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Entscheid

VB220005

Aufsichtsbeschwerde

8. Juni 2022Deutsch10 min

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB220005-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. Ch. Von Moos un...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB220005-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. Ch. Von Moos und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 8. Juni 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2022 BU220002-L

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 [recte: 2022] erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen die B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin). Darin beantragte er die Aufhebung des Schlichtungsverfahrens Geschäfts-Nr. MO210410-L bzw. der entsprechenden Klagebewilligung und ersuchte um Anweisung der Schlichtungsbehörde bzw. der Gläubiger, den Klageweg nochmals korrekt einzuschlagen, da die Klagebewilligung mehrfach fehlerhaft gewesen sei (act. 7/5/3). Nachdem die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, bei welcher die Beschwerde eingegangen war, den Beschwerdeführer am 7. Februar 2022 über ihre Unzuständigkeit orientiert und ihm die Eingabe retourniert hatte (act. 7/5/1), wandte sich dieser am 21. Februar 2022 an die Verwaltungskommission des Obergerichts (act. 7/3/1). Der Obergerichtspräsident teilte dem Beschwerdeführer daraufhin am 24. Februar 2022 (act. 7/6) mit, dass der Aufsichtsbeschwerde nach einer ersten Einschätzung kein Erfolg beschieden sei, und setzte ihm eine Frist an, um dem Gericht mitzuteilen, ob er trotzdem weiterhin an der Beschwerde festhalten wolle. Am 13. März 2022 (act. 7/7) liess der Beschwerdeführer dem Obergericht eine weitere Eingabe zukommen, welche dieses am 17. März 2022 antragsgemäss und zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht Zürich weiterleitete (act. 7/1). Das Bezirksgericht eröffnete in der Folge das Verfahren Geschäfts-Nr. BU220002-L und trat mit Verfügung vom 22. April 2022 auf die Beschwerde nicht ein (act. 2/1). Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, die massgebliche Klagebewilligung sei dem Beschwerdeführer am 30. Dezember 2021 zugestellt worden. Die Eingabe des Beschwerdeführers an die "Aufsichtskommission des Obergerichts" datiere vom 26. Januar 2022, eingegangen am 30. Januar 2022. Damit sei sie nicht innert der von Gesetzes wegen vorgesehenen Beschwerdefrist und damit zu spät eingereicht worden. Überdies stelle die Klagebewilligung kein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Vielmehr sei das mit der Klage befasste Gericht im Rahmen der Klärung der Prozessvoraussetzungen dafür zuständig, über die Gültigkeit der Klagebewilligung zu entscheiden.

2. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022, hierorts eingegangen am 17. Mai 2022 (act. 1 S. 1), erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 22. April 2022 eine Aufsichtsbeschwerde und stellte die folgenden Anträge (act. 1):

"a) Die Vorinstanz wird aufgefordert die Sachlage korrekt anzugehen, bzw. zu korrigieren und hat die Aufhebung des Verfahrens MO210410 und demnach die Deklarierung einer nicht bestehenden Klagebewilligung zu bewirken. b) Sollten unsere Vorstellungen zur Ausübung dieses Verfahrens nicht der Rechtsprechung entsprechen, verlangen wir die Zustimmung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes, welcher unsere Rechte zu diesem entstandenen Debakel professionell korrekt nochmals an Sie einreichen kann. c) Es wird daher nochmals wiederholt ausdrücklich URP, UP, URB beantragt. d) Ebenso wird eine Umtriebs-, Aufwands-, sowie Mehrkosten- Entschädigung von mind. CHF 1'800.- verlangt, oder nach Ermessen der hiesigen RichterInnen. Es wird dabei nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Wesentlichen alles bereits an der Schlichtungsverhandlung selbst beanstandet und beantragt wurde und darauf ab gleich noch schriftlich, wobei dies einfach alles von diesen ignoriert wurde und damit jetzt zusätzliche und unnötige Aufwände für uns entstanden sind. e) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei, bzw. Vorinstanzen. f) Wir bitten das Gericht sämtliche dafür vorgängig ergangenen Unterlagen bei den Vorinstanzen selbst anzufordern, da uns mir zurzeit kein Zugang zu sämtlichen Akten besteht."

3. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die Akten des Bezirksgerichts Zürich Geschäfts-Nr. BU220002L (act. 7/1-13) bei (vgl. act. 1 Antrag f).

4. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich

als sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin verzichtet werden (vgl. zum Ganzen GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 83 N 17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint.

5. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

Erwägungen

II.

1.

Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, welche sich gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2022 (Geschäfts-Nr. BU220002-L, act. 2/1) richtet, zuständig.

2.1

Die Aufsichtsbeschwerde ist gemäss § 83 Abs. 1 GOG innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung – d.h. eines bestimmten Entscheides oder einer bestimmten Handlung – schriftlich einzureichen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Wird sie versäumt, so begibt sich die anzeigeerstattende Person ihres Beschwerderechts. Die Aufsichtsbehörde prüft die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 83 N 8 f.; vgl. auch Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom 24. November 2014, Geschäfts-Nr. VB140014-O, E. III.2.2).

2.2. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2022, Geschäfts-Nr. BU220002-L, am 6. Mai 2022 in Empfang nahm (act. 2/1 letzte Seite und act. 7/13). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen gemäss Dispositiv Ziffer 5 der Verfügung lief demnach am 16. Mai 2022 ab. Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerdeschrift dem Obergericht auf anerkanntem elektronischem Wege am 17. Mai 2022 um 0.01 Uhr (act. 4 und 5 Abgabequittung) und damit nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG ein. Auf seine Beschwerde ist somit aufgrund ihrer verspäteten Einreichung nicht einzutreten. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich auch schon aufsichtsrechtliche Beschwerdeverfahren einleitete und dabei seine Beschwerdeschrift zu spät einreichte, namentlich im Verfahren Geschäfts-Nr. VB210019-O, was im in diesem Verfahren ergangenen Beschluss vom 19. Januar 2022 ausführlich thematisiert wurde (act. 8 E. IV.1), musste er sich der Fristenthematik bewusst sein. Dennoch reichte er auch die vorliegende Beschwerde nach Ablauf der Zehntagesfrist ein. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2022, Geschäfts-Nr. BU220002-L, ist daher infolge Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist nicht einzutreten.

2.2. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2022, Geschäfts-Nr. BU220002-L, am 6. Mai 2022 in Empfang nahm (act. 2/1 letzte Seite und act. 7/13). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen gemäss Dispositiv Ziffer 5 der Verfügung lief demnach am 16. Mai 2022 ab. Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerdeschrift dem Obergericht auf anerkanntem elektronischem Wege am 17. Mai 2022 um 0.01 Uhr (act. 4 und 5 Abgabequittung) und damit nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG ein. Auf seine Beschwerde ist somit aufgrund ihrer verspäteten Einreichung nicht einzutreten. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich auch schon aufsichtsrechtliche Beschwerdeverfahren einleitete und dabei seine Beschwerdeschrift zu spät einreichte, namentlich im Verfahren Geschäfts-Nr. VB210019-O, was im in diesem Verfahren ergangenen Beschluss vom 19. Januar 2022 ausführlich thematisiert wurde (act. 8 E. IV.1), musste er sich der Fristenthematik bewusst sein. Dennoch reichte er auch die vorliegende Beschwerde nach Ablauf der Zehntagesfrist ein. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2022, Geschäfts-Nr. BU220002-L, ist daher infolge Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist nicht einzutreten.

III.

1.1. Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1 Anträge b und c).

1.2. Eine Person hat Anspruch unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Aufsichtsbeschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen.

1.3. Sollte der Beschwerdeführer in Antrag b sinngemäss darum ersuchen wollen, dass über sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vorab und nicht erst im Endentscheid zu entscheiden sei, so dass der Rechtsbeistand weitere Eingaben einreichen könnte, so wäre diesem Begehren nicht stattzugeben. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Gericht über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gleich im Rahmen der Fällung des Endentscheides entscheiden, sofern im Verfahren keine weiteren Verfahrensschritte notwendig sind und der verfahrenserledigende Entscheid sogleich gefällt werden kann (Entscheid des Bundesgerichts 4A_20/2011 vom 11. April 2011, E. 7.2.2; vgl. auch BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 56; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 119 N 6). Dies ist vorliegend der Fall. Die Sachlage erweist sich als derart klar, dass über die Beschwerde vom 5. Mai 2022 ohne Weiterungen, insbesondere ohne Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens, ein Entscheid getroffen werden kann. Zudem lief die zehntägige Frist nach § 83 GOG zur Einreichung und Begründung der Beschwerde am 16. Mai 2022 ab, weshalb eine nachträgliche Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand aufgrund der nicht erstreckbaren gesetzlichen Beschwerdefrist von zehn Tagen ohnehin nicht mehr möglich wäre. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend kann daher im Rahmen des vorliegenden Beschlusses über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes entschieden werden.

2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind entsprechend dem Verfahrensausgang keine zu entrichten (vgl. dazu act. 1 Anträge d und e).

3. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, a.a.O., § 84 N 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015).

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Parteientschädigungen werden keine entrichtet.

6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Beschwerdeführer,

- die Beschwerdegegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1, sowie

- das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde, unter Beilage einer Kopie von act. 1 und unter Rücksendung der Akten Nr. BU220002-L (act. 7/1-13).

Zürich, den 8. Juni 2022

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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