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Entscheid

VB210001

Aufsichtsbeschwerde

4. März 2021Deutsch11 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 (act. 5) erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Winterthur unter anderem eine administrative Aufsichtsbeschwerde gegen Herrn D._____ des Betreibungsamtes B._____ und warf ihm kurz zusammengefasst eine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht vor, indem er ihm, dem Beschwerdeführer, auf seine durch alle Mitarbeitenden einsehbare E-Mail-Adresse des Arbeitsortes eine Nachricht geschrieben habe.

2. Das Bezirksgericht Winterthur eröffnete in der Folge das Verfahren Geschäfts-Nr. BA200001-K betreffend Aufsichtsbeschwerde und setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung 23. Dezember 2020 eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.- an (act. 2/1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe, hierorts eingegangen am 7. Januar 2021 (act. 1), innert Frist (Zustellung am 28. Dezember 2020) Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (act. 1): "1. Die Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

2. Hilfsweise ist die Kostenvorschussforderung für nichtig zu erklären sowie die Privatpartei C._____ aus dem Verfahren auszuschliessen, da sie nicht beteiligte."

3. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 (act. 6) wurde dem Bezirksgericht Winterthur und den Beschwerdegegnerinnen das rechtliche Gehör gewährt. Am 9. Februar 2020 verzichtete das Bezirksgericht auf eine Stellungnahme (act. 7). Seitens der Beschwerdegegnerinnen ging innert Frist keine Stellungnahme ein. Androhungsgemäss ist damit von einem Verzicht auf eine solche auszugehen (act. 6 Dispositiv-Ziffer 1).

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Erwägungen

II.

1.

Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 80 Abs. 2 i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte sowie die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). Entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 23. Dezember 2020 (act. 2/1) ist daher nicht die Zivilkammer, sondern die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, welche sich gegen die vom Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde am 23. Dezember 2020 erlassene Zwischenverfügung (Nr. BA200001-K, act. 2/1) richtet, zuständig.

2.

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Anträge kurz zusammengefasst vor, beim vorliegenden Verfahren handle es sich um ein kostenloses Verwaltungsverfahren gegen eine Amtsperson im Rahmen der Dienstaufsicht für die Betreibungsämter. Eine Gebühr sei laut rechtlichem Rat der Ombudsstelle der Stadt Winterthur nicht geschuldet. Die Dienstaufsicht erfolge grundsätzlich von Amtes wegen und gebührenfrei. Sodann sei die Privatpartei C._____ nicht Partei im dienstrechtlichen Disziplinarverfahren (act. 1).

3.1

Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, in Ausübung ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche -- 3 of 8 -Beschwerde). Gemäss § 83 Abs. 3 GOG wendet die Aufsichtsbehörde im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss an. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen einschliesslich der Regelung zum Prozesskostenvorschuss (Art. 106 f. ZPO, Art. 98 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungskommission des Obergerichts erfolgt die analoge Anwendung dieser Bestimmungen jedoch nur im Rahmen von sachlichen Aufsichtsbeschwerden. Im Falle von administrativen Aufsichtsbeschwerden auferlegt die Verwaltungskommission dem Anzeigeerstatter nach langjähriger Praxis grundsätzlich keine Kosten (vgl. Beschluss Verwaltungskommission OGer ZH vom 7. Januar 2021, Geschäfts-Nr. VB200007-O, E. IV.1.1). Dementsprechend erhebt sie auch keine Kostenvorschüsse. Dies mit der Begründung, dass der Anzeigeerstatter im administrativen Beschwerdeverfahren zwar als solcher ins Rubrum aufgenommen wird, aber nicht als Verfahrenspartei gilt, da das Verfahren eine Angelegenheit zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betrifft. Der Anzeigeerstatter wird daher auch nicht über den Ausgang des Verfahrens informiert, sondern lediglich über die Tatsache, dass seine Anzeige zur Kenntnis genommen worden sei und Massnahmen geprüft würden. Folglich kann er auch nicht kostenpflichtig werden. Eine Ausnahme von der Kostenpflicht sieht die Verwaltungskommission lediglich bei mutwilligen Beschwerden vor (Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom 15. Dezember 2017, Geschäfts-Nr. VB170013-O, E. 3).

3.2. Der Gesetzgeber begnügte sich bei der Formulierung von § 82 f. GOG mit der Aufstellung weniger Grundsätze. Die weitere Ausgestaltung der Aufsichtsbeschwerde überliess er bewusst der Praxis (vgl. dazu GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 1). Schon seit jeher unterschieden die Lehre und Rechtsprechung zwischen sachlichen und administrativen Aufsichtsbeschwerden als zwei verschiedene Arten von Aufsichtsbeschwerden, wobei die administrativen Beschwerden ursprünglich als Disziplinarbeschwerden bezeichnet wurden, und handhabten die Rechtsmittelbefugnis der Parteien bzw. Involvierten je nach Beschwerdeart differenziert (GVG -- 4 of 8 -Kommentar-Hauser/Schweri, Zürich/Basel/Genf 2002, § 108 N 17 f., insb. N 45; ZR 73 [1974] Nr. 6; ZR 86 [1987] Nr. 78 E. III mit weiterem Verweis). Seit einigen Jahren verfolgt die Verwaltungskommission aufgrund dessen und aus oberwähnten Gründen die konstante Praxis, dem Anzeigeerstatter im Falle von administrativen Aufsichtsbeschwerden grundsätzlich die Parteistellung abzuerkennen und ihn nicht als Partei am Verfahren zu beteiligen. Im Rubrum bringt sie dies insoweit zum Ausdruck, als sie den Anzeigeerstatter in administrativen Beschwerdeverfahren nicht als Beschwerdeführer, sondern als blossen Anzeigeerstatter erfasst. Beim dargelegten Vorgehen der Verwaltungskommission handelt es sich somit um eine feststehende langjährige Rechtsprechung. Sie wurde insbesondere von der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich für richtig befunden (Beschluss der Rekurskommission OGer ZH vom 22. April 2015, Geschäfts-Nr. KD150006-O, E. 3.1). Das Schweizerische Bundesgericht bestätigte sodann zumindest die Praxis der Verwaltungskommission, den Anzeigeerstatter nicht als rechtsmittellegitimiert zu betrachten, und anerkannte damit, dass dem Anzeigeerstatter keine umfassende Parteistellung zukommt (Entscheid des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015, E. 1 mit Verweis auf BGE 139 II 279 E. 2.3 und weitere Entscheide). Die ständige Praxis der Verwaltungskommission, für welche der Gesetzgeber bewusst Raum liess, wurde demnach durch die obere Instanz bestätigt. Dies hat zur Folge, dass Anzeigeerstattern in aller Regel keine Parteistellung zukommt und sie insoweit weder kostenpflichtig, noch zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen verpflichtet werden können.

3.2. Der Gesetzgeber begnügte sich bei der Formulierung von § 82 f. GOG mit der Aufstellung weniger Grundsätze. Die weitere Ausgestaltung der Aufsichtsbeschwerde überliess er bewusst der Praxis (vgl. dazu GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 1). Schon seit jeher unterschieden die Lehre und Rechtsprechung zwischen sachlichen und administrativen Aufsichtsbeschwerden als zwei verschiedene Arten von Aufsichtsbeschwerden, wobei die administrativen Beschwerden ursprünglich als Disziplinarbeschwerden bezeichnet wurden, und handhabten die Rechtsmittelbefugnis der Parteien bzw. Involvierten je nach Beschwerdeart differenziert (GVG -- 4 of 8 -Kommentar-Hauser/Schweri, Zürich/Basel/Genf 2002, § 108 N 17 f., insb. N 45; ZR 73 [1974] Nr. 6; ZR 86 [1987] Nr. 78 E. III mit weiterem Verweis). Seit einigen Jahren verfolgt die Verwaltungskommission aufgrund dessen und aus oberwähnten Gründen die konstante Praxis, dem Anzeigeerstatter im Falle von administrativen Aufsichtsbeschwerden grundsätzlich die Parteistellung abzuerkennen und ihn nicht als Partei am Verfahren zu beteiligen. Im Rubrum bringt sie dies insoweit zum Ausdruck, als sie den Anzeigeerstatter in administrativen Beschwerdeverfahren nicht als Beschwerdeführer, sondern als blossen Anzeigeerstatter erfasst. Beim dargelegten Vorgehen der Verwaltungskommission handelt es sich somit um eine feststehende langjährige Rechtsprechung. Sie wurde insbesondere von der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich für richtig befunden (Beschluss der Rekurskommission OGer ZH vom 22. April 2015, Geschäfts-Nr. KD150006-O, E. 3.1). Das Schweizerische Bundesgericht bestätigte sodann zumindest die Praxis der Verwaltungskommission, den Anzeigeerstatter nicht als rechtsmittellegitimiert zu betrachten, und anerkannte damit, dass dem Anzeigeerstatter keine umfassende Parteistellung zukommt (Entscheid des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015, E. 1 mit Verweis auf BGE 139 II 279 E. 2.3 und weitere Entscheide). Die ständige Praxis der Verwaltungskommission, für welche der Gesetzgeber bewusst Raum liess, wurde demnach durch die obere Instanz bestätigt. Dies hat zur Folge, dass Anzeigeerstattern in aller Regel keine Parteistellung zukommt und sie insoweit weder kostenpflichtig, noch zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen verpflichtet werden können.

3.3. Das Verfahren Geschäfts-Nr. BA200001-K eröffnete das Bezirksgericht gemäss Telefonnotiz vom 11. Januar 2021 aufgrund des beschwerdeführerischen Vorwurfes, der Betreibungsbeamte D._____ hätte seine Amtspflichten verletzt (act. 4). Das Verfahren Geschäfts-Nr. BA200001-K stellt damit ein administratives Aufsichtsbeschwerdeverfahren dar. In Bezug auf den Vorwurf der missbräuchlichen Betreibung legte das Bezirksgericht ein weiteres Verfahren betreffend SchK-Beschwerde an (act. 4). Trotz des Vorliegens eines Disziplinarverfahrens nahm das Bezirksgericht Winterthur den Be-- 5 of 8 -schwerdeführer als Verfahrenspartei ins Rubrum auf und verpflichtete ihn mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 300.- (act. 2/1). Dieses Vorgehen widerspricht der oberwähnten langjährigen Praxis der Verwaltungskommission und verdient aus den dargelegten Gründen keinen Rechtsschutz. Der Beschwerdeführer ist damit von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner die Aufnahme der Gegenpartei des Hauptsachenverfahrens, der C._____ AG, als Beschwerdegegnerin im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren (act. 1). Die C._____ AG wurde in der Verfügung vom 23. Dezember 2020 als Beschwerdegegnerin 2 aufgeführt (act. 2/1). Wie dargelegt, zielt die administrative Aufsichtsbeschwerde auf die Person des Amtsträgers. Gerügt wird die Verletzung einer Amtspflicht. Dementsprechend betrifft die Beschwerde grundsätzlich nur das Verhältnis zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 43 f.). Ins Beschwerdeverfahren einzubeziehen sind gemäss § 83 Abs. 2 GOG zwar auch die Betroffenen, d.h. die einzelnen Justizpersonen und Behörden (vgl. Weisungen GOG, S. 1609 zu § 85), sowie weitere beteiligte Personen, namentlich allfällige Prozessgegner. Letztere sind im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens jedoch nur dann anzuhören, wenn sie durch den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid in ihren Interessen beeinträchtigt werden (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 17 f.).

4.2. In der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2020 nahm das Bezirksgericht Winterthur den hiesigen Beschwerdeführer als Beschwerdeführer und das Betreibungsamt B._____ sowie die C._____ AG als Beschwerdegegnerinnen auf (act. 2/1). Die Beschwerdegegnerin 2 als ursprüngliche Prozessgegnerin ist von der Frage, ob Herr D._____ des Betreibungsamtes seine Pflichten verletzt hat und zu sanktionieren ist, nicht direkt tangiert. Dies machen zumindest weder sie selber noch das Bezirksgericht Winterthur geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Nach ständiger -- 6 of 8 -Praxis der Verwaltungskommission ist die Beschwerdegegnerin 2 daher im administrativen Beschwerdeverfahren nicht als Partei aufzuführen. Ein Vorgehen, wie es das Bezirksgericht Winterthur verfolgt, rechtfertigt sich den obigen Erwägungen zufolge nur, wenn die beschwerdegegnerische Person durch den Beschwerdeentscheid in ihren Interessen betroffen ist, was vorliegend - wie dargelegt - nicht der Fall ist. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin 2 aus dem Rubrum zu entfernen. Lediglich nebenbei sei erwähnt, dass auch der Beschwerdeführer selbst gemäss fester Praxis der Verwaltungskommission nicht als Beschwerdeführer, sondern als blosser Anzeigeerstatter (ohne Parteirechte) ins Rubrum aufzunehmen ist, sofern keine Hinweise auf eine mutwillige Beschwerdeerhebung vorliegen. Zu belassen im Rubrum ist hingegen die Beschwerdegegnerin 1 bzw. - genauer - der betroffene Betreibungsbeamte D._____ als Beschwerdegegner.

5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr. BA200001-K) in Gutheissung des Antrages 1 der Beschwerde aufzuheben und das Bezirksgericht Winterthur anzuweisen ist, davon abzusehen, den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses zu verpflichten. Zudem hat das Bezirksgericht Winterthur der Praxis der Verwaltungskommission folgend die Beschwerdegegnerin 2 aus dem Rubrum zu streichen, den Betreibungsbeamten D._____ ins Rubrum aufzunehmen und den Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter zu führen, es sei denn, es liege ein Fall von mutwilliger Beschwerdeerhebung vor.

III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zuzusprechen.

2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere kantonale Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales bzw.

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eidgenössisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 84 N 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015).

1. In Gutheissung der Aufsichtsbeschwerde wird die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. Dezember 2020, Geschäfts-Nr. BA200001-K, aufgehoben. Das Bezirksgericht Winterthur wird angehalten, das Rubrum des besagten Verfahrens im Sinne der Erwägungen anzupassen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von act. 7, - die Beschwerdegegnerinnen, je unter Beilage einer Kopie von act. 7, - das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde. Zürich, 4. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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