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Entscheid

VB.2026.00035

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00035

20. Januar 2026Deutsch7 min

(URT.2026.26905)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2026.00035

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. Januar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafvollzug

(Rechtsverzögerung),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Urteil vom 29. Januar 2024 sprach das

Obergericht des Kantons Zürich A der falschen Anschuldigung, der

Freiheitsberaubung (begangen in mittelbarer Täterschaft) und der Drohung

schuldig und bestrafte ihn mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von neun

Monaten (abzüglich zweier durch Haft erstandener Tage). Die dagegen von A

erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_223/2024

vom 3. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Seit dem 23. September

2025 befindet sich A im Vollzugszentrum Bachtel im Strafvollzug.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 10. Januar 2026 gelangte A an die

Direktion der Justiz und des Innern das Kantons Zürich (fortan:

Justizdirektion) und rügte, Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons

Zürich (nachfolgend: das JuWe) verzögere unrechtmässig den Erlass einer

anfechtbaren Verfügung in Bezug auf sein Gesuch "für eine Erholungskur in

Bad Ragaz" vom 20. November 2025. Mit Verfügung vom 14. Januar 2026

trat die Justizdirektion auf den Rechtsverzögerungsrekurs nicht ein.

Verfahrenskosten erhob sie keine, das Gesuch von A um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wies sie als gegenstandslos geworden ab.

III.

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 16. Januar 2026

an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 14. Januar

2026.

sei aufzuheben und das JuWe sei zu verpflichten, in Bezug auf sein Gesuch vom

20.

November 2025 eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Daneben ersuchte

er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Der Einzelrichter

erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Da es sich um

eine Angelegenheit des Justizvollzugs handelt, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2

Da sich

die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, konnte auf das Einholen

von Akten und die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden

(§ 57 und § 58 VRG).

2.

2.1

Die

Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 14. Januar 2026, der

Beschwerdeführer habe bereits am 15. Dezember 2025 und am 17. Dezember

2025.

Rechtsverzögerungsrekurse eingereicht, wobei die Verfahren noch hängig

seien (E. 1.2). Sodann sei der Beschwerdeführer schon in früheren

Verfahren vor der Justizdirektion – wie auch vor dem Verwaltungsgericht und vor

Bundesgericht – mehrfach durch Eingaben bzw. Rechtsverzögerungsrekurse und

Rechtsverzögerungsbeschwerden aufgefallen, die als querulatorisch bzw.

rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren seien. Gleich verhalte es sich

vorliegend: Der Beschwerdeführer, der sich im Strafvollzug befinde, habe

offensichtlich keinen Anspruch auf "eine Erholungskur in Bad Ragaz".

Sein diesbezügliches Begehren und der darauf basierende

Rechtsverzögerungsrekurs diene einzig dazu, die Instanzen zu beüben. Dieses

Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz. Ohnehin bestünden keine Anzeichen

dafür, dass der Beschwerdeführer im Vollzugszentrum Bachtel keine ausreichende

medizinische Versorgung erhalte. So führe er selbst aus, dass er vom

Gefängnisarzt betreut werde (E. 1.3).

2.2

Der

Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, Dr. med. B habe das Gesuch vom 20. November

2025.

gestellt, und er habe nach § 110 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung

vom 6. Dezember 2006 (JVV, LS 331.1) das Recht auf eine Erholungskur

sowie darauf, nicht "krank" aus der Haft entlassen zu werden. Auch

der Gefängnisarzt sei zum Schluss gekommen, dass er im aktuellen

Gesundheitszustand nicht entlassen werden könne, und habe eingeräumt, dass

seine chronisch-entzündliche Darmerkrankung im Vollzugszentrum Bachtel nicht

adäquat behandelt werden könne. Der Beschwerdegegner habe seiner

Fürsorgepflicht nachzukommen und im Hinblick auf die bevorstehende Entlassung Dr. med. B und den

Gefängnisarzt anzuhören.

3.

3.1

Querulatorische

Rechtsmitteleingaben zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht auf den Schutz

berechtigter Interessen abzielen und somit keinen Rechtsschutz verdienen,

mitunter ein Rechtsinstitut zweckentfremdet wird. Ziel des querulatorischen

Verhaltens ist oft die blosse Beübung der Instanzen oder die Schikanierung der

übrigen Prozessbeteiligten durch eine unsinnige, auf systematische Obstruktion

oder auf Zeitgewinn angelegte trölerische Prozessführung. Derartiges Verhalten

erscheint rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Schutz, weshalb auf

offenkundig querulatorische Rechtsmitteleingaben ohne Weiterungen nicht

einzutreten ist. Bei wiederholten Verstössen ist es überdies zulässig, weitere

querulatorische Eingaben ohne förmliche Erledigung und ohne Antwort abzulegen

(zum Ganzen VGr, 10. Juli 2025, VB.2025.00298, E. 2.1 [den

Beschwerdeführer betreffend]; 7. März 2023, SB.2023.00027, E. 1.1;

Marco Weiss, Umgang mit querulatorischen Persönlichkeiten, Sicherheit &

Recht 2/2019, S. 62 ff., 65; Marco Weiss, Querulatorische und

rechtsmissbräuchliche Eingaben, AJP 2021, S. 640 ff.; Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 84, mit

Hinweis auf BGr, 5. Dezember 2011, 5D_223/2011 und 12. April 2011,

6B_250/2011, E. 3).

3.2

Die

Justizdirektion stellte zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer bereits

anlässlich des Antritts des Strafvollzugs den Beschwerdegegner und die

Rechtsmittelinstanzen wiederholt mit offensichtlich unbegründeten oder gar

querulatorischen Eingaben bemühte (vgl. VGr, 30. Juli 2025, VB.2025.00459,

E. 5 [vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 7B_835/2025 vom 18. September

2025; 10. Juli 2025, VB.2025.00410, E. 4; 10. Juli 2025,

VB.2025.00372, E. 3.3 f.; 10. Juli 2025, VB.2025.00298,

E. 2; BGr, 2. Oktober 2025, 7B_655/2025, 76_656/2025 und 76_657/2025,

E. 5). Vorliegend hat sich die Ausgangslage zwar insofern verändert, als

sich der Beschwerdeführer nun tatsächlich im Strafvollzug befindet, indes

scheint er den Beschwerdegegner und die Justizdirektion weiterhin regelmässig

mit Eingaben und Rechtsverzögerungsrekursen zu bedienen, was der

Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu

beanstanden, wenn die Justizdirektion seinen Rekurs vom 10. Januar 2026 als

querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich einstufte, zumal der Beschwerdeführer –

wie die Justizdirektion auch insofern korrekt erwog – keinen Anspruch auf

eine "Erholungskur in Bad Ragaz" hat. § 110 Abs. 1 Satz 1

JVV sieht eine Verlegung in ein Spital oder eine Klinik zur stationären

Behandlung vor, sofern es der Gesundheitszustand einer verurteilten Person

erfordert. Eine "Erholungskur", wie sie dem Beschwerdeführer

vorzuschweben scheint, ist augenscheinlich nicht mit einer stationären

Behandlung gleichzusetzen. Daran ändert auch nichts, dass eine solche

"Erholungskur" angeblich von seinem Arzt empfohlen worden sein soll,

wobei es der Beschwerdeführer jedenfalls mit Rekurs und nun auch mit Beschwerde

unterliess, einen Beleg hierfür einzureichen. Letzteres gilt auch mit Bezug auf

seine Behauptung, dass gar der Gefängnisarzt eingeräumt habe, seine

Darmerkrankung könne im Vollzugszentrum Bachtel nicht adäquat behandelt werden.

Dies würde denn auch erstaunen, war die Erkrankung des Beschwerdeführers doch

schon in vergangenen (Rechtsmittel-)Verfahren Thema und wurde seine Hafterstehungsfähigkeit

offenbar dennoch als gegeben erachtet (vgl. VGr, 22.April 2025,

VB.2025.00080/00101, E. 6.4.2).

Nach dem Gesagten erweist es sich nicht als

rechtsverletzend, dass die Justizdirektion auf den Rechtsverzögerungsrekurs des

Beschwerdeführers nicht eintrat. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Umtriebsentschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens

auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren ist unter Verweis auf die obigen Erwägungen angesichts der

in der klaren Unbegründetheit der Beschwerde liegenden offensichtlichen

Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Mangels

Vertretung wäre die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von

vornherein nicht infrage gekommen. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer

nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu

mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von

Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. das Urteil VB.2025.00053 des Verwaltungsgerichts

vom 31. Januar 2025 [den Beschwerdeführer betreffend]; Plüss, § 16 N. 114).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 670.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) den Beschwerdegegner;

c) die Justizdirektion;

d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).