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Entscheid

VB.2026.00010

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00010

30. Januar 2026Deutsch4 min

(URT.2026.26945)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2026.00010

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 30. Januar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Rechtsverweigerung

/ Rechtsverzögerung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wandte sich mit

Schreiben vom 22. Dezember 2025 (Eingang am 30. Dezember 2025) an das

Verwaltungsgericht. Das Schreiben richtete sich gegen "das Unterlassen des

Erlasses einer […] Verfügung durch das Migrationsamt des Kantons Zürich".

Daraufhin teilte das

Verwaltungsgericht A mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 mit, dass ein

Rechtsmittel gegen ein Unterlassen des Migrationsamt zunächst an die

Sicherheitsdirektion zu richten wäre. Er solle dem Verwaltungsgericht

mitteilen, sofern er dennoch ein Verfahren einleiten wolle. Weiter machte das

Verwaltungsgericht A darauf aufmerksam, dass Verfahren vor Verwaltungsgericht

grundsätzlich kostenpflichtig seien. Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 wandte

sich A erneut an das Verwaltungsgericht und brachte zum Ausdruck, dass er mit

der "Zuständigkeitsverneinung" nicht einverstanden sei.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen

(vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde

folgt grundsätzlich jenem, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden

Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (VGr,

11. Mai 2021, AN.2021.00002, E. 1.1 – 23. Dezember 2019,

VB.2019.00742, E. 1.1 – 24. Mai 2018, VB.2017.00751, E. 1.4 mit

Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Migrationsamt habe

es unterlassen, über seine Gesuche zu entscheiden und eine begründete Verfügung

zu erlassen. Die Beurteilung einer Anordnung oder eines Unterlassens des

Migrationsamts als erste Instanz liegt in der Kompetenz der

Sicherheitsdirektion. Das Verwaltungsgericht ist dafür funktionell nicht

zuständig (vgl. § 19 Abs. 1 lit. b und [§ 41

Abs. 1 in Verbindung mit] § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).

Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

1.2 Da das Rechtsmittel nach dem Gesagten offensichtlich unzulässig

ist, ist das Verfahren durch die Einzelrichterin zu erledigen (vgl. § 38b Abs. 1 lit. a VRG;

Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte auf den Beizug

der Akten verzichtet werden (§ 57 Abs. 1 VRG).

1.3 Von einer Überweisung der Eingabe des Beschwerdeführers an die

Sicherheitsdirektion kann abgesehen werden, da eine

Rechtsverzögerungsbeschwerde an keine Frist gebunden ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5

N. 48).

Erwägungen

2.

2.1

Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung

unentgeltlicher Prozessführung sowie um Gewährung und Bestellung einer

unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung.

2.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Dabei müssen

kumulativ auch die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 VRG erfüllt sein,

insbesondere darf die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen

(Plüss, § 16 N. 76).

Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner

als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46).

2.3

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde

klar nicht zuständig. Daher erweist sich die Beschwerde als offensichtlich

aussichtslos. Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer weder die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren noch ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen. Da das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands aufgrund der offensichtlichen Aussichtlosigkeit ohnehin

abzuweisen ist, kann die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine

Rechte im Verfahren selbst zu wahren, offenbleiben.

3.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen

(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

6.

Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, , einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion.