Lexipedia

Entscheid

VB220004

Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Januar 2022 (CB210046-C)

15. Dezember 2022Deutsch7 min

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB220004-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iu...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB220004-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta

Beschluss vom 15. Dezember 2022

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer

2 vertreten durch A._____ gegen

Grundbuchamt C._____, Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Januar 2022 (CB210046-C)

Erwägungen:

1.

Prozessverlauf

1.1

Mit Beschluss vom 4. Januar 2022 (zugestellt je am 7. Januar 2022; act. 1A/5) wies das Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter ein Gesuch von A._____ und B._____ (fortan: Beschwerdeführer) betreffend Ausstand von Notar D._____ des Grundbuchamtes C._____ ab (Disp.-Ziff. 1) und trat auf eine Beschwerde der Beschwerdeführer betreffend Grundbuchanmeldung nicht ein (Disp.-Ziff. 2; act. 6).

1.2

Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 (ebenso Poststempel; act. 2) erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Aufsichtsbeschwerde an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 2). Diese setzte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 15. Februar 2022 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 500.– an (act. 1A/12), welcher rechtzeitig geleistet wurde (act. 1A/14). Mit Beschluss vom 19. April 2022 überwies die II. Zivilkammer das Verfahren inklusive Kostenvorschuss zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1A/17 = act. 1).

1.3

Die Beschwerdeführer stellten folgende Anträge (act. 2 S. 1 f.):

"1. Beschluss Ziff. 1 des Bez. Ger. Bülach vom 04.01.2022 sei aufzuheben

2.

Es sei der beantragte Ausstand von Notar D._____ bzw. des Notariates C._____ anzuordnen

3.

Die beantragte Grundbuchanmeldung bzw. die Sache E._____-weg, F._____, sei an das stellvertretende Amt zur Durchführung zu übergeben

4.

Es sei festzustellen, dass Notar D._____ mit Einschreiben an die Beschwerdeführerin vom 09.11.2021 eine falsche Rechtsmittelbelehrung verfasst und zugestellt hat

5.

Es seien alle Vorakten und insbesondere auch die mit Eingabe vom 11.12.2021 an das Bez. Ger. Bülach beantragten Vorakten beizuziehen

6.

Der Beschwerdeführerin seien sämtliche Eingaben der Gegenparteien zuzustellen

7.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten Staat bzw. Beschwerdegegnerin"

1.4

Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 wurde dem Grundbuchamt C._____ Frist zur Stellungnahme und zur Einreichung der massgeblichen Akten angesetzt (act. 7).

1.5

Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 stellten die Beschwerdeführer ein Sistierungsgesuch. Zur Begründung führten sie aus, dass ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. G._____, derzeit betreffend ihre Strassenanteile und Restparzellen am E._____-weg in F._____ in Verhandlungen mit der Stadt F._____ und der Pensionskasse H._____ stehe und in Absprache mit den Parteien sowie speziell mit dem Grundbuchamt C._____ die entsprechenden komplizierten Abtretungsverträge vorbereite. Rechtsanwalt Dr. G._____ sei dabei auf den Kontakt zum Grundbuchamt C._____ und zu Herrn Notar D._____ angewiesen. Damit es für die Stadt F._____ und die Pensionskasse H._____ nicht zu kostenträchtigen zeitlichen Verzögerungen komme – und um Rechtsanwalt Dr. G._____ den Kontakt zum Grundbuchamt C._____ zu erleichtern – würden sie eine sechsmonatige Sistierung beantragen (act. 8).

1.6

In der Folge wurde die Verfügung vom 6. Mai 2022 aufgehoben, und dem Grundbuchamt C._____ wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2022 Frist zur freigestellten Stellungnahme zum Sistierungsantrag angesetzt (act. 9). Das Grundbuchamt C._____ erklärte sich mit Eingabe vom 24. Mai 2022 mit der Sistierung einverstanden (act. 10). Daraufhin wurde das Verfahren mit Beschluss vom 3. Juni 2022 bis am 30. November 2022 sistiert (act. 11).

1.7

Mit Eingabe vom 29. November 2022 (Poststempel: 30. November 2022) stellten die Beschwerdeführer folgende neuen Anträge:

"1. Das Verfahren sei wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben

2.

Alles unter Kostenfolge zulasten Staat bzw. Beschwerdegegnerin"

2.

Prozessuales

Die Beschwerdeführer führten zur Begründung ihres Antrages betreffend Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit im Wesentlichen aus, dass es Rechtsanwalt Dr. G._____ gelungen sei, zusammen mit der Stadt

F._____ und der Pensionskasse H._____ in der Sache E._____-weg eine für alle Parteien annehmbare Verhandlungslösung zu finden (act. 13 S. 2). Das Ausstandsbegehren sei damit gegenstandslos geworden, und es werde um Abschreibung des Verfahrens gebeten (act. 13 S. 3). Dem ist ohne Weiteres zu folgen, und das Verfahren ist abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

3.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

3.1

In Anwendung von § 20 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 250.– festzusetzen.

3.2

Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, so kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist etwa zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (Botschaft ZPO, S. 7297). Dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht zu entnehmen, ob primär auf den mutmasslichen Prozessausgang oder darauf, wer das Gegenstandsloswerden des Prozesses zu vertreten hat, abzustellen ist (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 107 N 16).

Die Beschwerdeführer haben mit Beschwerde vom 17. Januar 2022 den Ausstand des gesamten Grundbuchamtes C._____ gefordert und verlangt, dass die Sache E._____-weg an ein anderes Amt (bzw. "an das stellvertretende Amt") zur Durchführung zu übergeben sei (act. 2 S. 1). Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 haben sie wiederum beantragt, dass das Verfahren zu sistieren sei, weil u.a. ihrem Rechtsvertreter der Kontakt zum Grundbuchamt C._____ "zu erleichtern" sei. Schliesslich haben die Beschwerdeführer am 29. November 2022 die Abschreibung des Verfahrens beantragt, nachdem sie eine einvernehmliche Lösung gefunden haben. Materiell haben die Beschwerdeführer ihre Beschwerde damit zurückgezogen, weshalb sie als unterliegende Partei zu gelten haben. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ihnen deshalb aufzuerlegen.

3.3

Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

4.

Rechtsmittel

Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1). Vorbehalten bleibt hingegen das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht (VK OG ZH, VB200006-O vom 1. Dezember 2020, E. IV.2., sowie VB200008-O vom 13. Juli 2021, E. 5.3.; BSK ZGB II-Schmid, Art. 956b N 5; vgl. auch BGer vom 13. September 2018, 5A_732/2018).

Entscheid

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.

3. Die Kosten werden unter solidarischer Haftung den beiden Beschwerdeführern auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Restbetrag wird den Beschwerdeführern der Kostenvorschuss erstattet.

4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

− den Beschwerdeführer 1, im Doppel für sich und die Beschwerdeführerin 2, − den Beschwerdegegner, − die Vorinstanz, unter Rücksendung der Akten des Verfahrens CB210046-C (act. 1A/1-5).

6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 15. Dezember 2022

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger Golta

versandt am: