VB.2026.00174
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00174
28. April 2026Deutsch12 min
2025 um wirtschaftliche Hilfe bei der Gemeinde C. Mit Beschluss vom 16. Dezember
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2026.00174
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. April 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
vertreten
durch die Mutter B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die iranische Staatsangehörige A
(geboren 2008) wurde am 7. Oktober 2025 als Flüchtling anerkannt; ihr
wurde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Sie ersuchte per 1. November
2025 um wirtschaftliche Hilfe bei der Gemeinde C. Mit Beschluss vom 16. Dezember
2025 entschied die Sozialbehörde C, A (als eigene Unterstützungseinheit)
ab dem 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2026 mit wirtschaftlicher
Hilfe zu unterstützen (Dispositivziffer 1). Es wurden ihr aufgrund des vorhandenen
Untermietvertrags keine Wohnkosten im Unterstützungsbudget angerechnet
(Dispositivziffer 3). Sodann wurden die Kosten für die Privatschule D
von quartalsweise Fr. 878.40 nicht übernommen (Dispositivziffer 5).
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 9. Januar
2026.
liess A - vertreten durch
ihre Mutter - Rekurs beim Bezirksrat Bülach erheben. Sie liess sinngemäss
beantragen, die Dispositivziffern 3 und 5 der angefochtenen Verfügung
seien aufzuheben. Ihre Wohnkosten seien bei der Festsetzung der
wirtschaftlichen Hilfe entsprechend zu berücksichtigen. Diese sollten für die
Dauer des Verfahrens als vorsorgliche Massnahme ausbezahlt werden. Sodann seien
die Kosten für die Privatschule zu übernehmen. Weiter liess sie sinngemäss einen
Antrag auf unentgeltliche Prozessführung stellen. Der Bezirksrat Bülach hiess
den Rekurs mit Beschluss vom 11. März 2026 teilweise gut, soweit er nicht
gegenstandslos geworden war (Dispositivziffer I). Er wies die
Beschwerdegegnerin an, die Wohnkosten von gesamthaft Fr. 1'080.- pro Monat
für die Monate November 2025 bis Januar 2026 zu bezahlen. Im Übrigen wies er
den Rekurs ab (Dispositivziffer II). Er erhob keine Verfahrenskosten
(Dispositivziffer III).
III.
Gegen den Beschluss des Bezirksrats
Bülach vom 11. März 2026 gelangte A - vertreten durch ihre
Mutter - mit Beschwerde vom 18. März 2026 an den Bezirksrat
Bülach, welcher die Sache zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht überwies.
Sie liess beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei insofern aufzuheben,
als die Übernahme der Schulkosten für die Privatschule D verweigert worden
sei. Die Sozialbehörde C sei anzuweisen, die verbleibenden Schulkosten bis
zum Abschluss im Sommer 2026 als situationsbedingte Leistung zu übernehmen.
Eventualiter sei die Sache an die Sozialbehörde C zum erneuten Entscheid
zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 31. März 2026 verzichtete die
Sozialbehörde C auf eine Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat Bülach
verzichtete am 1. April 2026 ebenfalls auf eine Vernehmlassung. Es
erfolgten keine weiteren Eingaben.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und
mangels grundsätzlicher Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid
berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG). Da
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1)
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung schreibt das Bundesrecht vor, dass der Ansatz für die
Unterstützung unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung liegen muss (Art. 82
Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]).
Der Regierungsrat hat den Ansatz für diese Kategorie von Personen auf mindestens
70.
% des Grundbedarfs der einheimischen Bevölkerung festgesetzt (§ 3
Abs. 3 der Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 [AfV; LS 851.13];
in Kraft seit dem 1. Januar 2025). Demgegenüber zählen Personen mit
anerkanntem Flüchtlingsstatus und Aufenthaltsbewilligung wie die
Beschwerdeführerin für die Zwecke der Sozialhilfe zur einheimischen
Bevölkerung. Für diese Gruppe von Personen gelten also die ordentlichen Ansätze.
2.2
Die
wirtschaftliche Hilfe bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; www.skos.ch;
§ 17 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum
Sozialhilfegesetz [SHV; LS 851.11]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und
verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft
werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen
Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und
das Vermögen der hilfesuchenden Person. Sozialhilfe ist auch nachrangig zu
freiwilligen Leistungen Dritter und Unterstützungen ohne Rechtspflicht. Sind
daher Vermögenswerte vorhanden, sind diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts
einzusetzen (VGr, 14. August 2025, VB.2024.00778, E. 3.1).
2.3
Nach dem im
Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsgrundsatz wird Sozialhilfe dann
gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann und wenn
Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (§§ 2 und 14 SHG; § 16 SHV). Bei jungen Erwachsenen – d. h. Personen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten
25.
Altersjahr – steht die berufliche Integration im Vordergrund; sie
sollen eine ihren Fähigkeiten entsprechende Erstausbildung abschliessen.
Grundsätzlich wird von jeder hilfesuchenden Person eine den persönlichen
Fähigkeiten und Möglichkeiten entsprechende Eigenleistung erwartet, um
kurzfristig die Notlage zu reduzieren und mittel- und langfristig ihre
persönliche und wirtschaftliche Situation nachhaltig zu verbessern. Jungen
Erwachsenen, die sich in einer Erstausbildung befinden, ist der
Ausbildungsabschluss zu ermöglichen. Dazu ist erforderlich, dass die Existenz
gesichert ist (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. C.6.2).
2.4
Das
Sozialhilfegesetz sieht vor, dass Kindern und Jugendlichen eine angemessene
Ausbildung zu ermöglichen ist (§ 15 Abs. 3 SHG). Ziel des Gesetzes
ist es, gerade jungen Menschen, deren berufliche Integration vorrangig ist,
eine angemessene Erstausbildung zu ermöglichen. Die Sicherstellung einer
Ausbildung hat in jedem Fall auch präventiven Charakter, weil diese eine
wichtige Voraussetzung zur Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit
darstellt (Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen in:
Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,
S. 133 f.). Abzustellen ist zudem auf den jeweiligen Einzelfall,
wobei Kriterien wie Alter, Möglichkeiten zum Nebenerwerb und weitere
finanzielle Unterstützung oder die Eignung zur Ausbildung zu berücksichtigen
sind.
2.5
Gemäss dem
Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich sind im Grundbedarf für den
Lebensunterhalt unter anderem auch Kosten für Bildung enthalten. Darüber
hinausgehende Kosten können als situationsbedingte Leistungen übernommen
werden, soweit sie nicht anderweitig – zum Beispiel durch Stipendien – gedeckt
werden können (Sozialhilfehandbuch, Kap. 8.1.12 Ziff. 1,
www.sozialhilfe.zh.ch). Können unterstützte Personen keine Ausbildungsbeiträge
beziehen oder reichen diese nicht aus, so sind bei volljährigen Personen, die
eine Erstausbildung absolvieren, im Rahmen der individuellen Bedürfnisse die
Aufwendungen für Bildung angemessen zu berücksichtigen (Sozialhilfehandbuch,
Kap. 8.1.12 Ziff. 4.1).
2.6
Eine
Erstausbildung wie vorliegend fällt grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der
Eltern, selbst wenn das Kind bereits volljährig ist (Art. 277 Abs. 2
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Kann den Eltern
nicht zugemutet werden, für den Unterhalt und die Ausbildung ihres volljährigen
Kindes aufzukommen, und reichen die Einnahmen (Lohn, Stipendien, Beiträge aus
Fonds und Stiftungen etc.) nicht aus, um den Unterhalt und die
ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken, so kann die Sozialbehörde eine
ergänzende Unterstützung beschliessen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.6.2). Die
Unterstützung durch Stipendien, die auch die Kosten des Lebensunterhalts deckt
(vgl. § 14 und § 20 Abs. 2 der Verordnung über die
Ausbildungsbeiträge vom 17. Juni 2020 [VAB; LS 416.1]), geht aber
grundsätzlich vor. Die Sozialhilfe trägt prinzipiell die Kosten in einer
staatlichen oder staatlich subventionierten Institution. In besonderen Fällen
kann auch die Übernahme von Kosten einer Privatschule angezeigt sein (VGr,
25.
Juni 2014, VB.2014.00105, E. 3.2; 29. Januar 2013, VB.2012.00695,
E. 4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin lehnte die Übernahme der Kosten für die Privatschule als
situationsbedingte Leistung mit folgender Begründung ab: Die Beschwerdeführerin
besuche derzeit die Privatschule D, Grade 12, welche nicht über die
Integrationsagenda (IAZH) abgerechnet werden könne und somit auch nicht durch
das Stipendienamt des Kantons Zürich anerkannt sei. Die Schule sei schon vor
dem Zuzug besucht worden und es sei kein Gesuch auf Kostengutsprache gestellt
worden. Als Grundsatz gelte, dass Sozialhilfebeziehende die unentgeltlichen
Angebote von öffentlich-rechtlichen schulischen oder vorschulischen
Einrichtungen zu benutzen hätten. Die Kosten für Privatinstitutionen oder
auswärtige Schulen seien nur dann als situationsbedingte Leistungen zu
übernehmen, wenn das Wohl des Kindes eine solche Übernahme gebiete. Sodann habe
sie um einen Stiftungsbeitrag bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ersucht.
Dieser sei abgewiesen worden, da auch die meisten Schweizer Familien sich einen
Besuch bei der Privatschule D nicht leisten könnten. Sodann habe die
früher zuständige Gemeinde keine Kostengutsprache geleistet, die Mutter habe
die Beschwerdeführerin eigenmächtig dort angemeldet und die Kosten getragen.
3.2
Die Vorinstanz
hielt fest, es erscheine wünschenswert, dass die Beschwerdeführerin ihre
Schule, welche noch bis zum Sommer [2026] dauere, abschliessen könne. Das
Bildungsziel erscheine realistisch und den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin
angemessen. Die Voraussetzung, dass die Stipendienstelle die Ausbildung
anerkannt hätte, sei indessen nicht gegeben. Es stelle sich die Frage, ob die
grossteilige Kostenübernahme durch einen Fonds etwas an dieser Sachlage ändere.
Sinn dieser Voraussetzung sei wohl, dass die Sozialhilfe nicht überteuerte
Ausbildungen gesamthaft oder zum grossen Teil übernehmen müsse, sondern vorab
Stipendien zu beanspruchen wären. Dies sei vorliegend aufgrund der
grossmehrheitlichen Kostenübernahme durch den Fonds nicht der Fall. Insoweit
schiene es vertretbar, im Rahmen des grossen behördlichen Ermessens auf diese
Voraussetzung zu verzichten und der Beschwerdeführerin den bald bevorstehenden
Abschluss im Interesse ihrer schulischen und beruflichen Integration zu
ermöglichen. Damit liesse sich die Integrationsleistung der Beschwerdeführerin
anerkennen und Folgekosten durch anderweitige Lösungen vermeiden. Es könne der
Beschwerdegegnerin jedoch nicht vorgeworfen werden, ihr Ermessen geradezu
falsch ausgeübt zu haben, da sich ihre Erwägungen auf die Praxisbeispiele der
SKOS stützen liessen und insofern nicht unangemessen seien.
3.3
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, dass es während ihres Einschulungsvorbereitungskurses
zu belastenden Vorfällen gekommen sei. Sie habe sich durch die zuständige
Lehrperson wiederholt herabgesetzt gefühlt und zunehmend ihr Sicherheitsgefühl
im schulischen Kontext verloren. In der Folge habe sie eine erhebliche
emotionale Belastung verspürt und zeitweise den Schulbesuch verweigert. Sie
habe nicht gewusst, dass diese Tatsachen für die Vorinstanz relevant gewesen
seien. Der Wechsel an die Privatschule D sei nicht auf persönliche
Präferenzen zurückzuführen, sondern auf ernsthafte gesundheitliche Gründe. Sie
habe nach den belastenden Erfahrungen im öffentlichen Schulsystem starke Angst-
und Stresssymptome entwickelt. Gemäss dem Bericht der psychiatrischen Dienste des
Kantons E vom 16. Januar 2023 bestünden Angst- und Paniksymptome,
depressive Einbrüche sowie eine Anpassungsstörung (ICD F43.22 [recte: F43.2]).
Der Schulwechsel habe zu einer deutlichen Stabilisierung ihrer Situation
geführt. Sie habe ihre emotionale Sicherheit und ihre Lernmotivation wiedererlangen
können. Die Kostenübernahme durch die vorherige Gemeinde sei deshalb abgelehnt
worden, weil sie damals den Aufenthaltsstatus N (Asylsuchende) gehabt habe. Mit
ihrer neuen Aufenthaltsbewilligung B liege eine andere rechtliche Situation
vor.
Ein Schulwechsel kurz vor
Abschluss verletze sodann das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die erreichte
Stabilisierung sei ein besonders schützenswertes Gut. Zudem drohe eine erneute
Destabilisierung kurz vor dem Schulabschluss, welche erhebliche negative Folgen
für ihre weitere Entwicklung zeitigen könnten. Das Kindeswohl müsse daher
berücksichtigt werden. Angesichts der verbleibenden, zeitlich begrenzten Kosten
bis zum Schulabschluss im Sommer 2026 sei eine Verweigerung der Kostenübernahme
unverhältnismässig.
4.
Die Ausführungen der Vorinstanz
lassen darauf schliessen, dass sie die ausnahmsweise Kostenübernahme der
Privatschule als die angemessene Lösung ansieht.
4.1
Wenn die
Vorinstanz die Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin dennoch als nicht
"geradezu falsch" bezeichnet und sie schützt, übt die Vorinstanz ihre
Ermessenskognition nicht aus. Im Gegensatz zum auf Rechtskontrolle beschränkten
Verwaltungsgericht ist die Kognition der Rekursbehörden von Gesetzes wegen umfassend
(vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Sie sind grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet,
ihre umfassende Befugnis voll auszuschöpfen und die Ermessensausübung ihrer
Vorinstanzen zu überprüfen (VGr, 14. Juni 2013, VB.2013.00259, E. 4.3
mit weiteren Hinweisen). Bei einer unzulässigen Kognitionsbeschränkung verletzen
die Rekursbehörden den Anspruch auf rechtliches Gehör und begehen damit eine
formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; vgl. Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. Aufl., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 54).
4.2
Zwar üben die
Rekursinstanzen in gewissen Feldern Zurückhaltung, insbesondere wenn die
Gemeinden Autonomie geniessen (vgl. VGr, 14. Juni 2013, VB.2013.00259,
E. 4.3). Die Vorinstanz nennt jedoch keinen Grund, der hier von ihr
Zurückhaltung verlangt hätte. Mit Blick darauf, dass die Kosten der
wirtschaftlichen Hilfe im vorliegenden Fall ohnehin vom Kanton zu übernehmen
sind (vgl. § 44 Abs. 1 SHG), ist ein solcher Grund auch nicht
ersichtlich (vgl. auch BGr, 17. März 2026, 8C_409/2025, E. 4.2; VGr,
14.
Juni 2013, VB.2013.00259, E. 4.3).
4.3
Die Vorinstanz
wäre gestützt auf ihre Erwägungen gehalten gewesen, der nach ihrer Sicht
angemessenen Lösung Nachachtung zu verschaffen und den Rekurs gutzuheissen. Aufgrund
der Prozessökonomie ist es angezeigt, dass das Verwaltungsgericht direkt selbst
in diesem Sinn entscheidet, statt die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 63 Abs. 1 VRG; VGr, 24. November 2025, VB.2025.00650, E. 3.4.2).
4.4
Ist die Beschwerde
bereits aus den vorgenannten Gründen gutzuheissen, braucht nicht geprüft zu
werden, ob die Beschwerdegegnerin den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5
Abs. 2 BV) verletzte, indem sie die Übernahme der restlichen Kosten für
den Besuch der Privatschule D verweigerte.
5.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde als begründet. Die Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats
Bülach vom 11. März 2026 sowie die Dispositivziffer 5 der Verfügung
der Sozialbehörde C vom 16. Dezember 2025 sind dementsprechend aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin ist einzuladen, die Kosten für die Privatschule D von
quartalsweise Fr. 878.40 einstweilen ab dem 1. November 2025 bis zum
Abschluss der Schule im Sommer 2026 unverzüglich als situationsbedingte
Leistungen auszurichten.
6.
Die Gerichtskosten sind in
Anwendung des Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Die Beschwerdeführerin hat keine
Umtriebsentschädigung beantragt (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom 11. März
2026.
sowie Dispositivziffer 5 der Verfügung der Sozialbehörde C vom 16. Dezember
2025.
werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, die Kosten für
die Privatschule D von quartalsweise Fr. 878.40 einstweilen ab dem 1. November
2025.
bis im Sommer 2026 unverzüglich als situationsbedingte Leistungen
auszurichten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Bülach
auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Bülach.