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Entscheid

VB.2026.00174

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00174

28. April 2026Deutsch12 min

2025 um wirtschaftliche Hilfe bei der Gemeinde C. Mit Beschluss vom 16. Dezember

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2026.00174

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. April 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

vertreten

durch die Mutter B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde C,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die iranische Staatsangehörige A

(geboren 2008) wurde am 7. Oktober 2025 als Flüchtling anerkannt; ihr

wurde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Sie ersuchte per 1. November

2025 um wirtschaftliche Hilfe bei der Gemeinde C. Mit Beschluss vom 16. Dezember

2025 entschied die Sozialbehörde C, A (als eigene Unterstützungseinheit)

ab dem 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2026 mit wirtschaftlicher

Hilfe zu unterstützen (Dispositivziffer 1). Es wurden ihr aufgrund des vorhandenen

Untermietvertrags keine Wohnkosten im Unterstützungsbudget angerechnet

(Dispositivziffer 3). Sodann wurden die Kosten für die Privatschule D

von quartalsweise Fr. 878.40 nicht übernommen (Dispositivziffer 5).

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 9. Januar

2026.

liess A - vertreten durch

ihre Mutter - Rekurs beim Bezirksrat Bülach erheben. Sie liess sinngemäss

beantragen, die Dispositivziffern 3 und 5 der angefochtenen Verfügung

seien aufzuheben. Ihre Wohnkosten seien bei der Festsetzung der

wirtschaftlichen Hilfe entsprechend zu berücksichtigen. Diese sollten für die

Dauer des Verfahrens als vorsorgliche Massnahme ausbezahlt werden. Sodann seien

die Kosten für die Privatschule zu übernehmen. Weiter liess sie sinngemäss einen

Antrag auf unentgeltliche Prozessführung stellen. Der Bezirksrat Bülach hiess

den Rekurs mit Beschluss vom 11. März 2026 teilweise gut, soweit er nicht

gegenstandslos geworden war (Dispositivziffer I). Er wies die

Beschwerdegegnerin an, die Wohnkosten von gesamthaft Fr. 1'080.- pro Monat

für die Monate November 2025 bis Januar 2026 zu bezahlen. Im Übrigen wies er

den Rekurs ab (Dispositivziffer II). Er erhob keine Verfahrenskosten

(Dispositivziffer III).

III.

Gegen den Beschluss des Bezirksrats

Bülach vom 11. März 2026 gelangte A - vertreten durch ihre

Mutter - mit Beschwerde vom 18. März 2026 an den Bezirksrat

Bülach, welcher die Sache zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht überwies.

Sie liess beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei insofern aufzuheben,

als die Übernahme der Schulkosten für die Privatschule D verweigert worden

sei. Die Sozialbehörde C sei anzuweisen, die verbleibenden Schulkosten bis

zum Abschluss im Sommer 2026 als situationsbedingte Leistung zu übernehmen.

Eventualiter sei die Sache an die Sozialbehörde C zum erneuten Entscheid

zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 31. März 2026 verzichtete die

Sozialbehörde C auf eine Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat Bülach

verzichtete am 1. April 2026 ebenfalls auf eine Vernehmlassung. Es

erfolgten keine weiteren Eingaben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und

mangels grundsätzlicher Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid

berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG). Da

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1)

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne

Aufenthaltsbewilligung schreibt das Bundesrecht vor, dass der Ansatz für die

Unterstützung unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung liegen muss (Art. 82

Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]).

Der Regierungsrat hat den Ansatz für diese Kategorie von Personen auf mindestens

70.

% des Grundbedarfs der einheimischen Bevölkerung festgesetzt (§ 3

Abs. 3 der Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 [AfV; LS 851.13];

in Kraft seit dem 1. Januar 2025). Demgegenüber zählen Personen mit

anerkanntem Flüchtlingsstatus und Aufenthaltsbewilligung wie die

Beschwerdeführerin für die Zwecke der Sozialhilfe zur einheimischen

Bevölkerung. Für diese Gruppe von Personen gelten also die ordentlichen Ansätze.

2.2

Die

wirtschaftliche Hilfe bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; www.skos.ch;

§ 17 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum

Sozialhilfegesetz [SHV; LS 851.11]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und

verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft

werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen

Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und

das Vermögen der hilfesuchenden Person. Sozialhilfe ist auch nachrangig zu

freiwilligen Leistungen Dritter und Unterstützungen ohne Rechtspflicht. Sind

daher Vermögenswerte vorhanden, sind diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts

einzusetzen (VGr, 14. August 2025, VB.2024.00778, E. 3.1).

2.3

Nach dem im

Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsgrundsatz wird Sozialhilfe dann

gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann und wenn

Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (§§ 2 und 14 SHG; § 16 SHV). Bei jungen Erwachsenen – d. h. Personen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten

25.

Altersjahr – steht die berufliche Integration im Vordergrund; sie

sollen eine ihren Fähigkeiten entsprechende Erstausbildung abschliessen.

Grundsätzlich wird von jeder hilfesuchenden Person eine den persönlichen

Fähigkeiten und Möglichkeiten entsprechende Eigenleistung erwartet, um

kurzfristig die Notlage zu reduzieren und mittel- und langfristig ihre

persönliche und wirtschaftliche Situation nachhaltig zu verbessern. Jungen

Erwachsenen, die sich in einer Erstausbildung befinden, ist der

Ausbildungsabschluss zu ermöglichen. Dazu ist erforderlich, dass die Existenz

gesichert ist (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. C.6.2).

2.4

Das

Sozialhilfegesetz sieht vor, dass Kindern und Jugendlichen eine angemessene

Ausbildung zu ermöglichen ist (§ 15 Abs. 3 SHG). Ziel des Gesetzes

ist es, gerade jungen Menschen, deren berufliche Integration vorrangig ist,

eine angemessene Erstausbildung zu ermöglichen. Die Sicherstellung einer

Ausbildung hat in jedem Fall auch präventiven Charakter, weil diese eine

wichtige Voraussetzung zur Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit

darstellt (Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen in:

Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,

S. 133 f.). Abzustellen ist zudem auf den jeweiligen Einzelfall,

wobei Kriterien wie Alter, Möglichkeiten zum Nebenerwerb und weitere

finanzielle Unterstützung oder die Eignung zur Ausbildung zu berücksichtigen

sind.

2.5

Gemäss dem

Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich sind im Grundbedarf für den

Lebensunterhalt unter anderem auch Kosten für Bildung enthalten. Darüber

hinausgehende Kosten können als situationsbedingte Leistungen übernommen

werden, soweit sie nicht anderweitig – zum Beispiel durch Stipendien – gedeckt

werden können (Sozialhilfehandbuch, Kap. 8.1.12 Ziff. 1,

www.sozialhilfe.zh.ch). Können unterstützte Personen keine Ausbildungsbeiträge

beziehen oder reichen diese nicht aus, so sind bei volljährigen Personen, die

eine Erstausbildung absolvieren, im Rahmen der individuellen Bedürfnisse die

Aufwendungen für Bildung angemessen zu berücksichtigen (Sozialhilfehandbuch,

Kap. 8.1.12 Ziff. 4.1).

2.6

Eine

Erstausbildung wie vorliegend fällt grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der

Eltern, selbst wenn das Kind bereits volljährig ist (Art. 277 Abs. 2

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Kann den Eltern

nicht zugemutet werden, für den Unterhalt und die Ausbildung ihres volljährigen

Kindes aufzukommen, und reichen die Einnahmen (Lohn, Stipendien, Beiträge aus

Fonds und Stiftungen etc.) nicht aus, um den Unterhalt und die

ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken, so kann die Sozialbehörde eine

ergänzende Unterstützung beschliessen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.6.2). Die

Unterstützung durch Stipendien, die auch die Kosten des Lebensunterhalts deckt

(vgl. § 14 und § 20 Abs. 2 der Verordnung über die

Ausbildungsbeiträge vom 17. Juni 2020 [VAB; LS 416.1]), geht aber

grundsätzlich vor. Die Sozialhilfe trägt prinzipiell die Kosten in einer

staatlichen oder staatlich subventionierten Institution. In besonderen Fällen

kann auch die Übernahme von Kosten einer Privatschule angezeigt sein (VGr,

25.

