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Entscheid

VB.2026.00051

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00051

30. Januar 2026Deutsch12 min

(URT.2026.26941)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2026.00051

Urteil

des Einzelrichters

vom 30. Januar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

C,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle

Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

(Protokollberichtigung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und C leben zusammen mit

ihrem Sohn und ihrer Tochter (Jahrgänge 2017 und 2023) in D. Mit Verfügung vom

14. November 2025 wies die Kantonspolizei Zürich A gestützt auf das

Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für 14 Tage

aus der Wohnung. Zudem verbot sie A für dieselbe Dauer, um den Wohnort, die

Schule bzw. die KiTa der Kinder (beide ebenfalls in D) sowie um den Arbeitsort

von C in E festgelegte Rayons zu betreten sowie mit C und den Kindern in

irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

Erwägungen

II.

A. Mit Eingabe vom 24. November

2025.

ersuchte C das Bezirksgericht Bülach (Zwangsmassnahmengericht) um

Verlängerung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei

Monate. Mit Verfügung vom 26. November 2025 verlängerte der

Zwangsmassnahmenrichter die Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige

Anhörung der Parteien – bis 27. Februar 2026. Zusätzlich untersagte

er A – dem Antrag von C entsprechend – für denselben Zeitraum, die Sportschule

F des Sohns in G zu betreten. Die Gerichtskosten auferlegte der

Zwangsmassnahmenrichter A, Parteientschädigungen sprach er keine zu.

B. Gegen die Verfügung

vom 26. November 2025 erhob A mit Eingabe vom 2. Dezember 2025

Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht, wobei er im Wesentlichen die Aufhebung

der Schutzmassnahmen beantragte. Am 17. Dezember 2025 hörte der

Zwangsmassnahmenrichter die Parteien persönlich an. Mit Verfügung vom 17. Dezember

2025.

verlängerte er die Wegweisung, die Rayonverbote, das Kontaktverbot zu C

und das Betretverbot betreffend die Sportschule F definitiv bis 27. Februar

2026.

Die Kontaktverbote zu den Kindern hob er demgegenüber auf. Die

Gerichtskosten auferlegte er A, Parteientschädigungen sprach er keine zu.

C. Am 19. Dezember

2025.

reichte A dem Zwangsmassnahmengericht eine weitere Eingabe ein.

III.

Nach Erhalt der Verfügung vom

17.

Dezember 2025 am 29. Dezember 2025 wandte sich A mit als

"Einspruch, Gesuch um Protokollberichtigung, Rüge der Gehörsverletzung und

Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung" benannter Eingabe vom 3. Januar

2026.

an das Zwangsmassnahmengericht, rügte die "Unvollständigkeit des Protokolls

vom 17.12.2025" und ersuchte um Berichtigung desselben sowie um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Das Zwangsmassnahmengericht wies A in

der Folge mit Schreiben vom 5. Januar 2026 darauf hin, dass eine

Einsprache gegen die Verfügung vom 26. November 2025 nicht möglich sei, er

aber Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben könne. A habe dem

Zwangsmassnahmengericht innert drei Tagen mitzuteilen, ob seine Eingabe vom 3. Januar

2026.

an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten sei; bei Säumnis würde eine

solche Weiterleitung erfolgen. Am 6. und 7. Januar 2026 reichte A dem

Zwangsmassnahmengericht weitere, seinen "Einspruch" ergänzende

Eingaben ein, wobei er mit Eingabe vom 6. Januar 2026 zusätzlich um

Aufhebung der Wegweisung ersuchte und in der Eingabe vom 7. Januar 2026

Bezug auf das Schreiben vom 5. Januar 2026 nahm und ausdrücklich erklärte,

dass er auf ein Beschwerdeverfahren verzichte bzw. seine Eingabe vom 3. Januar

2026.

nicht zur Behandlung als Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weiterzuleiten sei. Überdies beantragte er mit Eingabe vom 7. Januar 2026,

es sei ihm mittels einer geeigneten Regelung zu ermöglichen, mit seinem Sohn –

namentlich im Hinblick auf dessen bald bevorstehenden Geburtstag – Kontakt zu

haben. Mit Schreiben vom 8. Januar 2026 antwortete das

Zwangsmassnahmengericht A, dass einem Kontakt mit seinem Sohn aus gewaltschutzrechtlicher

Sicht nichts entgegenstehe, jedoch im Gewaltschutzverfahren keine

kindesrechtlichen Fragen wie etwa ein Besuchsrecht geregelt werden könnten. Am

11.

Januar 2026 reichte A dem Zwangsmassnahmengericht daraufhin eine

weitere Eingabe ein, womit er sein "Gesuch um Protokollberichtigung"

ausdrücklich wiederholte. Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 wies der

Zwangsmassnahmenrichter das Gesuch von A um Berichtigung des Protokolls ab

(Dispositivziffer 1), desgleichen dessen Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege (Dispositivziffer 2). Die Gerichtskosten von

Fr. 100.- (Dispositivziffer 3) auferlegte der Zwangsmassnahmenrichter

A (Dispositivziffer 4). Parteientschädigungen sprach er keine zu

(Dispositivziffer 5).

IV.

A gelangte daraufhin mit

Beschwerde vom 21. Januar 2026 an das Verwaltungsgericht und stellte

folgende Anträge:

" 1. Die

Verfügung vom 14.01.2026 sei aufzuheben.

2.

Das Protokoll der

Verhandlung vom 17.12.2025 sei dahingehend zu berichtigen, dass meine Aussagen

zur Fremdeinwirkung durch die Gesuchstellerin (C) am 14.11.2025 und die

Drohungen bezüglich der Wohnung korrekt aufgenommen werden.

3.

Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren sei gutzuheissen.

4.

Die Schutzmassnahmen

seien aufgrund offensichtlichen Rechtsmissbrauchs der Gegenseite per sofort

aufzuheben."

Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar

2026.

zog das Verwaltungsgericht die Akten des Zwangsmassnahmengerichts bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden

gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes

zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend

keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Soweit der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragt, die Schutzmassnahmen seien

aufzuheben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diesen Antrag hätte er im

Rahmen einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2025 stellen

müssen, welche die (Nicht-)Verlängerung der Schutzmassnahmen zum Gegenstand

hatte. Auf die Erhebung einer solchen Beschwerde verzichtete der

Beschwerdeführer indes bewusst (vorn III.). Die Verfügung vom 14. Januar

2026.

betrifft nicht (mehr) die Schutzmassnahmen, sondern allein das

Protokollberichtigungsgesuch des Beschwerdeführers.

1.3

Auf die

Durchführung eines Schriftenwechsels konnte angesichts der Unbegründetheit der

Beschwerde verzichtet werden (vgl. § 58 VRG).

2.

Bei persönlichen Befragungen einer

Partei im Verwaltungsverfahren besteht eine Protokollierungspflicht im Sinn

einer Niederschrift der mündlichen Äusserungen nach ihrem wesentlichen Inhalt.

Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Befragung zugleich auch auf einem

Tonträger aufgenommen wird (VGr, 13. September 2023, VB.2022.00316,

E. 3.4.2, mit Hinweisen). Ein Gesuch um Berichtigung des Protokolls ist in

analoger Anwendung von Art. 235 Abs. 3 der Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 (ZPO, SR 272) bei jener Gerichtsstelle zur

Behandlung einzureichen, über deren Verfahren das Protokoll Aufschluss gibt

(VGr, 1. Juni 2023, VB.2022.00250, E. 3.3, betreffend ein

Augenscheinprotokoll des Baurekursgerichts). Ein solches Gesuch ist ein

Rechtsbehelf, mit welchem die Protokollführung bzw. die Richtigkeit und

Vollständigkeit des Protokolls angefochten werden kann. Es ist an keine Frist

gebunden, hat jedoch so bald als möglich zu erfolgen und setzt ein schutzwürdiges

Interesse der gesuchstellenden Person voraus. Diese hat genau anzugeben, welche

Stellen des Protokolls als unrichtig beanstandet werden oder inwiefern das

Protokoll unvollständig sein soll (vgl. zur ZPO Daniel Willisegger in: Karl

Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A., Basel 2024, Art. 235 N. 42 ff.).

3.

3.1

Der

Zwangsmassnahmenrichter erwog in der Verfügung vom 14. Januar 2026, gemäss

dem Wortlaut seiner Eingaben vom 3. und 11. Januar 2025 stelle der

Beschwerdeführer ein Gesuch um Berichtigung des Protokolls der Anhörung vom 17. Dezember

2025; er moniere, dass wesentliche Vorbringen seinerseits nicht oder nur

unzureichend protokolliert worden seien. Inwieweit der Beschwerdeführer zum

gegenwärtigen Zeitpunkt ein Rechtsschutzinteresse an einer Berichtigung des Protokolls

habe, nachdem er die Verfügung vom 17. Dezember 2025 nicht angefochten

habe, sei zwar fraglich, könne aber offenbleiben, ebenso, ob seine Eingaben die

Anforderungen an ein Protokollberichtigungsgesuch überhaupt erfüllen würden.

Einsicht in das fragliche Protokoll habe der Beschwerdeführer bisher keine

genommen, obwohl ihm dies grundsätzlich offenstünde. Die vom Beschwerdeführer

beanstandeten Punkte bzw. seine Vorbringen seien sodann sehr wohl im Protokoll

festgehalten worden, namentlich seine anfängliche Beschreibung des Vorfalls vom

14.

November 2025, seine freien Ausführungen (anlässlich der persönlichen

Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 17. Dezember 2025), seine

Darstellung, wonach ihn die Beschwerdegegnerin am 1. November 2025 mit

einem Messer angegriffen habe, er diesbezüglich eine Strafanzeige eingereicht

habe und bei der Polizei aussagen werde, und seine Ausführungen zum Vorfall vom

14.

November 2025, wonach die Beschwerdegegnerin sein Knie eingeklemmt

habe und dieses seither beschädigt sei, wofür Belege vorlägen. Ferner – so der

Zwangsmassnahmenrichter weiter – sei protokolliert worden, dass die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gegenüber seiner Familie diffamiert

haben soll. Die Strafanzeige vom 18. Dezember 2025 habe aus zeitlichen

Gründen nicht im Anhörungsprotokoll vom 17. Dezember 2025 Niederschlag

finden können. Ohnehin verpflichte die Protokollierungspflicht bloss zur

Niederschrift der mündlichen Äusserungen nach ihrem wesentlichen Inhalt.

Das Gesuch um Berichtigung des Protokolls sei folglich abzuweisen

(E. 2.3).

Weiter erwog der

Zwangsmassnahmenrichter, mutmasslich störe sich der Beschwerdeführer denn auch

vielmehr an der Zusammenfassung der Parteistandpunkte in der Verfügung vom 17. Dezember

2025.

Dies betreffe die Frage, ob die Verfügung vom 17. Dezember 2025 das

rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wahre und namentlich der

Begründungspflicht genüge. Solches hätte der Beschwerdeführer indes mit

Beschwerde beim Verwaltungsgericht rügen müssen, welches allein beurteilen

dürfe, ob die Verfügung vom 17. Dezember 2025 den Gehörsanspruch verletze

oder nicht. Das Zwangsmassnahmengericht könne hingegen grundsätzlich nicht auf

die Verfügung vom 17. Dezember 2025 oder gar den Wortlaut der Erwägungen

zurückkommen. Die Begründungspflicht schreibe aber ohnehin nicht vor, dass sich

das Gericht mit jedem einzelnen Parteistandpunkt einlässlich auseinandersetzen

müsse. Vielmehr genüge es, die wesentlichen Überlegungen in nachvollziehbarer

und substanziiert bestreitbarer Art darzulegen, was vorliegend erfolgt sei

(E. 2.4).

Ferner erwog der

Zwangsmassnahmenrichter, der Beschwerdeführer habe in seinen Eingaben vom 19. Dezember

2025.

und vom 3., 6., 7. und 11. Januar 2026 zum Beleg eines angeblichen

rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beschwerdegegnerin diverse Ausführungen

zu Vorfällen gemacht, die sich nach der Verfügung vom 17. Dezember 2025 zugetragen

hätten. Für das Gericht massgebend seien jedoch die tatsächlichen Verhältnisse

im Entscheidzeitpunkt. Spätere Ereignisse seien daher nicht relevant. Ob solche

Ereignisse im Verfahren vor Verwaltungsgericht beachtlich wären, hätte dieses

zu entscheiden (E. 3.1).

Der Beschwerdeführer sei bereits

mit Schreiben vom 8. Januar 2025 darauf hingewiesen, worden, dass das

Zwangsmassnahmengericht keine kindesrechtlichen Fragen regeln könne. Weitere

Ausführungen bzw. ein formeller Entscheid hinsichtlich der vom Beschwerdeführer

mit Eingabe vom 7. Januar 2026 gestellten superprovisorischen Anträge

erübrigten sich daher (E. 3.2).

Zum Gesuch des Beschwerdeführers

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erwog der Zwangsmassnahmenrichter

schliesslich, soweit sich dieses auf den Antrag auf Berichtigung des Protokolls

beziehe, sei es zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten

Begehren abzuweisen. Soweit sich das Gesuch demgegenüber auf ein

Rechtmittelverfahren vor Verwaltungsgericht beziehen sollte, hätte es der

Beschwerdeführer – mit Beschwerde – an das Verwaltungsgericht zu richten

(E. 4.2).

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vom 21. Januar 2026 nichts vor, was

diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann, infrage stellen würde.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

wurde sein Vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin für seine Knieverletzung

verantwortlich sei, im Anhörungsprotokoll vom 17. Dezember 2025 festgehalten.

Sollte er im Umstand, dass das Vorbringen in der Verfügung vom 17. Dezember

2025.

unerwähnt blieb, eine Gehörsverletzung sehen, hätte er dies vor

Verwaltungsgericht mit Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Dezember

2025.

rügen müssen. Für eine Berichtigung des Protokolls vom 17. Dezember

2025.

besteht deswegen kein Anlass; die Verfügung vom 17. Dezember 2025 ist

– wie schon erwähnt (vorn E. 1.2) – nicht zu überprüfen.

Im angeblich vorgeschlagenen

"Tauschhandel" anlässlich der gerichtlichen Verhandlung vom 5. Januar

2026.

und im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2026 angeblich

sein Zimmer geräumt haben soll, sieht der Beschwerdeführer sodann einen Beleg

für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Schutzmassnahmen. Inwiefern dies im

Zusammenhang mit seinem Protokollberichtigungsbegehren steht, ist indes nicht

ersichtlich. Bereits aus zeitlichen Gründen konnten sich diese – lediglich

behaupteten – Begebenheiten weder auf das Protokoll noch auf die Verfügung vom

17.

Dezember 2025 auswirken.

Schliesslich ist nicht zu

beanstanden, dass der Zwangsmassnahmenrichter das Gesuch des Beschwerdeführers

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit seiner Begehren abwies; mangels Vertretung wäre ohnehin nur

die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infrage gekommen (vgl.

§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Wie der Zwangsmassnahmenrichter zutreffend

erwog (vorn E. 3.1), wurden die vom Beschwerdeführer beanstandeten Punkte

bzw. seine Vorbringen im Anhörungsprotokoll festgehalten und hätte der

Beschwerdeführer materielle oder formelle Fehler der Verfügung vom 17. Dezember

2025.

mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht rügen müssen.

3.3

Nach dem Gesagten

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG;

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Umtriebsentschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens

auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG). Sollte er

auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

haben ersuchen wollen, wobei mangels Vertretung auch hier bloss die Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung infrage gekommen wäre (vgl. vorn

E. 3.2), wäre dieses Gesuch unter Verweis auf die obigen Erwägungen

angesichts der in der klaren Unbegründetheit der Beschwerde liegenden

offensichtlichen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'305.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) die Beschwerdegegnerin;

c) die Mitbeteiligte;

d) das Bezirksgericht Bülach.