VB.2026.00156
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00156
20. April 2026Deutsch9 min
(URT.2026.27147)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2026.00156
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. April 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Zürich,
Fachstelle
Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
(Parteientschädigung / unentgeltliche Rechtsverbeiständung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 7. Februar
2026 ordnete die Stadtpolizei Zürich gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom
19. Juni 2006 (GSG; LS 351) Schutzmassnahmen gegen A wegen häuslicher
Gewalt an, welche zugunsten von C (seiner Ex-Partnerin) getroffen wurden. Die
Massnahmen umfassten eine Wegweisung aus der Wohnung, ein vollständiges
Kontaktverbot zu C und den vier Kindern sowie mehrere Rayonverbote. Die
Schutzmassnahmen wurden bis zum 21. Februar 2026 befristet.
Erwägungen
II.
A. Mit Eingabe vom 13. Februar
2026.
ersuchte C das Bezirksgericht Zürich, die bestehenden Schutzmassnahmen
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen um weitere drei Monate zu verlängern.
Mit Urteil vom 16. Februar 2026 verlängerte das Bezirksgericht Zürich in
Anwendung von § 10 Abs. 2 GSG die Schutzmassnahmen provisorisch – mithin
ohne Anhörung der Parteien – um drei Monate.
B. Gegen das Urteil
des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Februar 2026 liess A – nunmehr
anwaltlich vertreten – am 21. Februar 2026 Einsprache erheben und
beantragen, die provisorisch verlängerten Schutzmassnahmen seien teilweise
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Sodann sei die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Das
Bezirksgericht Zürich hörte A im Beisein seiner Rechtsvertreterin sowie C am
26.
Februar 2026 jeweils persönlich an. Mit Entscheid vom 26. Februar
2026.
verlängerte es das Kontaktverbot gegenüber C und ihrem ersten Sohn sowie
die Rayonverbote bis 21. Mai 2026. Betreffend die gemeinsamen drei Kinder
hob es das Kontaktverbot und das Rayonverbot für deren Kita auf. Vom
Kontaktverbot generell ausgenommen wurden Treffen im Rahmen von gerichtlichen
Verhandlungen oder vor anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen
werden (Dispositivziffer 1). Die Kosten des Verfahrens wurden auf die
Gerichtskasse genommen (Dispositivziffer 2). Es wurden keine
Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositivziffer 3). Mit Verfügung vom
26.
Februar 2026 wurde sodann das Gesuch von A um unentgeltliche
Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Dispositivziffer 1).
Sein Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen
(Dispositivziffer 2).
C. Mit Urteil vom 2. März
2026.
berichtigte das Bezirksgericht Zürich Dispositivziffer 1 seines
Urteils vom 26. Februar 2026 und stellte klar, dass die Rayonverbote
vollumfänglich verlängert würden.
III.
Am 9. März 2026 liess A
gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Februar 2026 bzw. die
Urteilsberichtigung vom 2. März 2026 unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen. Er liess
beantragen, Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
26.
Februar 2026 sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Einspracheverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.- zu bezahlen (Antrag 1).
Eventualiter sei Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts
Zürich vom 26. Februar 2026 aufzuheben und ihm sei für das vorinstanzliche
Einspracheverfahren in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsvertreterin zu bestellen (Antrag 2). Sodann sei ihm für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
zu gewähren (Antrag 3). Am 18. März 2026 reichte C ihre
Beschwerdeantwort ein und beantragte sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen.
Zudem ersuchte sie sinngemäss um unentgeltliche Prozessführung. Mit Schreiben vom
17.
März 2026 verzichtete das Bezirksgericht Zürich auf eine Vernehmlassung.
Es erfolgten keine weiteren Eingaben.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).
Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der
Einzelrichter bereits aus diesem Grund zum Entscheid berufen ist. Da die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 12 Abs. 2 GSG hat jede Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres
Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen. Die Vorinstanz
verweigerte eine Parteientschädigung des Beschwerdeführers mit dem Argument,
dass beide Parteien in etwa gleichen Teilen obsiegend seien. Die Einsprache sei
nur teilweise gutgeheissen worden, die Beschwerdegegnerin habe hinsichtlich der
Verlängerung der Rayonverbote und betreffend zwei Kontaktverboten obsiegt. Sie
sei jedoch bezüglich der Kontaktverbote der drei gemeinsamen Kinder unterlegen.
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe den vorläufigen Entscheid
nicht als Ganzes angefochten, sondern lediglich das Kontaktverbot gegenüber den
drei gemeinsamen Kindern. Im Übrigen habe er die Verlängerung der Schutzmassnahmen
akzeptiert. Da diese drei Kontaktverbote aufgehoben worden seien, sei er mit
seinen Anträgen vollumfänglich durchgedrungen und demgemäss überwiegend
obsiegend. Daher wäre ihm eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.-
zuzusprechen gewesen.
