VB.2025.00814
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00814
26. März 2026Deutsch23 min
(URT.2026.27074)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00814
Urteil
der 3. Kammer
vom 26. März 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident
André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Verwaltungsrichterin
Jasmin Malla, Gerichtsschreiber
Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
vertreten
durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird seit dem 1. Oktober
2015 durch die Sozialhilfe der Gemeinde B unterstützt. Mit den Schreiben vom
9. April 2025 sowie vom 14. April 2025 ersuchte sie die Sozialbehörde B
um Kostenübernahme für eine Unterbringung in einem Hotel (geschätzte Kosten
Fr. 4'000.- pro Monat) oder diverser temporärer Mieten bis zum 31. Januar
2026 bzw. 31. März 2026 bzw. 31. September 2025 (monatliche Kosten
von Fr. 1'980.-; Fr. 2'090.-; Fr. 2'200.-; Fr. 2'300.-) und
verlangte eine anfechtbare Verfügung. Als weitere Option sei eine Rückführung
in ihre alte Wohnung zu veranlassen. Ihre derzeitige Notunterkunft sei von Bauimmissionen
betroffen und beeinträchtige ihre Gesundheit.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 17. April 2025 lehnte die Sozialbehörde B das
Gesuch um Rückführung in die Wohnung an der C-Strasse 01 ab (Dispositivziffer 1).
Des Weiteren wurden die Gesuche um Unterbringung in einem Hotel
(Dispositivziffer 2) sowie um Kostenübernahme von temporären Mieten im
Betrag von Fr. 1'980.- bis Fr. 2'300.- abgelehnt
(Dispositivziffer 3).
Erwägungen
II.
A erhob mit Eingabe vom 20. Mai
2025.
Rekurs gegen die Präsidialverfügung vom 17. April 2025 an den
Bezirksrat Meilen. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 29. Oktober
2025.
ab (Dispositivziffer I) und schrieb das Gesuch um Anordnung
vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos geworden ab
(Dispositivziffer II). Verfahrenskosten wurden keine erhoben und es wurde
keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffern III und IV).
III.
A. Gegen den Beschluss
des Bezirksrats Meilen vom 29. Oktober 2025 gelangte A mit Beschwerde vom
9.
Dezember 2025 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss superprovisorische
Massnahmen, wonach die Sozialbehörde B anzuweisen sei, die Kosten für die
Ersatzunterkunft im Apartment-Hotel rückwirkend vollumfänglich zu erstatten
sowie die laufenden Kosten dafür zu übernehmen (Antrag 1). Sodann
beantragte sie die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Antrag 2 und 5). Ferner sei der
rechtmässige Zustand wiederherzustellen und die Sozialbehörde B
anzuweisen, ihr den Besitz an der Wohnung C-Strasse 01 unverzüglich
wiedereinzuräumen (Antrag 3). Zudem sei festzustellen, dass die am 4. März
2024.
erfolgte Zwangsräumung widerrechtlich gewesen sei. Die Sozialbehörde B
sei zu verpflichten, für sämtliche Schäden (Folgekosten der Unterbringung,
Verlust des Hausrats, Genugtuung) vollumfänglich aufzukommen (Antrag 4).
B. Mit
Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2025 wurde A zur Leistung einer Kaution
von Fr. 1'000.- aufgefordert, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten würde. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2025 ersuchte A um
unentgeltliche Prozessführung und Abnahme der Kautionsfrist. Mit
Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2025 wurde die angesetzte Frist zur
Leistung des Prozesskostenvorschusses einstweilen abgenommen. Ebenfalls wurde
ihr Gesuch um Erlass von superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahmen
abgewiesen. Gegen diese Verfügung erhob A Beschwerde an das Bundesgericht (BGr,
8C_80/2026). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 9. Februar 2026 auf
diese Beschwerde nicht ein.
C. Am 21. Dezember
2025.
reichte A eine weitere Eingabe ein. Mit Schreiben vom 7. Januar 2026
verzichtete der Bezirksrat Meilen auf eine Vernehmlassung.
D. Mit Schreiben vom
16.
Januar 2026 ersuchte A erneut um Anordnung von superprovisorischen
Massnahmen aufgrund von geänderten Verhältnissen. Mit Präsidialverfügung vom
19.
Januar 2026 wurde auch dieses Gesuch um Erlass von superprovisorischen
bzw. vorsorglichen Massnahmen abgewiesen. Auch dagegen erhob A Beschwerde an
das Bundesgericht (BGr, 8C_135/2026).
E. Mit Eingabe vom 28. Januar
2026.
ersuchte A neuerlich um Erlass von superprovisorischen Massnahmen. Auch
dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2026 abgewiesen.
Dagegen erhob A Beschwerde an das Bundesgericht (BGr, 8C_136/2026). Das
Bundesgericht trat auf die vereinigten Beschwerden mit Urteil vom 5. März
2026.
abermals nicht ein (BGr, 8C_135/2026; 8C_136/2026).
F. Am 12. Februar
2026.
ersuchte A per E-Mail um erneute Zustellung der beiden
Präsidialverfügungen vom 19. Januar 2026 bzw. 29. Januar 2026. Sodann
ersuchte sie um elektronische Zustellung durch das Gericht. Mit Brief vom 12. Februar
2026.
wurden A die beiden Präsidialverfügungen als nicht fristauslösende Kopien
zugestellt. Zudem wurde sie auf ihre Empfangspflicht für gerichtliche
Korrespondenz hingewiesen und auf den Umstand, dass das Verwaltungsgericht
seine Sendungen ausschliesslich postalisch zustellen wird. Mit zwei weiteren
Schreiben jeweils vom 15. Februar 2026 sowie mit dem Schreiben vom 16. Februar
2026.
ersuchte sie erneut um superprovisorische Massnahmen. Auch diese Gesuche
wurden mit der Präsidialverfügung vom 17. Februar 2026 abgewiesen.
G. Am 19. Februar
2026.
ersuchte A neuerlich um vorsorgliche Massnahmen. A reichte am 26. Februar
2026, am 2. März 2026, am 9. März 2026 sowie am 19. März 2026 weitere
Schriften ein. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Bei Streitigkeiten über
periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser
periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen
(statt vieler VGr, 25. August 2022, VB.2022.00277, E. 1.2; Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 65a N. 17). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 48'000.-.
Damit übersteigt der Streitwert des vorliegenden Verfahrens den Betrag von
Fr. 20'000.-, weshalb die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer
fällt (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Der Antrag kann
nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden
(§ 54 Abs. 1 VRG). Änderungen oder Ergänzungen eines Antrags sind
lediglich innerhalb der Beschwerdefrist möglich. Nach Fristablauf können die
gestellten Anträge nur noch im Sinn eines Teilrückzugs auf ein
"Minus" reduziert werden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1
und § 23 N. 16). Soweit die Beschwerdeführerin nach Ablauf der
Beschwerdefrist in ihren zahlreichen Eingaben zusätzliche Rechtsbegehren
stellt, ist darauf schon aus diesem Grund nicht einzutreten.
1.3
Nach (§ 52
Abs. 1 in Verbindung mit) § 20a Abs. 1 VRG können sowohl im
Rekursverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
grundsätzlich keine neuen Sachbegehren gestellt werden. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens
kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war bzw. nach
richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu § 19–29a N. 45 ff.). Der Streitgegenstand kann
sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber grundsätzlich nicht
erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457
E. 4.2). Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich
einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und andererseits
durch die Parteibegehren (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 5;
BGE 133 II 181 E. 3.3). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich
verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie auch nicht
entscheiden musste, dürfen nachfolgende Instanzen grundsätzlich nicht beurteilen,
ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen.
Das Anfechtungsobjekt, die Verfügung der unteren Instanz, bildet den Rahmen,
welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt (VGr, 13. Juli
2023, VB.2021.00639, E. 1.2; 6. April 2018, VB.2018.00003,
E. 1.4).
Der Streitgegenstand ergibt sich
vorliegend aus den Gesuchen der Beschwerdeführerin vom 9. April 2025 bzw. vom
14.
April 2025. Darin ersuchte sie sinngemäss um Rückführung in ihre
Wohnung an der C-Strasse 01, um Kostengutsprache für ein Hotel in der Höhe
von geschätzt Fr. 4'000.- pro Monat, um Kostengutsprache für eine
temporäre Miete bis zum 31. Januar 2026 von Fr. 1'980.- pro Monat, um
Kostengutsprache für eine temporäre Miete bis zum 31. Januar 2026 von
Fr. 2'090.- pro Monat, um Kostengutsprache für eine temporäre Miete bis
zum 31. März 2026 von Fr. 2'200.- pro Monat sowie um Kostengutsprache
für eine temporäre Miete bis zum 31. September 2025 von Fr. 2'300.-
pro Monat. Die Beschwerdegegnerin lehnte diese Gesuche mit Verfügung vom 17. April
2025.
ab. Es ist folglich auf das Feststellungsbegehren, wonach die Exmission
aus der Wohnung an der C-Strasse 01 widerrechtlich gewesen sei, bereits
deshalb nicht einzutreten, da dieses nicht innerhalb des Streitgegenstands
liegt.
1.4
Das
Verwaltungsgericht entscheidet in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
(§ 1 Satz 1 VRG). Soweit die Beschwerdeführerin die mietrechtliche
Streitigkeit – welche bereits an den Zivilgerichten hängig war – an der C-Strasse 01
anfechten will, handelt es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit, wofür
das Verwaltungsgericht nicht, d. h. weder als erste
oder als zweite Rechtsmittelinstanz noch als Aufsichtsbehörde, zuständig ist
(vgl. § 21 Abs. 1, § 48 sowie §§ 79 ff. des Gesetzes
über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai
2010.
[GOG; LS 211.1]). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb dies
vorliegend anders sein sollte.
1.5
Gemäss § 19
Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (Haftungsgesetz;
LS 170.1) entscheiden die kantonalen Zivilgerichte in der Regel über
Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche Dritter gegen den Staat. Das
Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung solcher Ansprüche nicht zuständig
(siehe auch § 2 Abs. 1 VRG). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren
Vorbringen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen stellt, ist auf die
entsprechenden Anträge nicht einzutreten.
1.6
Soweit die
Beschwerdeführerin gegen die Präsidialverfügung vom 19. Januar 2026 –
gegen welche sie am 17. Februar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhob
(8C_135/2026) – ergänzende Präzisierungen und Beweisanträge vorbringen will und
die Feststellung anbegehrt, dass diese nicht der tatsächlichen Sachlage entspreche,
ist das Verwaltungsgericht aufgrund des Devolutiveffekts hierfür nicht mehr
zuständig. Die Zuständigkeit ging mit Anfechtung der Präsidialverfügung auf das
Bundesgericht über, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Anliegen im
bundesgerichtlichen Verfahren vorbringen muss (vgl. Regina Kiener, Kommentar
VRG, § 6 N. 23; BGE 151 III 282 E. 6.2.2). Es ist daher
bereits aus diesem Grund nicht darauf einzutreten.
1.7
Soweit die
Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Kosten anfechten wollte, mangelt es ihr
an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse bzw. an einem praktischen Nutzen (vgl.
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; VGr, 26. Juni 2025,
VB.2024.00046, E. 1.1). Ihr wurden im vorinstanzlichen Verfahren keine
Kosten auferlegt. Insofern wäre darauf nicht einzutreten. Sollte die
Beschwerdeführerin die Abschreibung der vorsorglichen Massnahmen infolge Gegenstandslosigkeit
anfechten wollen, wäre aus demselben Grund ebenfalls nicht darauf einzutreten.
Dasselbe gilt für die gerügte Rechtsverzögerung des Rekursverfahrens (vgl. VGr,
26.
Februar 2026, VB.2024.00279, E. 2.1 ff.; Jürg
Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 52). Die
Beschwerdeführerin stellt denn auch keine entsprechend substanziierten
Feststellungsbegehren.
1.8
Soweit die
Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung von Dispositivziffer I des angefochtenen
Entscheids beantragt, ist darauf einzutreten, da die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind.
2.
2.1
Das weitere Gesuch
der Beschwerdeführerin um superprovisorische bzw. vorsorgliche Kostengutsprache
für ihren Hotelaufenthalt während des Beschwerdeverfahrens wird mit dem
vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
2.2
Sofern die
Beschwerdeführerin sinngemäss rügt, dass der Bezirksrat befangen gewesen sei,
ist diese Rüge verspätet und verstösst gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; vgl.
BGE 143 V 66 E. 4.3).
Die Beschwerdeführerin erhob diese Rüge im
Rekursverfahren nicht, obwohl sie ihr bereits in diesem Zeitpunkt hätte bekannt
sein müssen. Damit ist nicht weiter darauf einzugehen.
2.3
Dem
Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber der Sozialbehörde
oder dem Bezirksrat zu (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16).
Soweit die Beschwerdeführerin eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Vorgehens
bzw. des Verhaltens der Beschwerdegegnerin und/oder des Bezirksrats durch das
Verwaltungsgericht fordert, ist nicht darauf einzugehen. Soweit die
Beschwerdeführerin strafrechtlich gegen den Bezirksrat oder die
Beschwerdegegnerin vorgehen wollte, hätte sie sich an die hierfür zuständigen
Strafverfolgungsbehörden zu wenden und wäre dafür das Verwaltungsgericht nicht
zuständig.
3.
3.1
Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den
seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt
(§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen
Hilfe bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der ab 1. Januar 2021 massgebenden
Fassung, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
3.2
Nach den
SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind
im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen.
Es wird erwartet, dass Personen, die Sozialhilfe beziehen, in günstigem
Wohnraum leben. Was als günstiger Wohnraum gilt, richtet sich nach den
örtlichen Verhältnissen, wobei der Sozialbehörde bei der Festsetzung dieses
Betrags ein Ermessensspielraum zusteht, der vom Verwaltungsgericht nur
beschränkt überprüft werden kann (vgl. § 50 Abs. 1 VRG in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG sowie § 50 Abs. 2 VRG;
SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1). Angesichts des regional unterschiedlichen
Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete
Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen,
welche auf fachlich begründete Berechnungsmethoden abstellen und die Daten des lokalen
und aktuellen Wohnungsangebots berücksichtigen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1).
In der Gemeinde B beträgt der maximale Mietzins für einen 1-Personen-Haushalt
Fr. 1'300.- pro Monat inklusive Nebenkosten.
3.3
Die kommunalen Mietzinsmaxima
definieren, bis zu welchem Betrag Wohnkosten in der Regel noch als angemessen
bezeichnet werden können. Ihre Einhaltung dient im Rahmen des Grundsatzes, dass
sich die wirtschaftliche Sozialhilfe auf die Gewährleistung des sozialen
Existenzminimums beschränkt, dazu, den finanziellen Aufwand für die
wirtschaftliche Sozialhilfe mit Rücksicht auf das beschränkte staatliche
Leistungsvermögen in Grenzen zu halten, indem lediglich die Wohnkosten für eine
angemessene (und nicht für eine beliebige) Unterkunft übernommen werden; bei
ihrer Festsetzung ist das ortsübliche Mietzinsniveau mitzuberücksichtigen (VGr,
9.
Dezember 2021, VB.2021.00621, E. 2.2; 17. September 2020,
VB.2020.00266 E. 2.2). Die kommunalen Mietzinsmaxima dienen sodann auch
der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen
die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen –
motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Rechtlich sind solche
Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als Dienstanweisungen zu qualifizieren
und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten.
Darauf gestützte Behördenentscheide müssen primär dem kantonalen
Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (statt vieler VGr,
9.
Dezember 2021, VB.2021.00621, E. 2.2; 17. September 2020,
VB.2020.00266, E. 2.2). Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer
Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation
im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung
verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die
Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an
einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen
sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 17. September 2020,
VB.2020.00266, E. 2.2; 17. September 2020, VB.2020.00266,
E. 2.2; 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.3; SKOS-Richtlinien,
Kap. C.4.1).
3.4
Ist die zuständige
Fürsorgebehörde der Ansicht, dass die Mietkosten in der individuellen Situation
überhöht sind und keiner der oben genannten Punkte für den Erhalt der
Wohngelegenheit spricht, hat sie die betroffene Person mittels einer Auflage
nach § 21 SHG dazu aufzufordern, sich eine günstigere Wohnung zu suchen.
Weigert sich diese, trotz zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen
oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen,
dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten – unter den Voraussetzungen von
§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG sowie
§ 24 SHV – auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere
Wohnung aufzuwenden wäre (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1). Findet die
unterstützte Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann
aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die
Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist ihr in diesem Fall eine neue
Frist anzusetzen und sie muss weiterhin bei ihrer Wohnungssuche unterstützt
werden. Kann die Person jedoch keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen,
so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt
werden (siehe VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00541, E. 2.4; 17. September
2020, VB.2020.00266, E. 2.3 f.; 6. September 2017, VB.2017.00291,
E. 2.2–2.4; 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 2.2 ff.).
3.5
Wie erwähnt sind
überhöhte Wohnkosten grundsätzlich so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare
günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Davon kann indes abgewichen werden,
wenn die unterstützte Person keine oder nur ungenügende Suchbemühungen
unternimmt. Aber auch wenn eine hilfsbedürftige Person ohne Not eigenmächtig
und freiwillig ein für sie zumutbares Logis verlässt, um in eine andere,
teurere Wohnung einzuziehen, muss die Gemeinde die Mehrkosten nicht übernehmen.
Unter diesen Umständen handelt es sich formell betrachtet nicht um eine
Leistungskürzung im Sinn von § 24 SHG, denn es wird nicht eine bisher
gewährte Leistung eingestellt, sondern die Vergütung von Mehrkosten verweigert,
indem das Gesuch um Übernahme der neuen höheren Wohnkosten abgelehnt wird. Die
Einhaltung des für eine Kürzung vorgesehenen Verfahrens (vorne E. 3.4) ist
deshalb für die Ablehnung eines derartigen Gesuchs nicht gesetzliche Voraussetzung.
Grundsätzlich ist es somit nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde den
Unterstützungsbetrag um die Differenz zwischen der aktuell bewohnten teureren
Wohnung und der zuletzt bewohnten günstigeren und zumutbaren Unterkunft nicht
erhöht, wenn die betreffende Person schon vorher wirtschaftliche Hilfe bezogen
und den Wohnungswechsel eigenmächtig vorgenommen hat. Anders verhält es sich
wiederum, wenn der Umzug unfreiwillig erfolgt. Mietet eine hilfesuchende
Person, die ihre bisherige Wohnung verlassen muss, eine Wohnung, von der sie
weiss, dass deren Mietzins über den lokalen Mietzinsrichtlinien liegt, hat die
Gemeinde den vollen Mietzins nur dann nicht zu übernehmen, wenn ihr ein
treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00541,
E. 2.5; 15. November 2018, VB.2018.00437, E. 2.5; 11. Juni
2018, VB.2017.00307, E. 3.2).
