VB.2026.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00004
16. Februar 2026Deutsch8 min
(URT.2026.26974)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2026.00004
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. Februar 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug; aufschiebende
Wirkung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Einspracheentscheid vom
24. September 2025 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den
Führerausweis auf Probe vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen ab dem
18. Juni 2025. Sodann ordnete es eine verkehrsmedizinische Untersuchung
der Stufe 4 sowie eine verkehrspsychologische Untersuchung an. Dem Lauf
der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog das
Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Hiergegen gelangte A mit Rekurs vom
10.
November 2025 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und
beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung. Mit Zwischenentscheid vom 12. Dezember 2025 wies
die Sicherheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ab.
III.
Am 5. Januar 2026 erhob A
dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte,
die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Rekurs die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 8. Januar 2026 auf eine Vernehmlassung, das
Strassenverkehrsamt verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die Behandlung von
Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr fällt in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch
die Kammer.
1.2
Die Anfechtbarkeit
von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung
mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide
zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.
1.3
Bei vorsorglichen
Massnahmen ist in der Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen (Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich 2014, [Kommentar VRG], § 19a N. 48).
Dispositiv
Demnach ist auch vorliegend auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Dem Lauf der
Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses kommt von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG). Indessen können die anordnende Instanz
und die Rekursinstanz aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen
(§ 25 Abs. 3 VRG). Für die sofortige Wirksamkeit einer Anordnung
müssen qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber ganz
ausserordentliche Umstände verlangt wären. Weil bei einem Entzug der
aufschiebenden Wirkung die Anordnung rechtswirksam wird, bevor die
Rekursinstanz deren Rechtmässigkeit überprüft hat, ist erforderlich, dass ein
schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde.
Dieser Nachteil kann etwa in einer unmittelbaren und schweren Bedrohung
hochwertiger Güter des Einzelnen oder des Staates bestehen. Wird das Vorliegen
besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die
gegenteilige Anordnung als verhältnismässig erweist (Regina Kiener in:
Kommentar VRG, § 25 N. 26–28). Dabei steht der urteilenden Instanz
ein gewisser Beurteilungsspielraum zu und unterliegt das Gesuch nur einer
summarischen Prüfung (a. a. O., § 25 N. 35).
2.2 Der Führerausweis
wurde vorliegend wegen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung gemäss Art. 30
der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) vorsorglich entzogen. Bestehen
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, kann bzw. muss ein
solcher Entzug auch vorsorglich erfolgen (vgl. Art. 30 VZV). Der
vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen
werden darf (BGr, 9. Juni 2016, 1C_47/2016, E. 2.1; BGE 127 II 122
E. 5; BGE 125 II 396 E. 3). Steht der Verfall des Führerausweises
auf Probe im Sinne von Art. 15a Abs. 4 SVG zur Debatte, ist der
Führerausweis nach der Rechtsprechung aus Gründen der Verkehrssicherheit
grundsätzlich umgehend vorsorglich zu entziehen, wobei das
Annullierungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert werden
kann (BGE 143 IV 425 E. 1.4.3; BGr, 9. Februar 2015, 1C_67/2014,
E. 2.1; 9. September 2013, 1C_324/2013, E. 2.4). Da bei
drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr
nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt
sind, wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge und Sicherungsentzüge
grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, womit in diesen Fällen
der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens
(vorsorglich) entzogen bleibt (BGr, 20. Juni 2016, 1C_658/2015,
E. 2).
2.3 Motorfahrzeugführer
müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Bestehen
Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG,
Art. 28a Abs. 1 VZV). Über Fahreignung verfügt insbesondere, wer frei
von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt
(Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Bezüglich Alkohol,
Betäubungsmitteln und psychotrop wirksamer Medikamente darf weder eine
Abhängigkeit noch ein verkehrsrelevanter Missbrauch bestehen (Anhang 1
Ziff. 3 VZV).
2.4 Im
vorliegenden Verfahren ist lediglich der Zwischenentscheid der Vorinstanz
betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
zu beurteilen. Ob der vorsorgliche
Führerausweisentzug und die Fahreignungsabklärung zu Recht angeordnet wurden,
ist Gegenstand des noch hängigen Rekursverfahrens und demnach im vorliegenden
Beschwerdeverfahren gegen den Zwischenentscheid nur summarisch zu prüfen.
3.
3.1 Die Vorinstanz
argumentierte, dass der Beschwerdeführer sowohl Zolpidem eingenommen habe als
auch mehrfach strassenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten sei, wobei
diese Vorfälle ein besonderes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer erkennen
liessen.
3.2 Gemäss der
Anamnese im Austrittsbericht des Instituts für Notfallmedizin des Universitätsspitals
Zürich, wo der Beschwerdeführer am 3. März 2025 notfallmässig behandelt
wurde, nehme der Beschwerdeführer mit einer gewissen Regelmässigkeit Zolpidem
ein, welches ihm jedoch nicht offiziell verschrieben worden sei, aber er würde
es innerhalb der Familie bekommen. Bei Zolpidem handelt es sich um ein
Schlafmittel mit Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial. Sodann hatte er das
Medikament vor dem Vorfall vom 3. März 2025 zusammen mit Alkohol sowie
Sequase eingenommen. Offenbar stand der Beschwerdeführer dabei derart unter dem
Einfluss dieser Medikamente und des Alkohols, dass er sich gemäss seiner
eigenen Aussage nicht mehr daran erinnern konnte, ob er das zuvor von ihm
gelenkte Fahrzeug seines Vaters seinem nicht fahrberechtigten Freund überlassen
hatte oder ob sich dieser seines Schlüssels bemächtigt hatte. Die sich hieraus
ergebenden Zweifel an der Fahreignung werden auch durch die Bestätigung des behandelnden
Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, es lägen
keine Hinweise auf Symptome vor, die eine Fahruntauglichkeit begründen könnten,
und es bestehe auch keine Abhängigkeit von Zolpidem, nicht widerlegt, zumal der
Beschwerdeführer dieses Medikament auch ohne ärztliche Verschreibung einnimmt.
Sodann wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 8. Mai 2025 mehrere
Verkehrsdelikte begangen zu haben. So soll er eine grobe Verletzung der
Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren begangen
und einen anderen Verkehrsteilnehmer genötigt haben. Des Weiteren wird ihm
vorgeworfen, ein blaues Blitzlicht an der Sonnenblende des Beifahrersitzes
montiert und die besonderen Warnsignale der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei,
des Zolls oder der Bergpost nachgeahmt zu haben. Am 10. Mai 2025 soll der
Beschwerdeführer sein Fahrzeug wiederum mit eingeschaltetem blauem Blitzlicht
und Wechselklanghorn gelenkt haben sowie bei einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h
im C-Tunnel ein Mobiltelefon während mindestens 22 Sekunden bedient haben.
3.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers
zur regelmässigen und damit problematischen Einnahme von Zolpidem hat er selber
gegenüber dem behandelnden Arzt des Instituts für Notfallmedizin getätigt.
Sodann bestehen von den Vorfällen des 8. und 10. Mai 2025 Videoaufnahmen,
welche die Vorwürfe der (hinsichtlich des ungenügenden Abstands am 8. Mai
2025 sowie der Benutzung des Mobiltelefons im C-Tunnel am 10. Mai 2025 groben
und mindestens mittelschweren) Verkehrsregelverletzungen stützen, wobei
insbesondere auch die auf dem Tacho angezeigte Geschwindigkeit von gegen 110 km/h
während der Benutzung des Mobiltelefons ersichtlich ist, und unter
Berücksichtigung der weiteren Umstände nahelegen, dass es sich beim fehlbaren
Lenker um den Beschwerdeführer handelt. Auch wenn eine abschliessende
strafrechtliche Sachverhaltsfeststellung noch aussteht, liegen aufgrund dieser
summarischen Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt genügend Anhaltspunkte vor, um
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers und ein von ihm
ausgehendes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer anzunehmen, was gemäss der
angeführten Rechtsprechung den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt.
Besondere Umstände, welche dies als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind
nicht ersichtlich. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit als
rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss
wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende
Entscheid stellt einen Zwischenentscheid sowie einen Entscheid über
vorsorgliche Massnahmen dar (BGr, 6. Juli 2021, 1C_95/2021, E. 1).
Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden.
Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit Beschwerde gegen
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.