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Entscheid

VB200007

Aufsichtsbeschwerde

7. Januar 2021Deutsch12 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Nachdem das Betreibungsamt Zürich 9 A._____ (fortan: Anzeigeerstatter) in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 je einen Zahlungsbefehl (act. 4/2-3) hatte zukommen lassen, reichte dieser mit Eingabe vom 5. März 2020 beim Bezirksgericht Zürich sinngemäss eine Klage betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld im Sinne von Art. 85a SchKG ein und beantragte den Rückzug der Betreibungen und deren Löschung im Betreibungsregister sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 4/1). Das Bezirksgericht Zürich eröffnete in der Folge das Verfahren Geschäfts-Nr. FV200042-L und führte am 1. September 2020 die Hauptverhandlung durch. Anlässlich dieser erklärte die Stadt Zürich, die Beklagte in jenem Verfahren, den Rückzug der Betreibungen Nrn. 1 und 2 (act. 4/Prot. Vorinstanz S. 11). Gleichentags informierte das Bezirksgericht Zürich das Betreibungsamt Zürich 9 über den Betreibungsrückzug (act. 4/16) und liess den Parteien des Verfahrens Geschäfts-Nr. FV200042-L je eine Kopie davon zur Kenntnisnahme zukommen (act. 4/16). Am 17. September 2020 erging schliesslich die Verfügung, in welcher das Bezirksgericht davon Vormerk nahm, dass die dortige Beklagte die beim Betreibungsamt Zürich 9 angehobenen Betreibungen Nrn. 1 und 2 zurückgezogen habe, und das Verfahren als gegenstandslos geworden erledigt abschrieb. Das Gesuch des dortigen Klägers und hiesigen Anzeigeerstatters um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten schrieb das Bezirksgericht ebenfalls zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies es sodann ab. Schliesslich wies es als Rechtsmittel auf die Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hin (act. 4/19).

2. Bereits mit Eingabe vom 13. September 2020 (act. 2/1) war der Anzeigeerstatter an das Obergericht des Kantons Zürich gelangt und hatte die folgenden Anträge gestellt:

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"1.) Die Vorinstanz Bezirksgericht im Geschäfts-Fall mit der Nr. FV200042-L/V_V19/, bzw. die Richterin und deren Gerichtsdiener sollen vollumgänglich gerügt und mir eine Kopie davon zugestellt werden. 2.) Die mir bereits erteilte unentgeltliche Prozessführung, soll mir gewährt und schriftlich bestätigt werden. 3.) Der mir bereits zugesprochene unentgeltliche Rechtsbeistand, soll mir gewährt und schriftlich bestätigt werden. 4.) a) Es ist mir ein offizielles begründetes Gerichtsurteil auszustellen, worin explizit aufzuklären und im Detail zu begründen ist, weshalb die 'Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld gemäß Art. 85a SchKG' nicht als Gegenstand der besagten Gerichtsverhandlung betrachtet worden ist, bzw. das Gericht es nicht als Solches abhandeln wollte. b) Es ist darin im Detail zu erklären, weshalb Belege vom Verlustscheininkasso, – die weder Bestand noch Gegenstand der Verhandlung waren –, vom Gericht trotzdem berücksichtigt und gewertet wurden. c) Es ist darin ebenso im Detail zu erklären, wieso die Hauptthematik 'Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld gemäss Art. 85a SchKG, nicht auf meine Anträge hin unter Berücksichtigung meiner damaligen Umstände/teils Unzurechnungsfähigkeit etc. berücksichtigt, gewertet sowie behandelt wurde. d) Es ist darin genauso im Detail zu erklären, wieso die von mir unmissverständlichen eingereichten Dokumente mit Gesetztestexte und Bundesgerichtsentscheide, zur strikten Untersagung, bereits verschuldeter Bürger von Amts- sowie Staatswegen nicht noch zusätzliche Kosten und Schulden von seitens Behörden aufbürden zu dürfen, nicht berücksichtigt, gewertet und behandelt wurden. 5.) Es ist mir eine Kopie der gesamten Protokolle sämtlicher Teilnehmer und Anwesenden dieser genannten Gerichtsverhandlung vorzulegen. 6.) Die von der Richterin zu Beginn der Verhandlung erwähnten Tonbandaufzeichnungen, sind mir in Kopieform auszuhändigen oder mir die lückenlose Einsicht mit einer Kopie Abgabe dieser, an mich zu gewähren. 7.) Oder, soll das Gerichtsverfahren eventualiter als durch komplett fehlerhafte Darlegung und wegen der mehrfach inakzeptabler Verfahrens- und Verhandlungsfehler seitens Richterin komplett aufgehoben, bzw. dadurch die gesamten Forderungen aus den Betreibungen 1 und 2 als Nichtig durch Ablauf der Verlustscheins-Verjährung etc., und demzufolge die Angelegenheit zu meinen -- 3 of 10 -Gunsten als definitiv erledigt erklärt und mir schriftlich bestätigt werden. 8.) Es ist mir eine angemessene Wiedergutmachung, eine Genugtuung sowie ein Schadenersatz für das gesamte Malheur hier zu gewähren, vorgeschlagen werden CHF 4'800.00, oder nach Ermessen der Aufsichtsbehörde / Obergericht Kanton Zürich."

3. Nachdem die Eingabe bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eingegangen war, eröffnete diese das Verfahren Geschäfts-Nr. PP200027-O und trat mit Beschluss vom 30. November 2020 auf die Beschwerde nicht ein. Zudem überwies sie die Eingabe des Anzeigeerstatters samt den Akten des Bezirksgerichts Zürich, Geschäfts-Nr. FV200042-L, zur Weiterbehandlung des Antrags 1 an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 1 S. 5).

4. Nach § 83 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG, LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da Letzteres - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.

Erwägungen

II.

Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG i.V.m. § 84 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

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III.

1.1

Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde).

1.2

Eine administrative Aufsichtsbeschwerde verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zur Anhandnahme eines Verfahrens. Weitere Abklärungen sind jedoch dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 43 f.).

1.3

Als Anzeige kann eine administrative Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann erhoben werden. Der Anzeigeerstatter gilt im Verfahren jedoch nicht als Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 f.).

2.

Der Anzeigeerstatter beanstandet mit seiner Aufsichtsbeschwerde die Prozessführung der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 anlässlich der im Verfahren Geschäfts-Nr. FV200042-L durchgeführten Hauptverhandlung vom 1. September 2020. Diese richtet sich damit gegen die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 als Justizpersonen und ist daher administrativer Natur.

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3.

Zur Begründung des Antrags 1 (act. 2/1), es sei das Vorgehen der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 zu rügen, bringt der Anzeigeerstatter vor, die Beschwerdegegnerin 1 habe zwar anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. September 2020 festgestellt, dass der Fall äusserst komplex sei und ihm, dem Anzeigeerstatter daher ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei. Dennoch habe sie die Verhandlung ohne eine solche Bestellung fortgesetzt. Als die fehlende Besorgung von Akten durch die Stadt Zürich als Beklagte des Verfahrens thematisiert worden sei, habe sich die Beschwerdegegnerin 1 zuerst auf den Standpunkt gestellt, sie würde die Akten intern im Hause zuziehen. Erst auf Erwidern des Anzeigeerstatters habe sie festgehalten, dass der Beizug mittels formeller Verfügung erfolgen müsse. Danach habe sie die Verhandlung fortgesetzt, ohne auf die beantragte Verfügung näher einzugehen und ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Nach einer ankündigten Pause von 15 Minuten, welche effektiv 45 Minuten gedauert habe, habe die Beschwerdegegnerin 1 zusammen mit ihren Mitarbeitern sodann zugunsten der Gegenpartei eine regelrechte Rechtsberatung vorgenommen. Auf eine Intervention des Anzeigeerstatters hin habe das Gericht nicht reagiert. Die Beschwerdegegnerin 1 habe die Gegenpartei unter Hinweis darauf, dass die Verlustscheine für weitere zwanzig Jahre erneuert würden, regelrecht überredet, die Betreibungen zurückzuziehen. Dieses Vorgehen sei unhaltbar. Er, der Anzeigeerstatter, habe die Beschwerdegegnerin 1 aufgefordert, ihm zu erklären, weshalb sie Belege des Verlustscheininkassos als anerkannt berücksichtige, jedoch seine Anträge wie die Feststellung des Nichtbestehens der Schuld nach Art. 85a SchKG unberücksichtigt lasse.

4. Wie dargelegt, ist die Aufsichtsbeschwerde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung geltend zu machen. Den Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. FV200042-L kann entnommen werden, dass sich die Beanstandungen des Anzeigeerstatters allesamt auf Ereignisse anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. September 2020 beziehen (act. 2/1 und act. 4/Prot. Vorinstanz S. 5). Die zehntägige Beschwerdefrist lief damit am 11. September 2020 ab. Die Eingabe des Anzeigeerstatters datiert erst vom -- 6 of 10 -13. September 2020 (Datum des Poststempels: Montag, 14. September 2020). Die Beschwerde erfolgte demnach nicht innert der zehntägigen Frist nach § 83 Abs. 1 GOG und damit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4. Wie dargelegt, ist die Aufsichtsbeschwerde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung geltend zu machen. Den Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. FV200042-L kann entnommen werden, dass sich die Beanstandungen des Anzeigeerstatters allesamt auf Ereignisse anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. September 2020 beziehen (act. 2/1 und act. 4/Prot. Vorinstanz S. 5). Die zehntägige Beschwerdefrist lief damit am 11. September 2020 ab. Die Eingabe des Anzeigeerstatters datiert erst vom -- 6 of 10 -13. September 2020 (Datum des Poststempels: Montag, 14. September 2020). Die Beschwerde erfolgte demnach nicht innert der zehntägigen Frist nach § 83 Abs. 1 GOG und damit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

5. Selbst wenn auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten wäre, wäre ihr in der Sache kein Erfolg beschieden.

5.1. Der Anzeigeerstatter rügt, dass ihm für die Verhandlung vom 1. September 2020 kein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde und leitet daraus eine Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin 1 ab (act. 2/1 S. 2). Dem Protokoll des Verfahrens Geschäfts-Nr. FV200042-L kann entnommen werden, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bereits zu Beginn der Hauptverhandlung thematisiert worden war. Nachdem der Anzeigeerstatter den Wunsch einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung geäussert hatte, erklärte ihm die Beschwerdegegnerin 1 zuerst die Voraussetzungen hierfür und prüfte sodann seine finanziellen Verhältnisse. Ferner hielt sie fest, dass die Klage nach Art. 85a SchKG nicht von Beginn weg aussichtslos erscheine, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege voraussichtlich entsprochen werde. Zum Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hielt sie sodann fest, dass ein solcher für das aktuelle Verfahren nicht notwendig erscheine, da der Anzeigeerstatter fähig sei, das Verfahren selbst zu führen. Sei er damit nicht einverstanden, könne er ein Rechtsmittel ergreifen (act. 4/Prot. Vorinstanz S. 6 und S. 8 ff.). Entgegen dem Anzeigeerstatter überging die Beschwerdegegnerin 1 seinen Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes somit nicht, sondern befasste sich anlässlich der Hauptverhandlung eingehend damit, lehnte dieses Ersuchen jedoch mangels Erfüllung der Voraussetzungen mündlich ab. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 nicht im Sinne des Anzeigeerstatters entschieden hat, kann keine Amtspflichtverletzung abgeleitet werden.

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5.2. Im Weiteren beanstandet der Anzeigeerstatter das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 im Zusammenhang mit dem Beizug von Aktenstücken (act. 2/1 S. 2). Diesbezüglich kann dem Protokoll nichts Relevantes entnommen werden. Aus ihm ergibt sich lediglich, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Beklagte darüber aufgeklärt hat, dass die Rechtsöffnungsakten nicht Teil der Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. FV200042-L seien (act. 4/ Prot. Vorinstanz S. 9). Den Ausführungen des Anzeigeerstatters zufolge hielt die Beschwerdegegnerin 1 offenbar zuerst fest, die Akten müssten intern beigezogen werden. Erst auf sein Opponieren hin - so der Anzeigeerstatter - habe sie konkretisiert, dass die Akten mittels schriftlicher Verfügung hinzugezogen werden müssten (act. 2/1 S. 2). Selbst wenn auf diese Vorbringen abzustellen wäre, so könnte daraus keine aufsichtsrechtlich relevante Verfehlung der Beschwerdegegnerin 1 abgeleitet werden. Vielmehr hätte sie zu Recht auf ein formelles Beizugsersuchen - sei dies mittels Verfügung oder blossem Gesuch in Schriftform - hingewiesen.

5.3. Schliesslich rügt der Anzeigeerstatter eine "regelrechte Rechtsberatung" des Gerichts zugunsten der Gegenpartei (act. 2/1 S. 2). Diesbezüglich kann dem Protokoll entnommen werden, dass nach durchgeführten Vergleichsgesprächen gegen Ende der Verhandlung ein Verhandlungsunterbruch erfolgte und danach weitere Vergleichsgespräche folgten (act. 4/Prot. Vorinstanz S. 11). Sollten sich die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 in deren Rahmen zu den mutmasslichen Erfolgsaussichten der Parteien bzw. zur rechtlichen Einschätzung geäussert haben, ist dies aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Vielmehr ist es gerade Sinn und Zweck von Vergleichsverhandlungen, ausserhalb des Protokolls eine einvernehmliche Beilegung des Streites zu bewirken. Dabei darf das Gericht zwischen den Parteien vermitteln und gemäss der bundesgerichtlichen Praxis mit Zurückhaltung und unter dem Vorbehalt der förmlichen Streitentscheidung eine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage zum Ausdruck bringen (BGE 146 I 30 E. 2.4; BGE 134 I 238 E. 2.4). Soweit die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 den Parteien (des Verfahrens) im Rahmen von Vergleichsgesprächen ihre Einschätzung der Rechtslage darlegten und der Beklagten einen Rückzug -- 8 of 10 -der Betreibungen nahelegten, ist dies somit aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und ist eine aufsichtsrechtlich relevante Amtspflichtverletzung nicht ersichtlich.

6. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. September 2020 keine Amtspflichtverletzungen begangen haben. Selbst wenn somit auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten wäre, wären keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen anzuordnen.

IV.

1.1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz.

1.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.

2. Den Betroffenen steht sodann gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 2; Beschluss Verwaltungskommission OG ZH vom 20. Februar 2017, Nr. VB160024-O).

1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2,

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- das Bezirksgericht Zürich, unter Rücksendung der Akten des Verfahrens FV200042-L. Zürich, 7. Januar 2021 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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