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Entscheid

VB.2026.00022

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00022

27. Januar 2026Deutsch10 min

(URT.2026.26931)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2026.00022

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 27. Januar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin

Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Gesuch um prozeduralen Aufenthalt/Härtefall,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine 1989 geborene Staatsangehörige Äthiopiens,

heiratete im Oktober 2018 in Addis Abeba einen (damals) hier

niederlassungsberechtigten eritreischen Staatsangehörigen. Am 22. Februar

2020 folgte sie ihrem Ehemann gemeinsam mit ihrem Sohn aus einer früheren

Beziehung, B (geboren 2014), in die Schweiz, wo ihnen das Migrationsamt des Kantons

Zürich am 4. März 2020 eine zuletzt bis am 21. Februar 2023 verlängerte

Aufenthaltsbewilligung erteilte.

Mit Eheschutzurteil vom 15. Juni

2022 bewilligte das Bezirksgericht Zürich A und ihrem – seit Dezember 2021 eingebürgerten

– Ehemann das Getrenntleben. Seit Anfang Juli 2022 leben die Eheleute an

getrennten Adressen und muss A ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt

werden. In der Folge widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 8. Februar

2023 die Aufenthaltsbewilligung von A und B und wies Mutter und Sohn aus der

Schweiz weg. Den dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmitteln wie auch einer

Beschwerde ans Bundesgericht war (in der Sache) kein Erfolg beschieden (vgl.

VGr, 16. Mai 2024, VB.2023.00440; BGr, 15. Juli 2025, 2C_331/2024),

worauf das Migrationsamt A und B eine neue Ausreisefrist bis am 9. Dezember

2025 ansetzte.

B. Am 25. November 2025 ersuchten A und B das

Migrationsamt um eine Härtefallbewilligung; in prozessualer Hinsicht verlangten

sie ausserdem, dass ihnen für die Dauer des Bewilligungsverfahrens der

Aufenthalt im Kanton Zürich zu gestatten bzw. von einem Wegweisungsvollzug

abzusehen und A eine Erwerbstätigkeit zu gestatten sei.

Mit

Schreiben vom 5. Dezember 2025 bestätigte das Migrationsamt den Eingang

dieses Gesuchs und wies A und B darauf hin, dass ihnen selbiges kein weiteres

Anwesenheitsrecht in der Schweiz und im Schengenraum zu verschaffen vermöchte,

nachdem sie rechtskräftig weggewiesen worden seien, und sie sich strafbar

machten, wenn sie sich nach dem 9. Dezember 2025 weiterhin in der Schweiz

aufhielten und/oder einer Arbeit nachgingen.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierten A und B am

8.

Dezember 2025 bei der Sicherheitsdirektion mit folgenden Anträgen:

"1. Es sei die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 5. Dezember

2025.

aufzuheben.

2.

Es sei den Rekurrenten im Sinne einer vorsorglichen

Massnahme der Aufenthalt im Kanton Zürich während der Dauer des vorliegenden

Verfahrens sowie des Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor

der Vorinstanz umgehend zu bewilligen und die Vorinstanz anzuweisen, von

Vollzugshandlungen betreffend Wegweisung umgehend abzusehen.

3.

Die Massnahme gemäss Ziff. 2 sei superprovisorisch

ohne Anhörung der Vorinstanz anzuordnen.

4.

Es sei der Rekurrentin – ebenfalls im Sinne einer

vorsorglichen Massnahme – die Berechtigung zu erteilen, während des laufenden

Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen und die Vorinstanz anzuweisen, ihr eine entsprechende Bescheinigung

auszustellen.

5.

Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu

verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

6.

Es sei den Rekurrenten eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin zu

bestellen."

Mit

Rekursentscheid vom 10. Dezember 2025 trat die Sicherheitsdirektion auf

das Rechtsmittel nicht ein (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A und B –

unter Abweisung von deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in den

Erwägungen – die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. II) und

verweigerte ihnen eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. III).

III.

