalt – in sein Zimmer ziehen wollen. Sie sei dazwischen
gegangen, um das Kind zu schützen, worauf der Beschwerdeführer sie gegen die
Wand gestossen habe. Ihr Kopf sei gegen die Wand geprallt, sodass sie eine
Hirnerschütterung erlitten habe und in der Folge zwei Tage zur Überwachung im
Spital habe verbringen müssen.
4.4 In der
gerichtlichen Befragung vom 27. November 2025 gab der Beschwerdeführer an,
dass die Parteien am Samstag, 22. November 2015, kurz nach sechs Uhr
abends mit E vom Lichterfest der Kita nach Hause gekommen seien, gegessen
hätten und am Tisch gesessen seien. E schlafe abwechselnd bei ihm und bei der
Beschwerdegegnerin im Zimmer. Seit Ende September nehme die Beschwerdegegnerin
ihm aber den Kleinen immer wieder weg. Eigentlich hätte er (der
Beschwerdeführer) ihn schon am Freitag haben sollen, aber die Beschwerdegegnerin
sei direkt mit ihm ins Bett gegangen. Am Samstag habe sie das Kind beim Essen
aus dem Stuhl genommen und in ihr Schlafzimmer gebracht. Er habe nach fünf bis
zehn Minuten nachgeschaut. Die Beschwerdegegnerin habe gesagt, E wolle bei ihr
schlafen und schlafe schon. Er habe aber noch gekrabbelt. Er (der
Beschwerdeführer) habe sich auf der Seite aufs Bett gesetzt. Als er sich
vorgebeugt habe, seien plötzlich ein "Hau ab" und Tritte gekommen. Er
habe dann die Hände hochgenommen und das Schlafzimmer verlassen, um den
Polizeinotruf zu wählen. Er habe ein Klopfen (im Zimmer der Beschwerdegegnerin)
gehört. Aus Angst um das Kind sei er zurück ins Schlafzimmer gegangen. Die
Beschwerdegegnerin habe dort mit ihrer Schwester telefoniert.
Den eingetroffenen Polizisten
habe er die Situation geschildert. Auch die Beschwerdegegnerin sei in ihrem
Zimmer von einem Polizisten befragt worden. Die Polizei habe ihm dann
berichtet, die Beschwerdegegnerin habe ausgesagt, dass er gewalttätig geworden
sei. Die Polizisten hätten zu ihm gesagt, dass sie diese Situation auflösen
müssten, und gefragt, ob er bereit sei, die Wohnung freiwillig zu verlassen. Es
sei wichtiger, dass das Kind bei der Mutter bleibe. Er habe gesagt, dass er das
nicht nachvollziehen könne, von ihm sei keine Gewalt ausgegangen. Auch werde
die Wohnung in F gar nicht von der Beschwerdegegnerin bewohnt. Er sei dann aber
mehr oder weniger freiwillig gegangen. Zu einem (nicht näher bezeichneten)
späteren Zeitpunkt habe die Polizei ihn telefonisch kontaktiert und ihm
eröffnet, dass ein Orts-, jedoch kein Kontaktverbot angeordnet werde.
Anlässlich der Befragung reichte
der Beschwerdeführer der Vorinstanz ein Foto ein, welches die neue Wohnung der
Beschwerdegegnerin in G zeigt. Er gab zunächst sinngemäss an, Freunde seien
dort vorbeigefahren bzw. er habe einem Freund gesagt, dieser solle schauen, ob
in der neuen Wohnung der Beschwerdegegnerin Licht brenne. Später gab er an, er
selbst habe das Foto "[a]m Sonntag um 2 Uhr nachts" gemacht. Er
sei im Hotel gewesen und habe nicht gut schlafen können. Er habe gedacht, das
sei komisch, und dann sei er hingefahren, habe ein Foto gemacht und sei dann
zurück ins Hotel. Auf entsprechende Aufforderung hin zeigte der
Beschwerdeführer der Vorinstanz das Foto mit Aufnahmedatum und -uhrzeit
(Montag, 24. November 2025, 02.35 Uhr).
4.5 Die
Beschwerdegegnerin führte im Rahmen der Anhörung durch die Vorinstanz aus,
schon in den Wochen vor dem 22. November 2025 habe es eine Steigerung der
Eskalationen des Beschwerdeführers gegeben. So habe es etwa zehn Tage zuvor
einen Vorfall gegeben, der über rein verbale Aggressionen hinausgegangen sei:
Sie sei mit dem Kind im Bett gewesen und habe einen Teller heisse Suppe in der
Hand gehalten. Der Beschwerdeführer sei wütend gewesen und habe die Suppe ins
Bett geschüttet. Es sei ihr nichts passiert. Der Beschwerdeführer habe aber in
Anwesenheit des Kindes sehr aggressiv mit ihr gesprochen.
Der Beschwerdeführer bestehe
darauf, dass E jede zweite Nacht bei ihm schlafe. Vorher sei das Kind praktisch
immer bei ihr gewesen. Das mache die ganze Zeit Probleme. E weine, weil er zu
ihr wolle, und sie höre das. Sie müsse dann abwägen, ob sie eingreife oder
nicht. Wenn sie eingreife, werde der Beschwerdeführer sehr wütend. Seit sie
sich über das Sorgerecht für E uneinig seien, habe sich das Ganze sehr
zugespitzt. Früher sei der Beschwerdeführer oft verreist; die Kinderbetreuung
sei de facto nicht "50/50" aufgeteilt gewesen. Jetzt aber bestehe der
Beschwerdeführer auf diese Nächte. Schon am Freitag, 21. November 2025,
hätte E nach der Regel, die der Beschwerdeführer aufgestellt habe, eigentlich
beim Vater übernachten sollen. Er habe gebrüllt, als sie nach Hause gekommen
seien. Sie habe E dann bei sich im Bett beruhigt, worauf er sehr schnell
eingeschlafen sei. Der Beschwerdeführer habe ihn dort gelassen, sei aber
mehrmals ins Zimmer gekommen. Am Samstag, 22. November 2025, sei E den
ganzen Tag mit dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen. Der Beschwerdeführer
habe dann unbedingt gewollt, dass sie noch ans Lichterfest mitkomme. E sei
todmüde gewesen. Sie sei dann mitgegangen, um eine Eskalation zu vermeiden. Das
sei eine schlechte Idee gewesen. E habe nur "Blödsinn" gemacht und
sei nach 15 Minuten völlig erschöpft gewesen. Sie hätten das Lichterfest
dann abgebrochen, seien nach Hause gegangen und hätten noch kurz gegessen. Während
des Abwaschs habe sie mitbekommen, dass E immer wieder in ihr Zimmer gegangen
sei und sich hingelegt habe. Der Beschwerdeführer habe ihn immer wieder
zurückgeholt. Sie habe abgewogen, was besser für das Kind sei, und gedacht, es
sei am besten, wenn E dort sei, wo er selber sein wolle. E habe ihr leidgetan.
Der Beschwerdeführer habe ihn ihr dann gegeben. Sie habe das Kind beruhigt und
versucht, es dazu zu motivieren, beim Vater zu schlafen, weil sie gewusst habe,
dass das sonst nicht gut herauskomme. Aber E habe weiter geweint. Sie habe ihn
dann bei sich im Bett gelassen, und er sei eingeschlafen. Etwa 15 Minuten
später sei der Beschwerdeführer ins Zimmer gekommen. Er habe gesagt, so machten
sie das nicht, E schlafe bei ihm. Er habe E mit der Hand geschüttelt, sodass
dieser aufgewacht sei. Sie habe zum Beschwerdeführer gesagt, er solle das Kind
doch schlafen lassen. Er habe geantwortet, er lasse sich die Beziehung zu E von
ihr nicht kaputt machen. E sei dann zwischen ihr und der Wand weggekrochen und
habe den Kopf unter die Decke gesteckt. Der Beschwerdeführer habe ihn an den
Beinen hervorziehen wollen. Da habe sie ihren Körper dazwischen gestellt. Dann
sei alles extrem schnell gegangen: Sie sei mit Wucht gegen die Wand gefallen
und habe sich den Kopf angestossen. Es seien überall Hände gewesen. Sie habe
sich gewehrt. Sie sei völlig verwirrt gewesen. Der Beschwerdeführer sei
aufgesprungen und habe gerufen, dass er die Polizei rufen werde. Sie habe Angst
gehabt, ihr Handy gesucht, aber das Kind nicht allein lassen wollen. Sie habe
ihre Schwester angerufen, damit jemand zuhöre. Das hätten sie und ihre
Schwester schon öfter gemacht, wenn sie Angst gehabt habe. Die Aggression des Beschwerdeführers
erfülle den Raum sehr schnell, und sie habe grosse Angst vor solchen Momenten.
In der Nacht (auf Sonntag) habe
sie mehrmals erbrochen. Am Sonntag habe sie dann eine grosse Beule am Kopf
gehabt und sei ins Spital gegangen, wo sie sich nochmals habe übergeben müssen.
Die Ärzte im Spital seien sehr verwundert gewesen, dass kein Kontaktverbot
angeordnet worden sei, und hätten ihr geraten, nochmals bei der Polizei
anzurufen. Es sei dann eine Polizeistreife ins Spital geschickt worden, und sie
habe das "Gesuch für die Massnahme" unterschrieben. Sie sei zwei Tage
mit E im Spital geblieben.
Auf entsprechende Aufforderung
schilderte die Beschwerdegegnerin die Geschehnisse vom Abend des 22. November
2025 – inhaltlich übereinstimmend – ein zweites Mal. Präzisierend führte sie
aus, sie sei als Schutzschild zwischen E und den Beschwerdeführer gegangen. Ihr
Arm, mit dem sie sich an der Wand abgestützt habe, sei plötzlich weg gewesen,
weshalb sie mit dem Kopf gegen die Wand gestossen sei. Sie könne nicht sagen,
ob der Beschwerdeführer beabsichtigt habe, dass sie mit dem Kopf gegen die Wand
falle.
Die Beschwerdegegnerin gab
sodann an, dass der Beschwerdeführer schon "seit Jahren" ihre
Besitztümer kontrolliere. Sie liess weiter vortragen, dass sie nicht in die
Wohnung in F zurückkehren werde. Sie sei derzeit "dort, wo sie [sei]"
bzw. in einer geschützten Institution, und werde von dort aus in ihre eigene
Wohnung ziehen.
4.6 Die Vorinstanz
erwägt im Wesentlichen, gemäss der Sachverhaltsdarstellung in der Verfügung vom
23. November 2025, in den jeweiligen Gesuchen der Parteien vom 26. November
2025 sowie anlässlich der Anhörung vom 27. bzw. 28. November 2025 hätten
die Parteien im Wesentlichen und übereinstimmend ausgeführt, dass die Beziehung
zwischen ihnen seit Längerem in der Krise sei. Sie würden deswegen in
getrennten Zimmern schlafen, und E übernachte abwechslungsweise bei der
Beschwerdegegnerin und beim Beschwerdeführer im Bett. Unbestritten sei auch,
dass E am Abend des 22. November 2025 im Bett der Beschwerdegegnerin
gelegen sei, der Beschwerdeführer in das Zimmer der Beschwerdegegnerin gekommen
sei und seinen Sohn habe aus dem Bett nehmen wollen, da das Kind an diesem
Abend beim Vater hätte übernachten sollen. Die Versionen vom dynamischen Ablauf
der darauffolgenden Auseinandersetzung der Parteien auf dem Bett der
Beschwerdegegnerin unterschieden sich. Jedoch gehe aus den insofern glaubhaften
Aussagen der Beschwerdegegnerin hervor, dass diese den Beschwerdeführer durch
Sperren habe davon abhalten wollen, zu E zu gelangen bzw. diesen zu sich zu
ziehen, wobei der Beschwerdeführer in der Folge seine körperliche Überlegenheit
genutzt habe, um zu versuchen, sich gewaltsam gegen das Sperren der
Beschwerdegegnerin Zugang zu E zu verschaffen, wobei sich aus dieser tätlichen
Auseinandersetzung eine Beule am Kopf der Beschwerdegegnerin ergeben habe. Die
Parteien zeichneten eine von heftigen Konflikten erschütterte Beziehung, wobei
sich insbesondere der Konflikt um das Kind "eskalativ" entwickle.
Eine zeitnahe Lösung des Konflikts zwischen den Parteien sei diesbezüglich
unrealistisch, und der Fortbestand der Gefährdung sei angesichts des fortdauernden
Paar- und Sorgerechtskonflikts genügend glaubhaft gemacht worden.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb sie im
Zusammenhang mit der umstrittenen Auseinandersetzung auf dem Bett der
Beschwerdegegnerin die Aussagen letzterer als glaubhaft erachte.
5.2 Es trifft zu, dass
sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil vom 1. Dezember 2025 nicht mit
der Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen auseinandersetzt und mithin ihren
diesbezüglichen Schluss, wonach die Aussagen der Beschwerdegegnerin zur hier
massgeblichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien glaubhaft seien, nicht
begründet. Insoweit verletzt die Vorinstanz ihre Begründungspflicht.
5.3 Die damit
verbundene Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV, SR 101) kann indes durch das Verwaltungsgericht – wie sich sogleich
zeigen wird (nachfolgend E. 6) – geheilt werden. Auch würde eine
Rückweisung an die Vorinstanz zu einer Verzögerung des Verfahrens führen, an
welcher der Beschwerdeführer kein Interesse haben dürfte. Von einer Aufhebung
des vorinstanzlichen Urteils aufgrund des diesem anhaftenden formellen Mangels ist
daher abzusehen. Der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der
Begründungspflicht ist aber im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu
tragen (hinten E. 9).
6.
6.1 Nicht
selten – und so auch hier – stehen sich in Bezug auf einen behaupteten
Gewaltvorfall widersprechende Aussagen der Beteiligten gegenüber, sodass einer
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen
entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel
dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder
anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar,
plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende
Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in
Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und
Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw.
Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394,
E. 2.2; Conne/Plüss, S. 135).
6.2 Aus dem oben in
E. 4 Ausgeführten sowie den Akten erhellt, dass die Aussagen der
Beschwerdegegnerin zum hier interessierenden Kerngeschehen gegenüber den am 22. November
2025 ausgerückten Einsatzkräften der Polizei sowie ihre Aussagen vor der
Vorinstanz und im Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen weitgehend frei
von Widersprüchen sind. Die Schilderungen sind lebensnah und detailreich. Sie
werden zudem durch die polizeilichen Erhebungen, namentlich das in den
polizeilichen Akten enthaltene Foto der Kopfverletzung der Beschwerdegegnerin,
gestützt, auf welchem die Beule bereits erkennbar ist. Dass die Vorinstanz die
Aussagen als glaubhaft einstufte, ist daher nicht zu beanstanden. Daran ändern
die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche "äusserst
problematische Vorgeschichte" der Beschwerdegegnerin und deren angebliches
"unberechenbares, aggressives Verhalten" nichts, mit welchen der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Glaubwürdigkeit abspricht.
Namentlich spricht der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin wegen einer
postnatalen Depression psychiatrisch-psychotherapeutische Hilfe in Anspruch
genommen hat, nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
7.
7.1 Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der streitbetroffene Vorfall vom 22. November
2025 stelle auch nach den Schilderungen der Beschwerdegegnerin keine häusliche
Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 GSG dar, zumal die Beschwerdegegnerin
im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz angegeben habe, sie könne nur
darüber spekulieren, ob er in Kauf genommen habe, dass sie gegen die Wand
falle, und er mithin "nicht absichtlich gegen die Kindsmutter Gewalt
angewandt" haben solle.
Dem kann nicht gefolgt werden:
Die Beschwerdegegnerin zeigte der Vorinstanz vor, wie sie im Bett gekniet sei
und sich seitlich mit dem Arm an der Wand abgestützt habe, um dem
Beschwerdeführer den Weg zu E zu versperren. Weiter schilderte sie, dass ihr
Arm, den sie zum Abstützen an der Wand benutzt habe, "plötzlich weg"
gewesen sei, weshalb sie mit dem Kopf an die Wand gestossen sei. Sie habe dann
versucht, sich gegen die Hände des Beschwerdeführers zu wehren. Wohl konnte der
genaue Ablauf nicht rekonstruiert werden. Solches ist indes auch nicht
erforderlich (oben E. 3.4). Es genügt vielmehr, dass aufgrund der
Schilderungen der Beschwerdegegnerin angenommen werden kann, der
Beschwerdeführer habe körperliche Gewalt eingesetzt, um die von der
Beschwerdegegnerin mit ihrem Körper gebildete "Sperre" zwischen ihm
und dem Kind zu überwinden bzw. um sich gewaltsam Zugang zum Kind zu
verschaffen. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin im
Rahmen dieser Auseinandersetzung eine Kopfverletzung erlitt. Ob der
Beschwerdeführer Letzteres beabsichtigte oder in Kauf nahm, ist mit Bezug auf
das Vorliegen einer Situation von häuslicher Gewalt unerheblich bzw. ändert
nichts am Einsatz von körperlicher Gewalt als solchem.
Sodann ist das Verhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen
seit Langem belastet und angespannt. Dass die (verbalen) Auseinandersetzungen
der Parteien seit der Trennung im Herbst 2025 zugenommen haben bzw. dass sich
die Situation infolge des Streits um das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn E
in den Wochen vor dem die Schutzmassnahmen auslösenden Vorfall vom 22. November
2025 zuspitzte, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Die
Beschwerdegegnerin wirkte sodann auf die ausgerückten Polizisten "sehr
eingeschüchtert" und gab zudem vor der Vorinstanz an, schon zuvor so
grosse Angst vor dem Beschwerdeführer bzw. dessen Aggressionen gehabt zu haben,
dass sie ihre Schwester angerufen habe, damit diese höre, was vor sich gehe.
Die Mitbeteiligte und die Vorinstanz durften deshalb als glaubhaft erachten,
dass die Beschwerdegegnerin beim Vorfall vom 22. November 2025 auch
psychische Gewalt erfahren habe.
7.2 Der
Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Deeskalation der Situation vom 22. November
2025 sei längst erreicht, da er die Wohnung in F an jenem Abend freiwillig
verlassen habe und die Beschwerdegegnerin seither mit E in ihrer Wohnung in G
lebe. Sinngemäss macht er mithin geltend, die Vorinstanz hätte den
Fortbestand einer Gefährdung nicht bejahen dürfen.
Mit Blick auf das seit Längerem
angespannte Verhältnis zwischen den Parteien, die Eskalation namentlich der
Konflikte betreffend den Auszug der Beschwerdegegnerin aus der gemeinsamen
Wohnung und die künftige Regelung des Sorgerechts für E sowie der weiteren
Kinderbelange ist indes nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine
Deeskalation der Situation verneinte und von genügenden Anhaltspunkten für eine
fortbestehende Gefährdung namentlich der psychischen Integrität der
Beschwerdegegnerin durch häusliche Gewalt ausging. Gegen die Annahme einer
Deeskalation des Paarkonflikts spricht im Übrigen auch, dass der
Beschwerdeführer die Verantwortung für die Auseinandersetzung vom 22. November
2025 nach wie vor allein bei der Beschwerdegegnerin verortet, indem er sich
wiederholt auf sein angebliches "vereinbartes und ihm auch gesetzlich
zustehendes Betreuungsrecht" an diesem Abend beruft, welches er habe
durchsetzen wollen und dürfen.
