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Entscheid

VB.2026.00011

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00011

29. Januar 2026Deutsch6 min

(URT.2026.26938)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2026.00011

Urteil

der

4. Kammer

vom 29. Januar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Embrach,

vertreten durch RA B

und/oder RA C,

Beschwerdegegner,

betreffend Kreditbewilligung

Sanierung und Gestaltung der Bahnstrasse,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Embrach bewilligte mit Beschluss vom 1. Dezember

2025 einen Kredit in Höhe von insgesamt Fr. 1'720'850.- für den Ausbau der

Bahnstrasse Embrach und vergab die Tiefbauarbeiten an die D AG.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 9. Dezember 2025 beim

Bezirksrat Bülach und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der Beschluss

des Gemeinderats Embrach vom 1. Dezember 2025 sowie jener vom 18. August

2025.

betreffend die Festsetzung des diesem zugrunde liegenden Strassenprojekts

"Sanierung/Umgestaltung Bahnstrasse inkl. Bushaltestellen" aufzuheben

und sei die Gemeinde Embrach anzuweisen, eine neue öffentliche Auflage nach

§ 16 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG,

LS 722.1) durchzuführen. Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2025

trat der Bezirksrat Bülach auf das Rechtsmittel nicht ein.

III.

Am 7. Januar 2026 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

"1.

Die Präsidialverfügung des Bezirksrats Bülach vom 15.12.2025 sei aufzuheben.

2.

Der Bezirksrat sei anzuweisen, materiell auf den Rekurs

einzutreten und die geltend gemachten Publikationsmängel umfassend zu prüfen.

Eventualiter sei das Verwaltungsgericht anstelle des Bezirksrats zur

materiellen Beurteilung des Rekurses zu ermächtigen.

3.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten; die Kosten

seien der Gemeinde Embrach aufzuerlegen.

4.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu

erteilen, damit irreversible

bauliche Tatsachen vor Abschluss des Verfahrens verhindert werden."

Der Bezirksrat Bülach

verzichtete am 12. Januar 2026 auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat Embrach

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2026, unter

Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. –

eventualiter – es sei diese abzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte der

Gemeinderat zudem um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und

Zustellung sämtlicher Beschwerdeakten inklusive der Beschwerdebeilagen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats

namentlich über einen Stimmrechtsrekurs nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

1.2

Nimmt eine

Vorinstanz einen Rekurs (teilweise) nicht an die Hand, weil sie eine

Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt erachtet, ist die formell unterlegene

Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen das Nichteintreten zu

wehren (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Der Beschwerdeführer ist folglich

zur Beschwerdeerhebung befugt.

1.3

Da auch

die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht

ein, dass die von ihm vorgebrachten Rügen nicht (mehr) Gegenstand eines

Rechtsmittels gegen den Kreditbeschluss vom 1. Dezember 2025 sein könnten,

sondern mit einem Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 18. August 2025 hätten

vorgebracht werden müssen. Hierfür hätte der Beschwerdeführer innert der 30-tägigen

Auflagefrist ans Baurekursgericht als zuständige Rekursinstanz gelangen müssen.

Inzwischen sei der Beschluss vom 18. August 2025 indes längst in

Rechtskraft erwachsen, weshalb von einer Überweisung des Rekurses des

Beschwerdeführers an das Baurekursgericht abgesehen werde.

Vor Verwaltungsgericht wendet sich der Beschwerdeführer gegen

das Nichteintreten und macht (lediglich) geltend, dass die Vorinstanz zu

Unrecht von der bereits eingetretenen Rechtskraft der Projektfestsetzung

ausgegangen sei. So sei die nach § 16 StrG zwingend erforderliche amtliche

Publikation der Planauflage bei Strassenprojekten weder im amtlichen

Publikationsorgan der Gemeinde, dem Mitteilungsblatt, noch auf epublikation.ch

erschienen und habe die Rechtsmittelfrist erst mit dem Beschluss vom 1. Dezember

2025.

zu laufen begonnen.

2.2

Wie die

Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 15. Dezember 2025 zu Recht erwog und

auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, zielen dessen Rügen nicht auf

eine Verletzung seines Stimmrechts ab, sodass sein Rekurs insofern nicht als

ein solcher in Stimmrechtssachen gemäss § 19 Abs. 1 lit. c VRG

zu behandeln war (siehe dazu Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG,

§ 19 N. 64 mit Hinweis; BGr, 7. Juli 2011, 1C_123/2011, E. 2.3

mit Hinweisen).

Beizupflichten ist der Vorinstanz ferner, wenn sie weiter

erwägt, dass es ihr für die Beurteilung des streitgegenständlichen

Strassenprojekts "Sanierung/Umgestaltung Bahnstrasse inkl.

Bushaltestellen" (GB. 125) an der erforderlichen sachlichen

Zuständigkeit fehlt. Ihr Nichteintreten auf den Rekurs des Beschwerdeführers

ist daher nicht zu beanstanden (vgl. VGr, 24. November 2022,

VB.2022.00447, E. 1.3 und 6. Dezember 2017, VB.2017.00556,

E. 2 f., auch zum Folgenden). Allerdings wäre die Vorinstanz nach

Massgabe von § 5 Abs. 2 VRG gehalten gewesen, das gegen die

Festsetzung und Ausführung des Strassenprojekts gerichtete Rechtsmittel des

Beschwerdeführers dem Baurekursgericht zu überweisen zur Beurteilung der Frage,

ob die Rekursfrist wiederherzustellen bzw. ob die Rekurserhebung des

Beschwerdeführers rechtzeitig erfolgt sei, sowie zur allfälligen materiellen

Behandlung des Rekurses.

2.3

Dies führt

zur Abweisung der Beschwerde und zur nachträglichen Weiterleitung der

Angelegenheit an das Baurekursgericht.

3.

In Stimmrechtssachen werden den Parteien nach § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG in der Regel keine

Gerichtskosten auferlegt, weshalb diese auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

Eine Parteientschädigung ist den Parteien bereits mangels

eines (zusätzlichen) Aufwands im Rahmen dieses Verfahrens nicht zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer ist zudem nicht vertreten und

macht keinen besonderen Aufwand geltend und der Beschwerdegegner wurde in

seinem amtlichen Wirkungskreis tätig (vgl. VGr, 22. November 2023,

VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis).

4.

Insoweit es sich bei dem vorliegenden Urteil

um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit handelt, kann dagegen nach

Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden; eine

spätere Anfechtung mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen

(Art. 92 Abs. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen. Die Angelegenheit wird an das Baurekursgericht

weitergeleitet.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Bülach;

c) das Baurekursgericht Zürich unter Beilage der Originalakten.