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Entscheid

VB.2026.00086

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00086

12. Februar 2026Deutsch5 min

(URT.2026.26968)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2026.00086

Verfügung

des Einzelrichters

vom 12. Februar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

und

Direktion

der Justiz und des Innern,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Archivdienstleistungen,

hat sich ergeben:

A erhob am 6. Februar 2026 eine "Verwaltungsbeschwerde"

beim Verwaltungsgericht und ersuchte um "ersatzlose Aufhebung" des

Dienstleistungsangebots des Staatsarchives des Kantons Zürich und damit auch

der zwischen diesem und den Gemeinden abgeschlossenen Verträge.

Der Einzelrichter

erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes

wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da das

Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Anträge des Beschwerdeführers

augenscheinlich nicht zuständig ist und sich die Beschwerde folglich als

offensichtlich unzulässig erweist (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG;

Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf

verzichtet werden, Akten einzuholen oder einen Schriftenwechsel durchzuführen

(vgl. § 57 und § 58 VRG).

2.

2.1 Als oberste kantonale Rechtsmittelinstanz behandelt das

Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Anfechtungsobjekte im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG (§ 41 Abs. 1 VRG). Als (erste und) einzige Instanz

beurteilt es lediglich verwaltungsrechtliche Klagen nach §§ 81 ff.

VRG sowie allenfalls bestimmte Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung im Sinn von

§ 19 Abs. 1 lit. b VRG (vgl. § 41 Abs. 1 VRG).

2.2 Der Beschwerdeführer ficht weder eine Anordnung noch eine

Verordnung des Beschwerdegegners an. Er "beklagt" in seiner Eingabe

ans Verwaltungsgericht vom 6. Februar 2026 vielmehr die

"unrechtmässige Schaffung eines Dienstleistungsangebotes durch das

Staatsarchiv des Kantons Zürich", "das unrechtmässige Vorgehen des

Regierungsrates zur Ausarbeitung eines Vernehmlassungs-Entwurfes für ein neues

Archivgesetz", "die unrechtmässige Stilllegung der im Archivgesetz

[Archivgesetz vom 24. September 1995, LS 170.6] vorgegebenen

kantonalen Archivkommission" sowie "die unrechtmässige Beantwortung

der Anfrage der Kantonsrätinnen Garcia und Zurfluh im Kantonsrat, ausgearbeitet

durch die Justizdirektion des Kantons Zürich im Auftrage des

Regierungsrates". Gestützt darauf fordert er "die ersatzlose

Aufhebung dieses Angebots und damit natürlich auch die durch das Staatsarchiv

mit den Gemeinden abgeschlossenen Verträge".

Zur Behandlung dieser Begehren fehlt es dem

Verwaltungsgericht an der Zuständigkeit. Soweit der Beschwerdeführer die

Aufhebung des Dienstleistungsangebots des Staatsarchivs des Kantons Zürich

verlangt bzw. die Unterlassung der Konkurrenzierung anderer Anbieterinnen und

Anbieter von Archivdienstleistungen sowie die Weiterführung der

Archivkommission, müsste er darüber zunächst gestützt auf § 10c VRG (gemäss

den entsprechenden Voraussetzungen) eine anfechtbare Verfügung des Beschwerdegegners

bzw. der Beschwerdegegnerin als der dem Staatsarchiv übergeordneten Direktion

verlangen (vgl. Anhang 3 Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des

Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007

[LS 172.11]). Gegen eine allfällige Revision des Archivgesetzes wiederum

könnte der Beschwerdeführer zwar direkt Beschwerde führen, dies allerdings – da

ein kantonales Gesetz angefochten würde – beim Bundesgericht als zuständiger

Beschwerdeinstanz, nicht beim Verwaltungsgericht, und das auch erst nach dem

Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen (Art. 82 lit. b und

Art. 87 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,

SR 173.110]; § 19 Abs. 1 lit. d und § 42 lit. b VRG). Gegen das Vorgehen des Beschwerdegegners im Verfahren der Gesetzgebung

steht dem Beschwerdeführer kein Rechtsmittel zur Verfügung; in Betracht fällt

allenfalls ein aufsichtsrechtliches Einschreiten. Das Verwaltungsgericht

fungiert jedoch nicht als Aufsichtsinstanz über dem Beschwerdegegner; dies ist der

Kantonsrat (zum Ganzen Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28

Sachverhalt

N. 72 ff.).

Von einer Weiterleitung der Eingabe

des Beschwerdeführers an die zuständigen kantonalen Behörden im Sinn von

Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VRG kann nur schon mangels Fristgebundenheit des

Gesuchs um Verfügung über einen Realakt gemäss § 10c VRG und der

Aufsichtsanzeige abgesehen werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5

N. 48 und 54). Eine Übermittlung an das Bundesgericht gemäss Art. 48 Abs.

3 Satz 2 BGG hat zu unterbleiben, weil insoweit kein Beschwerdewille

ersichtlich ist (und im Übrigen noch kein neues Archivgesetz erlassen wurde und

somit kein Anfechtungsobjekt vorliegt).

2.3 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass keine

Streitigkeit aus verwaltungsrechtlichem Vertrag vorliegt (vgl. § 81 lit. b VRG), weshalb die Eingabe auch nicht als Klage entgegenzunehmen ist.

3.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde infolge

Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind umständehalber auf

die Gerichtskasse zu nehmen (Plüss, § 13 N. 63 f.).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

Erwägungen

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen diese Verfügung kann

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer unter Beilage der Akten;

b) den Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin.