VB.2026.00200
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00200
9. April 2026Deutsch9 min
(URT.2026.27114)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2026.00200
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 9. April 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Wiedererwägung)/aufschiebende Wirkung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine 1958 geborene Staatsangehörige
Griechenlands, reiste am 3. April 2018 im Alter von 60 Jahren in die
Schweiz ein. Am 28. September 2018 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zur selbstständigen Erwerbstätigkeit für den Kanton Zürich, die zuletzt
bis am 2. April 2028 verlängert wurde. Im Februar 2022 erreichte A das
ordentliche Rentenalter. Ihre monatliche AHV-Rente beträgt Fr. 120.- und
seit Juni 2023 bezieht sie Ergänzungsleistungen in der Höhe von aktuell
Fr. 2'225.- pro Monat zuzüglich Fr. 524.80 Prämienverbilligungen.
Am 12. September 2024
widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A
und wies diese aus der Schweiz weg, weil ihr kein Aufenthaltsanspruch in der
Schweiz (mehr) zukomme und ihr die Rückkehr nach Griechenland zumutbar sei. Die
dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (siehe VGr,
12. November 2025, VB.2025.00180; BGr, 23. Januar 2026, 2C_711/2025),
worauf das Migrationsamt A am 18. Februar 2026 eine Frist zum Verlassen der
Schweiz bis am 13. Mai 2026 ansetzte.
B. Am 6. März 2026 ersuchte A das Migrationsamt um
"Wiedererwägung der aufenthaltsrechtlichen Wegweisung". Mit Verfügung
vom 17. März 2026 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und hielt an der mit
Schreiben vom 18. Februar 2026 angesetzten Ausreisefrist fest; es erwog zudem,
dass A aufgrund ihrer rechtskräftigen Wegweisung aus der Schweiz über kein
Aufenthaltsrecht mehr verfüge, weshalb ihr ein Rekurs gegen diese Verfügung
kein Recht einräume, sich über die angesetzte Ausreisefrist hinaus in der
Schweiz aufzuhalten.
Bereits am 9. März
2026 hatte A beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch eingereicht.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 17. März 2026
rekurrierte A am 20. März 2026 bei der Sicherheitsdirektion und ersuchte
in prozeduraler Hinsicht darum, dass ihrem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei. Die Sicherheitsdirektion wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 25.
März 2026 mit der Begründung ab, dass A rechtskräftig weggewiesen worden und
ihr Wiedererwägungsgesuch im Rahmen einer summarischen Betrachtungsweise als
rechtsmissbräuchlich einzustufen sei.
III.
Am 30. März 2026 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, dass der Entscheid der Sicherheitsdirektion
vom 25. März 2026 aufzuheben und ihrem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt – wie
sich sogleich zeigt – wegen deren offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn von
§ 38b Abs. 1 lit. a VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der
prozedurale Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des vor Vorinstanz
hängigen Rekursverfahrens. Die Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2026,
womit der Beschwerdeführerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
des Rekurses bzw. (sinngemäss) ein prozeduraler Aufenthalt über den 13. Mai
2026.
hinaus verweigert wurde, schliesst das Rekursverfahren nicht ab. Sie
stellt somit einen Zwischenentscheid dar. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide
dieser Art, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen
(Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]), ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht – abgesehen vom
hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG – nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (§ 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG; siehe dazu auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 19a N. 44 ff. und 48).
Die Verpflichtung einer ausländischen Person, die Schweiz
zu verlassen und das Ergebnis des ausländerrechtlichen Verfahrens im Ausland
abzuwarten, bildet grundsätzlich nur dann einen nicht wieder gutzumachenden
rechtlichen Nachteil, wenn in der Sache selbst ein Rechtsanspruch auf
Anwesenheit besteht bzw. ein solcher zumindest vertretbar dargetan wird (vgl.
BGr, 9. Mai 2025, 2C_237/2025, E. 3.2 – 20. August 2024,
2C_91/2024, E. 1.3.1 – 12. Juni 2024, 2C_281/2024, E. 3.2 [jeweils mit
Hinweisen]).
2.2
Das Bundesgericht stellte im Verfahren 2C_711/2025 mit Urteil
vom 23. Januar 2026 fest, dass ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin
gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA,
SR 0.142.112.681) ausser Betracht falle und sie sich auch nicht auf Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950
(SR 0.101) beziehungsweise Art. 13 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (SR 101) berufen bzw. auch aus diesen Bestimmungen
keinen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz ableiten könne. Es
begründete seinen Entscheid insbesondere damit, dass die kantonalen
Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen seien, dass die Beschwerdeführerin
mangels Nachweises einer relevanten Geschäftstätigkeit der von ihr bis dahin in
der Schweiz geführten Unternehmen B (zuvor C) und D GmbH (vormals E GmbH)
aktuell nicht als Selbstständigerwerbende im Sinn von Art. 12 Abs. 1
Anhang I FZA gelte und bei ihr auch nicht von einer zwölfmonatigen
selbstständigen Erwerbstätigkeit vor Erreichung des Rentenalters im Sinn von
Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
lit. a der Richtlinie 75/34/EWG (Amtsblatt Nr. L 142 vom
30.
Juni 1970 S. 24 ff.)
gesprochen werden könne.
