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Entscheid

VB.2026.00006

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00006

19. Januar 2026Deutsch15 min

(URT.2026.26921)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2026.00006

Urteil

des Einzelrichters

vom 26. Januar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Sabrina Susanna Gubler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (GI250299-L),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 8. Dezember

2025 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass A in

Ausschaffungshaft genommen werde. Die ebenfalls am 8. Dezember 2025 beantragte

Bestätigung der Anordnung wurde vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht

Zürich mit Urteil vom 9. Dezember 2025 gewährt und die Ausschaffungshaft

bis am 5. März 2026 bewilligt.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 6. Januar 2026 Beschwerde und

beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Gutheissung der

Beschwerde. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei aus der

Ausschaffungshaft zu entlassen. Es sei ein Vollzugsstopp zu erlassen und seine

Wegweisung sei auszusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragte A, es sei ihm

die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Am 8. Januar 2026 verzichtete

das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 12. Januar

2026.

beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. A replizierte am

22.

Januar 2026.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden

betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005

(AIG) werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern

sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.

2.

2.1

Der 2004 geborene

Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reichte am 26. Juni

2023.

ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 lehnte das

Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und ordnete die

Wegweisung aus der Schweiz an. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das

Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Juli 2024 gut. Es hob die

Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2023 auf und wies die Sache zur

Neubeurteilung und zu neuem Entscheid an das SEM zurück.

Mit Verfügung vom 24. März

2025.

lehnte das SEM das Asylgesuch erneut ab und ordnete wiederum die

Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug durch den Kanton Zürich

an. Es verpflichtete den Beschwerdeführer, die Schweiz und den Schengenraum bis

am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Diese

Verfügung erwuchs am 24. April 2025 in Rechtskraft. Seit dem 6. Mai

2025.

galt der Beschwerdeführer als untergetaucht.

2.2

Am 5. Dezember

2025.

wurde der Beschwerdeführer in B verhaftet. Anlässlich der nachfolgenden

Befragung gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er sich

zwischenzeitlich in Land E aufgehalten habe.

Mit Verfügung vom 8. Dezember

2025.

ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass der Beschwerdeführer

in Ausschaffungshaft genommen werde. Die ebenfalls am 8. Dezember 2025 beantragte

Bestätigung der Anordnung wurde vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht

Zürich nach Anhörung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 9. Dezember 2025

gewährt und die Ausschaffungshaft bis am 5. März 2026 bewilligt.

2.3

Am 13. Dezember

2025.

stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Mehrfachgesuch (Beilage 5 zur

Beschwerde).

3.

3.1

Gemäss Art. 76

Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein

erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche

Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt, dessen bzw. deren

Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76

Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft

verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich

möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die

Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76

Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG

höchstens sechs Monate dauern.

3.2

Vorliegend liegt

eine rechtskräftige Wegweisung gegen den Beschwerdeführer vor (vgl. E. 2.1

hiervor).

3.2.1

Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens

bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlich motivierten

Festhaltung, nicht die Bewilligungs-, Asyl- oder Wegweisungsfrage.

Diesbezüglich hat sich der Betroffene gegebenenfalls beschwerde- oder

wiedererwägungsweise an die hierfür zuständigen Behörden zu wenden. Nur wenn

der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, mitunter geradezu

willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann der Haftrichter die Genehmigung der

Festhaltung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen

Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt

werden darf (BGr, 29. Oktober 2015, 2C_722/2015, E. 2.2; BGE 128 II 193 E. 2.2).

3.2.2

Der

Beschwerdeführer stellte – wie erwähnt – am 13. Dezember 2025 beim SEM

erneut ein Asyl- bzw. ein Mehrfachgesuch. Sämtliche Vorbringen in den

Rechtsschriften, die sich auf die Bewilligungs-, Asyl- oder Wegweisungsfrage

beziehen, werden in jenem Verfahren durch das SEM zu prüfen sein. Das Mehrfachgesuch lässt den Wegweisungsentscheid

nicht dahinfallen, wenn – wie hier – mit dem entsprechenden Entscheid in

absehbarer Zeit gerechnet werden kann (vgl. E. 4.3 hiernach).

3.3

Die Haftanordnung

sowie das angefochtene Urteil ergingen in Anwendung der Haft-gründe gemäss Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.

3.3.1

Gemäss Art. 76

Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde nach Eröffnung eines erstinstanzlichen

Weg- oder Ausweisungsentscheids die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs

in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht

nach Art. 90 AIG oder Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47

Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) nicht nachkommt (Ziff. 3),

oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich

behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Die beiden Haftgründe

werden in der Praxis zum Haftgrund der "Untertauchensgefahr"

zusammengefasst (vgl. bspw. BGr, 12. November 2025, 2C_588/2025,

E. 3.3 mit Hinweis auf BGr, 12. April 2022, 2C_233/2022, E. 4.1).

Eine solche ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die ausländische Person

bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder

sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat

zurückzukehren (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen, wenn die betroffene Person der

Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nicht nachkommt (BGE 130 II 377

E. 3.2.2). Der blosse Umstand, dass die betroffene Person innert der ihr

gesetzten Frist das Land nicht verlassen hat, oder eine bloss abstrakte

Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügen für sich

allein nicht; vielmehr muss die zuständige Behörde in jedem konkreten Fall

aufgrund der verschiedenen Indizien eine individuelle Prognose stellen (BGE 143 II 113, nicht publizierte E. 2.1; BGE 140 II 1 E. 5.3).

3.3.2

Es ist durch die

Akten belegt, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten

Ausreiseverpflichtung nicht ordnungsgemäss nachkam und, nachdem die Verfügung

des SEM vom 24. März 2025 in Rechtskraft erwachsen war, mehrere Monate als

untergetaucht galt. Während dieser Zeit hielt er sich – gemäss eigenen Angaben –

hauptsächlich in Land E auf. Zum Ausreisegespräch vom 15. Mai 2025 erschien

er nicht. Sodann gab er klar zu erkennen, dass er nicht bereit ist, in seinen

Heimatstaat zurückzukehren. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist davon

auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den behördlichen Anordnungen

weiterhin widersetzen wird und Untertauchensgefahr besteht. Die Vorinstanz hat

somit insgesamt das Vorliegen des Haftgrunds gemäss Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 und 4 AIG zu Recht bejaht.

4.

4.1

Die

Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens

ausgerichtet sein. Es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden,

ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das

Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel

und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai

2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2).

Die Ausschaffungshaft soll den

Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft

geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn

die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem

konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56

E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der

Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit

hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder

nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit

des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger

Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit

Hinweisen).

4.2

Dem angefochtenen

Entscheid lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der

vorinstanzlichen Verhandlung vorgebracht hat, mit C, welche über eine

Niederlassungsbewilligung verfügt, verlobt zu sein und diese in Bälde heiraten

zu wollen (angefochtener Entscheid, E. 4). Ob eine Eheschliessung

unmittelbar bevorsteht, ist für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der

Ausschaffungshaft von Bedeutung (BGr, 15. Dezember 2017, 2C_481/2017, E. 2.4).

4.2.1

Die Heiratspläne

einer aus der Schweiz weggewiesenen Person stehen dem Vollzug einer

Entfernungsmassnahme bzw. einer im Hinblick darauf angeordneten

Ausschaffungshaft grundsätzlich nicht entgegen. Die Ausschaffungshaft kann sich

aber als unverhältnismässig erweisen, wenn sämtliche notwendigen Papiere

vorliegen, ein Heiratstermin feststeht und innert kurzer Frist mit der

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen ist (vgl. BGr, 15. Dezember

2017, 2C_481/2017, E. 2.3 mit Hinweis auf 26. März 2013, 2C_218/2013,

E. 5.2, und 14. Februar 2012, 2C_150/2012, E. 2.2.2).

Nach Art. 98

Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) müssen

Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des

Ehevorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz

nachweisen. Ein ausländischer Verlobter ohne rechtmässigen Aufenthalt in der

Schweiz hat seinen Aufenthaltsstatus deshalb zunächst zu legalisieren, indem er

ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Heirat

einreicht (VGr, 15. Februar 2013, VB.2013.00073, E. 4.1.2 mit Hinweis

auf 20. Januar 2012, VB.2011.00600, E. 2.3; vgl. für die Voraussetzungen

für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Heirat BGr,

17.

Mai 2022, 2C_1019/2021, E. 3.1 mit Hinweisen).

4.2.2

Der

Beschwerdeführer nahm anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 9. Dezember

2025.

zum ersten Mal auf seine Heiratspläne Bezug. Wie das

Zwangsmassnahmengericht zu Recht ausführt, erscheinen die diesbezüglichen

Hintergründe zweifelhaft, auch wenn C die Heiratspläne grundsätzlich bestätigt.

Diesbezüglich kann auf die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts

(angefochtener Entscheid, E. 4) verwiesen werden, welches festhält, dass

der Beschwerdeführer noch anlässlich der Einvernahmen vom 6. Dezember 2025

bei der Kantonspolizei D sowie vom 7. Dezember 2025 bei der

Kantonspolizei Zürich geschildert habe, dass er, nachdem er untergetaucht sei,

nach F in Land E gegangen sei und dort eine Frau kennengelernt habe, die

eigentlich alles finanziert habe. In der Einvernahme bei der Kantonspolizei D

führt er weiter aus, dass er bei jener Frau während der Zeit in Land E

habe übernachten können. Das Zwangsmassnahmengericht weist weiter darauf hin,

dass der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er irgendwelche Beziehungen zur

Schweiz habe, – notabene zwei Tage vor der vorinstanzlichen Verhandlung – noch ausgeführt habe, dass lediglich zwei Onkel

mütterlicherseits hier lebten, zu welchen er keinen Kontakt pflege, und nichts

von einer Verlobten oder Heiratsplänen erwähnt habe (angefochtener Entscheid,

E. 4). Zudem erscheint es zumindest etwas widersprüchlich, dass der

Beschwerdeführer nach eigenen Angaben rund sieben Monate in F in Land E

gewohnt habe, wobei er in dieser Zeit lediglich telefonischen Kontakt zu seiner

Verlobten in der Schweiz gehabt und diese ihn nie in Land E besucht habe, obwohl

er sie gemäss eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt bereits rund ein Jahr lang

gekannt habe. Auch als er nun wiederum von F in Land E herkommend in

die Schweiz einreiste, wurde der Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen des

Zwangsmassnahmengerichts (angefochtener Entscheid, E. 4) nicht etwa auf

dem Weg zu seiner Verlobten angehalten, sondern in B, wo er sich gemäss eigenen

Angaben hinbegab, weil er gehört habe, dass es dort viele Türken gebe.

Mit

der Replik reicht der Beschwerdeführer ein E-Mail des Zivilstandsamts der

Gemeinde G ein, mit welchem die Anmeldung für das

Ehevorbereitungsverfahren bestätigt und mit dem weitere Dokumente einverlangt

werden (Beilage zur Replik).

4.2.3

Die Angabe, dass

der Beschwerdeführer und C "planen, bald zu heiraten" (Beschwerde, S. 5),

ist sehr unspezifisch. Daran ändern auch die im Beschwerdeverfahren

eingereichten – undatierten – Fotos, auf denen die beiden Personen offenbar

zusammen zu sehen sind, nichts. Aus dem derzeitigen Aktenstand ergibt sich,

dass zwar mittlerweile ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet wurde. Dieses

steht jedoch ganz am Anfang und dem Zivilstandsamt müssen noch sämtliche

notwendigen Dokumente eingereicht werden (Beilage zur Replik; vgl. zu den

notwendigen Unterlagen Merkblatt über die Eheschliessung in der Schweiz, Stand:

Juli 2022, abrufbar unter:

Identitätsnachweis, aktuelle Wohnsitzbescheinigung sowie Dokumente betreffend Geburt,

Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand und Nationalität). Es wird durch den

Beschwerdeführer nicht substanziiert, welche Unterlagen bereits vorliegen oder

welche noch fehlen. Was die kumulative Voraussetzung, dass ein Heiratstermin

feststeht, angeht, wird nicht geltend gemacht, dass ein solcher bereits

feststehe.

Da

zusammenfassend weder die zum Eheschluss notwendigen Papiere vorliegen noch ein

Heiratstermin feststeht und nicht innert kurzer Frist mit der Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zu rechnen ist, lässt die Tatsache, dass

möglicherweise Heiratspläne bestehen, die Ausschaffungshaft nicht

unverhältnismässig erscheinen.

4.3

4.3.1

Den Akten lässt

sich weiter entnehmen, dass das SEM das Migrationsamt am 17. Dezember 2025

darüber informiert hat, dass der Beschwerdeführer ein Mehrfachgesuch

eingereicht habe und das Migrationsamt deshalb ersucht werde, den für den 5. Januar

2026.

geplanten Flug zu stornieren.

4.3.2

Die Frist zur

Ausreise liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen. Seit dem

rechtskräftigen Asylentscheid und der damit verbundenen Wegweisung hatte der

Beschwerdeführer mehrere Monate Zeit, um ein erneutes Asylgesuch einzureichen,

schliesslich datiert der von ihm nun als neue Tatsache geltend gemachte "Beschluss

der Friedensstrafrichterschaft von Stadt H in der Türkei" bereits vom

15.

Mai 2025. Die Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft von

Stadt H in der Türkei datiert vom 14. Oktober 2025. Nichtsdestotrotz reichte

der Gesuchsteller erst am 13. Dezember 2025, kurz nach seiner Verhaftung vom

5.

Dezember 2025, sowie wohl angesichts der drohenden Ausschaffung das

Mehrfachgesuch ein. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht erkennt, wäre eine

frühere Einreichung eines Mehrfachgesuches ohne Weiteres möglich und zumutbar

gewesen, denn im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, von den

erwähnten Dokumenten erst kürzlich Kenntnis erlangt zu haben. Damit ist zu

vermuten, dass er das Asylgesuch einreichte, um den Vollzug der Wegweisung zu

vermeiden. Im Übrigen bestehen seitens SEM Zweifel an der Echtheit der mit dem

Mehrfachgesuch eingereichten Dokumente. Es ist aufgrund der Akten sodann davon

auszugehen, dass das SEM das Mehrfachgesuch vom 13. Dezember 2025 beförderlich

behandeln wird, weshalb mit einem baldigen Entscheid über dieses Gesuch

gerechnet werden kann und der Vollzug der Wegweisung daher absehbar bleibt

(vgl. BGr, 1. April 2022, 2C_216/2022, E. 3.2 mit Hinweisen). Da für

den Beschwerdeführer ein Laissez-passer zur Einreise in die Türkei organisiert

werden konnte und regelmässig Flüge in die Türkei stattfinden, ist es bei

gegebener Aktenlage gerechtfertigt, die Haft andauern zu lassen. Weiter

bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsentscheid aus

tatsächlichen Gründen nicht vollziehbar wäre.

4.4

4.4.1

Hinsichtlich des

Einsatzes milderer Mittel erwog das Zwangsmassnahmengericht, diese erschienen

nicht als ausreichend, die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers sicherzustellen.

Insbesondere die Eingrenzung oder die Auferlegung einer Meldepflicht seien

nicht geeignet, da sich der mittellose Beschwerdeführer bereits nach dem

Wegweisungsentscheid vom 24. März 2025 einer Rückführung entzogen habe und

gemäss eigenen Angaben stattdessen ins Land E ausgereist sei. Vor diesem

Hintergrund bestehe die erhebliche Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer

erneut unkontrolliert in ein anderes europäisches Land absetzen oder in der

Schweiz untertauchen würde, um sich der Rückführung zu entziehen. Insofern sei

die Ausschaffungshaft auch erforderlich (angefochtener Entscheid, E. 6).

4.4.2

Hierzu macht der

Beschwerdeführer geltend, er könne sich bei C den Behörden zur Verfügung

halten. Sie würde ihn auch finanziell unterstützen (Beschwerde, S. 6;

Replik, S. 2).

4.4.3

Der

Beschwerdeführer galt vom 6. Mai 2025 bis zu seiner Festnahme am 5. Dezember

2025.

als untergetaucht. Einem Termin für ein Ausreisegespräch am 15. Mai

2025.

ist er – soweit aus den Akten ersichtlich – ferngeblieben. Wie erwähnt ist

der Beschwerdeführer schliesslich weiterhin nicht ausreisewillig. Wie das

Migrationsamt zu Recht ausführt, ist aufgrund seiner Aussagen, wonach sich der

Beschwerdeführer im Land E aufgehalten hat, obwohl er in der Schweiz

angeblich über eine Verlobte verfügt, nicht davon auszugehen, dass er sich

zuverlässig an deren Wohnort aufhalten würde. Weitere Angehörige der

Kernfamilie des Beschwerdeführers, die über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz

verfügen und ihn bei sich aufnehmen könnten, sind nicht vorhanden. Es ist

folglich nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden an

einer bestimmten Adresse zur Verfügung halten würde, und mildere Mittel

erscheinen daher nicht als gegeben.

4.5

Weitere Umstände,

welche die Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 5. März 2026 als

unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind

weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer behauptet. Die maximale

Haftdauer wird nicht überschritten.

5.

Der Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers

betreffend den Erlass eines (haftrichterlichen) Vollzugsstopps wird mit dem

vorliegenden Endentscheid gegenstandslos.

6.

6.1

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der

Ausschaffungshaft bei der gegebenen Aktenlage erfüllt sind und sich diese als

verhältnismässig erweist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.2

Bei diesem Ausgang

des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die

Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich

uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b)

das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

c)

das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;

d)

die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei Spezialabteilung

Ausländerrechtliche Massnahmen Koordination;

e) die

Gerichtskasse.