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Entscheid

VB.2026.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00003

9. Januar 2026Deutsch10 min

(URT.2026.26888)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2026.00003

Urteil

des Einzelrichters

vom 9. Januar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

André Moser, Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B sind

verheiratet und leben zusammen mit ihren Söhnen C und D (12 bzw. 18 Jahre

alt) in E. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 wies die Kantonspolizei

Zürich B gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG,

LS 351) für 14 Tage aus der Wohnung. Zudem verbot sie ihm für

dieselbe Dauer, das gesamte Gebiet der Gemeinde E zu betreten sowie mit A

und C in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Die Kantonspolizei begründete

die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass B am 2. Dezember 2025 A

eine Ohrfeige verpasst sowie D ins Gesicht geschlagen und bedroht habe.

B. Mit Eingabe vom 9. Dezember

2025 ersuchte A das Bezirksgericht Bülach (Zwangsmassnahmengericht) um

Verlängerung der Wegweisung und des Rayonverbots um einen Monat. Das

Zwangsmassnahmengericht eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der

Geschäftsnummer GS250094-C. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025

verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter die Wegweisung und das Rayonverbot

vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – antragsgemäss um

einen Monat bis 17. Januar 2026. Diese Verfügung blieb unangefochten.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 23. Dezember

2025.

ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht um sofortige Aufhebung der

Schutzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete ein weiteres Verfahren

mit der Geschäftsnummer GS250105-C. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2025

wies der Zwangsmassnahmenrichter das Gesuch von A ab und hielt fest, dass die

Schutzmassnahmen bis 17. Januar 2026 fortdauerten

(Dispositivziffer 1). Kosten erhob er keine (Dispositivziffer 2),

ebenso wenig sprach er Parteientschädigungen zu (Dispositivziffer 3).

III.

Daraufhin gelangte A mit

Beschwerde vom 5. Januar 2026 an das Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung der Verfügung vom 30. Dezember 2025 bzw. der Wegweisung und des Rayonverbots.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2026 zog das Verwaltungsgericht die

Akten des Zwangsmassnahmengerichts bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden

gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes

zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend

keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Da die Beschwerde

abzuweisen ist (hinten E. 4), konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels

verzichtet werden (vgl. § 58 VRG). Zwar wäre eine sofortige Aufhebung der

Schutzmassnahmen zweifellos auch im Interesse des Beschwerdegegners gewesen.

Wie schon der Zwangsmassnahmenrichter in der Verfügung vom 30. Dezember

2025.

erwog, ist der Beschwerdegegner aufgrund der Abweisung des Gesuchs der

Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr beschwert, als er dies aufgrund der

Verfügung vom 16. Dezember 2025 bereits ist. Dem Beschwerdegegner werden

im Übrigen auch mit dem vorliegenden Urteil keine Kosten auferlegt (hinten

E. 5).

2.

2.1

Gemäss § 1

Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die

Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder

Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 lit. a GSG vor, wenn eine Person durch Ausübung oder Androhung

von Gewalt in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird.

2.2

Liegt ein Fall von

häuslicher Gewalt (oder Stalking) vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt

fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen

Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende

Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, der gefährdenden Person

untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten und

mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form

Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim

Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG).

Ändern sich die Verhältnisse, so können die Parteien um Aufhebung, Änderung

oder Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 2 GSG). Diese jederzeitige Überprüfbarkeit soll sicherstellen, dass

eine Schutzmassnahme nicht bestehen bleibt, wenn ihre Voraussetzungen

inzwischen entfallen sind (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum

Gewaltschutzgesetz in: ABl 2005, 767 ff., 777). Das zuständige Gericht

entscheidet innert vier Arbeitstagen über Gesuche gemäss den §§ 5 und 6

(§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und

fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren

eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts

nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner

nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers

anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es weist das Gesuch um

Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Gesuch um Verlängerung der

Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10

Abs. 1 Satz 1 GSG). Bei Gesuchen um Verlängerung, Änderung oder

Aufhebung von Schutzmassnahmen entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die

Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt

drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin machte in ihrem Aufhebungsgesuch vom 23. Dezember 2025

geltend, sie sei nach reiflicher Überlegung zum Schluss gelangt, dass sie an

der Bestrafung des Beschwerdegegners nicht interessiert sei, weshalb sie im

Strafverfahren ihr Desinteresse erklärt habe. Sie sei seit vielen Jahren mit

dem Beschwerdegegner verheiratet, habe mit ihm zwei Söhne und teile mit ihm

viele positive Erfahrungen. Sie sei überzeugt, dass er aus den Schutzmassnahmen

etwas gelernt und sich die Situation beruhigt habe. Die aktuelle familiäre

Situation sei für sie und die Söhne sehr belastend. Sie – die

Beschwerdeführerin – habe keine Angst, dass der Beschwerdegegner erneut

gewalttätig werde, und wünsche sich, dass der Beschwerdegegner in die Wohnung

zurückkomme und sie einen Weg für eine gemeinsame Zukunft fänden.

3.2

Der

Zwangsmassnahmenrichter erwog in der Verfügung vom 30. Dezember 2025, die

Beschwerdeführerin lege in ihrem Gesuch vom 23. Dezember 2025 nichts dar,

was auf eine Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG

schliessen lasse. Die Behauptungen, wonach sich die Situation beruhigt und der

Beschwerdegegner aus den Schutzmassnahmen etwas gelernt habe, reichten dazu

nicht. Die Beschwerdeführerin habe dafür denn auch keine Beweismittel

eingereicht. Insofern sei ihr Gesuch gänzlich unbegründet und genüge den

Anforderungen von § 8 Abs. 1 GSG nicht. Im Übrigen sei seit der

Verlängerung der Schutzmassnahmen knapp eine Woche und somit nicht genügend Zeit

verstrichen, um eine anhaltende Beruhigung der Situation herbeizuführen, zumal

die Beziehung zwischen dem Beschwerdegegner und D gemäss den Aussagen der

Parteien "andauernd" angespannt sei. Demzufolge hätte die

Beschwerdeführerin dartun müssen, weshalb es bei einem Aufeinandertreffen der

Parteien und D nicht erneut zu einer Gefährdungssituation kommen werde, was sie

jedoch nicht ausreichend getan habe (E. 4). Das Gesuch um Aufhebung der

Schutzmassnahmen sei folglich abzuweisen. Es stehe den Parteien indes frei,

"bei belegbaren veränderten Verhältnissen" jederzeit erneut ein

(begründetes) Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG zu stellen (E. 5).

3.3

Mit Beschwerde vom

5.

Januar 2026 macht die Beschwerdeführerin geltend, kurz nach dem Vorfall

vom 2. Dezember 2025 sei sie sehr durcheinander und aufgebracht gewesen.

Sie sei bereits seit 22 Jahren mit dem Beschwerdegegner verheiratet und

die Beziehung sei gut und ohne Gewalt verlaufen. Sie stehe zu ihrer

"Begründung der Aufhebung". Während der Feiertage sei es aber

schwierig für sie gewesen, sich um "Verbesserungsmöglichkeiten" zu

kümmern. Dass sich die Situation verändert habe, sei nicht einfach eine blosse

Behauptung. Dies zeige der Besuch bei ihrem Hausarzt und dessen Bestätigung,

dass sie Unterstützung suche, wobei noch nicht feststehe, wie diese aussehen

werde (Einzel- oder Familientherapie).

4.

Entgegen dem

Zwangsmassnahmenrichter erweist sich das Gesuch vom 23. Dezember 2025 insofern

als ausreichend begründet, als es den formellen Anforderungen von § 8 Abs. 1 GSG genügt (vgl. für einen gegenteiligen Fall das Urteil VB.2023.00332 des Verwaltungsgerichts

vom 26. Juni 2023). Nicht zu beanstanden ist jedoch der Schluss des Zwangsmassnahmenrichters,

wonach die Beschwerdeführerin eine Veränderung der Verhältnisse im Sinn von

§ 6 Abs. 2 GSG nicht hinreichend darlegte und belegte und eine solche

im Übrigen auch nicht ohne Weiteres erkennbar war. In ihrem Gesuch vom 9. Dezember

2025.

machte die Beschwerdeführerin noch geltend, die Wegweisung und das

Rayonverbot seien für ihr "Sicherheitsgefühl" um einen Monat zu

verlängern. Dafür, dass sich die Situation nun nur gerade zwei Wochen später

derart verändert haben soll, gibt es indes tatsächlich zu wenig Anhaltspunkte.

Um den Fortbestand der Gefährdung zu verneinen und eine sofortige Aufhebung der

Schutzmassnahmen zu rechtfertigen, hätte es mehr bedurft als die von der

Beschwerdeführerin mit Gesuch vom 23. Dezember 2025 vorgebrachten und mit

Beschwerde vom 5. Januar 2026 im Wesentlichen wiederholten Gründe, mithin

mehr als einen blossen Sinneswandel (vorn E. 3.1 und E. 3.3), zumal

die Beschwerdeführerin bereits im Gesuch vom 9. Dezember 2025 die Hoffnung

äusserte, der Beschwerdegegner hole sich Unterstützung und lasse sich beraten.

Auch das Schreiben des Hausarztes belegt keine massgeblich veränderten

Verhältnisse (vgl. demgegenüber VGr, 4. Dezember 2025, VB.2025.00769,

E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen], wo das Verwaltungsgericht in der

[belegten] Aufhebung der strafprozessualen Ersatzmassnahmen und der Sistierung

des gegen die gefährdende Person geführten Strafverfahrens eine relevante

Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG erkannte,

wobei in jenem Fall seit der Anordnung der Schutzmassnahmen und der

Verlängerung derselben bereits zwei bzw. anderthalb Monate verstrichen waren).

Dass der Zwangsmassnahmenrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember

2025.

abwies, ist somit nicht zu beanstanden. Demzufolge ist auch die Beschwerde

abzuweisen.

5.

Gemäss § 12 Abs. 1 GSG,

welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen zwangsmassnahmenrichterliche

Entscheide zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die

Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss

§ 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der

unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. In Abweichung vom im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzip (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der

unterliegenden gefährdeten Person somit grundsätzlich keine Kosten

aufzuerlegen, wobei eine bös- oder mutwillige Prozessführung vorbehalten bleibt

(statt vieler VGr, 12. Juni 2025, VB.2025.00363, E. 3.1). Nicht ohne

Weiteres zum Tragen kommt die von § 12 Abs. 1 GSG vorgesehene

Kostenlosigkeit für die gefährdete Person jedoch in Fällen wie dem

vorliegenden, wo diese selbst um nachträgliche Aufhebung von Schutzmassnahmen

unter Verweis auf eine fehlende Gefährdung ersucht (VGr, 4. Dezember 2025,

VB.2025.00769, E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]). Vorliegend stellte

die Beschwerdeführerin ein (materiell) unbegründetes Aufhebungsgesuch und die

gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmenrichters erhobene Beschwerde erwies

sich nach dem Gesagten als erfolglos. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten

des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 705.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung

an:

a) die Beschwerdeführerin;

b) den Beschwerdegegner;

c) die Mitbeteiligte;

d) das Bezirksgericht Bülach.