VB.2026.00006
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00006
19. Januar 2026Deutsch15 min
(URT.2026.26921)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2026.00006
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Januar 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Sabrina Susanna Gubler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (GI250299-L),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 8. Dezember
2025 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass A in
Ausschaffungshaft genommen werde. Die ebenfalls am 8. Dezember 2025 beantragte
Bestätigung der Anordnung wurde vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht
Zürich mit Urteil vom 9. Dezember 2025 gewährt und die Ausschaffungshaft
bis am 5. März 2026 bewilligt.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 6. Januar 2026 Beschwerde und
beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Gutheissung der
Beschwerde. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei aus der
Ausschaffungshaft zu entlassen. Es sei ein Vollzugsstopp zu erlassen und seine
Wegweisung sei auszusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragte A, es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Am 8. Januar 2026 verzichtete
das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 12. Januar
2026.
beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. A replizierte am
22.
Januar 2026.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005
(AIG) werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern
sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.
2.
2.1
Der 2004 geborene
Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reichte am 26. Juni
2023.
ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 lehnte das
Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Juli 2024 gut. Es hob die
Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2023 auf und wies die Sache zur
Neubeurteilung und zu neuem Entscheid an das SEM zurück.
Mit Verfügung vom 24. März
2025.
lehnte das SEM das Asylgesuch erneut ab und ordnete wiederum die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug durch den Kanton Zürich
an. Es verpflichtete den Beschwerdeführer, die Schweiz und den Schengenraum bis
am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Diese
Verfügung erwuchs am 24. April 2025 in Rechtskraft. Seit dem 6. Mai
2025.
galt der Beschwerdeführer als untergetaucht.
2.2
Am 5. Dezember
2025.
wurde der Beschwerdeführer in B verhaftet. Anlässlich der nachfolgenden
Befragung gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er sich
zwischenzeitlich in Land E aufgehalten habe.
Mit Verfügung vom 8. Dezember
2025.
ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass der Beschwerdeführer
in Ausschaffungshaft genommen werde. Die ebenfalls am 8. Dezember 2025 beantragte
Bestätigung der Anordnung wurde vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht
Zürich nach Anhörung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 9. Dezember 2025
gewährt und die Ausschaffungshaft bis am 5. März 2026 bewilligt.
2.3
Am 13. Dezember
2025.
stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Mehrfachgesuch (Beilage 5 zur
Beschwerde).
3.
3.1
Gemäss Art. 76
Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein
erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche
Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt, dessen bzw. deren
Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76
Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft
verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich
möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die
Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76
Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG
höchstens sechs Monate dauern.
3.2
Vorliegend liegt
eine rechtskräftige Wegweisung gegen den Beschwerdeführer vor (vgl. E. 2.1
hiervor).
3.2.1
Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens
bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlich motivierten
Festhaltung, nicht die Bewilligungs-, Asyl- oder Wegweisungsfrage.
Diesbezüglich hat sich der Betroffene gegebenenfalls beschwerde- oder
wiedererwägungsweise an die hierfür zuständigen Behörden zu wenden. Nur wenn
der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, mitunter geradezu
willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann der Haftrichter die Genehmigung der
Festhaltung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen
Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt
werden darf (BGr, 29. Oktober 2015, 2C_722/2015, E. 2.2; BGE 128 II 193 E. 2.2).
3.2.2
Der
Beschwerdeführer stellte – wie erwähnt – am 13. Dezember 2025 beim SEM
erneut ein Asyl- bzw. ein Mehrfachgesuch. Sämtliche Vorbringen in den
Rechtsschriften, die sich auf die Bewilligungs-, Asyl- oder Wegweisungsfrage
beziehen, werden in jenem Verfahren durch das SEM zu prüfen sein. Das Mehrfachgesuch lässt den Wegweisungsentscheid
nicht dahinfallen, wenn – wie hier – mit dem entsprechenden Entscheid in
absehbarer Zeit gerechnet werden kann (vgl. E. 4.3 hiernach).
3.3
Die Haftanordnung
sowie das angefochtene Urteil ergingen in Anwendung der Haft-gründe gemäss Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.
3.3.1
Gemäss Art. 76
Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde nach Eröffnung eines erstinstanzlichen
Weg- oder Ausweisungsentscheids die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs
in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht
nach Art. 90 AIG oder Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) nicht nachkommt (Ziff. 3),
oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich
behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Die beiden Haftgründe
werden in der Praxis zum Haftgrund der "Untertauchensgefahr"
zusammengefasst (vgl. bspw. BGr, 12. November 2025, 2C_588/2025,
E. 3.3 mit Hinweis auf BGr, 12. April 2022, 2C_233/2022, E. 4.1).
Eine solche ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die ausländische Person
bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder
sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat
zurückzukehren (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen, wenn die betroffene Person der
Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nicht nachkommt (BGE 130 II 377
E. 3.2.2). Der blosse Umstand, dass die betroffene Person innert der ihr
gesetzten Frist das Land nicht verlassen hat, oder eine bloss abstrakte
Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügen für sich
allein nicht; vielmehr muss die zuständige Behörde in jedem konkreten Fall
aufgrund der verschiedenen Indizien eine individuelle Prognose stellen (BGE 143 II 113, nicht publizierte E. 2.1; BGE 140 II 1 E. 5.3).
3.3.2
Es ist durch die
Akten belegt, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten
Ausreiseverpflichtung nicht ordnungsgemäss nachkam und, nachdem die Verfügung
des SEM vom 24. März 2025 in Rechtskraft erwachsen war, mehrere Monate als
untergetaucht galt. Während dieser Zeit hielt er sich – gemäss eigenen Angaben –
hauptsächlich in Land E auf. Zum Ausreisegespräch vom 15. Mai 2025 erschien
er nicht. Sodann gab er klar zu erkennen, dass er nicht bereit ist, in seinen
Heimatstaat zurückzukehren. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den behördlichen Anordnungen
weiterhin widersetzen wird und Untertauchensgefahr besteht. Die Vorinstanz hat
somit insgesamt das Vorliegen des Haftgrunds gemäss Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 AIG zu Recht bejaht.
4.
4.1
Die
Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens
ausgerichtet sein. Es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden,
ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das
Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel
und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai
2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2).
Die Ausschaffungshaft soll den
Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft
geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn
die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem
konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56
E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder
nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit
des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger
Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit
Hinweisen).
4.2
Dem angefochtenen
Entscheid lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
vorinstanzlichen Verhandlung vorgebracht hat, mit C, welche über eine
Niederlassungsbewilligung verfügt, verlobt zu sein und diese in Bälde heiraten
zu wollen (angefochtener Entscheid, E. 4). Ob eine Eheschliessung
unmittelbar bevorsteht, ist für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der
Ausschaffungshaft von Bedeutung (BGr, 15. Dezember 2017, 2C_481/2017, E. 2.4).
4.2.1
Die Heiratspläne
einer aus der Schweiz weggewiesenen Person stehen dem Vollzug einer
Entfernungsmassnahme bzw. einer im Hinblick darauf angeordneten
Ausschaffungshaft grundsätzlich nicht entgegen. Die Ausschaffungshaft kann sich
aber als unverhältnismässig erweisen, wenn sämtliche notwendigen Papiere
vorliegen, ein Heiratstermin feststeht und innert kurzer Frist mit der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen ist (vgl. BGr, 15. Dezember
2017, 2C_481/2017, E. 2.3 mit Hinweis auf 26. März 2013, 2C_218/2013,
E. 5.2, und 14. Februar 2012, 2C_150/2012, E. 2.2.2).
Nach Art. 98
Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) müssen
Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des
Ehevorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz
nachweisen. Ein ausländischer Verlobter ohne rechtmässigen Aufenthalt in der
Schweiz hat seinen Aufenthaltsstatus deshalb zunächst zu legalisieren, indem er
ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Heirat
einreicht (VGr, 15. Februar 2013, VB.2013.00073, E. 4.1.2 mit Hinweis
auf 20. Januar 2012, VB.2011.00600, E. 2.3; vgl. für die Voraussetzungen
für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Heirat BGr,
17.
Mai 2022, 2C_1019/2021, E. 3.1 mit Hinweisen).
4.2.2
Der
Beschwerdeführer nahm anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 9. Dezember
2025.
zum ersten Mal auf seine Heiratspläne Bezug. Wie das
Zwangsmassnahmengericht zu Recht ausführt, erscheinen die diesbezüglichen
Hintergründe zweifelhaft, auch wenn C die Heiratspläne grundsätzlich bestätigt.
Diesbezüglich kann auf die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts
(angefochtener Entscheid, E. 4) verwiesen werden, welches festhält, dass
der Beschwerdeführer noch anlässlich der Einvernahmen vom 6. Dezember 2025
bei der Kantonspolizei D sowie vom 7. Dezember 2025 bei der
Kantonspolizei Zürich geschildert habe, dass er, nachdem er untergetaucht sei,
nach F in Land E gegangen sei und dort eine Frau kennengelernt habe, die
eigentlich alles finanziert habe. In der Einvernahme bei der Kantonspolizei D
führt er weiter aus, dass er bei jener Frau während der Zeit in Land E
habe übernachten können. Das Zwangsmassnahmengericht weist weiter darauf hin,
dass der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er irgendwelche Beziehungen zur
Schweiz habe, – notabene zwei Tage vor der vorinstanzlichen Verhandlung – noch ausgeführt habe, dass lediglich zwei Onkel
mütterlicherseits hier lebten, zu welchen er keinen Kontakt pflege, und nichts
von einer Verlobten oder Heiratsplänen erwähnt habe (angefochtener Entscheid,
E. 4). Zudem erscheint es zumindest etwas widersprüchlich, dass der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben rund sieben Monate in F in Land E
gewohnt habe, wobei er in dieser Zeit lediglich telefonischen Kontakt zu seiner
Verlobten in der Schweiz gehabt und diese ihn nie in Land E besucht habe, obwohl
er sie gemäss eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt bereits rund ein Jahr lang
gekannt habe. Auch als er nun wiederum von F in Land E herkommend in
die Schweiz einreiste, wurde der Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen des
Zwangsmassnahmengerichts (angefochtener Entscheid, E. 4) nicht etwa auf
dem Weg zu seiner Verlobten angehalten, sondern in B, wo er sich gemäss eigenen
Angaben hinbegab, weil er gehört habe, dass es dort viele Türken gebe.
Mit
der Replik reicht der Beschwerdeführer ein E-Mail des Zivilstandsamts der
Gemeinde G ein, mit welchem die Anmeldung für das
Ehevorbereitungsverfahren bestätigt und mit dem weitere Dokumente einverlangt
werden (Beilage zur Replik).
4.2.3
Die Angabe, dass
der Beschwerdeführer und C "planen, bald zu heiraten" (Beschwerde, S. 5),
ist sehr unspezifisch. Daran ändern auch die im Beschwerdeverfahren
eingereichten – undatierten – Fotos, auf denen die beiden Personen offenbar
zusammen zu sehen sind, nichts. Aus dem derzeitigen Aktenstand ergibt sich,
dass zwar mittlerweile ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet wurde. Dieses
steht jedoch ganz am Anfang und dem Zivilstandsamt müssen noch sämtliche
notwendigen Dokumente eingereicht werden (Beilage zur Replik; vgl. zu den
notwendigen Unterlagen Merkblatt über die Eheschliessung in der Schweiz, Stand:
Juli 2022, abrufbar unter:
Identitätsnachweis, aktuelle Wohnsitzbescheinigung sowie Dokumente betreffend Geburt,
Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand und Nationalität). Es wird durch den
Beschwerdeführer nicht substanziiert, welche Unterlagen bereits vorliegen oder
welche noch fehlen. Was die kumulative Voraussetzung, dass ein Heiratstermin
feststeht, angeht, wird nicht geltend gemacht, dass ein solcher bereits
feststehe.
Da
zusammenfassend weder die zum Eheschluss notwendigen Papiere vorliegen noch ein
Heiratstermin feststeht und nicht innert kurzer Frist mit der Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zu rechnen ist, lässt die Tatsache, dass
möglicherweise Heiratspläne bestehen, die Ausschaffungshaft nicht
unverhältnismässig erscheinen.
4.3
4.3.1
Den Akten lässt
sich weiter entnehmen, dass das SEM das Migrationsamt am 17. Dezember 2025
darüber informiert hat, dass der Beschwerdeführer ein Mehrfachgesuch
eingereicht habe und das Migrationsamt deshalb ersucht werde, den für den 5. Januar
2026.
geplanten Flug zu stornieren.
4.3.2
Die Frist zur
Ausreise liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen. Seit dem
rechtskräftigen Asylentscheid und der damit verbundenen Wegweisung hatte der
Beschwerdeführer mehrere Monate Zeit, um ein erneutes Asylgesuch einzureichen,
schliesslich datiert der von ihm nun als neue Tatsache geltend gemachte "Beschluss
der Friedensstrafrichterschaft von Stadt H in der Türkei" bereits vom
15.
Mai 2025. Die Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft von
Stadt H in der Türkei datiert vom 14. Oktober 2025. Nichtsdestotrotz reichte
der Gesuchsteller erst am 13. Dezember 2025, kurz nach seiner Verhaftung vom
5.
Dezember 2025, sowie wohl angesichts der drohenden Ausschaffung das
Mehrfachgesuch ein. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht erkennt, wäre eine
frühere Einreichung eines Mehrfachgesuches ohne Weiteres möglich und zumutbar
gewesen, denn im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, von den
erwähnten Dokumenten erst kürzlich Kenntnis erlangt zu haben. Damit ist zu
vermuten, dass er das Asylgesuch einreichte, um den Vollzug der Wegweisung zu
vermeiden. Im Übrigen bestehen seitens SEM Zweifel an der Echtheit der mit dem
Mehrfachgesuch eingereichten Dokumente. Es ist aufgrund der Akten sodann davon
auszugehen, dass das SEM das Mehrfachgesuch vom 13. Dezember 2025 beförderlich
behandeln wird, weshalb mit einem baldigen Entscheid über dieses Gesuch
gerechnet werden kann und der Vollzug der Wegweisung daher absehbar bleibt
(vgl. BGr, 1. April 2022, 2C_216/2022, E. 3.2 mit Hinweisen). Da für
den Beschwerdeführer ein Laissez-passer zur Einreise in die Türkei organisiert
werden konnte und regelmässig Flüge in die Türkei stattfinden, ist es bei
gegebener Aktenlage gerechtfertigt, die Haft andauern zu lassen. Weiter
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsentscheid aus
tatsächlichen Gründen nicht vollziehbar wäre.
4.4
4.4.1
Hinsichtlich des
Einsatzes milderer Mittel erwog das Zwangsmassnahmengericht, diese erschienen
nicht als ausreichend, die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers sicherzustellen.
Insbesondere die Eingrenzung oder die Auferlegung einer Meldepflicht seien
nicht geeignet, da sich der mittellose Beschwerdeführer bereits nach dem
Wegweisungsentscheid vom 24. März 2025 einer Rückführung entzogen habe und
gemäss eigenen Angaben stattdessen ins Land E ausgereist sei. Vor diesem
Hintergrund bestehe die erhebliche Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer
erneut unkontrolliert in ein anderes europäisches Land absetzen oder in der
Schweiz untertauchen würde, um sich der Rückführung zu entziehen. Insofern sei
die Ausschaffungshaft auch erforderlich (angefochtener Entscheid, E. 6).
4.4.2
Hierzu macht der
Beschwerdeführer geltend, er könne sich bei C den Behörden zur Verfügung
halten. Sie würde ihn auch finanziell unterstützen (Beschwerde, S. 6;
Replik, S. 2).
4.4.3
Der
Beschwerdeführer galt vom 6. Mai 2025 bis zu seiner Festnahme am 5. Dezember
2025.
als untergetaucht. Einem Termin für ein Ausreisegespräch am 15. Mai
2025.
ist er – soweit aus den Akten ersichtlich – ferngeblieben. Wie erwähnt ist
der Beschwerdeführer schliesslich weiterhin nicht ausreisewillig. Wie das
Migrationsamt zu Recht ausführt, ist aufgrund seiner Aussagen, wonach sich der
Beschwerdeführer im Land E aufgehalten hat, obwohl er in der Schweiz
angeblich über eine Verlobte verfügt, nicht davon auszugehen, dass er sich
zuverlässig an deren Wohnort aufhalten würde. Weitere Angehörige der
Kernfamilie des Beschwerdeführers, die über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz
verfügen und ihn bei sich aufnehmen könnten, sind nicht vorhanden. Es ist
folglich nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden an
einer bestimmten Adresse zur Verfügung halten würde, und mildere Mittel
erscheinen daher nicht als gegeben.
4.5
Weitere Umstände,
welche die Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 5. März 2026 als
unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind
weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer behauptet. Die maximale
Haftdauer wird nicht überschritten.
5.
Der Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers
betreffend den Erlass eines (haftrichterlichen) Vollzugsstopps wird mit dem
vorliegenden Endentscheid gegenstandslos.
6.
6.1
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der
Ausschaffungshaft bei der gegebenen Aktenlage erfüllt sind und sich diese als
verhältnismässig erweist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.2
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die
Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich
uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b)
das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c)
das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;
d)
die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei Spezialabteilung
Ausländerrechtliche Massnahmen Koordination;
e) die
Gerichtskasse.