VB.2025.00830
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00830
19. Dezember 2025Deutsch9 min
(URT.2025.26854)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00830
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. Dezember 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde D,
vertreten
durch Gemeinderat D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe (Kostenauflage),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 28. Februar
2025 ordnete die Sozialvorsteherin der Gemeinde D neben anderem an, dass
die subsidiäre wirtschaftliche Hilfe für A und B sowie deren Tochter C
(Jahrgang 2014) per 28. Februar 2025 eingestellt werde
(Dispositivziffer 1). Die Verfügung betreffend das Mietauto vom 27. November
2024 verliere per 28. Februar 2025 aufgrund des Wegzugs von A, B und C aus
der Gemeinde ihre Gültigkeit. Das Mietauto sei schnellstmöglich der Garage
zurückzugeben (Dispositivziffer 3). Gegen die Verfügung könne innert 30 Tagen
ab Zustellung beim Gemeinderat D eine Neubeurteilung verlangt werden
(Dispositivziffer 7). Die Verfügung vom 28. Februar 2025 wurde A und B
mit Schreiben vom 12. September 2025 zugestellt.
Erwägungen
II.
A und B gelangten daraufhin mit
gemeinsamer, als "Rekurs" bezeichneter Eingabe vom 8. Oktober 2025
an den Bezirksrat Hinwil und beantragten, die Verfügung vom 28. Februar
2025.
sei hinsichtlich der angeordneten Rückgabe des Mietautos aufzuheben und
die Gemeinde D sei zu verpflichten, die Kosten für die einstweilige
Weiternutzung des Mietautos zu übernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 13. November
2025.
trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein und überwies diesen mitsamt den
Akten zur Behandlung als Neubeurteilungsgesuch zuständigkeitshalber an den
Gemeinderat D (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten von total
Fr. 159.60 auferlegte der Bezirksrat A und B je zur Hälfte, unter
solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Dispositivziffer II).
III.
In der Folge gelangten A und B
mit gemeinsamer Beschwerde vom 14. Dezember 2025 (Poststempel vom 15. Dezember
2025) an das Verwaltungsgericht und beantragten, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der "Vorinstanz" sei
Dispositivziffer II der Präsidialverfügung vom 13. November 2025 aufzuheben.
Die Sache sei an den Bezirksrat zurückzuweisen "mit der Weisung", die
Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter in der Sache
selbst bzw. anstelle des Gemeinderats D zu entscheiden.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Die Beschwerdeführenden fechten die Präsidialverfügung vom 13. November
2025.
nur insofern an, als ihnen damit die Verfahrenskosten auferlegt wurden
(vorn III.). Vor diesem Hintergrund ist von einer (bloss noch)
streitwertbehafteten Streitigkeit auszugehen und, da der Streitwert
Fr. 159.60 beträgt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, zumal
sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG, § 38b Abs. 2 VRG e contrario).
1.2
Aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Beschwerde als unbegründet
erweist, weshalb ein Schriftenwechsel unterbleiben konnte (§ 58 VRG).
Ebenso konnte auf den Beizug von Akten verzichtet werden (§ 57 VRG), zumal
sich der relevante Sachverhalt aus den von den Beschwerdeführenden
eingereichten Unterlagen ergibt.
2.
2.1
Der Bezirksrat
erwog in der Präsidialverfügung vom 13. November 2025, gemäss § 170
Abs. 1 lit. a des Gemeindegesetzes vom 20. April 2025 (GG,
LS 131.1) könne Neubeurteilung durch die Gesamtbehörde verlangt werden bei
Anordnungen von Mitgliedern einer Behörde, welchen Aufgaben zur selbständigen
Erledigung übertragen worden seien. Die Gemeinde D habe dem Gemeinderat
die Erledigung der Aufgaben der Sozialbehörde übertragen (Art. 25 Abs. 2
Ziff. 9 der Gemeindeordnung D vom 24. September 2017 [in Kraft seit
1.
Februar 2018]). Mit Delegationserlass vom 16. Juni 2018 habe der
Gemeinderat alle Aufgaben der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe sowie der
Bevorschussung und Gewährung von Überbrückungshilfe bei Unterhaltsbeiträgen
gemäss § 45 GG an die Leiterin oder den Leiter des Sozialamts delegiert.
Alle anderen Aufgaben in diesen Bereichen habe der Gemeinderat gemäss § 44 GG an die zuständige Ressortvorsteherin oder den zuständigen Ressortvorsteher
delegiert. Die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung der Sozialvorsteherin vom
28.
Februar 2025 sei somit korrekt. Die Verfügung sei vorab dem
Gemeinderat zur Neubeurteilung gemäss § 170 Abs. 1 lit. a GG zu
unterbreiten. Dementsprechend sei auf den Rekurs mangels Zuständigkeit nicht
einzutreten und die Sache dem Gemeinderat zur Anhandnahme als
Neubeurteilungsgesuch zu überweisen (E. 2 f.).
Weiter erwog der Bezirksrat, in
Angelegenheiten der Sozialhilfe seien gemäss § 10 der Gebührenordnung für
die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (LS 682) in der Regel keine
Verfahrenskosten zu erheben bzw. aufzuerlegen. Vorliegend hätten die
Beschwerdeführenden indes die korrekte und unmissverständlich abgefasste
Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 28. Februar 2025 gelesen und
verstanden und ihre Eingabe vom 8. Oktober 2025 dennoch beim Bezirksrat
anhängig gemacht. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich in Abweichung von
der genannten Regel, die dadurch entstandenen Verfahrenskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (E. 4).
2.2
2.2.1
Was die
Beschwerdeführenden mit Beschwerde dagegen vorbringen, verfängt nicht, wobei
zunächst festzuhalten ist, dass der Bezirksrat deren Eingabe vom 8. Oktober
2025.
zu Recht zuständigkeitshalber an den Gemeinderat überwies und eine
materielle Behandlung der Eingabe vom 8. Oktober 2025 durch den Bezirksrat
selbst, wie dies die Beschwerdeführenden eventualiter beantragen, von
vornherein nicht infrage kommt. Die Beschwerdeführenden fechten die
Präsidialverfügung vom 13. November 2025 – wie schon erwähnt (vorn
E. 1.1) – denn auch ausdrücklich nur insofern an, als ihnen damit die
Verfahrenskosten auferlegt wurden.
Die Beschwerdeführenden machen
im Wesentlichen geltend, sie seien aufgrund eigener Recherchen und anderer beim
Bezirksrat anhängig gemachter Verfahren sowie mangels Zugänglichkeit der
Gemeindeordnung zum Schluss gekommen, dass die Rechtsmittelbelehrung in der
Verfügung vom 28. Februar 2025 fehlerhaft gewesen sei. Die
Rechtsmittelbelehrung sei denn auch "irreführend" formuliert, indem
sie von "Neubeurteilung" statt von "Rekurs" spreche, und
weiche vom "gesetzlichen Standardweg" ab, weshalb die
"Rechtsgrundlagen" hätten angegeben werden müssen. Schliesslich hätte
ihnen – den Beschwerdeführenden – vor der Kostenauflage das rechtliche Gehör
gewährt werden müssen, sei die Zustellung der Verfügung vom 28. Februar
2025.
unzulässig lange verzögert worden, hätten sich der Bezirksrat und die
Beschwerdegegnerin schon wiederholt rechtsverweigernd bzw. rechtsverzögernd
verhalten. Unter all diesen Umständen sei die Kostenauflage gemäss der
Präsidialverfügung vom 13. November 2025 unzulässig.
