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Entscheid

VB.2025.00819

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00819

11. Dezember 2025Deutsch5 min

(URT.2025.26819)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00819

Verfügung

des Einzelrichters

vom 11. Dezember 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

André Moser, Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B

führten eine Beziehung und wohnten zusammen in C. Mit Verfügung vom 11. November

2025 wies die Kantonspolizei Zürich A in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom

19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für 14 Tage aus der Wohnung. Zudem

verbot sie ihm für dieselbe Dauer, einen um die Wohnung festgelegten Rayon zu

betreten und mit B in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Die Kantonspolizei

begründete dies im Wesentlichen damit, dass A wiederholt gegenüber B tätlich

geworden sei und ihn mittels eines AirTags gestalkt habe.

Erwägungen

II.

A. Auf entsprechendes Gesuch von B vom 12. November 2025

hin (Ergänzung vom 14. November 2025) verlängerte das Bezirksgericht

Bülach (Zwangsmassnahmengericht) mit Verfügung vom 17. November 2025 die

von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne

vorgängige Anhörung der Parteien – bis 25. Februar 2026. Die Gerichtskosten auferlegte der Zwangsmassnahmenrichter A,

Parteientschädigungen sprach er keine zu.

B. A erhob daraufhin mit Eingabe vom 21. November 2025

Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung

der Wegweisung und des Rayonverbots. Nachdem der Zwangsmassnahmenrichter die

Parteien am 26. bzw. 27. November 2025 persönlich angehört hatte,

verlängerte er mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 sämtliche

Schutzmassnahmen definitiv bis 25. Januar 2026. Die Gerichtskosten

auferlegte er A, nahm sie infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse. Parteientschädigungen sprach er keine

zu.

III.

Mit Schreiben vom 10. Dezember

2025.

leitete das Zwangsmassnahmengericht die Beschwerde von A vom 9. Dezember

2025.

gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2025 unter Beilage der Akten

zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden

gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes

zuständig. Wenn sich – wie vorliegend – keine Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung stellen, ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zum Entscheid

berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Der

Beschwerdeführer erhebt zwar "Beschwerde" gegen die Verfügung vom 3. Dezember

2025, beantragt jedoch ausdrücklich nicht die Aufhebung der damit verlängerten

Schutzmassnahmen. Vielmehr ersucht er um "Erteilung einer

Ausnahmebewilligung, damit ich innerhalb der nächsten Tage (bis spätestens

Montag) in Begleitung der Polizei oder einer geeigneten Stelle mein Bett und

die dringend notwendigen persönlichen Gegenstände abholen darf". Der

Beschwerdeführer begründet dies im Wesentlichen mit seinen gesundheitlichen

Problemen. Wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt, erweist sich die

Beschwerde damit jedoch als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG und ist darauf nicht einzutreten. Auf die

Durchführung eines Schriftenwechsels konnte somit verzichtet werden (vgl.

§ 58 VRG).

1.3

Mit der zeitnahen

Erledigung der Beschwerde wird der vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung getragen.

2.

Der Zwangsmassnahmenrichter hielt

in der Verfügung vom 3. Dezember 2025 korrekt fest, dass es dem

Beschwerdeführer freistehe, unter Beizug der Polizei einen Termin festzulegen,

um noch vor Ablauf der Schutzmassnahmen am 25. Januar 2026 benötigte

Einrichtungsgegenstände aus der davon betroffenen Wohnung in C zu entfernen

bzw. abzuholen. Tatsächlich muss für begründete, kurzfristige Durchbrechungen

einer Wegweisung oder eines Rayonverbots nicht um eine "gerichtliche"

Änderung (im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG) nachgesucht werden. Vielmehr

ist hierfür die polizeiliche Fachstelle zuständig und anzugehen (vgl. Cornelia

Kranich Schneiter, Das neue Zürcher Gewaltschutzgesetz, FamPra.ch 2008,

S. 90 ff., 99). Das Verwaltungsgericht, das als oberste

Rechtsmittelinstanz für die Beurteilung zuständig ist, ob Schutzmassnahmen zu

Recht angeordnet, verlängert, aufgehoben oder abgeändert wurden, was hier

gerade nicht Streitgegenstand bildet (vorn E. 1.2), ist für die

Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers folglich nicht zuständig.

3.

Nach dem Gesagten ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG,

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Vorliegend

rechtfertigt es sich trotz des erwähnten Hinweises des Zwangsmassnahmenrichters

(vorn E. 2) indes, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen,

besteht doch in Bezug auf Gesuche wie dasjenige des Beschwerdeführers kaum

verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. Sollte der Beschwerdeführer sinngemäss

ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt haben, wäre

dieses infolgedessen als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Eine

Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm

mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 GSG).

4.

Aufgrund der fehlenden

Fristgebundenheit kann davon abgesehen werden, das Gesuch des Beschwerdeführers

zuständigkeitshalber an die Kantonspolizei weiterzuleiten (vgl. § 5 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 605.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse

genommen.

4.

Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) den Beschwerdegegner;

c) die Mitbeteiligte;

d) das Bezirksgericht Bülach.