A

und B erhoben am 12. Januar 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragten, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 10. Dezember

2025.

und die Ausgangsverfügung des Migrationsamts vom 5. Dezember 2025 aufzuheben

und sei ihnen im Sinn einer superprovisorischen Massnahme der Aufenthalt sowie

vorsorglich die Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich während des Verfahrens zu

gestatten, eventualiter das Migrationsamt anzuweisen, umgehend über das Gesuch

um vorsorgliche Massnahme vom 25. November 2025 zu entscheiden,

subeventualiter die Sache an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen zur

Neubeurteilung; darüber hinaus ersuchten A und B um unentgeltliche Rechtspflege

für das Beschwerdeverfahren.

Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. Januar 2026 auf Vernehmlassung;

das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Am 26. Januar 2026 reichte die

Rechtsanwältin von A und B eine Honorarnote ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen

des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]).

Die Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde fällt – wie sich sogleich zeigt – wegen deren offenkundiger

Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG in die

einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Mit Entscheid vom

10.

Dezember 2025 trat die Vorinstanz auf den Rekurs der

Beschwerdeführenden nicht ein, weil es sich bei dem angefochtenen Schreiben des

Beschwerdegegners vom 5. Dezember 2025 nicht um eine Anordnung im Sinn von

§ 19 Abs. 1 lit. a VRG handle und damit kein taugliches

Anfechtungsobjekt für einen Rekurs vorliege. Diese Auffassung ist abzulehnen.

Auch wenn das genannte Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung enthält und das

Gesuch der Beschwerdeführenden um Gestattung des prozeduralen Aufenthalts (bzw.

Anordnung eines Vollzugsstopps) und Bewilligung der Erwerbstätigkeit während der

Dauer des erstinstanzlichen Bewilligungsverfahrens darin nicht explizit

abgewiesen wird, geht daraus unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdegegner

dem betreffenden Gesuch bzw. den betreffenden Gesuchen nicht stattgibt und

stattdessen den Standpunkt vertritt, dass die Beschwerdeführenden ungeachtet der

Hängigkeit des Bewilligungsverfahrens zur Ausreise verpflichtet seien.

Materiell kommt dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 5. Dezember 2025

mithin Verfügungscharakter zu, sodass von einem gültigen Anfechtungsobjekt

auszugehen ist.

2.2

Bei dem Entscheid

über den prozeduralen Aufenthalt einer ausländischen Person handelt es sich

allerdings um einen Zwischenentscheid (BGr, 9. Mai 2025, 2C_237/2025,

E. 2.1). Gleiches gilt bezüglich eines Rechtsmittelentscheids betreffend einen

solchen Zwischenentscheid, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn der

angefochtene Rechtsmittelentscheid – wie vorliegend – auf

Nichteintreten lautet (Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§ 19a N. 32 mit Hinweisen).

Gegen

selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den

Ausstand betreffen (Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG, SR 173.110]), ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht – abgesehen

vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b

BGG – nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (§ 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG; siehe dazu auch Bertschi, § 19a N. 44 ff. und 48). Die

Verpflichtung einer ausländischen Person, die Schweiz zu verlassen und das

Ergebnis des ausländerrechtlichen Verfahrens im Ausland abzuwarten, bildet

dabei nach der Praxis des Bundesgerichts nur dann einen nicht

wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil, wenn in der Sache selbst ein

Rechtsanspruch auf Anwesenheit besteht bzw. ein solcher zumindest vertretbar

dargetan wird (vgl. BGr, 9. Mai 2025,

2C_237/2025, E. 3.2, und 12. Juni 2024,

2C_281/2024, E. 3.2, jeweils mit weiteren Hinweisen).

2.3

Der

Beschwerdegegner widerrief am 8. Februar 2023 die Aufenthaltsbewilligungen

der Beschwerdeführenden und wies sie aus der Schweiz weg. Diese Verfügung

schützten die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 4. Juli 2023, das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Mai 2024 (VB.2023.00440) und das

Bundesgericht mit Urteil vom 15. Juli 2025 (2C_331/2024). Letzteres erwog

im Wesentlichen, dass den Beschwerdeführenden weder das Landes- noch das

Völkerrecht einen Aufenthaltsanspruch vermittelten, da die Ehegemeinschaft der

Beschwerdeführerin in der Schweiz keine drei Jahre gelebt worden sei (vgl. Art. 50

Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

[AIG, SR 142.20]), ihre

Wiedereingliederung in der Heimat nicht hinreichend stark gefährdet erscheine (Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG) und weder bei ihr noch beim Beschwerdeführer eine

über die normale Integration hinausgehende Verwurzelung bzw. intensive

Verbindung beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vorliege, die gemäss Rechtsprechung

bei einem rechtmässigen Aufenthalt von weniger als zehn Jahren erforderlich

sei, um einen Anspruch gestützt auf Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) zu

begründen. Nachdem der Beschwerdeführer mit der Sprache und der Kultur

Äthiopiens vertraut sei und zusammen mit der Mutter dorthin ausreisen müsse,

verletze die Aufenthaltsbeendigung sodann auch nicht die aus Art. 3 des Übereinkommens

vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107)

ergebende Verpflichtung, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen.

Im

vorliegenden Verfahren beriefen sich die anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführenden zwar vor Vorinstanz und dem Verwaltungsgericht erneut auf Art. 8

EMRK und Art. 3 KRK, sie legten jedoch nicht substanziiert dar, inwiefern

sich die in diesem Zusammenhang massgeblichen Umstände im Verlauf des letzten

halben Jahres derart verändert haben sollten, sodass sie neu über einen

(potenziellen) Aufenthaltsanspruch gestützt auf die genannten Bestimmungen

verfügen würden (siehe dazu BGr, 9. Mai 2025,

2C_237/2025, E. 3.5; ferner BGr, 20. Oktober 2025, 2C_569/2025,

E. 2.4). Ein anderweitiger potenzieller

Bewilligungsanspruch ist nicht ersichtlich. Die verfahrensauslösende Eingabe

der Beschwerdeführenden an den Beschwerdegegner vom 25. November 2025 ist

denn auch (bloss) mit "Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

unter Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE [Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201])

Härtefallbewilligung" betitelt und die Beschwerdeführenden machen darin

nicht geltend, dass ihnen ein Aufenthaltsanspruch zukomme, sondern ersuchen um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens

des Beschwerdegegners. Vor Verwaltungsgericht betonen sie entsprechend, dass es

Sinn und Zweck des erstinstanzlichen Bewilligungsverfahrens sei, die

Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Wiedereingliederung von ihnen in der

Heimat aufgrund des Vorliegens eines persönlichen Härtefalls (im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE) darzulegen und überprüfen zu

lassen.

2.4

Folglich gelingt

es den Beschwerdeführenden nicht, in vertretbarer Weise darzutun, dass ein

Rechtsanspruch auf Anwesenheit in der Schweiz besteht und somit dass ihnen ein

nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG droht, wenn sie den Entscheid über ihre Aufenthaltsbewilligung im Ausland

abwarten müssen.

2.5

Bleibt anzumerken,

dass die Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts als solche voraussetzte, dass

die Beschwerdeführenden die Zulassungsvoraussetzungen bei summarischer

Beurteilung offensichtlich erfüllten (Art. 17 Abs. 2 AIG), wovon

nicht auszugehen ist, nachdem sie rechtskräftig weggewiesen worden waren, und

es in der Hauptsache nicht darum geht, wie im Rahmen eines erstmaligen

Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die

Voraussetzungen dafür erfüllt sind, sondern massgebend ist, ob sich die

Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert

haben (siehe dazu BGr, 30. Mai 2017, 2C_253/2017, E. 4.3 ff.).

In der Sache wäre dem Rechtsmittel der Beschwerdeführenden daher auch kein

Erfolg beschieden gewesen.

3.

Nach

dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit werden die

(sinngemässen) Gesuche um vorsorgliche Massnahmen für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

4.

4.1

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

sind umständehalber auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung

bleibt den unterliegenden Beschwerdeführenden verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Weil den

Beschwerdeführenden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine

Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher

Prozessführung gegenstandslos.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist wegen der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit des ergriffenen Rechtsmittels abzuweisen (§ 16 Abs. 1 f.

VRG).

5.

Bei der vorliegenden Verfügung

handelt es sich ebenfalls um eine Zwischenverfügung (Bertschi, § 19a

N. 32). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93

BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte. Soweit ein

Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse

genommen.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben, jenes um unentgeltliche Rechtsvertretung

wird abgewiesen.

6.

Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der

Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).