3.6
Sind Leistungen
Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel
Kostengutsprache (§ 16a Abs. 1 SHG), wenn die gesuchstellende Person
bedürftig im Sinn des Sozialhilfegesetzes ist und nicht erwartet werden kann,
dass die Kosten anderweitig gedeckt werden. Ausserdem muss die infrage stehende
Leistung notwendig bzw. angemessen sein, damit Kostengutsprache erteilt werden
kann (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 10.1.01,
Ziff. 1.1 und 1.2, 4. Januar 2021). Gesuche um Kostengutsprache sind
der Fürsorgebehörde im Voraus einzureichen. Ohne Gutsprache oder bei
verspäteter Einreichung eines entsprechenden Gesuchs besteht kein Anspruch auf
Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben notfallbedingte medizinische Behandlungen
(§ 16a Abs. 2 SHG).
Sozialhilferechtliche Gesuche um
Kostengutsprachen müssen folgende Angaben enthalten: a. vollständige
Personalien des Hilfesuchenden, b. Bezeichnung allfälliger leistungspflichtiger
Dritter, c. Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen
(§ 16a Abs. 3 SHG).
3.7
Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes
sind die Behörden verpflichtet, die für die Unterstützung massgebenden Umstände
von sich aus abzuklären, wenn für sie die Beschaffung der fehlenden
Informationen wesentlich einfacher ist als für die Hilfe suchende
Person. Dies gilt auch bei unkooperativem Verhalten der Hilfe suchenden Person
(ABl 2009 1850). Anderseits gilt für die Hilfe suchende Person eine
Mitwirkungspflicht in erster Linie für Tatsachen, welche die betroffene Person
besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirken einer Partei gar
nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (VGr, 24. Oktober
2024, VB.2024.00388, E. 3.1).
3.8
Umfang und Art der
Mitwirkungspflicht von Hilfesuchenden richten sich grundsätzlich nach der
Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit. Ist eine Person zur Mitwirkung nicht in
der Lage, darf von ihr eine solche nicht verlangt werden. Unterlässt die
mitwirkungspflichtige Person allerdings die verhältnismässige, ihr zumutbare
Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen (VGr, 24. Oktober
2024, VB.2024.00388, E. 3.2; 4. Mai 2017, VB.2017.00111, E. 3.2;
21.
April 2016, VB.2015.00216, E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
ist die Behörde nicht verpflichtet, auf ein Gesuch für wirtschaftliche Hilfe
einzutreten, wenn eine gesuchstellende Person, die aktuell nicht bereits
Sozialhilfe bezieht, sich weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und
Unterlagen vorzulegen. Diesfalls hat die Behörde einen förmlichen
Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. F.3 Ziff. 1).
Das Nichteintreten muss sich als verhältnismässig erweisen und kommt
insbesondere dann nicht infrage, wenn nur eher untergeordnete Informationen
oder Belege fehlen (VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00388, E. 3.2;
21.
April 2016, VB.2015.00216, E. 3.3).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin rügt, dass die Zuweisung einer Notunterkunft in einem
Asylzentrum rechtswidrig sei. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Anspruch auf
Hilfe in Notlagen keine freie Wahl der Notunterkunft umfasse. Die
Beschwerdegegnerin habe mit dem Anbieten der Notunterkunft im Asylzentrum den
Anspruch auf Nothilfe erfüllt. Ein Anspruch auf eine Wohnung einer bestimmten
Grössenordnung bestehe nicht. Die Vorinstanz hätte auf den Antrag der
Beschwerdeführerin auf Zuweisung einer Notunterkunft nach Wahl nicht eintreten
dürfen, da dieser nicht vom Streitgegenstand gedeckt war und sie damit den
Streitgegenstand unzulässig ausdehnte (vgl. vorne E. 1.3). Folglich sind
die dagegen gerichteten Rügen bereits aus diesem Grund nicht stichhaltig.