In dem mit "D GmbH – Nachweis wirtschaftlicher
Tätigkeit / Wiedererwägungsgesuch betreffend ausländerrechtliche
Wegweisung" betitelten Gesuch vom 6. März 2026 macht die
Beschwerdeführerin nunmehr geltend, dass die genannte Gesellschaft entgegen der
Annahme der Behörden im vorangegangenen Verfahren durchaus aktiv sei, Einnahmen
generiere und über reale Geschäftskontakte verfüge bzw. sie einer realen und
effektiven wirtschaftlichen Tätigkeit als Geschäftsführerin der D GmbH nachgehe
und damit als Selbstständigerwerbende im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA
einzustufen sei. Dass sie sich als Gesellschafterin der D GmbH einen Lohn
auszahlte oder damit gar einer existenzsichernden Geschäftstätigkeit nachginge,
behauptet die Beschwerdeführerin indes nicht ("Erwartet das Migrationsamt
nach nur fast 2 Monaten der geschäftlichen Tätigkeit, dass ich mir einen Lohn auszahlen
werde und alle möglichen Gläubiger bedienen werde?"). Solches ergibt sich
auch nicht aus den Akten. Vielmehr ist bei deren summarischen Beurteilung von
einer blossen Scheinselbständigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, die ihr
ermöglichen soll, weiterhin in der Schweiz in den Genuss von Sozialleistungen
zu kommen:
Gegen die Beschwerdeführerin läuft seit dem Jahr 2025 ein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen mutmasslicher Täuschung im
ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren, Vergehens gegen das Bundesgesetz
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie unterschiedlicher
Wirtschaftsdelikte. So wird ihr unter dem letztgenannten Punkt insbesondere
vorgeworfen, trotz begründeter Besorgnis einer Überschuldung ihrer Firmen
untätig geblieben und ihren gesetzlichen Pflichten als Gesellschafterin nicht
nachgekommen zu sein. Mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts
Dietikon vom 6. August 2025 wurde über die Beschwerdeführerin als Inhaberin des
Einzelunternehmens B der Konkurs eröffnet. Am 11. November 2025 benannte
sie ihr zweites Unternehmen, die 2022 gegründete E GmbH, deren
Betreibungsregisterauszug per 11. März 2026 vier Betreibungen aus dem Jahr
2024.
im Gesamtbetrag von rund Fr. 12'600.- zeigte, in D GmbH um. Das
Geschäftskonto dieses Unternehmens wies am 28. März 2026 ein Saldo von Fr. 1.15
auf. Konkret stehen Belastungen in Höhe von insgesamt Fr. 2'727.95
Gutschriften über total Fr. 2'729.10 gegenüber (Zeitraum 31. Dezember 2025
bis 19. März 2026), wobei sich letztere keinen effektiven Zahlungen der als
Kunden geführten Personen bzw. keinen konkreten Aufträgen zuordnen lassen.
Stattdessen sticht ins Auge, dass die Mehrheit der aufgeführten Zahlungen vom
Sohn der Beschwerdeführerin oder dessen Firma bzw. Firmen stammen, wie dies
schon im früheren Verfahren bei den Geschäftskontoauszügen der B zu beobachten
war (siehe dazu VGr, 12. November 2025, VB.2025.00180, E. 3.3).
Betrachtet man die von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht zum Beleg
ihrer Erwerbstätigkeit eingereichten 5 Rechnungen der D GmbH fällt ebenfalls
auf, dass 4 davon an Personen adressiert sind, die der Beschwerdeführerin
nahestehen, bzw. an Parteien, mit denen sie bzw. die D GmbH (als
Dienstleistungsnehmerin) einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen hat (Sohn,
Firma des Sohns, Treuhänderin, F AG). Im Betreibungsregisterauszug der D GmbH
figurierten per 11. März 2026 sodann bereits zwei offene Betreibungen über
insgesamt knapp Fr. 8'500.-, gegen die jeweils Rechtsvorschlag erhoben
wurde, und eine Betreibung im Stadium der Konkursandrohung über
Fr. 2'062.70. Auf den Namen der Beschwerdeführerin wiederum waren in den
massgeblichen Betreibungsregistern Mitte März 2026 5 Betreibungen im Stadium
der Konkursandrohung im Gesamtbetrag von über Fr. 73'000.- verzeichnet,
eine neu eingeleitete Betreibung über rund Fr. 13'700.- und 13 weitere
offene Betreibungen im Gesamtbetrag von über Fr. 38'000.-, gegen die jeweils
Rechtsvorschlag erhoben wurde.
2.3
Folglich gelingt es der Beschwerdeführerin nicht in vertretbarer
Weise darzutun, dass sie einen (freizügigkeitsrechtlichen) Rechtsanspruch auf
Anwesenheit in der Schweiz hat und somit, dass ihr ein nicht
wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit.
a BGG droht, wenn sie den Entscheid über ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im
Ausland abwarten muss. Ein solcher Nachteil ist im Übrigen auch nicht
offensichtlich.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.
Bei der
vorliegenden Verfügung handelt es sich
ebenfalls um eine Zwischenverfügung (Bertschi, § 19a N. 32).
Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen,
wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte. Gerügt werden kann zudem
bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG; vgl. BGr, 30. Mai
2017, 2C_253/2017, E. 2). Soweit
ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.