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Entscheid

VB.2025.00814

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00814

26. März 2026Deutsch23 min

(URT.2026.27074)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00814

Urteil

der 3. Kammer

vom 26. März 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsident

André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Verwaltungsrichterin

Jasmin Malla, Gerichtsschreiber

Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde B,

vertreten

durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird seit dem 1. Oktober

2015 durch die Sozialhilfe der Gemeinde B unterstützt. Mit den Schreiben vom

9. April 2025 sowie vom 14. April 2025 ersuchte sie die Sozialbehörde B

um Kostenübernahme für eine Unterbringung in einem Hotel (geschätzte Kosten

Fr. 4'000.- pro Monat) oder diverser temporärer Mieten bis zum 31. Januar

2026 bzw. 31. März 2026 bzw. 31. September 2025 (monatliche Kosten

von Fr. 1'980.-; Fr. 2'090.-; Fr. 2'200.-; Fr. 2'300.-) und

verlangte eine anfechtbare Verfügung. Als weitere Option sei eine Rückführung

in ihre alte Wohnung zu veranlassen. Ihre derzeitige Notunterkunft sei von Bauimmissionen

betroffen und beeinträchtige ihre Gesundheit.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 17. April 2025 lehnte die Sozialbehörde B das

Gesuch um Rückführung in die Wohnung an der C-Strasse 01 ab (Dispositivziffer 1).

Des Weiteren wurden die Gesuche um Unterbringung in einem Hotel

(Dispositivziffer 2) sowie um Kostenübernahme von temporären Mieten im

Betrag von Fr. 1'980.- bis Fr. 2'300.- abgelehnt

(Dispositivziffer 3).

Erwägungen

II.

A erhob mit Eingabe vom 20. Mai

2025.

Rekurs gegen die Präsidialverfügung vom 17. April 2025 an den

Bezirksrat Meilen. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 29. Oktober

2025.

ab (Dispositivziffer I) und schrieb das Gesuch um Anordnung

vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos geworden ab

(Dispositivziffer II). Verfahrenskosten wurden keine erhoben und es wurde

keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffern III und IV).

III.

A. Gegen den Beschluss

des Bezirksrats Meilen vom 29. Oktober 2025 gelangte A mit Beschwerde vom

9.

Dezember 2025 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss superprovisorische

Massnahmen, wonach die Sozialbehörde B anzuweisen sei, die Kosten für die

Ersatzunterkunft im Apartment-Hotel rückwirkend vollumfänglich zu erstatten

sowie die laufenden Kosten dafür zu übernehmen (Antrag 1). Sodann

beantragte sie die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Antrag 2 und 5). Ferner sei der

rechtmässige Zustand wiederherzustellen und die Sozialbehörde B

anzuweisen, ihr den Besitz an der Wohnung C-Strasse 01 unverzüglich

wiedereinzuräumen (Antrag 3). Zudem sei festzustellen, dass die am 4. März

2024.

erfolgte Zwangsräumung widerrechtlich gewesen sei. Die Sozialbehörde B

sei zu verpflichten, für sämtliche Schäden (Folgekosten der Unterbringung,

Verlust des Hausrats, Genugtuung) vollumfänglich aufzukommen (Antrag 4).

B. Mit

Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2025 wurde A zur Leistung einer Kaution

von Fr. 1'000.- aufgefordert, ansonsten auf die Beschwerde nicht

eingetreten würde. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2025 ersuchte A um

unentgeltliche Prozessführung und Abnahme der Kautionsfrist. Mit

Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2025 wurde die angesetzte Frist zur

Leistung des Prozesskostenvorschusses einstweilen abgenommen. Ebenfalls wurde

ihr Gesuch um Erlass von superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahmen

abgewiesen. Gegen diese Verfügung erhob A Beschwerde an das Bundesgericht (BGr,

8C_80/2026). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 9. Februar 2026 auf

diese Beschwerde nicht ein.

C. Am 21. Dezember

2025.

reichte A eine weitere Eingabe ein. Mit Schreiben vom 7. Januar 2026

verzichtete der Bezirksrat Meilen auf eine Vernehmlassung.

D. Mit Schreiben vom

16.

Januar 2026 ersuchte A erneut um Anordnung von superprovisorischen

Massnahmen aufgrund von geänderten Verhältnissen. Mit Präsidialverfügung vom

19.

Januar 2026 wurde auch dieses Gesuch um Erlass von superprovisorischen

bzw. vorsorglichen Massnahmen abgewiesen. Auch dagegen erhob A Beschwerde an

das Bundesgericht (BGr, 8C_135/2026).

E. Mit Eingabe vom 28. Januar

2026.

ersuchte A neuerlich um Erlass von superprovisorischen Massnahmen. Auch

dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2026 abgewiesen.

Dagegen erhob A Beschwerde an das Bundesgericht (BGr, 8C_136/2026). Das

Bundesgericht trat auf die vereinigten Beschwerden mit Urteil vom 5. März

2026.

abermals nicht ein (BGr, 8C_135/2026; 8C_136/2026).

F. Am 12. Februar

2026.

ersuchte A per E-Mail um erneute Zustellung der beiden

Präsidialverfügungen vom 19. Januar 2026 bzw. 29. Januar 2026. Sodann

ersuchte sie um elektronische Zustellung durch das Gericht. Mit Brief vom 12. Februar

2026.

wurden A die beiden Präsidialverfügungen als nicht fristauslösende Kopien

zugestellt. Zudem wurde sie auf ihre Empfangspflicht für gerichtliche

Korrespondenz hingewiesen und auf den Umstand, dass das Verwaltungsgericht

seine Sendungen ausschliesslich postalisch zustellen wird. Mit zwei weiteren

Schreiben jeweils vom 15. Februar 2026 sowie mit dem Schreiben vom 16. Februar

2026.

ersuchte sie erneut um superprovisorische Massnahmen. Auch diese Gesuche

wurden mit der Präsidialverfügung vom 17. Februar 2026 abgewiesen.

G. Am 19. Februar

2026.

ersuchte A neuerlich um vorsorgliche Massnahmen. A reichte am 26. Februar

2026, am 2. März 2026, am 9. März 2026 sowie am 19. März 2026 weitere

Schriften ein. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Bei Streitigkeiten über

periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser

periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen

(statt vieler VGr, 25. August 2022, VB.2022.00277, E. 1.2; Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 65a N. 17). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 48'000.-.

Damit übersteigt der Streitwert des vorliegenden Verfahrens den Betrag von

Fr. 20'000.-, weshalb die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer

fällt (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Der Antrag kann

nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden

(§ 54 Abs. 1 VRG). Änderungen oder Ergänzungen eines Antrags sind

lediglich innerhalb der Beschwerdefrist möglich. Nach Fristablauf können die

gestellten Anträge nur noch im Sinn eines Teilrückzugs auf ein

"Minus" reduziert werden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1

und § 23 N. 16). Soweit die Beschwerdeführerin nach Ablauf der

Beschwerdefrist in ihren zahlreichen Eingaben zusätzliche Rechtsbegehren

stellt, ist darauf schon aus diesem Grund nicht einzutreten.

1.3

Nach (§ 52

Abs. 1 in Verbindung mit) § 20a Abs. 1 VRG können sowohl im

Rekursverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

grundsätzlich keine neuen Sachbegehren gestellt werden. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens

kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war bzw. nach

richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu § 19–29a N. 45 ff.). Der Streitgegenstand kann

sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber grundsätzlich nicht

erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457

E. 4.2). Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich

einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und andererseits

durch die Parteibegehren (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 5;

BGE 133 II 181 E. 3.3). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich

verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie auch nicht

entscheiden musste, dürfen nachfolgende Instanzen grundsätzlich nicht beurteilen,

ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen.

Das Anfechtungsobjekt, die Verfügung der unteren Instanz, bildet den Rahmen,

welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt (VGr, 13. Juli

2023, VB.2021.00639, E. 1.2; 6. April 2018, VB.2018.00003,

E. 1.4).

Der Streitgegenstand ergibt sich

vorliegend aus den Gesuchen der Beschwerdeführerin vom 9. April 2025 bzw. vom

14.

April 2025. Darin ersuchte sie sinngemäss um Rückführung in ihre

Wohnung an der C-Strasse 01, um Kostengutsprache für ein Hotel in der Höhe

von geschätzt Fr. 4'000.- pro Monat, um Kostengutsprache für eine

temporäre Miete bis zum 31. Januar 2026 von Fr. 1'980.- pro Monat, um

Kostengutsprache für eine temporäre Miete bis zum 31. Januar 2026 von

Fr. 2'090.- pro Monat, um Kostengutsprache für eine temporäre Miete bis

zum 31. März 2026 von Fr. 2'200.- pro Monat sowie um Kostengutsprache

für eine temporäre Miete bis zum 31. September 2025 von Fr. 2'300.-

pro Monat. Die Beschwerdegegnerin lehnte diese Gesuche mit Verfügung vom 17. April

2025.

ab. Es ist folglich auf das Feststellungsbegehren, wonach die Exmission

aus der Wohnung an der C-Strasse 01 widerrechtlich gewesen sei, bereits

deshalb nicht einzutreten, da dieses nicht innerhalb des Streitgegenstands

liegt.

1.4

Das

Verwaltungsgericht entscheidet in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

(§ 1 Satz 1 VRG). Soweit die Beschwerdeführerin die mietrechtliche

Streitigkeit – welche bereits an den Zivilgerichten hängig war – an der C-Strasse 01

anfechten will, handelt es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit, wofür

das Verwaltungsgericht nicht, d. h. weder als erste

oder als zweite Rechtsmittelinstanz noch als Aufsichtsbehörde, zuständig ist

(vgl. § 21 Abs. 1, § 48 sowie §§ 79 ff. des Gesetzes

über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai

2010.

[GOG; LS 211.1]). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb dies

vorliegend anders sein sollte.

1.5

Gemäss § 19

Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (Haftungsgesetz;

LS 170.1) entscheiden die kantonalen Zivilgerichte in der Regel über

Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche Dritter gegen den Staat. Das

Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung solcher Ansprüche nicht zuständig

(siehe auch § 2 Abs. 1 VRG). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren

Vorbringen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen stellt, ist auf die

entsprechenden Anträge nicht einzutreten.

1.6

Soweit die

Beschwerdeführerin gegen die Präsidialverfügung vom 19. Januar 2026 –

gegen welche sie am 17. Februar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhob

(8C_135/2026) – ergänzende Präzisierungen und Beweisanträge vorbringen will und

die Feststellung anbegehrt, dass diese nicht der tatsächlichen Sachlage entspreche,

ist das Verwaltungsgericht aufgrund des Devolutiveffekts hierfür nicht mehr

zuständig. Die Zuständigkeit ging mit Anfechtung der Präsidialverfügung auf das

Bundesgericht über, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Anliegen im

bundesgerichtlichen Verfahren vorbringen muss (vgl. Regina Kiener, Kommentar

VRG, § 6 N. 23; BGE 151 III 282 E. 6.2.2). Es ist daher

bereits aus diesem Grund nicht darauf einzutreten.

1.7

Soweit die

Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Kosten anfechten wollte, mangelt es ihr

an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse bzw. an einem praktischen Nutzen (vgl.

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; VGr, 26. Juni 2025,

VB.2024.00046, E. 1.1). Ihr wurden im vorinstanzlichen Verfahren keine

Kosten auferlegt. Insofern wäre darauf nicht einzutreten. Sollte die

Beschwerdeführerin die Abschreibung der vorsorglichen Massnahmen infolge Gegenstandslosigkeit

anfechten wollen, wäre aus demselben Grund ebenfalls nicht darauf einzutreten.

