VB.2026.00086
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00086
12. Februar 2026Deutsch5 min
(URT.2026.26968)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2026.00086
Verfügung
des Einzelrichters
vom 12. Februar 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Direktion
der Justiz und des Innern,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Archivdienstleistungen,
hat sich ergeben:
A erhob am 6. Februar 2026 eine "Verwaltungsbeschwerde"
beim Verwaltungsgericht und ersuchte um "ersatzlose Aufhebung" des
Dienstleistungsangebots des Staatsarchives des Kantons Zürich und damit auch
der zwischen diesem und den Gemeinden abgeschlossenen Verträge.
Der Einzelrichter
erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Anträge des Beschwerdeführers
augenscheinlich nicht zuständig ist und sich die Beschwerde folglich als
offensichtlich unzulässig erweist (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG;
Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf
verzichtet werden, Akten einzuholen oder einen Schriftenwechsel durchzuführen
(vgl. § 57 und § 58 VRG).
2.
2.1 Als oberste kantonale Rechtsmittelinstanz behandelt das
Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Anfechtungsobjekte im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG (§ 41 Abs. 1 VRG). Als (erste und) einzige Instanz
beurteilt es lediglich verwaltungsrechtliche Klagen nach §§ 81 ff.
VRG sowie allenfalls bestimmte Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung im Sinn von
§ 19 Abs. 1 lit. b VRG (vgl. § 41 Abs. 1 VRG).
2.2 Der Beschwerdeführer ficht weder eine Anordnung noch eine
Verordnung des Beschwerdegegners an. Er "beklagt" in seiner Eingabe
ans Verwaltungsgericht vom 6. Februar 2026 vielmehr die
"unrechtmässige Schaffung eines Dienstleistungsangebotes durch das
Staatsarchiv des Kantons Zürich", "das unrechtmässige Vorgehen des
Regierungsrates zur Ausarbeitung eines Vernehmlassungs-Entwurfes für ein neues
Archivgesetz", "die unrechtmässige Stilllegung der im Archivgesetz
[Archivgesetz vom 24. September 1995, LS 170.6] vorgegebenen
kantonalen Archivkommission" sowie "die unrechtmässige Beantwortung
der Anfrage der Kantonsrätinnen Garcia und Zurfluh im Kantonsrat, ausgearbeitet
durch die Justizdirektion des Kantons Zürich im Auftrage des
Regierungsrates". Gestützt darauf fordert er "die ersatzlose
Aufhebung dieses Angebots und damit natürlich auch die durch das Staatsarchiv
mit den Gemeinden abgeschlossenen Verträge".
Zur Behandlung dieser Begehren fehlt es dem
Verwaltungsgericht an der Zuständigkeit. Soweit der Beschwerdeführer die
Aufhebung des Dienstleistungsangebots des Staatsarchivs des Kantons Zürich
verlangt bzw. die Unterlassung der Konkurrenzierung anderer Anbieterinnen und
Anbieter von Archivdienstleistungen sowie die Weiterführung der
Archivkommission, müsste er darüber zunächst gestützt auf § 10c VRG (gemäss
den entsprechenden Voraussetzungen) eine anfechtbare Verfügung des Beschwerdegegners
bzw. der Beschwerdegegnerin als der dem Staatsarchiv übergeordneten Direktion
verlangen (vgl. Anhang 3 Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des
Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007
[LS 172.11]). Gegen eine allfällige Revision des Archivgesetzes wiederum
könnte der Beschwerdeführer zwar direkt Beschwerde führen, dies allerdings – da
ein kantonales Gesetz angefochten würde – beim Bundesgericht als zuständiger
Beschwerdeinstanz, nicht beim Verwaltungsgericht, und das auch erst nach dem
Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen (Art. 82 lit. b und
Art. 87 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]; § 19 Abs. 1 lit. d und § 42 lit. b VRG). Gegen das Vorgehen des Beschwerdegegners im Verfahren der Gesetzgebung
steht dem Beschwerdeführer kein Rechtsmittel zur Verfügung; in Betracht fällt
allenfalls ein aufsichtsrechtliches Einschreiten. Das Verwaltungsgericht
fungiert jedoch nicht als Aufsichtsinstanz über dem Beschwerdegegner; dies ist der
Kantonsrat (zum Ganzen Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28
Sachverhalt
N. 72 ff.).
Von einer Weiterleitung der Eingabe
des Beschwerdeführers an die zuständigen kantonalen Behörden im Sinn von
Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VRG kann nur schon mangels Fristgebundenheit des
Gesuchs um Verfügung über einen Realakt gemäss § 10c VRG und der
Aufsichtsanzeige abgesehen werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5
N. 48 und 54). Eine Übermittlung an das Bundesgericht gemäss Art. 48 Abs.
3 Satz 2 BGG hat zu unterbleiben, weil insoweit kein Beschwerdewille
ersichtlich ist (und im Übrigen noch kein neues Archivgesetz erlassen wurde und
somit kein Anfechtungsobjekt vorliegt).
2.3 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass keine
Streitigkeit aus verwaltungsrechtlichem Vertrag vorliegt (vgl. § 81 lit. b VRG), weshalb die Eingabe auch nicht als Klage entgegenzunehmen ist.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde infolge
Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind umständehalber auf
die Gerichtskasse zu nehmen (Plüss, § 13 N. 63 f.).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
Erwägungen
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen diese Verfügung kann
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer unter Beilage der Akten;
b) den Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin.