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Entscheid

VB.2025.00851

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00851

22. Januar 2026Deutsch8 min

(URT.2026.26910)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00851

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. Januar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten

durch die Gesundheitsdirektion,

Beschwerdegegner,

betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses /

Wiederaufnahme von VB.2023.00374,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1957, war seit Oktober

2010 als Fachtechnischer Leiter und Bereichsleiter Produktion & Qualität

(vormals Herstellung/Forschung & Entwicklung) beim Amt C angestellt.

Er war zudem Mitglied der Geschäftsleitung, der zuletzt neben ihm der Amtsleiter D

und die damalige Leiterin Pharmazeutische Dienste, E, angehörten.

Im Mai bzw. Juni 2021 gab der Amtsleiter

interne Untersuchungen betreffend eine Konfliktsituation in der

Geschäftsleitung des Amts bzw. betreffend gegenseitige Mobbingvorwürfe von A

und E in Auftrag. Am 15. Juni

bzw. am 22. Juli 2021 lagen die Untersuchungsberichte vor. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 löste die

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich hierauf das Anstellungsverhältnis mit A

auf Antrag des Amts per 30. April 2022 auf und hielt fest, dass die

Auflösung als von A verschuldet gelte und ihm keine Abfindung gewährt werde. Er

wurde zudem für die Dauer der Kündigungsfrist freigestellt.

Infolge krankheitsbedingter

Arbeitsunfähigkeit verlängerte sich die Anstellung von A in der Folge bis

Ende Juni 2022, was die Gesundheitsdirektion am 4. April 2022 in Ergänzung

ihrer Verfügung vom 5. Oktober 2021 feststellte.

Erwägungen

II.

Am 4. November

2021.

gelangte A gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 5. Oktober

2021.

an den Regierungsrat, welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom 24. Mai

2023.

abwies (Dispositiv-Ziff. I), die Kosten des Rekursverfahrens auf die

Staatskasse nahm (Dispositiv-Ziff. II) und in Dispositiv-Ziff. III

keine Parteientschädigung zusprach.

III.

A. Am 4. Juli 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte in der Hauptsache, unter Entschädigungsfolge sei die

Gesundheitsdirektion zu verpflichten, ihm eine Entschädigung wegen missbräuchlicher

Kündigung in der Höhe von Fr. 48'614.- und eine Abfindung in der Höhe von

Fr. 210'662.- (je zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. November 2021)

zu bezahlen.

Das Verwaltungsgericht stellte

mit Urteil vom 8. Mai 2025 fest, es habe kein sachlicher Grund für die

Kündigung von A kurz vor der Pensionierung vorgelegen bzw. es sei kein

solcher belegt, und hiess die Beschwerde teilweise gut. Es verpflichtete den

Kanton Zürich, A im Sinn der Erwägungen eine Entschädigung in Höhe von zwei

Monatslöhnen und eine Abfindung in Höhe von einem Monatslohn zu bezahlen, je

zuzüglich Zins von 5 % ab dem 5. November 2021 (Verfahren

VB.2023.00374).

B. Das

Bundesgericht hiess eine hiergegen erhobene Beschwerde von A mit Urteil vom

26.

November 2025 gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai

2025.

auf und wies die Sache an dieses zurück,

damit es die A gewährte Abfindung anhand seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb

des Rahmens von § 16g Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz

vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111) in der im Zeitpunkt der Beendigung

des Arbeitsverhältnisses gültigen Fassung (OS 63, 341) neu festlege (Verfahren 1C_360/2025).

Das Verwaltungsgericht eröffnete

in der Folge das vorliegende Geschäft und zog den eigenen Entscheid vom 8. Mai 2025 sowie

die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verfahren VB.2023.00374 ist als Geschäft VB.2025.00851 wiederaufzunehmen.

2.

2.1

Nach § 26

Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September

1998.

in der hier massgeblichen bis Ende September 2022 geltenden Fassung (PG,

LS 177.10) haben Angestellte ab dem Alter

von 35 Jahren Anspruch auf eine Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis nach

wenigstens fünf Dienstjahren auf Veranlassung des Kantons und ohne ihr

Verschulden aufgelöst wurde.

Die Abfindung wird gemäss § 26

Abs. 5 Satz 1 PG nach den Umständen des Einzelfalls festgelegt.

Der Regierungsrat regelt die Festsetzung und bestimmt einen nach dem Alter

abgestuften Rahmen als Richtlinie (§ 26 Abs. 4 PG). Gemäss

§ 16g Abs. 2 VVO beträgt die Abfindung ab dem 60. Alters- und dem

9.

Dienstjahr 8 bis 12 Monatslöhne und wird innerhalb dieses Rahmens

anhand der persönlichen Verhältnisse festgesetzt. Berücksichtigt werden im

Rahmen der persönlichen Verhältnisse insbesondere Unterstützungspflichten der

Angestellten, ihre Arbeitsmarktchancen, ihre finanziellen Verhältnisse und die

Umstände des Stellenverlusts (§ 16g Abs. 3 VVO; ferner § 26 Abs. 5

Satz 2 PG). Praxisgemäss ist bei der

Festsetzung der Abfindung vom Mindestbetrag auszugehen und werden anschliessend

die persönlichen Verhältnisse gegebenenfalls abfindungserhöhend berücksichtigt

(VGr, 23. Oktober 2024, VB.2024.00282, E. 2.2 – 9. November 2023,

VB.2023.00118, E. 6.3 – 21. März 2022, VB.2021.00770, E. 2.3 –

7.

Januar 2021, VB.2020.00886, E. 4.3 – 17. November 2020,

VB.2020.00652, E. 3.2 mit Hinweis).

2.2

Der

Beschwerdeführer verlangt eine Abfindung von 12 Monatslöhnen. Zur

Begründung des Antrags führte er dabei (vor Vorinstanz) einzig aus, dass seine

Chancen auf dem Arbeitsmarkt aufgrund des nahenden Eintritts ins Rentenalter

"gleich null" seien und die "gegen ihn erhobenen, nicht

zutreffenden Vorwürfe" sehr schwer wögen.

Aufgrund der verbleibenden (sehr

kurzen) Zeit bis zur Pensionierung waren die verminderten Chancen auf dem

Arbeitsmarkt beim Beschwerdeführer jedoch nicht mehr von zentraler Bedeutung

(so auch VGr, 17. März 2022, VB.2021.00553, E. 4.6). Der blosse

Umstand, dass einer angestellten Person ohne sachlichen Grund gekündigt wurde,

ist sodann nicht abfindungserhöhend zu berücksichtigen. Dazu dient die

Entschädigung (vgl. VGr, 21. März 2022, VB.2021.00770, E. 2.5 –

28.

Januar 2022, VB.2021.00479, E. 5.2 – 17. November 2020,

VB.2020.00652, E. 3.3 – 22. August 2018, VB.2018.00330, E. 4.4).

Wie das Verwaltungsgericht hier zudem mit Urteil vom 8. Mai 2025 bei der

Festlegung der dem Beschwerdeführer geschuldeten Entschädigung erwogen hat,

ging der streitgegenständlichen Kündigung ein Konflikt am Arbeitsplatz voran,

an dessen Entstehung der Beschwerdeführer aktiv beteiligt war (VB.2023.00374,

E. 5.2).

Andere Erhöhungsgründe, etwa

(familiäre) Unterstützungspflichten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Eine

Erhöhung des Mindestbetrags von 8 Monatslöhnen lässt sich daher sachlich

nicht rechtfertigen, weshalb dem Beschwerdeführer eine Abfindung in diesem

Umfang zuzusprechen ist. Als Monatslohn gilt ein Zwölftel des letzten

Jahresbruttolohns (§ 16g Abs. 1 Satz 2 VVO). Nach

Art. 7 lit. q der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101) sind auf die Abfindung

Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

3.

Das Bundesgericht hob mit

Entscheid vom 26. November 2025 das gesamte Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 8. Mai 2025 auf, obschon der Beschwerdeführer dieses nur im

Abfindungspunkt angefochten hatte. Vor diesem Hintergrund sind – der Klarheit

halber – auch die nichtangefochtenen Anordnungen im nachfolgenden Dispositiv

nochmals zu wiederholen bzw. zu bestätigen.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde im Verfahren VB.2023.00374 teilweise gutzuheissen.

Dispositiv-Ziff. I und Dispositiv-Ziff. III des Entscheids des Regierungsrats

vom 24. Mai 2023 und die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 5. Oktober

2021.

sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer eine Abfindung von 8 Monatslöhnen und eine Entschädigung von

2.

Monatslöhnen zu bezahlen, je zuzüglich Zins von 5 % ab dem 5. November

2021.

4.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VB.2023.00374 dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Dem Beschwerdeführer ist zudem eine Parteientschädigung in

Höhe von insgesamt Fr. 10'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das

Rekursverfahren und das genannte Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Die Gerichtskosten des Verfahrens

VB.2025.00851 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels Umtrieben ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Das Verfahren VB.2023.00374 wird als Geschäft VB.2025.00851

wiederaufgenommen.

2.

Die Beschwerde im Verfahren VB.2023.00374 wird teilweise gutgeheissen.

Dispositiv-Ziff. I und Dispositiv-Ziff. III des Entscheids des Regierungsrats

vom 24. Mai 2023 und die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 5. Oktober

2021.

werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer eine Entschädigung in

Höhe von 2 Monatslöhnen und eine Abfindung in Höhe von 8 Monatslöhnen zu bezahlen, je zuzüglich Zins von 5 % ab dem 5. November

2021.

Die Gerichtskosten im Verfahren

VB.2023.00374 von Fr. 11'645.- werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das genannte Beschwerde- sowie das Rekursverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt

Fr. 10'000.- zu bezahlen.

3.

Die Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2025.00851 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2025.00851 werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Für das Verfahren VB.2025.00851 wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) erhoben

werden. Sie ist innert 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.