VB.2026.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00001
28. Januar 2026Deutsch31 min
(URT.2026.26933)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2026.00001
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Januar 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung Durchsetzungshaft (GI250291-L),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt
ordnete am 1. April 2025 an, dass A in Durchsetzungshaft genommen werde.
Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich bestätigte die Anordnung
der Durchsetzungshaft mit Urteil vom 16. Mai 2025 und verlängerte sie mit
Urteilen vom 12. Juni 2025, 6. August 2025 und 9. Oktober 2025.
Am 4. Dezember 2025 stellte das Migrationsamt erneut einen Antrag auf
Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, welchen das
Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 5. Dezember 2025 bewilligte und die
Haft bis zum 14. Februar 2026 verlängerte.
Erwägungen
II.
Gegen diese zuletzt bewilligte
Verlängerung der Durchsetzungshaft
erhob A mit Eingabe vom 5. Januar 2025 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und seine unverzügliche Haftentlassung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei
festzustellen, dass die Administrativhaft rechtswidrig war. In formeller
Hinsicht beantragte er, es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, eventualiter sei ihm für das
vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem
sei ihm für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren und Rechtsanwältin B sei als
unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
Das
Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 7. Januar 2026 auf eine
Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 8. Januar 2026 die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A liess sich
am 12. Januar 2026 noch einmal vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden
vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend besteht kein Anlass für eine
Überweisung.
2.
Der Beschwerdeführer, ein (gemäss
seinen eigenen Angaben) 1980 geborener algerischer Staatsbürger, reiste am 24. Juli
2002.
ohne Ausweispapiere in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Auf letzteres
wurde vom (damaligen) Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; inzwischen
Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom 21. Oktober 2003
nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde seine Wegweisung aus der Schweiz
angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, die Schweiz bis am 4. November
2003.
zu verlassen, ansonsten Zwangsmassnahmen angewendet würden. Der Kanton
Zürich wurde für den Vollzug der Wegweisung zuständig erklärt. Gegen diesen
Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, womit er in Rechtskraft erwuchs.
In der Folge weigerte sich der
Beschwerdeführer, bei der Papierbeschaffung behilflich zu sein und die Schweiz
zu verlassen. Am 15. Januar 2004 beantragte das BFF bei der Fremdenpolizei
Zürich (heute: Migrationsamt des Kantons Zürich), den Beschwerdeführer für eine
telefonische Befragung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Herkunftsgutachtens
durch einen Experten vorzuladen. Die 34 Minuten dauernde Befragung des Beschwerdeführers
durch den Lingua-Experten vom 31. Januar 2004 ergab, dass es sich beim Beschwerdeführer
eindeutig um eine Person algerischer Herkunft handle. Dies habe anhand seiner
"Länderkenntnisse und Sprache" ermittelt werden können. Am 23. Februar
2004.
teilte das BFF dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit, dass die
Ergebnisse des "Daktyvergleiches in Deutschland und Holland" noch
ausstehend seien.
Am 1. April 2004 beantragte
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bei den algerischen
Behörden die Ausstellung eines Laissez-passer für den Beschwerdeführer. Dieser
Antrag wurde von den algerischen Behörden am 27. Mai 2004 negativ
beantwortet. Daraus schloss das EJPD, dass der Beschwerdeführer wohl ein
algerischer Staatsbürger sei, der eine falsche Identität angebe. Am 1. September
2004.
erfolgte beim Migrationsamt des Kantons Zürich eine Befragung zur
Abklärung der Personalien und der Herkunft des Beschwerdeführers; der
Beschwerdeführer hielt hinsichtlich seiner Identität an seinen bisherigen
Behauptungen fest.
Ab dem 31. Dezember 2005 galt
der Beschwerdeführer für die Zürcher Behörden als verschwunden, wobei er sich
anscheinend die ganze Zeit in F aufhielt.
Am 13. Februar 2010 wurde
der Beschwerdeführer verhaftet, nachdem er gegenüber seiner Lebenspartnerin C
körperliche und sexuelle Gewalt angewendet hatte. Mit Urteil des Tribunal de
police Genève vom 27. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer der einfachen
Körperverletzung, der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung für schuldig
befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, abzüglich 164 Tagen
Untersuchungshaft, verurteilt. Die Strafe wurde auf Bewährung, mit einer
Probezeit von vier Jahren, ausgesprochen.
Mit Urteil des Tribunal
correctionnel Genève vom 6. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer – im
Zusammenhang mit am 25. Dezember 2010 begangenen Taten gegenüber derselben
Lebenspartnerin und einer weiteren Geschädigten – der einfachen
Körperverletzung, der Tätlichkeit, des rechtswidrigen Aufenthalts und des Verstosses
gegen Art. 19a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die
psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG) für schuldig befunden und
zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
Mit Strafbefehl des Ministère
public du canton de Genève vom 22. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer
wegen illegalen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen,
abzüglich eines Tags Untersuchungshaft, verurteilt (weshalb im "Extrait de
jugement" des Ministère public du canton de Genève vom 26. März 2014
und im Strafregister bezüglich dieses Verfahrens eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen
eingetragen ist, lässt sich aus den vorliegenden Akten nicht nachvollziehen).
Mit Urteil des Tribunal
correctionnel Genève vom 22. November 2016 wurde der Beschwerdeführer – im
Zusammenhang mit einer am 24. November 2013 begangenen Tat gegenüber derselben
Lebenspartnerin – der schweren Körperverletzung und des rechtswidrigen
Aufenthalts für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren,
abzüglich 573 Tagen Untersuchungshaft, verurteilt. Die Berufung gegen
dieses Urteil hiess die Chambre pénale d'appel et de révision de Genève mit
Entscheid vom 6. Oktober 2017 nur hinsichtlich der Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands der Lebenspartnerin gut.
Am 29. März 2016 teilte das
SEM dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit, dass der Beschwerdeführer von den
algerischen Behörden bis anhin nicht habe identifiziert werden können. Dieses
negative Resultat schliesse eine algerische Herkunft nicht definitiv aus,
bedeute aber, dass neue Elemente benötigt würden, damit die
Identifikationsabklärungen durch die zuständige Stelle in Algier wieder
aufgenommen werden könnten.
Am 16. Januar 2016 wurde
der Beschwerdeführer im Kanton G in den Strafvollzug versetzt und musste
diverse Strafen verbüssen. Am 19. Juli 2018 entschied das Tribunal
d'application des peines et mesures Genève, dass der Beschwerdeführer bedingt
entlassen werde mit Wirkung ab dem Tag seiner Abreise aus der Schweiz. Am 16. August
2018.
unterzeichnete der Beschwerdeführer eine vorgedruckte Erklärung an die
algerischen Behörden, dass er freiwillig und so schnell wie möglich nach
Algerien zurückkehren möchte.
Am 17. August 2018, 10. Oktober
2018.
und am 14. Januar 2019 bat das Migrationsamt des Kantons Zürich das
SEM um Mitteilung über den Stand der Papierbeschaffung. Am 22. Januar 2019
antwortete das SEM, der Beschwerdeführer sei nicht als algerischer
Staatsangehöriger anerkannt worden. Dieses Ergebnis schliesse jedoch eine
algerische Herkunft nicht aus. Es sei nämlich anzumerken, dass der
Beschwerdeführer laut einer sprachlichen Analyse eindeutig in Algerien
sozialisiert worden sei. Da derzeit keine neuen Erkenntnisse vorliegen würden,
seien sie auf die Kooperation des Beschwerdeführers angewiesen, um den
Identifizierungsprozess voranzutreiben.
Am 29. November 2019 wurde
der Beschwerdeführer aus der strafrechtlichen Haft entlassen und von F nach
Zürich überstellt. Dort wurde er aufgefordert, die Schweiz unverzüglich zu
verlassen und am 30. November 2019 in Freiheit entlassen. Ab dem 30. November
2019.
galt er als verschwunden.
Am 2. Februar 2023 beantragte
der Beschwerdeführer – unter Angabe einer c/o-Adresse in einem Spital in F –
beim Migrationsamt des Kantons Zürich einen Kantonswechsel
(Vollzugszuständigkeit des Kantons G statt des Kantons Zürich). Am 25. August
2023.
wurde der Beschwerdeführer wieder von F nach Zürich überstellt. Im Rahmen
seiner Anhörung vom 26. August 2023 durch die Kantonspolizei Zürich zur
Gehörsgewährung im Zusammenhang mit der geplanten Eingrenzung gab er an, dass
er wieder zurück nach F wolle. Mit Verfügung vom 28. August 2023 wurde der
Beschwerdeführer auf das Gebiet der Gemeinde D eingegrenzt und dem
Rückkehrzentrum D zugewiesen; diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer
gleichentags eröffnet. Er wurde am 28. August 2023 mit der Aufforderung
entlassen, sich in sein Eingrenzungsgebiet zu begeben. Der Vorladung leistete
er keine Folge. Am 29. August 2023 teilte die Organisation E
telefonisch – und am 25. September 2023 der Beschwerdeführer selbst
brieflich – mit, dass sich der Beschwerdeführer wieder in F aufhalte, weil er
nach der Haftentlassung die Unterkunft nicht gefunden habe.
Am 5. Oktober 2023 fand ein
Ausreisegespräch beim Migrationsamt des Kantons Zürich statt. Darin gab der
Beschwerdeführer an, er sei nicht gewillt, die Schweiz zu verlassen. Ebenso
wolle er sich nicht wieder in dem ihm zuvor zugewiesenen Asylzentrum platzieren
lassen. Er habe keinen Bezug zu Zürich und sei seit seinem Aufenthalt in der
Schweiz in F gewesen. Er nannte die Adresse seiner Partnerin C in F als
seinen Aufenthaltsort. Danach reiste der Beschwerdeführer wieder nach F. Am 5. Oktober
2023.
wurde beim SEM erneut die Identifikation und Papierbeschaffung in Auftrag
gegeben. Am 21. August 2024 teilte das SEM eine negative Antwort auf den
Identifikationsantrag durch das algerische Generalkonsulat in F mit.
Das – beim SEM erst am 16. November
2023.
eingereichte – Gesuch des Beschwerdeführers um Kantonswechsel wurde vom
SEM mit Entscheid vom 29. Dezember 2023 abgelehnt. Da sich der
Beschwerdeführer weiterhin nicht in dem ihm zugewiesenen Gebiet aufhielt,
ersuchte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 31. März 2025 die
Behörden von F, den Beschwerdeführer zu verhaften und nach Zürich zu
überstellen, um ihn in Durchsetzungshaft nehmen zu können. Am 14. Mai 2025
wurde der Beschwerdeführer – an der von ihm angegebenen Wohnadresse – in F
verhaftet und am 15. Mai 2025 nach Zürich überstellt. In der Folge befand
er sich in Durchsetzungshaft.
Am 5. Juni 2025 fand ein
Ausreisegespräch statt. Auf Auftrag des Migrationsamts des Kantons Zürich vom
26.
August 2025 hin nahm die Kantonspolizei Zürich am 28. August 2025
eine Effektenkontrolle vor. Sämtliche Effekten des Beschwerdeführers wurden
fotografiert und archiviert. An das SEM übermittelt wurden die Akten der
Effektenkontrolle am 8. Januar 2026. Mit Brief vom 8. Januar 2026 lud
das Migrationsamt des Kantons Zürich den Beschwerdeführer und seine
Rechtsvertreterin auf den 14. Januar 2026 hin zu einem Ausreisegespräch
ein.
3.
3.1
Hat eine Person
ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist
nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die
rechtskräftige Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht
vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu
verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der
Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht
zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Durchsetzungshaft kann für
einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene Person weiterhin nicht
bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann die Haft mit Zustimmung
der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde – bis zu einer Maximaldauer von
18.
Monaten – jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 79 AIG).
3.2
Das Instrument
der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll die
ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen,
in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie
angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher
Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint.
Die Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine
andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch
gegen seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können. Die Durchsetzungshaft
muss aber in jedem Fall verhältnismässig sein (BGE 134 I 92 E. 2.3.2
[zu Art. 13g des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; nicht mehr in Kraft)]; 134 II 201 E. 2.2.2).
3.3
Die Festhaltung
hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige
Gründe für Verzögerungen beim Vollzug der Wegweisung sprechen oder praktisch
feststeht, dass sich dieser im Einzelfall kaum innert nützlicher Frist wird
realisieren lassen. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche,
rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die
Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch)
geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGr, 10. Februar
2021, 2C_35/2021, E. 2.2.2).
3.4
Die
Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind typischerweise dann gegeben,
wenn ein Ausländer trotz vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft werden
kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land ohne Einverständnis des Betroffenen
nicht durchführen lassen. Unter diesen Umständen soll sie den Ausländer zur
freiwilligen Ausreise bewegen. Die Durchsetzungshaft kann aber auch dazu
dienen, einen ausreisepflichtigen Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung
von Papieren oder zur Bestimmung seiner Identität zu zwingen (BGr, 6. November
2007, 2C_411/2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei muss der Grund für die
Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der
ausländischen Person liegen (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich
etc. 2015, S. 199).
4.
4.1
Mit Verfügung vom
21.
Oktober 2003 trat das BFF auf den Asylantrag des Beschwerdeführers
nicht ein, ordnete seine Wegweisung an und setzte eine Ausreisefrist bis am 4. November
2003.
Mithin liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor und hat der
Beschwerdeführer seine Pflicht zur Ausreise nicht erfüllt, was beides
unbestritten ist.
Strittig ist hingegen, ob die
Durchsetzungshaft weiterhin rechtmässig ist.
4.2
Der
Beschwerdeführer rügt, die Behörden hätten das Beschleunigungsgebot verletzt.
4.2.1
Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ausschaffungshaft gilt das in Art. 76
Abs. 4 AIG statuierte Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr
als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung
getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in
erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen
selber zurückgeht (BGE 139 I 210 E. 2.1). Die kantonalen Behörden
dürfen praxisgemäss auch dann nicht untätig bleiben, wenn der Ausländer sich
unkooperativ zeigt (BGr, 9. Februar 2017, 2C_73/2017, E. 4.3). Welche
schweizerische Behörde (Kanton oder Bund) die Verzögerung zu verantworten hat,
ist dabei unerheblich (BGE 139 I 206 E. 2.3).
Das Beschleunigungsgebot kommt –
gestützt auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) – auch bezüglich der Durchsetzungshaft zum
Tragen (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax
et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, Rz. 12.136; BGE 134 I 92 E. 2.3.1; vgl. VGr, 3. März 2020, VB.2020.00067, E. 4.6;
Gregor T. Chatton/Laurent Merz in: Minh Son Nguyen/Cesla Amarelle [Hrsg.], Code
annoté de droit des migrations, Volume II: Loi sur les étrangers [LEtr], Bern 2017,
Art. 78 N. 19). Indes ist es "umfangmässig etwas
grosszügiger" zu handhaben (Hugi Yar, Rz. 12.136).
4.2.2
Die Zürcher
Behörden haben nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers ein Ausreisegespräch
im Juni 2025 und eine Effektenkontrolle Ende August 2025 vorgenommen. Danach
wurde das Migrationsamt des Kantons Zürich erst Anfang Januar 2026 wieder
tätig, indem es ein weiteres Ausreisegespräch anordnete und das Ergebnis der
Effektenkontrolle an das SEM weiterleitete (vgl. E. 2). Aus den Akten
ergeben sich keine Aktivitäten weiterer Behörden.
Somit
ist zu konstatieren, dass die Behörden nur das erforderliche Minimum
unternommen haben. Aus den Akten ergibt sich, dass die Lingua-Analyse und der
Fingerabdruckabgleich mit ausländischen Datenbanken (Deutschland und
Niederlande) vor mehr als 20 Jahren durchgeführt wurden (vgl. demgegenüber
BGr, 21. Januar 2008, 2C_556/2007, E. 2.2.1 f., wo unter anderem
eine Abklärung der Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers über die
schweizerische Botschaft in Algerien vorgenommen wurde).
Das Ausmass der bisherigen
Bemühungen der Behörden erweist sich als gerade noch genügend. Für eine längere
Inhaftierung werden die Behörden indes ein vertieftes Engagement nachzuweisen
haben.
4.3
Der
Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz versäume es, konkret darzulegen, was
von ihm erwartet werde. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die
algerischen Behörden ihm – bereits seit Jahrzehnten – keine Ersatzreisepapiere
ausstellen würden. Angesichts des Umstands, dass die Vorinstanz sich nicht dazu
geäussert habe, welche konkreten Handlungen von ihm erwartet würden, sei
bereits fraglich, welche Mitwirkungshandlungen mit der Haft erwirkt werden
sollen.
Die Kritik des Beschwerdeführers am
vorinstanzlichen Urteil ist unberechtigt. Immerhin erwog die Vorinstanz, es sei
darauf hinzuweisen, dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht
feststehe. In diesem Kontext musste dem Beschwerdeführer klar sein, welche Art
der Mitwirkung von ihm erwartet wurde. Insofern schadet es nicht, dass sich das
Migrationsamt des Kantons Zürich in der Beschwerdeantwort nur sibyllinisch
äusserte (angesichts der bestehenden Rechtsvertretung sei davon auszugehen,
dass die erforderlichen Massnahmen bekannt seien oder jedenfalls in Erfahrung
gebracht werden könnten).
Da der Beschwerdeführer ohne
Papiere in die Schweiz eingereist ist und gemäss der Lingua-Untersuchung
aufgrund seiner Sprache und seines Wissens über das Land eindeutig als Algerier
gilt (vgl. E. 2), ist es in der Tat naheliegend, dass er bisher von
den algerischen Behörden deshalb nicht identifiziert werden konnte, weil er bis
heute seine Identität verschleiert. Zweifel an der Richtigkeit der
Identitätsangaben des Beschwerdeführers weckt auch die Tatsache, dass er die
Anzahl seiner Geschwister (seine Eltern seien im Zeitpunkt seiner Einreise
beide bereits verstorben gewesen) immer wieder unterschiedlich angibt (drei
Brüder und zwei Schwestern; vier Brüder und vier Schwestern; vier Brüder und
drei Schwestern; "meine Brüder und meine Schwester").
Es ist davon auszugehen, dass es
der Beschwerdeführer in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er
seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. Mögliche Zweifel stehen einer
Durchsetzungshaft nicht entgegen, falls gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der
Betroffene seine wahre Identität zur Verhinderung der Ausschaffung bewusst
verschweigt (vgl. BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 3.4).
Mithin erscheint die Anordnung der Durchsetzungshaft somit grundsätzlich als
zulässig. Indes ist der Beweislage bei der Festsetzung der Dauer eines derartigen
Freiheitsentzuges Rechnung zu tragen (BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 3.4).
Angesichts des soeben Erwogenen
mangelt es auch nicht an der Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gibt der
Beschwerdeführer seine wahre Identität an, wird er wohl innert nützlicher Frist
einen Laissez-passer erhalten.
4.4
4.4.1
Im Rahmen des Haftentscheids
ist die Rechtmässigkeit des Wegweisungsentscheids grundsätzlich nicht zu
überprüfen. Zu prüfen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nur,
ob der zu sichernde Wegweisungsentscheid als augenfällig unzulässig
bzw. derart offensichtlich unzulässig erscheint, dass er sich letztlich
als nichtig erweist (BGr, 18. April 2007, 2A.47/2007, E. 2.1; BGE 125 II 217 E. 2; BGE 128 II 193; vgl. VGr, 22. Juli 2021,
VB.2021.00404, E. 3.4.3; 23. August 2019, VB.2019.00490, E. 2.5.3).
Demgegenüber muss der
Haftrichter einer potenziellen Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 10
Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; drohende Folter oder andere Art
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Strafe) Rechnung tragen,
soweit der entsprechende Einwand konkret und auf den Einzelfall bezogen
substanziiert begründet wird und eine tatsächliche Beeinträchtigung von Leib
und Leben im Sinn eines "real risk" nicht ausgeschlossen werden kann
(BGr, 17. Januar 2020, 2C 1063/2019, E. 2.3.2 mit Hinweisen).
Im Lichte der genannten
Rechtsprechung in Frage käme eine Haftentlassung vorliegend bloss bei einer qualifiziert
offensichtlichen Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat‑
und Familienlebens).
4.4.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei rechtswidrig, weil
er Art. 8 EMRK widerspreche.
In einzelnen Fällen hat der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einen Anspruch auf
Regularisierung und Erteilung eines Aufenthaltsrechts für Personen mit
irregulärem Status – wie "Sans-Papiers" und Staatenlose – bejaht
(Barbara von Rütte/Nesa Zimmermann, Basler Kommentar Europäische
Menschenrechtskonvention, 2025, Art. 8 N. 105 mit Hinweisen). Der
EGMR betont aber, dass wenn eine ausländische Person ihr Privatleben im
Hoheitsgebiet eines Staates aufbaut, obwohl sie sich dort illegal aufhält, die
spätere Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung nur unter aussergewöhnlichen
Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellt (EGMR, 9. Mai 2023,
Ghadamian gg. Schweiz, 21768/19, § 46).
Im Fall Ghadamian gg. Schweiz
stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest, weil die Schweiz
dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hatte. Der
Beschwerdeführer war ein im Zeitpunkt des EGMR-Urteils 83-jähriger Iraner, der
sich 50 Jahre lang in der Schweiz aufgehalten hatte, zuerst mit einer
Aufenthaltsbewilligung, dann mit einer Niederlassungsbewilligung. Zwischen November
1988.
und Januar 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen verschiedener Straftaten
(unter anderem Nötigung und mehrere Drohungen) zu Freiheitsstrafen von
insgesamt etwa fünf Jahren verurteilt; 1999 wurde er für fünf Jahre aus der
Schweiz ausgewiesen. In der Folge forderten die Behörden den Beschwerdeführer
erfolglos auf, die Schweiz zu verlassen. Der EGMR stellte wesentlich auf den
rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers von 33 Jahren ab, während er
konstatierte, dass aufgrund des illegalen Aufenthalts seit 16 Jahren der
Gesamtdauer von 49 Jahren nicht das gleiche Gewicht beigemessen werden
könne, wie wenn der Beschwerdeführer sich mit einer über den gesamten Zeitraum
gültigen Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hätte (EGMR, 9. Mai
2023, Ghadamian gg. Schweiz, 21768/19, § 56). Der EGMR betonte zudem, der
Beschwerdeführer habe sich in die Arbeitswelt der Schweiz integriert, eine
berufliche Tätigkeit ausgeübt und beziehe eine Rente (a. a. O., § 57). Ausserdem
berücksichtigte der EGMR die Trennung des Beschwerdeführers von seinen Kindern
und Enkelkindern, die durch den Vollzug der Ausweisung bewirkt würde, und zu
erwartende Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in Iran (a. a. O., § 59). Der EGMR
berücksichtigte als relevante, aber nicht ausreichende Gründe zulasten des Beschwerdeführers
die für den Beschwerdeführer bindenden Ausweisungsentscheidungen, seinen
illegalen Aufenthalt im Land seit 2002 und seine früheren Verurteilungen wegen schwerer
Straftaten. Es stellte auf die besonderen Umstände zugunsten des Beschwerdeführers
ab: insbesondere auf die extrem lange Gesamtdauer seines Aufenthalts in der
Schweiz, seine Bindungen und seinen Lebensmittelpunkt in diesem Land, die
bereits während seines legalen Aufenthalts entstanden waren, sein hohes Alter,
die Ungewissheit über die noch bestehenden Beziehungen in seinem Herkunftsland,
das Fehlen schwerer Straftaten seit 2005 und die seit mehr als 20 Jahren
unzureichenden Bemühungen der nationalen Behörden, ihn abzuschieben. Die
schweizerischen Behörden hätten die widerstreitenden Interessen (Interesse des Beschwerdeführers,
weiterhin in der Schweiz zu wohnen und dort sein Privatleben zu führen,
gegenüber dem öffentlichen Interesse der Schweiz an der Kontrolle der
Zuwanderung) trotz ihres Ermessensspielraums nicht angemessen abgewogen (a. a. O., § 61).
Auch im Fall Jeunesse c.
Niederlande, auf den sich der Beschwerdeführer ebenso bezieht, erkannte der
EGMR auf die Verletzung von Art. 8 EMRK wegen der Verweigerung des Aufenthaltsrechts.
Der EGMR stellte primär darauf ab, dass alle Familienangehörigen der
Beschwerdeführerin, die selbst nie über eine Aufenthaltsbewilligung in den
Niederlanden verfügte, die niederländische Staatsbürgerschaft besassen und die
Beschwerdeführerin selbst ursprünglich ebendiese Staatsbürgerschaft besessen
hatte, bevor sie sie als Bürgerin von Suriname gegen ihren Willen verlor. Als
zweites wichtiges Merkmal des konkreten Falls hob der EGMR hervor, dass sich
die Beschwerdeführerin seit mehr als 16 Jahren im Land befinde, ohne einen
Strafregistereintrag erwirkt zu haben. Obwohl sie ihrer Verpflichtung, die
Niederlande zu verlassen, nicht nachgekommen sei, sei ihre Anwesenheit dennoch
über einen beträchtlichen Zeitraum hinweg von den niederländischen Behörden
toleriert worden, während sie wiederholt Aufenthaltsanträge gestellt und auf das
Ergebnis von Rechtsmitteln gewartet habe. Die Duldung ihrer Anwesenheit über
einen so langen Zeitraum, in dem es den Behörden grösstenteils freigestellt
war, sie rückzuschaffen, habe es der Beschwerdeführerin ermöglicht, starke
familiäre, soziale und kulturelle Bindungen in den Niederlanden zu entwickeln.
Die Adresse der Beschwerdeführerin, an der sie seit fünfzehn Jahren lebe, sei
den niederländischen Behörden stets bekannt gewesen. Drittens berücksichtigte
der EGMR, dass es für die Familie mit drei relativ jungen Kindern eine gewisse
Härte bedeuten würde, wenn sie gezwungen wäre, nach Suriname zu ziehen.
Viertens erwog der EGMR, dass die Auswirkungen der niederländischen
Entscheidung auf die Kinder ein wichtiger Aspekt sei und den Interessen der
Kinder am besten gedient sei, wenn es nicht zu einer erzwungenen Trennung
zwischen der Mutter als Hauptbezugsperson und den Kindern komme. Der EGMR
gelangte zu dem Schluss, dass von den Niederlanden zwischen den konkurrierenden
Interessen (Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder an
der Aufrechterhaltung des Familienlebens gegenüber dem öffentlichen Interesse
der Niederlande an der Kontrolle der Zuwanderung) keine angemessene Gewichtung
vorgenommen worden sei (EGMR, 3. Oktober 2014, Jeunesse gg. Niederlande,
Nr. 12738/10, § 115 ff.)
Die Umstände des Aufenthalts des
Beschwerdeführers des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz unterscheiden sich
wesentlich von den besonderen Umständen in den zwei vom Beschwerdeführer
angerufenen EGMR-Urteilen. Der Beschwerdeführer, der sich noch nicht in hohem
Alter befindet, hielt sich nie legal in der Schweiz auf. Er integrierte sich
daher auch nicht ins Arbeitsleben und war mehrmals schwer straffällig, auch
wenn er seit November 2013 keine schwere Straftat mehr beging. Die einzige sich
aus den Akten ergebende soziale Bindung ist eine solche zu einer Frau mit
unbekanntem Aufenthaltsstatus, zu deren Nachteil die meisten seiner Straftaten
verübt wurden (vgl. E. 2). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer
zweimal untergetaucht war und sich ansonsten über mehrere Jahre in
strafrechtlicher Haft befand (vgl. a. a. O.), kann auch nicht davon ausgegangen werden, die
Schweizer Behörden hätten seine Anwesenheit über einen beträchtlichen Zeitraum
toleriert, auch wenn sie durchaus aktiver auf seine Rückführung hätten
hinwirken können (vgl. E. 4.2.2).
Es ist nach dem Gesagten nicht
ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer ein (qualifiziert offensichtliches)
Aufenthaltsrecht aus Art. 8 EMRK zusteht.
4.5
Damit ist zu
prüfen, ob sich die Haft als verhältnismässig erweist.
4.5.1
Die
Durchsetzungshaft muss auch innerhalb ihrer zulässigen Höchstdauer
verhältnismässig sein (BGE 140 II 409 E. 2.1 mit weiteren
Hinweisen). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung
allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den
Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu
berücksichtigen, wie weit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die
Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht
nachkommt. Von Bedeutung können zudem seine familiären Verhältnisse sein sowie
der Umstand, dass er allenfalls wegen seines Alters, Geschlechts oder
Gesundheitszustands als "besonders schutzbedürftig" gelten muss (BGE 134 II 201 E. 2.2.3; 134 I 92 E. 2.3.2; BGr, 20. Januar 2015,
2C_1182/2014, E. 3.3.3).
4.5.2
Es kann im
jetzigen Zeitpunkt noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer während der verbleibenden
möglichen Haftdauer sich doch noch eines anderen besinnen wird und gegenüber den
Schweizer Behörden bzw. der algerischen Vertretung seine wahre Identität
angeben wird (vgl. auch BGr, 7. August 2015, 2C_630/2015, E. 2.2
mit Hinweis; VGr, 10. März 2020, VB.2020.00084, E. 4.4.2). Dass der
Beschwerdeführer sich bisher konsequent geweigert hat, seine wahre Identität
offenzulegen oder nur schon mit den algerischen Behörden Kontakt aufzunehmen,
kann nicht dazu führen, dass die Durchsetzungshaft nicht mehr geeignet wäre,
dieses Ziel zu erreichen; die Haft könnte sonst umso weniger angeordnet werden,
je renitenter sich die betroffene Person verhält und je stärker sie versucht,
ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Demgemäss
erweist sich die Durchsetzungshaft weiterhin als geeignet.
4.5.3
Mildere
Massnahmen kommen nicht in Frage, da der Beschwerdeführer mehrmals lange
untergetaucht war und sich nicht an die Eingrenzung hielt (vgl. E. 2).
4.5.4
Betreffend das
öffentliche Interesse am Vollzug der Ausweisung bzw. an der Ausreise des Beschwerdeführers
– und damit auch an der Durchsetzungshaft – ins Gewicht fällt die schwere
Straffälligkeit des Beschwerdeführers, der sich nie mit einer
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhielt und lange als untergetaucht galt
(vgl. E. 2). Wenngleich die Straftaten primär im Rahmen einer Beziehung
erfolgten und die letzte Tat, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung (ohne
Bezug zum illegalen Aufenthalt) führte, 12 Jahre zurückliegt, ist eine
Gefährdung der öffentlichen Ordnung aufgrund der wiederholten schweren
Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Die Vollzugsbemühungen der
schweizerischen Behörden genügen für den Moment (vgl. E. 4.2.2). Sodann
spricht sehr vieles dafür, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität
konsequent verschleiert, weswegen das öffentliche Interesse an der angeordneten
Beugehaft im vorliegenden Fall aufgrund der Beweislage nicht wesentlich
relativiert wird (vgl. E. 4.3; vgl. demgegenüber VGr, 12. Februar 2025,
VB.2025.00016, E. 4.3.1). Damit erweist sich das öffentliche Interesse an
der Fortführung der Durchsetzungshaft als gross.
Das
Interesse des Beschwerdeführers besteht im Erhalt seiner Freiheit und der
ungehinderten Pflege seiner Kontakte. Diesbezüglich ist der sehr lange
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz bzw. in F zu berücksichtigen
(für sich allein schliesst dies die Zulässigkeit der Durchsetzungshaft indes
nicht aus: vgl. VGr, 10. März 2020, VB.2020.00084, E. 4.4.2; vgl.
auch E. 4.4.2); relativiert wird dies aber dadurch, dass er für die
zuständigen Zürcher Behörden mehrmals als untergetaucht galt und sich darüber
hinaus lange in strafrechtlicher Haft befand (vgl. E. 2). Abgesehen davon
sind keine besonderen familiären oder persönlichen Umstände ersichtlich, die
gegen die Verlängerung der Durchsetzungshaft sprechen (vgl. dazu auch E. 4.4.2
a. E.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zugunsten
des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, ist jedoch, dass der Beschwerdeführer
sich bereits von 19. Juli 2018 bis 29. November 2019 nur noch in
strafrechtlicher Haft befand, weil seine Ausreise nicht möglich war bzw. er –
abgesehen von seiner Unterschrift unter Angabe seiner wohl falschen Identität –
nicht mit den Behörden kooperierte (vgl. E. 2).
Insgesamt überwiegt zum jetzigen
Zeitpunkt das (grosse) öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers
das (relativ grosse) private Interesse des Beschwerdeführers knapp.
Weitere
Umstände, welche die Durchsetzungshaft als unverhältnismässig oder in anderer
Weise als rechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Mithin
erweist sich die Durchsetzungshaft, um den Beschwerdeführer zur Offenlegung
seiner wahren Identität zu bewegen, zum jetzigen Zeitpunkt nicht als
unverhältnismässig.
4.6
Das
Zwangsmassnahmengericht bestätigte damit die Verlängerung der Durchsetzungshaft
im Ergebnis zu Recht. Damit ist die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet
schliesslich, die Vorinstanz habe die unentgeltliche Verbeiständung zu Unrecht
nicht gewährt.
5.1
5.1.1
Gemäss Art. 29
Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist,
hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach Art. 31
Abs. 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die
Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen
Weise – geltend zu machen (BGE 134 I 92 E. 3.2.3).
Gemäss dem
kantonalen Recht ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
5.1.2
Bei
Haftbeschwerden (im Zusammenhang mit strafrechtlicher Haft) ist
Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 27. Februar 2018,
6B_923/2017, E. 2.2; 31. Mai 2012, 1B_272/2012, E. 6.2 mit
Hinweis).
Entsprechendes muss im Zusammenhang
mit der ausländerrechtlichen Administrativhaft gelten. Nicht aussichtslos ist
im Bereich der ausländerrechtlichen Administrativhaft namentlich ein Fall, der
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht schwierig ist (BGr, 19. Februar
2016, 2C_112/2016, E. 2.2.1 f.; 28. April 2009, 2C_906, E. 2.2.2 f.;
Hugi Yar, Rz. 12.156) und bei dem die Aussichtslosigkeit bzw. die
offensichtliche Unbegründetheit des Rechtsmittels daher nicht auf der Hand
liegt (vgl. BGr, 18. Februar 2020, 2C_65/2020, E. 5.3; vgl. auch
BGr, 20. März 2025, 2C_108/2025, E. 7.3.3).
5.1.3
Während generell
im Haftverlängerungsverfahren nach drei Monaten einem bedürftigen
Administrativhäftling auf dessen Gesuch hin der unentgeltliche Rechtsbeistand
nicht (mehr) verweigert werden darf (BGE 122 I 49 E. 2c/cc; BGE 134 I 92 E. 3.2.2), erweist sich spezifisch bei der Durchsetzungshaft
"die Anordnung der Durchsetzungshaft als solche" als heikel (BGE 134 I 92 E. 4.1; BGr, 24. Januar 2008, 2C_706/2007, E. 2.4.1). Es
rechtfertigt sich – falls die Durchsetzungshaft direkt an eine längere
Ausschaffungshaft bzw. einen Strafvollzug anschliesst –, dem Gesuch des Ausländers
um unentgeltliche Verbeiständung bereits im erstmaligen, mündlichen
Haftprüfungsverfahren zu entsprechen, in der Folge aber nur noch bei besonderen
Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur (BGE 134 I 92 E. 4.1).
5.2
5.2.1
Das
Zwangsmassnahmengericht erwog, der Beschwerdeführer sei bereits im Verfahren
betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft vom 12. Juni 2025 anwaltlich
vertreten worden. Die Sachlage präsentiere sich seither unverändert und es
seien seither auch "keine zusätzlichen (neuen) Sachverhaltselemente"
zu würdigen gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Anhörung
eigenständig zum Antrag auf Verlängerung der Durchsetzungshaft äussern und
seine diesbezüglichen Einwände vorbringen können. Die Ausführungen der
Rechtsvertretung insbesondere zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie von Art. 5
und 8 EMRK würden sich zudem als obsolet erweisen.
5.2.2
Nachdem die
Durchsetzungshaft vom Zwangsmassnahmengericht am 16. Mai 2025 angeordnet
worden war, ohne dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten gewesen wäre,
gewährte das Zwangsmassnahmengericht die unentgeltliche Verbeiständung im
Rahmen seines Entscheids vom 12. Juni 2025 über die erstmalige
Verlängerung der Durchsetzungshaft. In der Folge wies es die Gesuche um
unentgeltliche Verbeiständung in seinen Entscheiden vom 6. August 2025 und
vom 9. Oktober 2025 ab.
Im Rahmen des Verfahrens vor dem
Zwangsmassnahmengericht betreffend die Haftverlängerung vom 5. Dezember 2025
– fast ein halbes Jahr nach der bis dahin einzigen Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung – war von besonderen Schwierigkeiten rechtlicher
und tatsächlicher Natur auszugehen. Die Anträge und Vorbringen des der
deutschen Sprache nicht mächtigen Beschwerdeführers betreffend das
Beschleunigungsgebot fussten auf relevanten Noven über die Bemühungen der
Behörden. Sodann sind an die Verhältnismässigkeit der Haft mit zunehmender
Haftdauer höhere Anforderungen zu stellen, wobei diesbezüglich ins Gewicht
fällt, dass die Vorinstanzen den relevanten Sachverhalt in ihren bisherigen
Urteilen nur äusserst knapp festgestellt haben. Die Fragestellungen – auch die
im Grundsatz nicht völlig haltlosen Vorbringen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit der Anwendung der EMRK – waren nicht einfach. Mithin waren
seine Anträge nicht aussichtslos.
5.3
Da der
Beschwerdeführer als mittellos erscheint und seine Anträge im vorinstanzlichen
Verfahren nicht aussichtlos waren, hat das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung mit Blick auf Art. 29 Abs. 3 BV und
§ 16 Abs. 2 VRG zu Unrecht abgewiesen. Die Beschwerde ist in diesem
(formellen) Punkt gutzuheissen.
6.
6.1
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens wird der in der Hauptsache unterliegende Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner
Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben,
womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend
seinem mehrheitlichen Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Zu prüfen bleibt
das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertreterin. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint
als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von
vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen
Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche
auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem
Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsvertreterin zu bestellen.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
reichte mit der Replik ihre Honorarnote ein. Sie macht einen Zeitaufwand von 11 Stunden
sowie Barauslagen von Fr. 13.- geltend. Dies erscheint mit Blick auf die
Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als
angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Die Rechtsvertreterin ist demgemäss mit
insgesamt Fr. 2'433.- zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer wird auf
§ 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1
der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember
2025.
wird aufgehoben und die Sache wird in Bezug auf die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem Beschwerdeführer wird in der Person von
Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'433.- aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr;
d) die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.