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Entscheid

VB.2025.00810

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00810

19. Dezember 2025Deutsch5 min

(URT.2025.26859)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00810

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 19. Dezember 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch RA Dr. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Universitätsspital Zürich,

Human Resources Management,

Beschwerdegegner,

betreffend Einstellung

der ausserordentlichen Lohnfortzahlung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist seit … für das

Universitätsspital Zürich tätig. Mit Verfügung vom 10. November 2025

teilte die Direktion Human Resources Management des Universitätsspitals A mit,

dass die ihm infolge ununterbrochener (Teil-)Arbeitsunfähigkeit gewährte

ordentliche Lohnfortzahlung am 12. Oktober 2025 abgelaufen sei und die

Ausrichtung einer ausserordentlichen Lohnfortzahlung zu 75 % des aktuellen

Arbeitsunfähigkeitsgrads bis zum 16. November 2025 angeordnet werde; ab

dem 17. November 2025 werde er dann lediglich noch im Umfang der tatsächlichen

Beschäftigung entlöhnt. Er sei zudem bei der Krankentaggeldversicherung

angemeldet worden zur Klärung einer allfälligen Leistungspflicht.

Erwägungen

II.

Der von der Direktion Human Resources Management des

Universitätsspitals angeführten Rechtsmittelbelehrung folgend erhob A am

5.

Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter

Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 10. November 2025 aufzuheben und

sei ihm über den 16. November 2025 hinaus die ausserordentliche

Lohnfortzahlung von 75 % bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von

längstens zwei Jahren zu gewähren.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes

wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Das vorliegende Verfahren ist durch die Einzelrichterin zu

erledigen, da das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Begehrens des

Beschwerdeführers offensichtlich nicht zuständig ist (vgl. § 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in

Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus

demselben Grund konnte auf den Beizug von Akten und auf die Durchführung eines

Schriftenwechsels verzichtet werden (§ 57 und § 58 VRG).

2.

2.1

Gemäss § 30 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich

vom 19. September 2005 (USZG, LS 813.15; in der seit 1. Januar

2024.

geltenden Fassung) können Anordnungen des Spitalrats und der

Spitaldirektion des Universitätsspitals (direkt) mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht angefochten werden. Nach § 31 Abs. 1 USZG regelt

der Spitalrat im Statut des Universitätsspitals Zürich vom 23. August 2023

(USZ-Statut, LS 813.151) die erstinstanzlichen Entscheidbefugnisse der

Organe und Organisationseinheiten des Universitätsspitals.

2.2

Vorliegend angefochten ist nicht eine Verfügung des Spitalrats

oder der Spitaldirektion, sondern der Direktion Human Resources Management des

Universitätsspitals. § 30 USZG sieht gegen deren Verfügungen keine direkte

Anfechtungsmöglichkeit beim Verwaltungsgericht vor, weshalb sich in solchen

Fällen (weiterhin) zunächst eine Rekursinstanz mit der Sache zu befassen hat

(Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005

[LS 101]; für die Gründe des mit der Änderung des USZG per 1. Januar

2024.

verankerten Weiterzugs von erstinstanzlichen Anordnungen der

Spitaldirektion an das Verwaltungsgericht vgl. ABl 2022-06-03, Meldungsnummer

RS-ZH01-0000000718, S. 61 f.).

Im USZ-Statut finden sich keine Bestimmungen zur (internen)

Rechtsmittelordnung des Universitätsspitals. Bis anhin behandelte die

Spitaldirektion gestützt auf den per 1. Januar 2024 aufgehobenen § 29

aUSZG Rekurse gegen Anordnungen von ihr unterstellten Instanzen wie der

Direktion Human Resources Management und es ist nicht ersichtlich, weshalb bzw.

dass das Inkrafttreten des revidierten § 30 USZG daran etwas änderte. Der

Ausschluss spitalinterner Rechtsmittel gemäss § 30 USZG gilt nur für

Anordnungen in unmittelbarer Zuständigkeit der Spitaldirektion, wobei nur

bedeutsame Entscheide von dieser selbst getroffen werden sollen (zum Ganzen

bereits VGr, 17. September 2025, VB.2025.00596, E. 2.2 –

23.

Juni 2025, VB.2025.00392, E. 2.2 – 10. Oktober 2024,

VB.2024.00425, E. 2.2). Dazu gehören Verfügungen betreffend die

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall klarerweise nicht (vgl. ABl 2022-06-03,

Meldungsnummer RS-ZH01-0000000718, S. 61: "Weniger bedeutsame

Entscheide sind an die Direktionen der SDI (insbesondere Direktion Human

Resources Management) oder an die K&I zu delegieren. Nur bedeutsame

Entscheide sollen von der SDI selbst getroffen werden").

2.3

Nach dem Gesagten ist die Spitaldirektion – und nicht das

Verwaltungsgericht – für die Behandlung der Eingabe des Beschwerdeführers vom

5.

Dezember 2025 zuständig und diese somit in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG der Spitaldirektion zur Behandlung als Rekurs zu überweisen.

Das Verwaltungsgericht seinerseits kann auf das Rechtsmittel mangels

(unmittelbarer) Zuständigkeit bzw. wegen fehlender Erschöpfung des

Instanzenzugs nicht eintreten.

3.

Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten nach dem

Verursacherprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 2 VRG) dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, der die

Verfügung vom 10. November 2025 mit einer unzutreffenden

Rechtsmittelbelehrung versah (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 59), obschon ihm aus verschiedenen jüngeren Verfahren am

Verwaltungsgericht (siehe VGr, 17. September 2025, VB.2025.00596,

E. 2.2 – 23. Juni 2025, VB.2025.00392, E. 2.2 – 10. Oktober

2024, VB.2024.00425, E. 2.2) hätte bekannt sein müssen, dass weniger

bedeutsame Verfügungen von Direktionen der Spitaldirektion des

Universitätsspitals nicht direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden können.

Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer mangels

eines (zusätzlichen) Aufwands im Rahmen dieses Verfahrens nicht zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der vorliegende Überweisungsentscheid stellt einen

selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die funktionelle Zuständigkeit

dar. Dagegen kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden (vgl.

BGE 133 III 645 E. 2.2, 132 III 178 E. 1.2).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom

5.

Dezember 2025 wird der Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich

zur Behandlung als Rekurs überwiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) den Beschwerdegegner;

c) die Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich.