VB.2026.00009
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00009
23. Januar 2026Deutsch12 min
(URT.2026.26919)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2026.00009
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Januar 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B wohnen zusammen mit ihren drei Kindern (Jahrgänge
2020, 2024 und 2025) in D. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 wies die
Kantonspolizei Zürich B gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006
(GSG, LS 351) für 14 Tage aus der Wohnung in D. Zudem verbot sie ihm
für dieselbe Dauer, um ebendiese Wohnung, den Wohnort der Eltern von A in E und
um die vom ältesten Kind besuchte Logopädiepraxis in F festgelegte Rayons zu
betreten sowie mit A und den Kindern in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.
Die Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass B A
am 5. Dezember 2025 während eines Streits verbal mit dem Tod bedroht habe.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 11. Dezember 2025 ersuchte B, vertreten durch Rechtsanwältin C,
das Bezirksgericht Bülach (Zwangsmassnahmengericht) um Aufhebung der Verfügung vom
5.
Dezember 2025 bzw. der Schutzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht
eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer GS250095-C. A
ihrerseits beantragte beim Zwangsmassnahmengericht mit Eingabe vom 15. Dezember
2025, die zu ihren Gunsten angeordneten Schutzmassnahmen seien um drei Monate
zu verlängern. Diesbezüglich eröffnete das Zwangsmassnahmengericht ein
Verfahren mit der Geschäftsnummer GS250096-C, welches der
Zwangsmassnahmenrichter in der Folge mit Verfügung vom 19. Dezember 2025
mit dem Verfahren GS250095-C vereinigte und als dadurch erledigt abschrieb.
Nachdem B sein Gesuch vom 11. Dezember 2025 nach Einsichtnahme in die
Akten mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 ergänzt hatte, hob der
Zwangsmassnahmenrichter die Kontaktverbote betreffend die Kinder mit Verfügung
GS250095-C vom 19. Dezember 2025 auf (Dispositivziffer 2). Die
übrigen Schutzmassnahmen verlängerte er demgegenüber bis 20. März 2026
(Dispositivziffer 3), unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach
Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0; Dispositivziffer 4). Die Verfahrenskosten von
Fr. 300.- (Dispositivziffer 5) auferlegte er B
(Dispositivziffer 6), Parteientschädigungen sprach er keine zu
(Dispositivziffer 7). Der Zwangsmassnahmenrichter traf diesen Entscheid
vorläufig, mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien.
B. Mit
Eingabe vom 22. Dezember 2025 ersuchte A um Aufhebung der
Schutzmassnahmen, woraufhin das Zwangsmassnahmengericht ein Verfahren mit der
Geschäftsnummer GS250103-C eröffnete. B, weiterhin vertreten durch
Rechtsanwältin C, erhob mit Eingabe vom 24. Dezember 2025 Einsprache beim
Zwangsmassnahmengericht und beantragte, Dispositivziffern 3–6 der Verfügung
GS250095-C vom 19. Dezember 2025 seien aufzuheben. Mit Verfügung
GS250103-C vom 29. Dezember 2025 wies der Zwangsmassnahmenrichter das
Gesuch von A vom 22. Dezember 2025 ab. Kosten erhob er keine, ebenso wenig
sprach er Parteientschädigungen zu. Nachdem er die Parteien am 31. Dezember
2025.
persönlich angehört hatte, hob der Zwangsmassnahmenrichter die
Kontaktverbote betreffend die Kinder mit Verfügung GS250095-C vom 31. Dezember
2025.
definitiv auf. Die übrigen Schutzmassnahmen verlängerte er demgegenüber
definitiv bis 20. März 2026. Die Verfahrenskosten auferlegte er B,
Parteientschädigungen sprach er keine zu.
III.
Während die Verfügung GS250095-C vom 31. Dezember
2025.
unangefochten blieb, gelangte A mit Beschwerde vom 5. Januar 2026
(Poststempel vom 6. Januar 2026) an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung GS250103-C vom 29. Dezember 2025
bzw. sämtlicher verlängerter Schutzmassnahmen. Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar
2026.
zog das Verwaltungsgericht die Akten des Zwangsmassnahmengerichts bei,
welche am 20. Januar 2026 eintrafen.
Der Einzelrichter
erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten
des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der
Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).
1.2
Der
Beschwerdegegner wurde im Verfahren GS250095-C durch Rechtsanwältin C
vertreten. Die Verfügung GS250095-C vom 31. Dezember 2025 wurde denn auch
Rechtsanwältin C zugestellt, zugleich aber ebenso – via die Kantonspolizei
– dem Beschwerdegegner persönlich. Der Grund hierfür erschliesst sich nicht.
Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb das Zwangsmassnahmengericht
Rechtsanwältin C nicht als Vertreterin des Beschwerdegegners in das Verfahren
GS250103-C aufnahm und ihr die Verfügung GS250103-C vom 29. Dezember 2025
als solche nicht zukommen liess, zumal den Akten nicht entnommen werden kann,
dass die für das "Gewaltschutzverfahren" ausgestellte Vollmacht vom
Beschwerdegegner widerrufen worden wäre. Damit ist aber (auch) in der
vorliegenden Angelegenheit von einem Vertretungsverhältnis auszugehen und
Rechtsanwältin C als Vertreterin des Beschwerdegegners im Rubrum des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzunehmen; dieses ist entsprechend
anzupassen.
1.3
Da die
Beschwerde abzuweisen ist (hinten E. 4), konnte auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 58 VRG). Zwar wäre eine
sofortige Aufhebung der Schutzmassnahmen zweifellos auch im Interesse des
Beschwerdegegners gewesen. Wie schon der Zwangsmassnahmenrichter in der
Verfügung vom 29. Dezember 2025 erwog, ist der Beschwerdegegner aufgrund
der Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr beschwert,
als er dies aufgrund der Verfügung GS250095-C vom 19. Dezember 2025 – bzw.
nun auch aufgrund der unangefochten gebliebenen Verfügung GS250095-C vom 31. Dezember
2025.
– bereits ist. Zudem werden dem Beschwerdegegner mit dem vorliegenden
Urteil keine Kosten auferlegt (hinten E. 5).
2.
2.1
Gemäss
§ 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit
und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a)
oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 lit. a GSG vor, wenn eine Person durch Ausübung oder Androhung
von Gewalt in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird.
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt (oder Stalking) vor, so stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die
gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, der gefährdenden
Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu
betreten und mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in
irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG).
Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die
gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete
Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Ändern sich die Verhältnisse, so können die Parteien um
Aufhebung, Änderung oder Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen
ersuchen (§ 6 Abs. 2 GSG). Diese jederzeitige Überprüfbarkeit soll
sicherstellen, dass eine Schutzmassnahme nicht bestehen bleibt, wenn ihre
Voraussetzungen inzwischen entfallen sind (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli
2005.
zum Gewaltschutzgesetz in: ABl 2005, 767 ff., 777). Das zuständige
Dispositiv
Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über Gesuche gemäss den §§ 5
und 6 (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein
Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen
des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung
(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1
und 2 GSG). Es weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder
heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der
Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Bei Gesuchen
um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmassnahmen entscheidet das
Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht
angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen
dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin machte in ihrem Aufhebungsgesuch vom 22. Dezember 2025
geltend, aus ihrer Sicht habe sich die Situation stabilisiert. Das Wohl und die
Sicherheit der Kinder stünden im Vordergrund, und sie habe gemerkt, dass es
ohne den Beschwerdegegner nicht gehe.
3.2 Der
Zwangsmassnahmenrichter erwog in der Verfügung vom 30. Dezember 2025, die
Beschwerdeführerin lege in ihrem Gesuch vom 22. Dezember 2025 nichts dar,
was auf eine Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG
schliessen lasse. Die Behauptungen, wonach sich die Situation stabilisiert und
sie gemerkt habe, dass es ohne den Beschwerdegegner nicht gehe, reichten dazu
nicht. Die Beschwerdeführerin habe dafür denn auch keine Beweismittel
eingereicht. Insofern sei ihr Gesuch gänzlich unbegründet und genüge den
Anforderungen von § 8 Abs. 1 GSG nicht. Im Übrigen sei seit der
Verlängerung der Schutzmassnahmen knapp eine Woche und somit nicht genügend
Zeit verstrichen, um eine anhaltende Beruhigung der Situation herbeizuführen,
zumal es zwischen den Parteien bereits in der Vergangenheit zu Vorfällen gekommen
sei. Aufgrund der allfälligen Trennung der Parteien und der laufenden
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdegegner müsse nach wie
vor von einem Risiko für häusliche Gewalt ausgegangen werden (E. 4). Das
Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen sei folglich abzuweisen. Es stehe den
Parteien indes frei, "bei belegbaren veränderten Verhältnissen"
jederzeit erneut ein (begründetes) Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen im
Sinn von § 6 Abs. 2 GSG zu stellen (E. 5).
3.3 Mit
Beschwerde vom 5. Januar 2026 wiederholt die Beschwerdeführerin ihre
Ausführungen des Gesuchs vom 22. Dezember 2025 (vorn E. 3.1). Zudem
macht sie geltend, da ihr ein Operationstermin bevorstehe, wäre sie froh, wenn
der Beschwerdegegner sie bei der Betreuung der drei Kinder unterstützen könnte.
Sodann fange sie Mitte Februar wieder an zu arbeiten. Ferner beabsichtigten
sie, "nach dem Kindergarten" des Sohns in einen anderen Kanton zu
ziehen; sie sei auf der Suche nach einem neuen Wohnort.
4.
4.1 Entgegen
dem Zwangsmassnahmenrichter erweist sich das Gesuch vom 22. Dezember 2025
insofern als ausreichend begründet, als es den formellen Anforderungen von
§ 8 Abs. 1 GSG genügt (vgl. für einen gegenteiligen Fall das Urteil
VB.2023.00332 des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2023). Nicht zu
beanstanden ist jedoch der Schluss des Zwangsmassnahmenrichters, wonach die
Beschwerdeführerin eine Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG nicht hinreichend darlegte und belegte und eine solche im Übrigen auch
nicht ohne Weiteres erkennbar war. In ihrem Gesuch vom 15. Dezember 2025
um Verlängerung der Schutzmassnahmen machte die Beschwerdeführerin noch
geltend, sie sei davon überzeugt, dass die Situation wieder eskaliere und noch
schlimmer werde, wenn der Beschwerdegegner nach (bloss) zwei Wochen wieder nach
Hause kommen würde. Einerseits wisse sie, dass das Zusammenleben mit dem
Beschwerdegegner gefährlich und unberechenbar sei, wenn er sich keine
psychologische Hilfe hole. Andererseits wolle sie den Beschwerdegegner auch nicht
allein lassen. Vorerst habe aber ihr eigener Schutz Priorität. Dafür, dass sich
die Situation nun nur gerade eine Woche später entscheidend verändert haben
soll, gibt es indes tatsächlich zu wenig Anhaltspunkte. Um den Fortbestand der
Gefährdung zu verneinen und eine sofortige Aufhebung der Schutzmassnahmen zu
rechtfertigen, hätte es mehr bedurft als die von der Beschwerdeführerin mit
Gesuch vom 22. Dezember 2025 vorgebrachten und mit Beschwerde vom 5. Januar
2026 im Wesentlichen wiederholten Gründe (vorn E. 3.1 und E. 3.3;
vgl. dagegen VGr, 4. Dezember 2025, VB.2025.00769, E. 4.1 [zur
Publikation vorgesehen], wo das Verwaltungsgericht in der [belegten] Aufhebung
der strafprozessualen Ersatzmassnahmen und der Sistierung des gegen die
gefährdete Person geführten Strafverfahrens eine relevante Veränderung der
Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG erkannte, wobei in jenem Fall
seit der Anordnung der Schutzmassnahmen und der Verlängerung derselben bereits
zwei bzw. anderthalb Monate verstrichen waren). Die Beschwerdeführerin
argumentiert denn auch weniger mit der angeblich nicht mehr bestehenden Schutzbedürftigkeit
als mit angeblichen organisatorischen Schwierigkeiten. Mit solchen musste sie
aber zweifellos bereits im Zeitpunkt des Verlängerungsgesuchs vom 15. Dezember
2025 rechnen. Im Übrigen steht das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember
2025 in diametralem Widerspruch zu ihren späteren Aussagen im Rahmen der
persönlichen Anhörung vom 31. Dezember 2025, als sie den
Zwangsmassnahmenrichter ausdrücklich um Aufrechterhaltung der Schutzmassnahmen
ersuchte. Damals führte sie sodann auch noch aus, sie und die Kinder würden von
einer ehemaligen Arbeitskollegin unterstützt und sie wünsche sich, dass ihr ältester
Sohn "hier" zur Schule gehe.
4.2 Dass der
Zwangsmassnahmenrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember
2025 abwies, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Demzufolge ist auch
die Beschwerde abzuweisen.
5.
Gemäss § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im
Beschwerdeverfahren gegen zwangsmassnahmenrichterliche Entscheide zur Anwendung
gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein
Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen
wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei
auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG
erlassen oder verlängert werden. In Abweichung vom im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der unterliegenden
gefährdeten Person somit grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen, wobei eine
bös- oder mutwillige Prozessführung vorbehalten bleibt (statt vieler VGr,
12. Juni 2025, VB.2025.00363, E. 3.1). Nicht ohne Weiteres zum Tragen
kommt die von § 12 Abs. 1 GSG vorgesehene Kostenlosigkeit für die
gefährdete Person jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, wo diese selbst um
nachträgliche Aufhebung von Schutzmassnahmen unter Verweis auf eine fehlende
Gefährdung ersucht (VGr, 4. Dezember 2025, VB.2025.00769, E. 5.2 [zur
Publikation vorgesehen]). Vorliegend stellte die Beschwerdeführerin ein
(materiell) unbegründetes Aufhebungsgesuch und die gegen die Verfügung des
Zwangsmassnahmenrichters erhobene Beschwerde erwies sich nach dem Gesagten als
erfolglos. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des vorliegenden Verfahrens
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 705.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Beschwerdeführerin;
b) den Beschwerdegegner;
c) die Mitbeteiligte;
d) das Bezirksgericht Bülach.