VB.2025.00866
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00866
15. Januar 2026Deutsch12 min
(URT.2026.26897)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00866
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. Januar 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B und A sind verheiratet und
wohnen zusammen mit ihrem Sohn C (Jahrgang 2018) in D. Mit Verfügung vom
29. November 2025 wies die Kantonspolizei Zürich A in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes
vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für 14 Tage aus der ehelichen
Wohnung. Zudem verbot sie ihm für dieselbe Dauer, um die Wohnung in D, um
den Arbeitsort von B in Zürich und um das Schulhaus von C in D festgelegte
Rayons zu betreten und mit B und C in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Die
Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass A B
per WhatsApp Nachrichten bedrohlichen Inhalts geschrieben habe ("Fuck
you", "it will end traginc", "I prefer the jail",
"Call tehe police now bitch", "when i come home it ist better
that I don't find you"), was sie in Angst und Schrecken versetzt habe.
Erwägungen
II.
A. Nachdem A um
gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen ersucht hatte, änderte das
Bezirksgericht Bülach (Zwangsmassnahmengericht) dieselben mit Verfügung vom
3.
Dezember 2025 insofern ab, als A per sofort C sehen und B angehen
dürfe, um über das Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) D mit C in Kontakt
zu treten.
B. Auf entsprechendes
Gesuch von B vom 8. Dezember 2025 hin verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht die Wegweisung und das Rayonverbot betreffend die
Wohnung in D mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 vorläufig – mithin
ohne vorgängige Anhörung der Parteien – um einen Monat bis 13. Januar 2026; die übrigen Schutzmassnahmen verlängerte es demgegenüber
nicht. Die Gerichtskosten auferlegte der Zwangsmassnahmenrichter A,
Parteientschädigungen sprach er keine zu.
C. A erhob daraufhin
mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht
und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der verlängerten Schutzmassnahmen.
Nachdem der Zwangsmassnahmenrichter die Parteien am 18. Dezember 2025 persönlich
angehört hatte, verlängerte er mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 die
Wegweisung und das Rayonverbot betreffend die Wohnung in D definitiv bis 13. Januar
2026.
(Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von total Fr. 877.50
(Dispositivziffer 3) auferlegte er A (Dispositivziffer 4).
Parteientschädigungen sprach er keine zu (Dispositivziffer 6).
III.
A gelangte daraufhin mit
Beschwerde vom 26. Dezember 2025 (Poststempel vom 27. Dezember 2025,
Eingang am 29. Dezember 2025) an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 22. Dezember 2025. Mit
Beschwerdeantwort vom 31. Dezember 2025 beantragte B die Abweisung der
Beschwerde. Der Zwangsmassnahmenrichter verzichtete mit Eingabe vom 5. Januar
2026.
auf Vernehmlassung. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der
Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der
Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Zur Beschwerde an
das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als
aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der
erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde. Auf das
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet
werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und
ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder
gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche
Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 147 I 478 E. 2.1;
statt vieler VGr, 21. Juli 2025, VB.2025.00449, E. 1.2; Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 21 N. 24 f.).
2.2
Die vom
Zwangsmassnahmenrichter verlängerten Schutzmassnahmen dauerten bis 13. Januar
2026.
Für den Beschwerdeführer besteht zum jetzigen Zeitpunkt insofern kein
Nachteil mehr; mithin ist sein im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch
aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Schutzmassnahmen während der
Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen, weshalb dieses als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 63 N. 6). Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen
praktischen Rechtsschutzinteresses ist vorliegend bereits deshalb nicht
gerechtfertigt, weil sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
2.3
An der Beurteilung
der Kostenregelung der Verfügung vom 22. Dezember 2025 hat der
Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse. Dies erfordert, wenn auch
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung, einen materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichts.
Dispositiv
Insofern liegt demnach ein Erkenntnis und nicht eine alleinige formelle
Erledigung – aufgrund der Gegenstandslosigkeit in der eigentlichen Streitsache –
der Beschwerde vor (statt vieler VGr, 2. Juli 2025, VB.2025.00089,
E. 3.1). Die Zusprechung einer Partei- bzw. Umtriebsentschädigung
beantragte der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 15. Dezember 2025
nicht, weshalb der Zwangsmassnahmenrichter im Ergebnis zu Recht davon absah und dem Beschwerdeführer für das
vorinstanzliche Verfahren von vornherein keine solche zugesprochen werden
könnte (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 16).
3.
3.1 Die
Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei
Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der
Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich
ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die
Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch
gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz – wie vorliegend – die
Kostenfolgen nach dem Unterliegerprinzip (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG;
§ 13 Abs. 2 VRG) festgelegt hat, ist ihre Regelung der Nebenfolgen
dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist,
was aufgrund einer summarischen Prüfung des angefochtenen Entscheids in der
Hauptsache zu beurteilen ist (statt vieler VGr, 20. Dezember 2023,
VB.2023.00251, E. 3.1; Plüss, § 13 N. 77).
3.2 Gemäss § 1
Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die
Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder
Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 lit. a GSG vor, wenn eine Person durch Ausübung oder Androhung
von Gewalt in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird.
Liegt ein Fall von häuslicher
Gewalt (oder Stalking) vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der
Wohnung oder dem Haus weisen, der gefährdenden Person untersagen, von der
Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten und mit den gefährdeten
und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen
(§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen
ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Die gefährdende Person kann
ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses
entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert
unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet
wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die
Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG).
Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit
an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers
anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn
die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt
dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid
Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG).
Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht
übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
Im Zusammenhang mit der
Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ
grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation
machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.
Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von
§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und
lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie
erwähnt (vgl. oben E. 2.2) bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands
einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts
eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung.
Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu
rekonstruieren (statt vieler VGr, 11. Februar 2025, VB.2025.00035,
E. 2.4).
Gemäss § 12 Abs. 1 GSG
werden die Verfahrenskosten, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme
gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird, auf die Staatskasse genommen. In den
übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden,
wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder
verlängert werden.
3.3 Der
Zwangsmassnahmenrichter erwog in der Verfügung vom 22. Dezember 2025, die
Parteien hätten übereinstimmend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin die fraglichen Nachrichten habe zukommen lassen (vgl. vorn
I.). Gemäss ihren glaubhaften Aussagen hätten diese Nachrichten die
Beschwerdegegnerin in Angst und Schrecken versetzt, wobei der Umstand, dass der
Beschwerdeführer Waffen besessen habe, diese Angst noch verstärkt habe. Die
Relativierungen des Beschwerdeführers, namentlich wonach die Nachrichten nicht
als Drohungen zu verstehen seien, würden – so der Zwangsmassnahmenrichter –
demgegenüber nicht überzeugen. Damit liege ein Fall von häuslicher Gewalt
gemäss § 2 Abs. 1 lit. a GSG vor (E. 4.4.2).
Sodann erscheine auch ein
Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin glaubhaft. Anhaltspunkte
dafür, dass sich die angespannte Situation zwischen den Parteien in der kurzen Zeit
seit der Anordnung der Schutzmassnahmen vollständig beruhigt hätte, gebe es
keine, und gegen eine solche Beruhigung spreche, dass trotz der entsprechenden
Bereitschaft der Beschwerdegegnerin noch kein direkter Kontakt zwischen den
Parteien stattgefunden habe und bislang nur in sehr geringem Umfang über eine
Drittperson habe kommuniziert werden können. Der Beschwerdeführer habe sich
nicht um eine Beruhigung der Situation bemüht, sondern vielmehr dargelegt, wie
er sich verhalten würde, falls es bei der Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu
einem Konflikt käme. Dies lasse den Eindruck entstehen, dass der
Beschwerdeführer selbst einen erneuten Konflikt nicht ausschliesse. Aufgrund
des erst kürzlich ergangenen Eheschutzurteils, womit der Beschwerdeführer nicht
einverstanden sei, bestehe nach wie vor ein Spannungspotenzial zwischen den
Parteien. Damit sei auch nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin
fürchte, ohne einen vorgängigen ersten Kontakt wieder mit dem Beschwerdeführer
zusammenzuleben (E. 4.5).
Die einmonatige Verlängerung der
Wegweisung aus der Wohnung und des Rayonverbots sei schliesslich geeignet und
erforderlich, um die Beschwerdegegnerin vor weiterer häuslicher Gewalt zu
schützen. Gewichtige, den Schutzmassnahmen entgegenstehende Interessen des Beschwerdeführers
seien demgegenüber nicht erkennbar. Da die Verlängerung lediglich einen Monat
betrage, habe der Beschwerdeführer namentlich weiterhin die Möglichkeit, vor
seinem Auszug per März 2026 die Wohnung zu betreten, um persönliche Gegenstände
mitzunehmen. Die Schutzmassnahmen schränkten den Beschwerdeführer folglich
nicht übermässig in seinem Alltag ein und seien ihm somit zumutbar. Insgesamt
erweise sich die Verlängerung der Schutzmassnahmen um einen Monat als
verhältnismässig (E. 4.6).
3.4 Nach einer
summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die Erwägungen des Zwangsmassnahmenrichters
im Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer
bringt denn auch mit Beschwerde nichts vor, was den vorinstanzlichen Entscheid
infrage stellen würde. Ob die von ihm versandten Nachrichten strafrechtlich
relevant sind, ist vorliegend nicht von Bedeutung. Die Nachrichten erfüllen
aber den Tatbestand von § 2 Abs. 1 lit. a GSG, womit ein Fall
von häuslicher Gewalt vorlag. Sodann ist verständlich, dass die
Beschwerdeführerin unter den vorliegenden Umständen verängstigt darauf
reagierte. Dass eine Drohung immer das Androhen von direkter körperlicher
Gewalt voraussetzen würde, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, triff
jedenfalls nicht zu.
Die Kostenauflage an den
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 ist somit nicht zu
beanstanden und von einer Neuregelung ist abzusehen. Demgemäss ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist.
4.
4.1 Über die
Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthalten das
Gewaltschutzgesetz und das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschriften.
Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen über die Kosten-
und Entschädigungsfolgen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit
bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei
vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser Kriterien kann auch
anderswie Billigkeit geübt werden (statt vieler VGr, 12. August 2025,
VB.2025.00248, E. 3.1; Plüss, § 13 N. 74 ff.).
4.2 Die
Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ist auf die auf einen Monat
beschränkte Verlängerung der Schutzmassnahmen zurückzuführen. Als eigentliche
"Verursacherin" der Gegenstandslosigkeit kann damit keine Partei
bezeichnet werden. Nach dem Gesagten (vorn E. 3.4) wäre die Beschwerde
indes mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als
gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 755.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerin;
c) die Mitbeteiligte;
d) das Bezirksgericht Bülach.