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Entscheid

VB.2026.00058

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00058

30. Januar 2026Deutsch6 min

(URT.2026.26943)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2026.00058

Verfügung

des Einzelrichters

vom 30. Januar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Reformierte

Kirche Hedingen,

2. Bezirksgericht

Affoltern,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Beschwerde,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A gelangte mit als

"Einsprache nach § 10b i. V. m. § 10c VRG des

Kantons Zürich gegen zwei Realakte der Behörden des Kantons Zürich"

bezeichneter Eingabe vom 26. Januar 2026 an das Verwaltungsgericht. Die

Einsprache richtete sich gegen die reformierte Kirche Hedingen, welche einen

"gefälschten" Grabstein zu entfernen habe, und gegen das

Bezirksgericht Affoltern, welches einen "gefälschten" Erbschein für

ungültig erklären müsse. Der Erbschein und der Grabstein beträfen seine – As –

Mutter, B. Die reformierte Kirche und das Bezirksgericht hätten die

"widerrechtlichen Handlungen" fest- und einzustellen.

Erwägungen

II.

Das Verwaltungsgericht

eröffnete daraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer

VB.2026.00058.

Der Einzelrichter

erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes

wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Das vorliegende Verfahren ist

durch den Einzelrichter zu erledigen, da das Verwaltungsgericht für die

Beurteilung der Anträge des Beschwerdeführers augenscheinlich nicht zuständig

ist und sich die Beschwerde daher als offensichtlich unzulässig erweist

(§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in

Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus

demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, Akten einzuholen oder einen

Schriftenwechsel durchzuführen (vgl. § 57 und § 58 VRG).

2.

2.1

Gemäss

§ 10c Abs. 1 VRG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der

Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht

stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie widerrechtliche

Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft (lit. a), die Folgen

widerrechtlicher Handlungen beseitigt (lit. b) oder die Widerrechtlichkeit

von Handlungen feststellt (lit. c). Nach § 10c Abs. 2 VRG

erlässt die Behörde eine Anordnung.

2.2

Das

Erbrecht bzw. die Ausstellung eines Erbscheins ist Gegenstand des Zivilrechts

(vgl. Art. 559 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907

[ZGB, SR 210]) und fällt in die Zuständigkeit der Zivilgerichte (§ 137

lit. d des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-

und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG, LS 211.1]). Dem

Verwaltungsgericht kommen hier keine Kompetenzen zu (§ 1 VRG), weshalb

eine Verpflichtung des Beschwerdegegners 2 im Sinn des Beschwerdeführers

bereits aus diesem Grund ausgeschlossen ist.

2.3

Was den

angeblich "gefälschten" Grabstein betrifft, so handelt es sich wohl

grundsätzlich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (vgl.

§§ 40 ff. der Bestattungsverordnung vom 20. Mai 2015 [BesV,

LS 818.61]). Als oberste kantonale Rechtsmittelinstanz beurteilt das

Verwaltungsgericht jedoch Beschwerden gegen bereits getroffene Anordnungen

(bzw. Entscheide) oder das Verweigern oder Verzögern von solchen (§ 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und b VRG). Als

einzige Instanz beurteilt es lediglich verwaltungsrechtliche Klagen nach

§ 81 ff. VRG, was vorliegend indes nicht von Bedeutung ist. Das

Verwaltungsgericht ist folglich nicht (erstinstanzlich) zuständig, die

Beschwerdegegnerin 1 zu einem Tätigwerden im Sinn des Antrags des

Beschwerdeführers zu verpflichten, wobei ohnehin fraglich erscheint, ob diese

in diesem Bereich überhaupt zuständig wäre (vgl. § 40 Abs. 3 f.

BesV). Einen Entscheid ficht der Beschwerdeführer denn auch nicht an, vielmehr

spricht er von einem "Realakt" seitens der Beschwerdegegnerin 1.

Ein solcher ist indes nicht "direkt" anfechtbar, dies ist erst die

nach § 10c Abs. 2 VRG erlassene Anordnung (vgl. Griffel, § 10c

N. 32), wobei hierbei der Instanzenzug einzuhalten wäre.

Ebenso mangelte es an der Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts, sofern der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1

auf dem Weg der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zur

beantragten Handlung anhalten wollte. So folgt der Rechtsweg einer solchen

Beschwerde jenem, der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person

verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr,

27.

August 2025, VB.2025.00518, E. 2.2). Mithin hätte sich der

Beschwerdeführer zunächst an die zuständige Rekursinstanz wenden müssen, bevor eine

Beschwerde an das Verwaltungsgericht überhaupt in Betracht käme (vgl. § 18 f.

des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 [KiG, LS 180.1]), wobei der

Beschwerde nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer von der

Beschwerdegegnerin 1 bereits einen Entscheid gemäss § 10c Abs. 2 VRG verlangt hätte.

Schliesslich kommen dem Verwaltungsgericht keine

Aufsichtsfunktionen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 zu, weshalb die

beantragte Verpflichtung auch unter diesem Titel nicht infrage kommt (vgl.

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85).

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

3.

Mangels (erkennbarer) Fristgebundenheit und da es sich

jedenfalls teilweise um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt, kann von

einer Weiterleitung der Beschwerde an die allfällig zuständige(n) Instanz(en)

im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden (Plüss, § 5 N. 48

und 54).

4.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht verlangt

und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Sofern der Angelegenheit eine zivilrechtliche

Streitigkeit zugrunde liegt (vorn E. 2.2), steht dagegen grundsätzlich die

Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) offen. Sofern die vorliegende Angelegenheit

demgegenüber öffentliches Recht beschlägt (vorn E. 2.3), käme die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG infrage.

Beide Beschwerden wären innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 605.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diese Verfügung kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

5.

Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) die Beschwerdegegnerschaft.