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Entscheid

VB.2025.00866

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00866

15. Januar 2026Deutsch12 min

(URT.2026.26897)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00866

Urteil

des Einzelrichters

vom 15. Januar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

André Moser, Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

B und A sind verheiratet und

wohnen zusammen mit ihrem Sohn C (Jahrgang 2018) in D. Mit Verfügung vom

29. November 2025 wies die Kantonspolizei Zürich A in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes

vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für 14 Tage aus der ehelichen

Wohnung. Zudem verbot sie ihm für dieselbe Dauer, um die Wohnung in D, um

den Arbeitsort von B in Zürich und um das Schulhaus von C in D festgelegte

Rayons zu betreten und mit B und C in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Die

Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass A B

per WhatsApp Nachrichten bedrohlichen Inhalts geschrieben habe ("Fuck

you", "it will end traginc", "I prefer the jail",

"Call tehe police now bitch", "when i come home it ist better

that I don't find you"), was sie in Angst und Schrecken versetzt habe.

Erwägungen

II.

A. Nachdem A um

gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen ersucht hatte, änderte das

Bezirksgericht Bülach (Zwangsmassnahmengericht) dieselben mit Verfügung vom

3.

Dezember 2025 insofern ab, als A per sofort C sehen und B angehen

dürfe, um über das Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) D mit C in Kontakt

zu treten.

B. Auf entsprechendes

Gesuch von B vom 8. Dezember 2025 hin verlängerte das

Zwangsmassnahmengericht die Wegweisung und das Rayonverbot betreffend die

Wohnung in D mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 vorläufig – mithin

ohne vorgängige Anhörung der Parteien – um einen Monat bis 13. Januar 2026; die übrigen Schutzmassnahmen verlängerte es demgegenüber

nicht. Die Gerichtskosten auferlegte der Zwangsmassnahmenrichter A,

Parteientschädigungen sprach er keine zu.

C. A erhob daraufhin

mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht

und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der verlängerten Schutzmassnahmen.

Nachdem der Zwangsmassnahmenrichter die Parteien am 18. Dezember 2025 persönlich

angehört hatte, verlängerte er mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 die

Wegweisung und das Rayonverbot betreffend die Wohnung in D definitiv bis 13. Januar

2026.

(Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von total Fr. 877.50

(Dispositivziffer 3) auferlegte er A (Dispositivziffer 4).

Parteientschädigungen sprach er keine zu (Dispositivziffer 6).

III.

A gelangte daraufhin mit

Beschwerde vom 26. Dezember 2025 (Poststempel vom 27. Dezember 2025,

Eingang am 29. Dezember 2025) an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 22. Dezember 2025. Mit

Beschwerdeantwort vom 31. Dezember 2025 beantragte B die Abweisung der

Beschwerde. Der Zwangsmassnahmenrichter verzichtete mit Eingabe vom 5. Januar

2026.

auf Vernehmlassung. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes

zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der

Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher

Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der

Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Zur Beschwerde an

das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder

Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als

aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der

erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die

beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde. Auf das

Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet

werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und

ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder

gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche

Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 147 I 478 E. 2.1;

statt vieler VGr, 21. Juli 2025, VB.2025.00449, E. 1.2; Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 21 N. 24 f.).

2.2

Die vom

Zwangsmassnahmenrichter verlängerten Schutzmassnahmen dauerten bis 13. Januar

2026.

Für den Beschwerdeführer besteht zum jetzigen Zeitpunkt insofern kein

Nachteil mehr; mithin ist sein im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch

aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Schutzmassnahmen während der

Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen, weshalb dieses als

gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 63 N. 6). Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen

praktischen Rechtsschutzinteresses ist vorliegend bereits deshalb nicht

gerechtfertigt, weil sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

2.3

An der Beurteilung

der Kostenregelung der Verfügung vom 22. Dezember 2025 hat der

Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse. Dies erfordert, wenn auch

im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung, einen materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichts.

Dispositiv

Insofern liegt demnach ein Erkenntnis und nicht eine alleinige formelle

Erledigung – aufgrund der Gegenstandslosigkeit in der eigentlichen Streitsache –

der Beschwerde vor (statt vieler VGr, 2. Juli 2025, VB.2025.00089,

E. 3.1). Die Zusprechung einer Partei- bzw. Umtriebsentschädigung

beantragte der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 15. Dezember 2025

nicht, weshalb der Zwangsmassnahmenrichter im Ergebnis zu Recht davon absah und dem Beschwerdeführer für das

vorinstanzliche Verfahren von vornherein keine solche zugesprochen werden

könnte (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 16).

3.

3.1 Die

Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei

Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der

Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich

ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die

Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch

gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz – wie vorliegend – die

Kostenfolgen nach dem Unterliegerprinzip (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG;

§ 13 Abs. 2 VRG) festgelegt hat, ist ihre Regelung der Nebenfolgen

dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist,

was aufgrund einer summarischen Prüfung des angefochtenen Entscheids in der

Hauptsache zu beurteilen ist (statt vieler VGr, 20. Dezember 2023,

VB.2023.00251, E. 3.1; Plüss, § 13 N. 77).

3.2 Gemäss § 1

Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die

Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder

Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 lit. a GSG vor, wenn eine Person durch Ausübung oder Androhung

von Gewalt in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird.

Liegt ein Fall von häuslicher

Gewalt (oder Stalking) vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der

Wohnung oder dem Haus weisen, der gefährdenden Person untersagen, von der

Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten und mit den gefährdeten

und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen

(§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen

ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

Die gefährdende Person kann

ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses

entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert

unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet

wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die

Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG).

Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit

an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers

anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist

(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn

die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt

dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid

Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG).

Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht

übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

Im Zusammenhang mit der

Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ

grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der

persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation

machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.

Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von

§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und

lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie

erwähnt (vgl. oben E. 2.2) bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands

einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts

eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung.

Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu

rekonstruieren (statt vieler VGr, 11. Februar 2025, VB.2025.00035,

E. 2.4).

Gemäss § 12 Abs. 1 GSG

werden die Verfahrenskosten, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme

gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird, auf die Staatskasse genommen. In den

übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden,

wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder

verlängert werden.

3.3 Der

Zwangsmassnahmenrichter erwog in der Verfügung vom 22. Dezember 2025, die

Parteien hätten übereinstimmend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin die fraglichen Nachrichten habe zukommen lassen (vgl. vorn

I.). Gemäss ihren glaubhaften Aussagen hätten diese Nachrichten die

Beschwerdegegnerin in Angst und Schrecken versetzt, wobei der Umstand, dass der

Beschwerdeführer Waffen besessen habe, diese Angst noch verstärkt habe. Die

Relativierungen des Beschwerdeführers, namentlich wonach die Nachrichten nicht

als Drohungen zu verstehen seien, würden – so der Zwangsmassnahmenrichter –

demgegenüber nicht überzeugen. Damit liege ein Fall von häuslicher Gewalt

gemäss § 2 Abs. 1 lit. a GSG vor (E. 4.4.2).

Sodann erscheine auch ein

Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin glaubhaft. Anhaltspunkte

dafür, dass sich die angespannte Situation zwischen den Parteien in der kurzen Zeit

seit der Anordnung der Schutzmassnahmen vollständig beruhigt hätte, gebe es

keine, und gegen eine solche Beruhigung spreche, dass trotz der entsprechenden

Bereitschaft der Beschwerdegegnerin noch kein direkter Kontakt zwischen den

Parteien stattgefunden habe und bislang nur in sehr geringem Umfang über eine

Drittperson habe kommuniziert werden können. Der Beschwerdeführer habe sich

nicht um eine Beruhigung der Situation bemüht, sondern vielmehr dargelegt, wie

er sich verhalten würde, falls es bei der Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu

einem Konflikt käme. Dies lasse den Eindruck entstehen, dass der

Beschwerdeführer selbst einen erneuten Konflikt nicht ausschliesse. Aufgrund

des erst kürzlich ergangenen Eheschutzurteils, womit der Beschwerdeführer nicht

einverstanden sei, bestehe nach wie vor ein Spannungspotenzial zwischen den

Parteien. Damit sei auch nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin

fürchte, ohne einen vorgängigen ersten Kontakt wieder mit dem Beschwerdeführer

zusammenzuleben (E. 4.5).

Die einmonatige Verlängerung der

Wegweisung aus der Wohnung und des Rayonverbots sei schliesslich geeignet und

erforderlich, um die Beschwerdegegnerin vor weiterer häuslicher Gewalt zu

schützen. Gewichtige, den Schutzmassnahmen entgegenstehende Interessen des Beschwerdeführers

seien demgegenüber nicht erkennbar. Da die Verlängerung lediglich einen Monat

betrage, habe der Beschwerdeführer namentlich weiterhin die Möglichkeit, vor

seinem Auszug per März 2026 die Wohnung zu betreten, um persönliche Gegenstände

mitzunehmen. Die Schutzmassnahmen schränkten den Beschwerdeführer folglich

nicht übermässig in seinem Alltag ein und seien ihm somit zumutbar. Insgesamt

erweise sich die Verlängerung der Schutzmassnahmen um einen Monat als

verhältnismässig (E. 4.6).

3.4 Nach einer

summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die Erwägungen des Zwangsmassnahmenrichters

im Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer

bringt denn auch mit Beschwerde nichts vor, was den vorinstanzlichen Entscheid

infrage stellen würde. Ob die von ihm versandten Nachrichten strafrechtlich

relevant sind, ist vorliegend nicht von Bedeutung. Die Nachrichten erfüllen

aber den Tatbestand von § 2 Abs. 1 lit. a GSG, womit ein Fall

von häuslicher Gewalt vorlag. Sodann ist verständlich, dass die

Beschwerdeführerin unter den vorliegenden Umständen verängstigt darauf

reagierte. Dass eine Drohung immer das Androhen von direkter körperlicher

Gewalt voraussetzen würde, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, triff

jedenfalls nicht zu.

Die Kostenauflage an den

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 ist somit nicht zu

beanstanden und von einer Neuregelung ist abzusehen. Demgemäss ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden

abzuschreiben ist.

4.

4.1 Über die

Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthalten das

Gewaltschutzgesetz und das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschriften.

Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen über die Kosten-

und Entschädigungsfolgen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit

bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei

vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser Kriterien kann auch

anderswie Billigkeit geübt werden (statt vieler VGr, 12. August 2025,

VB.2025.00248, E. 3.1; Plüss, § 13 N. 74 ff.).

4.2 Die

Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ist auf die auf einen Monat

beschränkte Verlängerung der Schutzmassnahmen zurückzuführen. Als eigentliche

"Verursacherin" der Gegenstandslosigkeit kann damit keine Partei

bezeichnet werden. Nach dem Gesagten (vorn E. 3.4) wäre die Beschwerde

indes mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als

gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 755.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) die Beschwerdegegnerin;

c) die Mitbeteiligte;

d) das Bezirksgericht Bülach.