VB220003
Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegner 1-3 und gegen Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts …,... Abteilung, vom 18. März 2022.
17. August 2022Deutsch24 min
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB220003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ob...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB220003-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner
Beschluss vom 17. August 2022
in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Anzeigeerstatter und Beschwerdeführer
2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. A._____
gegen
1. C._____,
2. D._____,
3. E._____,
4. F._____ Beschwerdegegner
4 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegner 1-3 und gegen Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
4. Abteilung, vom 18. März 2022 (FP180160-L/Z12)
Erwägungen:
1.
Verfahrensgang
1.1
Ersatzrichter Dr. iur. C._____ (fortan Beschwerdegegner 1) war im März 2022 zuständiger Einzelrichter für das am Bezirksgericht Zürich pendente Verfahren Geschäfts-Nr. FP180160-L betreffend Unterhalt. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ (Anzeigeerstatter und Beschwerdeführer 1; fortan: Beschwerdeführer 1) vertritt dabei die dortige Klägerin B._____ (Anzeigeerstatterin und Beschwerdeführerin 2; fortan: Beschwerdeführerin 2). Im Rahmen dieses Verfahrens wurden die Beschwerdeführerin 2 sowie der Beklagte F._____ (fortan: Beschwerdegegner 4) je samt Rechtsvertretung zur Hauptverhandlung auf Montag, 7. März 2022, vorgeladen (act. 6/215). Mit Eingabe vom 2. März 2022 teilte der Beschwerdeführer 1 mit, dass die Beschwerdeführerin 2 verhandlungsunfähig sei. Er ersuchte um Ladungsabnahme und Ansetzung der Verhandlung nach der Niederkunft des Kindes der Beschwerdeführerin 2. Er reichte ein ärztliches Zeugnis ins Recht (act. 6/223 und 6/224). Mit Verfügung vom 3. März 2022 wies der Beschwerdegegner 1 das Verschiebungsgesuch ab, und er erliess der Beschwerdeführerin 2 das persönliche Erscheinen zur Hauptverhandlung. Der Beschwerdeführer 1 musste daher der Vorladung weiterhin Folge leisten (act. 6/226). Am Freitag, 4. März 2022, nahm der Beschwerdeführer 1 am Bezirksgericht Zürich Akteneinsicht (act. 6/229). Mit Eingabe vom gleichen Tag ersuchte der Beschwerdeführer 1 sodann persönlich um Verschiebung des Verhandlungstermins, da er erkrankt sei. Er reichte ein ärztliches Zeugnis ins Recht (act. 3/2). Die Hauptverhandlung vom 7. März 2022 fand in der Folge nicht statt und das Verfahren wurde schriftlich fortgesetzt (act. 3/1, 6/233 und 6/248). Mit Verfügung vom 18. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer 1 eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustellung angesetzt, um dem Gericht das ihn betreffende Arztzeugnis vom 4. März 2022 im Original nachzureichen sowie die darin festgehaltene Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit vom 7. März 2022 bis 11. März 2022 schriftlich und mit Belegen zu begründen, insbesondere deren Grund, deren zeitlicher Ablauf und zeitliche Dringlichkeit (Krankschreibung am 4.
März 2022 mit Wirkung per 7. März 2022) sowie die daraus resultierende Dauer. Für den Säumnisfall wurde angedroht, dass das Gericht seinem Entscheid in der Hauptsache die Akten zu Grunde legen könne und die Beschwerdeführerin 2 mit einer Replik auszuschliessen sei (unter Hinweis auf Art. 234 Abs. 1 ZPO). Zudem könnten der unentschuldigt nicht erschienenen Partei die dadurch verursachten Kosten auferlegt werden. An dieser Verfügung wirkten der Beschwerdegegner 1 und die Gerichtsschreiberin MLaw D._____ (fortan: Beschwerdegegnerin 2; i.V. unterzeichnet von Gerichtsschreiberin MLaw E._____, fortan: Beschwerdegegnerin 3) mit (act. 3/1).
März 2022 mit Wirkung per 7. März 2022) sowie die daraus resultierende Dauer. Für den Säumnisfall wurde angedroht, dass das Gericht seinem Entscheid in der Hauptsache die Akten zu Grunde legen könne und die Beschwerdeführerin 2 mit einer Replik auszuschliessen sei (unter Hinweis auf Art. 234 Abs. 1 ZPO). Zudem könnten der unentschuldigt nicht erschienenen Partei die dadurch verursachten Kosten auferlegt werden. An dieser Verfügung wirkten der Beschwerdegegner 1 und die Gerichtsschreiberin MLaw D._____ (fortan: Beschwerdegegnerin 2; i.V. unterzeichnet von Gerichtsschreiberin MLaw E._____, fortan: Beschwerdegegnerin 3) mit (act. 3/1).
1.2. Mit Eingabe vom 6. April 2022 erhoben die Beschwerdeführer 1 und 2 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegner 1-3 (act. 1).
1.3. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und setzte den Beschwerdegegnern 1-4 mit Verfügung vom 13. April 2022 Frist zur Stellungnahme sowie den Beschwerdegegnern 1-3 Frist zur Einreichung der Akten an (act. 4). Mit Eingabe vom 22. April 2022 stellten die Beschwerdegegner 1-3 den Antrag, es sei die Aufsichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 5). Der Beschwerdegegner
4 beantragte mit Eingabe vom 2. Mai 2022 ebenfalls die Abweisung der Aufsichtsbeschwerde (act. 7). Die genannten Eingaben wurden den jeweils übrigen Beschwerdegegnern sowie den Beschwerdeführern 1 und 2 mit Verfügung vom 4. Mai 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8). Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer 1 ersucht, den bis dahin noch nicht wieder beim Obergericht eingegangenen Empfangsschein zu retournieren oder alternativ eine kurze schriftliche Bestätigung betreffend Erhalt der Verfügung vom 4. Mai 2022 einzureichen. Ebenfalls wurde um Mitteilung ersucht, sollte er die Verfügung vom 4. Mai 2022 samt Beilagen nicht erhalten haben. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer
1 gebeten, eine Vollmacht der Beschwerdeführerin 2 nachzureichen (act. 9). Innert Frist reichte der Beschwerdeführer 1 die Vollmacht nach und er-
suchte seinerseits um Nachweis der Legitimation des Beschwerdegegners
1 sowie des Obergerichts des Kantons Zürich. Des Weiteren bat er, ihm die Verfügung vom 4. Mai 2022 zuzustellen (act. 10). Die Verwaltungskommission liess dem Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 7. Juli 2022 die Verfügung vom 4. Mai 2022 samt Beilagen zur Kenntnisnahme zukommen (act. 13). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Prozessuales
2.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG i.V.m. § 84 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, N 1 zu § 80). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde zuständig.
2.2. Zur Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde sind in erster Linie die an einem Verfahren beteiligten Parteien sowie deren gesetzliche Vertreter legitimiert. Vorausgesetzt wird das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Beschwerdeführung (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N 5 zu § 83). Unabhängig von ihrer Stellung im dem aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Hauptverfahren haben Anzeigeerstatterinnen und Anzeigeerstatter demnach ein rechtlich geschütztes Interesse nachzuweisen. Der Beschwerdeführer 1 tritt im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FP180160-L zwar als Rechtsvertreter auf, das Verhalten der Beschwerdegegner 1-3 bzw. die Anordnung gemäss Ziff. 1 der Verfügung vom 18. März 2022, welche er beanstandet, betreffen jedoch seine Person. Er weist daher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufsichtsbeschwerde auf. Die angedrohten Säumnisfolgen in der Verfügung vom 18. März 2022 betreffen zudem die Beschwerdeführerin 2, weshalb auch sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufsichtsbeschwerde hat. Da eine allfällige Aufhebung der Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 18. März 2022 auch F._____ (Beklagter im zugrundeliegenden Verfahren) betreffen würde, wurde er im vorliegenden Verfahren als Beschwerdegegner 4 ins Rubrum aufgenommen.
2.3. Der Beschwerdeführer 1 ersuchte mit Eingabe vom 4. Juli 2022 um Nachweis der Legitimation des Beschwerdegegners 1 sowie des Obergerichts des Kantons Zürich. Der Beschwerdegegner 1 wurde mit Beschluss der Verwaltungskommission vom 3. November 2021 als vollamtlicher Ersatzrichter für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 am Bezirksgericht Zürich erneut bestellt und war deshalb zu den in Frage stehenden Amtshandlungen berechtigt. Beim Obergericht des Kantons Zürich handelt es sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 nicht um eine privatrechtliche Firma, weshalb ein Nachweis der weiteren Legitimation nicht zu erfolgen braucht.
2.4. Die Aufsichtsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung – d.h. eines bestimmten Entscheides oder einer bestimmten Handlung – schriftlich einzureichen. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten (§ 83 Abs. 1 GOG). Die Aufsichtsbehörde prüft die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (HAU-SER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N 10 und 12 f. zu § 83). Die Verfügung vom 18. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer 1 am 28. März 2022 zugestellt (act. 6/242-2), womit die zehntägige Frist mit Postaufgabe der Beschwerde am 7. April 2022 (act. 1) eingehalten wurde.
2.5. Auf die Aufsichtsbeschwerde ist nach dem Ausgeführten somit einzutreten.
3. Zur Sache
3.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2
GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Aufsichtsbeschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Aufsichtsbeschwerde).
Die administrative Aufsichtsbeschwerde stellt ihrem Wesen nach nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) oder ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv geprägtes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N 43 zu § 82). Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde gilt die anzeigeerstattende Person nicht als Verfahrenspartei, denn dieses Verfahren betrifft nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung, sondern es hat vielmehr eine Angelegenheit zum Gegenstand, welches das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betrifft. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher grundsätzlich weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen, noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N 44 zu § 82).
Die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge einer offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung der Justizperson. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde demnach nicht möglich. Steht jedoch kein Rechtsmittel zur Verfügung und ist auf die sachliche Aufsichtsbeschwerde somit einzutreten, prüft die Aufsichtsbehörde nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheids, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos oder mutwillig erweist bzw. ob sie qualifiziert falsch ist. Die Aufsichtsbehörde nimmt damit nicht eine rechtsmittelartige materielle Prüfung des Entscheides vor, sondern schreitet nur dann ein, wenn sich der angefochtene Entscheid geradezu als Amtspflichtverletzung erweist, vergleichbar mit einem sonstigen Verhalten eines Richters, welches die Aufsichtsbehörde im Falle einer administrativen Beschwerde diesem gegenüber zur Vornahme aufsichtsrechtlicher Massnahmen veranlassen würde (vgl. zum Ganzen HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N 11, 22 und 29 zu § 82). Ein Einschreiten ist selbst dann nicht möglich, wenn die Aufsichtsbehörde eine Gesetzesauslegung oder Sachverhaltswürdigung der unteren Instanz zwar nicht billigt, diese aber doch für mit guten Gründen vertretbar hält.
Prozessleitende Verfügungen sind besondere Anordnungen des Gerichts, die im Laufe eines Prozesses zu treffen sind. Sie bestimmen den formellen Ablauf und die konkrete Gestaltung des Verfahrens. Es geht um die Spielregeln und nicht um den Streitgegenstand des Prozesses (BRUN-NER/VISCHER, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N 9 zu Art. 319 ZPO).
Die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen ist in den vom Gesetz bestimmten Fällen zulässig sowie wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (SPÜHLER, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 7 zu Art. 319 ZPO).
Mit Verfügung vom 18. März 2022 (act. 3/1) wurde – wie gesehen – dem Beschwerdeführer 1 eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um dem Gericht das ihn betreffende Arztzeugnis vom 4. März 2022 im Original nachzureichen sowie die darin festgehaltene Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit vom 7. bis 11. März 2022 schriftlich und mit Belegen zu begründen. Zudem wurden Säumnisfolgen angedroht. Bei der Verfügung vom 18. März 2022 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Es liegt kein vom Gesetz bestimmter Fall vor, wonach eine Beschwerde zulässig wäre. Da zudem mit der Verfügung im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens noch nicht unmittelbar in die Rechte des Beschwerdeführers 1 eingegriffen wird, ist er im jetzigen Verfahrensstadium noch nicht beschwert, es fehlt mithin am nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Da eine zivilprozessuale Beschwerde somit (noch) nicht zulässig wäre, ist eine Aufsichtsbeschwerde im jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich möglich.
Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde ist sowohl administrativer als auch sachlicher Natur, richtet sie sich doch einerseits gegen die Verfügung vom 18. März 2022 und andererseits gegen das Verhalten der Beschwerdegegner 1-3. Da die verschiedenen Rügen indes in ein- und demselben Verfahren zu behandeln sind, ist den Beschwerdeführern 1 und 2 ausnahmsweise auch Mitteilung vom Entscheid über die administrativen Punkte der Beschwerde zu machen, wenngleich sie diesbezüglich nicht Partei sind.
3.2. Der Beschwerdeführer 1 führt zur Begründung seiner Aufsichtsbeschwerde im Wesentlichen aus (act. 1), er habe in seiner 25-jährigen Tätigkeit bis dato erst zweimal beantragen müssen, dass eine Gerichtsverhandlung wegen Krankheit verschoben werde. Eine Krankschreibung beantrage er daher nur im äussersten Notfall. Er sei nunmehr mittels einer Verfügung eines 30-jährigen Ersatzrichters amtsmissbräuchlich genötigt und erpresst worden, seine Krankengeschichte offenzulegen, andernfalls gedroht werde, dass seine Klientschaft einen Rechtsverlust erleide und er zu Kostenfolgen verurteilt werde. Der im zugrunde liegenden Verfahren zunächst zuständige Richter sei mehrheitlich krank gewesen. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegner 1-3 entbehre jeder Rechtsstaatlichkeit. Er sei aufgrund einer akuten Erkrankung am späteren Nachmittag des 4. März 2022 (Freitag) gezwungen gewesen, einen Arzt zu konsultieren. Herr Dr. med. G._____ habe ihm ein ärztliches Zeugnis ausgestellt, aus welchem hervorgehe, dass er seit dem 4. März 2022 in seiner Behandlung sei und – obwohl bereits ab dem 4. März 2022 erkrankt – für die Woche vom 7. bis 11. März 2022 arbeits- und verhandlungsunfähig sei. Er sei erst ab dem 7. März 2022 arbeits- und verhandlungsunfähig gewesen, weil das Wochenende arbeitsfrei sei und am Samstag und Sonntag keine Verhandlungen stattfänden. Eine Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit sei folglich erst an den entsprechenden Tagen möglich. Der Beschwerdeführer 1 macht sodann geltend, dass in der Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung fehle und die Begründungspflicht verletzt worden sei. Die Verfügung greife in seine höchstpersönlichen Rechte ein und es werde mit verfahrensrechtlichen und finanziellen Folgen gedroht. Die Verfügung sei widerrechtlich, unhaltbar und daher nichtig. Medizinische Daten (wie bspw. Krankheitsgrund, Krankengeschichte, Angaben zum Gesundheitszustand, Behandlungsmassnahmen, Diagnosen etc.) würden unter den sensiblen Bereich der Geheimund Intimsphäre einer Person fallen, was vom privatrechtlichen Persönlich-keitsschutz i.S.v. Art. 28 ZGB umfasst werde. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 nicht auch noch Medizin studiert habe. Dennoch verlange dieser in rechtsmissbräuchlicher Weise, dass er, der Beschwerdeführer 1, den Grund seiner Erkrankung offenlegen müsse. Es stelle sich daher die Frage, was der Beschwerdegegner 1 mit einer Krankheitsmitteilung wie Leukämie, Bauchspeicheldrüsenkrebs, Aids, Herzinfarkt etc. anfangen wolle. Es handle sich um eine Entwürdigung, es werde in seine höchstpersönlichen Rechte eingegriffen und die Übergriffigkeit sei unter keinem Rechtstitel zu rechtfertigen. Im zugrundeliegenden Verfahren sei nunmehr bereits der vierte Richter tätig, alle hätten wegen Krankheit, Überarbeitung, Kinderpause etc. ausgewechselt werden müssen. Der Richter namens H._____ sei ständig krank gewesen und habe selbst unter privilegierten Arbeitsbedingungen nur teilweise gearbeitet. Es interessiere ihn, den Beschwerdeführer 1, wie viele Krankheitstage die Richterschaft allein in der Zeit des zugrundeliegenden Verfahrens auf Kosten der Allgemeinheit eingezogen habe. Im Sinne der Gleichbehandlung und Waffengleichheit werde das Obergericht ersucht, dieser Frage nachzugehen. Zudem seien dieselben Fragen, welche ihm gestellt worden seien, auch den vier Richtern zu unterbreiten, sofern eine gesetzliche Grundlage bestehe. Das Handeln des Beschwerdegegners 1 sei weder verhältnismässig noch liege es im öffentlichen Interesse. Es liege daher ein Verstoss gegen Art. 5 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor. Die Drohung, welche in der Säumnisandrohung enthalten sei, könne den Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der versuchten Nötigung (Art. 181 StGB) und der Erpressung (Art. 156 StGB) erfüllen. Er sei jederzeit bereit, die Gründe seiner Erkrankung mitzuteilen, sofern eine entsprechende Begründung vorliege, dass das Zeugnis eine Fälschung darstelle oder selbst hergestellt worden sei bzw. eine Lüge darstelle, wie dies von den Beschwerdegegnern 1-3 in den Raum gestellt werde. Ansonsten stelle dies eine falsche Anschuldigung dar. Die Richter des Bezirksgerichts seien nicht in der Lage, den pendenten Fall sachgerecht zu erledigen. Der Beschwerdeführer 1 macht zudem eine Verletzung des Legalitätsprinzips geltend. Das Verhalten der Beschwerdegegner 1-3 zeuge überdies von offener Feindschaft.
