VB220007
Aufsichtsbeschwerde gegen die Zentrale Inkassostelle der Gerichte sowie verschiedene Abrechungen der Zentralen Inkassostelle der Gerichte
28. Juli 2022Deutsch12 min
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB220007-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Oberrichter lic. iur. A. W...
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Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB220007-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 28. Juli 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer und Anzeigeerstatter
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Zentrale Inkassostelle der Gerichte sowie verschiedene Abrechnungen der Zentralen Inkassostelle der Gerichte, insbesondere jener vom 24. Mai 2022 bzw. vom 2. Juni 2022
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Zürich gegen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Mitglieder der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine Beschwerde in Justizverwaltungssachen wegen "Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung und Kollusion" und ersuchte zudem darum, dass näher dargelegte, durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan: Beschwerdegegner) vorgenommene Rechnungsvorgänge zu überprüfen seien (act. 4). Am 4. Juni 2022 (act. 6) und am 7. Juni 2022 (act. 7) ergänzte er seine Beschwerde. Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 (act. 9) erläuterte der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer mittels formlosen Korrespondenzschreibens die Voraussetzungen einer Aufsichtsbeschwerde und legte ihm dar, weshalb einer solchen im vorliegenden Fall aus seiner Sicht kein Erfolg beschieden wäre. Der Beschwerdeführer erhielt die Möglichkeit eingeräumt, innert angesetzter Frist an seiner Beschwerde festzuhalten (act. 9 S. 5). Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 (act. 12) nahm der Obergerichtspräsident auf eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers (act. 10) Bezug und hielt fest, dass diese an seinem Antwortschreiben vom 15. Juni 2022 nichts ändern würde. Am 23. Juni 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung, ob das Obergericht einem Verfahren bei der Ombudsstelle des Kantons Zürich zustimmen könnte (act. 13 S. 5), was dieses mit Schreiben vom 30. Juni 2022 (act. 23) verneinte. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 (act. 25) erklärte der Beschwerdeführer schliesslich, dass er an der Durchführung eines aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der internen Vorgänge beim Obergericht als auch hinsichtlich der Vorgänge bei der Oberstaatsanwaltschaft wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung festhalte. Die für die Beschwerde gegen den Beschwerdegegner zuständige Verwaltungskommission eröffnete daher das vorliegende Verfahren. In der Zwischenzeit gelangte der Beschwerdeführer auf postalischem sowie auf elektronischem Weg abermals ans Obergericht (act. 26-29, act. 31-32). Die Akten des Beschwerdegegners in Sachen des Beschwerdeführers (act. 36/1-9) zog die Verwaltungskommission bei, ebenfalls die Beschlüsse der III. Strafkammer vom 10. Juni 2020, Geschäfts-Nr. UE190366-O (act. 35), sowie vom 30. November 2021, Geschäfts-Nr. TB210140-O (act. 34).
2. Gemäss § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.
Erwägungen
II.
1.
In seiner Eingabe vom 3. Juni 2022 richtet der Beschwerdeführer seine Aufsichtsbeschwerde u.a. gegen den Beschwerdegegner (act. 4 S. 9, act. 7, act. 13 S. 2 und act. 25 S. 1). Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar,
2.
Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1). Sie ist zur Behandlung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde zuständig, soweit sie sich gegen den Beschwerdegegner richtet (Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom 22. November 2021, Geschäfts-Nr. VB210015-O, E. II.1; § 76 Abs. 1 GOG).
2.
Das vorliegende Verfahren beschränkt sich auf die Beschwerde gegen den Beschwerdegegner. Mit der in der Beschwerdeschrift vom 3. Juni 2022 (act. 4, vgl. auch act. 13 und act. 25) erwähnten Beschwerde gegen die III. Strafkammer befasst sich das Gesamtobergericht in einem separaten
Verfahren. Darin setzt es sich auch mit der Zuständigkeit betreffend die Beschwerde gegen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich auseinander. Weiterungen dazu erübrigen sich daher im vorliegenden Verfahren.
III.
1.1
Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde ist insoweit administrativer Natur, als der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner ein undurchsichtiges, falsches und irreführendes Verhalten vorwirft (act. 20 S. 3, act. 13 S. 2). Soweit er sodann konkrete Schreiben und Abrechnungen des Beschwerdegegners hinsichtlich der Verfahren Geschäfts-Nr. UE190366-O und TB210140-O kritisiert (insb. act. 4 S. 9, act. 7, act. 10 S. 2, act. 13 S. 2), namentlich die Schreiben vom 24. Mai 2022 sowie vom 22. Juni 2022 (act. 33/4-5), ist die Beschwerde sachlicher Natur.
1.2
Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG und § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde).
