VB.2025.00819
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00819
11. Dezember 2025Deutsch5 min
(URT.2025.26819)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00819
Verfügung
des Einzelrichters
vom 11. Dezember 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B
führten eine Beziehung und wohnten zusammen in C. Mit Verfügung vom 11. November
2025 wies die Kantonspolizei Zürich A in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom
19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für 14 Tage aus der Wohnung. Zudem
verbot sie ihm für dieselbe Dauer, einen um die Wohnung festgelegten Rayon zu
betreten und mit B in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Die Kantonspolizei
begründete dies im Wesentlichen damit, dass A wiederholt gegenüber B tätlich
geworden sei und ihn mittels eines AirTags gestalkt habe.
Erwägungen
II.
A. Auf entsprechendes Gesuch von B vom 12. November 2025
hin (Ergänzung vom 14. November 2025) verlängerte das Bezirksgericht
Bülach (Zwangsmassnahmengericht) mit Verfügung vom 17. November 2025 die
von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne
vorgängige Anhörung der Parteien – bis 25. Februar 2026. Die Gerichtskosten auferlegte der Zwangsmassnahmenrichter A,
Parteientschädigungen sprach er keine zu.
B. A erhob daraufhin mit Eingabe vom 21. November 2025
Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung
der Wegweisung und des Rayonverbots. Nachdem der Zwangsmassnahmenrichter die
Parteien am 26. bzw. 27. November 2025 persönlich angehört hatte,
verlängerte er mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 sämtliche
Schutzmassnahmen definitiv bis 25. Januar 2026. Die Gerichtskosten
auferlegte er A, nahm sie infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse. Parteientschädigungen sprach er keine
zu.
III.
Mit Schreiben vom 10. Dezember
2025.
leitete das Zwangsmassnahmengericht die Beschwerde von A vom 9. Dezember
2025.
gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2025 unter Beilage der Akten
zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
zuständig. Wenn sich – wie vorliegend – keine Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung stellen, ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zum Entscheid
berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).
1.2
Der
Beschwerdeführer erhebt zwar "Beschwerde" gegen die Verfügung vom 3. Dezember
2025, beantragt jedoch ausdrücklich nicht die Aufhebung der damit verlängerten
Schutzmassnahmen. Vielmehr ersucht er um "Erteilung einer
Ausnahmebewilligung, damit ich innerhalb der nächsten Tage (bis spätestens
Montag) in Begleitung der Polizei oder einer geeigneten Stelle mein Bett und
die dringend notwendigen persönlichen Gegenstände abholen darf". Der
Beschwerdeführer begründet dies im Wesentlichen mit seinen gesundheitlichen
Problemen. Wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt, erweist sich die
Beschwerde damit jedoch als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG und ist darauf nicht einzutreten. Auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels konnte somit verzichtet werden (vgl.
§ 58 VRG).
1.3
Mit der zeitnahen
Erledigung der Beschwerde wird der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung getragen.
2.
Der Zwangsmassnahmenrichter hielt
in der Verfügung vom 3. Dezember 2025 korrekt fest, dass es dem
Beschwerdeführer freistehe, unter Beizug der Polizei einen Termin festzulegen,
um noch vor Ablauf der Schutzmassnahmen am 25. Januar 2026 benötigte
Einrichtungsgegenstände aus der davon betroffenen Wohnung in C zu entfernen
bzw. abzuholen. Tatsächlich muss für begründete, kurzfristige Durchbrechungen
einer Wegweisung oder eines Rayonverbots nicht um eine "gerichtliche"
Änderung (im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG) nachgesucht werden. Vielmehr
ist hierfür die polizeiliche Fachstelle zuständig und anzugehen (vgl. Cornelia
Kranich Schneiter, Das neue Zürcher Gewaltschutzgesetz, FamPra.ch 2008,
S. 90 ff., 99). Das Verwaltungsgericht, das als oberste
Rechtsmittelinstanz für die Beurteilung zuständig ist, ob Schutzmassnahmen zu
Recht angeordnet, verlängert, aufgehoben oder abgeändert wurden, was hier
gerade nicht Streitgegenstand bildet (vorn E. 1.2), ist für die
Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers folglich nicht zuständig.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG,
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Vorliegend
rechtfertigt es sich trotz des erwähnten Hinweises des Zwangsmassnahmenrichters
(vorn E. 2) indes, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen,
besteht doch in Bezug auf Gesuche wie dasjenige des Beschwerdeführers kaum
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. Sollte der Beschwerdeführer sinngemäss
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt haben, wäre
dieses infolgedessen als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Eine
Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm
mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 GSG).
4.
Aufgrund der fehlenden
Fristgebundenheit kann davon abgesehen werden, das Gesuch des Beschwerdeführers
zuständigkeitshalber an die Kantonspolizei weiterzuleiten (vgl. § 5 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 605.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse
genommen.
4.
Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) den Beschwerdegegner;
c) die Mitbeteiligte;
d) das Bezirksgericht Bülach.