7.3 Schliesslich
erachtet der Beschwerdeführer das Kontakt- und das Betretverbot als zu weit
gehend. Er macht geltend, das Kontaktverbot unterbinde den Kontakt zwischen ihm
und seinem Sohn. Dabei lässt er ausser Acht, dass die Vorinstanz eine Ausnahme
der umstrittenen Schutzmassnahme unter anderem für Kontakte statuiert hat,
welche der Organisation des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer
und seinem Sohn dienen. Weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf einen
weitergehenden Kontakt zur Beschwerdegegnerin oder nur schon ein schutzwürdiges
Interesse an einem solchen haben sollte, lässt sich der Beschwerde nicht
entnehmen und ist auch nicht ersichtlich.
Die grundsätzliche Berechtigung
des Rayonverbots am Wohnort der Beschwerdegegnerin ergibt sich aus der
fortbestehenden Gefährdungssituation (VGr, 11. Februar 2025,
VB.2025.00035, E. 4.5 mit Hinweisen); die Beschwerdegegnerin soll sich an
ihrem neuen bzw. künftigen Wohnort sicher fühlen können. Der Beschwerdeführer
äussert sich nicht dazu, welche konkreten Nachteile ihm aus dem umstrittenen
Betretverbot am neuen Wohnort der Beschwerdegegnerin erwachsen sollen.
Wie oben in E. 4.4 dargelegt, ergibt sich sodann aus der vorinstanzlichen
Befragung des Beschwerdeführers und einer von diesem beigebrachten Fotografie,
dass sich der Beschwerdeführer kurz nach Erhalt der polizeilichen
Schutzverfügung vom 23. November 2025 nachts zur neuen Wohnung der
Beschwerdegegnerin begab, um deren Anwesenheit dort zu kontrollieren, was für
ein erhöhtes Schutzbedürfnis der Beschwerdegegnerin am Wohnort spricht. Dass
die Beschwerdegegnerin den Einzug in die neue Wohnung nach der Entlassung aus
dem Spital aus Angst vor dem Beschwerdeführer aufgeschoben haben mag, ändert
daran nichts.
Die gerichtlich angeordneten
Schutzmassnahmen erweisen sich nach dem Gesagten weder in sachlicher oder
örtlicher noch in zeitlicher Hinsicht als übermässig. Auch konsumiert das am
18. Dezember 2025 gerichtlich vereinbarte zivilrechtliche Kontakt- und
Annäherungsverbot schon mit Blick auf dessen deutlich kürzeren Geltungsbereich
die streitigen Gewaltschutzmassnahmen nicht (vgl. § 7 Abs. 1 GSG),
umso weniger als die Vereinbarung das hängige Zwangsmassnahmenverfahren
erklärtermassen nicht präjudizieren soll.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Entsprechend
besteht auch kein Anlass für eine Anpassung der vorinstanzlichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
9.
Bezüglich des Beschwerdeverfahrens
rechtfertigt es sich, die Kosten gestützt auf § 12 Abs. 1 Satz 2
GSG zu zwei Dritteln dem unterliegenden Beschwerdeführer und in teilweiser
Anwendung des Verursacherprinzips zu einem Drittel der Vorinstanz aufzuerlegen
(vgl. oben E. 5). Der überwiegend unterliegende Beschwerdeführer ist zur
Leistung einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten (§ 12 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 1'430.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem
Beschwerdeführer und zu einem Drittel dem Bezirksgericht Dietikon auferlegt.
4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Dietikon.