VB.2026.00010
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00010
30. Januar 2026Deutsch4 min
(URT.2026.26945)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2026.00010
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 30. Januar 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Rechtsverweigerung
/ Rechtsverzögerung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wandte sich mit
Schreiben vom 22. Dezember 2025 (Eingang am 30. Dezember 2025) an das
Verwaltungsgericht. Das Schreiben richtete sich gegen "das Unterlassen des
Erlasses einer […] Verfügung durch das Migrationsamt des Kantons Zürich".
Daraufhin teilte das
Verwaltungsgericht A mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 mit, dass ein
Rechtsmittel gegen ein Unterlassen des Migrationsamt zunächst an die
Sicherheitsdirektion zu richten wäre. Er solle dem Verwaltungsgericht
mitteilen, sofern er dennoch ein Verfahren einleiten wolle. Weiter machte das
Verwaltungsgericht A darauf aufmerksam, dass Verfahren vor Verwaltungsgericht
grundsätzlich kostenpflichtig seien. Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 wandte
sich A erneut an das Verwaltungsgericht und brachte zum Ausdruck, dass er mit
der "Zuständigkeitsverneinung" nicht einverstanden sei.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen
(vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde
folgt grundsätzlich jenem, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden
Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (VGr,
11. Mai 2021, AN.2021.00002, E. 1.1 – 23. Dezember 2019,
VB.2019.00742, E. 1.1 – 24. Mai 2018, VB.2017.00751, E. 1.4 mit
Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Migrationsamt habe
es unterlassen, über seine Gesuche zu entscheiden und eine begründete Verfügung
zu erlassen. Die Beurteilung einer Anordnung oder eines Unterlassens des
Migrationsamts als erste Instanz liegt in der Kompetenz der
Sicherheitsdirektion. Das Verwaltungsgericht ist dafür funktionell nicht
zuständig (vgl. § 19 Abs. 1 lit. b und [§ 41
Abs. 1 in Verbindung mit] § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).
Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
1.2 Da das Rechtsmittel nach dem Gesagten offensichtlich unzulässig
ist, ist das Verfahren durch die Einzelrichterin zu erledigen (vgl. § 38b Abs. 1 lit. a VRG;
Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte auf den Beizug
der Akten verzichtet werden (§ 57 Abs. 1 VRG).
1.3 Von einer Überweisung der Eingabe des Beschwerdeführers an die
Sicherheitsdirektion kann abgesehen werden, da eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde an keine Frist gebunden ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5
N. 48).
Erwägungen
2.
2.1
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung sowie um Gewährung und Bestellung einer
unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung.
2.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Dabei müssen
kumulativ auch die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 VRG erfüllt sein,
insbesondere darf die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen
(Plüss, § 16 N. 76).
Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner
als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46).
2.3
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde
klar nicht zuständig. Daher erweist sich die Beschwerde als offensichtlich
aussichtslos. Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer weder die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren noch ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Da das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands aufgrund der offensichtlichen Aussichtlosigkeit ohnehin
abzuweisen ist, kann die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine
Rechte im Verfahren selbst zu wahren, offenbleiben.
3.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
6.
Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, , einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion.