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Entscheid

VB.2026.00200

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00200

9. April 2026Deutsch9 min

(URT.2026.27114)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2026.00200

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 9. April 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

(Wiedererwägung)/aufschiebende Wirkung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine 1958 geborene Staatsangehörige

Griechenlands, reiste am 3. April 2018 im Alter von 60 Jahren in die

Schweiz ein. Am 28. September 2018 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zur selbstständigen Erwerbstätigkeit für den Kanton Zürich, die zuletzt

bis am 2. April 2028 verlängert wurde. Im Februar 2022 erreichte A das

ordentliche Rentenalter. Ihre monatliche AHV-Rente beträgt Fr. 120.- und

seit Juni 2023 bezieht sie Ergänzungsleistungen in der Höhe von aktuell

Fr. 2'225.- pro Monat zuzüglich Fr. 524.80 Prämienverbilligungen.

Am 12. September 2024

widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A

und wies diese aus der Schweiz weg, weil ihr kein Aufenthaltsanspruch in der

Schweiz (mehr) zukomme und ihr die Rückkehr nach Griechenland zumutbar sei. Die

dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (siehe VGr,

12. November 2025, VB.2025.00180; BGr, 23. Januar 2026, 2C_711/2025),

worauf das Migrationsamt A am 18. Februar 2026 eine Frist zum Verlassen der

Schweiz bis am 13. Mai 2026 ansetzte.

B. Am 6. März 2026 ersuchte A das Migrationsamt um

"Wiedererwägung der aufenthaltsrechtlichen Wegweisung". Mit Verfügung

vom 17. März 2026 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und hielt an der mit

Schreiben vom 18. Februar 2026 angesetzten Ausreisefrist fest; es erwog zudem,

dass A aufgrund ihrer rechtskräftigen Wegweisung aus der Schweiz über kein

Aufenthaltsrecht mehr verfüge, weshalb ihr ein Rekurs gegen diese Verfügung

kein Recht einräume, sich über die angesetzte Ausreisefrist hinaus in der

Schweiz aufzuhalten.

Bereits am 9. März

2026 hatte A beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch eingereicht.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 17. März 2026

rekurrierte A am 20. März 2026 bei der Sicherheitsdirektion und ersuchte

in prozeduraler Hinsicht darum, dass ihrem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu

erteilen sei. Die Sicherheitsdirektion wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 25.

März 2026 mit der Begründung ab, dass A rechtskräftig weggewiesen worden und

ihr Wiedererwägungsgesuch im Rahmen einer summarischen Betrachtungsweise als

rechtsmissbräuchlich einzustufen sei.

III.

Am 30. März 2026 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, dass der Entscheid der Sicherheitsdirektion

vom 25. März 2026 aufzuheben und ihrem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu

erteilen sei.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt – wie

sich sogleich zeigt – wegen deren offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn von

§ 38b Abs. 1 lit. a VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der

prozedurale Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des vor Vorinstanz

hängigen Rekursverfahrens. Die Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2026,

womit der Beschwerdeführerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

des Rekurses bzw. (sinngemäss) ein prozeduraler Aufenthalt über den 13. Mai

2026.

hinaus verweigert wurde, schliesst das Rekursverfahren nicht ab. Sie

stellt somit einen Zwischenentscheid dar. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide

dieser Art, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen

(Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,

SR 173.110]), ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht – abgesehen vom

hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b

BGG – nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (§ 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG; siehe dazu auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 19a N. 44 ff. und 48).

Die Verpflichtung einer ausländischen Person, die Schweiz

zu verlassen und das Ergebnis des ausländerrechtlichen Verfahrens im Ausland

abzuwarten, bildet grundsätzlich nur dann einen nicht wieder gutzumachenden

rechtlichen Nachteil, wenn in der Sache selbst ein Rechtsanspruch auf

Anwesenheit besteht bzw. ein solcher zumindest vertretbar dargetan wird (vgl.

BGr, 9. Mai 2025, 2C_237/2025, E. 3.2 – 20. August 2024,

2C_91/2024, E. 1.3.1 – 12. Juni 2024, 2C_281/2024, E. 3.2 [jeweils mit

Hinweisen]).

2.2

Das Bundesgericht stellte im Verfahren 2C_711/2025 mit Urteil

vom 23. Januar 2026 fest, dass ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin

gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA,

SR 0.142.112.681) ausser Betracht falle und sie sich auch nicht auf Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950

(SR 0.101) beziehungsweise Art. 13 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (SR 101) berufen bzw. auch aus diesen Bestimmungen

keinen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz ableiten könne. Es

begründete seinen Entscheid insbesondere damit, dass die kantonalen

Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen seien, dass die Beschwerdeführerin

mangels Nachweises einer relevanten Geschäftstätigkeit der von ihr bis dahin in

der Schweiz geführten Unternehmen B (zuvor C) und D GmbH (vormals E GmbH)

aktuell nicht als Selbstständigerwerbende im Sinn von Art. 12 Abs. 1

Anhang I FZA gelte und bei ihr auch nicht von einer zwölfmonatigen

selbstständigen Erwerbstätigkeit vor Erreichung des Rentenalters im Sinn von

Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1

lit. a der Richtlinie 75/34/EWG (Amtsblatt Nr. L 142 vom

30.

Juni 1970 S. 24 ff.)

gesprochen werden könne.

In dem mit "D GmbH – Nachweis wirtschaftlicher

Tätigkeit / Wiedererwägungsgesuch betreffend ausländerrechtliche

Wegweisung" betitelten Gesuch vom 6. März 2026 macht die

Beschwerdeführerin nunmehr geltend, dass die genannte Gesellschaft entgegen der

Annahme der Behörden im vorangegangenen Verfahren durchaus aktiv sei, Einnahmen

generiere und über reale Geschäftskontakte verfüge bzw. sie einer realen und

effektiven wirtschaftlichen Tätigkeit als Geschäftsführerin der D GmbH nachgehe

und damit als Selbstständigerwerbende im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA

einzustufen sei. Dass sie sich als Gesellschafterin der D GmbH einen Lohn

auszahlte oder damit gar einer existenzsichernden Geschäftstätigkeit nachginge,

behauptet die Beschwerdeführerin indes nicht ("Erwartet das Migrationsamt

nach nur fast 2 Monaten der geschäftlichen Tätigkeit, dass ich mir einen Lohn auszahlen

werde und alle möglichen Gläubiger bedienen werde?"). Solches ergibt sich

auch nicht aus den Akten. Vielmehr ist bei deren summarischen Beurteilung von

einer blossen Scheinselbständigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, die ihr

ermöglichen soll, weiterhin in der Schweiz in den Genuss von Sozialleistungen

zu kommen:

Gegen die Beschwerdeführerin läuft seit dem Jahr 2025 ein

strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen mutmasslicher Täuschung im

ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren, Vergehens gegen das Bundesgesetz

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie unterschiedlicher

Wirtschaftsdelikte. So wird ihr unter dem letztgenannten Punkt insbesondere

vorgeworfen, trotz begründeter Besorgnis einer Überschuldung ihrer Firmen

untätig geblieben und ihren gesetzlichen Pflichten als Gesellschafterin nicht

nachgekommen zu sein. Mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts

Dietikon vom 6. August 2025 wurde über die Beschwerdeführerin als Inhaberin des

Einzelunternehmens B der Konkurs eröffnet. Am 11. November 2025 benannte

sie ihr zweites Unternehmen, die 2022 gegründete E GmbH, deren

Betreibungsregisterauszug per 11. März 2026 vier Betreibungen aus dem Jahr

2024.

im Gesamtbetrag von rund Fr. 12'600.- zeigte, in D GmbH um. Das

Geschäftskonto dieses Unternehmens wies am 28. März 2026 ein Saldo von Fr. 1.15

auf. Konkret stehen Belastungen in Höhe von insgesamt Fr. 2'727.95

Gutschriften über total Fr. 2'729.10 gegenüber (Zeitraum 31. Dezember 2025

bis 19. März 2026), wobei sich letztere keinen effektiven Zahlungen der als

Kunden geführten Personen bzw. keinen konkreten Aufträgen zuordnen lassen.

Stattdessen sticht ins Auge, dass die Mehrheit der aufgeführten Zahlungen vom

Sohn der Beschwerdeführerin oder dessen Firma bzw. Firmen stammen, wie dies

schon im früheren Verfahren bei den Geschäftskontoauszügen der B zu beobachten

war (siehe dazu VGr, 12. November 2025, VB.2025.00180, E. 3.3).

Betrachtet man die von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht zum Beleg

ihrer Erwerbstätigkeit eingereichten 5 Rechnungen der D GmbH fällt ebenfalls

auf, dass 4 davon an Personen adressiert sind, die der Beschwerdeführerin

nahestehen, bzw. an Parteien, mit denen sie bzw. die D GmbH (als

Dienstleistungsnehmerin) einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen hat (Sohn,

Firma des Sohns, Treuhänderin, F AG). Im Betreibungsregisterauszug der D GmbH

figurierten per 11. März 2026 sodann bereits zwei offene Betreibungen über

insgesamt knapp Fr. 8'500.-, gegen die jeweils Rechtsvorschlag erhoben

wurde, und eine Betreibung im Stadium der Konkursandrohung über

Fr. 2'062.70. Auf den Namen der Beschwerdeführerin wiederum waren in den

massgeblichen Betreibungsregistern Mitte März 2026 5 Betreibungen im Stadium

der Konkursandrohung im Gesamtbetrag von über Fr. 73'000.- verzeichnet,

eine neu eingeleitete Betreibung über rund Fr. 13'700.- und 13 weitere

offene Betreibungen im Gesamtbetrag von über Fr. 38'000.-, gegen die jeweils

Rechtsvorschlag erhoben wurde.

2.3

Folglich gelingt es der Beschwerdeführerin nicht in vertretbarer

Weise darzutun, dass sie einen (freizügigkeitsrechtlichen) Rechtsanspruch auf

Anwesenheit in der Schweiz hat und somit, dass ihr ein nicht

wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit.

a BGG droht, wenn sie den Entscheid über ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im

Ausland abwarten muss. Ein solcher Nachteil ist im Übrigen auch nicht

offensichtlich.

3.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.

Bei der

vorliegenden Verfügung handelt es sich

ebenfalls um eine Zwischenverfügung (Bertschi, § 19a N. 32).

Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen,

wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte. Gerügt werden kann zudem

bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG; vgl. BGr, 30. Mai

2017, 2C_253/2017, E. 2). Soweit

ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.