4.2
Sodann rügt die
Beschwerdeführerin, dass die Ausweisung aus ihrer ehemaligen Wohnung an der C-Strasse 01
rechtswidrig gewesen sei. Diese stehe nach wie vor leer, weshalb ihr diese
Wohnung zurückzugeben sei. Die Vorinstanz hielt fest, dass diese Rügen in
keinem Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Sachverhalt stünden und sich
weitere Ausführungen erübrigten. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer
Ausgangsverfügung vom 17. April 2025 fest, dass im Mietrecht kein Recht
auf Ersatzunterkunft infolge des Baulärms vorgesehen sei. Folglich sei eine
Rückführung in die Wohnung an der C-Strasse 01 abzulehnen. Wie bereits für
das Verwaltungsgericht dargelegt (vorne E. 1.4), sind auch der Bezirksrat
und die Beschwerdegegnerin nicht für mietrechtliche Streitigkeiten zuständig,
sondern die Zivilgerichte. Darüber hinaus wurde die Sache bereits rechtskräftig
durch das Bundesgericht entschieden. Damit hätte die Beschwerdegegnerin auf das
Gesuch um Rückführung in die Wohnung an der C-Strasse 01 mangels Zuständigkeit
nicht eintreten sollen. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin gehen
daher bereits aus diesem Grund fehl.
4.3
Die
Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die Beschwerdegegnerin die
beantragten Kostengutsprachen zu Unrecht verweigert habe. Vielmehr liesse sich
keine günstigere Wohnung in der Gemeinde für Fr. 1'300.- finden als in
ihrem Gesuch um Kostengutsprache. Sodann habe sie dringend aus ihrer Unterkunft
ausziehen müssen, da dort aufgrund der Bauarbeiten eine enorme Staubbelastung
geherrscht habe, welche ihren Gesundheitszustand verschlimmert hätte. Sie leide
an einer äusserst eingeschränkten Lungenfunktion. Die Beschwerdegegnerin führte
dazu in ihrer Verfügung vom 17. April 2025 aus, die Gesuche der
Beschwerdeführerin hätten jeweils nicht die nötigen Angaben enthalten, um die
Kostengutsprache zu überprüfen. Folglich habe sie die Beschwerdeführerin am 14. April
2025, am 15. April 2025 und am 16. April 2025 jeweils per E-Mail
kontaktiert, um sie auf ihre Mitwirkungspflicht hinzuweisen und weitere
benötigte Angaben einzufordern. So sei aufgrund der Gesuche nicht einmal klar,
in welcher Gemeinde sich die Mietobjekte befänden. Die Beschwerdeführerin habe
aber auf alle Kontaktversuche nicht reagiert. Demzufolge könne die
Kostengutsprache für die beantragten Mietobjekte auch nicht geprüft werden.
Die Beschwerdeführerin beschränkte
sich in ihren Gesuchen um Kostengutsprache darauf, gewisse Beträge für einen
bestimmten Zeitraum zu beantragen (vgl. vorne Ziff. I.A und E. 1.3).
Es fehlen aber jegliche Angaben, die es der Beschwerdegegnerin ermöglichen
würden, eine ausnahmsweise Kostenübernahme der grundsätzlich zu teuren
Mietobjekte mit Blick auf die genannten Voraussetzungen zu überprüfen (vgl.
§ 16a Abs. 3 lit. b und c SHG; vorne E. 3.2 ff. und
E. 3.6). So fehlen die Angaben zum Vermieter, die Adresse der Mietobjekte,
die Zimmerzahl, die Wohnfläche und der Ausbaustandard. Beim Hotel ist sodann
der Betrag nur geschätzt und nicht näher beziffert. Der Beschwerdeführerin wäre
es ohne Weiteres zumutbar gewesen, diese Informationen beizubringen. Sie verletzte
sodann ihre Mitwirkungspflicht, als sie auf die dreimalige Kontaktaufnahme der
Beschwerdegegnerin nicht reagierte. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies im
vorliegenden Verfahren auch nicht. Demzufolge wäre auf die Gesuche um
Kostengutsprache nicht einzutreten gewesen (vorne E. 3.7 f.). Damit
erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten
für die zu teuren Mietobjekte ausnahmsweise hätte übernehmen müssen und bis zu welcher
Kostenhöhe dies der Fall gewesen wäre. Die diesbezüglichen Argumente der
Beschwerdeführerin gehen fehl.
5.
Die Beschwerdeführerin
beantragt, es seien medizinische Berichte zu ihrem Gesundheitszustand
einzuholen und ein unabhängiges medizinisches Gutachten zu erstellen. Sodann
sei ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Vorinstanz
verletzt worden, indem diese die vorgebrachten Beweismittel (Fotos, Video- und
Audioaufnahmen der Baustelle sowie ärztliche Gutachten) faktisch ignoriert
habe. Ausserdem habe die Vorinstanz die Beweismittel zur fehlenden Rechtskraft
des Räumungsurteils totgeschwiegen. Wie dargelegt, wäre auf die Gesuche der
Beschwerdeführerin aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht bzw. wegen fehlender
Zuständigkeit nicht einzutreten gewesen (vorne E. 4.2 f.). Folglich
erweisen sich die vor der Rekursinstanz vorgebrachten Beweismittel als
untauglich. Soweit die ärztlichen Atteste darauf abzielen, dass die neu
angebotene Notunterkunft im Asylheim medizinisch unzumutbar sei, beschlägt dies
nicht den Streitgegenstand im Rekursverfahren (vorne E. 4.1). Damit
erweisen sich die Beweismittel auch diesbezüglich als untauglich. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht notwendig, dass der Bezirksrat
jedes einzelne vorgebrachte Argument und Beweismittel in seine
Entscheidbegründung aufnimmt. Es ist ausreichend, wenn er die
entscheidrelevanten Beweismittel entsprechend würdigt (vgl. VGr, 16. Mai 2024,
VB.2024.00124, E. 3.3 f.). Es liegt daher keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, wenn die Vorinstanz nicht weiter auf
diese untauglichen Beweismittel einging und keine weiteren
Sachverhaltsabklärungen vornahm. Dasselbe gilt für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren, weshalb auf eine medizinische Begutachtung verzichtet
werden kann (vgl. § 7 Abs. 1 VRG).
6.
Zusammenfassend ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1
Ausgangsgemäss sind
die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Mangels Obsiegens steht der Beschwerdeführerin sodann keine
Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Bei diesem
Verfahrensausgang rechtfertigt sich auch keine Umtriebsentschädigung im
Rekursverfahren.
7.2
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf den Erlass
von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
7.3
Ein Rechtsbeistand
ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen der gesuchstellenden
Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
Ausnahmsweise wird die unentgeltliche Rechtsvertretung von Amtes wegen bestellt,
wenn die Partei offensichtlich nicht im Stande ist, den Prozess selbst zu
führen (Plüss, § 16 N. 114). Kumulativ müssen auch die Voraussetzungen
nach § 16 Abs. 1 VRG erfüllt sein, insbesondere darf die Beschwerde
nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen (Plüss, § 16 N. 76).
7.4
Die Gesuche der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung sowie um Beiordnung eines (gerichtlich
zu bestellenden) unentgeltlichen Rechtsbeistands sind zufolge der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Darüber hinaus
bietet der Fall keine besonderen Schwierigkeiten und die Beschwerdeführerin war
in der Lage, den Entscheid des Bezirksrats anzufechten. Hinweise dafür, dass
die Beschwerdeführerin nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine
Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren zu mandatieren, bestehen ebenso
wenig, weshalb das Verwaltungsgericht ihr eine solche auch insofern nicht zu
bestellen brauchte.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Erlass von superprovisorischen bzw.
vorsorglichen Massnahmen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 245.-- Zustellkosten,
Fr. 2'445.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
5.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
6.
Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Beschwerdeführerin;
b) die Beschwerdegegnerin;
c) den Bezirksrat Meilen.