VB.2025.00851
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00851
22. Januar 2026Deutsch8 min
(URT.2026.26910)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00851
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Januar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten
durch die Gesundheitsdirektion,
Beschwerdegegner,
betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses /
Wiederaufnahme von VB.2023.00374,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1957, war seit Oktober
2010 als Fachtechnischer Leiter und Bereichsleiter Produktion & Qualität
(vormals Herstellung/Forschung & Entwicklung) beim Amt C angestellt.
Er war zudem Mitglied der Geschäftsleitung, der zuletzt neben ihm der Amtsleiter D
und die damalige Leiterin Pharmazeutische Dienste, E, angehörten.
Im Mai bzw. Juni 2021 gab der Amtsleiter
interne Untersuchungen betreffend eine Konfliktsituation in der
Geschäftsleitung des Amts bzw. betreffend gegenseitige Mobbingvorwürfe von A
und E in Auftrag. Am 15. Juni
bzw. am 22. Juli 2021 lagen die Untersuchungsberichte vor. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 löste die
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich hierauf das Anstellungsverhältnis mit A
auf Antrag des Amts per 30. April 2022 auf und hielt fest, dass die
Auflösung als von A verschuldet gelte und ihm keine Abfindung gewährt werde. Er
wurde zudem für die Dauer der Kündigungsfrist freigestellt.
Infolge krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit verlängerte sich die Anstellung von A in der Folge bis
Ende Juni 2022, was die Gesundheitsdirektion am 4. April 2022 in Ergänzung
ihrer Verfügung vom 5. Oktober 2021 feststellte.
Erwägungen
II.
Am 4. November
2021.
gelangte A gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 5. Oktober
2021.
an den Regierungsrat, welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom 24. Mai
2023.
abwies (Dispositiv-Ziff. I), die Kosten des Rekursverfahrens auf die
Staatskasse nahm (Dispositiv-Ziff. II) und in Dispositiv-Ziff. III
keine Parteientschädigung zusprach.
III.
A. Am 4. Juli 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte in der Hauptsache, unter Entschädigungsfolge sei die
Gesundheitsdirektion zu verpflichten, ihm eine Entschädigung wegen missbräuchlicher
Kündigung in der Höhe von Fr. 48'614.- und eine Abfindung in der Höhe von
Fr. 210'662.- (je zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. November 2021)
zu bezahlen.
Das Verwaltungsgericht stellte
mit Urteil vom 8. Mai 2025 fest, es habe kein sachlicher Grund für die
Kündigung von A kurz vor der Pensionierung vorgelegen bzw. es sei kein
solcher belegt, und hiess die Beschwerde teilweise gut. Es verpflichtete den
Kanton Zürich, A im Sinn der Erwägungen eine Entschädigung in Höhe von zwei
Monatslöhnen und eine Abfindung in Höhe von einem Monatslohn zu bezahlen, je
zuzüglich Zins von 5 % ab dem 5. November 2021 (Verfahren
VB.2023.00374).
B. Das
Bundesgericht hiess eine hiergegen erhobene Beschwerde von A mit Urteil vom
26.
November 2025 gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai
2025.
auf und wies die Sache an dieses zurück,
damit es die A gewährte Abfindung anhand seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb
des Rahmens von § 16g Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111) in der im Zeitpunkt der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses gültigen Fassung (OS 63, 341) neu festlege (Verfahren 1C_360/2025).
Das Verwaltungsgericht eröffnete
in der Folge das vorliegende Geschäft und zog den eigenen Entscheid vom 8. Mai 2025 sowie
die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verfahren VB.2023.00374 ist als Geschäft VB.2025.00851 wiederaufzunehmen.
2.
2.1
Nach § 26
Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September
1998.
in der hier massgeblichen bis Ende September 2022 geltenden Fassung (PG,
LS 177.10) haben Angestellte ab dem Alter
von 35 Jahren Anspruch auf eine Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis nach
wenigstens fünf Dienstjahren auf Veranlassung des Kantons und ohne ihr
Verschulden aufgelöst wurde.
Die Abfindung wird gemäss § 26
Abs. 5 Satz 1 PG nach den Umständen des Einzelfalls festgelegt.
Der Regierungsrat regelt die Festsetzung und bestimmt einen nach dem Alter
abgestuften Rahmen als Richtlinie (§ 26 Abs. 4 PG). Gemäss
§ 16g Abs. 2 VVO beträgt die Abfindung ab dem 60. Alters- und dem
9.
Dienstjahr 8 bis 12 Monatslöhne und wird innerhalb dieses Rahmens
anhand der persönlichen Verhältnisse festgesetzt. Berücksichtigt werden im
Rahmen der persönlichen Verhältnisse insbesondere Unterstützungspflichten der
Angestellten, ihre Arbeitsmarktchancen, ihre finanziellen Verhältnisse und die
Umstände des Stellenverlusts (§ 16g Abs. 3 VVO; ferner § 26 Abs. 5
Satz 2 PG). Praxisgemäss ist bei der
Festsetzung der Abfindung vom Mindestbetrag auszugehen und werden anschliessend
die persönlichen Verhältnisse gegebenenfalls abfindungserhöhend berücksichtigt
(VGr, 23. Oktober 2024, VB.2024.00282, E. 2.2 – 9. November 2023,
VB.2023.00118, E. 6.3 – 21. März 2022, VB.2021.00770, E. 2.3 –
7.
Januar 2021, VB.2020.00886, E. 4.3 – 17. November 2020,
VB.2020.00652, E. 3.2 mit Hinweis).
2.2
Der
Beschwerdeführer verlangt eine Abfindung von 12 Monatslöhnen. Zur
Begründung des Antrags führte er dabei (vor Vorinstanz) einzig aus, dass seine
Chancen auf dem Arbeitsmarkt aufgrund des nahenden Eintritts ins Rentenalter
"gleich null" seien und die "gegen ihn erhobenen, nicht
zutreffenden Vorwürfe" sehr schwer wögen.
Aufgrund der verbleibenden (sehr
kurzen) Zeit bis zur Pensionierung waren die verminderten Chancen auf dem
Arbeitsmarkt beim Beschwerdeführer jedoch nicht mehr von zentraler Bedeutung
(so auch VGr, 17. März 2022, VB.2021.00553, E. 4.6). Der blosse
Umstand, dass einer angestellten Person ohne sachlichen Grund gekündigt wurde,
ist sodann nicht abfindungserhöhend zu berücksichtigen. Dazu dient die
Entschädigung (vgl. VGr, 21. März 2022, VB.2021.00770, E. 2.5 –
28.
Januar 2022, VB.2021.00479, E. 5.2 – 17. November 2020,
VB.2020.00652, E. 3.3 – 22. August 2018, VB.2018.00330, E. 4.4).
Wie das Verwaltungsgericht hier zudem mit Urteil vom 8. Mai 2025 bei der
Festlegung der dem Beschwerdeführer geschuldeten Entschädigung erwogen hat,
ging der streitgegenständlichen Kündigung ein Konflikt am Arbeitsplatz voran,
an dessen Entstehung der Beschwerdeführer aktiv beteiligt war (VB.2023.00374,
E. 5.2).
Andere Erhöhungsgründe, etwa
(familiäre) Unterstützungspflichten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Eine
Erhöhung des Mindestbetrags von 8 Monatslöhnen lässt sich daher sachlich
nicht rechtfertigen, weshalb dem Beschwerdeführer eine Abfindung in diesem
Umfang zuzusprechen ist. Als Monatslohn gilt ein Zwölftel des letzten
Jahresbruttolohns (§ 16g Abs. 1 Satz 2 VVO). Nach
Art. 7 lit. q der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101) sind auf die Abfindung
Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
3.
Das Bundesgericht hob mit
Entscheid vom 26. November 2025 das gesamte Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 8. Mai 2025 auf, obschon der Beschwerdeführer dieses nur im
Abfindungspunkt angefochten hatte. Vor diesem Hintergrund sind – der Klarheit
halber – auch die nichtangefochtenen Anordnungen im nachfolgenden Dispositiv
nochmals zu wiederholen bzw. zu bestätigen.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde im Verfahren VB.2023.00374 teilweise gutzuheissen.
Dispositiv-Ziff. I und Dispositiv-Ziff. III des Entscheids des Regierungsrats
vom 24. Mai 2023 und die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 5. Oktober
2021.
sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer eine Abfindung von 8 Monatslöhnen und eine Entschädigung von
2.
Monatslöhnen zu bezahlen, je zuzüglich Zins von 5 % ab dem 5. November
2021.
4.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VB.2023.00374 dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Dem Beschwerdeführer ist zudem eine Parteientschädigung in
Höhe von insgesamt Fr. 10'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das
Rekursverfahren und das genannte Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Die Gerichtskosten des Verfahrens
VB.2025.00851 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels Umtrieben ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das Verfahren VB.2023.00374 wird als Geschäft VB.2025.00851
wiederaufgenommen.
2.
Die Beschwerde im Verfahren VB.2023.00374 wird teilweise gutgeheissen.
Dispositiv-Ziff. I und Dispositiv-Ziff. III des Entscheids des Regierungsrats
vom 24. Mai 2023 und die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 5. Oktober
2021.
werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer eine Entschädigung in
Höhe von 2 Monatslöhnen und eine Abfindung in Höhe von 8 Monatslöhnen zu bezahlen, je zuzüglich Zins von 5 % ab dem 5. November
2021.
Die Gerichtskosten im Verfahren
VB.2023.00374 von Fr. 11'645.- werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das genannte Beschwerde- sowie das Rekursverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt
Fr. 10'000.- zu bezahlen.
3.
Die Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2025.00851 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2025.00851 werden auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Für das Verfahren VB.2025.00851 wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben
werden. Sie ist innert 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.