3.3. Die Beschwerdegegner 1-3 verweisen in ihrer Stellungnahme (act. 5) im Wesentlichen auf den bekannten Verfahrensgang. Am 18. März 2022 sei die streitgegenständliche Verfügung ergangen, welche prozessleitender Natur sei und den Verfahrensgang sichergestellt habe. Dem Beschwerdeführer 1 sei das rechtliche Gehör zum eingereichten Arztzeugnis/Verschiebungsgrund gewährt worden. Die Verfügung sei unter dem Hinweis auf mögliche Säumnisfolgen (Art. 147 Abs. 3 ZPO) erfolgt. Materiell sei nichts entschieden worden. Der Beschwerdeführer 1 habe telefonisch und in der Beschwerdeschrift die Möglichkeit und Bereitschaft des Verfassens einer entsprechenden, ergänzenden Eingabe erklärt. Die Aufsichtsbeschwerde sei somit unbegründet und es werde um Abweisung ersucht, soweit darauf eingetreten werde.
3.4. Der Beschwerdegegner 4 führt in seiner Stellungnahme (act. 7) im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin 2 und er stünden sich seit August 2018 in einem hochstrittigen familienrechtlichen Prozess betreffend Unterhalt, Obhut und Kontaktrecht gegenüber. Mit Eingabe vom 7. September 2021 habe er aufgrund des Wegzugs der Beschwerdeführerin 2 mit dem gemeinsamen Kind in den Kanton Thurgau die Anpassung der Obhut sowie der Betreuungsregelung beantragt. Mit Verfügung vom 8. September 2021 seien superprovisorische Massnahmen erlassen worden. Am 11. Oktober 2021 habe die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen stattgefunden, wobei keine Einigung habe erzielt werden können. Nachdem der Beschwerdegegner 1 das Verfahren übernommen habe, habe dieser die Parteien auf den 7. März 2022 zur Hauptverhandlung vorgeladen, wobei die Parteien noch zu Noven im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen hätten Stellung nehmen müssen. Die Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 18. März 2022 sei verhältnismässig und mit Blick auf den Prozessverlauf angemessen gewesen. Der Beschwerdeführer 1 versuche seit nunmehr drei Jahren das Verfahren zu verzögern. Bereits im Dezember 2020 habe er mit persönlichem Arztzeugnis vom 14. Dezember 2020 die Vergleichsverhandlung vom 16. Dezember 2020 ausfallen lassen. Zudem habe er gegen Richter H._____ und Richterin I._____ erfolglose Ausstandsbegehren gestellt, welche zu einer Verfahrensverzögerung geführt hätten. Im August 2022 komme – so der Beschwerdegegner 4 weiter – sein Kind in den Kindergarten, womit er sein Betreuungsrecht aufgrund der Distanz nicht mehr ausüben könne. Er habe deshalb und aus anderen Gründen bereits im September 2021 vorsorglich die Zuteilung der alleinigen Obhut beantragt. Zudem laufe ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin 2. Die Schlusseinvernahme der Staatsanwältin habe sie ebenfalls wegen Verhandlungsunfähigkeit ausfallen lassen. Aufgrund des bevorstehenden Kindergarteneintritts bestehe zeitliche Dringlichkeit hinsichtlich der vorsorglichen Massnahmen. Es gehe nicht an, dass das Verfahren weiter verzögert werde, was zur Folge habe, dass das Gericht nicht entscheiden könne, was wiederum zur Folge habe, dass widerrechtlich Fakten geschaffen würden und das Kind im August 2022 in J._____ in den Kindergarten komme. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Aufforderung in Ziff. 1 der Verfügung vom 18. März 2022 mit Blick auf den gesamten Verfahrensverlauf und die Mandatsführung durch den Beschwerdeführer 1 zu Recht erfolgt und nicht zu beanstanden sei. Die Aufsichtsbeschwerde sei daher unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer 1 und 2 abzuweisen.
3.5. Die sachliche Aufsichtsbeschwerde richtet sich wie erwähnt gegen die Verfügung vom 18. März 2022 sowie das damit zusammenhängende Verhalten der Beschwerdegegner 1-3; die administrative Aufsichtsbeschwerde richtet sich gegen das Verhalten der Beschwerdegegner 1-3.
3.6. Gemäss Art. 135 lit. b ZPO kann das Gericht einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben, wenn es vor dem Termin darum ersucht wird. Ein Verschiebungsgesuch ist vor dem Termin zu stellen, d.h. unverzüglich nach sicherer Kenntnis des Verschiebungsgrundes (BRÄND-LI/BÜHLER, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 8 zu Art. 135 ZPO m.w.H.; WEBER, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N 2 zu Art. 135 ZPO m.w.H.; vgl. auch FREI, in: Berner Kommentar ZPO, Band I, 2012, N 3 zu Art. 135 ZPO). Der Gesuchsteller hat den Verschiebungsgrund glaubhaft zu machen. Stellt er ein ungenügend begründetes oder dokumentiertes Verschiebungsgesuch, ist ihm in Ausübung der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) eine Nachfrist zur Ergänzung der Begründung und Einreichung der erforderlichen Belege anzusetzen (BRÄNDLI/BÜHLER, a.a.O., N 13 zu Art. 135 ZPO). Erachtet also das Gericht den Verschiebungsgrund nicht als glaubhaft gemacht, fordert es den Gesuchsteller auf, den Verschiebungsgrund innert einer Nachfrist gehörig nachzuweisen. Dies ergibt sich aus dem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (FREI, a.a.O., N 10 zu Art. 135 ZPO m.w.H.). Bei zweiten Verschiebungsgesuchen ist von steigenden Anforderungen an die zureichenden Gründe auszugehen (FREI, a.a.O., N 8 zu Art. 135). Als zureichender Verschiebungsgrund einer Verhandlung gilt grundsätzlich eine Verhinderung zufolge Krankheit, die durch ein Arztzeugnis nachgewiesen ist (vgl. BRÄND-LI/BÜHLER, a.a.O., N 19 zu Art. 135 ZPO m.w.H.; FREI, a.a.O., N 6 zu Art.
135 ZPO; WEBER, a.a.O., N 3 zu Art. 135 ZPO; vgl. zum Ganzen: Urteil der
I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2015, RT150031-O, E. 3, S. 5 ff.). Eine ärztlich bescheinigte Verhandlungsunfähigkeit vermag dennoch nicht von vornherein den Nachweis des Vorliegens zureichender Gründe im Sinne von Art. 135 ZPO zu erbringen, unterliegt doch ein Arztzeugnis vielmehr – wie jedes Beweismittel (vgl. Art. 157 ZPO) – der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2017, RU170022-O, E. 3.2.). Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Mai 2014, 5A_121/2014, E. 3.3.). Die geltend gemachten Verschiebungsgründe sind gegen das Interesse an einer zügigen Verfahrenserledigung abzuwägen (vgl. Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2021, RU200052-O, E. III.3.4.; Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2019, RU190052O, E. 4.3.; Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2013, RU130039-O, E. II.2.; Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. März 2015, RU140067-O, E. II.2.1.; WEBER, a.a.O., N 3 f. zu Art. 135 ZPO).
