VB.2026.00187
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00187
24. April 2026Deutsch7 min
(URT.2026.27154)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2026.00187
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 24. April 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
Gemeinde
A,
vertreten durch die Schulpflege A,
diese vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
C,
2.
D,
beide vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Weiterführung
der Einzelbeschulung (vorsorgliche Massnahme),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
G, der 2015 geborene
Sohn von C und D, wurde auf Beginn des Schuljahres 2023/2024 – nach
anfänglichem Besuch der Primarschule in seiner Wohngemeinde A – einer externen
Tagessonderschule im Kanton Aargau zugewiesen. Ab dem Sommer 2025 fühlte er
sich dort zunehmend ausgegrenzt und begann, den Schulbesuch zu verweigern. Mit
Beschluss vom 21. Oktober 2025 ordnete die Schulpflege A deshalb an, dass für G
vom 27. Oktober bis am 19. Dezember 2025 eine Einzelbeschulung im Umfang
von 15 Lektionen pro Woche eingerichtet und gleichzeitig nach einer geeigneten
Anschlusslösung für ihn gesucht werde. Anfang Dezember 2025 wurde die
Weiterführung der Einzelbeschulung bis am 23. Januar 2026 beschlossen und G
schulpsychologisch abgeklärt.
Am 28. Januar 2026 ordnete die Schulpflege A erneut
"vorsorglich" die Weiterführung von der Einzelbeschulung von G an und
gewährte den Eltern das rechtliche Gehör zur Frage der künftigen
(Sonder-)Schulung ihres Sohns.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten C
und D am 6. Februar 2026 beim Bezirksrat F und ersuchten insbesondere um
vorsorgliche Durchführung eines Schnupperschulbesuchs ihres Sohns in seiner
früheren (Regel-)Klasse, der Klasse … im Schulhaus H, bzw. einer anderen 5.
Klasse der Gemeinde A.
Mit Beschluss vom
11.
März 2026 wies der Bezirksrat F die Schulpflege A "[i]n
Gutheissung des prozessualen Antrags" von C und D vorsorglich an,
"vor den Frühlingsferien (Beginn 18. April 2026) und vor Erlass eines
Endentscheids für G die vom Schulpsychologischen Dienst empfohlenen drei
Schnupperwochen in der Klasse … im Schulhaus H im Sinne einer
Abklärungsmassnahme durchzuführen"; einem allfälligen Rechtsmittel gegen
diesen Beschluss entzog der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung und stellte
fest, dass über die Nebenfolgen im Endentscheid befunden werde.
III.
Am 23. März 2026 erhob
die Gemeinde A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter
Entschädigungsfolge sei der Entscheid des Bezirksrats F vom 11. März 2026
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diesen zurückzuweisen; in
prozeduraler Hinsicht ersuchte sie ausserdem darum, die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde superprovisorisch wiederherzustellen und die Umsetzung des vorinstanzlich
angeordneten Schnupperbesuchs bis zum rechtskräftigen Entscheid zu
suspendieren. Dieses Gesuch wies das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung
vom 25. März 2026 ab.
Der Bezirksrat F verzichtete am 1. April 2026 auf
Vernehmlassung und wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass in der Sache
gleichentags der Endentscheid ergangen sei, nachdem die Schulpflege A bereits
am 17. März 2026 über die (Sonder-)Schulung von G ab dem 4. Mai 2026
entschieden habe, ohne die vorsorglich angeordnete Abklärungsmassnahme
durchzuführen.
C und D beantragten mit Beschwerdeantwort vom
8.
April 2026, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Bezirksrat F
"den angefochtenen Entscheid vom 11. März 2026 für hinfällig erklärt
hat und ersatzlos aufgehoben hat", und das Beschwerdeverfahren unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde A als gegenstandslos
geworden abzuschreiben. Letztere beantragte in ihrer Stellungnahme hierzu vom
20.
April 2026 ebenfalls die Abschreibung des Verfahrens.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom
7.
Februar 2005 (LS 412.100) und §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über kommunale Anordnungen
betreffend die Schulzuteilung sowie sonderpädagogische Massnahmen zuständig.
1.2
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet der Entscheid der Vorinstanz, den Sohn der
Beschwerdegegnerschaft vorsorglich – vor einem definitiven Entscheid über seine
weitere Beschulung – für den Zeitraum vom 30. März bis zum 18. April 2026 im
Sinn eines "Schnupperbesuchs" der Klasse … im Schulhaus H zuzuweisen,
da sich die Erfolgschancen einer Reintegration des Knaben in die
Regelstrukturen nach Ansicht des verantwortlichen Schulpsychologischen Diensts
ohne diese bzw. ohne weitere Abklärung(en) nicht abschliessend einschätzen
liessen.
Wie sich aus den Akten ergibt, beschloss die
Beschwerdeführerin in der Folge noch vor einem Entscheid des
Verwaltungsgerichts über ihr Gesuch um superprovisorische
"Suspendierung" dieser bezirksrätlichen Anordnung, ja noch vor der
Einreichung der Beschwerde dagegen, den Sohn der Beschwerdegegnerschaft
"nach den Frühlingsferien der externen Sonderschulung zuzuführen".
Mit Beschluss vom 1. April 2026 wies die Vorinstanz vor diesem Hintergrund
den Rekurs der Beschwerdegegnerschaft vom 6. Februar 2026 ab, soweit sie ihn
nicht als gegenstandslos geworden abschrieb, und hielt in den Erwägungen dazu
fest, dass nach dem Vorliegen des Endentscheids der Beschwerdeführerin
betreffend die weitere (Sonder-)Schulung von G "keine definitiven
Anordnungen betreffend vorgängige Abklärungsmassnahmen mehr getroffen
werden" könnten, sodass das Rekursverfahren in Bezug auf die beantragten
Schnupperwochen in der Regelklasse gegenstandslos geworden sei und auch die
vorsorgliche Massnahme vom 11. März 2026 hinfällig werde.
Zwar erscheint fraglich, ob es der Beschwerdeführerin
bereits bei der Beschwerdeerhebung an einem schutzwürdigen Interesse fehlte,
hatte sie doch – wie gesagt – schon zuvor den definitiven Entscheid über die
künftige Schulung von G gefällt. Wie es sich damit verhält, kann aber
offenbleiben, nachdem sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die
Beschwerdegegnerschaft um Abschreibung des vorliegenden Verfahrens ersuchen.
Unter diesen Umständen sowie in Anbetracht dessen, dass die für den strittigen
Schnupperschulbesuch des Knaben vorgesehene Zeitperiode inzwischen ohnehin in
der Vergangenheit liegt und die Vorinstanz einen Endentscheid fällte,
rechtfertigt es sich, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden
abzuschreiben. Dies kann in einzelrichterlicher Kompetenz geschehen (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).
2.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf
Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und
Art. 2 Abs. 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom
13.
Dezember 2002 (SR 151.3) auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da die Beschwerdeführerin das Verfahren bzw. dessen
Gegenstandslosigkeit verursacht hat, ist sie zu verpflichten, der
Beschwerdegegnerschaft antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung
(inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 17 N. 31 f.).
3.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,
ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber
Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem
unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist
vorliegend (im Hintergrund) auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. BGG offensteht.
Bei der vorliegenden Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid
im Sinn von Art. 93 BGG; sie lässt sich daher bloss weiterziehen, wenn sie
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Gerügt werden kann zudem nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG; BGr, 7. August
2018, 2C_321/2018, E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Demgemäss
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat F.