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Entscheid

VB.2025.00830

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00830

19. Dezember 2025Deutsch9 min

(URT.2025.26854)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00830

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. Dezember 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

André Moser, Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinde D,

vertreten

durch Gemeinderat D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe (Kostenauflage),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 28. Februar

2025 ordnete die Sozialvorsteherin der Gemeinde D neben anderem an, dass

die subsidiäre wirtschaftliche Hilfe für A und B sowie deren Tochter C

(Jahrgang 2014) per 28. Februar 2025 eingestellt werde

(Dispositivziffer 1). Die Verfügung betreffend das Mietauto vom 27. November

2024 verliere per 28. Februar 2025 aufgrund des Wegzugs von A, B und C aus

der Gemeinde ihre Gültigkeit. Das Mietauto sei schnellstmöglich der Garage

zurückzugeben (Dispositivziffer 3). Gegen die Verfügung könne innert 30 Tagen

ab Zustellung beim Gemeinderat D eine Neubeurteilung verlangt werden

(Dispositivziffer 7). Die Verfügung vom 28. Februar 2025 wurde A und B

mit Schreiben vom 12. September 2025 zugestellt.

Erwägungen

II.

A und B gelangten daraufhin mit

gemeinsamer, als "Rekurs" bezeichneter Eingabe vom 8. Oktober 2025

an den Bezirksrat Hinwil und beantragten, die Verfügung vom 28. Februar

2025.

sei hinsichtlich der angeordneten Rückgabe des Mietautos aufzuheben und

die Gemeinde D sei zu verpflichten, die Kosten für die einstweilige

Weiternutzung des Mietautos zu übernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 13. November

2025.

trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein und überwies diesen mitsamt den

Akten zur Behandlung als Neubeurteilungsgesuch zuständigkeitshalber an den

Gemeinderat D (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten von total

Fr. 159.60 auferlegte der Bezirksrat A und B je zur Hälfte, unter

solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Dispositivziffer II).

III.

In der Folge gelangten A und B

mit gemeinsamer Beschwerde vom 14. Dezember 2025 (Poststempel vom 15. Dezember

2025) an das Verwaltungsgericht und beantragten, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der "Vorinstanz" sei

Dispositivziffer II der Präsidialverfügung vom 13. November 2025 aufzuheben.

Die Sache sei an den Bezirksrat zurückzuweisen "mit der Weisung", die

Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter in der Sache

selbst bzw. anstelle des Gemeinderats D zu entscheiden.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Die Beschwerdeführenden fechten die Präsidialverfügung vom 13. November

2025.

nur insofern an, als ihnen damit die Verfahrenskosten auferlegt wurden

(vorn III.). Vor diesem Hintergrund ist von einer (bloss noch)

streitwertbehafteten Streitigkeit auszugehen und, da der Streitwert

Fr. 159.60 beträgt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, zumal

sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG, § 38b Abs. 2 VRG e contrario).

1.2

Aus den

nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Beschwerde als unbegründet

erweist, weshalb ein Schriftenwechsel unterbleiben konnte (§ 58 VRG).

Ebenso konnte auf den Beizug von Akten verzichtet werden (§ 57 VRG), zumal

sich der relevante Sachverhalt aus den von den Beschwerdeführenden

eingereichten Unterlagen ergibt.

2.

2.1

Der Bezirksrat

erwog in der Präsidialverfügung vom 13. November 2025, gemäss § 170

Abs. 1 lit. a des Gemeindegesetzes vom 20. April 2025 (GG,

LS 131.1) könne Neubeurteilung durch die Gesamtbehörde verlangt werden bei

Anordnungen von Mitgliedern einer Behörde, welchen Aufgaben zur selbständigen

Erledigung übertragen worden seien. Die Gemeinde D habe dem Gemeinderat

die Erledigung der Aufgaben der Sozialbehörde übertragen (Art. 25 Abs. 2

Ziff. 9 der Gemeindeordnung D vom 24. September 2017 [in Kraft seit

1.

Februar 2018]). Mit Delegationserlass vom 16. Juni 2018 habe der

Gemeinderat alle Aufgaben der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe sowie der

Bevorschussung und Gewährung von Überbrückungshilfe bei Unterhaltsbeiträgen

gemäss § 45 GG an die Leiterin oder den Leiter des Sozialamts delegiert.

Alle anderen Aufgaben in diesen Bereichen habe der Gemeinderat gemäss § 44 GG an die zuständige Ressortvorsteherin oder den zuständigen Ressortvorsteher

delegiert. Die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung der Sozialvorsteherin vom

28.

Februar 2025 sei somit korrekt. Die Verfügung sei vorab dem

Gemeinderat zur Neubeurteilung gemäss § 170 Abs. 1 lit. a GG zu

unterbreiten. Dementsprechend sei auf den Rekurs mangels Zuständigkeit nicht

einzutreten und die Sache dem Gemeinderat zur Anhandnahme als

Neubeurteilungsgesuch zu überweisen (E. 2 f.).

Weiter erwog der Bezirksrat, in

Angelegenheiten der Sozialhilfe seien gemäss § 10 der Gebührenordnung für

die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (LS 682) in der Regel keine

Verfahrenskosten zu erheben bzw. aufzuerlegen. Vorliegend hätten die

Beschwerdeführenden indes die korrekte und unmissverständlich abgefasste

Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 28. Februar 2025 gelesen und

verstanden und ihre Eingabe vom 8. Oktober 2025 dennoch beim Bezirksrat

anhängig gemacht. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich in Abweichung von

der genannten Regel, die dadurch entstandenen Verfahrenskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (E. 4).

2.2

2.2.1

Was die

Beschwerdeführenden mit Beschwerde dagegen vorbringen, verfängt nicht, wobei

zunächst festzuhalten ist, dass der Bezirksrat deren Eingabe vom 8. Oktober

2025.

zu Recht zuständigkeitshalber an den Gemeinderat überwies und eine

materielle Behandlung der Eingabe vom 8. Oktober 2025 durch den Bezirksrat

selbst, wie dies die Beschwerdeführenden eventualiter beantragen, von

vornherein nicht infrage kommt. Die Beschwerdeführenden fechten die

Präsidialverfügung vom 13. November 2025 – wie schon erwähnt (vorn

E. 1.1) – denn auch ausdrücklich nur insofern an, als ihnen damit die

Verfahrenskosten auferlegt wurden.

Die Beschwerdeführenden machen

im Wesentlichen geltend, sie seien aufgrund eigener Recherchen und anderer beim

Bezirksrat anhängig gemachter Verfahren sowie mangels Zugänglichkeit der

Gemeindeordnung zum Schluss gekommen, dass die Rechtsmittelbelehrung in der

Verfügung vom 28. Februar 2025 fehlerhaft gewesen sei. Die

Rechtsmittelbelehrung sei denn auch "irreführend" formuliert, indem

sie von "Neubeurteilung" statt von "Rekurs" spreche, und

weiche vom "gesetzlichen Standardweg" ab, weshalb die

"Rechtsgrundlagen" hätten angegeben werden müssen. Schliesslich hätte

ihnen – den Beschwerdeführenden – vor der Kostenauflage das rechtliche Gehör

gewährt werden müssen, sei die Zustellung der Verfügung vom 28. Februar

2025.

unzulässig lange verzögert worden, hätten sich der Bezirksrat und die

Beschwerdegegnerin schon wiederholt rechtsverweigernd bzw. rechtsverzögernd

verhalten. Unter all diesen Umständen sei die Kostenauflage gemäss der

Präsidialverfügung vom 13. November 2025 unzulässig.

2.2.2

Die fragliche

Rechtsmittelbelehrung ist indes nicht nur korrekt, sondern auch in keiner Weise

irreführend. So gibt sie das – in Konstellationen wie der vorliegenden –

zulässige ordentliche Rechtsmittel (das Begehren um Neubeurteilung), die

Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist an. Weitere Angaben musste die

Rechtsmittelbelehrung nicht enthalten (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 45). Der

Umstand, dass die Beschwerdeführenden mit dem Institut der Neubeurteilung

gemäss § 170 f. GG nicht vertraut waren und aufgrund früherer oder

anderer Verfahren und eigener Recherchen zum – unzutreffenden – Schluss

gelangten, es könne (unmittelbar) Rekurs beim Bezirksrat erhoben werden, ändert

daran nichts, zumal betroffene Personen lediglich dann keine Nachteile erfahren

dürfen, wenn eine Anordnung zu Unrecht keine oder eine unrichtige oder

unvollständige Rechtsmittelbelehrung enthält (Plüss, § 10 N. 51).

Dies ist hier gerade nicht der Fall, und von einer Verletzung des Grundsatzes

von Treu und Glauben kann nicht gesprochen werden.

Nicht zu beanstanden ist sodann,

dass der Bezirksrat den Beschwerdeführenden in Abweichung der Regel von

§ 10 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden Kosten auferlegte,

erhoben die Beschwerdeführenden, wie sich aus der Rekursschrift ergibt im

Resultat zwar fälschlicherweise, aber ganz bewusst Rekurs beim Bezirksrat

anstelle des angegebenen Rechtsmittels. Wer derart von einem unzulässigen

Rechtsmittel Gebrauch macht, hat auch in Angelegenheiten der öffentlichen

Sozialhilfe im Fall des Unterliegens oder des Verursachens unnötigen

Verfahrensaufwands Kostenfolgen zu gewärtigen, zumal § 10 der Gebührenordnung

der Verwaltungsbehörden ausdrücklich nur den Regelfall statuiert (vgl. VGr,

21.

Dezember 2023, VB.2023.00456, E. 4.3). Nachdem die

Beschwerdeführenden bereits in der Rekursschrift dargelegt hatten, weshalb sie

in Abweichung der Rechtsmittelbelehrung an den Bezirksrat gelangt waren, musste

ihnen dieser aber auch nicht vor der Entscheidfällung das rechtliche Gehör zur

Darlegung ihrer Beweggründe gewähren. Der Umstand, dass den Beschwerdeführenden

die Verfügung vom 28. Februar 2025 erst mit Schreiben vom 12. September

2025.

zugestellt wurde, stellt die Rechtmässigkeit der Kostenauflage

schliesslich ebenso wenig infrage wie angebliche frühere Rechtsverweigerungen

oder Rechtsverzögerungen seitens der Beschwerdegegnerin oder des Bezirksrats.

Aus Dispositivziffer II der

Präsidialverfügung vom 13. November 2025 ergibt sich, dass die

Verfahrenskosten aus einer Staatsgebühr von Fr. 100.-, einer Schreibgebühr

von Fr. 48.- und Porti von Fr. 11.60 bestehen. Die

Beschwerdeführenden setzen diesen Beträgen nichts entgegen. Die Staatsgebühr

erscheint angesichts des in § 5 der Gebührenordnung vorgegebenen Rahmens,

des Umfangs der Erwägungen, des dem Bezirksrat bei der Bemessung der

Gebührenhöhe zustehenden grossen Ermessensspielraums (statt vieler VGr, 20. August

2025, AN.2025.00004, E. 3.3; Plüss, § 13 N. 25) sowie der auf

Rechtsverletzungen beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (§ 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG) nicht als unangemessen hoch.

Inwiefern die Staatsgebühr nicht dem Zeitaufwand und der finanziellen und

rechtlichen Tragweite des Entscheids entsprechen sollte, legen die

Beschwerdeführenden denn auch nicht dar. Ebenso wenig zu beanstanden ist die

Schreibgebühr, die sich nach § 7 der Gebührenordnung berechnet. Die

Präsidialverfügung vom 13. November 2025 umfasst drei engbeschriebene

Seiten und wurde neben den Beschwerdeführenden auch dem Gemeinderat D

mitgeteilt (Dispositivziffer IV).

3.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden

unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Hinwil.