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Entscheid

VB210002

Aufsichtsbeschwerde

2. Februar 2021Deutsch9 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Winterthur eine Beschwerde gegen das Betreibungsamt B:_____ (fortan: Beschwerdegegner) und machte zusammengefasst geltend, im Rahmen seiner Ausweisung aus der Wohnung an der C._____strasse … in B._____ habe dieses Sachen weggebracht, welche er weiterhin benötige und daher zurückfordere (act. 4/1). Nach durchgeführter Vernehmlassung (act. 4/2) trat das Bezirksgericht Winterthur mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr. CB200017-K) auf die Beschwerde infolge verspäteter Geltendmachung nicht ein, erwog aber gleichzeitig, dass die Beschwerde im Falle eines Eintretens auf diese auch in der Sache abzuweisen gewesen wäre (act. 3).

2. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Bezirksgerichts Winterthur (act. 3 Dispositiv-Ziffer 4) erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 16. Dezember 2020 mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 (Datum Poststempel: 4. Januar 2021) bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde (act. 2). Die II. Zivilkammer legte in der Folge das Verfahren Geschäfts-Nr. PS210002-O an und überwies die Eingabe nach einer Prüfung der Sach- und Rechtslage samt den bereits beigezogenen vorinstanzlichen Akten zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 1). Diese eröffnete das Verfahren Geschäfts-Nr. VB210002-O.

3. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerdegegners verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf -- 2 of 7 -die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint.

4. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

Erwägungen

II.

1.

Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Dezember 2020 (Nr. CB200017-K) zuständig (vgl. zur verneinenden Frage des Vorliegens einer SchK-Beschwerde act. 1 E. 3.3).

2.

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde (act. 2) im Wesentlichen vor, entgegen den Erwägungen im Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Dezember 2020 habe er keine Zahlungsaufforderungen erhalten. Auch sei nicht wahr, dass er sich nicht um eine Transportmöglichkeit gekümmert habe. Offenbar sei die Versteigerung bereits durchgeführt worden. Er habe mit der Leiterin des Betreibungsamtes eine Abmachung getroffen, wonach die gepackten Sachen so bleiben würden. Gemäss dem Transportunternehmen sei dieser Abmachung aber nicht nachgelebt worden. Die Gegenstände, welche der Beschwerdegegner mitgenommen -- 3 of 7 -habe, hätten einen Wert von weit über Fr. 10'000.- gehabt. Bereits im Jahre 2017 habe der Beschwerdegegner die ihm, dem Beschwerdeführer, zustehenden Sozialhilfegelder im Wissen darum, dass dies nicht zulässig sei, gepfändet. Er fordere den Beschwerdegegner auf, ihm seine Gegenstände zurückzugeben oder ihm den entsprechenden Wert zu bezahlen. Er beanstande das Vorgehen des Beschwerdegegners gerade vor dem Hintergrund, dass ein Teil seines Erbes gepfändet worden sei und aus der Verwertung dieses Pfandes genügend Geld fliesse.

3. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 84 GOG ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Dabei hat die beschwerdeführende Partei konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen, d.h. Anträge, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten werden soll. Anfechtbar ist dabei lediglich das Dispositiv, d.h. die am Ende des Entscheides angefügte Entscheidformel, da lediglich diese der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich ist. Nicht zur Entscheidformel gehört die Begründung der Vorinstanz, bestehend aus den tatsächlichen Feststellungen sowie aus den Erwägungen zur Rechtslage, mit der Folge, dass diese als solche nicht anfechtbar sind (BGE 140 I 114 E. 2.4.2; BGE 121 III 474 E. 4a). Bei Laien genügt als Antrag eine - allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Im Rahmen der Begründung hat die beschwerdeführende Partei sodann darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Dabei hat sie sich mit dem angefochtenen Entscheid bzw. mit den darin enthaltenen Erwägungen auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Entscheid falsch ist bzw. inwiefern er abgeändert werden soll. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt als bei Parteien mit einer solchen. Es genügt, wenn zur Begründung wenigstens rudimentär dargelegt wird, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Enthält die Beschwerde keine rechtsgenügende Begründung, ist darauf nicht einzutreten. Ist die Begründung in der Sache nicht überzeu-- 4 of 7 -gend, ist die Beschwerde abzuweisen (DIKE Kommentar ZPO-Hungerbühler/Bucher, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 46; Urteil der II. Zivilkammer OGer ZH vom 21. Februar 2012, Geschäfts-Nr. PS110192-O, E. 5.1; Entscheid der II. Zivilkammer OGer ZH vom 9. August 2011, Geschäfts-Nr. NQ110031-O, E. 2.2.1; Beschluss der II. Zivilkammer OGer ZH vom 22. August 2011, Geschäfts-Nr. PF110034-O, E. 3.2).

3. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 84 GOG ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Dabei hat die beschwerdeführende Partei konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen, d.h. Anträge, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten werden soll. Anfechtbar ist dabei lediglich das Dispositiv, d.h. die am Ende des Entscheides angefügte Entscheidformel, da lediglich diese der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich ist. Nicht zur Entscheidformel gehört die Begründung der Vorinstanz, bestehend aus den tatsächlichen Feststellungen sowie aus den Erwägungen zur Rechtslage, mit der Folge, dass diese als solche nicht anfechtbar sind (BGE 140 I 114 E. 2.4.2; BGE 121 III 474 E. 4a). Bei Laien genügt als Antrag eine - allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Im Rahmen der Begründung hat die beschwerdeführende Partei sodann darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Dabei hat sie sich mit dem angefochtenen Entscheid bzw. mit den darin enthaltenen Erwägungen auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Entscheid falsch ist bzw. inwiefern er abgeändert werden soll. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt als bei Parteien mit einer solchen. Es genügt, wenn zur Begründung wenigstens rudimentär dargelegt wird, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Enthält die Beschwerde keine rechtsgenügende Begründung, ist darauf nicht einzutreten. Ist die Begründung in der Sache nicht überzeu-- 4 of 7 -gend, ist die Beschwerde abzuweisen (DIKE Kommentar ZPO-Hungerbühler/Bucher, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 46; Urteil der II. Zivilkammer OGer ZH vom 21. Februar 2012, Geschäfts-Nr. PS110192-O, E. 5.1; Entscheid der II. Zivilkammer OGer ZH vom 9. August 2011, Geschäfts-Nr. NQ110031-O, E. 2.2.1; Beschluss der II. Zivilkammer OGer ZH vom 22. August 2011, Geschäfts-Nr. PF110034-O, E. 3.2).

4. Das Bezirksgericht Winterthur ist vorliegend auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten (act. 3 Dispositiv-Ziffer 1). Dies mit der Begründung, dass die letzte anfechtbare Amtshandlung des Beschwerdegegners vom 14. September 2020 datiere, die Beschwerde aber nicht innert der in § 83 Abs. 1 GOG vorgesehenen Frist von zehn Tagen erhoben, sondern erst am 7. Oktober 2020 der Post übergeben worden sei (act. 3 S. 2). Der Beschwerdeführer unterlässt es in der Beschwerdeschrift, sich mit diesen Vorbringen und dem damit einhergehenden Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts auseinanderzusetzen. Weder macht er geltend, seine Beschwerde sei rechtzeitig, d.h. innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen erhoben worden, noch legt er dar, weshalb der Entscheid des Bezirksgerichts, auf seine Beschwerde nicht einzutreten, fehlerhaft gewesen sein soll. Vielmehr beschränkt er seine Ausführungen auf die Eventualbegründung des Bezirksgerichts zur Sache, d.h. zum Ablauf der Ausweisung. Das Bezirksgericht erwog diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen selbst im Falle eines Eintretens auf die Beschwerde nicht hätte durchzudringen vermögen, zumal sich aus dem vom Beschwerdegegner geschilderten Ablauf der Wohnungsräumung ergebe, dass dieser über seine Amtspflichten hinaus bemüht gewesen sei, dem Beschwerdeführer bei der Ausweisung Ersatzmöglichkeiten im Sinne einer vorübergehenden Lagerung eines Teils seines Hausrates anzubieten. Der Beschwerdegegner habe verhältnismässig und sehr dienstleistungsorientiert gehandelt (act. 3 S. 4 f.). Diese Erwägungen des Bezirksgerichts erfolgten lediglich ergänzungshalber, d.h. eventualiter als zusätzliche bzw. "selbst-wenn" Begründung, ohne Eingang ins Dispositiv (Entscheidformel) zu finden. Dementsprechend konnten sie auch nicht angefochten werden. Der Beschwerdeführer hat somit -- 5 of 7 -seine Beschwerde zwar begründet, seine Ausführungen aber auf die nicht anfechtbare Eventualbegründung des Bezirksgerichts gerichtet bzw. keine Ausführungen zum anfechtbaren Nichteintretensentscheid und zu den damit zusammenhängenden Erwägungen des Bezirksgerichts gemacht. Insoweit vermag er mit seinen Ausführungen nicht zu überzeugen, weshalb seine Beschwerde abzuweisen ist.

III.

1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 20 Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG, LS 211.11]). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales bzw. eidgenössisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015).

1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

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5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 2, - das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde, unter Rücksendung der Akten Nr. CB200017-K. Zürich, 2. Februar 2021 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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