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Entscheid

VB.2026.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00004

16. Februar 2026Deutsch8 min

(URT.2026.26974)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2026.00004

Urteil

des Einzelrichters

vom 16. Februar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug; aufschiebende

Wirkung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Einspracheentscheid vom

24. September 2025 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den

Führerausweis auf Probe vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen ab dem

18. Juni 2025. Sodann ordnete es eine verkehrsmedizinische Untersuchung

der Stufe 4 sowie eine verkehrspsychologische Untersuchung an. Dem Lauf

der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog das

Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Hiergegen gelangte A mit Rekurs vom

10.

November 2025 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und

beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung. Mit Zwischenentscheid vom 12. Dezember 2025 wies

die Sicherheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung ab.

III.

Am 5. Januar 2026 erhob A

dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte,

die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Rekurs die aufschiebende Wirkung

zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 8. Januar 2026 auf eine Vernehmlassung, das

Strassenverkehrsamt verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die Behandlung von

Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr fällt in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch

die Kammer.

1.2

Die Anfechtbarkeit

von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung

mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide

zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.

1.3

Bei vorsorglichen

Massnahmen ist in der Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen (Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich 2014, [Kommentar VRG], § 19a N. 48).

Dispositiv

Demnach ist auch vorliegend auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Dem Lauf der

Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses kommt von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG). Indessen können die anordnende Instanz

und die Rekursinstanz aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen

(§ 25 Abs. 3 VRG). Für die sofortige Wirksamkeit einer Anordnung

müssen qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber ganz

ausserordentliche Umstände verlangt wären. Weil bei einem Entzug der

aufschiebenden Wirkung die Anordnung rechtswirksam wird, bevor die

Rekursinstanz deren Rechtmässigkeit überprüft hat, ist erforderlich, dass ein

schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde.

Dieser Nachteil kann etwa in einer unmittelbaren und schweren Bedrohung

hochwertiger Güter des Einzelnen oder des Staates bestehen. Wird das Vorliegen

besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die

gegenteilige Anordnung als verhältnismässig erweist (Regina Kiener in:

Kommentar VRG, § 25 N. 26–28). Dabei steht der urteilenden Instanz

ein gewisser Beurteilungsspielraum zu und unterliegt das Gesuch nur einer

summarischen Prüfung (a. a. O., § 25 N. 35).

2.2 Der Führerausweis

wurde vorliegend wegen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung gemäss Art. 30

der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum

Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) vorsorglich entzogen. Bestehen

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, kann bzw. muss ein

solcher Entzug auch vorsorglich erfolgen (vgl. Art. 30 VZV). Der

vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen

werden darf (BGr, 9. Juni 2016, 1C_47/2016, E. 2.1; BGE 127 II 122

E. 5; BGE 125 II 396 E. 3). Steht der Verfall des Führerausweises

auf Probe im Sinne von Art. 15a Abs. 4 SVG zur Debatte, ist der

Führerausweis nach der Rechtsprechung aus Gründen der Verkehrssicherheit

grundsätzlich umgehend vorsorglich zu entziehen, wobei das

Annullierungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert werden

kann (BGE 143 IV 425 E. 1.4.3; BGr, 9. Februar 2015, 1C_67/2014,

E. 2.1; 9. September 2013, 1C_324/2013, E. 2.4). Da bei

drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr

nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt

sind, wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge und Sicherungsentzüge

grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, womit in diesen Fällen

der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens

(vorsorglich) entzogen bleibt (BGr, 20. Juni 2016, 1C_658/2015,

E. 2).

2.3 Motorfahrzeugführer

müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Bestehen

Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG,

Art. 28a Abs. 1 VZV). Über Fahreignung verfügt insbesondere, wer frei

von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt

(Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Bezüglich Alkohol,

Betäubungsmitteln und psychotrop wirksamer Medikamente darf weder eine

Abhängigkeit noch ein verkehrsrelevanter Missbrauch bestehen (Anhang 1

Ziff. 3 VZV).

2.4 Im

vorliegenden Verfahren ist lediglich der Zwischenentscheid der Vorinstanz

betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

zu beurteilen. Ob der vorsorgliche

Führerausweisentzug und die Fahreignungsabklärung zu Recht angeordnet wurden,

ist Gegenstand des noch hängigen Rekursverfahrens und demnach im vorliegenden

Beschwerdeverfahren gegen den Zwischenentscheid nur summarisch zu prüfen.

3.

3.1 Die Vorinstanz

argumentierte, dass der Beschwerdeführer sowohl Zolpidem eingenommen habe als

auch mehrfach strassenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten sei, wobei

diese Vorfälle ein besonderes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer erkennen

liessen.

3.2 Gemäss der

Anamnese im Austrittsbericht des Instituts für Notfallmedizin des Universitätsspitals

Zürich, wo der Beschwerdeführer am 3. März 2025 notfallmässig behandelt

wurde, nehme der Beschwerdeführer mit einer gewissen Regelmässigkeit Zolpidem

ein, welches ihm jedoch nicht offiziell verschrieben worden sei, aber er würde

es innerhalb der Familie bekommen. Bei Zolpidem handelt es sich um ein

Schlafmittel mit Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial. Sodann hatte er das

Medikament vor dem Vorfall vom 3. März 2025 zusammen mit Alkohol sowie

Sequase eingenommen. Offenbar stand der Beschwerdeführer dabei derart unter dem

Einfluss dieser Medikamente und des Alkohols, dass er sich gemäss seiner

eigenen Aussage nicht mehr daran erinnern konnte, ob er das zuvor von ihm

gelenkte Fahrzeug seines Vaters seinem nicht fahrberechtigten Freund überlassen

hatte oder ob sich dieser seines Schlüssels bemächtigt hatte. Die sich hieraus

ergebenden Zweifel an der Fahreignung werden auch durch die Bestätigung des behandelnden

Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, es lägen

keine Hinweise auf Symptome vor, die eine Fahruntauglichkeit begründen könnten,

und es bestehe auch keine Abhängigkeit von Zolpidem, nicht widerlegt, zumal der

Beschwerdeführer dieses Medikament auch ohne ärztliche Verschreibung einnimmt.

Sodann wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 8. Mai 2025 mehrere

Verkehrsdelikte begangen zu haben. So soll er eine grobe Verletzung der

Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren begangen

und einen anderen Verkehrsteilnehmer genötigt haben. Des Weiteren wird ihm

vorgeworfen, ein blaues Blitzlicht an der Sonnenblende des Beifahrersitzes

montiert und die besonderen Warnsignale der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei,

des Zolls oder der Bergpost nachgeahmt zu haben. Am 10. Mai 2025 soll der

Beschwerdeführer sein Fahrzeug wiederum mit eingeschaltetem blauem Blitzlicht

und Wechselklanghorn gelenkt haben sowie bei einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h

im C-Tunnel ein Mobiltelefon während mindestens 22 Sekunden bedient haben.

3.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers

zur regelmässigen und damit problematischen Einnahme von Zolpidem hat er selber

gegenüber dem behandelnden Arzt des Instituts für Notfallmedizin getätigt.

Sodann bestehen von den Vorfällen des 8. und 10. Mai 2025 Videoaufnahmen,

welche die Vorwürfe der (hinsichtlich des ungenügenden Abstands am 8. Mai

2025 sowie der Benutzung des Mobiltelefons im C-Tunnel am 10. Mai 2025 groben

und mindestens mittelschweren) Verkehrsregelverletzungen stützen, wobei

insbesondere auch die auf dem Tacho angezeigte Geschwindigkeit von gegen 110 km/h

während der Benutzung des Mobiltelefons ersichtlich ist, und unter

Berücksichtigung der weiteren Umstände nahelegen, dass es sich beim fehlbaren

Lenker um den Beschwerdeführer handelt. Auch wenn eine abschliessende

strafrechtliche Sachverhaltsfeststellung noch aussteht, liegen aufgrund dieser

summarischen Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt genügend Anhaltspunkte vor, um

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers und ein von ihm

ausgehendes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer anzunehmen, was gemäss der

angeführten Rechtsprechung den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt.

Besondere Umstände, welche dies als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind

nicht ersichtlich. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit als

rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss

wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende

Entscheid stellt einen Zwischenentscheid sowie einen Entscheid über

vorsorgliche Massnahmen dar (BGr, 6. Juli 2021, 1C_95/2021, E. 1).

Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden.

Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit Beschwerde gegen

Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger

Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.