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Entscheid

VB210012

Aufsichtsbeschwerde gegen die Bezirksrichter

22. September 2021Deutsch18 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1.1. … Dr. B._____ (fortan: Beschwerdegegner 1) führte am Bezirksgericht D._____ das Verfahren Geschäfts-Nr. CB…-… betreffend Beschwerde gegen die Betreibung Nr. … (Pfändungsvollzug) des Betreibungsamtes G._____. An diesem nahm A._____ (fortan: Anzeigeerstatterin) als Beschwerdeführerin teil. Mit Urteil und Beschluss vom 9. Februar 2021 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (act. 4/26). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde der Anzeigeerstatterin trat die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. März 2021, Geschäfts-Nr. PS210035-O, nicht ein (act. 4/32). Der Beschluss ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen.

1.2. … lic. iur. C._____ (fortan: Beschwerdegegner 2) leitete am Bezirksgericht D._____ sodann das Verfahren Geschäfts-Nr. EB…-… betreffend Rechtsöffnung. Die Anzeigeerstatterin hatte die Stellung der Beklagten inne. Mit Urteil vom 12. Februar 2021 erteilte der Beschwerdegegner 2 dem Kläger des dortigen Verfahrens die definitive Rechtsöffnung (act. 5/30). Eine dagegen erhobene Beschwerde der Anzeigeerstatterin wies die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. März 2021, Geschäfts-Nr. RT210043-O, ab (act. 5/36). Das Bundesgericht trat auf eine gegen das obergerichtliche Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde mit Urteil vom 25. Mai 2021 nicht ein (act. 5/45). Auch dieses Verfahren ist rechtskräftig erledigt.

1.3. Im Weiteren führte das Bezirksgericht D._____ die Verfahren Geschäfts-Nrn. CB…-…, CB…-… und CB…-… betreffend Aufsichtsbeschwerden der Anzeigeerstatterin gegen das Betreibungsamt G._____ durch, wobei der Beschwerdegegner 1 jeweils die Verfahrensleitung inne hatte. Die Verfahren wurden je mit Beschluss vom 9. September 2021 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben (act. 6/13, act. 7/14, act. 8/45).

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2. Mit Eingabe vom 25. August 2021 reichte die Anzeigeerstatterin bei den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich sinngemäss eine Aufsichtsbeschwerde ein und stellte die folgenden Anträge (act. 1): "- Umgehende Ablehnung der Richter B._____ und C._____ die waren in allen Fällen seit 2014 beteiligt - Umgehende Einstellung der Verfahren zwischenzeitlich wurde mir für eine NICHT-SCHULD von CHF 6'012.- über CHF 12'000.- gepfändet - Das Betreibungsrechtliche Existenzminimum und Ferien wurden mir seit März 21 nicht gewährt, telefonisch durch Richter B._____ abgesprochen – es gibt dafür keine gerichtliche Verfügung."

3. Die I. Zivilkammer leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als Aufsichtsbehörde über die Mitglieder der Bezirksgerichte weiter. Diese eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die Akten Geschäfts-Nrn. PS210035O (act. 4/25-35), RT210043-O (act. 5/28-46), CB…-… (act. 6/1-13), CB…-… (act. 7/1-14) und CB…-… (act. 8/1-45) bei.

4. Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

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2.1. Die Anzeigeerstatterin beanstandet, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 hinsichtlich ihrer Vorwürfe betreffend die Betreibungsbeamten E._____ und F._____ des Betreibungs- und Stadtammannamtes G._____ untätig bleiben würden. Sie rügt damit eine Rechtsverzögerung (act. 1 S. 1 f.). Fälle von Rechtsverzögerungen sind grundsätzlich mit der Beschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO zu rügen, für deren Behandlung die Zivilkammern des Obergerichts zuständig sind (§ 10 OrgV OG). Wird eine Rechtsverzögerung bejaht, kann die Beschwerdeinstanz der Vorinstanz aber einzig die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen (vgl. Art. 327 Abs. 4 ZPO). Aufsichts- oder disziplinarrechtliche Massnahmen sind hingegen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO. Diese richten sich vielmehr nach den kantonalrechtlichen Regeln über die Aufsicht über die Gerichte (ZPO Kommentar-Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 327 N 15 ff.; Urteil der I. Zivilkammer OGer ZH vom 12. Mai 2016, Geschäfts-Nr. RE160005-O, E. II.1; Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom 25. September 2017, Geschäfts-Nr. VB170007-O, E. III.4).

2.1. Die Anzeigeerstatterin beanstandet, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 hinsichtlich ihrer Vorwürfe betreffend die Betreibungsbeamten E._____ und F._____ des Betreibungs- und Stadtammannamtes G._____ untätig bleiben würden. Sie rügt damit eine Rechtsverzögerung (act. 1 S. 1 f.). Fälle von Rechtsverzögerungen sind grundsätzlich mit der Beschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO zu rügen, für deren Behandlung die Zivilkammern des Obergerichts zuständig sind (§ 10 OrgV OG). Wird eine Rechtsverzögerung bejaht, kann die Beschwerdeinstanz der Vorinstanz aber einzig die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen (vgl. Art. 327 Abs. 4 ZPO). Aufsichts- oder disziplinarrechtliche Massnahmen sind hingegen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO. Diese richten sich vielmehr nach den kantonalrechtlichen Regeln über die Aufsicht über die Gerichte (ZPO Kommentar-Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 327 N 15 ff.; Urteil der I. Zivilkammer OGer ZH vom 12. Mai 2016, Geschäfts-Nr. RE160005-O, E. II.1; Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom 25. September 2017, Geschäfts-Nr. VB170007-O, E. III.4).

2.2. Die Anzeigeerstatterin beantragt nicht primär den Erlass von Entscheiden innert angemessener Frist, sondern vielmehr eine umgehende Absetzung (die Anzeigeerstatterin spricht von Ablehnung) der Beschwerdegegner 1 und

2 (act. 1 S. 1). Es geht ihr vorallem um deren Disziplinierung infolge Untätigkeit. Nachdem entsprechende Massnahmen nur im Aufsichtsbeschwerdeverfahren geprüft werden können, rechtfertigt es sich, die vorliegend behauptete Rechtsverzögerung im Rahmen einer administrativen Aufsichtsbeschwerde an Hand zu nehmen.

III.

1.1. Die Anzeigeerstatterin bringt zur Begründung ihrer Anzeige sinngemäss das Folgende vor: Seit Dezember 2020 habe sie das Bezirksgericht D._____ auf das rechtswidrige Verhalten der Beamten des Betreibungsamtes G._____

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hingewiesen, ohne dass dieses tätig geworden sei. Zwischenzeitlich hätten auch das Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich, die Staatsanwaltschaft und das Statthalteramt das Bezirksgericht D._____ unabhängig voneinander über das rechtswidrige Verhalten der Beamten orientiert. Jedoch habe das Bezirksgericht D._____ auch darauf nicht reagiert. Nachdem (wohl im Verfahren Geschäfts-Nr. RT210043-O) der Entscheid ergangen sei, hätten die Beamten eine (nicht näher bezeichnete) Bank aufgesucht und Pfändungsurkunden verschickt. Die Rechtsmittelfrist hätten sie dabei nicht abgewartet, obwohl sie, die Anzeigeerstatterin, von der Möglichkeit eines Weiterzugs ans Obergericht des Kantons Zürich am 3. März 2021 Gebrauch gemacht habe. Das Obergericht habe in der Folge eine Verfügung erlassen, in welcher es festgehalten habe, dass keine Massnahmen zu treffen seien und weitere Anordnungen folgen würden. Trotzdem hätten die Beamten E._____ und F._____ bei der Zürcher Kantonalbank sämtliche Kontodaten herausverlangt. Daran habe auch ihre Aufforderung, dies zu unterlassen, nichts geändert. Während der Osterferien sei sie sodann von den zwei Beamten E._____ und F._____ und der Stadtpolizei G._____ aufgesucht worden. Der Besuch sei in Absprache mit dem Beschwerdegegner 1 erfolgt. Anlässlich eines Anrufs am Obergericht habe ihr dieses bestätigt, dass keine Pfändungsverfügung existiere und ohnehin Betreibungsferien herrschten, weshalb keine betreibungsrechtlichen Handlungen durchgeführt werden dürften. Gleichentags habe sie, die Anzeigeerstatterin, die Beamten und die Stadtpolizei via Statthalteramt dazu aufgefordert, zu diesem Vorgehen und dazu, ob sie über eine Verfügung des Obergerichts verfügten, Stellung zu nehmen. Ihre Anfrage sei unbeantwortet geblieben. Am 27. März 2021 habe sie eine Abrechnung der ALV erhalten, wonach CHF 3'941.95 gepfändet worden seien. Da ihr betreibungsrechtliches Existenzminium dabei nicht gewahrt worden sei, habe sie das Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich angeschrieben. Anfangs April 2021 habe ihr dieses geantwortet, dass es die Angelegenheit dem Bezirksgericht D._____ weiterleiten werde, welches sich dazu aber nie geäussert habe. Im Monat April 2021 seien ihr die Leistungen der ALV wieder gekürzt worden, ohne dass das betreibungsrechtliche Exis-- 5 of 13 -tenzminimum gewahrt worden sei. Sie habe – ebenso wie das Betreibungsinspektorat – beim Bezirksgericht D._____ interveniert und dabei eine anfechtbare Verfügung beantragt. Eine Rückmeldung des Bezirksgerichts D._____ habe sie nicht erhalten. Der Beschwerdegegner 1 erteile dem Betreibungsamt jeweils entgegen den Bestimmungen in der EMRK mündliche Anordnungen. Das zeige, wie befangen er in dieser Angelegenheit sei. Bis Ende April 2021 seien insgesamt CHF 7'521.95 gepfändet worden, wobei weder das betreibungsrechtliche Existenzminimum noch die Betreibungsferien beachtet worden seien. Die Schulden von CHF 6'012.- seien bereits beglichen gewesen. Es sei verboten, für bereits bezahlte Forderungen die Rechtsöffnung zu erteilen. Das Versicherungsgericht habe sie denn auch auf die Rückforderungsklage nach Art. 85 SchKG und Art. 85a SchKG hingewiesen. Sie sei überzeugt davon, dass die oberen Gerichte die Forderungen als bezahlt qualifiziert hätten, wären die gerichtlichen Weisungen, dass keine Massnahmen zu treffen seien, eingehalten worden. Da die Beamten im Juni 2021 unter Verletzung des Bankgeheimnisses erneut Kontoauszüge verlangt hätten, habe sie diese bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Diese habe ihr mitgeteilt, dass sie das Bezirksgericht D._____ umgehend über das rechtswidrige Verhalten der Beamten orientiert habe. Das Bezirksgericht D._____ habe aber darauf nicht reagiert. In den Betreibungsferien im Sommer 2021 seien ihr, der Anzeigeerstatterin, erneut Bankguthaben gepfändet worden. Auf entsprechende Rückfrage beim Personalwesen ihres Arbeitgebers habe ihr dieses ein Schreiben der Beamten E._____ und F._____ vom 15. Juli 2021 zukommen lassen, wonach sie der Anzeigeerstatterin bis auf Widerruf lediglich CHF 3'000.- ausbezahlen dürften. Das Schreiben sei telefonisch mit dem Beschwerdegegner 1 abgesprochen gewesen und von diesem bewilligt worden. Es sei ihr ein Betrag von CHF 4'928.60 gepfändet worden. Ihre Rückfrage bei den Beamten und beim Bezirksgericht D._____, wofür die Pfändung erfolgt sei, sei unbeantwortet geblieben. Erst Ende Juli 2021 habe sie vom Beschwerdegegner 1 eine Eröffnungsanzeige erhalten, woraufhin sie umgehend die Einstellung der Verfahren verlangt habe. Sie wolle vom … keine Entscheide mehr. Er habe mehrfach mündliche Anord-- 6 of 13 -nungen erteilt. Bis heute verweigere er die Einstellung der Verfahren und pfände weiter. Solange die Verfahren nicht eingestellt würden, könne die Opferschutzhilfe nicht loslegen und den finanziellen Schaden eruieren. Das Bezirksgericht stelle die Verfahren nicht ein, damit ihr nicht geholfen werden könne. Bis heute sei ihr für eine Nichtschuld von CHF 6'012.- ein Betrag von CHF 12'450.55 gepfändet worden. In ihrer E-Mail vom 25. August 2021 würden die Beamten E._____ und F._____ weitere CHF 10'403.55 fordern. Auf ihre Frage, für was, habe sie keine Antwort erhalten. Im Juli 2021 habe sie für einen Strafbefehl des Statthalteramtes eine Mahnung erhalten. Offenbar sei sie von der Betreibungsbeamtin E._____ verzeigt worden, da sie, die Anzeigeerstatterin, nicht zu den Pfändungsterminen erschienen sei. Drei unabhängige Instanzen – das Betreibungsinspektorat, die Staatsanwaltschaft und das Statthalteramt – hätten das Bezirksgericht D._____ auf das rechtswidrige Verhalten der Beamten hingewiesen. Dieses habe nicht reagiert. Im März 2021 habe sie den Antrag gestellt, dass die Beamtin E._____ von ihren Fällen abgezogen werde. Zudem habe sie gegen die Beamtin E._____ ein Disziplinarverfahren gemäss Art. 14 SchKG gefordert und darum ersucht, einen anderen Beamten zugeteilt erhalten zu bekommen. Dieses Ersuchen sei unbeantwortet geblieben.

1.2. Im Jahre 2016 habe sie sich – so die Anzeigeerstatterin weiter – in G._____ abgemeldet und eine Adresse in Argentinien hinterlegt. Im Mai 2021 habe sie von Dritten erfahren, dass im Jahre 2016 ein Betreibungsverfahren gegen sie durchgeführt worden sei, obwohl sie sich ab Februar 2016 in G._____ abgemeldet und erst im Jahre 2017 wieder in H._____ angemeldet habe. Das Betreibungsamt G._____ sei nicht mehr zuständig gewesen. Sie habe sogar einen Anwalt als Korrespondenzadressaten bezeichnet. Dieser sei nie angeschrieben worden. Es sei ein Verlustschein über CHF 15'176.ausgestellt worden. Bereits im Jahre 2014 sei demselben Gläubiger trotz einer hängigen Aberkennungsklage Geld überwiesen worden. Die Überweisung habe das Bezirksgericht D._____ telefonisch veranlasst. Sie sei über die Vorgänge nicht informiert worden. Auf ihre Anfrage beim Bezirksgericht D._____ hin, ob ein Urteil über CHF 15'176.- ergangen sei, habe ihr dieses -- 7 of 13 -mitgeteilt, dass die Beamten das Verfahren zurückgezogen hätten. Dies treffe nicht zu. Es sei ein Betreibungsverfahren durchgeführt worden, obwohl sie sich abgemeldet habe und ins Ausland gezogen sei. Es gebe weder für den Betrag von CHF 22'742.20 noch für den Betrag von CHF 15'176.- ein Gerichtsurteil. Sie fordere die Absetzung der Beschwerdegegner 1 und 2 von den sie betreffenden Verfahren, da sie das rechtswidrige Verhalten der erwähnten Beamten mehrfach gedeckt hätten. Sie hätten telefonische Absprachen mit dem Betreibungsamt zu Gunsten der Gläubiger getätigt und seien trotz Mahnungen von Dritten nicht aktiv geworden. Seit März 2021 seien ihr entgegen einer obergerichtlichen Verfügung CHF 7'521.95 gepfändet worden, wobei die angebliche Forderung nur CHF 6'012.- betragen habe und ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum missachtet worden sei.

2.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde).

2.2. Eine administrative Aufsichtsbeschwerde verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zur Anhandnahme eines Verfahrens. Weitere Abklärungen sind jedoch dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen. Die administrative Aufsichtsbeschwerde zielt auf die Person des Amtsträgers ab. Mit ihr sollen Disziplinarfehler geahndet werden. Diese können in Saumseligkeiten (d.h. in Unterlassungen pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit in einem schuldhafterweise zu geringen persönlichen Ein-- 8 of 13 -satz) oder in ungehörigem (vorwiegend subjektiv betontem und somit zu weit gehendem persönlich bestimmtem) Handeln bestehen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 20 und N 43 m.w.H.).

