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Entscheid

VB.2026.00156

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00156

20. April 2026Deutsch9 min

(URT.2026.27147)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2026.00156

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. April 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

André Moser, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C,

Beschwerdegegnerin,

und

Stadtpolizei Zürich,

Fachstelle

Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

(Parteientschädigung / unentgeltliche Rechtsverbeiständung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 7. Februar

2026 ordnete die Stadtpolizei Zürich gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom

19. Juni 2006 (GSG; LS 351) Schutzmassnahmen gegen A wegen häuslicher

Gewalt an, welche zugunsten von C (seiner Ex-Partnerin) getroffen wurden. Die

Massnahmen umfassten eine Wegweisung aus der Wohnung, ein vollständiges

Kontaktverbot zu C und den vier Kindern sowie mehrere Rayonverbote. Die

Schutzmassnahmen wurden bis zum 21. Februar 2026 befristet.

Erwägungen

II.

A. Mit Eingabe vom 13. Februar

2026.

ersuchte C das Bezirksgericht Zürich, die bestehenden Schutzmassnahmen

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen um weitere drei Monate zu verlängern.

Mit Urteil vom 16. Februar 2026 verlängerte das Bezirksgericht Zürich in

Anwendung von § 10 Abs. 2 GSG die Schutzmassnahmen provisorisch – mithin

ohne Anhörung der Parteien – um drei Monate.

B. Gegen das Urteil

des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Februar 2026 liess A – nunmehr

anwaltlich vertreten – am 21. Februar 2026 Einsprache erheben und

beantragen, die provisorisch verlängerten Schutzmassnahmen seien teilweise

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Sodann sei die

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Das

Bezirksgericht Zürich hörte A im Beisein seiner Rechtsvertreterin sowie C am

26.

Februar 2026 jeweils persönlich an. Mit Entscheid vom 26. Februar

2026.

verlängerte es das Kontaktverbot gegenüber C und ihrem ersten Sohn sowie

die Rayonverbote bis 21. Mai 2026. Betreffend die gemeinsamen drei Kinder

hob es das Kontaktverbot und das Rayonverbot für deren Kita auf. Vom

Kontaktverbot generell ausgenommen wurden Treffen im Rahmen von gerichtlichen

Verhandlungen oder vor anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen

werden (Dispositivziffer 1). Die Kosten des Verfahrens wurden auf die

Gerichtskasse genommen (Dispositivziffer 2). Es wurden keine

Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositivziffer 3). Mit Verfügung vom

26.

Februar 2026 wurde sodann das Gesuch von A um unentgeltliche

Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Dispositivziffer 1).

Sein Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen

(Dispositivziffer 2).

C. Mit Urteil vom 2. März

2026.

berichtigte das Bezirksgericht Zürich Dispositivziffer 1 seines

Urteils vom 26. Februar 2026 und stellte klar, dass die Rayonverbote

vollumfänglich verlängert würden.

III.

Am 9. März 2026 liess A

gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Februar 2026 bzw. die

Urteilsberichtigung vom 2. März 2026 unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen. Er liess

beantragen, Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

26.

Februar 2026 sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Einspracheverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.- zu bezahlen (Antrag 1).

Eventualiter sei Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts

Zürich vom 26. Februar 2026 aufzuheben und ihm sei für das vorinstanzliche

Einspracheverfahren in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsvertreterin zu bestellen (Antrag 2). Sodann sei ihm für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung

zu gewähren (Antrag 3). Am 18. März 2026 reichte C ihre

Beschwerdeantwort ein und beantragte sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen.

Zudem ersuchte sie sinngemäss um unentgeltliche Prozessführung. Mit Schreiben vom

17.

März 2026 verzichtete das Bezirksgericht Zürich auf eine Vernehmlassung.

Es erfolgten keine weiteren Eingaben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung

von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).

Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der

Einzelrichter bereits aus diesem Grund zum Entscheid berufen ist. Da die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 12 Abs. 2 GSG hat jede Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres

Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen. Die Vorinstanz

verweigerte eine Parteientschädigung des Beschwerdeführers mit dem Argument,

dass beide Parteien in etwa gleichen Teilen obsiegend seien. Die Einsprache sei

nur teilweise gutgeheissen worden, die Beschwerdegegnerin habe hinsichtlich der

Verlängerung der Rayonverbote und betreffend zwei Kontaktverboten obsiegt. Sie

sei jedoch bezüglich der Kontaktverbote der drei gemeinsamen Kinder unterlegen.

Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe den vorläufigen Entscheid

nicht als Ganzes angefochten, sondern lediglich das Kontaktverbot gegenüber den

drei gemeinsamen Kindern. Im Übrigen habe er die Verlängerung der Schutzmassnahmen

akzeptiert. Da diese drei Kontaktverbote aufgehoben worden seien, sei er mit

seinen Anträgen vollumfänglich durchgedrungen und demgemäss überwiegend

obsiegend. Daher wäre ihm eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.-

zuzusprechen gewesen.

