Lexipedia

Entscheid

VB.2026.00030

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00030

16. Februar 2026Deutsch14 min

(URT.2026.26973)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2026.00030

Urteil

des Einzelrichters

vom 16. Februar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsident

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Sabrina Susanna Gubler.

In Sachen

A,

vertreten

durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (GI260007-L),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit

Verfügung vom 12. Januar 2026 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich

an, dass A in Ausschaffungshaft genommen werde. Die ebenfalls am 12. Januar

2026 beantragte Bestätigung dieser Anordnung wurde vom Zwangsmassnahmengericht

am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 14. Januar 2026 gewährt und die

Ausschaffungshaft bis am 10. April 2026 bewilligt.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A,

vertreten durch B, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich per E-Mail am 15. Januar

2026.

(Postaufgabe hernach am 19. Januar 2026) Beschwerde und beantragte

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Urteils,

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die

Untersagung der Vornahme von Vollzugshandlungen durch das Migrationsamt.

Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung derzeit

unzulässig und sistiert sei, solange nicht rechtskräftig über das hängige

Wiedererwägungsgesuch vom 15. Dezember 2025 entschieden sei. Es sei die

sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft

anzuordnen. Eventualiter seien anstelle der Haft mildere Massnahmen anzuordnen.

Superprovisorisch sei A unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

Eventualiter sei mindestens festzustellen, dass bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts

keine Vollzugshandlungen vorgenommen werden dürfen. In prozessualer Hinsicht

beantragte A, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es

sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Mit Präsidialverfügung vom

15.

Januar 2026 ordnete der Abteilungspräsident an, die Ausschaffung von A

habe bis zum Endentscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu unterbleiben. Am

16.

Januar 2026 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine

Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 21. Januar 2026 beantragte das

Migrationsamt die Abweisung der gestellten Anträge. A replizierte am 27. Januar

2026.

unter Aufrechterhaltung der gestellten Anträge und reichte am 5. Februar

2026.

ein weiteres Schreiben ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden

betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005

(AIG) werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern

sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.

2.

2.1

Der 1992 geborene

Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reichte am 6. Dezember

2022.

ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 lehnte das

Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und ordnete die

Wegweisung aus der Schweiz an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das

Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2024 ab.

Am 12. Juni 2024 reichte

der Beschwerdeführer wiederum ein Asylgesuch bzw. ein Wiedererwägungsgesuch

beim SEM ein. Dieses trat nicht darauf ein. Auf eine dagegen erhobene

Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Dezember

2024.

nicht ein. Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 ersuchte der

Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um revisionsweise Aufhebung des Urteils

vom 19. März 2024 sowie um Wiederaufnahme des Verfahrens. Das

Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 2. Juni 2025 auf das

Revisionsgesuch nicht ein.

Am 15. Dezember 2025 stellte

der Beschwerdeführer wiederum beim SEM ein Mehrfachgesuch. Das SEM ersuchte das

Migrationsamt mit Schreiben vom 6. Januar 2026, den Vollzug der Wegweisung

einstweilen auszusetzen.

2.2

Am 9. Januar

2026.

wurde der Beschwerdeführer verhaftet. Mit Verfügung vom 12. Januar

2026.

ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass der Beschwerdeführer

in Ausschaffungshaft genommen werde. Die ebenfalls am 12. Januar 2026

beantragte Bestätigung der Anordnung wurde vom Zwangsmassnahmengericht am

Bezirksgericht Zürich nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2026

mit Urteil vom 14. Januar 2026 wie erwähnt gewährt und die

Ausschaffungshaft bis am 10. April 2026 bewilligt.

2.3

Der

Beschwerdeführer lässt geltend machen, dass er im November 2024 in die Türkei

ausgereist sei. Das Migrationsamt klärte beim SEM ab, ob es Hinweise darauf gebe,

dass der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, in die Türkei gereist

sei. Das SEM verneinte dies.

2.4

Eine

Eurodac-Abfrage des Migrationsamts vom 12. Januar 2026 ergab, dass der

Beschwerdeführer am 23. Juni 2025 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt

hatte. Der Beschwerdeführer lässt hierzu verlauten, er sei damals über

Frankreich in die Türkei eingereist, wobei man ihm in Frankreich seine

Fingerabdrücke abgenommen habe. Er habe kein Asylgesuch gestellt.

Das SEM erklärte gegenüber dem

Zwangsmassnahmengericht am 13. Januar 2026 auf telefonische Nachfrage,

dass "das Wiedererwägungsgesuch aufgrund des im Juni 2025 gestellten

Asylgesuchs in Frankreich voraussichtlich als Mehrfachgesuch" qualifiziert

werde. Das Verfahren würde dann im Rahmen des Dublin-Übereinkommens von

Frankreich übernommen. Am 15. Januar 2026 richtete das SEM ein

Übernahmeersuchen an Frankreich. Die Antwortfrist betrage zwei Wochen.

Ob der Beschwerdeführer in die Türkei gereist sei, könne das SEM derzeit nicht

abschliessend beurteilen. Es bedürfe hierzu weiterer Abklärungen. Dem

Beschwerdeführer wurde durch das SEM in schriftlicher Form mit Schreiben vom

14.

Januar 2026 das rechtliche Gehör gewährt.

Der Beschwerdeführer reichte am

5.

Februar 2026 ein Schreiben des SEM vom 2. Februar 2026 ein.

Damit teilte das SEM dem Beschwerdeführer gegenüber mit, dass das

Dublin-Verfahren beendet worden sei. Das SEM führe das nationale Asyl- und

Wegweisungsverfahren durch.

3.

3.1

Gemäss Art. 76

Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein

erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche

Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt, dessen bzw. deren

Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76

Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft

verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich

möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die

Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden

(Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79

Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern.

3.2

Vorliegend liegt

eine rechtskräftige Wegweisung gegen den Beschwerdeführer vor (vgl. E. 2.1

hiervor).

3.2.1

Der

Beschwerdeführer lässt geltend machen, Art. 83 Abs. 1 AIG verbiete

den Vollzug einer Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen

entgegenstehen, namentlich das Non-Refoulement-Gebot nach Art. 3 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung

(BV). Das Zwangsmassnahmengericht habe jede inhaltliche Prüfung der neuen

türkischen Strafakten verweigert und somit seine Kognition im Haftverfahren

verkannt.

3.2.2

Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens

bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlich motivierten

Festhaltung, nicht die Bewilligungs-, Asyl- oder Wegweisungsfrage.

Diesbezüglich hat sich der Betroffene gegebenenfalls beschwerde- oder

wiedererwägungsweise an die hierfür zuständigen Behörden zu wenden. Nur wenn

der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, mitunter geradezu

willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann der Haftrichter die Genehmigung der

Festhaltung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen

Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt

werden darf (BGr, 29. Oktober 2015, 2C_722/2015, E. 2.2; BGE 128 II 193 E. 2.2).

Der Haftrichter muss einer

potenziellen Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 3 BV

(drohende Folter oder andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung

bzw. Strafe) Rechnung tragen, soweit der entsprechende Einwand konkret und auf

den Einzelfall bezogen substanziiert begründet wird und eine tatsächliche

Beeinträchtigung von Leib und Leben im Sinne eines "real risk" nicht

ausgeschlossen werden kann (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019,

E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Kognition des Haftgerichts ist diesbezüglich

ebenfalls auf offensichtliche Fälle beschränkt (BGE 125 II 217 E. 2).

3.2.3

Der

Beschwerdeführer stellte – wie erwähnt – am 15. Dezember 2025 beim SEM

erneut ein Asyl- bzw. ein Mehrfachgesuch (vgl. E. 2.1 hiervor). Sämtliche

Vorbringen in den Rechtsschriften, die sich auf die Bewilligungs-, Asyl- oder

Wegweisungsfrage beziehen, werden grundsätzlich in jenem Verfahren durch das

SEM zu prüfen sein. Das Mehrfachgesuch lässt den Wegweisungsentscheid nicht

dahinfallen, wenn – wie hier – mit dem entsprechenden Entscheid in absehbarer Zeit

gerechnet werden kann (vgl. auch E. 4.2 hiernach).

Was die Rügen hinsichtlich des Non-Refoulement-Gebots

angeht, so fehlen die von der Rechtsprechung verlangten konkreten sowie auf den

Einzelfall bezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Inwiefern eine

"ernsthafte Non-Refoulement-Problematik" besteht, wird nicht

ausreichend dargelegt. Die Argumentation dringt insbesondere angesichts des Umstands,

dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage in der Türkei nach seiner

Einreise polizeilich angehalten, aber wieder auf freien Fuss gesetzt wurde,

nicht durch.

3.3

Die Haftanordnung

sowie das angefochtene Urteil ergingen in Anwendung der Haftgründe gemäss Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.

3.3.1

Gemäss Art. 76

Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde nach Eröffnung eines erstinstanzlichen

Weg- oder Ausweisungsentscheids die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs

in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht

nach Art. 90 AIG oder Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47

Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) nicht nachkommt

(Ziff. 3), oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt,

dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Die beiden

Haftgründe werden in der Praxis zum Haftgrund der

"Untertauchensgefahr" zusammengefasst (vgl. bspw. BGr, 12. November

2025, 2C_588/2025, E. 3.3 mit Hinweis auf BGr, 12. April 2022,

2C_233/2022, E. 4.1). Eine solche ist regelmässig dann anzunehmen, wenn

die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu

erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit

ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II

56.

E. 3.1). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen, wenn die betroffene

Person der Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nicht nachkommt

(BGE 130 II 377 E. 3.2.2). Der blosse Umstand, dass die betroffene

Person innert der ihr gesetzten Frist das Land nicht verlassen hat, oder eine

bloss abstrakte Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte,

genügen für sich allein nicht; vielmehr muss die zuständige Behörde in jedem

konkreten Fall aufgrund der verschiedenen Indizien eine individuelle Prognose

stellen (BGE 143 II 113, nicht publizierte E. 2.1; BGE 140 II 1

E. 5.3).

3.3.2

Es ist durch die

Akten belegt, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten

Ausreiseverpflichtung nicht ordnungsgemäss nachkam. Zum Ausreisegespräch vom 7. Mai

2024.

erschien er nicht. Sodann gab er klar zu erkennen, dass er nicht bereit

ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers

war dem Migrationsamt vom 1. November 2024 bis zu seiner Verhaftung

anfangs Januar 2026 nicht bekannt und der Beschwerdeführer galt als

untergetaucht. Wo er sich während dieser Zeiten des unbekannten Aufenthalts

befunden hat, lässt sich aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers

nicht abschliessend feststellen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8).

Zumindest dem SEM liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer nach dem

1.

November 2024 in die Türkei gereist wäre. In diesem Zusammenhang ist

insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer verschwiegen hat, in

Frankreich ein Asylgesuch gestellt zu haben. Nur wenige Monate danach hat der

Beschwerdeführer, offenbar während des hängigen Asylverfahrens in Frankreich,

in der Schweiz ein Wiedererwägungsgesuch gestellt. Aufgrund seines bisherigen

Verhaltens ist entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers davon

auszugehen, dass er sich den behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen

wird und Untertauchensgefahr besteht.

4.

4.1

Die

Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens

ausgerichtet sein. Es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden,

ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das

Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel

und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai

2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2).

Die Ausschaffungshaft soll den

Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft

geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn

die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem

konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56

E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der

Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit

hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder

nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit

des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger

Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit

Hinweisen).

4.2

4.2.1

Den Akten lässt

sich entnehmen, dass das SEM das Migrationsamt am 6. Januar 2026 darüber

informiert hat, dass der Beschwerdeführer ein Mehrfachgesuch eingereicht habe

und das Migrationsamt deshalb darum ersucht hat, den Vollzug der Wegweisung im

Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen.

4.2.2

Die Frist zur

Ausreise liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen. Seit dem

rechtskräftigen Asylentscheid und der damit verbundenen Wegweisung bzw. seit

den ergangenen Urteilen über die entsprechenden Rechtsmittel (vgl. E. 2.1

hiervor) hatte der Beschwerdeführer mehrere Monate Zeit, um ein erneutes

Asylgesuch einzureichen; schliesslich datieren die von ihm nun als neue

Tatsachen geltend gemachten türkischen Unterlagen unter anderem bereits vom 21. März

2025.

sowie vom 30. Juli 2025. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am

30.

Juli 2025 von den türkischen Behörden befragt worden. Eine

Hauptverhandlung sei auf den 5. Dezember 2025 festgesetzt worden. Dieses

Datum trage auch ein Urteil, das gegenüber dem Beschwerdeführer ergangen sei.

Der Beschwerdeführer macht somit geltend, mindestens seit der Befragung vom 30. Juli

2025.

von der angeblichen strafrechtlichen Untersuchung gegen ihn zu wissen.

Nichtsdestotrotz reichte der Beschwerdeführer erst am 15. Dezember 2025 das

Mehrfachgesuch ein. Im Übrigen bestehen seitens SEM Zweifel an der Darstellung

des Beschwerdeführers, er sei im Jahre 2025 – bzw. überhaupt seit dem 1. November

2024.

– in die Türkei ausgereist, und bildet diese Frage Gegenstand weiterer

Abklärungen. Es ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass das SEM das

Mehrfachgesuch vom 15. Dezember 2025 beförderlich behandeln wird, weshalb

mit einem baldigen Entscheid über dieses Gesuch gerechnet werden kann und der

Vollzug der Wegweisung daher absehbar bleibt (vgl. BGr, 1. April 2022,

2C_216/2022, E. 3.2 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer über ein

gültiges Reisepapier verfügt und regelmässig Flüge in die Türkei stattfinden,

ist es bei gegebener Aktenlage gerechtfertigt, die Haft andauern zu lassen.

Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsentscheid aus

tatsächlichen Gründen nicht vollziehbar wäre.

4.3

Das

Zwangsmassnahmengericht hielt in Bezug auf die Anordnung milderer Massnahmen

wie eine Wohnsitzauflage, eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung fest, diese

erwiesen sich aufgrund der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht als

ausreichend geeignet, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, zumal das

bisherige Verhalten des Beschwerdeführers darauf schliessen lasse, dass er sich

nicht an behördliche Anordnungen halten werde. Ebenso wenig habe er sich in der

Vergangenheit in einem Durchsetzungszentrum zur Verfügung gehalten. Ferner

verfüge der Antragsgegner zwar über viele Bekanntschaften in der Schweiz,

jedoch nicht über engere Familienangehörige, bei welchen er sich zur Verfügung

halten könnte (angefochtener Entscheid, E. 9).

Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist

nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden an einer

bestimmten Adresse zur Verfügung halten würde, und mildere Mittel erscheinen

daher nicht als gegeben.

4.4

Schliesslich

vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung

die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen. Weitere Umstände, welche die

Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 10. April 2026 als

unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind

weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer behauptet. Die maximale

Haftdauer wird nicht überschritten.

5.

Die Ausschaffungshaft ist bis zum 10. April

2026.

zu bewilligen, womit die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen ist. Die

übrigen Anträge des Beschwerdeführers werden mit dem vorliegenden Endentscheid

gegenstandslos.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten

jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind

sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

gegenstandslos wird. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei

diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts

Zürich;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung

Rückkehr;

d) die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei-Spezialabteilung,

Ausländerrechtliche Massnahmen, Koordination.