VB.2026.00022
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00022
27. Januar 2026Deutsch10 min
(URT.2026.26931)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2026.00022
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 27. Januar 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Gesuch um prozeduralen Aufenthalt/Härtefall,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine 1989 geborene Staatsangehörige Äthiopiens,
heiratete im Oktober 2018 in Addis Abeba einen (damals) hier
niederlassungsberechtigten eritreischen Staatsangehörigen. Am 22. Februar
2020 folgte sie ihrem Ehemann gemeinsam mit ihrem Sohn aus einer früheren
Beziehung, B (geboren 2014), in die Schweiz, wo ihnen das Migrationsamt des Kantons
Zürich am 4. März 2020 eine zuletzt bis am 21. Februar 2023 verlängerte
Aufenthaltsbewilligung erteilte.
Mit Eheschutzurteil vom 15. Juni
2022 bewilligte das Bezirksgericht Zürich A und ihrem – seit Dezember 2021 eingebürgerten
– Ehemann das Getrenntleben. Seit Anfang Juli 2022 leben die Eheleute an
getrennten Adressen und muss A ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt
werden. In der Folge widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 8. Februar
2023 die Aufenthaltsbewilligung von A und B und wies Mutter und Sohn aus der
Schweiz weg. Den dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmitteln wie auch einer
Beschwerde ans Bundesgericht war (in der Sache) kein Erfolg beschieden (vgl.
VGr, 16. Mai 2024, VB.2023.00440; BGr, 15. Juli 2025, 2C_331/2024),
worauf das Migrationsamt A und B eine neue Ausreisefrist bis am 9. Dezember
2025 ansetzte.
B. Am 25. November 2025 ersuchten A und B das
Migrationsamt um eine Härtefallbewilligung; in prozessualer Hinsicht verlangten
sie ausserdem, dass ihnen für die Dauer des Bewilligungsverfahrens der
Aufenthalt im Kanton Zürich zu gestatten bzw. von einem Wegweisungsvollzug
abzusehen und A eine Erwerbstätigkeit zu gestatten sei.
Mit
Schreiben vom 5. Dezember 2025 bestätigte das Migrationsamt den Eingang
dieses Gesuchs und wies A und B darauf hin, dass ihnen selbiges kein weiteres
Anwesenheitsrecht in der Schweiz und im Schengenraum zu verschaffen vermöchte,
nachdem sie rechtskräftig weggewiesen worden seien, und sie sich strafbar
machten, wenn sie sich nach dem 9. Dezember 2025 weiterhin in der Schweiz
aufhielten und/oder einer Arbeit nachgingen.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierten A und B am
8.
Dezember 2025 bei der Sicherheitsdirektion mit folgenden Anträgen:
"1. Es sei die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 5. Dezember
2025.
aufzuheben.
2.
Es sei den Rekurrenten im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme der Aufenthalt im Kanton Zürich während der Dauer des vorliegenden
Verfahrens sowie des Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor
der Vorinstanz umgehend zu bewilligen und die Vorinstanz anzuweisen, von
Vollzugshandlungen betreffend Wegweisung umgehend abzusehen.
3.
Die Massnahme gemäss Ziff. 2 sei superprovisorisch
ohne Anhörung der Vorinstanz anzuordnen.
4.
Es sei der Rekurrentin – ebenfalls im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme – die Berechtigung zu erteilen, während des laufenden
Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen und die Vorinstanz anzuweisen, ihr eine entsprechende Bescheinigung
auszustellen.
5.
Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
6.
Es sei den Rekurrenten eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin zu
bestellen."
Mit
Rekursentscheid vom 10. Dezember 2025 trat die Sicherheitsdirektion auf
das Rechtsmittel nicht ein (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A und B –
unter Abweisung von deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in den
Erwägungen – die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. II) und
verweigerte ihnen eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. III).
III.
A
und B erhoben am 12. Januar 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragten, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 10. Dezember
2025.
und die Ausgangsverfügung des Migrationsamts vom 5. Dezember 2025 aufzuheben
und sei ihnen im Sinn einer superprovisorischen Massnahme der Aufenthalt sowie
vorsorglich die Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich während des Verfahrens zu
gestatten, eventualiter das Migrationsamt anzuweisen, umgehend über das Gesuch
um vorsorgliche Massnahme vom 25. November 2025 zu entscheiden,
subeventualiter die Sache an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen zur
Neubeurteilung; darüber hinaus ersuchten A und B um unentgeltliche Rechtspflege
für das Beschwerdeverfahren.
Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. Januar 2026 auf Vernehmlassung;
das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Am 26. Januar 2026 reichte die
Rechtsanwältin von A und B eine Honorarnote ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]).
Die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde fällt – wie sich sogleich zeigt – wegen deren offenkundiger
Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG in die
einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Mit Entscheid vom
10.
Dezember 2025 trat die Vorinstanz auf den Rekurs der
Beschwerdeführenden nicht ein, weil es sich bei dem angefochtenen Schreiben des
Beschwerdegegners vom 5. Dezember 2025 nicht um eine Anordnung im Sinn von
§ 19 Abs. 1 lit. a VRG handle und damit kein taugliches
Anfechtungsobjekt für einen Rekurs vorliege. Diese Auffassung ist abzulehnen.
Auch wenn das genannte Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung enthält und das
Gesuch der Beschwerdeführenden um Gestattung des prozeduralen Aufenthalts (bzw.
Anordnung eines Vollzugsstopps) und Bewilligung der Erwerbstätigkeit während der
Dauer des erstinstanzlichen Bewilligungsverfahrens darin nicht explizit
abgewiesen wird, geht daraus unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdegegner
dem betreffenden Gesuch bzw. den betreffenden Gesuchen nicht stattgibt und
stattdessen den Standpunkt vertritt, dass die Beschwerdeführenden ungeachtet der
Hängigkeit des Bewilligungsverfahrens zur Ausreise verpflichtet seien.
Materiell kommt dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 5. Dezember 2025
mithin Verfügungscharakter zu, sodass von einem gültigen Anfechtungsobjekt
auszugehen ist.
2.2
Bei dem Entscheid
über den prozeduralen Aufenthalt einer ausländischen Person handelt es sich
allerdings um einen Zwischenentscheid (BGr, 9. Mai 2025, 2C_237/2025,
E. 2.1). Gleiches gilt bezüglich eines Rechtsmittelentscheids betreffend einen
solchen Zwischenentscheid, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn der
angefochtene Rechtsmittelentscheid – wie vorliegend – auf
Nichteintreten lautet (Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§ 19a N. 32 mit Hinweisen).
Gegen
selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den
Ausstand betreffen (Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]), ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht – abgesehen
vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG – nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (§ 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG; siehe dazu auch Bertschi, § 19a N. 44 ff. und 48). Die
Verpflichtung einer ausländischen Person, die Schweiz zu verlassen und das
Ergebnis des ausländerrechtlichen Verfahrens im Ausland abzuwarten, bildet
dabei nach der Praxis des Bundesgerichts nur dann einen nicht
wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil, wenn in der Sache selbst ein
Rechtsanspruch auf Anwesenheit besteht bzw. ein solcher zumindest vertretbar
dargetan wird (vgl. BGr, 9. Mai 2025,
2C_237/2025, E. 3.2, und 12. Juni 2024,
2C_281/2024, E. 3.2, jeweils mit weiteren Hinweisen).
2.3
Der
Beschwerdegegner widerrief am 8. Februar 2023 die Aufenthaltsbewilligungen
der Beschwerdeführenden und wies sie aus der Schweiz weg. Diese Verfügung
schützten die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 4. Juli 2023, das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Mai 2024 (VB.2023.00440) und das
Bundesgericht mit Urteil vom 15. Juli 2025 (2C_331/2024). Letzteres erwog
im Wesentlichen, dass den Beschwerdeführenden weder das Landes- noch das
Völkerrecht einen Aufenthaltsanspruch vermittelten, da die Ehegemeinschaft der
Beschwerdeführerin in der Schweiz keine drei Jahre gelebt worden sei (vgl. Art. 50
Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
[AIG, SR 142.20]), ihre
Wiedereingliederung in der Heimat nicht hinreichend stark gefährdet erscheine (Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG) und weder bei ihr noch beim Beschwerdeführer eine
über die normale Integration hinausgehende Verwurzelung bzw. intensive
Verbindung beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vorliege, die gemäss Rechtsprechung
bei einem rechtmässigen Aufenthalt von weniger als zehn Jahren erforderlich
sei, um einen Anspruch gestützt auf Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) zu
begründen. Nachdem der Beschwerdeführer mit der Sprache und der Kultur
Äthiopiens vertraut sei und zusammen mit der Mutter dorthin ausreisen müsse,
verletze die Aufenthaltsbeendigung sodann auch nicht die aus Art. 3 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107)
ergebende Verpflichtung, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen.
Im
vorliegenden Verfahren beriefen sich die anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführenden zwar vor Vorinstanz und dem Verwaltungsgericht erneut auf Art. 8
EMRK und Art. 3 KRK, sie legten jedoch nicht substanziiert dar, inwiefern
sich die in diesem Zusammenhang massgeblichen Umstände im Verlauf des letzten
halben Jahres derart verändert haben sollten, sodass sie neu über einen
(potenziellen) Aufenthaltsanspruch gestützt auf die genannten Bestimmungen
verfügen würden (siehe dazu BGr, 9. Mai 2025,
2C_237/2025, E. 3.5; ferner BGr, 20. Oktober 2025, 2C_569/2025,
E. 2.4). Ein anderweitiger potenzieller
Bewilligungsanspruch ist nicht ersichtlich. Die verfahrensauslösende Eingabe
der Beschwerdeführenden an den Beschwerdegegner vom 25. November 2025 ist
denn auch (bloss) mit "Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
unter Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE [Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201])
Härtefallbewilligung" betitelt und die Beschwerdeführenden machen darin
nicht geltend, dass ihnen ein Aufenthaltsanspruch zukomme, sondern ersuchen um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens
des Beschwerdegegners. Vor Verwaltungsgericht betonen sie entsprechend, dass es
Sinn und Zweck des erstinstanzlichen Bewilligungsverfahrens sei, die
Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Wiedereingliederung von ihnen in der
Heimat aufgrund des Vorliegens eines persönlichen Härtefalls (im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE) darzulegen und überprüfen zu
lassen.
2.4
Folglich gelingt
es den Beschwerdeführenden nicht, in vertretbarer Weise darzutun, dass ein
Rechtsanspruch auf Anwesenheit in der Schweiz besteht und somit dass ihnen ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG droht, wenn sie den Entscheid über ihre Aufenthaltsbewilligung im Ausland
abwarten müssen.
2.5
Bleibt anzumerken,
dass die Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts als solche voraussetzte, dass
die Beschwerdeführenden die Zulassungsvoraussetzungen bei summarischer
Beurteilung offensichtlich erfüllten (Art. 17 Abs. 2 AIG), wovon
nicht auszugehen ist, nachdem sie rechtskräftig weggewiesen worden waren, und
es in der Hauptsache nicht darum geht, wie im Rahmen eines erstmaligen
Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die
Voraussetzungen dafür erfüllt sind, sondern massgebend ist, ob sich die
Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert
haben (siehe dazu BGr, 30. Mai 2017, 2C_253/2017, E. 4.3 ff.).
In der Sache wäre dem Rechtsmittel der Beschwerdeführenden daher auch kein
Erfolg beschieden gewesen.
3.
Nach
dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit werden die
(sinngemässen) Gesuche um vorsorgliche Massnahmen für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren gegenstandslos.
4.
4.1
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
sind umständehalber auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung
bleibt den unterliegenden Beschwerdeführenden verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Weil den
Beschwerdeführenden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine
Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung gegenstandslos.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist wegen der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit des ergriffenen Rechtsmittels abzuweisen (§ 16 Abs. 1 f.
VRG).
5.
Bei der vorliegenden Verfügung
handelt es sich ebenfalls um eine Zwischenverfügung (Bertschi, § 19a
N. 32). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93
BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte. Soweit ein
Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen.
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse
genommen.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben, jenes um unentgeltliche Rechtsvertretung
wird abgewiesen.
6.
Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der
Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).