VB.2025.00810
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00810
19. Dezember 2025Deutsch5 min
(URT.2025.26859)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00810
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 19. Dezember 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA Dr. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsspital Zürich,
Human Resources Management,
Beschwerdegegner,
betreffend Einstellung
der ausserordentlichen Lohnfortzahlung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist seit … für das
Universitätsspital Zürich tätig. Mit Verfügung vom 10. November 2025
teilte die Direktion Human Resources Management des Universitätsspitals A mit,
dass die ihm infolge ununterbrochener (Teil-)Arbeitsunfähigkeit gewährte
ordentliche Lohnfortzahlung am 12. Oktober 2025 abgelaufen sei und die
Ausrichtung einer ausserordentlichen Lohnfortzahlung zu 75 % des aktuellen
Arbeitsunfähigkeitsgrads bis zum 16. November 2025 angeordnet werde; ab
dem 17. November 2025 werde er dann lediglich noch im Umfang der tatsächlichen
Beschäftigung entlöhnt. Er sei zudem bei der Krankentaggeldversicherung
angemeldet worden zur Klärung einer allfälligen Leistungspflicht.
Erwägungen
II.
Der von der Direktion Human Resources Management des
Universitätsspitals angeführten Rechtsmittelbelehrung folgend erhob A am
5.
Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter
Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 10. November 2025 aufzuheben und
sei ihm über den 16. November 2025 hinaus die ausserordentliche
Lohnfortzahlung von 75 % bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von
längstens zwei Jahren zu gewähren.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Das vorliegende Verfahren ist durch die Einzelrichterin zu
erledigen, da das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Begehrens des
Beschwerdeführers offensichtlich nicht zuständig ist (vgl. § 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in
Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus
demselben Grund konnte auf den Beizug von Akten und auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet werden (§ 57 und § 58 VRG).
2.
2.1
Gemäss § 30 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich
vom 19. September 2005 (USZG, LS 813.15; in der seit 1. Januar
2024.
geltenden Fassung) können Anordnungen des Spitalrats und der
Spitaldirektion des Universitätsspitals (direkt) mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden. Nach § 31 Abs. 1 USZG regelt
der Spitalrat im Statut des Universitätsspitals Zürich vom 23. August 2023
(USZ-Statut, LS 813.151) die erstinstanzlichen Entscheidbefugnisse der
Organe und Organisationseinheiten des Universitätsspitals.
2.2
Vorliegend angefochten ist nicht eine Verfügung des Spitalrats
oder der Spitaldirektion, sondern der Direktion Human Resources Management des
Universitätsspitals. § 30 USZG sieht gegen deren Verfügungen keine direkte
Anfechtungsmöglichkeit beim Verwaltungsgericht vor, weshalb sich in solchen
Fällen (weiterhin) zunächst eine Rekursinstanz mit der Sache zu befassen hat
(Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005
[LS 101]; für die Gründe des mit der Änderung des USZG per 1. Januar
2024.
verankerten Weiterzugs von erstinstanzlichen Anordnungen der
Spitaldirektion an das Verwaltungsgericht vgl. ABl 2022-06-03, Meldungsnummer
RS-ZH01-0000000718, S. 61 f.).
Im USZ-Statut finden sich keine Bestimmungen zur (internen)
Rechtsmittelordnung des Universitätsspitals. Bis anhin behandelte die
Spitaldirektion gestützt auf den per 1. Januar 2024 aufgehobenen § 29
aUSZG Rekurse gegen Anordnungen von ihr unterstellten Instanzen wie der
Direktion Human Resources Management und es ist nicht ersichtlich, weshalb bzw.
dass das Inkrafttreten des revidierten § 30 USZG daran etwas änderte. Der
Ausschluss spitalinterner Rechtsmittel gemäss § 30 USZG gilt nur für
Anordnungen in unmittelbarer Zuständigkeit der Spitaldirektion, wobei nur
bedeutsame Entscheide von dieser selbst getroffen werden sollen (zum Ganzen
bereits VGr, 17. September 2025, VB.2025.00596, E. 2.2 –
23.
Juni 2025, VB.2025.00392, E. 2.2 – 10. Oktober 2024,
VB.2024.00425, E. 2.2). Dazu gehören Verfügungen betreffend die
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall klarerweise nicht (vgl. ABl 2022-06-03,
Meldungsnummer RS-ZH01-0000000718, S. 61: "Weniger bedeutsame
Entscheide sind an die Direktionen der SDI (insbesondere Direktion Human
Resources Management) oder an die K&I zu delegieren. Nur bedeutsame
Entscheide sollen von der SDI selbst getroffen werden").
2.3
Nach dem Gesagten ist die Spitaldirektion – und nicht das
Verwaltungsgericht – für die Behandlung der Eingabe des Beschwerdeführers vom
5.
Dezember 2025 zuständig und diese somit in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG der Spitaldirektion zur Behandlung als Rekurs zu überweisen.
Das Verwaltungsgericht seinerseits kann auf das Rechtsmittel mangels
(unmittelbarer) Zuständigkeit bzw. wegen fehlender Erschöpfung des
Instanzenzugs nicht eintreten.
3.
Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten nach dem
Verursacherprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 2 VRG) dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, der die
Verfügung vom 10. November 2025 mit einer unzutreffenden
Rechtsmittelbelehrung versah (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 59), obschon ihm aus verschiedenen jüngeren Verfahren am
Verwaltungsgericht (siehe VGr, 17. September 2025, VB.2025.00596,
E. 2.2 – 23. Juni 2025, VB.2025.00392, E. 2.2 – 10. Oktober
2024, VB.2024.00425, E. 2.2) hätte bekannt sein müssen, dass weniger
bedeutsame Verfügungen von Direktionen der Spitaldirektion des
Universitätsspitals nicht direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden können.
Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer mangels
eines (zusätzlichen) Aufwands im Rahmen dieses Verfahrens nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der vorliegende Überweisungsentscheid stellt einen
selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die funktionelle Zuständigkeit
dar. Dagegen kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden (vgl.
BGE 133 III 645 E. 2.2, 132 III 178 E. 1.2).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom
5.
Dezember 2025 wird der Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich
zur Behandlung als Rekurs überwiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) den Beschwerdegegner;
c) die Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich.