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Entscheid

VB.2026.00249

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00249

23. April 2026Deutsch5 min

(URT.2026.27152)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2026.00249

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. April 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

André Moser, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 22. März

2026 ordnete die Kantonspolizei Zürich Schutzmassnahmen gegen A und zugunsten von

B an.

Erwägungen

II.

A. Mit Eingabe vom 26. März

2026.

ersuchte B das Bezirksgericht Uster, die bestehenden Schutzmassnahmen um

drei Monate zu verlängern. Mit Verfügung vom 31. März 2026 verlängerte das

Bezirksgericht Uster in Anwendung von § 10 Abs. 2 des Gewaltschutzgesetzes

vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) die Schutzmassnahmen provisorisch bis

zum 5. Juli 2026 (Dispositivziffer 1). Es räumte A eine nicht

erstreckbare Frist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung ein, um

schriftlich und begründet Einsprache gegen die Verfügung zu erheben. Sollte

keine Einsprache erhoben werden, wäre diese Verfügung rechtskräftig. Der

Einsprache kam keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffer 5).

B. Gegen die Verfügung

des Bezirksgerichts Uster vom 31. März 2026 erhob A am 8. April 2026 (Poststempel

vom 10. April 2026) Einsprache. Mit Verfügung vom 13. April 2026 trat

das Bezirksgericht Uster auf die als verspätet erkannte Einsprache nicht ein (Dispositivziffer 1).

Es erhob keine Kosten und sprach keine Umtriebsentschädigungen zu

(Dispositivziffern 2 und 3).

III.

Mit Eingabe vom 15. April

2026.

(Poststempel vom 20. April 2026) erhob A Beschwerde gegen die

Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 13. April 2026. Er beantragte, auf

seine Einsprache sei einzutreten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung

von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine

solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. Da

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten. Vorliegend konnte darauf verzichtet werden, Akten oder

Vernehmlassungen einzuholen (vgl. § 57 und § 58 VRG).

2.

Das Gericht weist das Gesuch um

Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn

der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der

Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine

Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die Einsprache muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bezirksgericht eintreffen oder zu dessen Handen der

Schweizerischen Post übergeben werden (§ 11 Abs. 2 VRG). Die

Gerichtsferien kommen in Gewaltschutzverfahren nicht zum Tragen (VGr, 10. September

2020, VB.2020.00501, E. 4.1; 7. September 2020, VB.2020.00490,

E. 4.1). Die Verfügung vom 31. März 2026 wurde dem Beschwerdeführer

gemäss Empfangsschein und seinen eigenen Ausführungen am 1. April 2026 zugestellt.

Die Einsprachefrist begann somit am 2. April 2026 zu laufen und endete

unter Berücksichtigung des Ostermontags am 7. April 2026 (vgl. § 11 Abs. 1 VRG). Die Einsprache wurde gemäss Poststempel am 10. April

2026.

der Schweizerischen Post übergeben. Damit wurde die Einsprachefrist nicht

gewahrt (vgl. § 11 Abs. 2 VRG). Folglich trat das Bezirksgericht zu

Recht nicht auf die verspätete Einsprache ein.

Soweit der Beschwerdeführer

dagegen vorbringt, dass er seine am 1. April 2026 verfasste Einsprache an

die von ihm anbegehrte Rechtsvertreterin zur Durchsicht weitergeleitet und

diese das Mandat erst am 9. April 2026 abgelehnt habe, er im Gefängnis

keine Informationsmöglichkeiten gehabt habe, er davon ausgegangen sei, die

Einsprachefrist umfasse fünf Werktage, sowie die "Gefängniswärterin"

gesagt habe, die Fristen würden über die Ostertage erfahrungsgemäss kulant

gehandhabt, sind seine Argumente unbehelflich. Aus den vorgebrachten Argumenten

sind keine zulässigen Gründe für eine Fristwiederherstellung ersichtlich, zumal

der Beschwerdeführer grob nachlässig handelte, indem er trotz bereits

verfasster Einsprache mit dem Versand in Kenntnis der laufenden Frist gemäss korrekter

Rechtsmittelbelehrung zuwartete (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG;

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 12 N. 45 ff., N. 55 ff., N. 72,

N. 74).

3.

Zusammenfassend ist die

Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Eine

Umtriebsentschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens

auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 605.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) die Beschwerdegegnerin;

c) die Mitbeteiligte;

d) das Bezirksgericht Uster.