Dasselbe gilt für die gerügte Rechtsverzögerung des Rekursverfahrens (vgl. VGr,

26.

Februar 2026, VB.2024.00279, E. 2.1 ff.; Jürg

Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 52). Die

Beschwerdeführerin stellt denn auch keine entsprechend substanziierten

Feststellungsbegehren.

1.8

Soweit die

Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung von Dispositivziffer I des angefochtenen

Entscheids beantragt, ist darauf einzutreten, da die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind.

2.

2.1

Das weitere Gesuch

der Beschwerdeführerin um superprovisorische bzw. vorsorgliche Kostengutsprache

für ihren Hotelaufenthalt während des Beschwerdeverfahrens wird mit dem

vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

2.2

Sofern die

Beschwerdeführerin sinngemäss rügt, dass der Bezirksrat befangen gewesen sei,

ist diese Rüge verspätet und verstösst gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; vgl.

BGE 143 V 66 E. 4.3).

Die Beschwerdeführerin erhob diese Rüge im

Rekursverfahren nicht, obwohl sie ihr bereits in diesem Zeitpunkt hätte bekannt

sein müssen. Damit ist nicht weiter darauf einzugehen.

2.3

Dem

Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber der Sozialbehörde

oder dem Bezirksrat zu (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16).

Soweit die Beschwerdeführerin eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Vorgehens

bzw. des Verhaltens der Beschwerdegegnerin und/oder des Bezirksrats durch das

Verwaltungsgericht fordert, ist nicht darauf einzugehen. Soweit die

Beschwerdeführerin strafrechtlich gegen den Bezirksrat oder die

Beschwerdegegnerin vorgehen wollte, hätte sie sich an die hierfür zuständigen

Strafverfolgungsbehörden zu wenden und wäre dafür das Verwaltungsgericht nicht

zuständig.

3.

3.1

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den

seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll

das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen

für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt

(§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen

Hilfe bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der ab 1. Januar 2021 massgebenden

Fassung, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

3.2

Nach den

SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind

im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen.

Es wird erwartet, dass Personen, die Sozialhilfe beziehen, in günstigem

Wohnraum leben. Was als günstiger Wohnraum gilt, richtet sich nach den

örtlichen Verhältnissen, wobei der Sozialbehörde bei der Festsetzung dieses

Betrags ein Ermessensspielraum zusteht, der vom Verwaltungsgericht nur

beschränkt überprüft werden kann (vgl. § 50 Abs. 1 VRG in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG sowie § 50 Abs. 2 VRG;

SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1). Angesichts des regional unterschiedlichen

Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete

Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen,

welche auf fachlich begründete Berechnungsmethoden abstellen und die Daten des lokalen

und aktuellen Wohnungsangebots berücksichtigen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1).

In der Gemeinde B beträgt der maximale Mietzins für einen 1-Personen-Haushalt

Fr. 1'300.- pro Monat inklusive Nebenkosten.

3.3

Die kommunalen Mietzinsmaxima

definieren, bis zu welchem Betrag Wohnkosten in der Regel noch als angemessen

bezeichnet werden können. Ihre Einhaltung dient im Rahmen des Grundsatzes, dass

sich die wirtschaftliche Sozialhilfe auf die Gewährleistung des sozialen

Existenzminimums beschränkt, dazu, den finanziellen Aufwand für die

wirtschaftliche Sozialhilfe mit Rücksicht auf das beschränkte staatliche

Leistungsvermögen in Grenzen zu halten, indem lediglich die Wohnkosten für eine

angemessene (und nicht für eine beliebige) Unterkunft übernommen werden; bei

ihrer Festsetzung ist das ortsübliche Mietzinsniveau mitzuberücksichtigen (VGr,

9.

