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Entscheid

VB.2026.00065

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00065

17. April 2026Deutsch8 min

(URT.2026.27141)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2026.00065

Verfügung

des Einzelrichters

vom 17. April 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

Behörde A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindertagesstätte

B,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

und

D,

vertreten durch RA E,

Mitbeteiligte,

betreffend Aufsichtsmassnahmen

(Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

F betreibt in G die

Kindertagesstätte B. Im Sommer 2025 gingen bei der zuständigen

Aufsichtsbehörde, Behörde A, verschiedene Meldungen besorgter Eltern von in der

Kindertagesstätte B betreuten Kindern ein, wonach die persönliche Eignung der

dort beschäftigten Betreuungsperson D infrage zu stellen und zu überprüfen sei.

Im Zentrum standen folgende Beanstandungen: "unzureichende kommunikative

Fähigkeiten in deutscher oder englischer Sprache, mangelnde fachliche

Ausbildung im pädagogischen Bereich, Verletzung der körperlichen Integrität

eines Kindes in mindestens einem Fall".

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Behörde

A am 4. September 2025, was folgt:

"1. Es wird festgestellt, dass

die persönliche Eignung für die Betreuung von Kindern bei D zum aktuellen

Zeitpunkt als nicht gegeben eingestuft wird.

2. Die Kita-Leitung hat den

Arbeitsvertrag von D auf den nächstmöglichen Kündigungstermin zu kündigen.

3. Die Kita-Leitung hat der Behörde

A die entsprechende schriftliche Kündigung innert fünf Arbeitstagen nach Erhalt

der vorliegenden Verfügung einzureichen.

4. Die Kita-Leitung hat D den

Aufenthalt in der Kita nach Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich zu

untersagen.

5. Einem allfälligen Rekurs gegen

die vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

6. Mitteilung an die Betreiberin der

Kindertagesstätte B, F (Einzelfirma), [...]."

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte die

Kindertagesstätte B am 8. Oktober 2025 beim Bezirksrat H und beantragte, die

Dispositiv-Ziff. 1 und 4 der Verfügung der Behörde A vom 4. September

2025.

seien aufzuheben und D sei ab dem 1. Dezember 2025 eine Tätigkeit als

"nichtpädagogische Person" bei der Kindertagesstätte B zu bewilligen;

in prozeduraler Hinsicht ersuchte sie zudem unter anderem um Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung des Rekurses.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 hiess der Bezirksrat H

den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses

insofern gut, als er der Kindertagesstätte B die Weiterbeschäftigung von D ab

1.

Dezember 2025 als "nichtpädagogische Person" bewilligte

(Dispositiv-Ziff. II).

Zuvor war D mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk H

vom 22. Oktober 2025 wegen einer Tätlichkeit zum Nachteil eines Kleinkindes,

begangen am 30. Juli 2025, mit einer Busse von Fr. 200.- belegt

worden; infolge einer Einsprache von D ist der Strafbefehl noch nicht in

Rechtskraft erwachsen.

III.

Am 28. Januar 2026 erhob die Behörde A Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und verlangte, unter Entschädigungsfolge sei der

Beschluss des Bezirksrats H vom 17. Dezember 2025 aufzuheben und festzustellen,

dass die aufschiebende Wirkung des Rekurses weiterhin entzogen bleibe.

Der Bezirksrat H verzichtete am 5. Februar 2026 auf

Vernehmlassung. Die Kindertagesstätte B schloss mit Beschwerdeantwort vom

9.

Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. D

liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen im Zusammenhang mit

der Bewilligung von Kinderkrippen gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b der

Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977 (PAVO, SR 211.222.338)

bzw. Kindertagesstätten und deren Beaufsichtigung (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];

vgl. auch Art. 27 Abs. 2 PAVO; VGr, 16. Januar 2021,

VB.2020.00671, E. 1.1, und 3. November 2020, VB.2020.00282,

E. 1).

Wie sich sogleich ergibt, ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten; das kann gestützt auf § 38b Abs. 1 lit. b VRG in

einzelrichterlicher Kompetenz geschehen (Martin Bertschi, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 38b N. 3 und N. 20 ff.).

2.

2.1

Beim

Beschwerdeführer handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit

eigener Rechtspersönlichkeit. Als solche ist er nach § 49 in Verbindung

mit § 21 Abs. 2 VRG nur dann berechtigt, eine Beschwerde beim

Verwaltungsgericht zu erheben, wenn er durch die angefochtene Anordnung wie

eine Privatperson berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat (lit. a), die Verletzung von Garantien rügt,

die ihm die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der

Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in seinen schutzwürdigen Interessen anderweitig

verletzt ist, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in sein Finanz- oder

Verwaltungsvermögen (lit. c).

Das allgemeine Interesse an der richtigen Anwendung des

objektiven Rechts verschafft einem Gemeinwesen hingegen keine

Beschwerdebefugnis; insbesondere genügt zur Legitimation nicht, dass dieses in

einem Bereich, in welchem es für die Rechtsanwendung zuständig ist, eine

bestimmte Rechtsauffassung vertritt, die im Widerspruch zu derjenigen einer

anderen zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz steht (vgl. BGE 147 II 227 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen).

2.2

Der

Beschwerdeführer wird durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht wie eine

Privatperson, sondern in der Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen betroffen.

(§ 49 in Verbindung mit) § 21 Abs. 2 lit. a VRG findet

damit keine Anwendung. Gleiches gilt für (§ 49 in Verbindung mit)

§ 21 Abs. 2 lit. b VRG, nachdem der Beschwerdeführer keine

Verletzung seiner Autonomie rügt, sondern im Wesentlichen geltend macht, dass

die Vorinstanz die für und gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung des

Rekurses der Beschwerdegegnerin sprechenden Interessen falsch ermittelt bzw.

falsch gewichtet und namentlich "das Risiko (weitgehend) unberücksichtigt

gelassen habe, dass betreute Kleinkinder während der gesamten unbestimmten

Dauer des Rekursverfahrens einer möglichen erneuten Grenzüberschreitung durch

die Rekurrentin 1 [die Mitbeteiligte] ausgesetzt sind". Dem

Beschwerdeführer kommt bei der Wahrnehmung seiner Aufsichtstätigkeit im Bereich

der Tagespflege von Kindern denn auch keine Autonomie zu (vgl. insbesondere

Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5, 7 und Art. 10 PAVO;

§§ 18 ff. Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 [LS 852.1];

§§ 1 ff. der Verordnung vom 27. Mai 2020 über die Tagesfamilien und

Kindertagesstätten [LS 852.14]). Bei einem Entscheid betreffend den Entzug

der aufschiebenden Wirkung einer aufsichtsrechtlichen Anordnung hat er zudem

die strengen Voraussetzungen von § 25 Abs. 3 VRG zu beachten.

Angesichts des Umstands, dass im

vorliegenden Verfahren lediglich umstritten ist, ob die Vorinstanz in einem

konkreten Einzelfall zu Recht gestützt auf die Bestimmungen des kantonalen

Verwaltungsrechtspflegegesetzes die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt

bzw. vorsorglich die Weiterbeschäftigung der Mitbeteiligten als

"nichtpädagogische" Angstellte angeordnet hat, wird der

Beschwerdeführer schliesslich auch nicht im Sinn von für (§ 49 in

Verbindung mit) § 21 Abs. 2 lit. c VRG in relevanter

Weise in schutzwürdigen eigenen Hoheitsinteressen betroffen. So kommt

dem angefochtenen Zwischenentscheid vom 17. Dezember 2025 keine präjudizielle

Bedeutung für die (zukünftige) Erfüllung der Aufgaben des Beschwerdeführers im

Bereich der Tagespflege von Kindern zu und genügt das Gewicht der auf dem Spiel

stehenden öffentlichen Einzelfallinteressen für sich betrachtet nicht, um ein

qualifiziertes Berührtsein des Beschwerdeführers in hoheitlichen Interessen zu

bejahen.

2.3

Soweit der

Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt (vgl. Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]), ist

dies allein nicht ausreichend, um eine Beschwerdelegitimation unter dem Titel

von § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG zu

begründen. Entsprechende Rügen eines Gemeinwesens sind, wenn überhaupt, nur

akzessorisch zulässig, soweit sie in einem hinreichend engen Zusammenhang mit

einer vertretbar behaupteten Autonomieverletzung stehen, oder das beschwerdeführende

Gemeinwesen seine Beschwerdelegitimation aus einer anderen Bestimmung ableiten

kann (vgl. BGr, 3. April 2017, 2C_756/2015, E. 1.3.6 [nicht

publiziert in BGE 143 I 272]; BGE 136 I 265 E. 2.3). Insbesondere

kann sich der Beschwerdeführer nicht in analoger Weise auf die

bundesgerichtliche Star-Praxis berufen, um trotz fehlender Sachlegitimation

eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen (Bertschi, § 21

N. 115; BGE 136 II 383 E. 3).

2.4

Damit ist die Beschwerdelegitimation des

Beschwerdeführers zu verneinen und auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG) und ist dieser zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine

angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von

Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Gegen die vorliegende

Zwischenverfügung (vgl. Bertschi, § 19a N. 32) ist die Beschwerde ans

Bundesgericht nur gegeben, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Darüber hinaus ist auf

Art. 98 BGG zu verweisen: Danach kann mit der Beschwerde gegen Entscheide

über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte

gerügt werden (vgl. zum Ganzen VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00685,

E. 6).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 630.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen nach

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat H.