1.3. Mit der sachlichen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufhebung eines Entscheides oder von Teilen davon bezweckt. Sie kann indes nur (erfolgreich) angerufen werden, wenn gegen den fraglichen Entscheid kein Rechtsmittel oder anderweitiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht. Dies deshalb, weil Rechtsprechungsakte einzig durch die rechtsprechende Gewalt im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens überprüft werden dürfen bzw. es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Insoweit ist die Aufsichtsbeschwerde subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 82 N 22 f. und 29).
1.3. Mit der sachlichen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufhebung eines Entscheides oder von Teilen davon bezweckt. Sie kann indes nur (erfolgreich) angerufen werden, wenn gegen den fraglichen Entscheid kein Rechtsmittel oder anderweitiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht. Dies deshalb, weil Rechtsprechungsakte einzig durch die rechtsprechende Gewalt im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens überprüft werden dürfen bzw. es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Insoweit ist die Aufsichtsbeschwerde subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 82 N 22 f. und 29).
1.4. Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde sodann veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumseligkeit, d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz, oder ein ungehöriges, vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes Handeln sein (vgl. GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 20 und N 43 f.).
2.1. Aus den beigezogenen Akten des Beschwerdegegners (act. 36/1-9) ergibt sich das Folgende: Mit Schreiben vom 4. November 2020, Abrechnungsnr. 1 (act. 33/1, act. 36/1), informierte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer darüber, dass ihm aus dem Verfahren der III. Strafkammer Geschäfts-Nr. UE190366-O ein Guthaben von Fr. 1'500.- zustünde. Den Rechnungsdetails auf Seite 2 des Schreibens kann entnommen werden, dass dem Beschwerdegegner damals eine Forderung von "Fr -1'500.00" zustand, d.h., dass er dem Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 1'500.- schuldete. Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss der III. Strafkammer vom 10. Juni 2020, Nr. UE190366-O, in welchem in Dispositiv-Ziffer 2 festgehalten wurde, dass dem Beschwerdeführer die Differenz zwischen der geleisteten Kaution von Fr. 2'500.- und der zu bezahlenden Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-, d.h. Fr. 1'500.-, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückerstattet würde (act. 35). Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 orientierte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer erneut darüber, dass ihm ein Guthaben von Fr. 1'500.- zustehe, und ersuchte ihn um Zusendung eines Einzahlungsscheins oder um Bekanntgabe eines Bankkontos (act. 33/2, act. 36/2). Dieses Ersuchen wiederholte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 3. August 2021 (act. 36/3). Am 1. April 2022 stellte die Abteilung Finanzen & Controlling dem Beschwerdeführer im Abrechnungsverfahren Nr. 2 eine Rechnung über Fr. 1'000.- zu (act. 33/3, act. 36/4). Das Guthaben des Gerichts resultierte gemäss dem Schreiben aus dem Verfahren der III. Strafkammer Geschäfts-Nr. TB210140-O. Gemäss Dispositiv Ziffer 2 des in diesem Verfahren erfolgten Beschlusses vom 30. November 2021 wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt, wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.- festgesetzt wurde. Am 11. Mai 2022 liess der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer ein Erinnerungsschreiben über Fr. 1'000.- (act. 33/3, act. 36/5) zukommen. Schliesslich erklärte er am 24. Mai 2022 die Verrechnung des ihm zustehenden Guthabens von Fr. 1'000.- aus dem Verfahren Nr. TB210140-O mit den dem Beschwerdeführer zustehenden Fr. 1'500.- aus dem Verfahren Nr. UE190366-O und ersuchte diesen um Bekanntgabe seiner Kontoangaben für die Auszahlung des Restbetrages von Fr. 500.- (act. 33/4, act. 36/6).
2.2. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gereichten und sich zudem in den Akten des Beschwerdegegners befindenden Abrechnungen stimmen demnach mit den Anordnungen in den Beschlüssen der III. Strafkammer vom 10. Juni 2020, Geschäfts-Nr. UE190366-O, und vom 30. November 2021, Geschäfts-Nr. TB210140-O, überein. Auch die Verrechnung im Schreiben vom 24. Mai 2022 gestützt auf Art. 120 OR erweist sich als zulässig. Insbesondere sind die Voraussetzungen der Verrechnung, namentlich die Gleichartigkeit der Forderungen sowie deren Gegenseitigkeit, vorliegend erfüllt. Ein aufsichtsrechtlich relevantes fehlerhaftes Vorgehen ist insoweit nicht ersichtlich.
2.3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Beschwerdegegner habe in irreführender Weise suggeriert, dass im Verfahren Geschäfts-Nr. UE190366-O eine Busse bzw. Geldstrafe ausgesprochen worden sei (act. 10 S. 1, act. 13 S. 2, act. 20 S. 1), so verkennt er, dass im Erinnerungsschreiben vom 2. Februar 2021 (act. 33/2) die Position "Busse / Geldstrafe" leer blieb, jedoch unter den "betreibbaren Ford." ein positiver Saldo zugunsten des Beschwerdeführers von Fr. 1'500.- aufgeführt wurde. Auch in den Schreiben vom 24. Mai 2022 betreffend Kontoauszug und Verrechnungsanzeige bzw. vom 22. Juni 2022 betreffend Guthaben blieb die Position "Busse / Geldstrafe" leer, während unter der Position "betreibbare Ford." ein Guthaben des Beschwerdeführers von Fr. 500.- ausgewiesen wurde. Der Gesamtbetrag wurde ebenfalls mit Fr. 500.- beziffert, wobei er - für Laien etwas verwirrend - unterhalb der Position "nicht betreibbare Ford." angebracht wurde (act. 33/4-5). Der Beschwerdegegner verwendete in beiden Schreiben ein für solche Abrechnungen bzw. Mitteilungen kreiertes allgemeines Formular. Auch wenn dieses in seiner Darstellung gerade für Laien nicht zwingend selbsterklärend ist, ist dessen Benutzung aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Dies gilt im Übrigen auch für die Darstellung "Saldo zu unseren Gunsten -500.00" in den Abrechnungen vom 24. Mai 2022 bzw. vom 22. Juni 2022 (act. 33/4-5). Gemeint war damit ein Minussaldo des Beschwerdegegners und damit - e contrario - ein positiver Saldo zugunsten des Beschwerdeführers. Insoweit liegt keine aufsichtsrechtlich relevante irreführende bzw. falsche Kontoführung (vgl. act. 20 S. 3) vor. Soweit der Beschwerdeführer ferner beanstandet, dass die Rechnung vom 1. April 2022 betreffend das Verfahren Geschäfts-Nr. TB210140-O trotz Vertretungsverhältnis ihm persönlich und nicht seinem damaligen Rechtsvertreter X._____ zugestellt worden sei (act. 20 S. 5), ist festzuhalten, dass Letzterer im Rubrum des Beschlusses vom 30. November 2021 tatsächlich als Vertreter des hiesigen Beschwerdeführers aufgeführt war und im Mitteilungssatz als solcher den erwähnten Beschluss zugestellt erhielt (act. 34). Dass der Beschwerdegegner die Abrechnung vom 1. April 2022 trotz des Vertretungsverhältnisses an den Beschwerdeführer persönlich adressierte, stellt indes keine Verfehlung dar, welche aus aufsichtsrechtlicher Sicht beanstandet werden müsste, zumal der Beschluss auch dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt wurde (act. 34 Dispositiv-Ziffer 4). Ohnehin legte Rechtsanwalt X._____ sein Mandat den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge offenbar bereits am 20. Juli 2021 nieder (act. 4 S. 8).
3. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdegegner und seine verschiedenen Schreiben vom
4. November 2020 (act. 33/1), vom 2. Februar 2021 (act. 33/2), vom 1. April 2022 (act. 33/3), vom 11. und 24. Mai 2022 (act. 33/3 S. 2 und act. 33/4) sowie vom 22. Juni 2022 (act. 33/5) aus den dargelegten Gründen abzuweisen ist. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, inwiefern es sich bei den massgeblichen Abrechnungen und Schreiben des Beschwerdegegners um Anordnungen handelte, welche mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar und daher einer Aufsichtsbeschwerde nicht zugänglich waren.
IV.
1.1. Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist auf Fr. 500.festzusetzen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. § 20 GebV OG). Die Kosten für die sachliche Aufsichtsbeschwerde sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten für die administrative Aufsichtsbeschwerde fallen ausser Ansatz.
1.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
2. Hinzuweisen ist in Bezug auf die sachliche Aufsichtsbeschwerde schliesslich auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Hinsichtlich der administrativen Aufsichtsbeschwerde gilt der Beschwerdeführer hingegen nicht als Partei und ist diesbezüglich folglich nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 82 N 44; vgl. auch Beschluss der Verwaltungskommission vom 20. Februar 2017, Geschäfts-Nr. VB160024O)
1. Die Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdegegner und dessen Abrechnungen bzw. Schreiben vom 4. November 2020, 2. Februar 2021,
1. April 2022, 11. und 24. Mai 2022 sowie 22. Juni 2022 in Sachen des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerde wird auf Fr. 500.festgesetzt.
3. Die Kosten der sachlichen Aufsichtsbeschwerde werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten für die administrative Aufsichtsbeschwerde fallen ausser Ansatz.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Beschwerdeführer, - den Beschwerdegegner, unter Beilage je einer Kopie von act. 4, 10, 13 und 25 S. 1.
Die beigezogenen Akten des Beschwerdegegners (act. 36/1-9) werden diesem nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach der Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.
6. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid betreffend sachliche Aufsichtsbeschwerde kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, den 28. Juli 2022
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
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