Juni 2014, VB.2014.00105, E. 3.2; 29. Januar 2013, VB.2012.00695,

E. 4.2 mit Hinweisen).

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin lehnte die Übernahme der Kosten für die Privatschule als

situationsbedingte Leistung mit folgender Begründung ab: Die Beschwerdeführerin

besuche derzeit die Privatschule D, Grade 12, welche nicht über die

Integrationsagenda (IAZH) abgerechnet werden könne und somit auch nicht durch

das Stipendienamt des Kantons Zürich anerkannt sei. Die Schule sei schon vor

dem Zuzug besucht worden und es sei kein Gesuch auf Kostengutsprache gestellt

worden. Als Grundsatz gelte, dass Sozialhilfebeziehende die unentgeltlichen

Angebote von öffentlich-rechtlichen schulischen oder vorschulischen

Einrichtungen zu benutzen hätten. Die Kosten für Privatinstitutionen oder

auswärtige Schulen seien nur dann als situationsbedingte Leistungen zu

übernehmen, wenn das Wohl des Kindes eine solche Übernahme gebiete. Sodann habe

sie um einen Stiftungsbeitrag bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ersucht.

Dieser sei abgewiesen worden, da auch die meisten Schweizer Familien sich einen

Besuch bei der Privatschule D nicht leisten könnten. Sodann habe die

früher zuständige Gemeinde keine Kostengutsprache geleistet, die Mutter habe

die Beschwerdeführerin eigenmächtig dort angemeldet und die Kosten getragen.

3.2

Die Vorinstanz

hielt fest, es erscheine wünschenswert, dass die Beschwerdeführerin ihre

Schule, welche noch bis zum Sommer [2026] dauere, abschliessen könne. Das

Bildungsziel erscheine realistisch und den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin

angemessen. Die Voraussetzung, dass die Stipendienstelle die Ausbildung

anerkannt hätte, sei indessen nicht gegeben. Es stelle sich die Frage, ob die

grossteilige Kostenübernahme durch einen Fonds etwas an dieser Sachlage ändere.

Sinn dieser Voraussetzung sei wohl, dass die Sozialhilfe nicht überteuerte

Ausbildungen gesamthaft oder zum grossen Teil übernehmen müsse, sondern vorab

Stipendien zu beanspruchen wären. Dies sei vorliegend aufgrund der

grossmehrheitlichen Kostenübernahme durch den Fonds nicht der Fall. Insoweit

schiene es vertretbar, im Rahmen des grossen behördlichen Ermessens auf diese

Voraussetzung zu verzichten und der Beschwerdeführerin den bald bevorstehenden

Abschluss im Interesse ihrer schulischen und beruflichen Integration zu

ermöglichen. Damit liesse sich die Integrationsleistung der Beschwerdeführerin

anerkennen und Folgekosten durch anderweitige Lösungen vermeiden. Es könne der

Beschwerdegegnerin jedoch nicht vorgeworfen werden, ihr Ermessen geradezu

falsch ausgeübt zu haben, da sich ihre Erwägungen auf die Praxisbeispiele der

SKOS stützen liessen und insofern nicht unangemessen seien.

3.3

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, dass es während ihres Einschulungsvorbereitungskurses

zu belastenden Vorfällen gekommen sei. Sie habe sich durch die zuständige

Lehrperson wiederholt herabgesetzt gefühlt und zunehmend ihr Sicherheitsgefühl

im schulischen Kontext verloren. In der Folge habe sie eine erhebliche

emotionale Belastung verspürt und zeitweise den Schulbesuch verweigert. Sie

habe nicht gewusst, dass diese Tatsachen für die Vorinstanz relevant gewesen

seien. Der Wechsel an die Privatschule D sei nicht auf persönliche

Präferenzen zurückzuführen, sondern auf ernsthafte gesundheitliche Gründe. Sie

habe nach den belastenden Erfahrungen im öffentlichen Schulsystem starke Angst-

und Stresssymptome entwickelt. Gemäss dem Bericht der psychiatrischen Dienste des

Kantons E vom 16. Januar 2023 bestünden Angst- und Paniksymptome,

depressive Einbrüche sowie eine Anpassungsstörung (ICD F43.22 [recte: F43.2]).

Der Schulwechsel habe zu einer deutlichen Stabilisierung ihrer Situation

geführt. Sie habe ihre emotionale Sicherheit und ihre Lernmotivation wiedererlangen

können. Die Kostenübernahme durch die vorherige Gemeinde sei deshalb abgelehnt

worden, weil sie damals den Aufenthaltsstatus N (Asylsuchende) gehabt habe. Mit

ihrer neuen Aufenthaltsbewilligung B liege eine andere rechtliche Situation

vor.

Ein Schulwechsel kurz vor

Abschluss verletze sodann das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die erreichte

Stabilisierung sei ein besonders schützenswertes Gut. Zudem drohe eine erneute

Destabilisierung kurz vor dem Schulabschluss, welche erhebliche negative Folgen

für ihre weitere Entwicklung zeitigen könnten. Das Kindeswohl müsse daher

berücksichtigt werden. Angesichts der verbleibenden, zeitlich begrenzten Kosten

bis zum Schulabschluss im Sommer 2026 sei eine Verweigerung der Kostenübernahme

unverhältnismässig.

4.

Die Ausführungen der Vorinstanz

lassen darauf schliessen, dass sie die ausnahmsweise Kostenübernahme der

Privatschule als die angemessene Lösung ansieht.

4.1

Wenn die

Vorinstanz die Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin dennoch als nicht

"geradezu falsch" bezeichnet und sie schützt, übt die Vorinstanz ihre

Ermessenskognition nicht aus. Im Gegensatz zum auf Rechtskontrolle beschränkten

Verwaltungsgericht ist die Kognition der Rekursbehörden von Gesetzes wegen umfassend

(vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Sie sind grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet,

ihre umfassende Befugnis voll auszuschöpfen und die Ermessensausübung ihrer

Vorinstanzen zu überprüfen (VGr, 14. Juni 2013, VB.2013.00259, E. 4.3

mit weiteren Hinweisen). Bei einer unzulässigen Kognitionsbeschränkung verletzen

die Rekursbehörden den Anspruch auf rechtliches Gehör und begehen damit eine

formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; vgl. Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. Aufl., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 54).

4.2

Zwar üben die

Rekursinstanzen in gewissen Feldern Zurückhaltung, insbesondere wenn die

Gemeinden Autonomie geniessen (vgl. VGr, 14. Juni 2013, VB.2013.00259,

E. 4.3). Die Vorinstanz nennt jedoch keinen Grund, der hier von ihr

Zurückhaltung verlangt hätte. Mit Blick darauf, dass die Kosten der

wirtschaftlichen Hilfe im vorliegenden Fall ohnehin vom Kanton zu übernehmen

sind (vgl. § 44 Abs. 1 SHG), ist ein solcher Grund auch nicht

ersichtlich (vgl. auch BGr, 17. März 2026, 8C_409/2025, E. 4.2; VGr,

14.

Juni 2013, VB.2013.00259, E. 4.3).

4.3

Die Vorinstanz

wäre gestützt auf ihre Erwägungen gehalten gewesen, der nach ihrer Sicht

angemessenen Lösung Nachachtung zu verschaffen und den Rekurs gutzuheissen. Aufgrund

der Prozessökonomie ist es angezeigt, dass das Verwaltungsgericht direkt selbst

in diesem Sinn entscheidet, statt die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 63 Abs. 1 VRG; VGr, 24. November 2025, VB.2025.00650, E. 3.4.2).

4.4

Ist die Beschwerde

bereits aus den vorgenannten Gründen gutzuheissen, braucht nicht geprüft zu

werden, ob die Beschwerdegegnerin den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5

Abs. 2 BV) verletzte, indem sie die Übernahme der restlichen Kosten für

den Besuch der Privatschule D verweigerte.

5.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde als begründet. Die Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats

Bülach vom 11. März 2026 sowie die Dispositivziffer 5 der Verfügung

der Sozialbehörde C vom 16. Dezember 2025 sind dementsprechend aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin ist einzuladen, die Kosten für die Privatschule D von

quartalsweise Fr. 878.40 einstweilen ab dem 1. November 2025 bis zum

Abschluss der Schule im Sommer 2026 unverzüglich als situationsbedingte

Leistungen auszurichten.

6.

Die Gerichtskosten sind in

Anwendung des Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Die Beschwerdeführerin hat keine

Umtriebsentschädigung beantragt (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom 11. März

2026.

sowie Dispositivziffer 5 der Verfügung der Sozialbehörde C vom 16. Dezember

2025.

werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, die Kosten für

die Privatschule D von quartalsweise Fr. 878.40 einstweilen ab dem 1. November

2025.

bis im Sommer 2026 unverzüglich als situationsbedingte Leistungen

auszurichten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Bülach

auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Bülach.