3.7. Im vorliegenden Verfahren kann nach dem eingangs Ausgeführten (vgl. E. 3.1.) nicht geprüft werden, ob die Verfügung vom 18. März 2022 inhaltlich rechtens ist, da die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheids nicht überprüft werden kann. Vielmehr ist vorliegend einzig zu klären, ob die Beschwerdegegner 1-3 mit ihrem Vorgehen eine aufsichtsrechtlich relevante Pflichtverletzung begangen haben, sich mithin die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos oder mutwillig erweist bzw. qualifiziert falsch ist.
3.8. Das mit der Hauptsache befasste Gericht hatte offensichtlich Zweifel an der geltend gemachten Verhandlungs- und Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers 1. Entsprechend setzte es diesem mit Verfügung vom 18. März 2022 eine 20-tägige Frist an, um das Arztzeugnis im Original nachzu-
reichen sowie die darin festgehaltene Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit vom 7. bis 11. März 2022 mit Belegen zu begründen, insbesondere deren Grund, deren zeitlichen Ablauf und zeitliche Dringlichkeit sowie die daraus resultierende Dauer. Zur Ansetzung einer angemessenen Frist mittels prozessleitender Verfügung (Art. 124 Abs. 1 ZPO) war das Gericht nach dem Ausgeführten (vgl. E. 3.6.) zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers 1 auf rechtliches Gehör nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Zudem handelte es sich dabei um die mildeste Massnahme, hätte das Gericht doch auch etwa den ausstellenden Arzt anhören oder weitere Abklärungen treffen können. Da das Verfahren in der Hauptsache bereits seit 2018 pendent ist, womit eine längere Verfahrensdauer vorliegt, und zudem auch eine materielle Dringlichkeit gegeben ist, wurde doch im September 2021 ein Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen anhängig gemacht, ist vorliegend keine aufsichtsrechtlich relevante Pflichtverletzung zu sehen, wenn die Beschwerdegegner 1-3 am kurz vor dem Verhandlungstermin eingereichten Arztzeugnis zweifelten und die streitgegenständliche Verfügung erliessen. Dies gilt umso mehr, als sich aus den Akten und den Vorbringen der Beschwerdegegner 1-4 ergibt, dass zunächst betreffend die Beschwerdeführerin 2 ein Verschiebungsgesuch gestellt wurde, welches abgewiesen wurde, und der Beschwerdeführer 1 noch am 4. März 2022 beim Gericht Akteneinsicht nahm (vgl. act. 6/222-229) – notabene am selben Tag, an welchem später das ihn selbst betreffende Arztzeugnis ausgestellt wurde. Bereits im Dezember 2020 fiel überdies aufgrund eines persönlichen Arztzeugnisses des Beschwerdeführers 1 die Vergleichsverhandlung kurzfristig aus (act. 6/126 und 6/127). Das Vorgehen der Beschwerdegegner 1-3 sowie die Anordnung in Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 18. März 2022 erweisen sich daher weder als offensichtlich haltlos noch mutwillig bzw. als qualifiziert falsch. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer 1 auch selbst erklärte, dass er bereit sei, die Gründe seiner Erkrankung mitzuteilen (act. 1 Rz 9, act. 6/244).
3.9. Der Beschwerdeführer 1 rügt die Verletzung der Begründungspflicht und die fehlende Rechtsmittelbelehrung. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Verfügung um eine prozessleitende Verfügung (vgl. E. 3.1.). Im Grundsatz ist zwar davon auszugehen, dass prozessleitende Verfügungen wie alle staatlichen Entscheide zu begründen sind. Ist der Gegenstand der prozessleitenden Verfügung jedoch sehr einfacher Natur, kann auf eine Begründung ohne Weiteres verzichtet werden. Ist der Gegenstand der prozessleitenden Verfügung indessen komplex oder ist sie selbstständig mit Beschwerde anfechtbar, bedarf sie einer Begründung (KAUFMANN, in: DIKE Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, N 20 f. zu Art. 124 ZPO). Da der Gegenstand der prozessleitenden Verfügung vorliegend nicht komplex ist und die prozessleitende Verfügung – wie ausgeführt – nicht selbstständig anfechtbar ist, konnte auf eine Begründung verzichtet werden und war keine Rechtsmittelbelehrung notwendig. Auf die weiteren Rügen in diesem Zusammenhang betreffend Widerrechtlichkeit, Unhaltbarkeit und Nichtigkeit der Verfügung ist daher nicht weiter einzugehen.
3.10. Auf die Rüge betreffend Verletzung von Art. 28 ZGB ist aufgrund des Ausgeführten, wonach die Aufsichtsbeschwerde abzuweisen ist, nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt für die Rügen der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, des Legalitätsprinzips, des Rechtsstaatlichkeitsprinzips sowie des Grundsatzes eines fairen Verfahrens.
3.11. Betreffend die vom Beschwerdeführer 1 aufgeworfenen Fragen, wie viele Verschiebungen der Beschwerdegegner 1 wegen Krankheit habe durchführen müssen und wie viele Krankheitstage die Richterschaft während der Dauer des zugrundeliegenden Verfahrens eingezogen habe, sowie die Aufforderung, den Richtern die gleichen Fragen – wie ihm mit Verfügung vom 18. März 2022 gestellt worden seien – zu unterbreiten, besteht keine gesetzliche Grundlage und es ist auch nicht ersichtlich, welchen Vorteil der Beschwerdeführer 1 aus diesem Wissen zöge und was er für sich für das vorliegende Verfahren ableiten will. Es ist deshalb darauf nicht weiter einzugehen.
3.12. Der Beschwerdeführer 1 spricht in seiner Beschwerde wiederholt und in einer despektierlichen Art vom "Hilfsrichter" (= Beschwerdegegner 1), der amtsmissbräuchlich (act. 1 Rz 2, Rz 5) und pflichtvergessen (act. 1 Rz 3) gehandelt haben soll, der "elementarste Rechtsgrundlagen unseres Rechtssystems nicht begriffen" und "in einer Richterposition nichts verloren" habe sowie "aus dem System entfernt werden" sollte (act. 1 Rz 10). Unter Verweis auf die mit der Verfügung vom 18. März 2022 in Dispositiv Ziffer 1 erfolgte Säumnisandrohung spricht der Beschwerdeführer 1 sodann von Drohungen und macht geltend, es könnten der Tatbestand des Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB, der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB sowie der Erpressung i.S.v. Art 156 StGB vorliegen. Allenfalls liege auch eine falsche Anschuldigung vor.
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, inwieweit im zu beurteilenden Fall die Wiedergabe der in der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehenen Säumnisandrohung bzw. Kostenauflage strafrechtlich relevantes Verhalten darstellen soll, weshalb von einer Anzeige an die für die Beurteilung zuständigen Strafverfolgungsbehörden abzusehen und es dem Beschwerdeführer 1 zu überlassen ist, sich an diese zu wenden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die obzitierten und weitere Formulierungen in der Beschwerde jedenfalls an der Grenze des Zulässigen sind und durchaus auch hätten als ungebührlich zurückgewiesen werden können. Zusammen mit der bereits abgehandelten Behauptung des Beschwerdeführers 1 in der Eingabe vom 4. Juli 2022, das Obergericht sei eine privatrechtliche Firma (act. 10 S. 2), veranlassen diese Ausführungen zur Meldung gemäss Art.
15 Abs. 1 BGFA.
3.13. Nach dem Gesagten sind die sachliche wie auch die administrative Aufsichtsbeschwerde abzuweisen.
4. Kostenfolgen
4.1.1. Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. § 20 GebV OG). Die Kosten für die sachliche Aufsichtsbeschwerde sind den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs.
1 und 3 ZPO). Die Kosten für die administrative Aufsichtsbeschwerde fallen ausser Ansatz.
4.1.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
4.2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind darauf aufmerksam zu machen, dass sie hinsichtlich der administrativen Aufsichtsbeschwerde nicht als Partei gelten und diesbezüglich folglich nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert sind.
1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerde wird auf Fr. 800.– festgesetzt. Die Kosten für die administrative Aufsichtsbeschwerde fallen ausser Ansatz.
3. Die Kosten der sachlichen Aufsichtsbeschwerde werden den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer 1 im Doppel, für sich und zuhanden seiner Mandantin, der Beschwerdeführerin 2, - die Beschwerdegegner 1-3, - Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel, für sich und zuhanden - ihres Mandanten
- mit den Akten an das Bezirksgericht Zürich zuhanden des Verfahrens - FP180160-L.
6. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 17. August 2022 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Jauner
versandt am: