VB.2026.00051
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00051
30. Januar 2026Deutsch12 min
(URT.2026.26941)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2026.00051
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. Januar 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle
Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
(Protokollberichtigung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und C leben zusammen mit
ihrem Sohn und ihrer Tochter (Jahrgänge 2017 und 2023) in D. Mit Verfügung vom
14. November 2025 wies die Kantonspolizei Zürich A gestützt auf das
Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für 14 Tage
aus der Wohnung. Zudem verbot sie A für dieselbe Dauer, um den Wohnort, die
Schule bzw. die KiTa der Kinder (beide ebenfalls in D) sowie um den Arbeitsort
von C in E festgelegte Rayons zu betreten sowie mit C und den Kindern in
irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.
Erwägungen
II.
A. Mit Eingabe vom 24. November
2025.
ersuchte C das Bezirksgericht Bülach (Zwangsmassnahmengericht) um
Verlängerung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei
Monate. Mit Verfügung vom 26. November 2025 verlängerte der
Zwangsmassnahmenrichter die Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige
Anhörung der Parteien – bis 27. Februar 2026. Zusätzlich untersagte
er A – dem Antrag von C entsprechend – für denselben Zeitraum, die Sportschule
F des Sohns in G zu betreten. Die Gerichtskosten auferlegte der
Zwangsmassnahmenrichter A, Parteientschädigungen sprach er keine zu.
B. Gegen die Verfügung
vom 26. November 2025 erhob A mit Eingabe vom 2. Dezember 2025
Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht, wobei er im Wesentlichen die Aufhebung
der Schutzmassnahmen beantragte. Am 17. Dezember 2025 hörte der
Zwangsmassnahmenrichter die Parteien persönlich an. Mit Verfügung vom 17. Dezember
2025.
verlängerte er die Wegweisung, die Rayonverbote, das Kontaktverbot zu C
und das Betretverbot betreffend die Sportschule F definitiv bis 27. Februar
2026.
Die Kontaktverbote zu den Kindern hob er demgegenüber auf. Die
Gerichtskosten auferlegte er A, Parteientschädigungen sprach er keine zu.
C. Am 19. Dezember
2025.
reichte A dem Zwangsmassnahmengericht eine weitere Eingabe ein.
III.
Nach Erhalt der Verfügung vom
17.
Dezember 2025 am 29. Dezember 2025 wandte sich A mit als
"Einspruch, Gesuch um Protokollberichtigung, Rüge der Gehörsverletzung und
Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung" benannter Eingabe vom 3. Januar
2026.
an das Zwangsmassnahmengericht, rügte die "Unvollständigkeit des Protokolls
vom 17.12.2025" und ersuchte um Berichtigung desselben sowie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Das Zwangsmassnahmengericht wies A in
der Folge mit Schreiben vom 5. Januar 2026 darauf hin, dass eine
Einsprache gegen die Verfügung vom 26. November 2025 nicht möglich sei, er
aber Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben könne. A habe dem
Zwangsmassnahmengericht innert drei Tagen mitzuteilen, ob seine Eingabe vom 3. Januar
2026.
an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten sei; bei Säumnis würde eine
solche Weiterleitung erfolgen. Am 6. und 7. Januar 2026 reichte A dem
Zwangsmassnahmengericht weitere, seinen "Einspruch" ergänzende
Eingaben ein, wobei er mit Eingabe vom 6. Januar 2026 zusätzlich um
Aufhebung der Wegweisung ersuchte und in der Eingabe vom 7. Januar 2026
Bezug auf das Schreiben vom 5. Januar 2026 nahm und ausdrücklich erklärte,
dass er auf ein Beschwerdeverfahren verzichte bzw. seine Eingabe vom 3. Januar
2026.
nicht zur Behandlung als Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weiterzuleiten sei. Überdies beantragte er mit Eingabe vom 7. Januar 2026,
es sei ihm mittels einer geeigneten Regelung zu ermöglichen, mit seinem Sohn –
namentlich im Hinblick auf dessen bald bevorstehenden Geburtstag – Kontakt zu
haben. Mit Schreiben vom 8. Januar 2026 antwortete das
Zwangsmassnahmengericht A, dass einem Kontakt mit seinem Sohn aus gewaltschutzrechtlicher
Sicht nichts entgegenstehe, jedoch im Gewaltschutzverfahren keine
kindesrechtlichen Fragen wie etwa ein Besuchsrecht geregelt werden könnten. Am
11.
Januar 2026 reichte A dem Zwangsmassnahmengericht daraufhin eine
weitere Eingabe ein, womit er sein "Gesuch um Protokollberichtigung"
ausdrücklich wiederholte. Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 wies der
Zwangsmassnahmenrichter das Gesuch von A um Berichtigung des Protokolls ab
(Dispositivziffer 1), desgleichen dessen Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Dispositivziffer 2). Die Gerichtskosten von
Fr. 100.- (Dispositivziffer 3) auferlegte der Zwangsmassnahmenrichter
A (Dispositivziffer 4). Parteientschädigungen sprach er keine zu
(Dispositivziffer 5).
IV.
A gelangte daraufhin mit
Beschwerde vom 21. Januar 2026 an das Verwaltungsgericht und stellte
folgende Anträge:
" 1. Die
Verfügung vom 14.01.2026 sei aufzuheben.
2.
Das Protokoll der
Verhandlung vom 17.12.2025 sei dahingehend zu berichtigen, dass meine Aussagen
zur Fremdeinwirkung durch die Gesuchstellerin (C) am 14.11.2025 und die
Drohungen bezüglich der Wohnung korrekt aufgenommen werden.
3.
Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren sei gutzuheissen.
4.
Die Schutzmassnahmen
seien aufgrund offensichtlichen Rechtsmissbrauchs der Gegenseite per sofort
aufzuheben."
Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar
2026.
zog das Verwaltungsgericht die Akten des Zwangsmassnahmengerichts bei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend
keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).
1.2
Soweit der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragt, die Schutzmassnahmen seien
aufzuheben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diesen Antrag hätte er im
Rahmen einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2025 stellen
müssen, welche die (Nicht-)Verlängerung der Schutzmassnahmen zum Gegenstand
hatte. Auf die Erhebung einer solchen Beschwerde verzichtete der
Beschwerdeführer indes bewusst (vorn III.). Die Verfügung vom 14. Januar
2026.
betrifft nicht (mehr) die Schutzmassnahmen, sondern allein das
Protokollberichtigungsgesuch des Beschwerdeführers.
1.3
Auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels konnte angesichts der Unbegründetheit der
Beschwerde verzichtet werden (vgl. § 58 VRG).
2.
Bei persönlichen Befragungen einer
Partei im Verwaltungsverfahren besteht eine Protokollierungspflicht im Sinn
einer Niederschrift der mündlichen Äusserungen nach ihrem wesentlichen Inhalt.
Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Befragung zugleich auch auf einem
Tonträger aufgenommen wird (VGr, 13. September 2023, VB.2022.00316,
E. 3.4.2, mit Hinweisen). Ein Gesuch um Berichtigung des Protokolls ist in
analoger Anwendung von Art. 235 Abs. 3 der Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 (ZPO, SR 272) bei jener Gerichtsstelle zur
Behandlung einzureichen, über deren Verfahren das Protokoll Aufschluss gibt
(VGr, 1. Juni 2023, VB.2022.00250, E. 3.3, betreffend ein
Augenscheinprotokoll des Baurekursgerichts). Ein solches Gesuch ist ein
Rechtsbehelf, mit welchem die Protokollführung bzw. die Richtigkeit und
Vollständigkeit des Protokolls angefochten werden kann. Es ist an keine Frist
gebunden, hat jedoch so bald als möglich zu erfolgen und setzt ein schutzwürdiges
Interesse der gesuchstellenden Person voraus. Diese hat genau anzugeben, welche
Stellen des Protokolls als unrichtig beanstandet werden oder inwiefern das
Protokoll unvollständig sein soll (vgl. zur ZPO Daniel Willisegger in: Karl
Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A., Basel 2024, Art. 235 N. 42 ff.).
3.
3.1
Der
Zwangsmassnahmenrichter erwog in der Verfügung vom 14. Januar 2026, gemäss
dem Wortlaut seiner Eingaben vom 3. und 11. Januar 2025 stelle der
Beschwerdeführer ein Gesuch um Berichtigung des Protokolls der Anhörung vom 17. Dezember
2025; er moniere, dass wesentliche Vorbringen seinerseits nicht oder nur
unzureichend protokolliert worden seien. Inwieweit der Beschwerdeführer zum
gegenwärtigen Zeitpunkt ein Rechtsschutzinteresse an einer Berichtigung des Protokolls
habe, nachdem er die Verfügung vom 17. Dezember 2025 nicht angefochten
habe, sei zwar fraglich, könne aber offenbleiben, ebenso, ob seine Eingaben die
Anforderungen an ein Protokollberichtigungsgesuch überhaupt erfüllen würden.
Einsicht in das fragliche Protokoll habe der Beschwerdeführer bisher keine
genommen, obwohl ihm dies grundsätzlich offenstünde. Die vom Beschwerdeführer
beanstandeten Punkte bzw. seine Vorbringen seien sodann sehr wohl im Protokoll
festgehalten worden, namentlich seine anfängliche Beschreibung des Vorfalls vom
14.
November 2025, seine freien Ausführungen (anlässlich der persönlichen
Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 17. Dezember 2025), seine
Darstellung, wonach ihn die Beschwerdegegnerin am 1. November 2025 mit
einem Messer angegriffen habe, er diesbezüglich eine Strafanzeige eingereicht
habe und bei der Polizei aussagen werde, und seine Ausführungen zum Vorfall vom
14.
November 2025, wonach die Beschwerdegegnerin sein Knie eingeklemmt
habe und dieses seither beschädigt sei, wofür Belege vorlägen. Ferner – so der
Zwangsmassnahmenrichter weiter – sei protokolliert worden, dass die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gegenüber seiner Familie diffamiert
haben soll. Die Strafanzeige vom 18. Dezember 2025 habe aus zeitlichen
Gründen nicht im Anhörungsprotokoll vom 17. Dezember 2025 Niederschlag
finden können. Ohnehin verpflichte die Protokollierungspflicht bloss zur
Niederschrift der mündlichen Äusserungen nach ihrem wesentlichen Inhalt.
Das Gesuch um Berichtigung des Protokolls sei folglich abzuweisen
(E. 2.3).
Weiter erwog der
Zwangsmassnahmenrichter, mutmasslich störe sich der Beschwerdeführer denn auch
vielmehr an der Zusammenfassung der Parteistandpunkte in der Verfügung vom 17. Dezember
2025.
Dies betreffe die Frage, ob die Verfügung vom 17. Dezember 2025 das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wahre und namentlich der
Begründungspflicht genüge. Solches hätte der Beschwerdeführer indes mit
Beschwerde beim Verwaltungsgericht rügen müssen, welches allein beurteilen
dürfe, ob die Verfügung vom 17. Dezember 2025 den Gehörsanspruch verletze
oder nicht. Das Zwangsmassnahmengericht könne hingegen grundsätzlich nicht auf
die Verfügung vom 17. Dezember 2025 oder gar den Wortlaut der Erwägungen
zurückkommen. Die Begründungspflicht schreibe aber ohnehin nicht vor, dass sich
das Gericht mit jedem einzelnen Parteistandpunkt einlässlich auseinandersetzen
müsse. Vielmehr genüge es, die wesentlichen Überlegungen in nachvollziehbarer
und substanziiert bestreitbarer Art darzulegen, was vorliegend erfolgt sei
(E. 2.4).
Ferner erwog der
Zwangsmassnahmenrichter, der Beschwerdeführer habe in seinen Eingaben vom 19. Dezember
2025.
und vom 3., 6., 7. und 11. Januar 2026 zum Beleg eines angeblichen
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beschwerdegegnerin diverse Ausführungen
zu Vorfällen gemacht, die sich nach der Verfügung vom 17. Dezember 2025 zugetragen
hätten. Für das Gericht massgebend seien jedoch die tatsächlichen Verhältnisse
im Entscheidzeitpunkt. Spätere Ereignisse seien daher nicht relevant. Ob solche
Ereignisse im Verfahren vor Verwaltungsgericht beachtlich wären, hätte dieses
zu entscheiden (E. 3.1).
Der Beschwerdeführer sei bereits
mit Schreiben vom 8. Januar 2025 darauf hingewiesen, worden, dass das
Zwangsmassnahmengericht keine kindesrechtlichen Fragen regeln könne. Weitere
Ausführungen bzw. ein formeller Entscheid hinsichtlich der vom Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 7. Januar 2026 gestellten superprovisorischen Anträge
erübrigten sich daher (E. 3.2).
Zum Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erwog der Zwangsmassnahmenrichter
schliesslich, soweit sich dieses auf den Antrag auf Berichtigung des Protokolls
beziehe, sei es zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten
Begehren abzuweisen. Soweit sich das Gesuch demgegenüber auf ein
Rechtmittelverfahren vor Verwaltungsgericht beziehen sollte, hätte es der
Beschwerdeführer – mit Beschwerde – an das Verwaltungsgericht zu richten
(E. 4.2).
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vom 21. Januar 2026 nichts vor, was
diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann, infrage stellen würde.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
wurde sein Vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin für seine Knieverletzung
verantwortlich sei, im Anhörungsprotokoll vom 17. Dezember 2025 festgehalten.
Sollte er im Umstand, dass das Vorbringen in der Verfügung vom 17. Dezember
2025.
unerwähnt blieb, eine Gehörsverletzung sehen, hätte er dies vor
Verwaltungsgericht mit Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Dezember
2025.
rügen müssen. Für eine Berichtigung des Protokolls vom 17. Dezember
2025.
besteht deswegen kein Anlass; die Verfügung vom 17. Dezember 2025 ist
– wie schon erwähnt (vorn E. 1.2) – nicht zu überprüfen.
Im angeblich vorgeschlagenen
"Tauschhandel" anlässlich der gerichtlichen Verhandlung vom 5. Januar
2026.
und im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2026 angeblich
sein Zimmer geräumt haben soll, sieht der Beschwerdeführer sodann einen Beleg
für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Schutzmassnahmen. Inwiefern dies im
Zusammenhang mit seinem Protokollberichtigungsbegehren steht, ist indes nicht
ersichtlich. Bereits aus zeitlichen Gründen konnten sich diese – lediglich
behaupteten – Begebenheiten weder auf das Protokoll noch auf die Verfügung vom
17.
Dezember 2025 auswirken.
Schliesslich ist nicht zu
beanstanden, dass der Zwangsmassnahmenrichter das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit seiner Begehren abwies; mangels Vertretung wäre ohnehin nur
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infrage gekommen (vgl.
§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Wie der Zwangsmassnahmenrichter zutreffend
erwog (vorn E. 3.1), wurden die vom Beschwerdeführer beanstandeten Punkte
bzw. seine Vorbringen im Anhörungsprotokoll festgehalten und hätte der
Beschwerdeführer materielle oder formelle Fehler der Verfügung vom 17. Dezember
2025.
mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht rügen müssen.
3.3
Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG;
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Umtriebsentschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens
auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG). Sollte er
auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
haben ersuchen wollen, wobei mangels Vertretung auch hier bloss die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung infrage gekommen wäre (vgl. vorn
E. 3.2), wäre dieses Gesuch unter Verweis auf die obigen Erwägungen
angesichts der in der klaren Unbegründetheit der Beschwerde liegenden
offensichtlichen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'305.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerin;
c) die Mitbeteiligte;
d) das Bezirksgericht Bülach.