VB.2026.00030
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00030
16. Februar 2026Deutsch14 min
(URT.2026.26973)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2026.00030
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. Februar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Sabrina Susanna Gubler.
In Sachen
A,
vertreten
durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (GI260007-L),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit
Verfügung vom 12. Januar 2026 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich
an, dass A in Ausschaffungshaft genommen werde. Die ebenfalls am 12. Januar
2026 beantragte Bestätigung dieser Anordnung wurde vom Zwangsmassnahmengericht
am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 14. Januar 2026 gewährt und die
Ausschaffungshaft bis am 10. April 2026 bewilligt.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A,
vertreten durch B, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich per E-Mail am 15. Januar
2026.
(Postaufgabe hernach am 19. Januar 2026) Beschwerde und beantragte
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Urteils,
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die
Untersagung der Vornahme von Vollzugshandlungen durch das Migrationsamt.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung derzeit
unzulässig und sistiert sei, solange nicht rechtskräftig über das hängige
Wiedererwägungsgesuch vom 15. Dezember 2025 entschieden sei. Es sei die
sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft
anzuordnen. Eventualiter seien anstelle der Haft mildere Massnahmen anzuordnen.
Superprovisorisch sei A unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
Eventualiter sei mindestens festzustellen, dass bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts
keine Vollzugshandlungen vorgenommen werden dürfen. In prozessualer Hinsicht
beantragte A, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Mit Präsidialverfügung vom
15.
Januar 2026 ordnete der Abteilungspräsident an, die Ausschaffung von A
habe bis zum Endentscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu unterbleiben. Am
16.
Januar 2026 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine
Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 21. Januar 2026 beantragte das
Migrationsamt die Abweisung der gestellten Anträge. A replizierte am 27. Januar
2026.
unter Aufrechterhaltung der gestellten Anträge und reichte am 5. Februar
2026.
ein weiteres Schreiben ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005
(AIG) werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern
sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.
2.
2.1
Der 1992 geborene
Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reichte am 6. Dezember
2022.
ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 lehnte das
Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2024 ab.
Am 12. Juni 2024 reichte
der Beschwerdeführer wiederum ein Asylgesuch bzw. ein Wiedererwägungsgesuch
beim SEM ein. Dieses trat nicht darauf ein. Auf eine dagegen erhobene
Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Dezember
2024.
nicht ein. Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 ersuchte der
Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um revisionsweise Aufhebung des Urteils
vom 19. März 2024 sowie um Wiederaufnahme des Verfahrens. Das
Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 2. Juni 2025 auf das
Revisionsgesuch nicht ein.
Am 15. Dezember 2025 stellte
der Beschwerdeführer wiederum beim SEM ein Mehrfachgesuch. Das SEM ersuchte das
Migrationsamt mit Schreiben vom 6. Januar 2026, den Vollzug der Wegweisung
einstweilen auszusetzen.
2.2
Am 9. Januar
2026.
wurde der Beschwerdeführer verhaftet. Mit Verfügung vom 12. Januar
2026.
ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass der Beschwerdeführer
in Ausschaffungshaft genommen werde. Die ebenfalls am 12. Januar 2026
beantragte Bestätigung der Anordnung wurde vom Zwangsmassnahmengericht am
Bezirksgericht Zürich nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2026
mit Urteil vom 14. Januar 2026 wie erwähnt gewährt und die
Ausschaffungshaft bis am 10. April 2026 bewilligt.
2.3
Der
Beschwerdeführer lässt geltend machen, dass er im November 2024 in die Türkei
ausgereist sei. Das Migrationsamt klärte beim SEM ab, ob es Hinweise darauf gebe,
dass der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, in die Türkei gereist
sei. Das SEM verneinte dies.
2.4
Eine
Eurodac-Abfrage des Migrationsamts vom 12. Januar 2026 ergab, dass der
Beschwerdeführer am 23. Juni 2025 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt
hatte. Der Beschwerdeführer lässt hierzu verlauten, er sei damals über
Frankreich in die Türkei eingereist, wobei man ihm in Frankreich seine
Fingerabdrücke abgenommen habe. Er habe kein Asylgesuch gestellt.
Das SEM erklärte gegenüber dem
Zwangsmassnahmengericht am 13. Januar 2026 auf telefonische Nachfrage,
dass "das Wiedererwägungsgesuch aufgrund des im Juni 2025 gestellten
Asylgesuchs in Frankreich voraussichtlich als Mehrfachgesuch" qualifiziert
werde. Das Verfahren würde dann im Rahmen des Dublin-Übereinkommens von
Frankreich übernommen. Am 15. Januar 2026 richtete das SEM ein
Übernahmeersuchen an Frankreich. Die Antwortfrist betrage zwei Wochen.
Ob der Beschwerdeführer in die Türkei gereist sei, könne das SEM derzeit nicht
abschliessend beurteilen. Es bedürfe hierzu weiterer Abklärungen. Dem
Beschwerdeführer wurde durch das SEM in schriftlicher Form mit Schreiben vom
14.
Januar 2026 das rechtliche Gehör gewährt.
Der Beschwerdeführer reichte am
5.
Februar 2026 ein Schreiben des SEM vom 2. Februar 2026 ein.
Damit teilte das SEM dem Beschwerdeführer gegenüber mit, dass das
Dublin-Verfahren beendet worden sei. Das SEM führe das nationale Asyl- und
Wegweisungsverfahren durch.
3.
3.1
Gemäss Art. 76
Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein
erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche
Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt, dessen bzw. deren
Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76
Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft
verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich
möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die
Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden
(Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79
Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern.
3.2
Vorliegend liegt
eine rechtskräftige Wegweisung gegen den Beschwerdeführer vor (vgl. E. 2.1
hiervor).
3.2.1
Der
Beschwerdeführer lässt geltend machen, Art. 83 Abs. 1 AIG verbiete
den Vollzug einer Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
entgegenstehen, namentlich das Non-Refoulement-Gebot nach Art. 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
(BV). Das Zwangsmassnahmengericht habe jede inhaltliche Prüfung der neuen
türkischen Strafakten verweigert und somit seine Kognition im Haftverfahren
verkannt.
3.2.2
Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens
bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlich motivierten
Festhaltung, nicht die Bewilligungs-, Asyl- oder Wegweisungsfrage.
Diesbezüglich hat sich der Betroffene gegebenenfalls beschwerde- oder
wiedererwägungsweise an die hierfür zuständigen Behörden zu wenden. Nur wenn
der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, mitunter geradezu
willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann der Haftrichter die Genehmigung der
Festhaltung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen
Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt
werden darf (BGr, 29. Oktober 2015, 2C_722/2015, E. 2.2; BGE 128 II 193 E. 2.2).
Der Haftrichter muss einer
potenziellen Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 3 BV
(drohende Folter oder andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
bzw. Strafe) Rechnung tragen, soweit der entsprechende Einwand konkret und auf
den Einzelfall bezogen substanziiert begründet wird und eine tatsächliche
Beeinträchtigung von Leib und Leben im Sinne eines "real risk" nicht
ausgeschlossen werden kann (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019,
E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Kognition des Haftgerichts ist diesbezüglich
ebenfalls auf offensichtliche Fälle beschränkt (BGE 125 II 217 E. 2).
3.2.3
Der
Beschwerdeführer stellte – wie erwähnt – am 15. Dezember 2025 beim SEM
erneut ein Asyl- bzw. ein Mehrfachgesuch (vgl. E. 2.1 hiervor). Sämtliche
Vorbringen in den Rechtsschriften, die sich auf die Bewilligungs-, Asyl- oder
Wegweisungsfrage beziehen, werden grundsätzlich in jenem Verfahren durch das
SEM zu prüfen sein. Das Mehrfachgesuch lässt den Wegweisungsentscheid nicht
dahinfallen, wenn – wie hier – mit dem entsprechenden Entscheid in absehbarer Zeit
gerechnet werden kann (vgl. auch E. 4.2 hiernach).
Was die Rügen hinsichtlich des Non-Refoulement-Gebots
angeht, so fehlen die von der Rechtsprechung verlangten konkreten sowie auf den
Einzelfall bezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Inwiefern eine
"ernsthafte Non-Refoulement-Problematik" besteht, wird nicht
ausreichend dargelegt. Die Argumentation dringt insbesondere angesichts des Umstands,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage in der Türkei nach seiner
Einreise polizeilich angehalten, aber wieder auf freien Fuss gesetzt wurde,
nicht durch.
3.3
Die Haftanordnung
sowie das angefochtene Urteil ergingen in Anwendung der Haftgründe gemäss Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.
3.3.1
Gemäss Art. 76
Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde nach Eröffnung eines erstinstanzlichen
Weg- oder Ausweisungsentscheids die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs
in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht
nach Art. 90 AIG oder Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) nicht nachkommt
(Ziff. 3), oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt,
dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Die beiden
Haftgründe werden in der Praxis zum Haftgrund der
"Untertauchensgefahr" zusammengefasst (vgl. bspw. BGr, 12. November
2025, 2C_588/2025, E. 3.3 mit Hinweis auf BGr, 12. April 2022,
2C_233/2022, E. 4.1). Eine solche ist regelmässig dann anzunehmen, wenn
die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu
erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit
ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II
56.
E. 3.1). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen, wenn die betroffene
Person der Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nicht nachkommt
(BGE 130 II 377 E. 3.2.2). Der blosse Umstand, dass die betroffene
Person innert der ihr gesetzten Frist das Land nicht verlassen hat, oder eine
bloss abstrakte Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte,
genügen für sich allein nicht; vielmehr muss die zuständige Behörde in jedem
konkreten Fall aufgrund der verschiedenen Indizien eine individuelle Prognose
stellen (BGE 143 II 113, nicht publizierte E. 2.1; BGE 140 II 1
E. 5.3).
3.3.2
Es ist durch die
Akten belegt, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten
Ausreiseverpflichtung nicht ordnungsgemäss nachkam. Zum Ausreisegespräch vom 7. Mai
2024.
erschien er nicht. Sodann gab er klar zu erkennen, dass er nicht bereit
ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers
war dem Migrationsamt vom 1. November 2024 bis zu seiner Verhaftung
anfangs Januar 2026 nicht bekannt und der Beschwerdeführer galt als
untergetaucht. Wo er sich während dieser Zeiten des unbekannten Aufenthalts
befunden hat, lässt sich aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers
nicht abschliessend feststellen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8).
Zumindest dem SEM liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer nach dem
1.
November 2024 in die Türkei gereist wäre. In diesem Zusammenhang ist
insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer verschwiegen hat, in
Frankreich ein Asylgesuch gestellt zu haben. Nur wenige Monate danach hat der
Beschwerdeführer, offenbar während des hängigen Asylverfahrens in Frankreich,
in der Schweiz ein Wiedererwägungsgesuch gestellt. Aufgrund seines bisherigen
Verhaltens ist entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers davon
auszugehen, dass er sich den behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen
wird und Untertauchensgefahr besteht.
4.
4.1
Die
Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens
ausgerichtet sein. Es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden,
ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das
Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel
und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai
2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2).
Die Ausschaffungshaft soll den
Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft
geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn
die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem
konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56
E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder
nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit
des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger
Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit
Hinweisen).
4.2
4.2.1
Den Akten lässt
sich entnehmen, dass das SEM das Migrationsamt am 6. Januar 2026 darüber
informiert hat, dass der Beschwerdeführer ein Mehrfachgesuch eingereicht habe
und das Migrationsamt deshalb darum ersucht hat, den Vollzug der Wegweisung im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen.
4.2.2
Die Frist zur
Ausreise liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen. Seit dem
rechtskräftigen Asylentscheid und der damit verbundenen Wegweisung bzw. seit
den ergangenen Urteilen über die entsprechenden Rechtsmittel (vgl. E. 2.1
hiervor) hatte der Beschwerdeführer mehrere Monate Zeit, um ein erneutes
Asylgesuch einzureichen; schliesslich datieren die von ihm nun als neue
Tatsachen geltend gemachten türkischen Unterlagen unter anderem bereits vom 21. März
2025.
sowie vom 30. Juli 2025. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am
30.
Juli 2025 von den türkischen Behörden befragt worden. Eine
Hauptverhandlung sei auf den 5. Dezember 2025 festgesetzt worden. Dieses
Datum trage auch ein Urteil, das gegenüber dem Beschwerdeführer ergangen sei.
Der Beschwerdeführer macht somit geltend, mindestens seit der Befragung vom 30. Juli
2025.
von der angeblichen strafrechtlichen Untersuchung gegen ihn zu wissen.
Nichtsdestotrotz reichte der Beschwerdeführer erst am 15. Dezember 2025 das
Mehrfachgesuch ein. Im Übrigen bestehen seitens SEM Zweifel an der Darstellung
des Beschwerdeführers, er sei im Jahre 2025 – bzw. überhaupt seit dem 1. November
2024.
– in die Türkei ausgereist, und bildet diese Frage Gegenstand weiterer
Abklärungen. Es ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass das SEM das
Mehrfachgesuch vom 15. Dezember 2025 beförderlich behandeln wird, weshalb
mit einem baldigen Entscheid über dieses Gesuch gerechnet werden kann und der
Vollzug der Wegweisung daher absehbar bleibt (vgl. BGr, 1. April 2022,
2C_216/2022, E. 3.2 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer über ein
gültiges Reisepapier verfügt und regelmässig Flüge in die Türkei stattfinden,
ist es bei gegebener Aktenlage gerechtfertigt, die Haft andauern zu lassen.
Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsentscheid aus
tatsächlichen Gründen nicht vollziehbar wäre.
4.3
Das
Zwangsmassnahmengericht hielt in Bezug auf die Anordnung milderer Massnahmen
wie eine Wohnsitzauflage, eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung fest, diese
erwiesen sich aufgrund der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht als
ausreichend geeignet, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, zumal das
bisherige Verhalten des Beschwerdeführers darauf schliessen lasse, dass er sich
nicht an behördliche Anordnungen halten werde. Ebenso wenig habe er sich in der
Vergangenheit in einem Durchsetzungszentrum zur Verfügung gehalten. Ferner
verfüge der Antragsgegner zwar über viele Bekanntschaften in der Schweiz,
jedoch nicht über engere Familienangehörige, bei welchen er sich zur Verfügung
halten könnte (angefochtener Entscheid, E. 9).
Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist
nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden an einer
bestimmten Adresse zur Verfügung halten würde, und mildere Mittel erscheinen
daher nicht als gegeben.
4.4
Schliesslich
vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung
die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen. Weitere Umstände, welche die
Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 10. April 2026 als
unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind
weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer behauptet. Die maximale
Haftdauer wird nicht überschritten.
5.
Die Ausschaffungshaft ist bis zum 10. April
2026.
zu bewilligen, womit die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen ist. Die
übrigen Anträge des Beschwerdeführers werden mit dem vorliegenden Endentscheid
gegenstandslos.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten
jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind
sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos wird. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei
diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts
Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung
Rückkehr;
d) die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei-Spezialabteilung,
Ausländerrechtliche Massnahmen, Koordination.