2.3.1. Eine administrative Aufsichtsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung – d.h. eines bestimmten Entscheides oder einer bestimmten Handlung – schriftlich einzureichen. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten (§ 83 Abs. 1 GOG). Die Fristberechnung erfolgt nach Art. 142 ZPO. Bei der zehntägigen Frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Wird sie versäumt, so begibt sich die anzeigeerstattende Person ihres Beschwerderechts. Die Aufsichtsbehörde prüft die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von Amtes wegen. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung unterliegen der zehntägigen Frist zwar nicht, weil in solchen Fällen nicht genau festgelegt werden kann, wann die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung beginnt. Dies bedeutet indes nicht, dass die Beschwerde zeitlich unbegrenzt zulässig sei. Sie kann nur solange geltend gemacht werden, als ein rechtliches Interesse daran besteht (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 83 N 8; vgl. auch § 109 Abs. 1 Satz 2 aGVG/ZH sowie Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom 24. November 2014, Geschäfts-Nr. VB140014-O, E. III.2.2). Die anzeigeerstattende Person muss im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung demnach ein schützenswertes Interesse besitzen.

2.3.2. Aus der Beschwerdeschrift der Anzeigeerstatterin vom 25. August 2021 ergibt sich, dass die gegenüber den Beschwerdegegnern 1 und 2 geltend gemachten Beanstandungen den Zeitraum zwischen Dezember 2020 und Ende Juli 2021 (act. 1 S. 1-4) bzw. Fälle aus den Jahren 2014 und 2016 (act. 1 S. 5) betreffen. Die beanstandeten Vorgänge waren der Anzeigeerstatterin demnach schon seit Längerem bekannt. Dennoch hat sie bis zum 25. August 2021 (Datum Poststempel: 28. August 2021, act. 1 S. 1) zugewartet, um ihre Beschwerde einzureichen. Ein solches Vorgehen ist auch unter Berücksichtigung dessen, dass zumindest teilweise der Vorwurf der Rechtsverzögerung im Raum steht, nicht schützenswert.

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2.3.3. Der Vorwurf, dass das Bezirksgericht D._____ im Jahre 2016 ein Verfahren durchgeführt habe, obwohl die Anzeigeerstatterin im Bezirk nicht mehr gemeldet gewesen sei, sondern sich im Ausland aufgehalten habe, wurde zu spät erhoben. Gemäss eigenen Angaben erhielt die Anzeigeerstatterin vom massgeblichen Verfahren im Mai 2021 Kenntnis (act. 1 S. 5). Nebst den weiteren rechtlichen Schritten, welche sie damals einleitete (act. 1 S. 6), hätte sie auch die Aufsichtsbeschwerde innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen einreichen können. Mit dem Zuwarten über mehrere Monate hinweg hat sie ihr Beschwerderecht verwirkt.

2.3.4. Was sodann die Beanstandungen betreffend Untätigkeit der Beschwerdegegner 1 und 2 bzw. des Bezirksgerichts D._____ bis im Frühling 2021 anbelangt, so ist auch das diesbezügliche Zuwarten der Anzeigeerstatterin mit einer Beschwerdeerhebung nicht schützenswert. Der Anzeigeerstatterin wäre grundsätzlich ein schnelleres Handeln möglich gewesen. Nachdem das Bezirksgericht D._____ auf ihre eigenen Interventionen und allfällige solche von Dritten hin keine Reaktion gezeigt hatte, hätte sie jeweils zeitnah eine Aufsichtsbeschwerde erheben können. Da die Anzeigeerstatterin davon absah, ihre Beschwerde so bald als möglich nach Kenntnisnahme der Beanstandungen, d.h. ohne Verzug, einzureichen, ist die Beschwerde zumindest hinsichtlich der Rügen, welche sich auf das von den Beschwerdegegnern 1 und 2 bis zum Frühling 2021 an den Tag gelegte Verhalten beziehen, als verspätet eingereicht zu qualifizieren. Darauf ist somit nicht einzutreten.

2.4. In Bezug auf die übrigen Vorwürfe, welche zeitnahe Unterlassungen des Beschwerdegegners 1 betreffen, namentlich solche ab Juni 2021, wies die Anzeigeerstatterin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 25. August 2021 zwar ein schutzwürdiges Interesse an der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde auf, jedoch vermögen ihre Ausführungen in der Sache nicht zu überzeugen. Aus den beigezogenen Akten des Bezirksgerichts D._____ Geschäfts-Nrn. CB…-…, CB…-… und CB…-… ergibt sich, dass das Bezirksgericht im Zusammenhang mit den Beanstandungen der Anzeigeerstatterin gegen die Betreibungsbeamten E._____ und F._____ drei aufsichts-- 10 of 13 -rechtliche Beschwerdeverfahren anlegte. Am 14. Juli 2021 gewährte es der Anzeigeerstatterin sodann in allen drei Verfahren das rechtliche Gehör (act. 6/7, act. 7/8, act. 8/39). Der Beschwerdegegner 1 blieb demnach entgegen der Anzeigeerstatterin nicht untätig. Bereits im Juli 2021 verfügte er verfahrensleitende Anordnungen. Die Verfahren schloss er sodann als Teil des Spruchkörpers am 9. September 2021 mittels Beschlusses ab (act. 6/13, act. 7/14, act. 8/45). Die Prozesse konnten demnach - nach ihrem Eingang im März bzw. April 2021 - innert weniger Monate erledigt werden. Eine überlange Prozessdauer ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Folglich sind auch keine aufsichtsrechtlich relevanten Pflichtverletzungen des Beschwerdegegners 1 erkennbar, welche geahndet werden müssten. Der Beschwerdegegner 2 war in diese Verfahren sodann nicht involviert, weshalb auch ihm gegenüber keine Pflichtverletzungen vorgeworfen werden können. Soweit die Anzeigeerstatterin in diesem Zusammenhang beantragt, (nicht näher definierte) Verfahren seien einzustellen (vgl. act. 1 Antrag 2), so ist festzuhalten, dass am Bezirksgericht D._____ mit Ausnahme von vier Verfahren, welche dort erst nach dem Verfassen der Beschwerdeschrift vom 25. August 2021 eingegangen sind (act. 9) und welche die Anzeigeerstatterin daher nicht gemeint haben konnte, aktuell keine Verfahren pendent sind.

2.5. Die Anzeigeerstatterin stellt sich ferner auf den Standpunkt, die Beschwerdegegner 1 und 2 würden die Arbeiten der Opferschutzstelle und der Staatsanwaltschaft torpedieren. Diese könnten erst weiter arbeiten, wenn das Bezirksgericht D._____ die Verfahren einstelle (act. 1 S. 7). Weder der Beschwerdeschrift vom 25. August 2021 noch den ins Recht gereichten Beilagen können hinreichend substantiierte Angaben zu diesem Vorwurf entnommen werden. Zwar führte die Anzeigeerstatterin aus, die Opferschutzhilfe habe ein Verfahren eröffnet, weil für bereits bezahlte Forderungen keine Rechtsöffnungen erteilt werden dürften (act. 1 S. 3). Belege dazu reichte sie indes nicht ein. Dieser Vorwurf ist demnach nicht hinreichend substantiiert, mit der Folge, dass sich auch insoweit keine aufsichtsrechtliche Massnahmen aufdrängen.

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3. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Aufsichtsbeschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

IV.

1.1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz.

1.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.

2. Die Anzeigeerstatterin ist im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde nicht Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten. Ihr steht demnach keine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 f.). Auch den Beschwerdegegnern 1 und 2 steht gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 2; Beschluss Verwaltungskommission OG ZH vom 20. Februar 2017, Nr. VB160024-O, E. IV.2).

3. Aufgrund der fehlenden Parteistellung ist der anzeigeerstattenden Person auch vom Ausgang des Verfahrens keine Mitteilung zu machen (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 f.).

1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

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4. Schriftliche Mitteilung, gegen Empfangsschein, an die Beschwerdegegner 1 und 2. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nrn. CB…-…, CB…-… und CB…-… werden dem Bezirksgericht D._____ retourniert, die Akten Geschäfts-Nrn. PS210035-O und RT210043-O dem Archiv des Obergerichts des Kantons Zürich. Zürich, 28. September 2021 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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