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Entscheid

VB.2026.00187

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00187

24. April 2026Deutsch7 min

(URT.2026.27154)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2026.00187

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 24. April 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

Gemeinde

A,

vertreten durch die Schulpflege A,

diese vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

C,

2.

D,

beide vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Weiterführung

der Einzelbeschulung (vorsorgliche Massnahme),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

G, der 2015 geborene

Sohn von C und D, wurde auf Beginn des Schuljahres 2023/2024 – nach

anfänglichem Besuch der Primarschule in seiner Wohngemeinde A – einer externen

Tagessonderschule im Kanton Aargau zugewiesen. Ab dem Sommer 2025 fühlte er

sich dort zunehmend ausgegrenzt und begann, den Schulbesuch zu verweigern. Mit

Beschluss vom 21. Oktober 2025 ordnete die Schulpflege A deshalb an, dass für G

vom 27. Oktober bis am 19. Dezember 2025 eine Einzelbeschulung im Umfang

von 15 Lektionen pro Woche eingerichtet und gleichzeitig nach einer geeigneten

Anschlusslösung für ihn gesucht werde. Anfang Dezember 2025 wurde die

Weiterführung der Einzelbeschulung bis am 23. Januar 2026 beschlossen und G

schulpsychologisch abgeklärt.

Am 28. Januar 2026 ordnete die Schulpflege A erneut

"vorsorglich" die Weiterführung von der Einzelbeschulung von G an und

gewährte den Eltern das rechtliche Gehör zur Frage der künftigen

(Sonder-)Schulung ihres Sohns.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten C

und D am 6. Februar 2026 beim Bezirksrat F und ersuchten insbesondere um

vorsorgliche Durchführung eines Schnupperschulbesuchs ihres Sohns in seiner

früheren (Regel-)Klasse, der Klasse … im Schulhaus H, bzw. einer anderen 5.

Klasse der Gemeinde A.

Mit Beschluss vom

11.

März 2026 wies der Bezirksrat F die Schulpflege A "[i]n

Gutheissung des prozessualen Antrags" von C und D vorsorglich an,

"vor den Frühlingsferien (Beginn 18. April 2026) und vor Erlass eines

Endentscheids für G die vom Schulpsychologischen Dienst empfohlenen drei

Schnupperwochen in der Klasse … im Schulhaus H im Sinne einer

Abklärungsmassnahme durchzuführen"; einem allfälligen Rechtsmittel gegen

diesen Beschluss entzog der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung und stellte

fest, dass über die Nebenfolgen im Endentscheid befunden werde.

III.

Am 23. März 2026 erhob

die Gemeinde A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter

Entschädigungsfolge sei der Entscheid des Bezirksrats F vom 11. März 2026

aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diesen zurückzuweisen; in

prozeduraler Hinsicht ersuchte sie ausserdem darum, die aufschiebende Wirkung

der Beschwerde superprovisorisch wiederherzustellen und die Umsetzung des vorinstanzlich

angeordneten Schnupperbesuchs bis zum rechtskräftigen Entscheid zu

suspendieren. Dieses Gesuch wies das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung

vom 25. März 2026 ab.

Der Bezirksrat F verzichtete am 1. April 2026 auf

Vernehmlassung und wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass in der Sache

gleichentags der Endentscheid ergangen sei, nachdem die Schulpflege A bereits

am 17. März 2026 über die (Sonder-)Schulung von G ab dem 4. Mai 2026

entschieden habe, ohne die vorsorglich angeordnete Abklärungsmassnahme

durchzuführen.

C und D beantragten mit Beschwerdeantwort vom

8.

April 2026, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Bezirksrat F

"den angefochtenen Entscheid vom 11. März 2026 für hinfällig erklärt

hat und ersatzlos aufgehoben hat", und das Beschwerdeverfahren unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde A als gegenstandslos

geworden abzuschreiben. Letztere beantragte in ihrer Stellungnahme hierzu vom

20.

April 2026 ebenfalls die Abschreibung des Verfahrens.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom

7.

Februar 2005 (LS 412.100) und §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über kommunale Anordnungen

betreffend die Schulzuteilung sowie sonderpädagogische Massnahmen zuständig.

1.2

Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet der Entscheid der Vorinstanz, den Sohn der

Beschwerdegegnerschaft vorsorglich – vor einem definitiven Entscheid über seine

weitere Beschulung – für den Zeitraum vom 30. März bis zum 18. April 2026 im

Sinn eines "Schnupperbesuchs" der Klasse … im Schulhaus H zuzuweisen,

da sich die Erfolgschancen einer Reintegration des Knaben in die

Regelstrukturen nach Ansicht des verantwortlichen Schulpsychologischen Diensts

ohne diese bzw. ohne weitere Abklärung(en) nicht abschliessend einschätzen

liessen.

Wie sich aus den Akten ergibt, beschloss die

Beschwerdeführerin in der Folge noch vor einem Entscheid des

Verwaltungsgerichts über ihr Gesuch um superprovisorische

"Suspendierung" dieser bezirksrätlichen Anordnung, ja noch vor der

Einreichung der Beschwerde dagegen, den Sohn der Beschwerdegegnerschaft

"nach den Frühlingsferien der externen Sonderschulung zuzuführen".

Mit Beschluss vom 1. April 2026 wies die Vorinstanz vor diesem Hintergrund

den Rekurs der Beschwerdegegnerschaft vom 6. Februar 2026 ab, soweit sie ihn

nicht als gegenstandslos geworden abschrieb, und hielt in den Erwägungen dazu

fest, dass nach dem Vorliegen des Endentscheids der Beschwerdeführerin

betreffend die weitere (Sonder-)Schulung von G "keine definitiven

Anordnungen betreffend vorgängige Abklärungsmassnahmen mehr getroffen

werden" könnten, sodass das Rekursverfahren in Bezug auf die beantragten

Schnupperwochen in der Regelklasse gegenstandslos geworden sei und auch die

vorsorgliche Massnahme vom 11. März 2026 hinfällig werde.

Zwar erscheint fraglich, ob es der Beschwerdeführerin

bereits bei der Beschwerdeerhebung an einem schutzwürdigen Interesse fehlte,

hatte sie doch – wie gesagt – schon zuvor den definitiven Entscheid über die

künftige Schulung von G gefällt. Wie es sich damit verhält, kann aber

offenbleiben, nachdem sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die

Beschwerdegegnerschaft um Abschreibung des vorliegenden Verfahrens ersuchen.

Unter diesen Umständen sowie in Anbetracht dessen, dass die für den strittigen

Schnupperschulbesuch des Knaben vorgesehene Zeitperiode inzwischen ohnehin in

der Vergangenheit liegt und die Vorinstanz einen Endentscheid fällte,

rechtfertigt es sich, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden

abzuschreiben. Dies kann in einzelrichterlicher Kompetenz geschehen (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).

2.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf

Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und

Art. 2 Abs. 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom

13.

Dezember 2002 (SR 151.3) auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Da die Beschwerdeführerin das Verfahren bzw. dessen

Gegenstandslosigkeit verursacht hat, ist sie zu verpflichten, der

Beschwerdegegnerschaft antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung

(inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 17 N. 31 f.).

3.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,

ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber

Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem

unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist

vorliegend (im Hintergrund) auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. BGG offensteht.

Bei der vorliegenden Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid

im Sinn von Art. 93 BGG; sie lässt sich daher bloss weiterziehen, wenn sie

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Gerügt werden kann zudem nur die

Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG; BGr, 7. August

2018, 2C_321/2018, E. 3.2.2 mit Hinweisen).

Demgemäss

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat F.