2.2.2
Die fragliche
Rechtsmittelbelehrung ist indes nicht nur korrekt, sondern auch in keiner Weise
irreführend. So gibt sie das – in Konstellationen wie der vorliegenden –
zulässige ordentliche Rechtsmittel (das Begehren um Neubeurteilung), die
Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist an. Weitere Angaben musste die
Rechtsmittelbelehrung nicht enthalten (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 45). Der
Umstand, dass die Beschwerdeführenden mit dem Institut der Neubeurteilung
gemäss § 170 f. GG nicht vertraut waren und aufgrund früherer oder
anderer Verfahren und eigener Recherchen zum – unzutreffenden – Schluss
gelangten, es könne (unmittelbar) Rekurs beim Bezirksrat erhoben werden, ändert
daran nichts, zumal betroffene Personen lediglich dann keine Nachteile erfahren
dürfen, wenn eine Anordnung zu Unrecht keine oder eine unrichtige oder
unvollständige Rechtsmittelbelehrung enthält (Plüss, § 10 N. 51).
Dies ist hier gerade nicht der Fall, und von einer Verletzung des Grundsatzes
von Treu und Glauben kann nicht gesprochen werden.
Nicht zu beanstanden ist sodann,
dass der Bezirksrat den Beschwerdeführenden in Abweichung der Regel von
§ 10 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden Kosten auferlegte,
erhoben die Beschwerdeführenden, wie sich aus der Rekursschrift ergibt im
Resultat zwar fälschlicherweise, aber ganz bewusst Rekurs beim Bezirksrat
anstelle des angegebenen Rechtsmittels. Wer derart von einem unzulässigen
Rechtsmittel Gebrauch macht, hat auch in Angelegenheiten der öffentlichen
Sozialhilfe im Fall des Unterliegens oder des Verursachens unnötigen
Verfahrensaufwands Kostenfolgen zu gewärtigen, zumal § 10 der Gebührenordnung
der Verwaltungsbehörden ausdrücklich nur den Regelfall statuiert (vgl. VGr,
21.
Dezember 2023, VB.2023.00456, E. 4.3). Nachdem die
Beschwerdeführenden bereits in der Rekursschrift dargelegt hatten, weshalb sie
in Abweichung der Rechtsmittelbelehrung an den Bezirksrat gelangt waren, musste
ihnen dieser aber auch nicht vor der Entscheidfällung das rechtliche Gehör zur
Darlegung ihrer Beweggründe gewähren. Der Umstand, dass den Beschwerdeführenden
die Verfügung vom 28. Februar 2025 erst mit Schreiben vom 12. September
2025.
zugestellt wurde, stellt die Rechtmässigkeit der Kostenauflage
schliesslich ebenso wenig infrage wie angebliche frühere Rechtsverweigerungen
oder Rechtsverzögerungen seitens der Beschwerdegegnerin oder des Bezirksrats.
Aus Dispositivziffer II der
Präsidialverfügung vom 13. November 2025 ergibt sich, dass die
Verfahrenskosten aus einer Staatsgebühr von Fr. 100.-, einer Schreibgebühr
von Fr. 48.- und Porti von Fr. 11.60 bestehen. Die
Beschwerdeführenden setzen diesen Beträgen nichts entgegen. Die Staatsgebühr
erscheint angesichts des in § 5 der Gebührenordnung vorgegebenen Rahmens,
des Umfangs der Erwägungen, des dem Bezirksrat bei der Bemessung der
Gebührenhöhe zustehenden grossen Ermessensspielraums (statt vieler VGr, 20. August
2025, AN.2025.00004, E. 3.3; Plüss, § 13 N. 25) sowie der auf
Rechtsverletzungen beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (§ 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG) nicht als unangemessen hoch.
Inwiefern die Staatsgebühr nicht dem Zeitaufwand und der finanziellen und
rechtlichen Tragweite des Entscheids entsprechen sollte, legen die
Beschwerdeführenden denn auch nicht dar. Ebenso wenig zu beanstanden ist die
Schreibgebühr, die sich nach § 7 der Gebührenordnung berechnet. Die
Präsidialverfügung vom 13. November 2025 umfasst drei engbeschriebene
Seiten und wurde neben den Beschwerdeführenden auch dem Gemeinderat D
mitgeteilt (Dispositivziffer IV).
3.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Hinwil.