VB.2026.00058
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00058
30. Januar 2026Deutsch6 min
(URT.2026.26943)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2026.00058
Verfügung
des Einzelrichters
vom 30. Januar 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Reformierte
Kirche Hedingen,
2. Bezirksgericht
Affoltern,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Beschwerde,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A gelangte mit als
"Einsprache nach § 10b i. V. m. § 10c VRG des
Kantons Zürich gegen zwei Realakte der Behörden des Kantons Zürich"
bezeichneter Eingabe vom 26. Januar 2026 an das Verwaltungsgericht. Die
Einsprache richtete sich gegen die reformierte Kirche Hedingen, welche einen
"gefälschten" Grabstein zu entfernen habe, und gegen das
Bezirksgericht Affoltern, welches einen "gefälschten" Erbschein für
ungültig erklären müsse. Der Erbschein und der Grabstein beträfen seine – As –
Mutter, B. Die reformierte Kirche und das Bezirksgericht hätten die
"widerrechtlichen Handlungen" fest- und einzustellen.
Erwägungen
II.
Das Verwaltungsgericht
eröffnete daraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer
VB.2026.00058.
Der Einzelrichter
erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Das vorliegende Verfahren ist
durch den Einzelrichter zu erledigen, da das Verwaltungsgericht für die
Beurteilung der Anträge des Beschwerdeführers augenscheinlich nicht zuständig
ist und sich die Beschwerde daher als offensichtlich unzulässig erweist
(§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in
Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus
demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, Akten einzuholen oder einen
Schriftenwechsel durchzuführen (vgl. § 57 und § 58 VRG).
2.
2.1
Gemäss
§ 10c Abs. 1 VRG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der
Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht
stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie widerrechtliche
Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft (lit. a), die Folgen
widerrechtlicher Handlungen beseitigt (lit. b) oder die Widerrechtlichkeit
von Handlungen feststellt (lit. c). Nach § 10c Abs. 2 VRG
erlässt die Behörde eine Anordnung.
2.2
Das
Erbrecht bzw. die Ausstellung eines Erbscheins ist Gegenstand des Zivilrechts
(vgl. Art. 559 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
[ZGB, SR 210]) und fällt in die Zuständigkeit der Zivilgerichte (§ 137
lit. d des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-
und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG, LS 211.1]). Dem
Verwaltungsgericht kommen hier keine Kompetenzen zu (§ 1 VRG), weshalb
eine Verpflichtung des Beschwerdegegners 2 im Sinn des Beschwerdeführers
bereits aus diesem Grund ausgeschlossen ist.
2.3
Was den
angeblich "gefälschten" Grabstein betrifft, so handelt es sich wohl
grundsätzlich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (vgl.
§§ 40 ff. der Bestattungsverordnung vom 20. Mai 2015 [BesV,
LS 818.61]). Als oberste kantonale Rechtsmittelinstanz beurteilt das
Verwaltungsgericht jedoch Beschwerden gegen bereits getroffene Anordnungen
(bzw. Entscheide) oder das Verweigern oder Verzögern von solchen (§ 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und b VRG). Als
einzige Instanz beurteilt es lediglich verwaltungsrechtliche Klagen nach
§ 81 ff. VRG, was vorliegend indes nicht von Bedeutung ist. Das
Verwaltungsgericht ist folglich nicht (erstinstanzlich) zuständig, die
Beschwerdegegnerin 1 zu einem Tätigwerden im Sinn des Antrags des
Beschwerdeführers zu verpflichten, wobei ohnehin fraglich erscheint, ob diese
in diesem Bereich überhaupt zuständig wäre (vgl. § 40 Abs. 3 f.
BesV). Einen Entscheid ficht der Beschwerdeführer denn auch nicht an, vielmehr
spricht er von einem "Realakt" seitens der Beschwerdegegnerin 1.
Ein solcher ist indes nicht "direkt" anfechtbar, dies ist erst die
nach § 10c Abs. 2 VRG erlassene Anordnung (vgl. Griffel, § 10c
N. 32), wobei hierbei der Instanzenzug einzuhalten wäre.
Ebenso mangelte es an der Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts, sofern der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1
auf dem Weg der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zur
beantragten Handlung anhalten wollte. So folgt der Rechtsweg einer solchen
Beschwerde jenem, der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person
verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr,
27.
August 2025, VB.2025.00518, E. 2.2). Mithin hätte sich der
Beschwerdeführer zunächst an die zuständige Rekursinstanz wenden müssen, bevor eine
Beschwerde an das Verwaltungsgericht überhaupt in Betracht käme (vgl. § 18 f.
des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 [KiG, LS 180.1]), wobei der
Beschwerde nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer von der
Beschwerdegegnerin 1 bereits einen Entscheid gemäss § 10c Abs. 2 VRG verlangt hätte.
Schliesslich kommen dem Verwaltungsgericht keine
Aufsichtsfunktionen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 zu, weshalb die
beantragte Verpflichtung auch unter diesem Titel nicht infrage kommt (vgl.
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85).
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
3.
Mangels (erkennbarer) Fristgebundenheit und da es sich
jedenfalls teilweise um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt, kann von
einer Weiterleitung der Beschwerde an die allfällig zuständige(n) Instanz(en)
im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden (Plüss, § 5 N. 48
und 54).
4.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht verlangt
und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Sofern der Angelegenheit eine zivilrechtliche
Streitigkeit zugrunde liegt (vorn E. 2.2), steht dagegen grundsätzlich die
Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) offen. Sofern die vorliegende Angelegenheit
demgegenüber öffentliches Recht beschlägt (vorn E. 2.3), käme die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG infrage.
Beide Beschwerden wären innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 605.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diese Verfügung kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
5.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerschaft.