VB.2026.00249
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00249
23. April 2026Deutsch5 min
(URT.2026.27152)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2026.00249
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. April 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 22. März
2026 ordnete die Kantonspolizei Zürich Schutzmassnahmen gegen A und zugunsten von
B an.
Erwägungen
II.
A. Mit Eingabe vom 26. März
2026.
ersuchte B das Bezirksgericht Uster, die bestehenden Schutzmassnahmen um
drei Monate zu verlängern. Mit Verfügung vom 31. März 2026 verlängerte das
Bezirksgericht Uster in Anwendung von § 10 Abs. 2 des Gewaltschutzgesetzes
vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) die Schutzmassnahmen provisorisch bis
zum 5. Juli 2026 (Dispositivziffer 1). Es räumte A eine nicht
erstreckbare Frist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung ein, um
schriftlich und begründet Einsprache gegen die Verfügung zu erheben. Sollte
keine Einsprache erhoben werden, wäre diese Verfügung rechtskräftig. Der
Einsprache kam keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffer 5).
B. Gegen die Verfügung
des Bezirksgerichts Uster vom 31. März 2026 erhob A am 8. April 2026 (Poststempel
vom 10. April 2026) Einsprache. Mit Verfügung vom 13. April 2026 trat
das Bezirksgericht Uster auf die als verspätet erkannte Einsprache nicht ein (Dispositivziffer 1).
Es erhob keine Kosten und sprach keine Umtriebsentschädigungen zu
(Dispositivziffern 2 und 3).
III.
Mit Eingabe vom 15. April
2026.
(Poststempel vom 20. April 2026) erhob A Beschwerde gegen die
Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 13. April 2026. Er beantragte, auf
seine Einsprache sei einzutreten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine
solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. Da
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Vorliegend konnte darauf verzichtet werden, Akten oder
Vernehmlassungen einzuholen (vgl. § 57 und § 58 VRG).
2.
Das Gericht weist das Gesuch um
Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn
der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der
Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine
Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die Einsprache muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bezirksgericht eintreffen oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post übergeben werden (§ 11 Abs. 2 VRG). Die
Gerichtsferien kommen in Gewaltschutzverfahren nicht zum Tragen (VGr, 10. September
2020, VB.2020.00501, E. 4.1; 7. September 2020, VB.2020.00490,
E. 4.1). Die Verfügung vom 31. März 2026 wurde dem Beschwerdeführer
gemäss Empfangsschein und seinen eigenen Ausführungen am 1. April 2026 zugestellt.
Die Einsprachefrist begann somit am 2. April 2026 zu laufen und endete
unter Berücksichtigung des Ostermontags am 7. April 2026 (vgl. § 11 Abs. 1 VRG). Die Einsprache wurde gemäss Poststempel am 10. April
2026.
der Schweizerischen Post übergeben. Damit wurde die Einsprachefrist nicht
gewahrt (vgl. § 11 Abs. 2 VRG). Folglich trat das Bezirksgericht zu
Recht nicht auf die verspätete Einsprache ein.
Soweit der Beschwerdeführer
dagegen vorbringt, dass er seine am 1. April 2026 verfasste Einsprache an
die von ihm anbegehrte Rechtsvertreterin zur Durchsicht weitergeleitet und
diese das Mandat erst am 9. April 2026 abgelehnt habe, er im Gefängnis
keine Informationsmöglichkeiten gehabt habe, er davon ausgegangen sei, die
Einsprachefrist umfasse fünf Werktage, sowie die "Gefängniswärterin"
gesagt habe, die Fristen würden über die Ostertage erfahrungsgemäss kulant
gehandhabt, sind seine Argumente unbehelflich. Aus den vorgebrachten Argumenten
sind keine zulässigen Gründe für eine Fristwiederherstellung ersichtlich, zumal
der Beschwerdeführer grob nachlässig handelte, indem er trotz bereits
verfasster Einsprache mit dem Versand in Kenntnis der laufenden Frist gemäss korrekter
Rechtsmittelbelehrung zuwartete (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG;
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 12 N. 45 ff., N. 55 ff., N. 72,
N. 74).
3.
Zusammenfassend ist die
Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Eine
Umtriebsentschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens
auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 605.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerin;
c) die Mitbeteiligte;
d) das Bezirksgericht Uster.