VB.2026.00035
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00035
20. Januar 2026Deutsch7 min
(URT.2026.26905)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2026.00035
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Januar 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug
(Rechtsverzögerung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Urteil vom 29. Januar 2024 sprach das
Obergericht des Kantons Zürich A der falschen Anschuldigung, der
Freiheitsberaubung (begangen in mittelbarer Täterschaft) und der Drohung
schuldig und bestrafte ihn mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von neun
Monaten (abzüglich zweier durch Haft erstandener Tage). Die dagegen von A
erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_223/2024
vom 3. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Seit dem 23. September
2025 befindet sich A im Vollzugszentrum Bachtel im Strafvollzug.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2026 gelangte A an die
Direktion der Justiz und des Innern das Kantons Zürich (fortan:
Justizdirektion) und rügte, Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons
Zürich (nachfolgend: das JuWe) verzögere unrechtmässig den Erlass einer
anfechtbaren Verfügung in Bezug auf sein Gesuch "für eine Erholungskur in
Bad Ragaz" vom 20. November 2025. Mit Verfügung vom 14. Januar 2026
trat die Justizdirektion auf den Rechtsverzögerungsrekurs nicht ein.
Verfahrenskosten erhob sie keine, das Gesuch von A um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wies sie als gegenstandslos geworden ab.
III.
A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 16. Januar 2026
an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 14. Januar
2026.
sei aufzuheben und das JuWe sei zu verpflichten, in Bezug auf sein Gesuch vom
20.
November 2025 eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Daneben ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Der Einzelrichter
erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Da es sich um
eine Angelegenheit des Justizvollzugs handelt, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.2
Da sich
die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, konnte auf das Einholen
von Akten und die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden
(§ 57 und § 58 VRG).
2.
2.1
Die
Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 14. Januar 2026, der
Beschwerdeführer habe bereits am 15. Dezember 2025 und am 17. Dezember
2025.
Rechtsverzögerungsrekurse eingereicht, wobei die Verfahren noch hängig
seien (E. 1.2). Sodann sei der Beschwerdeführer schon in früheren
Verfahren vor der Justizdirektion – wie auch vor dem Verwaltungsgericht und vor
Bundesgericht – mehrfach durch Eingaben bzw. Rechtsverzögerungsrekurse und
Rechtsverzögerungsbeschwerden aufgefallen, die als querulatorisch bzw.
rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren seien. Gleich verhalte es sich
vorliegend: Der Beschwerdeführer, der sich im Strafvollzug befinde, habe
offensichtlich keinen Anspruch auf "eine Erholungskur in Bad Ragaz".
Sein diesbezügliches Begehren und der darauf basierende
Rechtsverzögerungsrekurs diene einzig dazu, die Instanzen zu beüben. Dieses
Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz. Ohnehin bestünden keine Anzeichen
dafür, dass der Beschwerdeführer im Vollzugszentrum Bachtel keine ausreichende
medizinische Versorgung erhalte. So führe er selbst aus, dass er vom
Gefängnisarzt betreut werde (E. 1.3).
2.2
Der
Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, Dr. med. B habe das Gesuch vom 20. November
2025.
gestellt, und er habe nach § 110 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung
vom 6. Dezember 2006 (JVV, LS 331.1) das Recht auf eine Erholungskur
sowie darauf, nicht "krank" aus der Haft entlassen zu werden. Auch
der Gefängnisarzt sei zum Schluss gekommen, dass er im aktuellen
Gesundheitszustand nicht entlassen werden könne, und habe eingeräumt, dass
seine chronisch-entzündliche Darmerkrankung im Vollzugszentrum Bachtel nicht
adäquat behandelt werden könne. Der Beschwerdegegner habe seiner
Fürsorgepflicht nachzukommen und im Hinblick auf die bevorstehende Entlassung Dr. med. B und den
Gefängnisarzt anzuhören.
3.
3.1
Querulatorische
Rechtsmitteleingaben zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht auf den Schutz
berechtigter Interessen abzielen und somit keinen Rechtsschutz verdienen,
mitunter ein Rechtsinstitut zweckentfremdet wird. Ziel des querulatorischen
Verhaltens ist oft die blosse Beübung der Instanzen oder die Schikanierung der
übrigen Prozessbeteiligten durch eine unsinnige, auf systematische Obstruktion
oder auf Zeitgewinn angelegte trölerische Prozessführung. Derartiges Verhalten
erscheint rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Schutz, weshalb auf
offenkundig querulatorische Rechtsmitteleingaben ohne Weiterungen nicht
einzutreten ist. Bei wiederholten Verstössen ist es überdies zulässig, weitere
querulatorische Eingaben ohne förmliche Erledigung und ohne Antwort abzulegen
(zum Ganzen VGr, 10. Juli 2025, VB.2025.00298, E. 2.1 [den
Beschwerdeführer betreffend]; 7. März 2023, SB.2023.00027, E. 1.1;
Marco Weiss, Umgang mit querulatorischen Persönlichkeiten, Sicherheit &
Recht 2/2019, S. 62 ff., 65; Marco Weiss, Querulatorische und
rechtsmissbräuchliche Eingaben, AJP 2021, S. 640 ff.; Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 84, mit
Hinweis auf BGr, 5. Dezember 2011, 5D_223/2011 und 12. April 2011,
6B_250/2011, E. 3).
3.2
Die
Justizdirektion stellte zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer bereits
anlässlich des Antritts des Strafvollzugs den Beschwerdegegner und die
Rechtsmittelinstanzen wiederholt mit offensichtlich unbegründeten oder gar
querulatorischen Eingaben bemühte (vgl. VGr, 30. Juli 2025, VB.2025.00459,
E. 5 [vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 7B_835/2025 vom 18. September
2025; 10. Juli 2025, VB.2025.00410, E. 4; 10. Juli 2025,
VB.2025.00372, E. 3.3 f.; 10. Juli 2025, VB.2025.00298,
E. 2; BGr, 2. Oktober 2025, 7B_655/2025, 76_656/2025 und 76_657/2025,
E. 5). Vorliegend hat sich die Ausgangslage zwar insofern verändert, als
sich der Beschwerdeführer nun tatsächlich im Strafvollzug befindet, indes
scheint er den Beschwerdegegner und die Justizdirektion weiterhin regelmässig
mit Eingaben und Rechtsverzögerungsrekursen zu bedienen, was der
Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu
beanstanden, wenn die Justizdirektion seinen Rekurs vom 10. Januar 2026 als
querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich einstufte, zumal der Beschwerdeführer –
wie die Justizdirektion auch insofern korrekt erwog – keinen Anspruch auf
eine "Erholungskur in Bad Ragaz" hat. § 110 Abs. 1 Satz 1
JVV sieht eine Verlegung in ein Spital oder eine Klinik zur stationären
Behandlung vor, sofern es der Gesundheitszustand einer verurteilten Person
erfordert. Eine "Erholungskur", wie sie dem Beschwerdeführer
vorzuschweben scheint, ist augenscheinlich nicht mit einer stationären
Behandlung gleichzusetzen. Daran ändert auch nichts, dass eine solche
"Erholungskur" angeblich von seinem Arzt empfohlen worden sein soll,
wobei es der Beschwerdeführer jedenfalls mit Rekurs und nun auch mit Beschwerde
unterliess, einen Beleg hierfür einzureichen. Letzteres gilt auch mit Bezug auf
seine Behauptung, dass gar der Gefängnisarzt eingeräumt habe, seine
Darmerkrankung könne im Vollzugszentrum Bachtel nicht adäquat behandelt werden.
Dies würde denn auch erstaunen, war die Erkrankung des Beschwerdeführers doch
schon in vergangenen (Rechtsmittel-)Verfahren Thema und wurde seine Hafterstehungsfähigkeit
offenbar dennoch als gegeben erachtet (vgl. VGr, 22.April 2025,
VB.2025.00080/00101, E. 6.4.2).
Nach dem Gesagten erweist es sich nicht als
rechtsverletzend, dass die Justizdirektion auf den Rechtsverzögerungsrekurs des
Beschwerdeführers nicht eintrat. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Umtriebsentschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens
auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren ist unter Verweis auf die obigen Erwägungen angesichts der
in der klaren Unbegründetheit der Beschwerde liegenden offensichtlichen
Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Mangels
Vertretung wäre die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von
vornherein nicht infrage gekommen. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer
nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu
mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von
Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. das Urteil VB.2025.00053 des Verwaltungsgerichts
vom 31. Januar 2025 [den Beschwerdeführer betreffend]; Plüss, § 16 N. 114).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 670.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) den Beschwerdegegner;
c) die Justizdirektion;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).