Dezember 2021, VB.2021.00621, E. 2.2; 17. September 2020,

VB.2020.00266 E. 2.2). Die kommunalen Mietzinsmaxima dienen sodann auch

der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen

die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen –

motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Rechtlich sind solche

Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als Dienstanweisungen zu qualifizieren

und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten.

Darauf gestützte Behördenentscheide müssen primär dem kantonalen

Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (statt vieler VGr,

9.

Dezember 2021, VB.2021.00621, E. 2.2; 17. September 2020,

VB.2020.00266, E. 2.2). Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer

Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation

im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung

verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die

Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an

einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen

sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 17. September 2020,

VB.2020.00266, E. 2.2; 17. September 2020, VB.2020.00266,

E. 2.2; 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.3; SKOS-Richtlinien,

Kap. C.4.1).

3.4

Ist die zuständige

Fürsorgebehörde der Ansicht, dass die Mietkosten in der individuellen Situation

überhöht sind und keiner der oben genannten Punkte für den Erhalt der

Wohngelegenheit spricht, hat sie die betroffene Person mittels einer Auflage

nach § 21 SHG dazu aufzufordern, sich eine günstigere Wohnung zu suchen.

Weigert sich diese, trotz zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen

oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen,

dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten – unter den Voraussetzungen von

§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG sowie

§ 24 SHV – auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere

Wohnung aufzuwenden wäre (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1). Findet die

unterstützte Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann

aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die

Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist ihr in diesem Fall eine neue

Frist anzusetzen und sie muss weiterhin bei ihrer Wohnungssuche unterstützt

werden. Kann die Person jedoch keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen,

so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt

werden (siehe VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00541, E. 2.4; 17. September

2020, VB.2020.00266, E. 2.3 f.; 6. September 2017, VB.2017.00291,

E. 2.2–2.4; 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 2.2 ff.).

3.5

Wie erwähnt sind

überhöhte Wohnkosten grundsätzlich so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare

günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Davon kann indes abgewichen werden,

wenn die unterstützte Person keine oder nur ungenügende Suchbemühungen

unternimmt. Aber auch wenn eine hilfsbedürftige Person ohne Not eigenmächtig

und freiwillig ein für sie zumutbares Logis verlässt, um in eine andere,

teurere Wohnung einzuziehen, muss die Gemeinde die Mehrkosten nicht übernehmen.

Unter diesen Umständen handelt es sich formell betrachtet nicht um eine

Leistungskürzung im Sinn von § 24 SHG, denn es wird nicht eine bisher

gewährte Leistung eingestellt, sondern die Vergütung von Mehrkosten verweigert,

indem das Gesuch um Übernahme der neuen höheren Wohnkosten abgelehnt wird. Die

Einhaltung des für eine Kürzung vorgesehenen Verfahrens (vorne E. 3.4) ist

deshalb für die Ablehnung eines derartigen Gesuchs nicht gesetzliche Voraussetzung.

Grundsätzlich ist es somit nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde den

Unterstützungsbetrag um die Differenz zwischen der aktuell bewohnten teureren

Wohnung und der zuletzt bewohnten günstigeren und zumutbaren Unterkunft nicht

erhöht, wenn die betreffende Person schon vorher wirtschaftliche Hilfe bezogen

und den Wohnungswechsel eigenmächtig vorgenommen hat. Anders verhält es sich

wiederum, wenn der Umzug unfreiwillig erfolgt. Mietet eine hilfesuchende

Person, die ihre bisherige Wohnung verlassen muss, eine Wohnung, von der sie

weiss, dass deren Mietzins über den lokalen Mietzinsrichtlinien liegt, hat die

Gemeinde den vollen Mietzins nur dann nicht zu übernehmen, wenn ihr ein

treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00541,

E. 2.5; 15. November 2018, VB.2018.00437, E. 2.5; 11. Juni

2018, VB.2017.00307, E. 3.2).

3.6

Sind Leistungen

Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel

Kostengutsprache (§ 16a Abs. 1 SHG), wenn die gesuchstellende Person

bedürftig im Sinn des Sozialhilfegesetzes ist und nicht erwartet werden kann,

dass die Kosten anderweitig gedeckt werden. Ausserdem muss die infrage stehende

Leistung notwendig bzw. angemessen sein, damit Kostengutsprache erteilt werden

kann (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 10.1.01,

Ziff. 1.1 und 1.2, 4. Januar 2021). Gesuche um Kostengutsprache sind

der Fürsorgebehörde im Voraus einzureichen. Ohne Gutsprache oder bei

verspäteter Einreichung eines entsprechenden Gesuchs besteht kein Anspruch auf

Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben notfallbedingte medizinische Behandlungen

(§ 16a Abs. 2 SHG).

Sozialhilferechtliche Gesuche um

Kostengutsprachen müssen folgende Angaben enthalten: a. vollständige

Personalien des Hilfesuchenden, b. Bezeichnung allfälliger leistungspflichtiger

Dritter, c. Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen

(§ 16a Abs. 3 SHG).

3.7

Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes

sind die Behörden verpflichtet, die für die Unterstützung massgebenden Umstände

von sich aus abzuklären, wenn für sie die Beschaffung der fehlenden

Informationen wesentlich einfacher ist als für die Hilfe suchende

Person. Dies gilt auch bei unkooperativem Verhalten der Hilfe suchenden Person

(ABl 2009 1850). Anderseits gilt für die Hilfe suchende Person eine

Mitwirkungspflicht in erster Linie für Tatsachen, welche die betroffene Person

besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirken einer Partei gar

nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (VGr, 24. Oktober

2024, VB.2024.00388, E. 3.1).

3.8

Umfang und Art der

Mitwirkungspflicht von Hilfesuchenden richten sich grundsätzlich nach der

Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit. Ist eine Person zur Mitwirkung nicht in

der Lage, darf von ihr eine solche nicht verlangt werden. Unterlässt die

mitwirkungspflichtige Person allerdings die verhältnismässige, ihr zumutbare

Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen (VGr, 24. Oktober

2024, VB.2024.00388, E. 3.2; 4. Mai 2017, VB.2017.00111, E. 3.2;

21.

April 2016, VB.2015.00216, E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

ist die Behörde nicht verpflichtet, auf ein Gesuch für wirtschaftliche Hilfe

einzutreten, wenn eine gesuchstellende Person, die aktuell nicht bereits

Sozialhilfe bezieht, sich weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und

Unterlagen vorzulegen. Diesfalls hat die Behörde einen förmlichen

Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. F.3 Ziff. 1).

Das Nichteintreten muss sich als verhältnismässig erweisen und kommt

insbesondere dann nicht infrage, wenn nur eher untergeordnete Informationen

oder Belege fehlen (VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00388, E. 3.2;

21.

April 2016, VB.2015.00216, E. 3.3).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, dass die Zuweisung einer Notunterkunft in einem

Asylzentrum rechtswidrig sei. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Anspruch auf

Hilfe in Notlagen keine freie Wahl der Notunterkunft umfasse. Die

Beschwerdegegnerin habe mit dem Anbieten der Notunterkunft im Asylzentrum den

Anspruch auf Nothilfe erfüllt. Ein Anspruch auf eine Wohnung einer bestimmten

Grössenordnung bestehe nicht. Die Vorinstanz hätte auf den Antrag der

Beschwerdeführerin auf Zuweisung einer Notunterkunft nach Wahl nicht eintreten

dürfen, da dieser nicht vom Streitgegenstand gedeckt war und sie damit den

Streitgegenstand unzulässig ausdehnte (vgl. vorne E. 1.3). Folglich sind

die dagegen gerichteten Rügen bereits aus diesem Grund nicht stichhaltig.

