VB.2026.00011
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00011
29. Januar 2026Deutsch6 min
(URT.2026.26938)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2026.00011
Urteil
der
4. Kammer
vom 29. Januar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Embrach,
vertreten durch RA B
und/oder RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend Kreditbewilligung
Sanierung und Gestaltung der Bahnstrasse,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Embrach bewilligte mit Beschluss vom 1. Dezember
2025 einen Kredit in Höhe von insgesamt Fr. 1'720'850.- für den Ausbau der
Bahnstrasse Embrach und vergab die Tiefbauarbeiten an die D AG.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 9. Dezember 2025 beim
Bezirksrat Bülach und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der Beschluss
des Gemeinderats Embrach vom 1. Dezember 2025 sowie jener vom 18. August
2025.
betreffend die Festsetzung des diesem zugrunde liegenden Strassenprojekts
"Sanierung/Umgestaltung Bahnstrasse inkl. Bushaltestellen" aufzuheben
und sei die Gemeinde Embrach anzuweisen, eine neue öffentliche Auflage nach
§ 16 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG,
LS 722.1) durchzuführen. Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2025
trat der Bezirksrat Bülach auf das Rechtsmittel nicht ein.
III.
Am 7. Januar 2026 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:
"1.
Die Präsidialverfügung des Bezirksrats Bülach vom 15.12.2025 sei aufzuheben.
2.
Der Bezirksrat sei anzuweisen, materiell auf den Rekurs
einzutreten und die geltend gemachten Publikationsmängel umfassend zu prüfen.
Eventualiter sei das Verwaltungsgericht anstelle des Bezirksrats zur
materiellen Beurteilung des Rekurses zu ermächtigen.
3.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten; die Kosten
seien der Gemeinde Embrach aufzuerlegen.
4.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, damit irreversible
bauliche Tatsachen vor Abschluss des Verfahrens verhindert werden."
Der Bezirksrat Bülach
verzichtete am 12. Januar 2026 auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat Embrach
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2026, unter
Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. –
eventualiter – es sei diese abzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte der
Gemeinderat zudem um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und
Zustellung sämtlicher Beschwerdeakten inklusive der Beschwerdebeilagen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
namentlich über einen Stimmrechtsrekurs nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
1.2
Nimmt eine
Vorinstanz einen Rekurs (teilweise) nicht an die Hand, weil sie eine
Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt erachtet, ist die formell unterlegene
Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen das Nichteintreten zu
wehren (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Der Beschwerdeführer ist folglich
zur Beschwerdeerhebung befugt.
1.3
Da auch
die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die
Vorinstanz trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht
ein, dass die von ihm vorgebrachten Rügen nicht (mehr) Gegenstand eines
Rechtsmittels gegen den Kreditbeschluss vom 1. Dezember 2025 sein könnten,
sondern mit einem Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 18. August 2025 hätten
vorgebracht werden müssen. Hierfür hätte der Beschwerdeführer innert der 30-tägigen
Auflagefrist ans Baurekursgericht als zuständige Rekursinstanz gelangen müssen.
Inzwischen sei der Beschluss vom 18. August 2025 indes längst in
Rechtskraft erwachsen, weshalb von einer Überweisung des Rekurses des
Beschwerdeführers an das Baurekursgericht abgesehen werde.
Vor Verwaltungsgericht wendet sich der Beschwerdeführer gegen
das Nichteintreten und macht (lediglich) geltend, dass die Vorinstanz zu
Unrecht von der bereits eingetretenen Rechtskraft der Projektfestsetzung
ausgegangen sei. So sei die nach § 16 StrG zwingend erforderliche amtliche
Publikation der Planauflage bei Strassenprojekten weder im amtlichen
Publikationsorgan der Gemeinde, dem Mitteilungsblatt, noch auf epublikation.ch
erschienen und habe die Rechtsmittelfrist erst mit dem Beschluss vom 1. Dezember
2025.
zu laufen begonnen.
2.2
Wie die
Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 15. Dezember 2025 zu Recht erwog und
auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, zielen dessen Rügen nicht auf
eine Verletzung seines Stimmrechts ab, sodass sein Rekurs insofern nicht als
ein solcher in Stimmrechtssachen gemäss § 19 Abs. 1 lit. c VRG
zu behandeln war (siehe dazu Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG,
§ 19 N. 64 mit Hinweis; BGr, 7. Juli 2011, 1C_123/2011, E. 2.3
mit Hinweisen).
Beizupflichten ist der Vorinstanz ferner, wenn sie weiter
erwägt, dass es ihr für die Beurteilung des streitgegenständlichen
Strassenprojekts "Sanierung/Umgestaltung Bahnstrasse inkl.
Bushaltestellen" (GB. 125) an der erforderlichen sachlichen
Zuständigkeit fehlt. Ihr Nichteintreten auf den Rekurs des Beschwerdeführers
ist daher nicht zu beanstanden (vgl. VGr, 24. November 2022,
VB.2022.00447, E. 1.3 und 6. Dezember 2017, VB.2017.00556,
E. 2 f., auch zum Folgenden). Allerdings wäre die Vorinstanz nach
Massgabe von § 5 Abs. 2 VRG gehalten gewesen, das gegen die
Festsetzung und Ausführung des Strassenprojekts gerichtete Rechtsmittel des
Beschwerdeführers dem Baurekursgericht zu überweisen zur Beurteilung der Frage,
ob die Rekursfrist wiederherzustellen bzw. ob die Rekurserhebung des
Beschwerdeführers rechtzeitig erfolgt sei, sowie zur allfälligen materiellen
Behandlung des Rekurses.
2.3
Dies führt
zur Abweisung der Beschwerde und zur nachträglichen Weiterleitung der
Angelegenheit an das Baurekursgericht.
3.
In Stimmrechtssachen werden den Parteien nach § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG in der Regel keine
Gerichtskosten auferlegt, weshalb diese auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
Eine Parteientschädigung ist den Parteien bereits mangels
eines (zusätzlichen) Aufwands im Rahmen dieses Verfahrens nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer ist zudem nicht vertreten und
macht keinen besonderen Aufwand geltend und der Beschwerdegegner wurde in
seinem amtlichen Wirkungskreis tätig (vgl. VGr, 22. November 2023,
VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis).
4.
Insoweit es sich bei dem vorliegenden Urteil
um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit handelt, kann dagegen nach
Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden; eine
spätere Anfechtung mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen
(Art. 92 Abs. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen. Die Angelegenheit wird an das Baurekursgericht
weitergeleitet.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Bülach;
c) das Baurekursgericht Zürich unter Beilage der Originalakten.