Lexipedia

Entscheid

VB.2026.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00001

28. Januar 2026Deutsch31 min

(URT.2026.26933)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2026.00001

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. Januar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung Durchsetzungshaft (GI250291-L),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt

ordnete am 1. April 2025 an, dass A in Durchsetzungshaft genommen werde.

Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich bestätigte die Anordnung

der Durchsetzungshaft mit Urteil vom 16. Mai 2025 und verlängerte sie mit

Urteilen vom 12. Juni 2025, 6. August 2025 und 9. Oktober 2025.

Am 4. Dezember 2025 stellte das Migrationsamt erneut einen Antrag auf

Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, welchen das

Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 5. Dezember 2025 bewilligte und die

Haft bis zum 14. Februar 2026 verlängerte.

Erwägungen

II.

Gegen diese zuletzt bewilligte

Verlängerung der Durchsetzungshaft

erhob A mit Eingabe vom 5. Januar 2025 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

und seine unverzügliche Haftentlassung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei

festzustellen, dass die Administrativhaft rechtswidrig war. In formeller

Hinsicht beantragte er, es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, eventualiter sei ihm für das

vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem

sei ihm für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren und Rechtsanwältin B sei als

unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.

Das

Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 7. Januar 2026 auf eine

Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 8. Januar 2026 die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A liess sich

am 12. Januar 2026 noch einmal vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden

betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen

und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden

vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend besteht kein Anlass für eine

Überweisung.

2.

Der Beschwerdeführer, ein (gemäss

seinen eigenen Angaben) 1980 geborener algerischer Staatsbürger, reiste am 24. Juli

2002.

ohne Ausweispapiere in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Auf letzteres

wurde vom (damaligen) Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; inzwischen

Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom 21. Oktober 2003

nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde seine Wegweisung aus der Schweiz

angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, die Schweiz bis am 4. November

2003.

zu verlassen, ansonsten Zwangsmassnahmen angewendet würden. Der Kanton

Zürich wurde für den Vollzug der Wegweisung zuständig erklärt. Gegen diesen

Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, womit er in Rechtskraft erwuchs.

In der Folge weigerte sich der

Beschwerdeführer, bei der Papierbeschaffung behilflich zu sein und die Schweiz

zu verlassen. Am 15. Januar 2004 beantragte das BFF bei der Fremdenpolizei

Zürich (heute: Migrationsamt des Kantons Zürich), den Beschwerdeführer für eine

telefonische Befragung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Herkunftsgutachtens

durch einen Experten vorzuladen. Die 34 Minuten dauernde Befragung des Beschwerdeführers

durch den Lingua-Experten vom 31. Januar 2004 ergab, dass es sich beim Beschwerdeführer

eindeutig um eine Person algerischer Herkunft handle. Dies habe anhand seiner

"Länderkenntnisse und Sprache" ermittelt werden können. Am 23. Februar

2004.

teilte das BFF dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit, dass die

Ergebnisse des "Daktyvergleiches in Deutschland und Holland" noch

ausstehend seien.

Am 1. April 2004 beantragte

das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bei den algerischen

Behörden die Ausstellung eines Laissez-passer für den Beschwerdeführer. Dieser

Antrag wurde von den algerischen Behörden am 27. Mai 2004 negativ

beantwortet. Daraus schloss das EJPD, dass der Beschwerdeführer wohl ein

algerischer Staatsbürger sei, der eine falsche Identität angebe. Am 1. September

2004.

erfolgte beim Migrationsamt des Kantons Zürich eine Befragung zur

Abklärung der Personalien und der Herkunft des Beschwerdeführers; der

Beschwerdeführer hielt hinsichtlich seiner Identität an seinen bisherigen

Behauptungen fest.

Ab dem 31. Dezember 2005 galt

der Beschwerdeführer für die Zürcher Behörden als verschwunden, wobei er sich

anscheinend die ganze Zeit in F aufhielt.

Am 13. Februar 2010 wurde

der Beschwerdeführer verhaftet, nachdem er gegenüber seiner Lebenspartnerin C

körperliche und sexuelle Gewalt angewendet hatte. Mit Urteil des Tribunal de

police Genève vom 27. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer der einfachen

Körperverletzung, der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung für schuldig

befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, abzüglich 164 Tagen

Untersuchungshaft, verurteilt. Die Strafe wurde auf Bewährung, mit einer

Probezeit von vier Jahren, ausgesprochen.

Mit Urteil des Tribunal

correctionnel Genève vom 6. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer – im

Zusammenhang mit am 25. Dezember 2010 begangenen Taten gegenüber derselben

Lebenspartnerin und einer weiteren Geschädigten – der einfachen

Körperverletzung, der Tätlichkeit, des rechtswidrigen Aufenthalts und des Verstosses

gegen Art. 19a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die

psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG) für schuldig befunden und

zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Mit Strafbefehl des Ministère

public du canton de Genève vom 22. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer

wegen illegalen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen,

abzüglich eines Tags Untersuchungshaft, verurteilt (weshalb im "Extrait de

jugement" des Ministère public du canton de Genève vom 26. März 2014

und im Strafregister bezüglich dieses Verfahrens eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen

eingetragen ist, lässt sich aus den vorliegenden Akten nicht nachvollziehen).

Mit Urteil des Tribunal

correctionnel Genève vom 22. November 2016 wurde der Beschwerdeführer – im

Zusammenhang mit einer am 24. November 2013 begangenen Tat gegenüber derselben

Lebenspartnerin – der schweren Körperverletzung und des rechtswidrigen

Aufenthalts für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren,

abzüglich 573 Tagen Untersuchungshaft, verurteilt. Die Berufung gegen

dieses Urteil hiess die Chambre pénale d'appel et de révision de Genève mit

Entscheid vom 6. Oktober 2017 nur hinsichtlich der Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands der Lebenspartnerin gut.

Am 29. März 2016 teilte das

SEM dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit, dass der Beschwerdeführer von den

algerischen Behörden bis anhin nicht habe identifiziert werden können. Dieses

negative Resultat schliesse eine algerische Herkunft nicht definitiv aus,

bedeute aber, dass neue Elemente benötigt würden, damit die

Identifikationsabklärungen durch die zuständige Stelle in Algier wieder

aufgenommen werden könnten.

Am 16. Januar 2016 wurde

der Beschwerdeführer im Kanton G in den Strafvollzug versetzt und musste

diverse Strafen verbüssen. Am 19. Juli 2018 entschied das Tribunal

d'application des peines et mesures Genève, dass der Beschwerdeführer bedingt

entlassen werde mit Wirkung ab dem Tag seiner Abreise aus der Schweiz. Am 16. August

2018.

unterzeichnete der Beschwerdeführer eine vorgedruckte Erklärung an die

algerischen Behörden, dass er freiwillig und so schnell wie möglich nach

Algerien zurückkehren möchte.

Am 17. August 2018, 10. Oktober

2018.

und am 14. Januar 2019 bat das Migrationsamt des Kantons Zürich das

SEM um Mitteilung über den Stand der Papierbeschaffung. Am 22. Januar 2019

antwortete das SEM, der Beschwerdeführer sei nicht als algerischer

Staatsangehöriger anerkannt worden. Dieses Ergebnis schliesse jedoch eine

algerische Herkunft nicht aus. Es sei nämlich anzumerken, dass der

Beschwerdeführer laut einer sprachlichen Analyse eindeutig in Algerien

sozialisiert worden sei. Da derzeit keine neuen Erkenntnisse vorliegen würden,

seien sie auf die Kooperation des Beschwerdeführers angewiesen, um den

Identifizierungsprozess voranzutreiben.

Am 29. November 2019 wurde

der Beschwerdeführer aus der strafrechtlichen Haft entlassen und von F nach

Zürich überstellt. Dort wurde er aufgefordert, die Schweiz unverzüglich zu

verlassen und am 30. November 2019 in Freiheit entlassen. Ab dem 30. November

2019.

galt er als verschwunden.

Am 2. Februar 2023 beantragte

der Beschwerdeführer – unter Angabe einer c/o-Adresse in einem Spital in F –

beim Migrationsamt des Kantons Zürich einen Kantonswechsel

(Vollzugszuständigkeit des Kantons G statt des Kantons Zürich). Am 25. August

2023.

wurde der Beschwerdeführer wieder von F nach Zürich überstellt. Im Rahmen

seiner Anhörung vom 26. August 2023 durch die Kantonspolizei Zürich zur

Gehörsgewährung im Zusammenhang mit der geplanten Eingrenzung gab er an, dass

er wieder zurück nach F wolle. Mit Verfügung vom 28. August 2023 wurde der

Beschwerdeführer auf das Gebiet der Gemeinde D eingegrenzt und dem

Rückkehrzentrum D zugewiesen; diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer

gleichentags eröffnet. Er wurde am 28. August 2023 mit der Aufforderung

entlassen, sich in sein Eingrenzungsgebiet zu begeben. Der Vorladung leistete

er keine Folge. Am 29. August 2023 teilte die Organisation E

telefonisch – und am 25. September 2023 der Beschwerdeführer selbst

brieflich – mit, dass sich der Beschwerdeführer wieder in F aufhalte, weil er

nach der Haftentlassung die Unterkunft nicht gefunden habe.

Am 5. Oktober 2023 fand ein

Ausreisegespräch beim Migrationsamt des Kantons Zürich statt. Darin gab der

Beschwerdeführer an, er sei nicht gewillt, die Schweiz zu verlassen. Ebenso

wolle er sich nicht wieder in dem ihm zuvor zugewiesenen Asylzentrum platzieren

lassen. Er habe keinen Bezug zu Zürich und sei seit seinem Aufenthalt in der

Schweiz in F gewesen. Er nannte die Adresse seiner Partnerin C in F als

seinen Aufenthaltsort. Danach reiste der Beschwerdeführer wieder nach F. Am 5. Oktober

2023.

wurde beim SEM erneut die Identifikation und Papierbeschaffung in Auftrag

gegeben. Am 21. August 2024 teilte das SEM eine negative Antwort auf den

Identifikationsantrag durch das algerische Generalkonsulat in F mit.

Das – beim SEM erst am 16. November

2023.

eingereichte – Gesuch des Beschwerdeführers um Kantonswechsel wurde vom

SEM mit Entscheid vom 29. Dezember 2023 abgelehnt. Da sich der

Beschwerdeführer weiterhin nicht in dem ihm zugewiesenen Gebiet aufhielt,

ersuchte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 31. März 2025 die

Behörden von F, den Beschwerdeführer zu verhaften und nach Zürich zu

überstellen, um ihn in Durchsetzungshaft nehmen zu können. Am 14. Mai 2025

wurde der Beschwerdeführer – an der von ihm angegebenen Wohnadresse – in F

verhaftet und am 15. Mai 2025 nach Zürich überstellt. In der Folge befand

er sich in Durchsetzungshaft.

Am 5. Juni 2025 fand ein

Ausreisegespräch statt. Auf Auftrag des Migrationsamts des Kantons Zürich vom

26.

August 2025 hin nahm die Kantonspolizei Zürich am 28. August 2025

eine Effektenkontrolle vor. Sämtliche Effekten des Beschwerdeführers wurden

fotografiert und archiviert. An das SEM übermittelt wurden die Akten der

Effektenkontrolle am 8. Januar 2026. Mit Brief vom 8. Januar 2026 lud

das Migrationsamt des Kantons Zürich den Beschwerdeführer und seine

Rechtsvertreterin auf den 14. Januar 2026 hin zu einem Ausreisegespräch

ein.

3.

3.1

Hat eine Person

ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist

nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die

rechtskräftige Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht

vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu

verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der

Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht

zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Durchsetzungshaft kann für

einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene Person weiterhin nicht

bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann die Haft mit Zustimmung

der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde – bis zu einer Maximaldauer von

18.

Monaten – jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 79 AIG).

3.2

Das Instrument

der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll die

ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen,

in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie

angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher

Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint.

Die Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine

andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch

gegen seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können. Die Durchsetzungshaft

muss aber in jedem Fall verhältnismässig sein (BGE 134 I 92 E. 2.3.2

[zu Art. 13g des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; nicht mehr in Kraft)]; 134 II 201 E. 2.2.2).

3.3

Die Festhaltung

hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige

Gründe für Verzögerungen beim Vollzug der Wegweisung sprechen oder praktisch

feststeht, dass sich dieser im Einzelfall kaum innert nützlicher Frist wird

realisieren lassen. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche,

rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die

Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch)

geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGr, 10. Februar

2021, 2C_35/2021, E. 2.2.2).

3.4

Die

Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind typischerweise dann gegeben,

wenn ein Ausländer trotz vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft werden

kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land ohne Einverständnis des Betroffenen

nicht durchführen lassen. Unter diesen Umständen soll sie den Ausländer zur

freiwilligen Ausreise bewegen. Die Durchsetzungshaft kann aber auch dazu

dienen, einen ausreisepflichtigen Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung

von Papieren oder zur Bestimmung seiner Identität zu zwingen (BGr, 6. November

2007, 2C_411/2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei muss der Grund für die

Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der

ausländischen Person liegen (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich

etc. 2015, S. 199).

4.

4.1

Mit Verfügung vom

21.

Oktober 2003 trat das BFF auf den Asylantrag des Beschwerdeführers

nicht ein, ordnete seine Wegweisung an und setzte eine Ausreisefrist bis am 4. November

2003.

Mithin liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor und hat der

Beschwerdeführer seine Pflicht zur Ausreise nicht erfüllt, was beides

unbestritten ist.

Strittig ist hingegen, ob die

Durchsetzungshaft weiterhin rechtmässig ist.

4.2

Der

Beschwerdeführer rügt, die Behörden hätten das Beschleunigungsgebot verletzt.

4.2.1

Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ausschaffungshaft gilt das in Art. 76

Abs. 4 AIG statuierte Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr

als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung

getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in

erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen

selber zurückgeht (BGE 139 I 210 E. 2.1). Die kantonalen Behörden

dürfen praxisgemäss auch dann nicht untätig bleiben, wenn der Ausländer sich

unkooperativ zeigt (BGr, 9. Februar 2017, 2C_73/2017, E. 4.3). Welche

schweizerische Behörde (Kanton oder Bund) die Verzögerung zu verantworten hat,

ist dabei unerheblich (BGE 139 I 206 E. 2.3).

Das Beschleunigungsgebot kommt –

gestützt auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) – auch bezüglich der Durchsetzungshaft zum

Tragen (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax

et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, Rz. 12.136; BGE 134 I 92 E. 2.3.1; vgl. VGr, 3. März 2020, VB.2020.00067, E. 4.6;

Gregor T. Chatton/Laurent Merz in: Minh Son Nguyen/Cesla Amarelle [Hrsg.], Code

annoté de droit des migrations, Volume II: Loi sur les étrangers [LEtr], Bern 2017,

Art. 78 N. 19). Indes ist es "umfangmässig etwas

grosszügiger" zu handhaben (Hugi Yar, Rz. 12.136).

4.2.2

Die Zürcher

Behörden haben nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers ein Ausreisegespräch

im Juni 2025 und eine Effektenkontrolle Ende August 2025 vorgenommen. Danach

wurde das Migrationsamt des Kantons Zürich erst Anfang Januar 2026 wieder

tätig, indem es ein weiteres Ausreisegespräch anordnete und das Ergebnis der

Effektenkontrolle an das SEM weiterleitete (vgl. E. 2). Aus den Akten

ergeben sich keine Aktivitäten weiterer Behörden.

Somit

ist zu konstatieren, dass die Behörden nur das erforderliche Minimum

unternommen haben. Aus den Akten ergibt sich, dass die Lingua-Analyse und der

Fingerabdruckabgleich mit ausländischen Datenbanken (Deutschland und

Niederlande) vor mehr als 20 Jahren durchgeführt wurden (vgl. demgegenüber

BGr, 21. Januar 2008, 2C_556/2007, E. 2.2.1 f., wo unter anderem

eine Abklärung der Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers über die

schweizerische Botschaft in Algerien vorgenommen wurde).

Das Ausmass der bisherigen

Bemühungen der Behörden erweist sich als gerade noch genügend. Für eine längere

Inhaftierung werden die Behörden indes ein vertieftes Engagement nachzuweisen

haben.

4.3

Der

Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz versäume es, konkret darzulegen, was

von ihm erwartet werde. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die

algerischen Behörden ihm – bereits seit Jahrzehnten – keine Ersatzreisepapiere

ausstellen würden. Angesichts des Umstands, dass die Vorinstanz sich nicht dazu

geäussert habe, welche konkreten Handlungen von ihm erwartet würden, sei

bereits fraglich, welche Mitwirkungshandlungen mit der Haft erwirkt werden

sollen.

Die Kritik des Beschwerdeführers am

vorinstanzlichen Urteil ist unberechtigt. Immerhin erwog die Vorinstanz, es sei

darauf hinzuweisen, dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht

feststehe. In diesem Kontext musste dem Beschwerdeführer klar sein, welche Art

der Mitwirkung von ihm erwartet wurde. Insofern schadet es nicht, dass sich das

Migrationsamt des Kantons Zürich in der Beschwerdeantwort nur sibyllinisch

äusserte (angesichts der bestehenden Rechtsvertretung sei davon auszugehen,

dass die erforderlichen Massnahmen bekannt seien oder jedenfalls in Erfahrung

gebracht werden könnten).

Da der Beschwerdeführer ohne

Papiere in die Schweiz eingereist ist und gemäss der Lingua-Untersuchung

aufgrund seiner Sprache und seines Wissens über das Land eindeutig als Algerier

gilt (vgl. E. 2), ist es in der Tat naheliegend, dass er bisher von

den algerischen Behörden deshalb nicht identifiziert werden konnte, weil er bis

heute seine Identität verschleiert. Zweifel an der Richtigkeit der

Identitätsangaben des Beschwerdeführers weckt auch die Tatsache, dass er die

Anzahl seiner Geschwister (seine Eltern seien im Zeitpunkt seiner Einreise

beide bereits verstorben gewesen) immer wieder unterschiedlich angibt (drei

Brüder und zwei Schwestern; vier Brüder und vier Schwestern; vier Brüder und

drei Schwestern; "meine Brüder und meine Schwester").

Es ist davon auszugehen, dass es

der Beschwerdeführer in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er

seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. Mögliche Zweifel stehen einer

Durchsetzungshaft nicht entgegen, falls gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der

Betroffene seine wahre Identität zur Verhinderung der Ausschaffung bewusst

verschweigt (vgl. BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 3.4).

Mithin erscheint die Anordnung der Durchsetzungshaft somit grundsätzlich als

zulässig. Indes ist der Beweislage bei der Festsetzung der Dauer eines derartigen

Freiheitsentzuges Rechnung zu tragen (BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 3.4).

Angesichts des soeben Erwogenen

mangelt es auch nicht an der Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gibt der

Beschwerdeführer seine wahre Identität an, wird er wohl innert nützlicher Frist

einen Laissez-passer erhalten.

4.4

4.4.1

Im Rahmen des Haftentscheids

ist die Rechtmässigkeit des Wegweisungsentscheids grundsätzlich nicht zu

überprüfen. Zu prüfen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nur,

ob der zu sichernde Wegweisungsentscheid als augenfällig unzulässig

bzw. derart offensichtlich unzulässig erscheint, dass er sich letztlich

als nichtig erweist (BGr, 18. April 2007, 2A.47/2007, E. 2.1; BGE 125 II 217 E. 2; BGE 128 II 193; vgl. VGr, 22. Juli 2021,

VB.2021.00404, E. 3.4.3; 23. August 2019, VB.2019.00490, E. 2.5.3).

Demgegenüber muss der

Haftrichter einer potenziellen Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 10

Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; drohende Folter oder andere Art

unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Strafe) Rechnung tragen,

soweit der entsprechende Einwand konkret und auf den Einzelfall bezogen

substanziiert begründet wird und eine tatsächliche Beeinträchtigung von Leib

und Leben im Sinn eines "real risk" nicht ausgeschlossen werden kann

(BGr, 17. Januar 2020, 2C 1063/2019, E. 2.3.2 mit Hinweisen).

Im Lichte der genannten

Rechtsprechung in Frage käme eine Haftentlassung vorliegend bloss bei einer qualifiziert

offensichtlichen Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat‑

und Familienlebens).

4.4.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei rechtswidrig, weil

er Art. 8 EMRK widerspreche.

In einzelnen Fällen hat der

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einen Anspruch auf

Regularisierung und Erteilung eines Aufenthaltsrechts für Personen mit

irregulärem Status – wie "Sans-Papiers" und Staatenlose – bejaht

(Barbara von Rütte/Nesa Zimmermann, Basler Kommentar Europäische

Menschenrechtskonvention, 2025, Art. 8 N. 105 mit Hinweisen). Der

EGMR betont aber, dass wenn eine ausländische Person ihr Privatleben im

Hoheitsgebiet eines Staates aufbaut, obwohl sie sich dort illegal aufhält, die

spätere Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung nur unter aussergewöhnlichen

Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellt (EGMR, 9. Mai 2023,

Ghadamian gg. Schweiz, 21768/19, § 46).

Im Fall Ghadamian gg. Schweiz

stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest, weil die Schweiz

dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hatte. Der

Beschwerdeführer war ein im Zeitpunkt des EGMR-Urteils 83-jähriger Iraner, der

sich 50 Jahre lang in der Schweiz aufgehalten hatte, zuerst mit einer

Aufenthaltsbewilligung, dann mit einer Niederlassungsbewilligung. Zwischen November

1988.

und Januar 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen verschiedener Straftaten

(unter anderem Nötigung und mehrere Drohungen) zu Freiheitsstrafen von

insgesamt etwa fünf Jahren verurteilt; 1999 wurde er für fünf Jahre aus der

Schweiz ausgewiesen. In der Folge forderten die Behörden den Beschwerdeführer

erfolglos auf, die Schweiz zu verlassen. Der EGMR stellte wesentlich auf den

rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers von 33 Jahren ab, während er

konstatierte, dass aufgrund des illegalen Aufenthalts seit 16 Jahren der

Gesamtdauer von 49 Jahren nicht das gleiche Gewicht beigemessen werden

könne, wie wenn der Beschwerdeführer sich mit einer über den gesamten Zeitraum

gültigen Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hätte (EGMR, 9. Mai

2023, Ghadamian gg. Schweiz, 21768/19, § 56). Der EGMR betonte zudem, der

Beschwerdeführer habe sich in die Arbeitswelt der Schweiz integriert, eine

berufliche Tätigkeit ausgeübt und beziehe eine Rente (a. a. O., § 57). Ausserdem

berücksichtigte der EGMR die Trennung des Beschwerdeführers von seinen Kindern

und Enkelkindern, die durch den Vollzug der Ausweisung bewirkt würde, und zu

erwartende Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in Iran (a. a. O., § 59). Der EGMR

berücksichtigte als relevante, aber nicht ausreichende Gründe zulasten des Beschwerdeführers

die für den Beschwerdeführer bindenden Ausweisungsentscheidungen, seinen

illegalen Aufenthalt im Land seit 2002 und seine früheren Verurteilungen wegen schwerer

Straftaten. Es stellte auf die besonderen Umstände zugunsten des Beschwerdeführers

ab: insbesondere auf die extrem lange Gesamtdauer seines Aufenthalts in der

Schweiz, seine Bindungen und seinen Lebensmittelpunkt in diesem Land, die

bereits während seines legalen Aufenthalts entstanden waren, sein hohes Alter,

die Ungewissheit über die noch bestehenden Beziehungen in seinem Herkunftsland,

das Fehlen schwerer Straftaten seit 2005 und die seit mehr als 20 Jahren

unzureichenden Bemühungen der nationalen Behörden, ihn abzuschieben. Die

schweizerischen Behörden hätten die widerstreitenden Interessen (Interesse des Beschwerdeführers,

weiterhin in der Schweiz zu wohnen und dort sein Privatleben zu führen,

gegenüber dem öffentlichen Interesse der Schweiz an der Kontrolle der

Zuwanderung) trotz ihres Ermessensspielraums nicht angemessen abgewogen (a. a. O., § 61).

Auch im Fall Jeunesse c.

Niederlande, auf den sich der Beschwerdeführer ebenso bezieht, erkannte der

EGMR auf die Verletzung von Art. 8 EMRK wegen der Verweigerung des Aufenthaltsrechts.

Der EGMR stellte primär darauf ab, dass alle Familienangehörigen der

Beschwerdeführerin, die selbst nie über eine Aufenthaltsbewilligung in den

Niederlanden verfügte, die niederländische Staatsbürgerschaft besassen und die

Beschwerdeführerin selbst ursprünglich ebendiese Staatsbürgerschaft besessen

hatte, bevor sie sie als Bürgerin von Suriname gegen ihren Willen verlor. Als

zweites wichtiges Merkmal des konkreten Falls hob der EGMR hervor, dass sich

die Beschwerdeführerin seit mehr als 16 Jahren im Land befinde, ohne einen

Strafregistereintrag erwirkt zu haben. Obwohl sie ihrer Verpflichtung, die

Niederlande zu verlassen, nicht nachgekommen sei, sei ihre Anwesenheit dennoch

über einen beträchtlichen Zeitraum hinweg von den niederländischen Behörden

toleriert worden, während sie wiederholt Aufenthaltsanträge gestellt und auf das

Ergebnis von Rechtsmitteln gewartet habe. Die Duldung ihrer Anwesenheit über

einen so langen Zeitraum, in dem es den Behörden grösstenteils freigestellt

war, sie rückzuschaffen, habe es der Beschwerdeführerin ermöglicht, starke

familiäre, soziale und kulturelle Bindungen in den Niederlanden zu entwickeln.

Die Adresse der Beschwerdeführerin, an der sie seit fünfzehn Jahren lebe, sei

den niederländischen Behörden stets bekannt gewesen. Drittens berücksichtigte

der EGMR, dass es für die Familie mit drei relativ jungen Kindern eine gewisse

Härte bedeuten würde, wenn sie gezwungen wäre, nach Suriname zu ziehen.

Viertens erwog der EGMR, dass die Auswirkungen der niederländischen

Entscheidung auf die Kinder ein wichtiger Aspekt sei und den Interessen der

Kinder am besten gedient sei, wenn es nicht zu einer erzwungenen Trennung

zwischen der Mutter als Hauptbezugsperson und den Kindern komme. Der EGMR

gelangte zu dem Schluss, dass von den Niederlanden zwischen den konkurrierenden

Interessen (Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder an

der Aufrechterhaltung des Familienlebens gegenüber dem öffentlichen Interesse

der Niederlande an der Kontrolle der Zuwanderung) keine angemessene Gewichtung

vorgenommen worden sei (EGMR, 3. Oktober 2014, Jeunesse gg. Niederlande,

Nr. 12738/10, § 115 ff.)

Die Umstände des Aufenthalts des

Beschwerdeführers des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz unterscheiden sich

wesentlich von den besonderen Umständen in den zwei vom Beschwerdeführer

angerufenen EGMR-Urteilen. Der Beschwerdeführer, der sich noch nicht in hohem

Alter befindet, hielt sich nie legal in der Schweiz auf. Er integrierte sich

daher auch nicht ins Arbeitsleben und war mehrmals schwer straffällig, auch

wenn er seit November 2013 keine schwere Straftat mehr beging. Die einzige sich

aus den Akten ergebende soziale Bindung ist eine solche zu einer Frau mit

unbekanntem Aufenthaltsstatus, zu deren Nachteil die meisten seiner Straftaten

verübt wurden (vgl. E. 2). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer

zweimal untergetaucht war und sich ansonsten über mehrere Jahre in

strafrechtlicher Haft befand (vgl. a. a. O.), kann auch nicht davon ausgegangen werden, die

Schweizer Behörden hätten seine Anwesenheit über einen beträchtlichen Zeitraum

toleriert, auch wenn sie durchaus aktiver auf seine Rückführung hätten

hinwirken können (vgl. E. 4.2.2).

Es ist nach dem Gesagten nicht

ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer ein (qualifiziert offensichtliches)

Aufenthaltsrecht aus Art. 8 EMRK zusteht.

4.5

Damit ist zu

prüfen, ob sich die Haft als verhältnismässig erweist.

4.5.1

Die

Durchsetzungshaft muss auch innerhalb ihrer zulässigen Höchstdauer

verhältnismässig sein (BGE 140 II 409 E. 2.1 mit weiteren

Hinweisen). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung

allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den

Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu

berücksichtigen, wie weit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die

Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht

nachkommt. Von Bedeutung können zudem seine familiären Verhältnisse sein sowie

der Umstand, dass er allenfalls wegen seines Alters, Geschlechts oder

Gesundheitszustands als "besonders schutzbedürftig" gelten muss (BGE 134 II 201 E. 2.2.3; 134 I 92 E. 2.3.2; BGr, 20. Januar 2015,

2C_1182/2014, E. 3.3.3).

4.5.2

Es kann im

jetzigen Zeitpunkt noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit

ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer während der verbleibenden

möglichen Haftdauer sich doch noch eines anderen besinnen wird und gegenüber den

Schweizer Behörden bzw. der algerischen Vertretung seine wahre Identität

angeben wird (vgl. auch BGr, 7. August 2015, 2C_630/2015, E. 2.2

mit Hinweis; VGr, 10. März 2020, VB.2020.00084, E. 4.4.2). Dass der

Beschwerdeführer sich bisher konsequent geweigert hat, seine wahre Identität

offenzulegen oder nur schon mit den algerischen Behörden Kontakt aufzunehmen,

kann nicht dazu führen, dass die Durchsetzungshaft nicht mehr geeignet wäre,

dieses Ziel zu erreichen; die Haft könnte sonst umso weniger angeordnet werden,

je renitenter sich die betroffene Person verhält und je stärker sie versucht,

ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Demgemäss

erweist sich die Durchsetzungshaft weiterhin als geeignet.

4.5.3

Mildere

Massnahmen kommen nicht in Frage, da der Beschwerdeführer mehrmals lange

untergetaucht war und sich nicht an die Eingrenzung hielt (vgl. E. 2).

4.5.4

Betreffend das

öffentliche Interesse am Vollzug der Ausweisung bzw. an der Ausreise des Beschwerdeführers

– und damit auch an der Durchsetzungshaft – ins Gewicht fällt die schwere

Straffälligkeit des Beschwerdeführers, der sich nie mit einer

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhielt und lange als untergetaucht galt

(vgl. E. 2). Wenngleich die Straftaten primär im Rahmen einer Beziehung

erfolgten und die letzte Tat, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung (ohne

Bezug zum illegalen Aufenthalt) führte, 12 Jahre zurückliegt, ist eine

Gefährdung der öffentlichen Ordnung aufgrund der wiederholten schweren

Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Die Vollzugsbemühungen der

schweizerischen Behörden genügen für den Moment (vgl. E. 4.2.2). Sodann

spricht sehr vieles dafür, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität

konsequent verschleiert, weswegen das öffentliche Interesse an der angeordneten

Beugehaft im vorliegenden Fall aufgrund der Beweislage nicht wesentlich

relativiert wird (vgl. E. 4.3; vgl. demgegenüber VGr, 12. Februar 2025,

VB.2025.00016, E. 4.3.1). Damit erweist sich das öffentliche Interesse an

der Fortführung der Durchsetzungshaft als gross.

Das

Interesse des Beschwerdeführers besteht im Erhalt seiner Freiheit und der

ungehinderten Pflege seiner Kontakte. Diesbezüglich ist der sehr lange

Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz bzw. in F zu berücksichtigen

(für sich allein schliesst dies die Zulässigkeit der Durchsetzungshaft indes

nicht aus: vgl. VGr, 10. März 2020, VB.2020.00084, E. 4.4.2; vgl.

auch E. 4.4.2); relativiert wird dies aber dadurch, dass er für die

zuständigen Zürcher Behörden mehrmals als untergetaucht galt und sich darüber

hinaus lange in strafrechtlicher Haft befand (vgl. E. 2). Abgesehen davon

sind keine besonderen familiären oder persönlichen Umstände ersichtlich, die

gegen die Verlängerung der Durchsetzungshaft sprechen (vgl. dazu auch E. 4.4.2

a. E.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zugunsten

des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, ist jedoch, dass der Beschwerdeführer

sich bereits von 19. Juli 2018 bis 29. November 2019 nur noch in

strafrechtlicher Haft befand, weil seine Ausreise nicht möglich war bzw. er –

abgesehen von seiner Unterschrift unter Angabe seiner wohl falschen Identität –

nicht mit den Behörden kooperierte (vgl. E. 2).

Insgesamt überwiegt zum jetzigen

Zeitpunkt das (grosse) öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers

das (relativ grosse) private Interesse des Beschwerdeführers knapp.

Weitere

Umstände, welche die Durchsetzungshaft als unverhältnismässig oder in anderer

Weise als rechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Mithin

erweist sich die Durchsetzungshaft, um den Beschwerdeführer zur Offenlegung

seiner wahren Identität zu bewegen, zum jetzigen Zeitpunkt nicht als

unverhältnismässig.

4.6

Das

Zwangsmassnahmengericht bestätigte damit die Verlängerung der Durchsetzungshaft

im Ergebnis zu Recht. Damit ist die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen.

5.

Der Beschwerdeführer beanstandet

schliesslich, die Vorinstanz habe die unentgeltliche Verbeiständung zu Unrecht

nicht gewährt.

5.1

5.1.1

Gemäss Art. 29

Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren

nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist,

hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach Art. 31

Abs. 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die

Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen

Weise – geltend zu machen (BGE 134 I 92 E. 3.2.3).

Gemäss dem

kantonalen Recht ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

5.1.2

Bei

Haftbeschwerden (im Zusammenhang mit strafrechtlicher Haft) ist

Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 27. Februar 2018,

6B_923/2017, E. 2.2; 31. Mai 2012, 1B_272/2012, E. 6.2 mit

Hinweis).

Entsprechendes muss im Zusammenhang

mit der ausländerrechtlichen Administrativhaft gelten. Nicht aussichtslos ist

im Bereich der ausländerrechtlichen Administrativhaft namentlich ein Fall, der

in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht schwierig ist (BGr, 19. Februar

2016, 2C_112/2016, E. 2.2.1 f.; 28. April 2009, 2C_906, E. 2.2.2 f.;

Hugi Yar, Rz. 12.156) und bei dem die Aussichtslosigkeit bzw. die

offensichtliche Unbegründetheit des Rechtsmittels daher nicht auf der Hand

liegt (vgl. BGr, 18. Februar 2020, 2C_65/2020, E. 5.3; vgl. auch

BGr, 20. März 2025, 2C_108/2025, E. 7.3.3).

5.1.3

Während generell

im Haftverlängerungsverfahren nach drei Monaten einem bedürftigen

Administrativhäftling auf dessen Gesuch hin der unentgeltliche Rechtsbeistand

nicht (mehr) verweigert werden darf (BGE 122 I 49 E. 2c/cc; BGE 134 I 92 E. 3.2.2), erweist sich spezifisch bei der Durchsetzungshaft

"die Anordnung der Durchsetzungshaft als solche" als heikel (BGE 134 I 92 E. 4.1; BGr, 24. Januar 2008, 2C_706/2007, E. 2.4.1). Es

rechtfertigt sich – falls die Durchsetzungshaft direkt an eine längere

Ausschaffungshaft bzw. einen Strafvollzug anschliesst –, dem Gesuch des Ausländers

um unentgeltliche Verbeiständung bereits im erstmaligen, mündlichen

Haftprüfungsverfahren zu entsprechen, in der Folge aber nur noch bei besonderen

Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur (BGE 134 I 92 E. 4.1).

5.2

5.2.1

Das

Zwangsmassnahmengericht erwog, der Beschwerdeführer sei bereits im Verfahren

betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft vom 12. Juni 2025 anwaltlich

vertreten worden. Die Sachlage präsentiere sich seither unverändert und es

seien seither auch "keine zusätzlichen (neuen) Sachverhaltselemente"

zu würdigen gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Anhörung

eigenständig zum Antrag auf Verlängerung der Durchsetzungshaft äussern und

seine diesbezüglichen Einwände vorbringen können. Die Ausführungen der

Rechtsvertretung insbesondere zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie von Art. 5

und 8 EMRK würden sich zudem als obsolet erweisen.

5.2.2

Nachdem die

Durchsetzungshaft vom Zwangsmassnahmengericht am 16. Mai 2025 angeordnet

worden war, ohne dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten gewesen wäre,

gewährte das Zwangsmassnahmengericht die unentgeltliche Verbeiständung im

Rahmen seines Entscheids vom 12. Juni 2025 über die erstmalige

Verlängerung der Durchsetzungshaft. In der Folge wies es die Gesuche um

unentgeltliche Verbeiständung in seinen Entscheiden vom 6. August 2025 und

vom 9. Oktober 2025 ab.

Im Rahmen des Verfahrens vor dem

Zwangsmassnahmengericht betreffend die Haftverlängerung vom 5. Dezember 2025

– fast ein halbes Jahr nach der bis dahin einzigen Gewährung der

unentgeltlichen Verbeiständung – war von besonderen Schwierigkeiten rechtlicher

und tatsächlicher Natur auszugehen. Die Anträge und Vorbringen des der

deutschen Sprache nicht mächtigen Beschwerdeführers betreffend das

Beschleunigungsgebot fussten auf relevanten Noven über die Bemühungen der

Behörden. Sodann sind an die Verhältnismässigkeit der Haft mit zunehmender

Haftdauer höhere Anforderungen zu stellen, wobei diesbezüglich ins Gewicht

fällt, dass die Vorinstanzen den relevanten Sachverhalt in ihren bisherigen

Urteilen nur äusserst knapp festgestellt haben. Die Fragestellungen – auch die

im Grundsatz nicht völlig haltlosen Vorbringen des Beschwerdeführers im

Zusammenhang mit der Anwendung der EMRK – waren nicht einfach. Mithin waren

seine Anträge nicht aussichtslos.

5.3

Da der

Beschwerdeführer als mittellos erscheint und seine Anträge im vorinstanzlichen

Verfahren nicht aussichtlos waren, hat das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch

um unentgeltliche Verbeiständung mit Blick auf Art. 29 Abs. 3 BV und

§ 16 Abs. 2 VRG zu Unrecht abgewiesen. Die Beschwerde ist in diesem

(formellen) Punkt gutzuheissen.

6.

6.1

Bei diesem Ausgang

des Verfahrens wird der in der Hauptsache unterliegende Beschwerdeführer

grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner

Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben,

womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend

seinem mehrheitlichen Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Zu prüfen bleibt

das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertreterin. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint

als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von

vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen

Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche

auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem

Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsvertreterin zu bestellen.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers

reichte mit der Replik ihre Honorarnote ein. Sie macht einen Zeitaufwand von 11 Stunden

sowie Barauslagen von Fr. 13.- geltend. Dies erscheint mit Blick auf die

Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als

angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Die Rechtsvertreterin ist demgemäss mit

insgesamt Fr. 2'433.- zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer wird auf

§ 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1

der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember

2025.

wird aufgehoben und die Sache wird in Bezug auf die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem Beschwerdeführer wird in der Person von

Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese

wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'433.- aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr;

d) die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.