4.2

Sodann rügt die

Beschwerdeführerin, dass die Ausweisung aus ihrer ehemaligen Wohnung an der C-Strasse 01

rechtswidrig gewesen sei. Diese stehe nach wie vor leer, weshalb ihr diese

Wohnung zurückzugeben sei. Die Vorinstanz hielt fest, dass diese Rügen in

keinem Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Sachverhalt stünden und sich

weitere Ausführungen erübrigten. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer

Ausgangsverfügung vom 17. April 2025 fest, dass im Mietrecht kein Recht

auf Ersatzunterkunft infolge des Baulärms vorgesehen sei. Folglich sei eine

Rückführung in die Wohnung an der C-Strasse 01 abzulehnen. Wie bereits für

das Verwaltungsgericht dargelegt (vorne E. 1.4), sind auch der Bezirksrat

und die Beschwerdegegnerin nicht für mietrechtliche Streitigkeiten zuständig,

sondern die Zivilgerichte. Darüber hinaus wurde die Sache bereits rechtskräftig

durch das Bundesgericht entschieden. Damit hätte die Beschwerdegegnerin auf das

Gesuch um Rückführung in die Wohnung an der C-Strasse 01 mangels Zuständigkeit

nicht eintreten sollen. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin gehen

daher bereits aus diesem Grund fehl.

4.3

Die

Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die Beschwerdegegnerin die

beantragten Kostengutsprachen zu Unrecht verweigert habe. Vielmehr liesse sich

keine günstigere Wohnung in der Gemeinde für Fr. 1'300.- finden als in

ihrem Gesuch um Kostengutsprache. Sodann habe sie dringend aus ihrer Unterkunft

ausziehen müssen, da dort aufgrund der Bauarbeiten eine enorme Staubbelastung

geherrscht habe, welche ihren Gesundheitszustand verschlimmert hätte. Sie leide

an einer äusserst eingeschränkten Lungenfunktion. Die Beschwerdegegnerin führte

dazu in ihrer Verfügung vom 17. April 2025 aus, die Gesuche der

Beschwerdeführerin hätten jeweils nicht die nötigen Angaben enthalten, um die

Kostengutsprache zu überprüfen. Folglich habe sie die Beschwerdeführerin am 14. April

2025, am 15. April 2025 und am 16. April 2025 jeweils per E-Mail

kontaktiert, um sie auf ihre Mitwirkungspflicht hinzuweisen und weitere

benötigte Angaben einzufordern. So sei aufgrund der Gesuche nicht einmal klar,

in welcher Gemeinde sich die Mietobjekte befänden. Die Beschwerdeführerin habe

aber auf alle Kontaktversuche nicht reagiert. Demzufolge könne die

Kostengutsprache für die beantragten Mietobjekte auch nicht geprüft werden.

Die Beschwerdeführerin beschränkte

sich in ihren Gesuchen um Kostengutsprache darauf, gewisse Beträge für einen

bestimmten Zeitraum zu beantragen (vgl. vorne Ziff. I.A und E. 1.3).

Es fehlen aber jegliche Angaben, die es der Beschwerdegegnerin ermöglichen

würden, eine ausnahmsweise Kostenübernahme der grundsätzlich zu teuren

Mietobjekte mit Blick auf die genannten Voraussetzungen zu überprüfen (vgl.

§ 16a Abs. 3 lit. b und c SHG; vorne E. 3.2 ff. und

E. 3.6). So fehlen die Angaben zum Vermieter, die Adresse der Mietobjekte,

die Zimmerzahl, die Wohnfläche und der Ausbaustandard. Beim Hotel ist sodann

der Betrag nur geschätzt und nicht näher beziffert. Der Beschwerdeführerin wäre

es ohne Weiteres zumutbar gewesen, diese Informationen beizubringen. Sie verletzte

sodann ihre Mitwirkungspflicht, als sie auf die dreimalige Kontaktaufnahme der

Beschwerdegegnerin nicht reagierte. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies im

vorliegenden Verfahren auch nicht. Demzufolge wäre auf die Gesuche um

Kostengutsprache nicht einzutreten gewesen (vorne E. 3.7 f.). Damit

erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten

für die zu teuren Mietobjekte ausnahmsweise hätte übernehmen müssen und bis zu welcher

Kostenhöhe dies der Fall gewesen wäre. Die diesbezüglichen Argumente der

Beschwerdeführerin gehen fehl.

5.

Die Beschwerdeführerin

beantragt, es seien medizinische Berichte zu ihrem Gesundheitszustand

einzuholen und ein unabhängiges medizinisches Gutachten zu erstellen. Sodann

sei ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Vorinstanz

verletzt worden, indem diese die vorgebrachten Beweismittel (Fotos, Video- und

Audioaufnahmen der Baustelle sowie ärztliche Gutachten) faktisch ignoriert

habe. Ausserdem habe die Vorinstanz die Beweismittel zur fehlenden Rechtskraft

des Räumungsurteils totgeschwiegen. Wie dargelegt, wäre auf die Gesuche der

Beschwerdeführerin aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht bzw. wegen fehlender

Zuständigkeit nicht einzutreten gewesen (vorne E. 4.2 f.). Folglich

erweisen sich die vor der Rekursinstanz vorgebrachten Beweismittel als

untauglich. Soweit die ärztlichen Atteste darauf abzielen, dass die neu

angebotene Notunterkunft im Asylheim medizinisch unzumutbar sei, beschlägt dies

nicht den Streitgegenstand im Rekursverfahren (vorne E. 4.1). Damit

erweisen sich die Beweismittel auch diesbezüglich als untauglich. Entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht notwendig, dass der Bezirksrat

jedes einzelne vorgebrachte Argument und Beweismittel in seine

Entscheidbegründung aufnimmt. Es ist ausreichend, wenn er die

entscheidrelevanten Beweismittel entsprechend würdigt (vgl. VGr, 16. Mai 2024,

VB.2024.00124, E. 3.3 f.). Es liegt daher keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, wenn die Vorinstanz nicht weiter auf

diese untauglichen Beweismittel einging und keine weiteren

Sachverhaltsabklärungen vornahm. Dasselbe gilt für das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren, weshalb auf eine medizinische Begutachtung verzichtet

werden kann (vgl. § 7 Abs. 1 VRG).

6.

Zusammenfassend ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

7.1

Ausgangsgemäss sind

die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Mangels Obsiegens steht der Beschwerdeführerin sodann keine

Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Bei diesem

Verfahrensausgang rechtfertigt sich auch keine Umtriebsentschädigung im

Rekursverfahren.

7.2

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf den Erlass

von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

7.3

Ein Rechtsbeistand

ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen der gesuchstellenden

Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

Ausnahmsweise wird die unentgeltliche Rechtsvertretung von Amtes wegen bestellt,

wenn die Partei offensichtlich nicht im Stande ist, den Prozess selbst zu

führen (Plüss, § 16 N. 114). Kumulativ müssen auch die Voraussetzungen

nach § 16 Abs. 1 VRG erfüllt sein, insbesondere darf die Beschwerde

nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen (Plüss, § 16 N. 76).

7.4

Die Gesuche der

Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung sowie um Beiordnung eines (gerichtlich

zu bestellenden) unentgeltlichen Rechtsbeistands sind zufolge der

offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Darüber hinaus

bietet der Fall keine besonderen Schwierigkeiten und die Beschwerdeführerin war

in der Lage, den Entscheid des Bezirksrats anzufechten. Hinweise dafür, dass

die Beschwerdeführerin nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine

Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren zu mandatieren, bestehen ebenso

wenig, weshalb das Verwaltungsgericht ihr eine solche auch insofern nicht zu

bestellen brauchte.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Erlass von superprovisorischen bzw.

vorsorglichen Massnahmen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 245.-- Zustellkosten,

Fr. 2'445.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

5.

Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

6.

Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Beschwerdeführerin;

b) die Beschwerdegegnerin;

c) den Bezirksrat Meilen.