VB.2026.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00003
9. Januar 2026Deutsch10 min
(URT.2026.26888)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2026.00003
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Januar 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B sind
verheiratet und leben zusammen mit ihren Söhnen C und D (12 bzw. 18 Jahre
alt) in E. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 wies die Kantonspolizei
Zürich B gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG,
LS 351) für 14 Tage aus der Wohnung. Zudem verbot sie ihm für
dieselbe Dauer, das gesamte Gebiet der Gemeinde E zu betreten sowie mit A
und C in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Die Kantonspolizei begründete
die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass B am 2. Dezember 2025 A
eine Ohrfeige verpasst sowie D ins Gesicht geschlagen und bedroht habe.
B. Mit Eingabe vom 9. Dezember
2025 ersuchte A das Bezirksgericht Bülach (Zwangsmassnahmengericht) um
Verlängerung der Wegweisung und des Rayonverbots um einen Monat. Das
Zwangsmassnahmengericht eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der
Geschäftsnummer GS250094-C. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025
verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter die Wegweisung und das Rayonverbot
vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – antragsgemäss um
einen Monat bis 17. Januar 2026. Diese Verfügung blieb unangefochten.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 23. Dezember
2025.
ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht um sofortige Aufhebung der
Schutzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete ein weiteres Verfahren
mit der Geschäftsnummer GS250105-C. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2025
wies der Zwangsmassnahmenrichter das Gesuch von A ab und hielt fest, dass die
Schutzmassnahmen bis 17. Januar 2026 fortdauerten
(Dispositivziffer 1). Kosten erhob er keine (Dispositivziffer 2),
ebenso wenig sprach er Parteientschädigungen zu (Dispositivziffer 3).
III.
Daraufhin gelangte A mit
Beschwerde vom 5. Januar 2026 an das Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der Verfügung vom 30. Dezember 2025 bzw. der Wegweisung und des Rayonverbots.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2026 zog das Verwaltungsgericht die
Akten des Zwangsmassnahmengerichts bei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend
keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).
1.2
Da die Beschwerde
abzuweisen ist (hinten E. 4), konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet werden (vgl. § 58 VRG). Zwar wäre eine sofortige Aufhebung der
Schutzmassnahmen zweifellos auch im Interesse des Beschwerdegegners gewesen.
Wie schon der Zwangsmassnahmenrichter in der Verfügung vom 30. Dezember
2025.
erwog, ist der Beschwerdegegner aufgrund der Abweisung des Gesuchs der
Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr beschwert, als er dies aufgrund der
Verfügung vom 16. Dezember 2025 bereits ist. Dem Beschwerdegegner werden
im Übrigen auch mit dem vorliegenden Urteil keine Kosten auferlegt (hinten
E. 5).
2.
2.1
Gemäss § 1
Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die
Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder
Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 lit. a GSG vor, wenn eine Person durch Ausübung oder Androhung
von Gewalt in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird.
2.2
Liegt ein Fall von
häuslicher Gewalt (oder Stalking) vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt
fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen
Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende
Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, der gefährdenden Person
untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten und
mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form
Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim
Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG).
Ändern sich die Verhältnisse, so können die Parteien um Aufhebung, Änderung
oder Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 2 GSG). Diese jederzeitige Überprüfbarkeit soll sicherstellen, dass
eine Schutzmassnahme nicht bestehen bleibt, wenn ihre Voraussetzungen
inzwischen entfallen sind (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum
Gewaltschutzgesetz in: ABl 2005, 767 ff., 777). Das zuständige Gericht
entscheidet innert vier Arbeitstagen über Gesuche gemäss den §§ 5 und 6
(§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und
fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren
eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts
nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner
nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers
anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es weist das Gesuch um
Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Gesuch um Verlängerung der
Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10
Abs. 1 Satz 1 GSG). Bei Gesuchen um Verlängerung, Änderung oder
Aufhebung von Schutzmassnahmen entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die
Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt
drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin machte in ihrem Aufhebungsgesuch vom 23. Dezember 2025
geltend, sie sei nach reiflicher Überlegung zum Schluss gelangt, dass sie an
der Bestrafung des Beschwerdegegners nicht interessiert sei, weshalb sie im
Strafverfahren ihr Desinteresse erklärt habe. Sie sei seit vielen Jahren mit
dem Beschwerdegegner verheiratet, habe mit ihm zwei Söhne und teile mit ihm
viele positive Erfahrungen. Sie sei überzeugt, dass er aus den Schutzmassnahmen
etwas gelernt und sich die Situation beruhigt habe. Die aktuelle familiäre
Situation sei für sie und die Söhne sehr belastend. Sie – die
Beschwerdeführerin – habe keine Angst, dass der Beschwerdegegner erneut
gewalttätig werde, und wünsche sich, dass der Beschwerdegegner in die Wohnung
zurückkomme und sie einen Weg für eine gemeinsame Zukunft fänden.
3.2
Der
Zwangsmassnahmenrichter erwog in der Verfügung vom 30. Dezember 2025, die
Beschwerdeführerin lege in ihrem Gesuch vom 23. Dezember 2025 nichts dar,
was auf eine Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG
schliessen lasse. Die Behauptungen, wonach sich die Situation beruhigt und der
Beschwerdegegner aus den Schutzmassnahmen etwas gelernt habe, reichten dazu
nicht. Die Beschwerdeführerin habe dafür denn auch keine Beweismittel
eingereicht. Insofern sei ihr Gesuch gänzlich unbegründet und genüge den
Anforderungen von § 8 Abs. 1 GSG nicht. Im Übrigen sei seit der
Verlängerung der Schutzmassnahmen knapp eine Woche und somit nicht genügend Zeit
verstrichen, um eine anhaltende Beruhigung der Situation herbeizuführen, zumal
die Beziehung zwischen dem Beschwerdegegner und D gemäss den Aussagen der
Parteien "andauernd" angespannt sei. Demzufolge hätte die
Beschwerdeführerin dartun müssen, weshalb es bei einem Aufeinandertreffen der
Parteien und D nicht erneut zu einer Gefährdungssituation kommen werde, was sie
jedoch nicht ausreichend getan habe (E. 4). Das Gesuch um Aufhebung der
Schutzmassnahmen sei folglich abzuweisen. Es stehe den Parteien indes frei,
"bei belegbaren veränderten Verhältnissen" jederzeit erneut ein
(begründetes) Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG zu stellen (E. 5).
3.3
Mit Beschwerde vom
5.
Januar 2026 macht die Beschwerdeführerin geltend, kurz nach dem Vorfall
vom 2. Dezember 2025 sei sie sehr durcheinander und aufgebracht gewesen.
Sie sei bereits seit 22 Jahren mit dem Beschwerdegegner verheiratet und
die Beziehung sei gut und ohne Gewalt verlaufen. Sie stehe zu ihrer
"Begründung der Aufhebung". Während der Feiertage sei es aber
schwierig für sie gewesen, sich um "Verbesserungsmöglichkeiten" zu
kümmern. Dass sich die Situation verändert habe, sei nicht einfach eine blosse
Behauptung. Dies zeige der Besuch bei ihrem Hausarzt und dessen Bestätigung,
dass sie Unterstützung suche, wobei noch nicht feststehe, wie diese aussehen
werde (Einzel- oder Familientherapie).
4.
Entgegen dem
Zwangsmassnahmenrichter erweist sich das Gesuch vom 23. Dezember 2025 insofern
als ausreichend begründet, als es den formellen Anforderungen von § 8 Abs. 1 GSG genügt (vgl. für einen gegenteiligen Fall das Urteil VB.2023.00332 des Verwaltungsgerichts
vom 26. Juni 2023). Nicht zu beanstanden ist jedoch der Schluss des Zwangsmassnahmenrichters,
wonach die Beschwerdeführerin eine Veränderung der Verhältnisse im Sinn von
§ 6 Abs. 2 GSG nicht hinreichend darlegte und belegte und eine solche
im Übrigen auch nicht ohne Weiteres erkennbar war. In ihrem Gesuch vom 9. Dezember
2025.
machte die Beschwerdeführerin noch geltend, die Wegweisung und das
Rayonverbot seien für ihr "Sicherheitsgefühl" um einen Monat zu
verlängern. Dafür, dass sich die Situation nun nur gerade zwei Wochen später
derart verändert haben soll, gibt es indes tatsächlich zu wenig Anhaltspunkte.
Um den Fortbestand der Gefährdung zu verneinen und eine sofortige Aufhebung der
Schutzmassnahmen zu rechtfertigen, hätte es mehr bedurft als die von der
Beschwerdeführerin mit Gesuch vom 23. Dezember 2025 vorgebrachten und mit
Beschwerde vom 5. Januar 2026 im Wesentlichen wiederholten Gründe, mithin
mehr als einen blossen Sinneswandel (vorn E. 3.1 und E. 3.3), zumal
die Beschwerdeführerin bereits im Gesuch vom 9. Dezember 2025 die Hoffnung
äusserte, der Beschwerdegegner hole sich Unterstützung und lasse sich beraten.
Auch das Schreiben des Hausarztes belegt keine massgeblich veränderten
Verhältnisse (vgl. demgegenüber VGr, 4. Dezember 2025, VB.2025.00769,
E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen], wo das Verwaltungsgericht in der
[belegten] Aufhebung der strafprozessualen Ersatzmassnahmen und der Sistierung
des gegen die gefährdende Person geführten Strafverfahrens eine relevante
Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG erkannte,
wobei in jenem Fall seit der Anordnung der Schutzmassnahmen und der
Verlängerung derselben bereits zwei bzw. anderthalb Monate verstrichen waren).
Dass der Zwangsmassnahmenrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember
2025.
abwies, ist somit nicht zu beanstanden. Demzufolge ist auch die Beschwerde
abzuweisen.
5.
Gemäss § 12 Abs. 1 GSG,
welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen zwangsmassnahmenrichterliche
Entscheide zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die
Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss
§ 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der
unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. In Abweichung vom im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzip (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der
unterliegenden gefährdeten Person somit grundsätzlich keine Kosten
aufzuerlegen, wobei eine bös- oder mutwillige Prozessführung vorbehalten bleibt
(statt vieler VGr, 12. Juni 2025, VB.2025.00363, E. 3.1). Nicht ohne
Weiteres zum Tragen kommt die von § 12 Abs. 1 GSG vorgesehene
Kostenlosigkeit für die gefährdete Person jedoch in Fällen wie dem
vorliegenden, wo diese selbst um nachträgliche Aufhebung von Schutzmassnahmen
unter Verweis auf eine fehlende Gefährdung ersucht (VGr, 4. Dezember 2025,
VB.2025.00769, E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]). Vorliegend stellte
die Beschwerdeführerin ein (materiell) unbegründetes Aufhebungsgesuch und die
gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmenrichters erhobene Beschwerde erwies
sich nach dem Gesagten als erfolglos. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten
des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 705.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung
an:
a) die Beschwerdeführerin;
b) den Beschwerdegegner;
c) die Mitbeteiligte;
d) das Bezirksgericht Bülach.