2.2
Der
Beschwerdeführer vermag mit seinen Argumenten nicht durchzudringen. Gestützt
auf § 10b Abs. 3 VRG muss die Behörde die angefochtene, von ihr
selbst erlassene Anordnung auf Einsprache hin umfassend prüfen – d. h. unabhängig von den gestellten Anträgen – und nochmals
über die Sache entscheiden. Dies hat zur Folge, dass die Behörde die Anordnung
auch zum Nachteil der einsprechenden Person abändern kann (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10b
N. 12, N. 8 und Fn. 5). Folglich unterlag der Beschwerdeführer
teilweise mit Blick auf den Streitgegenstand, welcher sämtliche
Schutzmassnahmen umfasste, auch wenn er mit seinen Anträgen – welche sich nur
auf einen Teil der Schutzmassnahmen beschränkten – durchdrang. Es ist daher
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Parteien als je hälftig obsiegend
angesehen hatte und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung verwehrte.
3.
3.1
Es bleibt der
Eventualantrag des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach ihm die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren zu Unrecht verweigert
worden sei. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, Anspruch auf den Erlass von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen
sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht
in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Ein Rechtsbeistand
ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.).
3.2
Die Vorinstanz
hielt fest, dass der Beizug einer Rechtsbeiständin nicht notwendig gewesen sei.
Die einschlägigen Bestimmungen des Gewaltschutzgesetzes seien überschaubar und
eine handschriftliche Eingabe sei ohne Weiteres zulässig gewesen. Folglich seien
der behauptete fehlende Besitz und die vorgebrachten angeblich nicht
vorhandenen Fähigkeiten zum Einsatz elektronischer Schreib- und
Übermittlungsgeräte nicht massgebend. Sodann sei der Beschwerdeführer gemäss
eigenen Aussagen in der Schweiz zur Schule gegangen und habe hier eine
kaufmännische Ausbildung (KV) abgeschlossen. Es sei daher davon auszugehen,
dass er durchaus in der Lage sei, einen Laptop für eine Eingabe ans Gericht zu
bedienen. Er habe anlässlich der Anhörung seinen Standpunkt sachgerecht in
Mundart darlegen können. Das vorliegende Verfahren weise keinen komplizierten
Sachverhalt auf und es stellten sich keine schwierigen Rechtsfragen, welche den
Beizug einer Rechtsvertreterin rechtfertigten. Zwar sei die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer seit rund 14 Jahren nicht mehr über eine gültige
Aufenthaltsbewilligung verfüge und die Schweiz schon längstens hätte verlassen
müssen, einigermassen aussergewöhnlich. Dieser Umstand und die dahinterstehende
Geschichte seien jedoch für die Frage der Verlängerung der Schutzmassnahmen
nicht relevant. Entsprechend habe seine Rechtsbeiständin auch keine
tiefergreifenden Erklärungen dazu geliefert und auch der Beschwerdeführer habe
sich dazu ausgeschwiegen.
3.3
Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, geht fehl. Er trägt im Wesentlichen
dieselben Argumente wie vor der Vorinstanz vor, wonach das Kontaktverbot einen
schweren Eingriff darstelle; er als juristischer Laie nicht in der Lage sei,
seine Einsprache schriftlich begründet geltend zu machen; die schriftliche
Begründung der Einsprache eine Komplexität in tatsächlicher Hinsicht darstelle;
die komplexe familienrechtliche und besuchsrechtmässige Situation habe
dargelegt werden müssen; sich die rechtliche Komplexität des Falles daraus
ergebe, dass die Parteien ausführlich befragt worden seien und zuletzt die KV-Lehre
nicht abgeschlossen worden sei. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden, wonach eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für
das vorinstanzliche Verfahren nicht notwendig war (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 VRG; vgl. VGr, 23. Oktober 2025,
VB.2025.00623/VB.2025.00624, E. 7.3). Die Vorinstanz durfte demzufolge
bereits aus diesem Grund die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigern,
womit die Frage nach der Mittellosigkeit offengelassen werden kann.
4.
Zusammenfassend ist die
Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.
5.
Nach § 12 Abs. 1 GSG,
welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des
Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf
die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme
gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten
der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach
§ 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung nach § 12 Abs. 2 GSG ist ihm
ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Sodann sind die Gesuche des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
infolge der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde abzuweisen
(§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um
unentgeltliche Prozessführung ist beim vorliegenden Verfahrensausgang mangels
Kostenauflage als gegenstandslos abzuschreiben.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 630.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren werden
abgewiesen. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Zürich.