2.2

Der

Beschwerdeführer vermag mit seinen Argumenten nicht durchzudringen. Gestützt

auf § 10b Abs. 3 VRG muss die Behörde die angefochtene, von ihr

selbst erlassene Anordnung auf Einsprache hin umfassend prüfen – d. h. unabhängig von den gestellten Anträgen – und nochmals

über die Sache entscheiden. Dies hat zur Folge, dass die Behörde die Anordnung

auch zum Nachteil der einsprechenden Person abändern kann (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10b

N. 12, N. 8 und Fn. 5). Folglich unterlag der Beschwerdeführer

teilweise mit Blick auf den Streitgegenstand, welcher sämtliche

Schutzmassnahmen umfasste, auch wenn er mit seinen Anträgen – welche sich nur

auf einen Teil der Schutzmassnahmen beschränkten – durchdrang. Es ist daher

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Parteien als je hälftig obsiegend

angesehen hatte und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung verwehrte.

3.

3.1

Es bleibt der

Eventualantrag des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach ihm die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren zu Unrecht verweigert

worden sei. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, Anspruch auf den Erlass von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen

sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht

in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Ein Rechtsbeistand

ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.).

3.2

Die Vorinstanz

hielt fest, dass der Beizug einer Rechtsbeiständin nicht notwendig gewesen sei.

Die einschlägigen Bestimmungen des Gewaltschutzgesetzes seien überschaubar und

eine handschriftliche Eingabe sei ohne Weiteres zulässig gewesen. Folglich seien

der behauptete fehlende Besitz und die vorgebrachten angeblich nicht

vorhandenen Fähigkeiten zum Einsatz elektronischer Schreib- und

Übermittlungsgeräte nicht massgebend. Sodann sei der Beschwerdeführer gemäss

eigenen Aussagen in der Schweiz zur Schule gegangen und habe hier eine

kaufmännische Ausbildung (KV) abgeschlossen. Es sei daher davon auszugehen,

dass er durchaus in der Lage sei, einen Laptop für eine Eingabe ans Gericht zu

bedienen. Er habe anlässlich der Anhörung seinen Standpunkt sachgerecht in

Mundart darlegen können. Das vorliegende Verfahren weise keinen komplizierten

Sachverhalt auf und es stellten sich keine schwierigen Rechtsfragen, welche den

Beizug einer Rechtsvertreterin rechtfertigten. Zwar sei die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer seit rund 14 Jahren nicht mehr über eine gültige

Aufenthaltsbewilligung verfüge und die Schweiz schon längstens hätte verlassen

müssen, einigermassen aussergewöhnlich. Dieser Umstand und die dahinterstehende

Geschichte seien jedoch für die Frage der Verlängerung der Schutzmassnahmen

nicht relevant. Entsprechend habe seine Rechtsbeiständin auch keine

tiefergreifenden Erklärungen dazu geliefert und auch der Beschwerdeführer habe

sich dazu ausgeschwiegen.

3.3

Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, geht fehl. Er trägt im Wesentlichen

dieselben Argumente wie vor der Vorinstanz vor, wonach das Kontaktverbot einen

schweren Eingriff darstelle; er als juristischer Laie nicht in der Lage sei,

seine Einsprache schriftlich begründet geltend zu machen; die schriftliche

Begründung der Einsprache eine Komplexität in tatsächlicher Hinsicht darstelle;

die komplexe familienrechtliche und besuchsrechtmässige Situation habe

dargelegt werden müssen; sich die rechtliche Komplexität des Falles daraus

ergebe, dass die Parteien ausführlich befragt worden seien und zuletzt die KV-Lehre

nicht abgeschlossen worden sei. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden, wonach eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für

das vorinstanzliche Verfahren nicht notwendig war (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 VRG; vgl. VGr, 23. Oktober 2025,

VB.2025.00623/VB.2025.00624, E. 7.3). Die Vorinstanz durfte demzufolge

bereits aus diesem Grund die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigern,

womit die Frage nach der Mittellosigkeit offengelassen werden kann.

4.

Zusammenfassend ist die

Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.

5.

Nach § 12 Abs. 1 GSG,

welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des

Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf

die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme

gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten

der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach

§ 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung nach § 12 Abs. 2 GSG ist ihm

ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Sodann sind die Gesuche des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung

infolge der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde abzuweisen

(§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um

unentgeltliche Prozessführung ist beim vorliegenden Verfahrensausgang mangels

Kostenauflage als gegenstandslos abzuschreiben.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 630.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren werden

abgewiesen. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Zürich.