VB.2026.00066
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00066
17. April 2026Deutsch8 min
(URT.2026.27142)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2026.00066
Verfügung
des Einzelrichters
vom 17. April 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
Behörde A,
Beschwerdeführer,
gegen
D,
vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerin,
und
Kindertagesstätte
B,
vertreten durch RA C,
Mitbeteiligte,
betreffend Aufsichtsmassnahmen
(Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
F betreibt in G die
Kindertagesstätte B. Im Sommer 2025 gingen bei der zuständigen
Aufsichtsbehörde, Behörde A,
verschiedene Meldungen besorgter Eltern von in der Kindertagesstätte B
betreuten Kindern ein, wonach die persönliche Eignung der dort beschäftigten
Betreuungsperson D infrage zu stellen und zu überprüfen sei. Im Zentrum standen
folgende Beanstandungen: "unzureichende kommunikative Fähigkeiten in
deutscher oder englischer Sprache, mangelnde fachliche Ausbildung im
pädagogischen Bereich, Verletzung der körperlichen Integrität eines Kindes in
mindestens einem Fall".
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Behörde
A am 4. September 2025, was folgt:
"1. Es wird festgestellt, dass
die persönliche Eignung für die Betreuung von Kindern bei D zum aktuellen
Zeitpunkt als nicht gegeben eingestuft wird.
2. Die Kita-Leitung hat den
Arbeitsvertrag von D auf den nächstmöglichen Kündigungstermin zu kündigen.
3. Die Kita-Leitung hat der Behörde
A die entsprechende
schriftliche Kündigung innert fünf Arbeitstagen nach Erhalt der vorliegenden
Verfügung einzureichen.
4. Die Kita-Leitung hat D den
Aufenthalt in der Kita nach Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich zu
untersagen.
5. Einem allfälligen Rekurs gegen
die vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
6. Mitteilung an die Betreiberin der
Kindertagesstätte B, F (Einzelfirma), [...]."
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte D am
2.
Oktober 2025 beim Bezirksrat H und
beantragte, die Dispositiv-Ziff. 1–4 der Verfügung der Behörde A vom 4. September 2025 seien aufzuheben und ihr
sei ab dem 1. Dezember 2025 eine Tätigkeit als "nichtpädagogische
Person" bei der Kindertagesstätte B zu bewilligen; in prozeduraler
Hinsicht ersuchte sie zudem unter anderem um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 hiess der Bezirksrat H
den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses
insofern gut, als er der "Kindertagesstätte B die Weiterbeschäftigung von D
ab 1. Dezember 2025 als "nichtpädagogische Person" bewilligte
(Dispositiv-Ziff. II).
Zuvor war D mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk H
vom 22. Oktober 2025 wegen einer Tätlichkeit zum Nachteil eines Kleinkindes,
begangen am 30. Juli 2025, mit einer Busse von Fr. 200.- belegt
worden; infolge einer Einsprache von D ist der Strafbefehl noch nicht in
Rechtskraft erwachsen.
III.
Am 28. Januar 2026
erhob die Behörde A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und verlangte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss
des Bezirksrats H vom 17. Dezember 2025 aufzuheben und festzustellen, dass die
aufschiebende Wirkung des Rekurses weiterhin entzogen bleibe.
Der Bezirksrat H verzichtete am 5. Februar 2026 auf
Vernehmlassung. D und die Kindertagesstätte B liessen sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen im Zusammenhang mit
der Bewilligung von Kinderkrippen gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b der
Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977 (PAVO, SR 211.222.338)
bzw. Kindertagesstätten und deren Beaufsichtigung (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];
vgl. auch Art. 27 Abs. 2 PAVO; VGr, 16. Januar 2021, VB.2020.00671,
E. 1.1, und 3. November 2020, VB.2020.00282, E. 1).
Wie sich sogleich ergibt, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten; das kann gestützt auf § 38b Abs. 1 lit. b VRG in
einzelrichterlicher Kompetenz geschehen (Martin Bertschi, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 38b N. 3 und N. 20 ff.).
2.
2.1
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine
öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Als solche
ist er nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG nur dann
berechtigt, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben, wenn er durch
die angefochtene Anordnung wie eine Privatperson berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. a),
die Verletzung von Garantien rügt, die ihm die Kantons- oder Bundesverfassung
gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in seinen
schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt ist, insbesondere bei einem
wesentlichen Eingriff in sein Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).
Das allgemeine Interesse an der richtigen Anwendung des
objektiven Rechts verschafft einem Gemeinwesen hingegen keine
Beschwerdebefugnis; insbesondere genügt zur Legitimation nicht, dass dieses in
einem Bereich, in welchem es für die Rechtsanwendung zuständig ist, eine
bestimmte Rechtsauffassung vertritt, die im Widerspruch zu derjenigen einer
anderen zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz steht (vgl. BGE 147 II 227 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen).
2.2
Der Beschwerdeführer wird durch den vorinstanzlichen Entscheid
nicht wie eine Privatperson, sondern in der Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen
betroffen. (§ 49 in Verbindung mit) § 21 Abs. 2 lit. a VRG
findet damit keine Anwendung. Gleiches gilt für (§ 49 in Verbindung mit)
§ 21 Abs. 2 lit. b VRG, nachdem der Beschwerdeführer keine
Verletzung seiner Autonomie rügt, sondern im Wesentlichen geltend macht, dass
die Vorinstanz die für und gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses der Beschwerdegegnerin sprechenden Interessen falsch ermittelt bzw.
falsch gewichtet und namentlich "das Risiko (weitgehend) unberücksichtigt
gelassen habe, dass betreute Kleinkinder während der gesamten unbestimmten
Dauer des Rekursverfahrens einer möglichen erneuten Grenzüberschreitung durch
die Rekurrentin 1 [die Beschwerdegegnerin] ausgesetzt sind". Dem
Beschwerdeführer kommt bei der Wahrnehmung seiner Aufsichtstätigkeit im Bereich
der Tagespflege von Kindern denn auch keine Autonomie zu (vgl. insbesondere
Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5, 7 und Art. 10 PAVO;
§§ 18 ff. Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 [LS 852.1];
§§ 1 ff. der Verordnung vom 27. Mai 2020 über die Tagesfamilien und
Kindertagesstätten [LS 852.14]). Bei einem Entscheid betreffend den Entzug
der aufschiebenden Wirkung einer aufsichtsrechtlichen Anordnung hat er zudem
die strengen Voraussetzungen von § 25 Abs. 3 VRG zu beachten.
Angesichts des Umstands, dass im
vorliegenden Verfahren lediglich umstritten ist, ob die Vorinstanz in einem
konkreten Einzelfall zu Recht gestützt auf die Bestimmungen des kantonalen
Verwaltungsrechtspflegegesetzes die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt
bzw. vorsorglich die Weiterbeschäftigung der Beschwerdegegnerin als
"nichtpädagogische" Angstellte angeordnet hat, wird der
Beschwerdeführer schliesslich auch nicht im Sinn von für (§ 49 in
Verbindung mit) § 21 Abs. 2 lit. c VRG in relevanter
Weise in schutzwürdigen eigenen Hoheitsinteressen betroffen. So kommt
dem angefochtenen Zwischenentscheid vom 17. Dezember 2025 keine präjudizielle
Bedeutung für die (zukünftige) Erfüllung der Aufgaben des Beschwerdeführers im
Bereich der Tagespflege von Kindern zu und genügt das Gewicht der auf dem Spiel
stehenden öffentlichen Einzelfallinteressen für sich betrachtet nicht, um ein
qualifiziertes Berührtsein des Beschwerdeführers in hoheitlichen Interessen zu
bejahen.
2.3
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs rügt (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [SR 101]), ist dies allein nicht ausreichend, um eine
Beschwerdelegitimation unter dem Titel von § 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 2 lit. b VRG zu begründen. Entsprechende Rügen eines
Gemeinwesens sind, wenn überhaupt, nur akzessorisch zulässig, soweit sie in
einem hinreichend engen Zusammenhang mit einer vertretbar behaupteten Autonomieverletzung
stehen, oder das beschwerdeführende Gemeinwesen seine Beschwerdelegitimation
aus einer anderen Bestimmung ableiten kann (vgl. BGr, 3. April
2017, 2C_756/2015, E. 1.3.6 [nicht publiziert in BGE 143 I 272]; BGE 136 I 265 E. 2.3). Insbesondere kann sich der Beschwerdeführer nicht in
analoger Weise auf die bundesgerichtliche Star-Praxis berufen, um trotz
fehlender Sachlegitimation eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen
(Bertschi, § 21 N. 115; BGE 136 II 383 E. 3).
2.4
Damit ist die
Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu verneinen und auf seine
Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
4.
Gegen die vorliegende
Zwischenverfügung (vgl. Bertschi, § 19a N. 32) ist die Beschwerde ans
Bundesgericht nur gegeben, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Darüber hinaus ist auf
Art. 98 BGG zu verweisen: Danach kann mit der Beschwerde gegen Entscheide
über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden (vgl. zum Ganzen VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00685,
E. 6).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 605.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen nach
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat H.