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Entscheid

VB.2026.00009

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00009

23. Januar 2026Deutsch12 min

(URT.2026.26919)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2026.00009

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. Januar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei

Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B wohnen zusammen mit ihren drei Kindern (Jahrgänge

2020, 2024 und 2025) in D. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 wies die

Kantonspolizei Zürich B gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006

(GSG, LS 351) für 14 Tage aus der Wohnung in D. Zudem verbot sie ihm

für dieselbe Dauer, um ebendiese Wohnung, den Wohnort der Eltern von A in E und

um die vom ältesten Kind besuchte Logopädiepraxis in F festgelegte Rayons zu

betreten sowie mit A und den Kindern in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

Die Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass B A

am 5. Dezember 2025 während eines Streits verbal mit dem Tod bedroht habe.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 11. Dezember 2025 ersuchte B, vertreten durch Rechtsanwältin C,

das Bezirksgericht Bülach (Zwangsmassnahmengericht) um Aufhebung der Verfügung vom

5.

Dezember 2025 bzw. der Schutzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht

eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer GS250095-C. A

ihrerseits beantragte beim Zwangsmassnahmengericht mit Eingabe vom 15. Dezember

2025, die zu ihren Gunsten angeordneten Schutzmassnahmen seien um drei Monate

zu verlängern. Diesbezüglich eröffnete das Zwangsmassnahmengericht ein

Verfahren mit der Geschäftsnummer GS250096-C, welches der

Zwangsmassnahmenrichter in der Folge mit Verfügung vom 19. Dezember 2025

mit dem Verfahren GS250095-C vereinigte und als dadurch erledigt abschrieb.

Nachdem B sein Gesuch vom 11. Dezember 2025 nach Einsichtnahme in die

Akten mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 ergänzt hatte, hob der

Zwangsmassnahmenrichter die Kontaktverbote betreffend die Kinder mit Verfügung

GS250095-C vom 19. Dezember 2025 auf (Dispositivziffer 2). Die

übrigen Schutzmassnahmen verlängerte er demgegenüber bis 20. März 2026

(Dispositivziffer 3), unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach

Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,

SR 311.0; Dispositivziffer 4). Die Verfahrenskosten von

Fr. 300.- (Dispositivziffer 5) auferlegte er B

(Dispositivziffer 6), Parteientschädigungen sprach er keine zu

(Dispositivziffer 7). Der Zwangsmassnahmenrichter traf diesen Entscheid

vorläufig, mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien.

B. Mit

Eingabe vom 22. Dezember 2025 ersuchte A um Aufhebung der

Schutzmassnahmen, woraufhin das Zwangsmassnahmengericht ein Verfahren mit der

Geschäftsnummer GS250103-C eröffnete. B, weiterhin vertreten durch

Rechtsanwältin C, erhob mit Eingabe vom 24. Dezember 2025 Einsprache beim

Zwangsmassnahmengericht und beantragte, Dispositivziffern 3–6 der Verfügung

GS250095-C vom 19. Dezember 2025 seien aufzuheben. Mit Verfügung

GS250103-C vom 29. Dezember 2025 wies der Zwangsmassnahmenrichter das

Gesuch von A vom 22. Dezember 2025 ab. Kosten erhob er keine, ebenso wenig

sprach er Parteientschädigungen zu. Nachdem er die Parteien am 31. Dezember

2025.

persönlich angehört hatte, hob der Zwangsmassnahmenrichter die

Kontaktverbote betreffend die Kinder mit Verfügung GS250095-C vom 31. Dezember

2025.

definitiv auf. Die übrigen Schutzmassnahmen verlängerte er demgegenüber

definitiv bis 20. März 2026. Die Verfahrenskosten auferlegte er B,

Parteientschädigungen sprach er keine zu.

III.

Während die Verfügung GS250095-C vom 31. Dezember

2025.

unangefochten blieb, gelangte A mit Beschwerde vom 5. Januar 2026

(Poststempel vom 6. Januar 2026) an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung der Verfügung GS250103-C vom 29. Dezember 2025

bzw. sämtlicher verlängerter Schutzmassnahmen. Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar

2026.

zog das Verwaltungsgericht die Akten des Zwangsmassnahmengerichts bei,

welche am 20. Januar 2026 eintrafen.

Der Einzelrichter

erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten

des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der

Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung

stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Der

Beschwerdegegner wurde im Verfahren GS250095-C durch Rechtsanwältin C

vertreten. Die Verfügung GS250095-C vom 31. Dezember 2025 wurde denn auch

Rechtsanwältin C zugestellt, zugleich aber ebenso – via die Kantonspolizei

– dem Beschwerdegegner persönlich. Der Grund hierfür erschliesst sich nicht.

Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb das Zwangsmassnahmengericht

Rechtsanwältin C nicht als Vertreterin des Beschwerdegegners in das Verfahren

GS250103-C aufnahm und ihr die Verfügung GS250103-C vom 29. Dezember 2025

als solche nicht zukommen liess, zumal den Akten nicht entnommen werden kann,

dass die für das "Gewaltschutzverfahren" ausgestellte Vollmacht vom

Beschwerdegegner widerrufen worden wäre. Damit ist aber (auch) in der

vorliegenden Angelegenheit von einem Vertretungsverhältnis auszugehen und

Rechtsanwältin C als Vertreterin des Beschwerdegegners im Rubrum des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzunehmen; dieses ist entsprechend

anzupassen.

1.3

Da die

Beschwerde abzuweisen ist (hinten E. 4), konnte auf die Durchführung eines

Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 58 VRG). Zwar wäre eine

sofortige Aufhebung der Schutzmassnahmen zweifellos auch im Interesse des

Beschwerdegegners gewesen. Wie schon der Zwangsmassnahmenrichter in der

Verfügung vom 29. Dezember 2025 erwog, ist der Beschwerdegegner aufgrund

der Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr beschwert,

als er dies aufgrund der Verfügung GS250095-C vom 19. Dezember 2025 – bzw.

nun auch aufgrund der unangefochten gebliebenen Verfügung GS250095-C vom 31. Dezember

2025.

– bereits ist. Zudem werden dem Beschwerdegegner mit dem vorliegenden

Urteil keine Kosten auferlegt (hinten E. 5).

2.

2.1

Gemäss

§ 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit

und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a)

oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 lit. a GSG vor, wenn eine Person durch Ausübung oder Androhung

von Gewalt in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird.

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt (oder Stalking) vor, so stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die

gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, der gefährdenden

Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu

betreten und mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in

irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG).

Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die

gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete

Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Ändern sich die Verhältnisse, so können die Parteien um

Aufhebung, Änderung oder Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen

ersuchen (§ 6 Abs. 2 GSG). Diese jederzeitige Überprüfbarkeit soll

sicherstellen, dass eine Schutzmassnahme nicht bestehen bleibt, wenn ihre

Voraussetzungen inzwischen entfallen sind (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli

2005.

zum Gewaltschutzgesetz in: ABl 2005, 767 ff., 777). Das zuständige

Dispositiv

Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über Gesuche gemäss den §§ 5

und 6 (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen

fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein

Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen

des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung

(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den

Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1

und 2 GSG). Es weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder

heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der

Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Bei Gesuchen

um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmassnahmen entscheidet das

Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht

angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen

dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.

3.1 Die

Beschwerdeführerin machte in ihrem Aufhebungsgesuch vom 22. Dezember 2025

geltend, aus ihrer Sicht habe sich die Situation stabilisiert. Das Wohl und die

Sicherheit der Kinder stünden im Vordergrund, und sie habe gemerkt, dass es

ohne den Beschwerdegegner nicht gehe.

3.2 Der

Zwangsmassnahmenrichter erwog in der Verfügung vom 30. Dezember 2025, die

Beschwerdeführerin lege in ihrem Gesuch vom 22. Dezember 2025 nichts dar,

was auf eine Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG

schliessen lasse. Die Behauptungen, wonach sich die Situation stabilisiert und

sie gemerkt habe, dass es ohne den Beschwerdegegner nicht gehe, reichten dazu

nicht. Die Beschwerdeführerin habe dafür denn auch keine Beweismittel

eingereicht. Insofern sei ihr Gesuch gänzlich unbegründet und genüge den

Anforderungen von § 8 Abs. 1 GSG nicht. Im Übrigen sei seit der

Verlängerung der Schutzmassnahmen knapp eine Woche und somit nicht genügend

Zeit verstrichen, um eine anhaltende Beruhigung der Situation herbeizuführen,

zumal es zwischen den Parteien bereits in der Vergangenheit zu Vorfällen gekommen

sei. Aufgrund der allfälligen Trennung der Parteien und der laufenden

Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdegegner müsse nach wie

vor von einem Risiko für häusliche Gewalt ausgegangen werden (E. 4). Das

Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen sei folglich abzuweisen. Es stehe den

Parteien indes frei, "bei belegbaren veränderten Verhältnissen"

jederzeit erneut ein (begründetes) Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen im

Sinn von § 6 Abs. 2 GSG zu stellen (E. 5).

3.3 Mit

Beschwerde vom 5. Januar 2026 wiederholt die Beschwerdeführerin ihre

Ausführungen des Gesuchs vom 22. Dezember 2025 (vorn E. 3.1). Zudem

macht sie geltend, da ihr ein Operationstermin bevorstehe, wäre sie froh, wenn

der Beschwerdegegner sie bei der Betreuung der drei Kinder unterstützen könnte.

Sodann fange sie Mitte Februar wieder an zu arbeiten. Ferner beabsichtigten

sie, "nach dem Kindergarten" des Sohns in einen anderen Kanton zu

ziehen; sie sei auf der Suche nach einem neuen Wohnort.

4.

4.1 Entgegen

dem Zwangsmassnahmenrichter erweist sich das Gesuch vom 22. Dezember 2025

insofern als ausreichend begründet, als es den formellen Anforderungen von

§ 8 Abs. 1 GSG genügt (vgl. für einen gegenteiligen Fall das Urteil

VB.2023.00332 des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2023). Nicht zu

beanstanden ist jedoch der Schluss des Zwangsmassnahmenrichters, wonach die

Beschwerdeführerin eine Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG nicht hinreichend darlegte und belegte und eine solche im Übrigen auch

nicht ohne Weiteres erkennbar war. In ihrem Gesuch vom 15. Dezember 2025

um Verlängerung der Schutzmassnahmen machte die Beschwerdeführerin noch

geltend, sie sei davon überzeugt, dass die Situation wieder eskaliere und noch

schlimmer werde, wenn der Beschwerdegegner nach (bloss) zwei Wochen wieder nach

Hause kommen würde. Einerseits wisse sie, dass das Zusammenleben mit dem

Beschwerdegegner gefährlich und unberechenbar sei, wenn er sich keine

psychologische Hilfe hole. Andererseits wolle sie den Beschwerdegegner auch nicht

allein lassen. Vorerst habe aber ihr eigener Schutz Priorität. Dafür, dass sich

die Situation nun nur gerade eine Woche später entscheidend verändert haben

soll, gibt es indes tatsächlich zu wenig Anhaltspunkte. Um den Fortbestand der

Gefährdung zu verneinen und eine sofortige Aufhebung der Schutzmassnahmen zu

rechtfertigen, hätte es mehr bedurft als die von der Beschwerdeführerin mit

Gesuch vom 22. Dezember 2025 vorgebrachten und mit Beschwerde vom 5. Januar

2026 im Wesentlichen wiederholten Gründe (vorn E. 3.1 und E. 3.3;

vgl. dagegen VGr, 4. Dezember 2025, VB.2025.00769, E. 4.1 [zur

Publikation vorgesehen], wo das Verwaltungsgericht in der [belegten] Aufhebung

der strafprozessualen Ersatzmassnahmen und der Sistierung des gegen die

gefährdete Person geführten Strafverfahrens eine relevante Veränderung der

Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG erkannte, wobei in jenem Fall

seit der Anordnung der Schutzmassnahmen und der Verlängerung derselben bereits

zwei bzw. anderthalb Monate verstrichen waren). Die Beschwerdeführerin

argumentiert denn auch weniger mit der angeblich nicht mehr bestehenden Schutzbedürftigkeit

als mit angeblichen organisatorischen Schwierigkeiten. Mit solchen musste sie

aber zweifellos bereits im Zeitpunkt des Verlängerungsgesuchs vom 15. Dezember

2025 rechnen. Im Übrigen steht das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember

2025 in diametralem Widerspruch zu ihren späteren Aussagen im Rahmen der

persönlichen Anhörung vom 31. Dezember 2025, als sie den

Zwangsmassnahmenrichter ausdrücklich um Aufrechterhaltung der Schutzmassnahmen

ersuchte. Damals führte sie sodann auch noch aus, sie und die Kinder würden von

einer ehemaligen Arbeitskollegin unterstützt und sie wünsche sich, dass ihr ältester

Sohn "hier" zur Schule gehe.

4.2 Dass der

Zwangsmassnahmenrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember

2025 abwies, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Demzufolge ist auch

die Beschwerde abzuweisen.

5.

Gemäss § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im

Beschwerdeverfahren gegen zwangsmassnahmenrichterliche Entscheide zur Anwendung

gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein

Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen

wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei

auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG

erlassen oder verlängert werden. In Abweichung vom im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der unterliegenden

gefährdeten Person somit grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen, wobei eine

bös- oder mutwillige Prozessführung vorbehalten bleibt (statt vieler VGr,

12. Juni 2025, VB.2025.00363, E. 3.1). Nicht ohne Weiteres zum Tragen

kommt die von § 12 Abs. 1 GSG vorgesehene Kostenlosigkeit für die

gefährdete Person jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, wo diese selbst um

nachträgliche Aufhebung von Schutzmassnahmen unter Verweis auf eine fehlende

Gefährdung ersucht (VGr, 4. Dezember 2025, VB.2025.00769, E. 5.2 [zur

Publikation vorgesehen]). Vorliegend stellte die Beschwerdeführerin ein

(materiell) unbegründetes Aufhebungsgesuch und die gegen die Verfügung des

Zwangsmassnahmenrichters erhobene Beschwerde erwies sich nach dem Gesagten als

erfolglos. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des vorliegenden Verfahrens

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 705.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Beschwerdeführerin;

b) den Beschwerdegegner;

c) die Mitbeteiligte;

d) das Bezirksgericht Bülach.